Finanzgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - 10 K 3179/13

published on 27/07/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 27. Juli 2015 - 10 K 3179/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 10 K 3179/13

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwörter:

In der Streitsache

[... Kl]

Kläger

gegen

Finanzamt [... B-Stadt] StNr.: - [...] (Steuerpflichtiger: [... Beigeladener OS])

Beklagter

Beigeladen: [... OS]

Wegen Einkommensteuer 2000 des [... Beigeladenen OS] (dritter Rechtsgang)

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...]

aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 27. Juli 2015 für Recht erkannt:

1. Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2003 und der Einkommensteuerbescheide 2000 vom 28. Januar 2004 und 27. Februar 2006 wird die Einkommensteuer 2000 des Beigeladenen auf 157.230,95 € heraufgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. [...]

Gründe:

Streitig ist, ob der Beklagte - das Finanzamt (FA) - bei dem Beigeladenen im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigen muss.

I.

Die Streitsache befindet sich im dritten Rechtsgang.

Der Beigeladene war Vorstandsvorsitzender der [...] (S-AG). [. Mitte des Jahres 2000] trat er von seinem Amt als Vorstandsvorsitzender zurück. Der Beigeladene und seine zwischenzeitlich von ihm geschiedene Ehefrau [...] (RS) wurden aufgrund ihres Antrages vom 8. Januar 2002 für das Jahr 2000 getrennt veranlagt. Der Beigeladene teilte dem FA mit, dass eine Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2000 nicht möglich sei, da diverse Unterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt seien.

Das FA erhielt Ende des Jahres 2001 Informationen, dass der Beigeladene für die Vermittlung von Verkäufen von Aktien der S-AG Provisionen in nicht unerheblicher Höhe erhalten habe. Die Provisionen habe er von dem Kläger erhalten, der zu diesem Zeitpunkt bei der [...] (S-Bank) als Analyst für IT-Firmen im Unternehmensbereich Research angestellt gewesen war. Dort war er bis zu seinem Ausscheiden [... Ende 2000] u. a. für die Beobachtung und Bewertung der S-AG zuständig gewesen. Das FA schätzte deshalb gegenüber dem Beigeladenen zuerst im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das vierte Vierteljahr 2000 vom 11. Februar 2002 und danach ebenso im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 5. Juli 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von

500.000 DM.

Zur Begründung des gegen diese Steuerbescheide erhobenen Einspruchs trug der Beigeladene vor, dass der Kläger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren behauptet habe, dass Provisionen für ihn vorgesehen gewesen seien. In den Akten der Staatsanwaltschaft befänden sich aber keine Unterlagen, die beweisen würden, dass die Gelder vom Kläger an ihn auch ausbezahlt worden seien.

Das FA zog darauf den Kläger zum Einspruchsverfahren des Beigeladenen gemäß § 174 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) hinzu. Der Kläger trug in diesem Einspruchsverfahren vor, dass er zusammen mit dem Beigeladenen und [...] (FV) in der Zeit von Januar 2000 bis Mai 2000 elf Verkäufe von großen Aktienpaketen von Aktien der S-AG erfolgreich vermittelt habe. Er und der Beigeladene hätten für die Vermittlungen insgesamt Gelder von 2.184.784,36 DM erhalten, die auf Veranlassung von FV auf das Konto von [...] (KF) überwiesen worden seien. KF habe dafür eine Gegenleistung von 20.000 DM erhalten. Er habe Provisionen in Höhe von 1.590.344 DM und der Beigeladene habe Provisionen in Höhe von 574.440 DM (Schreiben vom 17. April 2003, Einspruchs-Akte Bl 70) erhalten. Die Provisionen seien vom Kläger an den Beigeladenen bei drei Treffen übergeben worden und zwar 214.000 DM am 8. Februar 2000, 290.440 DM am 25. Februar 2000 und 70.000 DM am 16. Mai 2000. Die vom Kläger an den Beigeladenen weitergereichten Provisionen könnten dem Kläger nicht zugerechnet werden. Dieser Sachverhalt ergebe sich auch aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.

Das FA ging davon aus, dass der Einspruch des Beigeladenen gegen den Vorauszahlungsbescheid nach dem Erlass des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 5. Juli 2002 fortwirkte und das Einspruchsverfahren gegen diesen Jahressteuerbescheid fortgesetzt werde. Aufgrund des Einspruchs des Beigeladenen änderte das FA in seiner Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2003 die Einkommensteuerfestsetzung für 2000 gegenüber dem Beigeladenen antragsgemäß und ging nun davon aus, dass dem Beigeladenen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen seien. Denn der Beigeladene habe den Zufluss der Provisionen bestritten. Es sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu beweisen, dass dem Beigeladenen die entsprechenden Zahlungen vom Kläger zugewendet worden seien. Der Kläger habe keine Beweismittel vorlegen können, aufgrund derer eine Weitergabe der Bargeldmittel an den Beigeladenen nachvollzogen werden könne. Die vorgelegten Belege beträfen nur Schriftverkehr zwischen dem Kläger und FV; an keinem Dokument sei der Beigeladene beteiligt gewesen. Auch sei aus den vom Kläger geschilderten Hintergründen der Veräußerungen nicht klar geworden, dass der Beigeladene überhaupt oder nur gegen Provisionen die Veräußerung der Anteile, die nicht seiner Frau gehört hätten, vermittelt hätte.

Zur weiteren Begründung führte das FA aus, es sei bei seiner Entscheidung von dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt ausgegangen, den das [...] (LKA) in seinen Ermittlungsakten festgehalten hatte:

FV hatte sich an den Kläger gewandt, da er Interessenten für den Kauf von Aktien der S-AG hatte. Den Interessenten sollten die Aktien zu einem Kaufpreis veräußert werden, der über dem Veräußerungspreis der an der S-AG beteiligten Veräußerer liegen sollte. Die Veräußerungen sollten nicht über die Börse erfolgen. Der Beigeladene sollte den Kontakt zu etwaigen Verkäufern von Aktien der S-AG herstellen und dafür sollte er eine Provision erhalten (unstreitig sei hier nur, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und FV gibt). Die Käufer der Aktien der S-AG sollte FV ausfindig machen. Insgesamt erfolgten elf Veräußerungen von Aktienpaketen. Neun Veräußerungen betrafen Anteile der [...] (A-NV) und zwei Veräußerungen Anteile der Ehefrau des Beigeladenen. Im Einzelnen wurden folgende Verkäufe ermittelt: [... zwischen 25. Januar 2000 und 31. Januar 2000 bei fünf Verkäufen (Nrn. 1 - 5) 355.000 Stück Aktien, am 10. Februar 2000 und 11. Februar 2000 bei vier Verkäufen (Nrn. 6 - 9) 240.000 Stück Aktien und am 5. Mai 2000 und 6. Mai 2000 bei zwei Verkäufen (Nrn. 10 + 11) 300.000 Stück Aktien]. Die Verkäufe Nummern (Nrn.) 10 und 11 betrafen die Anteile der Ehefrau des Beigeladenen und stammten aus deren Depot bei der [. B-Bank]. Aus diesen beiden Verkäufen für netto 30 € pro Aktie erlöste die Ehefrau des Beigeladenen 9.000.000,00 € die auf Ihrem Girokonto gutgeschrieben wurden. Aus den jeweils erzielten Verkaufspreisen errechnete der Kläger für sich selbst, für den Beigeladenen und für FV die Provisionsansprüche. Dabei verteilte er jeweils 2,5% des Verkaufspreises vorweg als Provisionen an FV und an sich und den danach verbleibenden Gewinn verteilte er zu 50% auf den Beigeladenen und zu jeweils 25% auf sich und auf FV. Die Provisionsberechnungen wurden vom LKA auf dem Computer des Klägers sichergestellt. Der Kläger errechnete für sich und für den Beigeladenen für die Verkäufe Nrn. 1 bis 5 Provisionen in Höhe von insgesamt 479.062,50 €, für die Verkäufe Nrn. 6 bis 9 Provisionen in Höhe von insgesamt 464.250 € und für die Verkäufe Nrn. 10 und 11 Provisionen in Höhe von 175.500 €, in der Summe also 1.118.812,50 € bzw. 2.188.207,05 DM. Die aus den Verkäufen angefallenen Provisionen wurden von FV in insgesamt zehn Raten auf das Girokonto der KF überwiesen, in der Summe Beträge in Höhe von 2.184.784,36 DM.

Von dem Girokonto der KF wurden die folgenden Beträge abgehoben: 214.000 DM am 8. Februar 2000, 290.440 DM am 25. Februar 2000, 1.322.096 DM am 29. März 2000 und 138.250 DM am 20. Juni 2000.

Das FA nahm die dem Rechtsbehelfsantrag des Beigeladenen in vollem Umfang entsprechende Änderung der Einkommensteuerfestsetzung in der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2003 vor. Eine Ausfertigung dieser Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2003 wurde an den Kläger bekannt gegeben; der Tenor dieser Ausfertigung lautete: „I. Aufgrund des Einspruchs vom 14.2.2002 wird die Einkommensteuer 2000 auf ... € herabgesetzt. Dies entspricht einem Betrag von ... (DM). [...]“

Am 28. Januar 2004 hat das FA aufgrund einer Kontrollmitteilung der Lohnsteuer-Außenprüfungsstelle gegenüber dem Beigeladenen einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 erlassen.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Steuerfestsetzung gegenüber dem Beigeladenen in dieser Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2003 und begehrt, dass dem Beigeladenen Provisionen in Höhe von 574.439 DM im Jahr 2000 als Einnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden und dementsprechend eine höhere Festsetzung der Einkommensteuer des Beigeladenen erfolgt.

Mit Urteil vom 22. Juni 2005 (Az.: 10 K 4445/03) hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 (für den Beigeladenen) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2003 als unzulässig abgewiesen. Auf die mit Beschluss vom 3. April 2006 (Az.: X B 124/05) zugelassene Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732).

Mit weiterem Einkommensteuerbescheid vom 27. Februar 2006 hat das FA die Einkommensteuerfestsetzung 2000 gegenüber dem Beigeladenen erneut (nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2000) geändert und diesen Bescheid am 3. Juli 2009 dem Kläger übersandt (wie im BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 16/06 unter II.2.d der Gründe verlangt).

Mit Beschluss vom 5. September 2011 ist der Beigeladene zum Klageverfahren gemäß § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beigeladen worden.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az.: 10 K 2168/09) hat das FG die Klage des Klägers wegen der Einkommensteuer 2000 als unbegründet abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (BFH-Beschluss vom 18. September 2013 X B 38/13, BFH/NV 2014, 54).

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger weiter dagegen, dass das FA dem Beigeladenen den Betrag in Höhe von 574.439 DM nicht im Jahr 2000 als Einnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet hat und der Kläger begehrt dementsprechend eine höhere Steuerfestsetzung des Beigeladenen. Der Kläger verfolgt seine Klage im dritten Rechtsgang mit den bereits in den ersten beiden Rechtsgängen vorgetragenen Begründungen; allein das Argument, dass zwischen ihm und dem Beigeladenen ein Treuhandverhältnis hinsichtlich der vereinnahmten Provisionen vorgelegen habe, wird nicht weiter verfolgt.

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass im Januar 2000 FV an ihn mit dem Wunsch herangetreten sei, ihm Verkäufer von Aktien der S-AG zu vermitteln. FV habe Interessenten vertreten, die größere Beteiligungen an der S-AG hätten erwerben wollen. Dies habe aber nicht über die Börse erfolgen sollen. Der Kläger habe sich dann an den Beigeladenen als den Vorstand der S-AG gewendet. Dieser habe versprochen, Verkäufer zu benennen, wenn er an den entstehenden Gewinnen beteiligt würde. In der Folge habe der Beigeladene mit den Verkäufern verhandelt und FV mit den Käufern verhandelt und der Kläger habe im Zusammenwirken mit dem Beigeladenen und FV für die Abwicklung gesorgt. Zwischen ihm, dem Beigeladenen und FV wäre vereinbart worden, dass die für die Aktienverkäufe erzielten Verkaufsprovisionen bzw. Gewinnspannen auf die Beteiligten verteilt werden sollten. Nach dieser Gewinnverteilungsabrede hätten er und FV vorab 2,5% der Verkaufspreise erhalten sollen und der Restgewinn sei zu 50% an den Beigeladenen und zu je 25% an FV und ihn aufzuteilen gewesen. Die von ihm an den Beigeladenen bezahlten Beträge seien deshalb als weitergeleitete Gewinnanteile zu behandeln. Diese Gewinnverteilungsabrede sei auch - mit Ausnahme von zwei Fällen - so durchgeführt worden. Neben der Gewinnverteilung sei vereinbart gewesen, die Zahlungen über das Bankkonto der KF abzuwickeln. Auf das Konto der KF sollten die Anteile von ihm und dem Beigeladenen einbezahlt werden. Von da aus seien die Gewinnanteile an ihn und den Beigeladenen bar ausbezahlt worden. Über die Durchführung der Vereinbarung gebe es Dateien auf dem Computer (PC) des Klägers, die zeitnah erstellt worden seien und bei der Hausdurchsuchung beim Kläger im Dezember 2001 sichergestellt worden seien. Dass eine entsprechende Gewinnverteilungsabrede geschlossen worden sei, ergebe sich auch aus den schriftlichen Bestätigungen der KF und des FV.

Auch sei das FA zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Geldbeträge, die er dem Beigeladenen zugewendet habe, als dessen Betriebseinnahmen erst mit dem Zufluss dort bzw. mit dem Abfluss bei ihm zu berücksichtigen seien. Die dem Beigeladenen zugewendeten Beträge seien vielmehr dessen Gewinnanteile und der Kläger habe die für den Beigeladenen bestimmten Gelder auch als dessen Vertreter vereinnahmt. Zwar habe der Kläger keine schriftlichen Nachweise - an deren Fertigung auch der Beigeladene mitgewirkt habe - für die Zuordnung der Einnahmen auf den Beigeladenen vorlegen können. Der Beweis für die Zuordnung der Einnahmen könne aber durch verschiedene andere Beweismittel erbracht werden. Im Streitfall seien dies u. a. eine eidesstattliche Versicherung der KF vom 12. Februar 2004, eine schriftliche Bestätigung des FV vom 28. Januar 2004 und von der Polizei auf dem privaten PC des Klägers am 18. Dezember 2001 sichergestellte Dateien bzw. Dateien auf seinem PC bei der S-Bank, die bereits Anfang 2001 durch die S-Bank an das LKA übergeben worden seien. Auch könne die Zuordnung von Provisionen auf den Beigeladenen durch die Zeugenaussagen bewiesen werden.

Bei der Verteilung und Auszahlung der Gewinne sei so vorgegangen worden, dass alle Zahlungen über das Bankkonto der KF abzuwickeln gewesen seien. Auf deren Konto sollten die Anteile des Klägers und des Beigeladenen einbezahlt werden. Ausgehend von dem Konto der KF seien die Gewinnanteile des Klägers und des Beigeladenen bar ausgezahlt worden. Der Anteil der KF sei auf ihrem Konto verblieben. Die Gewinnanteile des Beigeladenen seien am 8. Februar und 25. Februar 2000 in der Weise übergeben worden, dass die KF am 8. Februar einen Betrag von 214.000 DM und am 25. Februar 2000 einen Betrag von 290.440 DM von ihrem Konto abgehoben und dem Kläger aushändigt habe. Der Kläger habe dann diese Beträge in bar dem Beigeladenen übergeben. Die KF habe den Kläger zu den Treffen am 8. Februar und 25. Februar 2000 begleitet, ohne an der Besprechung des Klägers mit dem Beigeladenen teilzunehmen. Außerdem sei ein weiterer Betrag am 16. Mai 2000 vom Kläger an den Beigeladenen übergeben worden. Für diesen Tag habe der Kläger das Geld von seinem Bankkonto abgehoben; die KF sei über diese Geldübergabe ebenfalls informiert gewesen. Bei dem Treffen am 8. Februar 2000 sei auch [...] (NM), [...] mit dabei gewesen. Zwar sei NM nicht bei der eigentlichen Geldübergabe anwesend gewesen, jedoch könne er das Treffen als solches bezeugen. Auch könne NM bezeugen, dass er vom Beigeladenen am selben Tag Bargeld von mehr als 200.000 DM erhalten habe mit dem Auftrag, ein bestimmtes Pferd zu kaufen.

Obwohl der Kläger dem Beigeladenen die Gewinnanteile in bar ohne Quittung ausbezahlt habe, würden sich die Abreden sowie die Zahlungen durch eine Fülle von Umständen und nicht zuletzt durch die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft [B-Stadt] in den Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und den Beigeladenen (Az. [...]) belegen lassen. Der Beigeladene habe auf die beschriebene Art und Weise insgesamt Zahlungen über 574.359,66 DM in bar erhalten. Dass der Beigeladene die Annahme der Veräußerungsgewinne bestreite, liege auf der Hand. Der Beigeladene habe sich nämlich möglicherweise eines Vergehens des Insiderhandels (§ 38 Wertpapierhandelsgesetz) strafbar gemacht.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 hat der Berichterstatter erneut die Steuerakten des Klägers für das Jahr 2000 bei dessen Wohnsitzfinanzamt angefordert. Außerdem hat der Berichterstatter mit Anordnung vom 6. November 2014 den Beigeladenen aufgefordert, neben anderen Fragen auch dazu Stellung zu nehmen, ob er vom Kläger Bargeldbeträge erhalten hat; auf die Anordnung hat der Beigeladene mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 durch seinen Prozessbevollmächtigten u. a. antworten lassen, dass er niemals vom Kläger Bargeldbeträge erhalten habe (wegen des Inhalts dieser Schriftstücke wird auf die Anordnung und das Antwortschreiben verwiesen; FG-Akte Bl 26 f., 34 f.).

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2003 und der Einkommensteuerbescheide 2000 vom 28. Januar 2004 und 27. Februar 2006 für den Beigeladenen, diesem im Jahr 2000 Provisionsanteile in Höhe von 574.439 DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen und dessen Einkommensteuer für 2000 entsprechend festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt

die Klageabweisung.

Das FA verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und gegen den Beigeladenen wegen Kursbetrug etc. sind im Jahr 2004 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat der Senat die Beweiserhebung durch die Einvernahme der Zeugen NM, KF und RS angeordnet. Der Senat hat nach der Maßgabe dieses Beweisbeschlusses in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2015 verwiesen.

Außerdem wird wegen des weiteren Sachverhalts auf die Sitzungsniederschriften der Termine der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang am 22. Juni 2005 und im zweiten Rechtsgang am 22. November 2012 und am 11. Dezember 2012 und die Senats-Urteile vom 22. Juni 2005 (10 K 4445/03) und vom 11. Dezember 2012 (10 K 2168/09) verwiesen.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist durch die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für den Beigeladenen und die Einspruchsentscheidung für das Streitjahr 2000 beschwert. Die Einspruchsentscheidung enthält nämlich auch materiell belastende Feststellungen für den Kläger. Gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 AO hat sich die Finanzverwaltung nämlich die Möglichkeit geschaffen, gegenüber dem Kläger im Folgeänderungsverfahren aus dieser Feststellung die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen zu können (vgl. zum Ganzen: BFH-Urteil in BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732 unter II.2.c.bb.bbb der Gründe m. w. N.).

2. Die Klage ist begründet.

2.1. Dem Beigeladenen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Aktienverkäufen zuzurechnen. Denn der Kläger hat nach Auffassung des Senats bewiesen, dass der Beigeladene aus der Vermittlung von Aktien der S-AG in der Zeit von Januar 2000 bis Mai 2000 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 574.439 DM erzielt hat.

2.2. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist der erkennende Senat der Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO), dass der Beigeladene im Streitjahr Forderungen gegenüber dem Kläger auf Provisionszahlungen erworben hat und aus diesen Forderungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen resultieren.

a) Im Streitfall ist das für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweismaß gegenüber dem Regelbeweismaß reduziert. Das Beweismaß hat sich auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ verringert.

aa) Vorrangig sind in jedem Fall eigene Bemühungen des FG zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei sind die Beteiligten mit heranzuziehen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Bleiben die gerichtlichen Versuche zur Sachaufklärung erfolglos, weil ein Beteiligter, der über eine besondere Beweisnähe verfügt, die ihm zumutbare Mitwirkung an der Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) verweigert, hat das FG vor einer Anwendung der Regeln über die Feststellungslast zu erwägen, ob das im konkreten Einzelfall für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweismaß gegenüber dem Regelbeweismaß zu reduzieren ist. Das Beweismaß kann sich dann auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ verringern (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 54; vom 7. Mai 2004 IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367; Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 Rz. 12, 28 ff. m. w. N.). In einer prozessualen Konstellation, in der das Regelbeweismaß nach Ausschöpfung der Sachaufklärungsbemühungen des FG infolge fehlender Mitwirkung des beweisnahen Beteiligten reduziert ist, kann das Vorliegen einer „Tatsache“ auch dann prozessordnungsgemäß „festgestellt“ werden, wenn zwar keine förmliche und volle Überzeugungsbildung möglich ist, aber mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer konkreten Tatsache geschlossen werden kann. Dadurch werden Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten nicht etwa selbst zur Tatsache; sie können aber - in der gesteigerten Form der „größtmöglichen Wahrscheinlichkeit“ - in den dargestellten prozessu-alen Ausnahmekonstellationen den Schluss auf das tatsächliche Vorliegen oder Nichtvorlie-gen konkreter Tatsachen ermöglichen (im Ergebnis ebenso in Fällen eines reduzierten Beweismaßes BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1765, unter 2.).

bb) Ausgehend von dieser Überlegung ist der Senat im Streitfall der Auffassung, dass der Beigeladene seine Mitwirkungspflichten an der Sachaufklärung nicht erfüllt hat. Im Streitfall hat der Beigeladene auf die Anordnung des Berichterstatters vom 6. November 2014 im Schreiben vom 23. Dezember 2014 (FG-Akte Bl 34) zwar präzise geantwortet, dass er FV nicht kennt und sich auch an kein Treffen mit FV erinnern kann und vom Kläger niemals Bargeldbeträge erhalten hat. Auf die weiteren Fragen (Nr. 3 - Nr. 5) hat der Beigeladene aber die ihm zumutbare Mitwirkung an der Sachaufklärung verweigert und im Wesentlichen nur darauf verwiesen, dass er sich beim besten Willen nicht daran erinnern kann, wann er welches Pferd bezahlt hat. Bei dem in Rede stehenden Tag war aber auch nach der Antwort des Beigeladenen der Umstand, dass der [...] NM am Kauf beteiligt war und er mit einem Betrag von mehr als 200.000 DM in einer Gaststätte war, so ungewöhnlich, dass von ihm mehr Informationen zu erwarten gewesen wären. Insbesondere wäre nach Auffassung des Senats vom Beigeladenen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu erwarten gewesen, dass er in seinen Unterlagen nach Bargeldabhebungen von seinen Girokonten recherchiert und so seine Antwort zur Herkunft des Bargeldes am 8. Februar 2000 substantiiert.

cc) Die dargestellten Grundsätze über eine Reduzierung des Beweismaßes gelten für sämtliche vom FG vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen (BFH-Beschluss vom 22. November 2006 II B 6/06, BFH/NV 2007, 395, unter ...).

b) Diese Überlegungen zur richterlichen Überzeugungsbildung zugrunde gelegt, ist der Senat unter dem Beweismaß der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit nach der Beweisaufnahme der Auffassung, dass der Kläger dem Beigeladenen am 8. Februar 2000 Bargeld in Höhe von 214.000 DM übergeben hat. Dem Senat ist es nämlich nicht möglich gewesen, die Mittelherkunft des vom Beigeladenen an NM am 8. Februar 2000 übergebenen Bargeldes anders zu erklären als dadurch, dass er dieses Geld an diesem Tag vom Kläger erhalten hat. Der Senat ist weiter der Auffassung, dass der Kläger damit weiter bewiesen hat, dass er mit der Geldübergabe einen Anspruch des Beigeladenen erfüllt hat. Nach Lage der Dinge kommt nach Auffassung des Senats nur ein Provisionsanspruch des Beigeladenen in Betracht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für den Senat aufgrund der Aussage der Zeugin KF auch bewiesen, dass zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen und FV eine Provisionsabrede bestanden hat.

2.3. Der Senat ist davon überzeugt, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung des im Streitfall reduzierten Beweismaßes der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der vom Kläger behauptete Provisionsanspruch des Beigeladenen bewiesen ist.

a) Nach Auffassung des Senats hat die Einvernahme der Zeugin KF in der mündlichen Verhandlung im dritten Rechtsgang den Beweis dafür erbracht, dass die vom Kläger behauptete Provisionsabrede zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen und FV bestanden hat. Denn die Zeugin KF hat nach Auffassung des Senats glaubhaft ausgeführt, dass sie sich daran erinnern kann, dass der Kläger von ihrer Wohnung aus Telefongespräche - nacheinander - sowohl mit FV als auch dem Beigeladenen geführt hat, sowie dass diese Telefongespräche stattgefunden haben, nachdem FV an den Kläger die E-Mail geschrieben hatte, dass „der Beigeladene zweimal Kasse machen will“. Nach den vom Kläger bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten Ausdrucken von E-Mails ist diese fragliche E-Mail des FV an den Kläger auf den 8. Mai 2000 datiert (Rechtsbehelfs-Akte Bl. 103). Dass diese E-Mail auch tatsächlich vom 8. Mai 2000 stammt, steht für den Senat fest (vgl. auch unten Tz. II.2.4.c.gg. der Entscheidungsgründe) und diese E-Mail steht im Zusammenhang mit den Aktienveräußerungen Nr. 10 und Nr. 11, also den Veräußerungen von Aktienpaketen der RS. Diese E-Mail hatte zum Inhalt, dass nach Auffassung des FV die Provisionsanteile, die der Kläger für den Beigeladenen verlangt hatte, zu hoch seien, da Anteile der Ehefrau des Beigeladenen veräußert werden und der Beigeladene bereits aus diesem Umstand Profit zieht und nicht noch zusätzlich dafür eine Provision erhalten soll. Aus diesen Umständen steht für den Senat damit zur Gewissheit fest, dass die Zeugin KF Telefongespräche zwischen diesen drei Personen verfolgt hat, die das Aushandeln der Provisionsansprüche für die Veräußerungen Nr. 10 und Nr. 11 zum Gegenstand hatten. Aus der Aussage der Zeugin KF ist nach Auffassung des Senats mit Gewissheit zu folgern, dass der Kläger in diesen Telefongesprächen zum einen FV dazu überredet hat, dass dem Beigeladenen eine Provision auch für diese beiden Verkäufe zu gewähren ist und dass der Kläger zum anderen den Beigeladenen auch dazu überredet hat, sich mit einer geringeren Provision zufrieden zu geben, da Aktienpakete seiner Ehefrau veräußert werden. Nach diesen telefonischen Verhandlungen - die nach Auffassung des Senats auch Anfang Mai 2000 stattgefunden haben müssen - kann aber in Zusammenhang mit dem übrigen E-Mail-Verkehr und Telefax-Verkehr nur weiter gefolgert werden, dass präzise Provisionsabreden zwischen diesen drei Personen bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben.

Außerdem steht für den Senat aufgrund der Aussage der Polizisten in der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang am 22. November 2012 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255) zur vollen Überzeugung auch fest, dass sich die E-Mail mit dem Text „[...] macht zweimal Kasse“ in den polizeilichen Ermittlungsakten befunden hat und von der Polizei bei Durchsuchungsaktionen beschlagnahmt wurde. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift (Seite 10) hat der Polizeibeamte [...] (PP2) erklärt, dass ihm diese E-Mail bekannt vorkommt (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 264) und der Polizeibeamte [...] (PP1) hat erklärt (Seite 14), dass er sich ebenfalls an diese E-Mail erinnern kann (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 268). Diese E-Mail vom 8. Mai 2000 kann damit nach Auffassung des Senats auch nicht vom Kläger mit dem Ziel, Beweiszwecken im vorliegenden Klageverfahren zu dienen, geschaffen worden sein und lässt somit nach Auffassung des Senats den berechtigten Schluss zu, dass sie auch tatsächlich am 8. Mai 2000 gefertigt wurde.

Und dass die Provisionsansprüche zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen und FV nicht nur für die Aktienverkäufe Nr. 10 und Nr. 11, sondern auch für die davor abgewickelten anderen neun Verkäufe vereinbart waren, folgt nach Auffassung des Senats neben der Aussage der Zeugin KF auch aus dem weiteren Umstand, dass nach der mündlichen Verhandlung im dritten Rechtsgang auch bewiesen ist, dass eine Geldübergabe des Klägers an den Beigeladenen zur Tilgung des Provisionsanspruchs für die Aktienverkäufe Nr. 1 bis Nr. 5 stattgefunden hat (sogleich im Anschluss in den Entscheidungsgründen ab Tz. II.2.3.b. und c.).

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für den Senat mit Gewissheit bewiesen, dass ein Treffen des Klägers mit dem Beigeladenen am 8. Februar 2000 in der Gaststätte [. Bierhaus] stattgefunden hat. Dies ist aufgrund der - nach Auffassung des Senats insoweit glaubhaften - Zeugenaussage des NM bewiesen. Zwar konnte sich der Zeuge NM nicht mehr an den genauen Termin der Begegnung erinnern.

Dass dieses Treffen am 8. Februar 2000 stattfand, steht aber für den Senat aufgrund der Aussage der Zeugin KF fest. Die Zeugin KF hat in ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung im dritten Rechtsgang angegeben, dass sie den Kläger an zwei Tagen (8. Februar und 25. Februar 2000) begleitet hat, als sich dieser mit dem Beigeladenen treffen wollte. Dass sich der Kläger und der Beigeladene auch tatsächlich getroffen haben, hat die Zeugin KF zwar nicht wahrgenommen, da sie bereits vor dem Treffen mit dem Taxi weiter nach Hause gefahren ist. Da aber die Zeugin KF weiter auch ausgesagt hat, dass ihr der Kläger von dem Treffen am 8. Februar 2000 auch berichtet hat, dass an diesem Tag der [...] NM anwesend war, ist der Senat davon überzeugt, dass das Treffen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen und dem NM an diesem Tag auch tatsächlich stattgefunden hat.

Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass die Zeugin KF mit ihrer Aussage glaubhaft das wiedergegeben hat, was ihr der Kläger zu seinen Treffen mit dem Beigeladenen erzählt hat. Da die Zeugin KF in ihrer Zeugenaussage auch explizit nur ausgesagt hat, dass sie den Kläger zu den Treffen begleitet hat, ist der Senat insoweit auch von der Glaubwürdigkeit der Zeugin KF überzeugt. Ein anderer Tag des Treffens erscheint dem Senat auch nicht wahrscheinlich, weil der Kläger im Übrigen selbst vorgetragen hat, dass der Beigeladene sonst stets Treffen in dem fraglichen Zeitraum mit dem Kläger bestritten hat (Klageschrift vom 13. Februar 2004, Seite 7; FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 51).

c) Im Übrigen ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter der Auffassung, dass das Vorliegen von Provisionsabreden und Ansprüchen des Beigeladenen gegen den Kläger deshalb bewiesen ist, weil die behauptete Zahlung am 8. Februar 2000 vom Kläger an den Beigeladenen über 214.000 DM bewiesen ist.

aa) Der erkennende Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Auffassung, dass der Kläger am 8. Februar 2000 Bargeld in Höhe von 214.000 DM mit sich geführt hat, als er die Gaststätte [... Bierhaus] betreten hat. Der Senat ist weiter der Auffassung, dass es sich dabei um den Betrag handelt, den er von der Zeugin KF erhalten hat. Die Zeugin KF hat zwei große Bargeldabhebungen von ihrem Girokonto vorgenommen, und zwar am 8. Februar 2000 einen Bargeldbetrag von 214.000 DM und am 25. Februar 2000 einen Bargeldbetrag von 290.440 DM. Dies steht nach Überzeugung des Senats zum einen aufgrund des vom Kläger vorgelegten Kontoauszugs für das Girokonto der KF fest (Klageschriftsatz vom 13. Februar 2004, Anlage K1; FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 59). Zum anderen steht dies nach Auffassung des Senats auch aufgrund der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin KF fest, in der sie diese beiden Abhebungen von ihrem Girokonto beschrieben hat. Weiter steht nach Auffassung des erkennenden Senats aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage der KF fest, dass diese nach der Abhebung des Geldes von ihrem Konto bei der S-Bank dem Kläger noch am selben Tag die Geldbeträge übergeben hat und mit ihm im Taxi am 8. Februar 2000 und am 25. Februar 2000 zum [... Bierhaus] gefahren ist, dass der Kläger dort das Taxi verlassen hat und die Zeugin KF dann nach Hause gefahren ist.

bb) Der erkennende Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter der Auffassung, dass der Beigeladene am 8. Februar 2000 einen Geldbetrag in Höhe von mehr als

200.000 DM nach dem Besuch des [... Bierhaus] bei sich geführt hat. Der erkennende Senat ist weiter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei Zugrundelegung des Beweismaßes der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Auffassung, dass der Kläger bewiesen hat, dass der Beigeladene dieses Geld vom Kläger erhalten hat.

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme folgt nach der Auffassung des Senats aus der Einvernahme des Zeugen NM in der mündlichen Verhandlung im dritten Rechtsgang. Der Zeuge NM hat nach Auffassung des Senats bei seiner Aussage zwar glaubhaft vorgetragen, dass er sich im Wesentlichen an Details bei dem Treffen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen am 8. Februar 2000 im [. Bierhaus], bei dem er auch mit anwesend war, nicht mehr genau erinnern konnte. Der Senat ist jedoch nach der Aussage des Zeugen NM von der Geldübergabe in Höhe von 214.000 DM an diesem Tag deshalb überzeugt, weil der Zeuge NM auf den Vorhalt des Gedächtnisprotokolls des Klägers über deren Gespräch am 6. Februar 2004 (FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 90) und den Vorhalt seiner Zeugenaussage im zweiten Rechtsgang (Sitzungsniederschrift vom 22. November 2012, FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255271, i.B. 257-259) ausgeführt hat, dass wenn er damals gesagt habe, dass das mit der Geldübergabe so gewesen sein kann, dann stehe er auch noch heute dazu. Und aus dem Gedächtnisprotokoll des Klägers zu dem Gespräch am 6. Februar 2004 ergibt sich die Geldübergabe vom mehr als 200.000 DM vom Beigeladenen an den Zeugen NM. Und weiter hat der Zeuge NM damals am 22. November 2012 ausgesagt, dass er in dem Gespräch mit dem Kläger am 6. Februar 2004 gesagt hat, dass er das fragliche Geld von mehr als 200.000 DM vom Beigeladenen erhalten hat. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Zeuge NM glaubwürdig ist, denn der Zeuge hat, obwohl er sich verständlicherweise an ein Gespräch vor mehr als 15 Jahren nicht exakt erinnern konnte, auf den Vorhalt der beiden Dokumente überzeugend reagiert. Der Zeuge hat nicht Ausflüchte gewählt, sondern für das Gericht nachvollziehbar darauf verwiesen, dass er zu seinen früheren Äußerungen steht und überzeugt ist, dass seine früheren Äußerungen zutreffen. Überzeugend hat der Zeuge dann aber auch über andere Details aus seinen geschäftlichen Bindungen mit dem Beigeladenen berichtet und bei der Vielzahl der vom Zeugen für den Beigeladenen betreuten Pferde erscheinen dem Senat die fehlenden Detailkenntnisse zum Treffen am 8. Februar 2000 auch äußerst plausibel.

Da der Zeuge NM in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsniederschrift Seite 7) im Übrigen auch erklärt hat, dass er mit dem erneuten Vorspielen des illegal aufgezeichneten Tondokuments über das Gespräch am 6. Februar 2004 nicht einverstanden ist, kommt für den Senat auch eine Verwertung der Abschrift dieser Datei nicht in Betracht. Denn Tonbandaufzeichnungen sind grundsätzlich nur verwertbar, wenn sie mit Kenntnis des Gesprächspartners gemacht sind; fehlt es an der Kenntnis des Gesprächspartners bei der Aufnahme, gilt dies nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Beweiserhebung und -verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel nur mit dem Einverständnis des Betroffenen - im Streitfall des Zeugen NM - (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, vor § 371 Rz. 6 und § 286 Rz. 7 und 8 m. w. N.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 7 f.; BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 2002 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, NJW 2002, 3619; OLG Düsseldorf-Urteil vom 11. Januar 2001 14 U 111/00, OLGR Düsseldorf 2001, 302, juris; OLG Stuttgart-Urteil vom 18. November 2009 3 U 128/09, ITRB 2010, 54, juris).

cc) Der Beigeladene wiederum hat keine plausible Begründung dafür angeben können, woher das von ihm am 8. Februar 2000 mitgeführte Bargeld stammt. Auf die gerichtliche Anordnung vom 6. November 2014 hat er nur durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass er sich beim besten Willen nicht daran erinnern kann, wann er welches Pferd bezahlt hat und dass er die Kaufpreise für alle seine Pferde bar bezahlt hat, da Überweisungen in diesem Geschäft nicht üblich sind (FG-Akte Bl 34 f.). Aufgrund der präzisen Angaben zum fraglichen Datum im Februar 2000 in der Anordnung (Tz. 4 und 5 der Anordnung) hätte der Beigeladene in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht präzisere Angaben zu dem Treffen mit dem Zeugen NM und einer Herkunft des Bargeldes machen müssen, als nur darauf zu verweisen, dass er und seine damalige Ehefrau die jeweiligen Summen - zur Tilgung des Kaufpreises von einem der erworbenen Pferde - von ihrem Privatkonto abgehoben haben.

dd) Dem Senat ist damit aufgrund der unpräzisen Antwort des Beigeladenen (und der darin liegenden Verletzung der Mitwirkungspflichten) nicht möglich, den Sachverhalt hinsichtlich der Herkunft der von ihm am 8. Februar 2000 mitgeführten Gelder weiter aufzuklären. Demgemäß geht der Senat nach dem Beweismaßstab der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit nun davon aus, dass das Bargeld, das der Beigeladene am 8. Februar 2000 dem Zeugen NM übergeben hat, nur das Bargeld sein kann, das er vom Kläger an diesem Tag (nämlich die 214.000 DM) erhalten hat. Weitere Möglichkeiten, wie der Beigeladene an diesem Tag zu soviel Bargeld gekommen sein kann, sind dem Senat nicht ersichtlich.

ee) Nach der Auffassung des erkennenden Senats stellt diese Zahlung von 214.000 DM vom Kläger an den Beigeladenen die (teilweise) Erfüllung der vom Kläger behaupteten Ansprüche auf Provisionen dar; konkret der Provision für die Aktienverkäufe Nr. 1 bis Nr. 5. Der Senat geht unter dem Beweismaßstab der größten Wahrscheinlichkeit damit weiter davon aus, dass diese Zahlung zusammen mit den weiteren Beweismitteln (E-Mails, Telefax und Dateien) auch die Provisionsansprüche des Beigeladenen gegen den Kläger für diese Aktienverkäufe Nr. 1 bis Nr. 5 beweist (dazu sogleich ab Tz. II.2.4 der Entscheidungsgründe), denn ein anderer Grund für die Zahlung des Bargeldes vom Kläger an den Beigeladenen als die Erfüllung eines Provisionsanspruches ist nicht erkennbar.

2.4. Der erkennende Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen die vom Kläger behaupteten Provisionsabreden in Form von prozentualen Anteilen an den Gewinnen aus den Aktienverkäufen bestanden haben und zu einem Provisionsanspruch des Beigeladenen in Höhe von 574.439 DM geführt haben.

a) Dafür, dass der Beigeladene gegen den Kläger im Streitjahr Provisionsansprüche über 574.439 DM hatte, spricht nach dem Beweismaßstab der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit insbesondere der Umstand, dass die vom Kläger vorgelegten Berechnungen und der vorgelegte E-Mail- und Telefax-Verkehr ein insgesamt schlüssiges Bild für die Existenz der behaupteten Provisionsabrede geben.

aa) Für den Senat ist für die Höhe der Einnahmen des Beigeladenen (und damit der Höhe der Provisionsansprüche des Beigeladenen) in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob tatsächlich auch alle drei vom Kläger behaupteten Geldübergaben am 8. Februar und am 25. Februar 2000 über 290.440 DM sowie auch die in Höhe von 70.000 DM am 16. Mai 2000 an den Beigeladenen stattgefunden haben. Denn die Geldübergaben stellen nur die Erfüllung von Provisionsansprüchen des Beigeladenen dar. Da aber der Gewinn des Beigeladenen durch Betriebsvermögensvergleich bestimmt wird (vgl. ab Tz. II.2.6.d. in den Entscheidungsgründen), ist der Gewinn mit der Aktivierung der Forderung realisiert und nicht mit dem Geldzufluss.

bb) Außerdem steht nach der Beweisaufnahme für den Senat nur fest, dass der Kläger der Zeugin KF erzählt hat, dass er sich zu zwei weiteren Geldübergaben am 25. Februar und am 16. Mai 2000 mit dem Beigeladenen treffen will. Die Zeugin KF hat auch weiter nach Auffassung des erkennenden Senats glaubhaft ausgesagt, dass sie bei den beiden - vom Kläger behaupteten - Geldübergaben nicht anwesend war und vor dem Treffen am 25. Februar dem Kläger einen Geldbetrag von 290.444 DM, der für den Beigeladenen bestimmt gewesen sein soll, übergeben hat. Weiter hat die Zeugin KF ausgesagt, dass sie lediglich aus der Mitteilung des Klägers auch weiß, dass es am 16. Mai 2000 eine weitere Geldübergabe vom Kläger an den Beigeladenen über 70.000 DM gegeben haben soll. Die Zeugin KF scheidet damit als Zeugin für die beiden weiteren Geldübergaben selbst aus. Andere Beweismittel für die behaupteten Geldübergaben hat der Kläger auch nicht benannt.

cc) Die vom Kläger behauptete und bewiesene Geldübergabe am 8. Februar 2000 erlangt aber im Streitfall dadurch weitere Bedeutung, weil sie in ihrer Höhe von 214.000 DM die Berechnung der Provisionsansprüche des Beigeladenen durch den Kläger bestätigt (vgl. unter Tz. II.2.4.b.dd. und ee. der Entscheidungsgründe).

b) Der Senat ist der Auffassung, dass die vom Kläger behauptete Höhe des Provisionsanspruchs von 574.439 DM zum einen aufgrund der vom Kläger vorgelegten Ausdrucke der Excel-Dateien bewiesen ist (und zum anderen durch die Telefaxe und Zahlungseingänge; vgl. dazu unter Tz. II.2.4.c. der Entscheidungsgründe).

aa) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch der Überzeugung, dass die entsprechenden (zur Klagebegründung vorgelegten) Aufzeichnungen des Klägers zur Höhe von Provisionsansprüchen des Beigeladenen in den Excel-Dateien vom Kläger zeitnah im Zeitraum zwischen Januar 2000 und Mai 2000 erstellt wurden. Denn die Zeugin KF hat nach Auffassung des Senats glaubhaft auch in der mündlichen Verhandlung im dritten Rechtsgang ausgesagt, dass der Kläger diese Tabellen auf Disketten gespeichert gehabt hatte und auf ihrem Computer betrachtet hatte. Daraus folgert der Senat, dass der Kläger die Aufzeichnungen über die Verteilung von Provisionseinnahmen aus den Aktienverkäufen bereits in der Zeit erstellt hatte, als der Kläger und FV die Verkäufe von Aktien an der S-AG vermittelt hatten.

Dass sich aus den in den Niederschriften über die mündliche Verhandlung am 22. November 2012 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255 ff., 263 ff.) im zweiten Rechtsgang protokollierten Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten PP1 und PP2 dieser Umstand nicht bestätigen lässt, fällt demgegenüber nach Auffassung des Senats nicht ins Gewicht. Aus diesem Sitzungsprotokoll (dieser Urkunde) ergibt sich nur, dass die beiden Polizeibeamten sich nicht daran erinnern können, dass sie diese zur Klagebegründung vom Kläger vorgelegten Excel-Dateien auch in den Ermittlungsakten gesehen haben (vgl. auch unten Tz. II.2.4.c.gg. in den Entscheidungsgründen). Der Tatsache, dass sich die beiden Polizeibeamten an diese Dateien nicht mehr erinnern konnten, misst der Senat deshalb geringe Bedeutung bei, weil für die beiden Polizeibeamten die Telefaxe und die E-Mails die bedeutenderen Beweismittel waren.

bb) Die Beweisaufnahme hat nach Auffassung des erkennenden Senats zusätzlich aber auch weiter ergeben, dass diese Aufzeichnungen in den Excel-Dateien sehr gut mit anderen, vom Kläger vorgetragenen Tatsachen zusammenpassen. Denn die Aufzeichnungen des Klägers in den Excel-Dateien über die Provisionen aus den Aktienverkäufen für die Verkäufe Nr. 1 bis Nr. 5 (Anlage K2 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 60) stimmen zahlenmäßig sehr gut mit der vom Kläger vorgetragenen Provisionsverteilungsabsprache zwischen den drei Beteiligten überein. Zum einen wird in der mit „5%“ überschriebenen Spalte der ersten Tabelle der Vorweganteil für den Kläger und FV aus dem Verkaufspreis in der behaupteten Größenordnung ermittelt. Zum anderen wird anschließend in der mit „Rest“ überschriebenen Spalte die Differenz zwischen dem geringeren Verkaufspreis (für die Verkäufer) je Aktie und dem höheren Kaufpreis (für die Erwerber) je Aktie vermindert um den Vorweganteil ausgewiesen. Anschließend wird in der nächsten mit Anteil „[... OS]“ überschriebenen Spalte der Tabelle der behauptete Provisionsanteil von 50% des Beigeladenen ausgewiesen. Und in der letzten mit „Gesamt [...OS]“ überschriebenen Spalte der Tabelle wird rechnerisch zutreffend der angeblich vereinbarte Provisionsanteil des Beigeladenen aus dem jeweiligen Aktiengeschäft ausgewiesen. Somit ergeben auch die Aufzeichnungen des Klägers in den Excel-Dateien über die Provisionen aus den Aktienverkäufen für die Verkäufe Nr. 1 bis Nr. 5 (Anlage K2 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 60) in der Summe einen Anspruch des Beigeladenen aufgrund der Vereinbarung in Höhe von 141.919,91 DM (wenn man allein auf die vertragliche Vereinbarung abstellt). Dass der Beigeladene aus diesen fünf Aktiengeschäften aber tatsächlich eine Provision in Höhe von 213.918,91 DM erhalten hat (und der Beigeladene insoweit eine Erhöhung gegenüber dem vertraglich Vereinbarten durchsetzen konnte), ergibt sich aus der zweiten hierzu vorgelegten Excel-Datei. Diese ersten fünf Aktienverkäufe, aus denen sich dann der Provisionsanspruch des Beigeladenen von 213.918,91 DM ergibt, wurden bis 31. Januar 2000 ausgeführt. Und am 8. Februar 2000 wurde von dem Girokonto der KF der Betrag in Höhe von 214.000 DM abgehoben. Und weiter ist nach Auffassung des Senats auch bewiesen, dass der Kläger dem Beigeladenen am 8. Februar 2000 auch den Betrag in Höhe von 214.000 DM im bar übergeben hat (vgl. im Übrigen oben Tz. II.2.3.c. der Entscheidungsgründe).

cc) Zwar weist die vorgelegte zweite Datei auf den ersten Blick scheinbar einen Fehler aus, denn die Excel-Tabelle führt unter der Spalte „Gesamt“ auch einen weiteren Betrag in Höhe von 117.379,80 DM aus. Mit diesem Betrag werden nämlich die Provisionen für die Verkäufe Nr. 6 und Nr. 7 (117.349,80 = 58.674,90 + 58.674,90) abgebildet. Die Verkäufe Nr. 6 und Nr. 7 sind jedoch erst am 10. Februar 2000 ausgeführt worden. Dieser zusätzliche Betrag von 117.349,80 DM ist aber in der gebildeten Gesamtsumme von 213.918,91 DM nicht enthalten. Da der Kläger aber handschriftlich auf der Anlage K2 vermerkt hat, dass diese Datei zuletzt am 8. Mai 2000 geändert wurde, geht der Senat davon aus, dass dieser letzte Betrag von 117.179,80 DM vom Kläger irgendwann in der Zeit nach dem 31. Januar 2000 in diese Tabelle eingetragen worden ist.

Im Übrigen ist der Senat weiter der Auffassung, dass der Vermerk des Bearbeiters des FA auf der Tabelle in der Rechtsbehelfs-Akte Bl 80 „nicht durchgeführt“ unzutreffend ist. Dieser Vermerk scheint sich auf ein Aktiengeschäft am 31. Januar 2000 zu beziehen, das in einer weiteren Tabelle des Klägers in der Rechtsbehelfs-Akte Bl 73 dargestellt ist und bei dem vermerkt ist, dass dieses Geschäft nicht durchgeführt wurde. Dass die Folgerungen des FA nicht zutreffen können, folgt für den Senat aber daraus, dass dann wiederum die Angaben zur Menge und zum Verkaufspreis nicht übereinstimmen („Menge [...]“ und VK „37,25“).

Außerdem ergeben auch die Aufzeichnungen des Klägers in den Excel-Dateien über die Provisionen des Beigeladenen aus den Aktienverkäufen für die Verkäufe Nr. 6 bis Nr. 9 (Anlage K3 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 61) in der Zeit vom 10. Februar bis 11. Februar 2000 einen aufgrund der Vereinbarung begründeten Provisionsanspruch in Höhe von 290.440,76 DM. Zur Höhe dieses Provisionsanspruches passt insoweit eine am 25. Februar 2000 von dem Girokonto der KF in Höhe von 290.440 DM getätigte Barabhebung. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im dritten Rechtsgang nun nach dem Beweismaßstab der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Auffassung, dass die Bargeldabhebung durch die Zeugin KF auf jeden Fall auch bestätigt, dass der Beigeladene einen Provisionsanspruch in dieser Höhe aus den Verkäufen Nr. 6 bis Nr. 9 gehabt hat und dass die Berechnungen des Provisionsanspruchs des Beigeladenen durch den Kläger zutreffen. Nach Auffassung des Senats hätte die Zeugin KF sonst auch keinen Grund gehabt, von ihrem Girokonto am 25. Februar 2000 den nämlichen Betrag in bar abzuheben.

dd) Zwar ist der Senat nach der Beweisaufnahme weiter der Überzeugung, dass alle diese Berechnungen in den Excel-Dateien vom Kläger selbst stammen und dass an diesen Berechnungen des Klägers in den Tabellen der Beigeladene nicht mitgewirkt hat. Auch ist eine explizite Zustimmung des Beigeladenen zu diesen Berechnungen des Klägers nicht bewiesen. Aber nur wenn die Berechnungen des Klägers zur Höhe des Provisionsanspruchs des Beigeladenen aus den Aktienverkäufen Nr. 1 bis Nr. 5 auch zutreffen, ergibt auch die vom Kläger bewiesene Zahlung am 8. Februar 2000 (vgl. oben Tz. II.2.3.c.dd. der Entscheidungsgründe) einen Sinn. Der Senat vermag nämlich keinen Grund für eine Zahlung des Klägers an den Beigeladenen erkennen, wenn diese nicht auf einem zivilrechtlichen Anspruch beruht und dafür kommt eben nur die Provisionsabrede in Betracht. Der Senat wertet deshalb die vom Kläger bewiesene Bargeldübergabe am 8. Februar 2000 auch als die Bestätigung, dass die Vorstellungen des Beigeladenen über seinen Provisionsanspruch aus den Aktienverkäufen Nr. 1 bis Nr. 5 mit den Berechnungen des Klägers übereinstimmten.

ee) Der erkennende Senat ist nach den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen aufgrund der Beweisaufnahme auch der Auffassung, dass die Berechnungen des Klägers in den Excel-Dateien zu den Aktienverkäufen Nr. 1 bis Nr. 9 sehr gut mit den vom Kläger nachgewiesenen Barabhebungen vom Girokonto der KF bei der S-Bank (Konto-Nummer [...]) zusammenpassen (Anlage K1 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 59). Denn in der zweiten Tabelle in der Anlage K2 hat der Kläger aus den ersten fünf Aktiengeschäften, die bis zum 31. Januar 2000 abgewickelt wurden, einen Anteil für den Beigeladenen in Höhe von 213.918,91 DM errechnet (Anlage K2 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 60) und am 8. Februar 2000 wurden vom Girokonto der KF 214.000 DM abgehoben. Außerdem wurde in der Tabelle in der Anlage K3 vom Kläger für die vier Aktiengeschäfte am 10. und 11. Februar 2000 ein Anteil für den Beigeladenen von 290.440,76 DM errechnet (Anlage K3 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 61) und am 25. Februar 2000 wurden vom Girokonto der KF 290.440 DM abgehoben.

ff) Der Senat ist deshalb nach der Beweisaufnahme unter Zugrundlegung des Beweismaßstabes der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund dieser Übereinstimmung zwischen den Berechnungen des Klägers mit der behaupteten Provisionsverteilungsabrede zwischen den drei Personen - Kläger, FV und Beigeladener - und dieser weiteren Übereinstimmung zwischen den Berechnungen des Klägers in den Dateien und den Abhebungen vom Girokonto der KF bewiesen ist, dass der Beigeladene auch tatsächlich einen Provisionsanspruch im Streitjahr erworben hatte. Zwar stammen diese Berechnungen nur vom Kläger selbst und an diesen Berechnungen des Klägers in den Tabellen hat der Beigeladene nicht mitgewirkt. Jedoch passen die Beträge des von dem Konto der KF abgehobenen Bargeldes nur dann sinnvoll zum übrigen Geschehensablauf, wenn diese Berechnungen des Klägers als Berechnungen des behaupteten Provisionsanspruchs des Beigeladenen verstanden werden.

c) Und auch die weiteren vom Kläger aufgezeigten Übereinstimmungen unter Berücksichtigung der Telefaxe und der Zahlungseingänge auf dem Bankkonto der KF ergeben zum anderen nur dann einen Sinn, wenn man von Provisionsabreden in der vom Kläger behaupteten Höhe von 574.439 DM ausgeht (als weiterer Umstand neben den Excel-Dateien; vgl. oben unter Tz. II.2.4.b. der Entscheidungsgründe). Der Senat ist deshalb unter dem reduzierten Beweismaßstab der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass diese Provisionsabrede zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen sowie dem FV bewiesen ist und der Provisionsanspruch des Beigeladenen im Streitjahr 2000 auch tatsächlich 574.439 DM betragen hat.

aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die vom Kläger bereits im Einspruchsverfahren beim FA vorgelegten Telefaxe und E-Mails sehr gut wiederum mit den vom Kläger vorgetragenen behaupteten Provisionsansprüchen des Beigeladenen zusammenpassen. Dies führt nach Auffassung des Senats dazu, dass die Provisionsansprüche des Beigeladenen auch aufgrund einer zusätzlichen Berücksichtigung des Telefax- und E-Mail-Verkehrs zwischen dem Kläger und FV neben den bisher erörterten Umständen (Berechnungen in den Excel-Dateien und Bargeldabhebungen) bewiesen sind.

bb) Alle vom Kläger zur Einspruchsbegründung vorgelegten Telefaxe sind nach demselben Schema aufgebaut. Aus jedem von FV an die den Verkauf ausführende Bank gerichteten Telefax ergebt sich u. a. das Datum des Aktienverkaufs, die Anzahl der verkauften Aktien, der Kaufpreis pro Aktie, der gesamte Kaufpreis für alle Aktien, sowie die Konten, auf die die Zahlungen zu erfolgen haben, mit den jeweiligen Zahlungsbeträgen. Unter diesen Konten sind auch immer das Girokonto der KF (bei der S-Bank, Konto-Nummer [...]) und auch das Girokonto des FV mit ausgewiesen. Nach dem Vortrag des Klägers sollen in der Zahlung auf das Girokonto der KF sowohl der Provisionsanteil des Klägers als auch der des Beigeladenen enthalten sein; die Zahlungseingänge auf dem Girokonto der KF in DM-Beträgen entsprechen wiederum dem in dem jeweiligen Telefax genannten Zahlungsbetrag für das Konto der KF in €-Beträgen.

cc) Die vorgelegten E-Mails zwischen dem Kläger und FV stimmen in signifikantem Maße mit den vom Kläger vorgetragenen Provisionsvereinbarungen zusammen. Beispielsweise soll sich nach dem Vortrag des Klägers aus dem ersten Aktiengeschäft am 25. Januar 2000 über [...] Stück Aktien eine tatsächlich vereinbarte Provision des Klägers und des Beigeladenen in Höhe von 124.375 € ergeben haben (Rechtsbehelfs-Akte Bl 73). In der E-Mail zwischen dem Kläger und FV vom 25. Januar 2000 wird bereits vom Kläger insoweit ein Gesamtbetrag von 125.625 € (entspricht 245.701 DM) an Provisionen verlangt (Rechtsbehelfs-Akte Bl 75). In dem entsprechenden Telefax über dieses Geschäft an die ausführende Bank wird auch tatsächlich eine Zahlung in Höhe von 125.000 € zugunsten des Girokontos der KF verlangt (Rechtsbehelfs-Akte Bl 77). Und auf dem Girokonto der KF erfolgt auch tatsächlich am 27. Januar 2001 ein Zahlungseingang über 244.478,75 DM (Rechtsbehelfs-Akte Bl 73), was dem Betrag von 125.000 € entspricht.

dd) Außerdem passen auch die weiteren Zahlungseingänge auf dem Girokonto von KF exakt zu den in den Telefaxen und dem E-Mail-Verkehr zwischen FV und dem Kläger verlangten Zahlungen. Auf dem Girokonto der KF gingen insgesamt zehn Zahlungen über eine Gesamtsumme von 2.184.784,36 DM ein; am 26. Januar 2000 ein Betrag von 244.478,75 DM, am 31. Januar ein Betrag von 122.239,38 DM, am 2. Februar ein Betrag von 121.628,18 DM, am 7. Februar ein Betrag 449.840,90 DM, am 14. Februar ein Betrag von 205.362,15 DM, am 15. Februar ein Betrag von 414.391,48 DM, am 16. Februar ein Betrag von 205.362,15 DM, am 1. März ein Betrag von 78.223,20 DM, am 9. Mai ein Betrag von 165.267,64 DM und am 9. Mai ein Betrag von 177.980,53 DM. Und zu fast allen dieser Zahlungseingänge auf dem Girokonto der KF wurde vom Kläger bereits im Einspruchsverfahren ein Telefax von FV an die ausführende Bank über ein Aktiengeschäft vorgelegt. Inhalt dieser Dokumente ist jeweils auch die Anweisung, wie die ausführende Bank die Zahlung des Kaufpreises auszuführen hat und in jedem dieser Dokumente ist auch das Girokonto der KF mit einem festen Betrag genannt. So wurde mit dem Telefax vom 25. Januar 2000 von FV an die entsprechende Bank (die [... H-Bank) eine Zahlung in Höhe von 125.000 € (entspricht 244.478,75 DM) auf das Konto der KF nach dem Verkauf von [...] Aktien am 25. Januar 2000 verlangt (Rechtsbehelfs-Akte Bl 76). Mit dem Telefax vom 1. Februar 2000 von FV an H-Bank wurde eine Zahlung in Höhe von 230.000 € (entspricht 449.840,90 DM) auf das Konto der KF nach dem Verkauf von [...] Aktien am 31. Januar 2000 verlangt (Rechtsbehelfs-Akte Bl 84). Mit dem Telefax vom 10. Februar 2000 von FV an H-Bank wurde eine Zahlung in Höhe von 105.000 € (entspricht 205.362,15 DM) auf das Konto der KF nach dem Verkauf von [...] Aktien am

10. Februar 2000 verlangt (Rechtsbehelfs-Akte Bl 90). Mit dem Telefax vom 14. Februar 2000 von FV an H-Bank wurde eine Zahlung in Höhe von 211.875 € (entspricht 414.391,49 DM) auf das Konto der KF nach dem Verkauf von [...] Aktien am 11. Februar 2000 verlangt (Rechtsbehelfs-Akte Bl 99). Mit dem Telefax ohne zutreffendes Datum (vom

11. November 2000) von FV an H-Bank wurde eine Zahlung in Höhe von 84.500 € (entspricht 165.267,64 DM) auf das Konto der KF nach dem Verkauf von [...] Aktien am 6. Mai 2000 verlangt (Rechtsbehelfs-Akte Bl 101). Mit dem Telefax ohne zutreffendes Datum (vom 11. November 2000) von FV an H-Bank wurde eine Zahlung in Höhe von 91.000 € (entspricht 177.980,53 DM) auf das Konto der KF nach dem Verkauf von [...] Aktien am 6. Mai 2000 verlangt (Rechtsbehelfs-Akte Bl 105). Zwar hat der Kläger für die Zahlungseingänge auf dem Girokonto vom 31. Januar 2000 über den Betrag von 122.239,38 DM und vom 2. Februar 2000 über den Betrag von 121.628,18 DM keine Telefaxblätter vorgelegt; über diese Zahlungseingänge existiert aber eine E-Mail von ihm an FV vom 26. Januar 2000, die der Kläger ebenfalls im Einspruchsverfahren vorgelegt hat (Rechtsbehelfs-Akte Bl 82). In dieser E-Mail verlangt er von FV Zahlungen auf das Girokonto der KF über 122.239,38 DM für einen Deal über [...] Stück Aktien sowie Zahlungen in Höhe von 48.895,75 DM und 72.732,42 DM (in der Summe also 121.628,17 DM) für diese weiteren Deals über [...] Stück und [...] Stück Aktien.

ee) Der erkennende Senat ist aufgrund dieser auffälligen Übereinstimmungen mit den Telefaxinhalten mit Gewissheit davon überzeugt, dass diese Zahlungseingänge auf dem Konto der KF mit den elf getätigten Aktienverkäufen zusammenhängen. Dass dabei nur die mit dem Telefax vom 14. Februar 2000 von FV an H-Bank angeforderte Zahlung in Höhe von 42.375 € (entspricht 82.878,30 DM) auf das Konto der KF nach dem Verkauf von [...] Aktien am 11. Februar 2000 (Rechtsbehelfs-Akte Bl 96) keine exakte Übereinstimmung auf dem Girokonto der KF findet, erscheint dem Senat insoweit nicht ungewöhnlich. Denn bei dem Zahlungseingang in Höhe von 78.233,20 DM findet sich ein annähernd passender Betrag (Zahlungsdifferenz nur 4.645,10 DM).

ff) Außerdem finden sich in dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und FV auch Ausführungen zu einem etwaigen Provisionsanteil des Beigeladenen. So weist der Kläger in seiner E-Mail an FV vom 25. Januar 2000 darauf hin, dass der Beigeladene pro Aktie aus dem Restgewinn einen Anteil von 1,025 € erhalten soll (Rechtsbehelfs-Akte Bl 75). Diese E-Mail bezieht sich auf das Aktiengeschäft vom 25. Januar 2000, bei dem [...] Aktien verkauft wurden. Damit deckt sich der Inhalt dieser E-Mail auch mit dem Inhalt der Excel-Datei über die Berechnungen der Provisionsanteile des Beigeladenen (Anlage K2 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 60). Außerdem steht in Zusammenhang mit dem Verkauf der [...] Aktien am 6. Mai 2000 weiterer E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und FV. In der E-Mail vom 8. Mai 2000 weist FV darauf hin, dass er den Eindruck habe, dass der Beigeladene zweimal Kasse macht (Rechtsbehelfs-Akte Bl 103). Und in der weiteren E-Mail des Klägers an FV vom 8. Mai 2000 erläutert der Kläger nochmals, wie er den Provisionsanteil des Beigeladenen errechnet und FV erklärt letztlich in seiner E-Mail-Antwort vom selben Tag sein Einverständnis dazu (Rechtsbehelfs-Akte Bl 104).

gg) Der Senat ist weiter der Auffassung, dass diese schriftlichen Dokumente vom Kläger nicht gefertigt worden sein können, um eine Beweisfunktion in diesem Klageverfahren zu erfüllen, da sich diese Dokumente bereits in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft befunden haben. Zu der Auffassung, dass sich dieser E-Mail-Verkehr in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befunden hat und damit aus einer Zeit stammt, als der Kläger die Aktiengeschäfte auch tatsächlich durchgeführt hat, ist der Senat aufgrund der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. November 2012 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255 ff., 263 ff.) im zweiten Rechtsgang protokollierten Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten gelangt. Denn an die E-Mail vom 8. Mai 2000, dass der Beigeladene zweimal Kasse macht, konnten sich die beiden Polizeibeamten PP1 und PP2 - unabhängig voneinander und auch ohne, dass sie hierzu vom Gericht befragt worden wären - bei ihrer Zeugeneinvernahme im zweiten Rechtsgang noch erinnern (vgl. im Übrigen bereits oben unter Tz. II.2.3.a in den Entscheidungsgründen). Auch ergibt sich aus der Zeugenaussage der KF im dritten Rechtsgang, dass diese E-Mail bereits im Mai 2000 existiert hat, da KF ausgesagt hat, dass diese E-Mail der Anlass für die Telefongespräche zwischen dem Kläger, FV und dem Beigeladenen für die Verhandlungen über den Provisionsanspruch des Beigeladenen aus den Aktiengeschäften Nr. 10 und Nr. 11 war. Weiter ist der erkennende Senat aufgrund der protokollierten Aussagen der beiden Polizeibeamten der Auffassung, dass sich auch die Telefaxe in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befunden haben. Zwar konnten sich die beiden Polizeibeamten ausweislich dieser Niederschrift - nach Vorhalt der Tabellen aus der Rechtsbehelfs-Akte Bl 80 und 81 - nicht daran erinnern, dass sie auch die vom Kläger vorgelegten Excel-Dateien in den Ermittlungsakten gesehen haben. Diese fehlende Erinnerung der Polizeibeamten widerspricht jedoch nicht der Annahme des Senats. Denn der Senat schließt aus der protokollierten Aussage des Polizeibeamten PP2, dass er sich nicht daran erinnern kann, dass die Staatsanwaltschaft den Inhalt der Telefaxe und E-Mails hinsichtlich Provisionsverteilungsabreden angezweifelt hat, darauf, dass für ihn die Existenz der Excel-Dateien auch gar nicht entscheidend war. Denn bereits aus den E-Mails und Telefaxen ergibt sich ein schlüssiges Bild über die vom Kläger behaupteten Provisionsabreden und vor allem werden nur so die Bargeldabhebungen vom Girokonto der KF plausibel. Dies zeigt nach Auffassung des Senats auch die weitere Ausführung in der Aussage des Polizeibeamten PP1, dass es Ermittlungsaufgabe war, die auf dem Konto der KF eingehenden Geldbeträge mit den vorgefundenen E-Mails und Telefaxen abzustimmen und dass sich nach seiner Erinnerung alle maßgeblichen Beträge auf dem Konto hatten aufklären lassen.

2.5. Weiter steht nach Auffassung des Senats nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass der Beigeladene die Provisionen vom Kläger für seine Beteiligung an den Aktienverkäufen Nr. 1 bis Nr. 11 erhalten hat.

a) Zwar sind nach dem Ergebnis des Verfahrens Kontakte zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen und FV, aus denen auf die Art der Beteiligung des Beigeladenen an den Aktienverkäufen geschlossen worden könnte, nicht bewiesen worden. Allein das Treffen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen am 8. Februar 2000 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, jedoch kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus diesem Treffen keine Art der Beteiligung des Beigeladenen gefolgert werden.

aa) Insbesondere hat der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 (FG-Akte Bl 36) auf die Anordnung des Berichterstatters geantwortet, dass er glaubt, dass er FV nicht kennt und sich auch an kein Treffen mit FV erinnern kann. Auch der Kläger selbst behauptet nicht, dass er von Treffen zwischen dem Beigeladenen und FV weiß.

bb) Und auch der Polizeibeamte PP2 konnte sich ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22. November 2012 (Seite 12; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 266) nicht daran erinnern, dass es Erkenntnisse zu einem direkten Kontakt zwischen dem Beigeladenen und FV gab. Ebenso hat auch der Zeuge Polizeibeamte PP1 nach seiner in der Sitzungsniederschrift vom 22. November 2012 protokollierten Zeugenaussage ausgesagt, dass er keine Unterlagen zu Verträgen zwischen diesen drei Personen in Händen hatte (Seite 14; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 268) und ihm kein Ermittlungsergebnis zu einem Treffen zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen und FV bekannt ist (Seite 14; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 268).

cc) Auch aus der Zeugenaussage der KF in der mündlichen Verhandlung im dritten Rechtsgang hat sich nur ergeben, dass sie wahrgenommen hat, dass der Kläger von ihrer Wohnung aus Telefonate mit FV und mit dem Beigeladenen geführt hat. Zur Art der Beteiligung des Beigeladenen an den Aktiengeschäften konnte auch sie keine Aussage machen.

b) Im Übrigen steht für den erkennenden Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter fest, dass nicht bewiesen wurde, dass der Beigeladene bei den relevanten elf Aktienverkäufen Beiträge bei der Verhandlung über die Verkaufspreise der Aktien geliefert hat.

aa) Die Behauptung des Klägers, dass der Beigeladene mit dem damaligen Aufsichtsratsmitglied der S-AG [...] ZY über Verkaufspreise von Aktien und Umplatzierungen gesprochen oder verhandelt hat (Schriftsatz vom 13. Februar 2004, Seite 8 f.; FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 52 f.) ist nach Auffassung des Senats nicht bewiesen. Die schriftliche Zeugenaussage des ZY im zweiten Rechtsgang (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 139), die in vorliegendem Verfahren als Urkundenbeweis verwertet werden kann, hat dieses Vorbringen des Klägers widerlegt. Nur das Vorbringen des Klägers, dass das Engagement der A-NV bei der S-AG durch ZY von der [...] (X-GmbH) koordiniert wurde, wurde von ZY bestätigt. Dem Vorbringen, dass ZY als Aufsichtsratsmitglied der S-AG mit dem Beigeladenen über die Verkaufspreise für die Aktien verhandelt hat, hat ZY aber widersprochen. An das Vorbringen des Klägers, dass ZY den Beigeladenen im Januar 2000 darüber informiert hat, dass die A-NV ihre gesamten in ihrem Besitz befindlichen Aktien an der S-AG verkaufen wollte, konnte sich der ZY nicht erinnern.

bb) Auch der Beigeladene selbst hat in seiner Stellungnahme vom 4. November 2002 auf Seite 35 (Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 68; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 358) behauptet, dass er an den Verkäufen nur insoweit beteiligt war, als er den Aufsichtsrat der S-AG sowie die beteiligten Banken von der Verkaufsabsicht der X-GmbH informierte und von ZY Details zu den Verkäufen erfragte. Im Übrigen hat der Beigeladene aber in diesem Schriftsatz auch behauptet, dass er bei diesen Geschäften Nr. 1 bis Nr. 9 weder Provisionen noch sonstige Zuwendungen irgendwelcher Art verlangt hat oder sich versprechen hat lassen, geschweige denn erhalten hat.

cc) Der erkennende Senat ist außerdem der Auffassung, dass auch die vorgelegte schriftliche Bestätigung des FV vom 28. Januar 2004 (Anlage K6 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Februar 2004; FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 64) zwar keinen Beweis für die Behauptungen des Klägers über eine Beteiligung des Beigeladenen an den Aktienverkäufen Nr. 1 bis Nr. 9 erbringt. Denn FV fasst in diesem Schreiben nach Auffassung des Senats nur die Informationen zusammen, die der Kläger ihm über die Mitwirkungen des Beigeladenen gegeben hat.

c) Da der Beigeladene aber nach der Auffassung des Senats Provisionsansprüche erworben hat, steht für den Senat nach dem Maßstab der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beigeladene Beiträge zu den relevanten elf Aktienverkäufen geleistet hat; nach dem Stand der Dinge kommen für den Senat nur Vermittlungsleistungen in Betracht.

Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, dass bewiesen ist, dass die Provisionsabreden bestanden haben und dass der Beigeladene auch das Geld für seinen Provisionsanspruch bezüglich der Veräußerungen Nr. 1 bis Nr. 5 bekommen hat. Ebenso ist bewiesen, dass der Beigeladene mit dem Kläger über seinen Provisionsanspruch bezüglich der Verkäufe Nr. 10 und Nr. 11 verhandelt hat und dass der Kläger deshalb auch mit FV telefoniert hat. Damit steht für den Senat auf jeden Fall fest, dass der Beigeladene irgendeinen Beitrag zu den Geschäften geleistet haben muss und dass dieser Beitrag dem Kläger die hohen Provisionen auch tatsächlich wert war sowie, dass die Beiträge des Beigeladenen auch dem FV so wichtig waren, dass FV - entgegen seiner ursprünglichen Absicht - dem Beigeladenen eine Provision auch aus den Aktiengeschäften Nr. 10 und Nr. 11 zukommen ließ.

Zum einen wusste der Beigeladene nach seinem eigenen Vorbringen in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das sich die A-NV aus ihrer Beteiligung an der S-AG zurückziehen will (Schriftsatz vom 4. November 2002, Seite 34; Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 67; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 357) und ihre Aktien verkaufen wollte. Außerdem wusste er natürlich, dass auch seine Ehefrau (RS) ihre Beteiligungen veräußern wollte. Damit kannte der Beigeladene zwei potentielle Verkäufer und es besteht die größtmögliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beteiligung des Beigeladenen in der Vermittlung der Aktienverkäufe bestanden hat.

So steht nach Auffassung des Senats nach dem Vorbringen des Beigeladenen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach seinem Schriftsatz vom 4. November 2002 (Seite 34; Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 67; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 357) auch fest, dass der Beigeladene ein Interesse daran hatte, dass die Aktienverkäufe kostenneutral nicht über die Börse oder den XETRA-Handel erfolgen sollten, sondern über den jeweiligen Handelsraum der S-Bank an institutionelle Anleger.

Dieses Vorgehen erforderte zum einen, dass der Beigeladene, nachdem er von den Verkäufen bereits wusste, die Sache für sich behielt. Denn anders wären kursneutralere Aktienverkäufe gar nicht möglich gewesen. Zum anderen war es nach Auffassung des Senats auch erforderlich, dass Verkäufer der Aktien gefunden wurden, die sich auf dieses Vorgehen mit Verkäufen „jenseits der Börse“ einlassen wollten. Die eine Verkäuferin, die ganz offensichtlich zu diesem Vorgehen bereit war, war die Ehefrau (RS) des Beigeladenen. Dass der Beigeladene diese beiden Verkäufe seiner Ehefrau (die Aktienverkäufe Nr. 10 und Nr. 11) vermittelt hat, ist für den erkennenden Senat offensichtlich und folgt bereits aus den Wahrnehmungen über die Telefongespräche im Mai 2000, die die Zeugin KF in der mündlichen Verhandlung im dritten Rechtsgang geschildert hat; Anlass war nämlich die E-Mail des FV vom 8. Mai 2000, dass der Beigeladene für seine Vermittlungen diesmal keine Provision erhalten sollte, weil RS die Verkäuferin war. Außerdem war die weitere Verkäuferin die A-NV (für die Aktienverkäufe Nr. 1 bis Nr. 9). Auch hier ist der erkennende Senat der Auffassung, dass nach dem Maßstab der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit keine andere Beteiligung des Beigeladenen an diesen Aktienverkäufen denkbar ist, als diejenige in Form einer Vermittlungsleistung. Der Beigeladene verfügte für alle die Geschäfte auch über die ausreichenden Insiderinformationen. Der Beigeladene wusste von ZY, dass die A-NV ihre Beteiligungen abstoßen wollte und weiter wusste der Beigeladene, dass die A-NV auch mit Verkäufen einverstanden war, die nicht über die Börse abgewickelt wurden. Und diese Überlegung des Senats, dass der Beigeladene als Beitrag zu den Aktienverkäufen eine Vermittlung von willigen Verkäufern leistete, deckt sich auch wiederum mit dem bereits vom Senat in der Beweiswürdigung verwerteten Schriftverkehr per Telefax zwischen dem Kläger und FV. Nach dem Maßstab der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit ist deshalb der Senat davon überzeugt, dass der Beigeladene seine Provisionsansprüche deshalb erworben hat, weil er zu den Aktienverkäufen Vermittlungsleistungen erbracht hat.

2.6. Nach Auffassung des Senats hat der Beigeladene aus der Vermittlung der Aktien Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht sonstige Einkünfte erzielt. Dies ergibt sich aus dem bewiesenen Vorbringen des Klägers über die Beteiligung des Beigeladenen an den Verkäufen von Aktien an der S-AG und die Provisionszahlungen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen betragen 574.439 DM.

a) Für die Aktienverkäufe kommt nur eine gewerbliche Betätigung des Beigeladenen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Einkommensteuergesetz i. d. F. des Streitjahres (EStG) in Betracht. Denn der Beigeladene hat selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht den Verkauf einer großen Anzahl von Aktien der S-AG vermittelt; demnach hat es sich nicht um gelegentliche Vermittlungsgeschäfte gehandelt, die als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind.

b) Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i. S. der Nrn. 1, 1 a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen (BFH-Urteil vom 17. Juli 2007 IX R 1/06, BFH/NV 2007, 2263; vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657). Die maßgebende Leistung liegt dann darin, es einem anderen ermöglicht zu haben, einen Kaufvertrag über Aktien abzuschließen und dadurch einen Provisionsanspruch zu erwerben. Das Verhalten des Beigeladenen würde insoweit den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG erfüllen, indem er Vermittlungsleistungen für Kaufverträge über Aktien der S-AG erbrachte.

§ 22 Nr. 3 EStG erfasst aber nur die „gelegentlichen Vermittlungen“, sofern nicht eine andere Einkunftsart vorrangig ist (BFH-Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581). Im Streitfall ist aber eine andere Einkunftsart vorrangig, denn die Vermittlung von Vermögensanlagen gegen Provision führt in dem vom Beigeladenen getätigten Umfang zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 8. Februar 1990 IV R 208/85 BFH/NV 1991, 435; vom 9. August 1983 VIII R 92/83, BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129).

c) Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der Beziehungen zwischen dem Beigeladenen, dem Kläger und FV sowie zwischen den Aktienkäufern und Verkäufern liegt nach Auffassung des Senats ein Betreiben eines Gewerbebetriebes und nicht nur eine gelegentliche Vermittlung vor. So sind bei diesen vom Senat beurteilten elf Verkaufstransaktionen insgesamt 895.000 Stück Aktien im Streitjahr 2000 vermittelt worden. Da diese elf Transaktionen in einem Zeitraum von nur fünf Monaten stattfanden, ist der erkennende Senat der Auffassung,

c) dass bei dem Beigeladenen und dem Kläger auch von einer Nachhaltigkeit der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgegangen werden müsste. Außerdem ist - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Auffassung des Senats - die Vergütung des Beigeladenen (ebenso wie die des Klägers) erfolgsabhängig, ähnlich wie die Vergütung eines Maklers, der eindeutig gewerbliche Einkünfte erzielt (BFH-Urteil vom 19. September 2002 IV R 70/00, BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25).

d) Das FA hat nach Auffassung des Senats zu Unrecht angenommen, dass dem Beigeladenen nur die Provisionszahlungen als Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden könnten, die ihm auch zugeflossen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind.

aa) Der Senat ist der Auffassung, dass dem Beigeladenen aus der Vermittlung der Aktienverkäufe Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, der Gewinn des Beigeladenen nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln ist und als Betriebseinnahmen alle aufgrund von Provisionsvereinbarungen im Streitjahr zu aktivierenden Forderungen des Beigeladenen gegen den Kläger zu erfassen sind. Es gilt dann insoweit nicht das Zuflussprinzip, sondern das Realisationsprinzip (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl. 2015, § 5 Rz. 78 m. w. N.). Da der Beigeladene keine Gewinnermittlung für seinen Gewerbebetrieb erstellt hat, hat der Senat diesen Gewinn des Streitjahres zu schätzen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO).

bb) Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG nach den Regeln der §§ 4 bis 7e EStG zu ermitteln. Grundsätzlich ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. § 4 Abs. 3 EStG räumt jedoch dem nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, den Gewinn durch Vergleich der Einnahmen mit den Ausgaben, mithin durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Der nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige hat also ein Wahlrecht, das nur er allein ausüben kann; dagegen kann das FA zwischen den Ermittlungsmethoden nicht wählen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659). Kann eine vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nicht festgestellt werden, so muss das FA bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren das FG ( § 96 Abs. 1 FGO i. V. m. § 162 AO) den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich ermitteln, gleichgültig wie auch immer die Buchführung beschaffen ist (BFH-Urteile vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186). Das FA bzw. das FG darf den Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann ermitteln, wenn die Wahl dieser Ermittlungsart durch den Steuerpflichtigen angenommen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall der Beigeladene - bestreitet, überhaupt (gewerblich) tätig geworden zu sein.

cc) Damit muss im Streitfall der Gewinn des Beigeladenen nach Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt werden und es kann nicht das Zuflussprinzip für Betriebseinnahmen des Beigeladenen zur Anwendung kommen; vielmehr sind dem Beigeladenen bereits Betriebseinnahmen im Streitjahr zuzurechnen, wenn entsprechende Forderungen auf Provisionen zu aktivieren sind.

Provisionsforderungen sind in den Vermögensvergleich einzubeziehen, sobald das vermittelte Geschäft rechtswirksam zustande gekommen ist (vgl. BFH-Urteile vom 17. März 2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033; vom 27. November 1968 I 104/65, BFHE 95, 37, BStBl II 1969, 296; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl. 2015, § 5 Rz. 608 m. w. N.). Dies ist bereits bei allen mitgeteilten Verkaufstransaktionen von Aktien der S-AG im Streitjahr 2000 der Fall. Da die Provisionsansprüche des Beigeladenen nach Auffassung des Senats im Streitjahr mit 574.439 DM zu beziffern sind, sind somit im Jahr 2000 Forderungen des Beigeladenen in dieser Höhe in seiner Gewinnermittlung zu aktivieren.

e) Der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen beträgt nach Auffassung des Senats 574.439 DM. Betriebsausgaben mindern im Streitfall den Gewinn aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen nicht.

aa) Im Streitjahr ist beim Gewinn aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen keine Rückstellung für die hinterzogenen Betriebssteuern (konkret eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 69.511 DM nach der Divisormethode mit dem Divisor 1,17 bei einem Hebesatz von 340%) zuzulassen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Kläger in seinen Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Auf diesen Grundsätzen beruht u. a. die Vorschrift des § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine betrieblich veranlasste, aber ungewisse Verpflichtung gegenüber einem Dritten voraus, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und zu einer Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen führen wird, und die ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet (BFH-Urteil vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251). Bei Verpflichtungen, die aus Straftaten resultieren, entsteht die Verbindlichkeit nach den maßgebenden zivil- oder öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zwar bereits mit Begehung der Tat. Solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen kann, dass die Tat unentdeckt bleibt, stellt die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar (BFH-Urteile vom 3. Juli 1991 X R 163, 164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802 und vom 2. Oktober 1992 III R 54/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153); es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme. Diese allgemein für die Bildung von Rückstellungen geltenden Grundsätze des Handels- und Steuerbilanzrechts werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen aus von ihm hinterzogenen Steuern angewendet. Folglich darf für Bilanzstichtage, die vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Aufdeckung der Tat unmittelbar bevorsteht, keine Rückstellung gebildet werden. Für die Rückstellungsbildung reicht es weder aus, dass der Steuerpflichtige selbst von der Steuerhinterziehung Kenntnis hat, noch dass nach allgemeiner Erfahrung im Anschluss an Außen- und Fahndungsprüfungen häufig mit der Festsetzung von Mehrsteuern zu rechnen ist. Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der „aufdeckungsorientierten Maßnahme“ bezeichnet wird (BFH-Urteile vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592; vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vom 22. August 2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76).

Diese Überlegungen zugrunde gelegt, kann im Streitfall der Beigeladene keine Rückstellung für hinterzogene (Betriebs-)Steuern im Streitjahr 2000 bilden. Denn der Beigeladene konnte zum Bilanzstichtag (31. Dezember 2000) noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von seiner Inanspruchnahme hinsichtlich Mehrsteuern auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgehen. Erstmals wurden die Umstände, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Beigeladenen führten, dem FA zum Ende des Jahres 2001 bekannt (Aktenvermerk vom 18. Dezember 2001; ESt-Akte 2000 Bl 1). Anhaltspunkte dafür, dass die Tatumstände in Bezug auf den Beigeladenen dem FA bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt waren, sind nach Auffassung des Senats auszuschließen. Da nach dem Bericht zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [... B-Stadt] vom 18. April 2002 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 219 ff., Bl 221; ebenso FA-Akte „Berichte Staatsanwaltschaft + Kripo“ Bl 21) die Anzeige wegen Geldwäsche gegen KF von der S-Bank erst am 20. November 2000 erstattet wurde, der zuständige Revisor der S-Bank von einem Beamten des LKA (zuständig für Finanzermittlungen) erst am 22. Januar 2001 vernommen wurde, und erst im Juli 2001 die Ermittlungen dem LKA wegen der entdeckten Wertpapiertransaktionen mit Aktien der S-AG zugewiesen worden sind, folgert der Senat, dass der Beigeladene nicht mehr im Streitjahr, sondern frühestens zum 31. Dezember 2001 mit quantifizierbaren Steuernachforderungen rechnen konnte.

bb) Umsatzsteuerverbindlichkeiten sind nach Auffassung des Senats aus der Vermittlung der Aktien durch den Beigeladenen auch deshalb nicht zu passivieren, da es sich bei den Leistungen des Beigeladenen um umsatzsteuerfreie Leistungen i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. f Umsatzsteuergesetz i. d. F. des Streitjahres (UStG) handelt.

cc) Auch kommt nach Auffassung des Senats keine Rückstellung für Rechtsanwaltskosten und andere Kosten der Rechtsverfolgung in Betracht.

Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (BFH-Urteil vom 10. November 1999 X R 158/96, BFH/NV 2000, 696 m. w. N.). Kosten der Strafverteidigung sind grundsätzlich keine Werbungskosten/Betriebsausgaben. Das folgt aus dem Abzugsverbot der Strafen (§ 12 Nr.4 EStG). Wie die Strafe gehören auch die mit der Strafverteidigung zusammenhängenden Kosten grundsätzlich zu den Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Nr.1 EStG; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457 m. w. N.). Sie können aber ausnahmsweise Werbungskosten/Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; in BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457). Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m. w. N.). Mithin kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nur bei einer eindeutig der steuerbaren betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

Diese Überlegungen zugrunde gelegt, scheidet die Berücksichtigung der Kosten für Rechtsanwälte als Rückstellung aus. Zwar hat nach Aktenlage der Beigeladene in dem -gegen ihn und den Kläger und weitere Personen geführten - strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Rechtsanwälte beschäftigt; Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen war jedoch nach dem Vorbringen der Anwälte des Beigeladenen die Anstiftung zum Kursbetrug sowie verbotener Insiderhandel in Mittäterschaft (Stellungnahme des Beigeladenen vom 4. November 2002, FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 325), nicht der Erwerb von Provisionsansprüchen durch den Beigeladenen. Demgemäß besteht nach Auffassung des Senats kein wirtschaftlicher Zusammenhang der Rechtsanwaltskosten aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit dem vorliegenden Gewerbebetrieb.

dd) Im Übrigen hat der Beigeladene - aus seiner Sicht verständlich - auch keine weiteren Betriebsausgaben geltend gemacht; weitere Betriebsausgaben sind nach Auffassung des Senats auch nicht ersichtlich.

2.7. Aufgrund der in diesem Urteil dargestellten Rechtsauffassung des Senats resultiert für den Beigeladenen eine festgesetzte Einkommensteuer für 2000 in Höhe von 157.230,95 €, die aus der folgenden neuen Berechnung der Besteuerungsgrundlagen ersichtlich ist: [...]

Aus der errechneten Einkommensteuer in Höhe von 307.517 DM resultiert eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 157.230,95 € (Umrechnungskurs: 1 € = 1,95583 DM).

3. Die vom Kläger bedingt beantragte Beweiserhebung durch Einvernahme des Zeugen ZY (Sitzungsniederschrift Bl 11) war nicht durchzuführen, da die zulässige (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 244 Rz. 22 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 VI B 107/04, BFH/NV 2004, 1421) innerprozessuale Bedingung nicht erfüllt war.

4. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und § 143 Abs. 2 FGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt (§ 135 Abs. 3 FGO); ihm sind auch keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

24 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/07/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 K 3179/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwörter: In der Streitsache [... Kl] Klä
published on 16/04/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 2007 und 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt
published on 22/08/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger betreibt eine Pizzeria als Einzelu
published on 24/04/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Fernseh-Produktion "Big Brother" (BB) --von der ED als Veranstalterin und Produzentin-- gez
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/07/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 K 3179/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwörter: In der Streitsache [... Kl] Klä
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.