Finanzgericht München Beschluss, 29. Jan. 2016 - 7 V 2979/15

bei uns veröffentlicht am29.01.2016

Gericht

Finanzgericht München

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das Kind K, geboren am 11. März 1994, für den Zeitraum August 2013 bis einschließlich Juli 2014 zu Recht aufgehoben hat.

Die Antragstellerin erhielt für K laufend Kindergeld. K begann am 1. September 2011 eine zweijährige Ausbildung zum Verkäufer bei der Firma A (Berufsausbildungsvertrag vom 13. Mai 2011, Abschlusszeugnis vom 25. Juni 2013) und im Juni 2013 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die bis 31. August 2014 dauern sollte (Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vom 8. August 2013). Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 forderte die Familienkasse die Antragstellerin zur Vorlage eines Nachweises über das Ende der Berufsausbildung bei der Firma A an. Da keine Reaktion erfolgte, hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für K für den Zeitraum August 2013 bis Juli 2014 mit Bescheid vom 28. Juli 2015 auf. Der Bescheid ist mit einem Absendevermerk vom 28. Juli 2015 sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Mit Schreiben vom 1. September 2015 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Bescheid vom 28. Juli 2015 ein. Wegen einer beruflichen Schulung habe sie den Bescheid der Familienkasse vom 28. Juli 2015 erst jetzt gesichtet. Das beigefügte Abschlusszeugnis sowie die übrigen Unterlagen habe sie bereits vor einem Jahr an die Familienkasse geschickt. Auf Nachfrage der Familienkasse vom 11. September 2015 wegen der Versäumung der Einspruchsfrist teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2015 mit, dass sie beruflich sehr stark eingebunden und viel auf Tagungen und Schulungen unterwegs war, da sie im wissenschaftlichen Außendienst arbeite. Auch im August sei sie unterwegs gewesen, die letzte Woche habe sie in Hannover verbracht. Die Frist habe sie ohne Absicht in der Hektik des Alltags übersehen. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2015 verwarf die Familienkasse den Einspruch als unzulässig.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die Rückforderung des Kindergelds. K habe im Jahr 2013 für seine im Jahr 2011 begonnene Ausbildung bei der Firma A ein sehr gutes Abschlusszeugnis erhalten, das die Antragstellerin an die damals zuständige Familienkasse geschickt habe. Die Familienkasse verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Festsetzung von Kindergeld unter Bezugnahme auf das nichteingereichte Abschlusszeugnis aufgehoben habe. Am 20. November 2015 habe die Antragstellerin eine Vollstreckungsankündigung erhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Bescheids vom 28. Juli 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2015 auszusetzen.

Die Familienkasse beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen des weiteren Sachverhalts und hinsichtlich des rechtlichen Vortrags wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Unterlagen und Akten verwiesen.

Gründe

II.

Der Antrag ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, da die Familienkasse Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat, er ist aber unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24.2.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

1. Die Familienkasse hat den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen, da er verspätet eingelegt worden ist.

Gemäß § 355 Abgabenordnung (AO) ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Im vorliegenden Fall gilt der Aufhebungsbescheid, der mit Absendevermerk vom 28. Juli 2015 (Dienstag) versehen war, gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 31. Juli 2015 (Freitag) bekannt gegeben. Die einmonatige Einspruchsfrist begann gemäß §§ 365 Abs. 1, 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an dem Tag, der auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts folgte, somit am 1. August 2015 (Samstag) und endete gemäß § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31. August 2015, einem Montag. Da der Einspruch erst am 3. September 2015 bei der Familienkasse eingelegt wurde, wurde die Einspruchsfrist versäumt.

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO lagen bei summarischer Prüfung nicht vor. Wiedereinsetzung ist gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war. Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.1.2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312). Hiernach schließt jedes Verschulden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht, innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17.6.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.). Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Nach Ablauf der Frist des § 110 Abs. 2 AO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17.6.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.; Rätke, in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 110 Rn 45).

Im Streitfall war der Antragstellerin spätestens aufgrund der Ausführungen der Familienkasse im Schreiben vom 11. September 2015 bekannt, dass sie die Einspruchsfrist versäumt hatte. Der bloße Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung und die durch ihre Außendiensttätigkeit verursachte Abwesenheit genügt den oben genannten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht, insbesondere hat sie die Wiedereinsetzungsgründe nicht durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Fahrtenbuch, Protokolle o.ä.) vollständig, substantiiert und genau vorgetragen.

3. Eine Aussetzung der Vollziehung kann auch nicht im Hinblick auf eine "unbillige Härte" gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO gewährt werden.

Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Beschlüsse des BFH vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 und vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren sind auch im Fall der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen. Da – wie oben ausgeführt – keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhal

Abgabenordnung - AO 1977 | § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100

Abgabenordnung - AO 1977 | § 355 Einspruchsfrist


(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den

Abgabenordnung - AO 1977 | § 108 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer

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Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Juni 2010 - IX B 32/10

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

1. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage --ob Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren sei, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt werde und die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt hätten, sich aus der nachgeholten Rechtshandlung selbst ergäben, jedoch ergänzende Angaben, warum die Fristversäumnis erfolgte, erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO dargelegt und glaubhaft gemacht würden-- ist höchstrichterlich geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass es für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht, innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119, m.w.N.). Lediglich die Glaubhaftmachung   der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Das Finanzgericht (FG) ist auch nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob Gründe gegeben sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können. Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591, m.w.N.).

3

Im Übrigen würde es sich bei der Frage, ob sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachen aus einer (bestimmten) nachgeholten Rechtshandlung ergeben, um eine auf den Einzelfall bezogene und damit nicht verallgemeinerungsfähige Beurteilung handeln, die der Beweiswürdigung und damit dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ob danach Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, ist keine Rechtsfrage i.S. des § 56 FGO, sondern eine Tatfrage.

4

Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidungserheblich wäre. Denn das FG hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass sich im Streitfall die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt haben, aus der nachgeholten Rechtshandlung --hier der verspätet eingegangenen Klage-- selbst ergeben. Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, hätten zu diesen "Tatsachen" auch die Gründe gehört, die belegen könnten, dass die Säumnis unverschuldet war (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, m.w.N.).

5

2. Wird die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte begründet, sind tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herauszuarbeiten und so einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung verdeutlicht wird. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740). Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelnen, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969). Die Beschwerde des Klägers lässt eine diesem Maßstab gerecht werdende Begründung vermissen.

6

3. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt, bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

1. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage --ob Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren sei, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt werde und die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt hätten, sich aus der nachgeholten Rechtshandlung selbst ergäben, jedoch ergänzende Angaben, warum die Fristversäumnis erfolgte, erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO dargelegt und glaubhaft gemacht würden-- ist höchstrichterlich geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass es für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht, innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119, m.w.N.). Lediglich die Glaubhaftmachung   der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Das Finanzgericht (FG) ist auch nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob Gründe gegeben sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können. Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591, m.w.N.).

3

Im Übrigen würde es sich bei der Frage, ob sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachen aus einer (bestimmten) nachgeholten Rechtshandlung ergeben, um eine auf den Einzelfall bezogene und damit nicht verallgemeinerungsfähige Beurteilung handeln, die der Beweiswürdigung und damit dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ob danach Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, ist keine Rechtsfrage i.S. des § 56 FGO, sondern eine Tatfrage.

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Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidungserheblich wäre. Denn das FG hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass sich im Streitfall die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt haben, aus der nachgeholten Rechtshandlung --hier der verspätet eingegangenen Klage-- selbst ergeben. Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, hätten zu diesen "Tatsachen" auch die Gründe gehört, die belegen könnten, dass die Säumnis unverschuldet war (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, m.w.N.).

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2. Wird die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte begründet, sind tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herauszuarbeiten und so einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung verdeutlicht wird. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740). Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelnen, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969). Die Beschwerde des Klägers lässt eine diesem Maßstab gerecht werdende Begründung vermissen.

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3. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt, bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.