Finanzgericht München Beschluss, 14. Nov. 2014 - 7 V 2594/14

published on 14/11/2014 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 14. Nov. 2014 - 7 V 2594/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Vollziehung des Nachforderungsbescheids hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2009 vom 24. Juni 2014 wird bis einen Monat nach Ergehen der Entscheidung über den Einspruch vom 26. Juni 2014 in Höhe von 754.485,75 € gegen Leistung einer Sicherheit von 350.000 € ausgesetzt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur gegen Sicherheitsleistung.

Die Antragstellerin ist eine GmbH und wird unter HRB im Handelsregister beim Amtsgericht geführt. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Erbringung von  Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen, insbesondere gegenüber der Firma OP mit Sitz in Dubai, in Bezug auf den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen in Europa. Geschäftsführer der Antragstellerin ist A, alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin ist die OP, deren Geschäftsführer P ist. Entsprechend dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 31. Juli bzw. 2. August 2008 erhielt A eine monatliche Vergütung von 24.000 €. Laut Gesellschaftsvertrag vom 22. November 2007 trägt die Antragstellerin den Gründungsaufwand, insbesondere die Kosten des Notars, der Eintragung ins Handelsregister und der Veröffentlichung bis zu einem Betrag von 2.500 €. Mit Verträgen vom 10. Juni 2008 bzw. 22. Juli 2008 wurden … als Mitglieder des Beirats bestellt, als deren feste Vergütung wurde ein Betrag von 40.000 € bzw. 80.000 € im Jahr vereinbart. Im Fall einer Akquisition wurde eine zusätzliche Vergütung vereinbart.

In einem am 31. Juli 2008 abgeschlossenen Managementvertrag hatte sich die Antragstellerin gegenüber der OP verpflichtet, bestimmte Beratungs- und Managementleistungen gegenüber der OP zu erbringen (Ziffer 2 des Vertrages). Nach Ziffer 6 des Vertrages war es der Antragstellerin gestattet, die mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen von den Geldern abzuziehen, die sie treuhänderisch für die OP hielt. Außerdem sollte die Antragstellerin bestimmte Management-, Transaktions- und Ausstiegsstrategiehonorare erhalten (Ziffer 10 des Vertrages). Vereinbarungsgemäß sollten die Managementhonorare nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem die Managementleistung erbracht worden war und sich an der Gesamtinvestitionssumme (davon 1 %) orientieren, die seitens der OP zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres in „portfolio companies“ investiert worden war. Das Transaktionshonorar für die erfolgreiche Identifizierung eines geeigneten Investitionsobjekts war nach Abschluss einer Akquisition fällig und orientierte sich an der konkreten Investitionssumme (davon 0,75 %). Das Ausstiegsstrategiehonorar wurde nach Vollendung der Aufgabe des Investments fällig und orientierte sich an dem Wert der Gegenleistung, den die OP für die Deinvestition erhält (davon 1,25 %). Laut Ziffer 12 des Vertrages sollte die Antragstellerin exklusiv für die OP tätig sein, die Vertragsdauer bestimmte sich zunächst auf 10 Jahre (Ziffer 13 des Vertrages).

Nach ihren Angaben erzielte die Antragstellerin in den Jahren 2008 und 2009 keine Erlöse und im Jahr 2010 Erlöse in Höhe von 101.249,97 €. Das steuerliche Einlagekonto der Antragstellerin wurde zum 31. 12. 2007 auf 0 €, zum 31. 12. 2008 auf 900.000 €, zum 31.12.2009 auf 1.677.548 € und zum 31. 12. 2010 auf 1.989.548 € festgestellt.

Aufgrund der im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 getroffenen Feststellungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die im Managementvertrag vom 31. Juli 2008 getroffenen Vergütungsvereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten (vgl. Tz. 1.5 des Prüfungsberichts vom 29. Oktober 2013). Daraufhin ermittelte das Finanzamt die Erlöse im Schätzungswege gemäß den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen entsprechend der so genannten Kostenaufschlagsmethode. Dabei wurden die in den Gewinn- und Verlustrechnungen erklärten Kosten als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt und mit einem Gewinnaufschlag von 10 % versehen. Nach „cost plus“ ergaben sich sodann Erlöse von insgesamt 946.262,49 € (2008), 624.013,42 € (2009) und 536.056,27 € (2010). Die Differenz zwischen den durch die Kostenaufschlagsmethode ermittelten Erlösen und den erklärten Erlösen sah das Finanzamt als verhinderte Vermögensmehrung und damit als verdeckte Gewinnausschüttungen an (in Höhe von 946.262,49 € in 2008, in Höhe von 624.013,42 € in 2009 und in Höhe von 536.056,27 € in 2010), die dem Einkommen der Antragstellerin zuzurechnen seien.

Da die Antragstellerin trotz Aufforderung keine Kapitalertragssteueranmeldungen für die Jahre 2008 bis 2010 eingereicht hatte, erließ das Finanzamt  am 24. Juni 2014 einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2008 bis 2010 in Gesamthöhe von 754.485,75 € . Die am 28. Juli 2014 fälligen Beträge wurden bislang nicht entrichtet.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Nachforderungsbescheid ein, über den noch nicht entschieden wurde. Außerdem beantragte sie Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 legte die Antragstellerin Rechnungen über insgesamt 31.896,95 € vor, denen in Höhe von 26.627,90 € Dienstleistungen der Kanzlei … an die OP (insbesondere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Änderung der Satzung, Einrichtung des Beirats), in Höhe von 5.000 € Buchhaltungs- und Abschlusskosten der Kanzlei … an die OP sowie Notarskosten von 269,05 €  zugrunde lagen (Bl. 125 Kapitalertragsteuerakte).

Mit Bescheid vom 5. September 2014 gewährte das Finanzamt die beantragte Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 754.485,75 € gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 €. Die Sicherheitsleistung wurde bislang nicht erbracht.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt zu Unrecht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen sei. Die vertraglich vereinbarten Honorare seien nicht einzeln, sondern zusammen mit der entsprechenden Gewinnbeteiligung im Erfolgsfall (Carried Interest gemäß Ziffer 10) zu berücksichtigen. Aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 16. Dezember 2003 (IV A 6-S 2240-153/03) zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds werde eine regelmäßige jährliche Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung zwischen 1,5 % und 2,5 % des Zeichnungskapitals des Fonds als angemessen anerkannt. Die im Streitfall getroffene Vergütung entspreche diesen Vorgaben und halte einem Fremdvergleich stand.

Im Übrigen gehe das Finanzamt zu Unrecht davon aus, dass sich für die Antragstellerin keine weiteren Einnahmequellen erschließen ließen, da sie exklusiv für die OP  tätig sei. Vielmehr seien in der Vergangenheit auch andere Firmen beraten worden, insbesondere die … AG und die Firma … GmbH, die Vergütung richte sich dabei nach einem pauschalen Stundenhonorar von 150 € pro Stunde.

Selbst wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen sollte, führe dies nicht zu einer Kapitalertragsteuerschuld, soweit gemäß § 27 Abs. 1 KStG eine Einlagenrückgewähr vorliege. Der Ansicht des Finanzamts, dass mangels Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG fingiert werde, dass keine Einlagenrückgewähr vorgenommen worden sei, werde entgegengehalten, dass in der Kommentarliteratur insoweit eine einschränkende Auslegung bzw. teleologische Reduktion dieser Vorschrift für den Fall gefordert werde, in denen mangels Ausschüttung keine Steuerbescheinigung erteilt worden sei und beispielsweise im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung später eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt werde, die bei Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG aus dem steuerlichen Einlagekonto zu finanzieren gewesen wäre. In diesem Zusammenhang liege dem Bundesfinanzhof auch ein Fall zur Revision vor (BFH I R 3/14). Im Streitfall habe es im keinem Fall einen tatsächlichen Gewinn oder auch nur einen Vermögenstransfer an die OP gegeben. Diese habe die Antragstellerin lediglich mittels Einlagen in die Lage versetzt, die entstandenen Kosten zu tragen. Diese Einlagen seien vom Finanzamt zu Unrecht mit einem Kostenaufschlag versehen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet worden, tatsächlich lägen insoweit nur fingierte Kapitalerträge vor. Aufgrund der Höhe des steuerlichen Einlagekontos wäre die verdeckte Gewinnausschüttung allein aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert. Eine Grundlage für die Festsetzung von Kapitalertragsteuer liege daher nicht vor.

Hilfsweise sei anzumerken, dass der vom Finanzamt zugrunde gelegte Kostenaufschlagsatz der Höhe nach unangemessen sei. So seien diverse Kosten, die nicht in Zusammenhang mit Leistungen an die OP stünden, insbesondere Anlaufkosten, Steuerberatungskosten, Beiratskosten und Fremdleistungen, fälschlicherweise in die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung einbezogen worden. Außerdem sei der angesetzte Aufschlagsatz von 10 % nicht angemessen.

Da die Bescheide vom 26. Juni 2014 evident rechtswidrig seien, bestehe kein Raum für die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Das fiskalische Interesse des Staates müsse nach der Rechtsprechung des BFH zurücktreten, wenn mit Gewissheit oder großer Sicherheit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Ausgang des Verfahrens zu erwarten sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bescheid vom 24. Juni 2014 über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von 754.485,75 € ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen, hilfsweise beantragt sie die Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof.

Das Finanzamt beantragt,

die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 754.485,75 € gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung von 350.000 € zu gewähren.

Das Finanzamt trägt vor, dass die streitigen Leistungen an die OP von der Antragstellerin zu Bedingungen erbracht worden seien, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Aus den bislang eingereichten Jahresabschlüssen ergebe sich, dass die Antragstellerin zum 31. Dezember 2012 einen kumulierten Verlust von 2.878.811,82 € erwirtschaftet habe, die Erlöse hätten jeweils 0 € (2008 und 2009), 101.249,97 € (2010), 99.999,96 € (2011) und 122.124,96 € (2012) betragen. Die Antragstellerin habe ihren Betrieb nur auf Grund der Zahlungen der OP unterhalten können. Erst nachdem die OP in die Firma … GmbH investiert habe, erziele die Antragstellerin auch Einnahmen aus einem Beratervertrag mit dieser Firma.

Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung spreche auch der Umstand, dass die Antragstellerin Aufwendungen in Höhe von 31.627,90 €, denen Dienstleistungen der Kanzlei sowie eines Notars an die OP zugrunde lagen, im Jahr 2008 übernommen habe. Dabei handle es sich nicht um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung.

Als angemessener Aufschlagssatz sei für das AdV-Verfahren der Mittelwert zwischen dem Satz der Außenprüfung (10 %) und dem von der Antragstellerin beantragten Satz (5 %) gewählt worden. Die Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung sei in dem Jahr erfolgt, in dem die Dienstleistungen erbracht worden seien.

Auf die verdeckte Gewinnausschüttung sei Kapitalertragsteuer zu erheben, da keine Einlagenrückgewähr i.S.d. § 28 KStG vorliege. § 28 KStG enthalte eine gesetzliche Fiktion, die Verzögerungen durch verspätete Bescheinigungen einer Einlagenrückgewähr vermeiden solle. Außerdem könne für das Jahr 2008 ohnehin keine Einlagenrückgewähr vorliegen, da das steuerliche Einlagekonto zum 31. 12. 2007 0 € betragen habe.

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei geboten, da die spätere Vollstreckung der Steuerforderung zumindest gefährdet und erschwert sei. Die Antragstellerin weise im Jahresabschluss 2012 einen Jahresfehlbetrag von 468.201,59 € und einen Verlustvortrag von 2.310.610,23 € aus. Den Erträgen von 122.124,96 € stünden Kosten von rund 596.000 € gegenüber, die nur durch Einlagen der Gesellschafterin geleistet werden könnten. Die Kapitalrücklage laut Jahresabschluss betrage 3.089.548,17 €. Im Jahr 2012 sei der Kapitalrücklage ein Betrag von 500.000 € zugeführt worden. Hinzu komme, dass es sich bei der Gesellschafterin der Antragstellerin um eine ausländische kuwaitische Kapitalgesellschaft handle und der Geschäftsführer ebenfalls in Kuwait ansässig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die vorgelegten Akten Bezug genommen.

Gründe

II. Der Antrag wird abgelehnt.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO erfüllt sind, ganz oder teilweise die AdV anordnen, und zwar auch gegen Sicherheitsleistung. Da das Finanzamt die AdV bereits angeordnet hat, ist im vorliegenden Verfahren nur darüber zu entscheiden, ob es diese Aussetzung zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH - vom 7. Mai 2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498).

Die Aussetzung gegen Leistung einer Sicherheit ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint, da die Sicherheitsleistung der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang dient (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m.w.N.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer Gefährdung des Steueranspruchs auszugehen. Das Finanzamt hat die Gefährdung des Steueranspruchs schlüssig dargelegt. So weist die Antragstellerin im Jahresabschluss 2012 einen Jahresfehlbetrag von 468.201,59 € und einen Verlustvortrag von 2.310.610,23 € aus. Den Kosten von rund 596.000 € stehen lediglich Erträge von 122.124,96 € gegenüber. Die Kosten können nur durch Einlagen der Gesellschafterin gedeckt werden, die in Kuwait ansässig ist. Aus dem vorliegenden Kontennachweis zur Bilanz zum 31. Dezember 2012 ergibt sich, dass die Antragstellerin im Jahr 2012 über Sachanlagen in Höhe von lediglich 2.327 € und Umlaufvermögen von 184.411,38 € verfügt. Es liegen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin derzeit nicht unproblematisch ist. Unter diesen Umständen erscheint eine spätere Vollstreckung der Steuerforderungen infolge der AdV als gefährdet.

Im Übrigen ist im vorliegenden summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, bei dem auf der Grundlage von präsenten Unterlagen zu entscheiden ist, auch nicht mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin von der Leistung einer Sicherheit abzusehen (vgl. Beschluss des FG München vom 4. August 2009 6 V 3474/08 BeckRS 2009, 26027977). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zur Sicherheitsleistung außerstande ist, entsprechende Umstände wurden von ihr weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, da sie nicht in der erforderlichen Weise vorgetragen hat, dass ihr auf uneingeschränkten vorläufigen Rechtsschutz gerichtetes Begehren gerechtfertigt wäre. Es hätte ihr obgelegen, die Umstände glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder es als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512).

3. Zwar entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschl. vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 8. August 2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106 m.w.N.). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Es steht außer Streit, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Juni 2014 bestehen. Aus diesem Grund hat das Finanzamt bereits AdV gewährt. Eine der Antragstellerin günstige Entscheidung im Einspruchsverfahren ist jedoch nicht mit Gewissheit oder hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bei summarischer Prüfung hat das Finanzamt die Kostenübernahme der Antragstellerin für die OP zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt sowie im Schätzungswege angemessene Erlöse für die von der Antragstellerin gegenüber der OP erbrachten Leistungen festgestellt und in Höhe der Differenz zu den erklärten Erlösen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt.

3.1. Unter einer verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131). Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte, sondern nur aufgrund des Verhältnisses zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verständlich ist bzw. wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an die nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301 m.w.N.).

Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 60/12, DStR 2014, 641 m.w.N.). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann auch darin begründet sein, dass das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter abgeschlossene Rechtsgeschäft zwar für die Kapitalgesellschaft günstig ist, jedoch aus Gründen des Fremdvergleichs zu dem Schluss zwingt, dass es von Anfang an nicht ernstlich gewollt war (BFH vom 22. November 1995 I R 45/95, BFH/NV 1996, 645).

Bei summarischer Prüfung anhand präsenter Beweismittel ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die aufgrund des Vertrages vom 31. Juli 2008 erbrachten Leistungen an die OP zu Bedingungen erbracht hat, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. So hält die unter Ziffer 6 des Vertrages getroffene Vereinbarung, dass die Antragstellerin während der zehnjährigen Laufzeit des Vertrages ihre Leistungen ausschließlich der OP anbieten durfte, einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wäre keine Verpflichtung eingegangen, die es der Antragstellerin verboten hätte, ihre Dienste auch anderen Unternehmen anzubieten. Im Streitfall kann die Antragstellerin keine weiteren Einnahmequellen erschließen, sofern die OP nicht zustimmt. Die Antragstellerin war zur Aufrechterhaltung ihres Unternehmens daher ausschließlich auf die Zahlungen der OP angewiesen.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie nunmehr auch Aufträge von der … GmbH und der … AG erhalten hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin erst seit der Investition der OP in die … GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die OP ist, Einnahmen aus einem Beratervertrag erzielt. Auch der Umstand, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates der … AG zugleich der Vorsitzender des Beirats der Antragstellerin ist, spricht nach Überzeugung des Senats dafür, dass es der Antragstellerin nicht möglich ist, unabhängig von der Einwilligung der OP am allgemeinen Wettbewerb teilzunehmen und neue Kunden zu akquirieren.

Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung spricht auch die Vereinbarung, nach der eine Bezahlung für die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen nur erfolgt, wenn die OP tatsächlich Investitionen tätigt. Da die Antragstellerin keinen Einfluss auf die Entscheidungen der OP nehmen kann, trägt sie somit das alleinige Risiko vergeblicher Aufwendungen und hat keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung im Erfolgsfall (Carried Interest gemäß Ziffer 10). Im Übrigen führt das Finanzamt zutreffend aus, dass durch die im Streitfall gewählte Vergütungsform nicht sichergestellt ist, dass die der Antragstellerin entstehenden Kosten gedeckt und ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden kann. So stehen dem kumulierten Verlust in Höhe von 2.878.811,82 € zum 31. Dezember 2012 lediglich Erlöse von 323.374,89 € in den Jahren 2008 bis 2012 gegenüber.

Auch die Übernahme der Aufwendungen von 31.627,90 € im Jahr 2008, denen Dienstleistungen der Kanzlei sowie eines Notars an die OP zugrunde lagen, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diese Kosten für einen Nichtgesellschafter nicht übernommen. Im Übrigen stehen diese Kosten auch - anders als die Antragstellerin meint -  nicht im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung. Nur für die anlässlich einer Kapitalerhöhung anfallenden Kosten hat der BFH entschieden, dass aufgrund des insoweit geltenden Veranlassungsprinzips keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, auch wenn keine entsprechende Satzungsregelung über die Kostenübernahme getroffen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2000 I R 24/99, BStBl II 2000, 545). Im Streitfall wurden jedoch Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Änderung der Satzung und der Einrichtung des Beirats sowie Buchhaltungs- und Abschlusskosten abgerechnet. Bei summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Kosten handelt, die mit einer Kapitalerhöhung zusammenhängen.

3.2. Für den Streitfall ist bei summarischer Prüfung die Wahl der Kostenaufschlagsmethode zur Überprüfung des tatsächlich vereinbarten Verrechnungspreises und als Grundlage einer Schätzung des Finanzamts nicht zu beanstanden. Diese Methode geht bei Lieferungen oder Leistungen zwischen Nahestehenden von den Kosten des Herstellers oder Leistenden aus. Diese Kosten werden nach den Kalkulationsmethoden ermittelt, die der Liefernde oder Leistende auch bei seiner Preispolitik gegenüber Fremden zugrunde legt oder - wenn keine Lieferungen oder Leistungen gegenüber Fremden erbracht werden - den betriebswirtschaftlichen Grundsätze entsprechen (vgl. BMF-Schreiben vom  23. Februar 1983, IV C 5-S 1341-4/83 Tz. 2.2.4. und vom 13. Oktober 2010, IV B 5-S 1341/08/10003 zu den Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen bzw. nahe stehenden Personen). Anschließend werden betriebs- oder branchenübliche Gewinnzuschläge gemacht. Grundgedanke dieser Methode liegt in der Annahme, dass ein Unternehmen langfristig nur überleben kann, wenn die erzielten Preise zumindest seine Kosten zuzüglich eines gewissen Gewinns decken können (vgl. auch Urteil des FG München vom 17. September 1998 15 K 4327/93, EFG 1999, 188).

Zwar stehen die sog. Standardmethoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode) an sich gleichberechtigt nebeneinander (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171). Vorliegend stellt die Kostenaufschlagsmethode (sogenannte "Cost plus method") jedoch diejenige Methode dar, mit der der Fremdvergleichspreis mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit ermittelt werden kann, weil Daten über vergleichbare Geschäftsbeziehungen zwischen fremden Dritten nicht vorliegen. Im Streitfall sind alle Kosten, die der Antragstellerin entstanden sind, bekannt. Somit kann eine Preiskalkulation im Wege der Kostenaufschlagsmethode bezogen auf die einzelnen Kostenstufen der jeweils zutreffende Aufschlagssatz nicht nur für den tatsächlichen Fremdpreis, sondern auch für den Verrechnungspreis an das verbundenes Unternehmen vorgenommen werden.

Der Senat hat auch keine Bedenken hinsichtlich des vom Finanzamt im AdV-Verfahren gewählten Aufschlagsatz von 7,5 %. Dieser Satz entspricht dem Mittelwert zwischen dem Satz in der Außenprüfung zugrunde gelegten Satz von 10 % und dem von der Antragstellerin beantragten Satz von 5 % und bewegt sich in einem Bereich, der betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht zu ihren Gunsten auf die im BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 aufgestellten Grundsätzen berufen. Dieses Schreiben enthält eine Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb und regelt ausschließlich die ertragsteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds, die üblicherweise in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet werden. Dabei werden die Vergütungsstrukturen für den geschäftsführenden Gesellschafter, nach denen dieser regelmäßig eine jährliche Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung zwischen 1,5 und 2,5 % des Zeichnungskapitals des Fonds empfängt, lediglich als Beispielsfall dargestellt. Das BMF-Schreiben enthält jedoch keine Aussage dahingehend, dass diese Vergütungsstruktur als Vergleichsmaßstab für eine angemessene Vergütung anzuerkennen ist. Darüber hinaus kann die Vergütung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG für seine Tätigkeit als Organ der Personengesellschaft nicht mit der Vergütung der Antragstellerin, die ihre Leistungen nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen, sondern aufgrund des Managementvertrages  gegenüber der OP erbringt, verglichen werden.

4. Zu Recht hat das Finanzamt auch Kapitalertragsteuer auf die verdeckte Gewinnausschüttung erhoben. Eine Einlagenrückgewähr i.S.d. § 27 KStG liegt nicht vor. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG ist eine Kapitalgesellschaft, die Leistungen erbringt, die als Abgang aus dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: „1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, 2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, 3. den Zahlungstag“. Hieran anknüpfend bestimmt § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt gilt, wenn für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden.

Eine nachträgliche Änderung des Feststellungsbescheides scheidet auch aus, wenn dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, da das Gesetz insoweit ausdrücklich nicht auf den Gesichtspunkt der Bestandskraft abstellt. Es handelt sich hierbei um eine zielgerichtete Änderung der bis 2005 geltenden Rechtlage,  welche nicht im Wege der Auslegung und/oder teleologischen Reduktion rückgängig gemacht oder durch sachliche Billigkeitsmaßnahmen korrigiert werden kann. Der Gesetzgeber hat durch die Festschreibung einer Verwendung von 0 Euro eine klare und eindeutige Regelung getroffen und dabei Härten absichtlich in Kauf genommen (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013 1 K 35/12, EFG 2014, 581 m.w.N., insbesondere Frotscher/Maas, KStG, § 27 Rn. 88c und 88d und Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2014 1 K 1338/12, juris-web).).

Zu Recht weist das Finanzamt auch darauf hin, dass für das Jahr 2008 ohnehin keine Einlagenrückgewähr in Betracht kommen kann, weil das steuerliche Einlagekonto zum 31. Dezember 2007 0 € betragen hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 I R 35/11, BStBl II 2013, 560 m.w.N.).

4. Im Streitfall bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen die Höhe der vom Finanzamt angeordneten Sicherheitsleistung. Über den Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Höchstbetrag der zu fordernden Sicherheit wird durch den ggf. ausfallbedrohten Steuerbetrag bestimmt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 2.12.1999 I B 62/99, BFH/NV 2000, 845).Bei einer streitigen Steuer von insgesamt 754.485 € erscheint eine Sicherheitsleistung von 350.00 € nicht als unverhältnismäßig, da der Antragstellerin einerseits ein effektiver vorläufiger Rechtsschutz gewährt und andererseits dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Steuerausfällen Rechnung getragen wird.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

6. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da keiner der in § 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist.

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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen
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published on 11/02/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013  1 K 35/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 18/07/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Änderung eines Feststell
published on 28/11/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Änderung des Feststellungsbescheides über das
published on 23/10/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die 1991 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine aus einem Volkseigenen Betrieb in den neuen Bundesländern hervorgegangene GmbH. Ih
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published on 15/08/2016 00:00

Tatbestand I. 1 Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (X-Straße, ...). Sie begehrt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von im Rahmen von Hinzuschätzungen geänderten Steuerbescheiden nac
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Annotations

(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3.
den Zahlungstag.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.

(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.

(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.

(1)1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt.2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung.3Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis).4§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist.2Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.3Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.4Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.

(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3.
den Zahlungstag.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.

(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.

(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.