Finanzgericht München Beschluss, 14. Nov. 2014 - 7 V 2594/14

bei uns veröffentlicht am14.11.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Vollziehung des Nachforderungsbescheids hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2009 vom 24. Juni 2014 wird bis einen Monat nach Ergehen der Entscheidung über den Einspruch vom 26. Juni 2014 in Höhe von 754.485,75 € gegen Leistung einer Sicherheit von 350.000 € ausgesetzt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur gegen Sicherheitsleistung.

Die Antragstellerin ist eine GmbH und wird unter HRB im Handelsregister beim Amtsgericht geführt. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Erbringung von  Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen, insbesondere gegenüber der Firma OP mit Sitz in Dubai, in Bezug auf den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen in Europa. Geschäftsführer der Antragstellerin ist A, alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin ist die OP, deren Geschäftsführer P ist. Entsprechend dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 31. Juli bzw. 2. August 2008 erhielt A eine monatliche Vergütung von 24.000 €. Laut Gesellschaftsvertrag vom 22. November 2007 trägt die Antragstellerin den Gründungsaufwand, insbesondere die Kosten des Notars, der Eintragung ins Handelsregister und der Veröffentlichung bis zu einem Betrag von 2.500 €. Mit Verträgen vom 10. Juni 2008 bzw. 22. Juli 2008 wurden … als Mitglieder des Beirats bestellt, als deren feste Vergütung wurde ein Betrag von 40.000 € bzw. 80.000 € im Jahr vereinbart. Im Fall einer Akquisition wurde eine zusätzliche Vergütung vereinbart.

In einem am 31. Juli 2008 abgeschlossenen Managementvertrag hatte sich die Antragstellerin gegenüber der OP verpflichtet, bestimmte Beratungs- und Managementleistungen gegenüber der OP zu erbringen (Ziffer 2 des Vertrages). Nach Ziffer 6 des Vertrages war es der Antragstellerin gestattet, die mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen von den Geldern abzuziehen, die sie treuhänderisch für die OP hielt. Außerdem sollte die Antragstellerin bestimmte Management-, Transaktions- und Ausstiegsstrategiehonorare erhalten (Ziffer 10 des Vertrages). Vereinbarungsgemäß sollten die Managementhonorare nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem die Managementleistung erbracht worden war und sich an der Gesamtinvestitionssumme (davon 1 %) orientieren, die seitens der OP zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres in „portfolio companies“ investiert worden war. Das Transaktionshonorar für die erfolgreiche Identifizierung eines geeigneten Investitionsobjekts war nach Abschluss einer Akquisition fällig und orientierte sich an der konkreten Investitionssumme (davon 0,75 %). Das Ausstiegsstrategiehonorar wurde nach Vollendung der Aufgabe des Investments fällig und orientierte sich an dem Wert der Gegenleistung, den die OP für die Deinvestition erhält (davon 1,25 %). Laut Ziffer 12 des Vertrages sollte die Antragstellerin exklusiv für die OP tätig sein, die Vertragsdauer bestimmte sich zunächst auf 10 Jahre (Ziffer 13 des Vertrages).

Nach ihren Angaben erzielte die Antragstellerin in den Jahren 2008 und 2009 keine Erlöse und im Jahr 2010 Erlöse in Höhe von 101.249,97 €. Das steuerliche Einlagekonto der Antragstellerin wurde zum 31. 12. 2007 auf 0 €, zum 31. 12. 2008 auf 900.000 €, zum 31.12.2009 auf 1.677.548 € und zum 31. 12. 2010 auf 1.989.548 € festgestellt.

Aufgrund der im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 getroffenen Feststellungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die im Managementvertrag vom 31. Juli 2008 getroffenen Vergütungsvereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten (vgl. Tz. 1.5 des Prüfungsberichts vom 29. Oktober 2013). Daraufhin ermittelte das Finanzamt die Erlöse im Schätzungswege gemäß den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen entsprechend der so genannten Kostenaufschlagsmethode. Dabei wurden die in den Gewinn- und Verlustrechnungen erklärten Kosten als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt und mit einem Gewinnaufschlag von 10 % versehen. Nach „cost plus“ ergaben sich sodann Erlöse von insgesamt 946.262,49 € (2008), 624.013,42 € (2009) und 536.056,27 € (2010). Die Differenz zwischen den durch die Kostenaufschlagsmethode ermittelten Erlösen und den erklärten Erlösen sah das Finanzamt als verhinderte Vermögensmehrung und damit als verdeckte Gewinnausschüttungen an (in Höhe von 946.262,49 € in 2008, in Höhe von 624.013,42 € in 2009 und in Höhe von 536.056,27 € in 2010), die dem Einkommen der Antragstellerin zuzurechnen seien.

Da die Antragstellerin trotz Aufforderung keine Kapitalertragssteueranmeldungen für die Jahre 2008 bis 2010 eingereicht hatte, erließ das Finanzamt  am 24. Juni 2014 einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2008 bis 2010 in Gesamthöhe von 754.485,75 € . Die am 28. Juli 2014 fälligen Beträge wurden bislang nicht entrichtet.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Nachforderungsbescheid ein, über den noch nicht entschieden wurde. Außerdem beantragte sie Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 legte die Antragstellerin Rechnungen über insgesamt 31.896,95 € vor, denen in Höhe von 26.627,90 € Dienstleistungen der Kanzlei … an die OP (insbesondere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Änderung der Satzung, Einrichtung des Beirats), in Höhe von 5.000 € Buchhaltungs- und Abschlusskosten der Kanzlei … an die OP sowie Notarskosten von 269,05 €  zugrunde lagen (Bl. 125 Kapitalertragsteuerakte).

Mit Bescheid vom 5. September 2014 gewährte das Finanzamt die beantragte Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 754.485,75 € gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 €. Die Sicherheitsleistung wurde bislang nicht erbracht.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt zu Unrecht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen sei. Die vertraglich vereinbarten Honorare seien nicht einzeln, sondern zusammen mit der entsprechenden Gewinnbeteiligung im Erfolgsfall (Carried Interest gemäß Ziffer 10) zu berücksichtigen. Aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 16. Dezember 2003 (IV A 6-S 2240-153/03) zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds werde eine regelmäßige jährliche Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung zwischen 1,5 % und 2,5 % des Zeichnungskapitals des Fonds als angemessen anerkannt. Die im Streitfall getroffene Vergütung entspreche diesen Vorgaben und halte einem Fremdvergleich stand.

Im Übrigen gehe das Finanzamt zu Unrecht davon aus, dass sich für die Antragstellerin keine weiteren Einnahmequellen erschließen ließen, da sie exklusiv für die OP  tätig sei. Vielmehr seien in der Vergangenheit auch andere Firmen beraten worden, insbesondere die … AG und die Firma … GmbH, die Vergütung richte sich dabei nach einem pauschalen Stundenhonorar von 150 € pro Stunde.

Selbst wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen sollte, führe dies nicht zu einer Kapitalertragsteuerschuld, soweit gemäß § 27 Abs. 1 KStG eine Einlagenrückgewähr vorliege. Der Ansicht des Finanzamts, dass mangels Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG fingiert werde, dass keine Einlagenrückgewähr vorgenommen worden sei, werde entgegengehalten, dass in der Kommentarliteratur insoweit eine einschränkende Auslegung bzw. teleologische Reduktion dieser Vorschrift für den Fall gefordert werde, in denen mangels Ausschüttung keine Steuerbescheinigung erteilt worden sei und beispielsweise im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung später eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt werde, die bei Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG aus dem steuerlichen Einlagekonto zu finanzieren gewesen wäre. In diesem Zusammenhang liege dem Bundesfinanzhof auch ein Fall zur Revision vor (BFH I R 3/14). Im Streitfall habe es im keinem Fall einen tatsächlichen Gewinn oder auch nur einen Vermögenstransfer an die OP gegeben. Diese habe die Antragstellerin lediglich mittels Einlagen in die Lage versetzt, die entstandenen Kosten zu tragen. Diese Einlagen seien vom Finanzamt zu Unrecht mit einem Kostenaufschlag versehen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet worden, tatsächlich lägen insoweit nur fingierte Kapitalerträge vor. Aufgrund der Höhe des steuerlichen Einlagekontos wäre die verdeckte Gewinnausschüttung allein aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert. Eine Grundlage für die Festsetzung von Kapitalertragsteuer liege daher nicht vor.

Hilfsweise sei anzumerken, dass der vom Finanzamt zugrunde gelegte Kostenaufschlagsatz der Höhe nach unangemessen sei. So seien diverse Kosten, die nicht in Zusammenhang mit Leistungen an die OP stünden, insbesondere Anlaufkosten, Steuerberatungskosten, Beiratskosten und Fremdleistungen, fälschlicherweise in die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung einbezogen worden. Außerdem sei der angesetzte Aufschlagsatz von 10 % nicht angemessen.

Da die Bescheide vom 26. Juni 2014 evident rechtswidrig seien, bestehe kein Raum für die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Das fiskalische Interesse des Staates müsse nach der Rechtsprechung des BFH zurücktreten, wenn mit Gewissheit oder großer Sicherheit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Ausgang des Verfahrens zu erwarten sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bescheid vom 24. Juni 2014 über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von 754.485,75 € ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen, hilfsweise beantragt sie die Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof.

Das Finanzamt beantragt,

die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 754.485,75 € gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung von 350.000 € zu gewähren.

Das Finanzamt trägt vor, dass die streitigen Leistungen an die OP von der Antragstellerin zu Bedingungen erbracht worden seien, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Aus den bislang eingereichten Jahresabschlüssen ergebe sich, dass die Antragstellerin zum 31. Dezember 2012 einen kumulierten Verlust von 2.878.811,82 € erwirtschaftet habe, die Erlöse hätten jeweils 0 € (2008 und 2009), 101.249,97 € (2010), 99.999,96 € (2011) und 122.124,96 € (2012) betragen. Die Antragstellerin habe ihren Betrieb nur auf Grund der Zahlungen der OP unterhalten können. Erst nachdem die OP in die Firma … GmbH investiert habe, erziele die Antragstellerin auch Einnahmen aus einem Beratervertrag mit dieser Firma.

Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung spreche auch der Umstand, dass die Antragstellerin Aufwendungen in Höhe von 31.627,90 €, denen Dienstleistungen der Kanzlei sowie eines Notars an die OP zugrunde lagen, im Jahr 2008 übernommen habe. Dabei handle es sich nicht um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung.

Als angemessener Aufschlagssatz sei für das AdV-Verfahren der Mittelwert zwischen dem Satz der Außenprüfung (10 %) und dem von der Antragstellerin beantragten Satz (5 %) gewählt worden. Die Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung sei in dem Jahr erfolgt, in dem die Dienstleistungen erbracht worden seien.

Auf die verdeckte Gewinnausschüttung sei Kapitalertragsteuer zu erheben, da keine Einlagenrückgewähr i.S.d. § 28 KStG vorliege. § 28 KStG enthalte eine gesetzliche Fiktion, die Verzögerungen durch verspätete Bescheinigungen einer Einlagenrückgewähr vermeiden solle. Außerdem könne für das Jahr 2008 ohnehin keine Einlagenrückgewähr vorliegen, da das steuerliche Einlagekonto zum 31. 12. 2007 0 € betragen habe.

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei geboten, da die spätere Vollstreckung der Steuerforderung zumindest gefährdet und erschwert sei. Die Antragstellerin weise im Jahresabschluss 2012 einen Jahresfehlbetrag von 468.201,59 € und einen Verlustvortrag von 2.310.610,23 € aus. Den Erträgen von 122.124,96 € stünden Kosten von rund 596.000 € gegenüber, die nur durch Einlagen der Gesellschafterin geleistet werden könnten. Die Kapitalrücklage laut Jahresabschluss betrage 3.089.548,17 €. Im Jahr 2012 sei der Kapitalrücklage ein Betrag von 500.000 € zugeführt worden. Hinzu komme, dass es sich bei der Gesellschafterin der Antragstellerin um eine ausländische kuwaitische Kapitalgesellschaft handle und der Geschäftsführer ebenfalls in Kuwait ansässig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die vorgelegten Akten Bezug genommen.

Gründe

II. Der Antrag wird abgelehnt.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO erfüllt sind, ganz oder teilweise die AdV anordnen, und zwar auch gegen Sicherheitsleistung. Da das Finanzamt die AdV bereits angeordnet hat, ist im vorliegenden Verfahren nur darüber zu entscheiden, ob es diese Aussetzung zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH - vom 7. Mai 2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498).

Die Aussetzung gegen Leistung einer Sicherheit ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint, da die Sicherheitsleistung der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang dient (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m.w.N.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer Gefährdung des Steueranspruchs auszugehen. Das Finanzamt hat die Gefährdung des Steueranspruchs schlüssig dargelegt. So weist die Antragstellerin im Jahresabschluss 2012 einen Jahresfehlbetrag von 468.201,59 € und einen Verlustvortrag von 2.310.610,23 € aus. Den Kosten von rund 596.000 € stehen lediglich Erträge von 122.124,96 € gegenüber. Die Kosten können nur durch Einlagen der Gesellschafterin gedeckt werden, die in Kuwait ansässig ist. Aus dem vorliegenden Kontennachweis zur Bilanz zum 31. Dezember 2012 ergibt sich, dass die Antragstellerin im Jahr 2012 über Sachanlagen in Höhe von lediglich 2.327 € und Umlaufvermögen von 184.411,38 € verfügt. Es liegen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin derzeit nicht unproblematisch ist. Unter diesen Umständen erscheint eine spätere Vollstreckung der Steuerforderungen infolge der AdV als gefährdet.

Im Übrigen ist im vorliegenden summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, bei dem auf der Grundlage von präsenten Unterlagen zu entscheiden ist, auch nicht mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin von der Leistung einer Sicherheit abzusehen (vgl. Beschluss des FG München vom 4. August 2009 6 V 3474/08 BeckRS 2009, 26027977). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zur Sicherheitsleistung außerstande ist, entsprechende Umstände wurden von ihr weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, da sie nicht in der erforderlichen Weise vorgetragen hat, dass ihr auf uneingeschränkten vorläufigen Rechtsschutz gerichtetes Begehren gerechtfertigt wäre. Es hätte ihr obgelegen, die Umstände glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder es als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512).

3. Zwar entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschl. vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 8. August 2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106 m.w.N.). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Es steht außer Streit, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Juni 2014 bestehen. Aus diesem Grund hat das Finanzamt bereits AdV gewährt. Eine der Antragstellerin günstige Entscheidung im Einspruchsverfahren ist jedoch nicht mit Gewissheit oder hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bei summarischer Prüfung hat das Finanzamt die Kostenübernahme der Antragstellerin für die OP zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt sowie im Schätzungswege angemessene Erlöse für die von der Antragstellerin gegenüber der OP erbrachten Leistungen festgestellt und in Höhe der Differenz zu den erklärten Erlösen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt.

3.1. Unter einer verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131). Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte, sondern nur aufgrund des Verhältnisses zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verständlich ist bzw. wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an die nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301 m.w.N.).

Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 60/12, DStR 2014, 641 m.w.N.). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann auch darin begründet sein, dass das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter abgeschlossene Rechtsgeschäft zwar für die Kapitalgesellschaft günstig ist, jedoch aus Gründen des Fremdvergleichs zu dem Schluss zwingt, dass es von Anfang an nicht ernstlich gewollt war (BFH vom 22. November 1995 I R 45/95, BFH/NV 1996, 645).

Bei summarischer Prüfung anhand präsenter Beweismittel ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die aufgrund des Vertrages vom 31. Juli 2008 erbrachten Leistungen an die OP zu Bedingungen erbracht hat, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. So hält die unter Ziffer 6 des Vertrages getroffene Vereinbarung, dass die Antragstellerin während der zehnjährigen Laufzeit des Vertrages ihre Leistungen ausschließlich der OP anbieten durfte, einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wäre keine Verpflichtung eingegangen, die es der Antragstellerin verboten hätte, ihre Dienste auch anderen Unternehmen anzubieten. Im Streitfall kann die Antragstellerin keine weiteren Einnahmequellen erschließen, sofern die OP nicht zustimmt. Die Antragstellerin war zur Aufrechterhaltung ihres Unternehmens daher ausschließlich auf die Zahlungen der OP angewiesen.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie nunmehr auch Aufträge von der … GmbH und der … AG erhalten hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin erst seit der Investition der OP in die … GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die OP ist, Einnahmen aus einem Beratervertrag erzielt. Auch der Umstand, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates der … AG zugleich der Vorsitzender des Beirats der Antragstellerin ist, spricht nach Überzeugung des Senats dafür, dass es der Antragstellerin nicht möglich ist, unabhängig von der Einwilligung der OP am allgemeinen Wettbewerb teilzunehmen und neue Kunden zu akquirieren.

Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung spricht auch die Vereinbarung, nach der eine Bezahlung für die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen nur erfolgt, wenn die OP tatsächlich Investitionen tätigt. Da die Antragstellerin keinen Einfluss auf die Entscheidungen der OP nehmen kann, trägt sie somit das alleinige Risiko vergeblicher Aufwendungen und hat keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung im Erfolgsfall (Carried Interest gemäß Ziffer 10). Im Übrigen führt das Finanzamt zutreffend aus, dass durch die im Streitfall gewählte Vergütungsform nicht sichergestellt ist, dass die der Antragstellerin entstehenden Kosten gedeckt und ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden kann. So stehen dem kumulierten Verlust in Höhe von 2.878.811,82 € zum 31. Dezember 2012 lediglich Erlöse von 323.374,89 € in den Jahren 2008 bis 2012 gegenüber.

Auch die Übernahme der Aufwendungen von 31.627,90 € im Jahr 2008, denen Dienstleistungen der Kanzlei sowie eines Notars an die OP zugrunde lagen, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diese Kosten für einen Nichtgesellschafter nicht übernommen. Im Übrigen stehen diese Kosten auch - anders als die Antragstellerin meint -  nicht im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung. Nur für die anlässlich einer Kapitalerhöhung anfallenden Kosten hat der BFH entschieden, dass aufgrund des insoweit geltenden Veranlassungsprinzips keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, auch wenn keine entsprechende Satzungsregelung über die Kostenübernahme getroffen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2000 I R 24/99, BStBl II 2000, 545). Im Streitfall wurden jedoch Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Änderung der Satzung und der Einrichtung des Beirats sowie Buchhaltungs- und Abschlusskosten abgerechnet. Bei summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Kosten handelt, die mit einer Kapitalerhöhung zusammenhängen.

3.2. Für den Streitfall ist bei summarischer Prüfung die Wahl der Kostenaufschlagsmethode zur Überprüfung des tatsächlich vereinbarten Verrechnungspreises und als Grundlage einer Schätzung des Finanzamts nicht zu beanstanden. Diese Methode geht bei Lieferungen oder Leistungen zwischen Nahestehenden von den Kosten des Herstellers oder Leistenden aus. Diese Kosten werden nach den Kalkulationsmethoden ermittelt, die der Liefernde oder Leistende auch bei seiner Preispolitik gegenüber Fremden zugrunde legt oder - wenn keine Lieferungen oder Leistungen gegenüber Fremden erbracht werden - den betriebswirtschaftlichen Grundsätze entsprechen (vgl. BMF-Schreiben vom  23. Februar 1983, IV C 5-S 1341-4/83 Tz. 2.2.4. und vom 13. Oktober 2010, IV B 5-S 1341/08/10003 zu den Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen bzw. nahe stehenden Personen). Anschließend werden betriebs- oder branchenübliche Gewinnzuschläge gemacht. Grundgedanke dieser Methode liegt in der Annahme, dass ein Unternehmen langfristig nur überleben kann, wenn die erzielten Preise zumindest seine Kosten zuzüglich eines gewissen Gewinns decken können (vgl. auch Urteil des FG München vom 17. September 1998 15 K 4327/93, EFG 1999, 188).

Zwar stehen die sog. Standardmethoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode) an sich gleichberechtigt nebeneinander (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171). Vorliegend stellt die Kostenaufschlagsmethode (sogenannte "Cost plus method") jedoch diejenige Methode dar, mit der der Fremdvergleichspreis mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit ermittelt werden kann, weil Daten über vergleichbare Geschäftsbeziehungen zwischen fremden Dritten nicht vorliegen. Im Streitfall sind alle Kosten, die der Antragstellerin entstanden sind, bekannt. Somit kann eine Preiskalkulation im Wege der Kostenaufschlagsmethode bezogen auf die einzelnen Kostenstufen der jeweils zutreffende Aufschlagssatz nicht nur für den tatsächlichen Fremdpreis, sondern auch für den Verrechnungspreis an das verbundenes Unternehmen vorgenommen werden.

Der Senat hat auch keine Bedenken hinsichtlich des vom Finanzamt im AdV-Verfahren gewählten Aufschlagsatz von 7,5 %. Dieser Satz entspricht dem Mittelwert zwischen dem Satz in der Außenprüfung zugrunde gelegten Satz von 10 % und dem von der Antragstellerin beantragten Satz von 5 % und bewegt sich in einem Bereich, der betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht zu ihren Gunsten auf die im BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 aufgestellten Grundsätzen berufen. Dieses Schreiben enthält eine Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb und regelt ausschließlich die ertragsteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds, die üblicherweise in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet werden. Dabei werden die Vergütungsstrukturen für den geschäftsführenden Gesellschafter, nach denen dieser regelmäßig eine jährliche Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung zwischen 1,5 und 2,5 % des Zeichnungskapitals des Fonds empfängt, lediglich als Beispielsfall dargestellt. Das BMF-Schreiben enthält jedoch keine Aussage dahingehend, dass diese Vergütungsstruktur als Vergleichsmaßstab für eine angemessene Vergütung anzuerkennen ist. Darüber hinaus kann die Vergütung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG für seine Tätigkeit als Organ der Personengesellschaft nicht mit der Vergütung der Antragstellerin, die ihre Leistungen nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen, sondern aufgrund des Managementvertrages  gegenüber der OP erbringt, verglichen werden.

4. Zu Recht hat das Finanzamt auch Kapitalertragsteuer auf die verdeckte Gewinnausschüttung erhoben. Eine Einlagenrückgewähr i.S.d. § 27 KStG liegt nicht vor. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG ist eine Kapitalgesellschaft, die Leistungen erbringt, die als Abgang aus dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: „1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, 2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, 3. den Zahlungstag“. Hieran anknüpfend bestimmt § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt gilt, wenn für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden.

Eine nachträgliche Änderung des Feststellungsbescheides scheidet auch aus, wenn dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, da das Gesetz insoweit ausdrücklich nicht auf den Gesichtspunkt der Bestandskraft abstellt. Es handelt sich hierbei um eine zielgerichtete Änderung der bis 2005 geltenden Rechtlage,  welche nicht im Wege der Auslegung und/oder teleologischen Reduktion rückgängig gemacht oder durch sachliche Billigkeitsmaßnahmen korrigiert werden kann. Der Gesetzgeber hat durch die Festschreibung einer Verwendung von 0 Euro eine klare und eindeutige Regelung getroffen und dabei Härten absichtlich in Kauf genommen (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013 1 K 35/12, EFG 2014, 581 m.w.N., insbesondere Frotscher/Maas, KStG, § 27 Rn. 88c und 88d und Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2014 1 K 1338/12, juris-web).).

Zu Recht weist das Finanzamt auch darauf hin, dass für das Jahr 2008 ohnehin keine Einlagenrückgewähr in Betracht kommen kann, weil das steuerliche Einlagekonto zum 31. Dezember 2007 0 € betragen hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 I R 35/11, BStBl II 2013, 560 m.w.N.).

4. Im Streitfall bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen die Höhe der vom Finanzamt angeordneten Sicherheitsleistung. Über den Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Höchstbetrag der zu fordernden Sicherheit wird durch den ggf. ausfallbedrohten Steuerbetrag bestimmt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 2.12.1999 I B 62/99, BFH/NV 2000, 845).Bei einer streitigen Steuer von insgesamt 754.485 € erscheint eine Sicherheitsleistung von 350.00 € nicht als unverhältnismäßig, da der Antragstellerin einerseits ein effektiver vorläufiger Rechtsschutz gewährt und andererseits dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Steuerausfällen Rechnung getragen wird.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

6. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da keiner der in § 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist.

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Referenzen - Gesetze

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


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(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3.
den Zahlungstag.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.

(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.

(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013  1 K 35/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Zum 31. Dezember 2008 belief sich das ihr gegenüber nach § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) festgestellte steuerliche Einlagekonto (freie Kapitalrücklage) auf 25.565 € und ihr nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 ausschüttbarer Gewinn auf 8.001 €. Obgleich die Gesellschafterversammlung am 27. November 2009 beschlossen hatte, dass "die Kapitalrücklage ... aufgelöst und ... an den alleinigen Gesellschafter V zurückgezahlt" wird, hat die Klägerin am 29. Juli 2010 auf amtlichem Vordruck gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erklärt, ihr Einlagekonto zum 31. Dezember 2009 in unveränderter Höhe (25.565 €) festzustellen. Letzterem wurde mit Bescheid vom 9. September 2010 entsprochen. Der Bescheid steht --ebenso wie der am selben Tag ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2009-- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung --AO--).

2

Mit Schreiben vom 30. November 2010 hat die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO dahin zu ändern, dass ihr Einlagekonto auf 0 € festgestellt wird. Dem Antrag ist eine an V erteilte Steuerbescheinigung beigefügt, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erst nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids vom 9. September 2010 erstellt wurde und in der Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von 25.564 € ausgewiesen wurden. Der Änderungsantrag wurde vom FA mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 abgelehnt. Da die Klägerin --trotz vorheriger Aufforderung-- weder Kapitalertragsteuer einbehalten noch abgeführt hatte, wurde sie zudem mit Bescheid vom 13. Januar 2011 nach § 44 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002), § 1 Abs. 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) --jeweils i.V.m. § 191 AO-- als Haftungsschuldnerin über insgesamt 6.742,50 € (= 6.391 € [25 % x 25.565 €] zuzüglich 351,50 € [5,5 % x 6.391 €]) in Anspruch genommen.

3

Die nach erfolglosem Einspruch gegen beide Bescheide erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28. November 2013  1 K 35/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 581).

4

Mit der Revision beantragt die Klägerin sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz, den Ablehnungsbescheid vom 27. Dezember 2010, den Haftungsbescheid vom 13. Januar 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2012 aufzuheben und das FA zu verpflichten, das steuerliche Einlagekonto auf den 31. Dezember 2009 unter Änderung des Bescheids vom 9. September 2011 in Höhe von 0 € festzustellen.

Entscheidungsgründe

5

B. Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Antrag der Klägerin, das steuerliche Einlagekonto zum 31. Dezember 2009 auf 0 € festzustellen, nicht zu entsprechen (nachfolgend zu I.) und der Erlass des Haftungsbescheids vom 13. Januar 2011 nicht zu beanstanden ist (nachfolgend zu II.).

6

I. Die gegen die Ablehnung des Änderungsantrags gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO erhobene Verpflichtungsklage (§ 101 FGO; dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817) ist zwar auf den Wegfall des steuerlichen Einlagekontos und damit auf einen Umstand gerichtet, der die gegenüber der Klägerin festzusetzende Körperschaftsteuer unverändert lässt. Gleichwohl ist sie in ihren eigenen Rechten berührt und damit nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, da, wie auch der Streitfall zeigt, eine zu hohe Feststellung des Eigenkapitalkontos die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Schuldnerin der zu beurteilenden Leistungen (Auskehrungen) --sog. Vergütungsschuldnerin-- dem Risiko der Haftungsinanspruchnahme aussetzt (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560). Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

7

1. Der Klageantrag zielt darauf ab, das steuerliche Einlagekonto ungeachtet des zum 31. Dezember 2008 ermittelten ausschüttbaren Gewinns in Höhe von 8.001 € zum 31. Dezember 2009 auf 0 € festzustellen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) --KStG 2002 n.F.-- mindern Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung aber nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr). Nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 n.F. gilt als ausschüttbarer Gewinn das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Diese Voraussetzungen werden nicht erfüllt.

8

a) Der Senat hat zum Zusammenspiel dieser Vorschriften entschieden, dass es sich bei dem steuerlichen Einlagekonto um eine reine Rechengröße handelt. Das Konto weist deshalb ohne Bindung an das Handelsrecht die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen aus und dient im Falle der Vermögensauskehrung, d.h. der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistungen i.S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F., der Identifizierung der beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 nicht steuerpflichtigen Einlagenrückgewähr sowie deren Separierung von den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 grundsätzlich steuerpflichtigen Kapitalerträgen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248; in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560). Auch hat der Senat bereits erkannt, dass der Gesetzgeber sich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. für eine steuerrechtlich eigenständige Differenzrechnung entschieden hat, nach der der auf das Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelte ausschüttbare Gewinn selbst dann als vorrangig ausgekehrt gilt, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs zurückgeht; auch in diesem Fall kann deshalb --im Einklang mit dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/2710, S. 32)-- ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto, d.h. dessen Minderung vor Auskehrung der ausschüttbaren Gewinne, nicht in Betracht kommen (Senatsurteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560; ebenso zu § 27 Abs. 1 KStG 2002 (a.F.) Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 43/09, BFH/NV 2010, 2117).

9

b) Für den Streitfall folgt aus diesen Zusammenhängen, dass die Klage schon aus materiell-rechtlicher Sicht --nämlich mit Rücksicht auf die in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. festgeschriebene Verwendungsreihenfolge der Vermögensauskehrung-- in dem Umfang keinen Erfolg haben kann, in welchem sie auf eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos zielt, die bezogen auf den 31. Dezember 2008 den um den ausschüttbaren Gewinn (8.001 €) gekürzten Bestand des Einlagekontos (hier: 25.565 € abzügl. 8.001 € = 17.564 €) überschreitet. Dem Antrag der Klägerin, das Einlagekonto vorrangig zu kürzen, könnte demnach selbst dann nicht entsprochen werden, wenn --wie im Streitfall nach dem Erlass des Feststellungsbescheids vom 9. September 2010 geschehen-- die überhöhte Eigenkapitalminderung in einer unzutreffenden Bescheinigung nach 27 Abs. 3 KStG 2002 a.F./n.F. ausgewiesen wird, da in einem solchen Fall nach § 27 Abs. 5 Satz 4 ff. KStG 2002 n.F. entweder die Steuerbescheinigung zu berichtigen ist oder die Kapitalgesellschaft als Haftungsschuldnerin für die nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer einzutreten hat.

10

c) Soweit die Klägerin gegen die Versagung des vorrangigen Zugriffs auf das steuerliche Einlagekonto verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht, hat der Senat diese bereits in seinem Urteil in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560 für den Sachverhalt der unterjährigen Mehrung des Kontos verworfen. Er hat ausgeführt, dass die Versagung des Direktzugriffs auch unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, weil sie in sachgerechter Weise durch Erfordernisse eines praktikablen Verwaltungsvollzugs getragen werde. Dabei hat der Senat insbesondere gewürdigt, dass mit § 27 Abs. 8 KStG 2002 n.F. die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto auf Sachverhalte im Ausland ausgedehnt worden sind; die Anerkennung einer Einlagenrückgewähr nach Maßgabe der handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften hätte demnach die Überprüfung der ausländischen Rechtsordnungen darauf hin nach sich gezogen, ob nach den jeweils einschlägigen Normen ein solcher Direktzugriff eröffnet wird und ob die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen gewahrt wurden. Das sollte vermieden werden. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 31, 32) gerade mit Rücksicht hierauf im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Gestaltungen den Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto verwehrt und sich für eine rein steuerrechtliche Differenzrechnung entschieden hat.

11

aa) Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzurücken. Er kann sich nicht der Ansicht der Klägerin anschließen, dass die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. deshalb Art. 3 GG verletze, weil sie die Rückgewähr von Kapitalrücklagen den Gewinnausschüttungen gleichstelle und damit wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandle (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Mai 2013  2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377); vielmehr ist der Gesetzgeber auch unter diesem Gesichtspunkt berechtigt, zur Bewältigung einer Vielzahl von Verwaltungsvorgängen typisierende Anordnungen zu treffen und damit die Umstände des Einzelfalls zu vernachlässigen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. April 2011  1 BvR 1765/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 812). Zu berücksichtigen ist zudem, dass --soweit auf den nämlichen Stichtag ein ausschüttbarer Gewinn neben das steuerliche Einlagekonto tritt-- die einzelne, an den Gesellschafter erbrachte Leistung (Beteiligungsertrag) sich nicht in einem gegenständlichen Sinne als Einlagenrückgewähr identifizieren lasse; jede Verwendungsreihenfolge kann --worauf der Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2010, 248 hingewiesen hat-- nur einen gedanklichen Zusammenhang zu den einzelnen Bestandteilen der Rücklagen (Gewinnrücklagen, Kapitalrücklagen, unter Umständen Gewinnvortrag) und der Auskehrung herstellen (gl.A. G. Frotscher in Frotscher/ Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 19: keine strenge Nämlichkeit; vgl. zum Anrechnungsverfahren auch Senatsurteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974). So gesehen dient die steuerrechtliche Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 KStG 2002 neben den Belangen der Praktikabilität zugleich der einheitlichen und damit gleichheitsgerechten Handhabung einer zumindest nicht eindeutig entscheidbaren Zuordnungsfrage.

12

bb) Anderes ergibt sich nicht aus dem Verweis der Klägerin darauf, dass das Nennkapital ohne vorherige Minderung des ausschüttbaren Gewinns an die Gesellschafter ausgekehrt werden kann (vgl. zu deren Behandlung z.B. Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 9, § 28 Rz 21b, m.w.N.). Zwar wird das Nennkapital im Gegensatz zu den sonstigen Einlagen des Gesellschafters nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst und untersteht es deshalb auch nicht der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 KStG 2002. Stattdessen ist es nach Maßgabe der Regelungen in § 28 Abs. 2 KStG 2002 (einschließlich derjenigen zum Sonderausweis) im Falle seiner Herabsetzung dem Einlagekonto gutzuschreiben und bei Rückzahlung unmittelbar von diesem abzuziehen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 I R 31/13, BFHE 247, 531). Gleichwohl kann der Senat hierin keinen Gleichheitsverstoß erkennen, da, wie im Schrifttum zutreffend angemerkt, das ins Handelsregister einzutragende Nennkapital regelmäßig durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag eindeutig festgelegt und seine Änderung besonderen (Form-)Vorschriften unterworfen ist (vgl. zur GmbH §§ 58 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Daraus folgt, dass auch die Auskehr des herabgesetzten Nennkapitals sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zumindest im Regelfall zweifelsfrei identifiziert werden kann (zutreffend G. Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 27 KStG Rz 5a; Berninghaus in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 27 KStG Rz 27). Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Entscheidung zugunsten einer praxistauglichen steuerrechtlichen Verwendungsreihenfolge die Rückzahlung von Nennkapital aus der Differenzrechnung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 ausnimmt.

13

cc) Die Klägerin wendet weiter ein, die vorrangige Auskehr der ausschüttbaren Gewinne gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 greife in Fällen eines Gesellschafterbeschlusses zur Rückzahlung von Kapitalrücklagen in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht ihres Gesellschafters (V) ein, weil bei diesem fiktive Beträge besteuert würden, die keiner Einkunftsart zugeordnet werden könnten. Der Erwägung ist nicht beizupflichten, weil § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Reihung der Vermögensauskehr anordnet. Deshalb erübrigen sich auch Ausführungen dazu, ob und in welcher Hinsicht sich die Klägerin als Haftungsschuldnerin auf eine Verletzung von Grundrechten des Vergütungsgläubigers berufen kann (vgl. hierzu auch BVerfG-Beschluss vom 22. Januar 2014  1 BvR 891/13, HFR 2014, 440).

14

dd) Die Versagung des Direktzugriffs auf das steuerliche Einlagekonto verstößt schließlich nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 2002, Nr. C-325, 1; heute Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C-115, 47) sowie Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union --EUGrdRCh-- (ABlEG 2000, Nr. C-364, 1). Angesichts des Umstands, dass vorliegend die Vermögensauskehrung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einen im Inland wohnhaften Anteilseigner zu beurteilen ist und zudem die Verwendungsregel des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG n.F. auch für Ausschüttungen an (EU-)ausländische Gesellschafter greift, ist weder der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit noch derjenige der Niederlassungsfreiheit berührt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG n.F. in das nach Art. 17 EUGrdRCh garantierte Eigentumsrecht eingreifen könnte. Zum einen hat die inzwischen überarbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABlEU 2007, Nr. C-303, 1, BGBl II 2008, 1165) erst mit der Neufassung des Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch Art. 1 Nr. 8 des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABlEU 2007, Nr. C-306, 1, BGBl II 2008, 1039), der für Deutschland am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl II 2009, 1223), rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, m.w.N.). Zum anderen ist zweifelhaft, ob die Erhebung von Abgaben überhaupt in den Schutzbereich des Art. 17 EUGrdRCh fällt (Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Aufl., Art. 17 Rz 22; Ismer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einführung zum EStG Rz 406, m.w.N.). Vor allem aber ist eine Verletzung des Eigentumsrechts gemäß Art. 17 EUGrdRCh jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Grundrechte der Charta nach Art. 6 Abs. 1 EUV gemäß den Bestimmungen des Titels VII auszulegen sind und Art. 51 Abs. 1 EUGrdRCh den Anwendungsbereich der Charta auf die Durchführung des Rechts der Europäischen Union beschränkt (BVerfG-Urteil vom 24. April 2013  1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Åkerberg Fransson vom 26. Februar 2013 C-617/10, EU:C:2013:105, HFR 2013, 464; BFH-Urteil in BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746; Streinz/Michl, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 51 GR-Charta Rz 7 f., jeweils m.w.N.). Er erfasst demgemäß auch nicht die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F.

15

ee) Angesichts dieser Zusammenhänge und ihrer verfassungsrechtlichen sowie unionsrechtlichen Würdigung besteht keine Veranlassung, wie von der Klägerin aber angeregt, nach einem Verfahrensbeitritt des Bundesministeriums der Finanzen (§ 122 FGO) die Anzahl der Feststellungen des Einlagekontos sowie den Anteil der Gesellschaftereinlagen bundesweit zu ermitteln.

16

2. Dem Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheids vom 9. September 2010 ist auch nicht in dem Umfang zu entsprechen, in dem er auf eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos um den nach vorrangiger Verrechnung des ausschüttbaren Gewinns verbleibenden Betrag (hier: Minderung um 25.565 € abzüglich 8.001 € = 17.564 €) gerichtet ist. Zwar würde eine solche Kürzung der materiell-rechtlichen Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. entsprechen. Sie ist jedoch angesichts der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 bis 3 KStG 2002 n.F. ausgeschlossen.

17

a) Nach § 27 Abs. 3 KStG 2002 a.F./n.F. hat eine Kapitalgesellschaft im Falle von Abgängen aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. --ggf. neben der "allgemeinen" Kapitalertragsteuerbescheinigung (§ 45a Abs. 2 EStG 2002)-- nach amtlichen Muster ihrem Anteileigner als Adressat der Erklärung (Senatsurteil in BFHE 247, 531) namentlich und unter Angabe seiner Wohnanschrift die Höhe sowie den Zahltag der Leistungen, die das steuerliche Einlagekonto gemindert haben, zu bescheinigen. Wird dem nicht oder nur unzutreffend genügt, unterscheidet § 27 Abs. 5 KStG 2002 n.F. danach, ob die Kürzung des Einlagebetrags überhöht oder zu niedrig bescheinigt worden ist. In ersterem Falle eröffnet § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG n.F. zwar die Möglichkeit, die Steuerbescheinigung zu berichtigen; erweist sich dies jedoch beispielsweise mit Rücksicht auf die Verhältnisse bei Publikumsgesellschaften als nicht praxistauglich, sieht § 27 Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 n.F. eine verschuldensunabhängige Haftung der Kapitalgesellschaft für die (aufgrund der überhöht bescheinigten Minderung des Einlagekontos) zu Unrecht nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer mit der Folge vor, dass auch im Falle der Haftungsinanspruchnahme die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos anzupassen ist (§ 27 Abs. 3 Satz 6 KStG 2002 n.F.). Wird hingegen der Abgang aus dem Einlagekonto zu niedrig bescheinigt, schreibt § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. die Verwendung der Eigenkapitalteile gemäß der Bescheinigung fest, so dass diese zugleich der Feststellung des Einlagekontos zugrunde zu legen ist (z.B. Blümich/ Oellerich, § 27 KStG Rz 61); eine Berichtigung der Bescheinigung ist nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. ausgeschlossen. Ergänzend hierzu gilt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. für den Sachverhalt, dass bis zum Tag der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 n.F. keine Steuerbescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG 2002 n.F. erteilt worden ist, der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 € bescheinigt; auch hier ist nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. eine Korrektur der Steuerbescheinigung (nämlich in Form ihrer erstmaligen Erteilung) ausgeschlossen (vgl. zu allem --einschließlich der abweichenden Rechtslage gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 a.F.-- Senatsurteile in BFHE 247, 531; in BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 I B 32/09, BFH/NV 2010, 1128).

18

b) Da im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des FG die Klägerin bis zum Tag der Bekanntgabe des Bescheids vom 9. September 2010 über die unveränderte Feststellung des Einlagekontos zum 31. Dezember 2009 (25.565 €) ihrem Anteilseigner (V) keine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG 2002 a.F./n.F. erteilt hat, ist nach den wiedergegebenen Bestimmungen des § 27 Abs. 5 Satz 1 bis 3 KStG 2002 n.F. von einer Minderung des Einlagekontos aufgrund der Ausschüttungen des Jahres 2009 um 0 € auszugehen (Satz 2) und die hiermit verbundene Verwendungsfiktion (Gewinnausschüttung) der Feststellung des Einlagekontos zum Ende des Jahrs 2009 zugrunde zu legen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die Feststellung des Einlagekontos beruhe auf einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO kann dem nicht gefolgt werden. Sie lässt außer Acht, dass die Feststellung des Einlagekontos nicht (offenbar) unrichtig ist, sondern --im Gegenteil-- den rechtlichen Vorgaben des § 27 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KStG 2002 n.F. entspricht, nach denen die fehlende ebenso wie eine zu geringe Bescheinigung Bindungswirkung für den Feststellungsbescheid nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 n.F. entfaltet; auch kann die unterbliebene Bescheinigung der Einlagenrückgewähr nach Erlass des ersten Feststellungsbescheids selbst dann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die Bescheinigung aus Versehen nicht erteilt worden ist (zutreffend G. Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 27 KStG Rz 88d; Dötsch in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz 215; Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 27 Rz 294; Blümich/ Oellerich, § 27 KStG Rz 62; Berninghaus in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 27 KStG Rz 124; Gosch/Heger, a.a.O., § 27 Rz 46 a.E.). Der Senat kann der Klägerin ferner nicht darin folgen, dass das FA vor Erlass des Bescheids vom 9. September 2010 verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die vorstehenden Regelungszusammenhänge hinzuweisen. Die Klägerin lässt insoweit unberücksichtigt, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 5 Satz 1 bis 3 KStG 2002 n.F. sowohl tatbestandlich als auch mit Rücksicht auf ihre Rechtsfolgen eindeutig gefasst sind. Auch ist für den Senat nicht ersichtlich, was die Klägerin --sieht man von ihrer fehlerhaften Erklärung zur Feststellung des Einlagekontos ab-- daran gehindert haben sollte, ihrem Gesellschafter rechtzeitig --nämlich vor der Bekanntgabe des Bescheids vom 9. September 2010-- eine zutreffende Steuerbescheinigung über die Höhe der durch die Ausschüttungen des Vorjahrs (2009) veranlassten Einlagenrückgewähr zu erteilen.

19

c) Entgegen ihrer Auffassung wird die Klägerin durch die Regelung des § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F., nach der die Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ausgeschlossen ist, wenn entweder die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt oder eine Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht erteilt worden ist (§ 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG 2002 n.F.), nicht in ihren Grundrechten verletzt. Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. um eine sog. materielle Präklusionsbestimmung, die eine spätere Korrektur der Steuerbescheinigung und die hierdurch ausgelöste Verwendungsbestimmung der Eigenkapitalteile ausschließt. Jedoch sind auch solche Bestimmungen dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie --woran, wie ausgeführt, vorliegend kein Zweifel besteht-- hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und der angeordneten Rechtsfolge hinreichend klar gefasst und die Vorschriften zudem vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative zur Verfolgung eines rechtlich zulässigen Zwecks geschaffen worden sind und in ihrer Ausgestaltung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 20. Januar 2014  3 B 40/13, Pharma Recht 2014, 161; BVerwG-Urteil vom 10. Dezember 2013  8 C 25/12, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, 1237). Auch die beiden zuletzt genannten Erfordernisse werden durch § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. gewahrt (gl.A. Zimmermann, EFG 2014, 583; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 27 KStG Rz 12).

20

aa) Auszugehen ist hierbei davon, dass die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002, nach der Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese das steuerliche Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 2002 n.F. als verwendet gilt, tatbestandlich an die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 n.F. ausgewiesenen Bestände des steuerlichen Einlagekontos anknüpft. Die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos entfaltet auch für die Besteuerung der Anteilseigner materiell-rechtliche Bindungswirkung (Senatsurteil vom 19. Mai 2010 I R 51/09, BFHE 230, 128, BStBl II 2014, 937); eine geänderte Feststellung führt deshalb als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AO zu einer entsprechenden Anpassung der Veranlagung des Anteilseigners (Senatsurteil vom 29. Januar 2015 I R 70/13, BFHE 249, 118). Da aber der Bescheid zur Feststellung des Einlagekontos nicht gegenüber dem Anteilseigner, sondern gegenüber der Kapitalgesellschaft als Inhaltsadressatin ergeht, kommt der Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG 2002 n.F. ersichtlich die Aufgabe zu, die durch die Feststellung des Einlagekontos bestimmte Korrespondenz beider Besteuerungsebenen verfahrensrechtlich abzusichern. Die dem Anteilseigner erteilte und von ihm im Veranlagungsverfahren vorgelegte Bescheinigung (§ 27 Abs. 3 KStG 2002 n.F.) erbringt deshalb den Beweis, dass der bescheinigte Betrag ausgeschüttet wurde und in dem ausgewiesenen Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt; die bloße Behauptung, die Bescheinigung sei falsch, ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht geeignet, diesen Beweis zu erschüttern (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1128).

21

bb) Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass der Gesetzgeber mit seinem Anliegen, die Besteuerung des Anteilseigners an der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach Maßgabe der gegenüber der Kapitalgesellschaft zu treffenden Feststellungen auszurichten und damit beide Besteuerungsebenen zu verklammern, ein im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (betreffend die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für eine materielle Präklusionsvorschrift) zulässiges Ziel verfolgt. Auch ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt hätte. Die Bindung des Feststellungsbescheids an die dem Anteilseigner bis zur Feststellung des Einlagekontos erteilte Steuerbescheinigung (§ 27 Abs. 3 KStG 2002 n.F.) ist nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich anzusehen, da --wie der Senat bereits zu der vergleichbaren Regelung des § 54 Abs. 10a Satz 2 KStG 1999 entschieden hat-- insbesondere bei Gesellschaften mit einem größeren Kreis von an verschiedenen in- und ausländischen Orten wohnenden (ansässigen) Anteilseignern ein nachträglicher Austausch der Bescheinigungen nicht praktikabel wäre (Senatsurteil vom 26. September 2007 I R 8/07, BFHE 219, 105, BStBl II 2008, 387; vgl. auch § 45a Abs. 5 EStG 2002) und zudem eine nachträgliche Berichtigung oder --in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F.-- die erstmalige Erteilung der Steuerbescheinigung das anzuerkennende Interesse an einer möglichst verfahrenssicheren Abstimmung der Besteuerungsebenen beeinträchtigen kann (zutreffend Antweiler in Ernst & Young, a.a.O., § 27 Rz 291 a.E.). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Ermessens, im Interesse einer einheitlichen Handhabung --und damit im Einklang mit seinem Grundanliegen nach praktikablen Regelungen-- nicht zwischen Publikumsgesellschaften und kleineren Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Gegen eine solche Unterscheidung sprechen vor allem die erkennbaren Schwierigkeiten bei der Bestimmung abstrakter und tragfähiger Abgrenzungsmerkmale, mittels derer die Übereinstimmung von Steuerbescheinigung und festgestelltem Einlagekonto bei "kleineren Unternehmen" ohne Präklusionsbestimmungen sichergestellt werden könnten; auch bedürfte es bei einer solchen differenzierenden Lösung Regelungen für den Fall, dass sich der Umfang der Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft und/oder ihre Beteiligungsverhältnisse im Zeitverlauf ändern. Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung ist verhältnismäßig. Hierbei ist auch zu würdigen, dass jedenfalls dann, wenn die Kapitalgesellschaft --wie im Streitfall-- erkennt, dass sie Leistungen i.S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. erbringt, die fehlerhafte Bescheinigung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist (zu nachträglich festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen s. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 27 KStG Rz 214; Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 27. November 2009, Deutsches Steuerrecht 2010, 225). Hinzu kommt, dass eine zu niedrige Bescheinigung der Einlagenrückgewähr in Verbindung mit der Präklusionsvorschrift des § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. (auch) aus Sicht der Kapitalgesellschaft als Haftungsschuldnerin für die einzubehaltende Kapitalertragsteuer insofern nicht mit einer endgültigen Rechtsbeeinträchtigung verbunden sein muss, als die erhöhte Feststellung des Einlagekontos den ausschüttbaren Gewinn mindert (§ 27 Abs. 5 Satz 5 KStG 2002 n.F.) und damit für zukünftige Ausschüttungen (beispielsweise von zukünftig erzielten Gewinnen) im Rahmen der Differenzrechnung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. die (kompensatorische) Möglichkeit einer nicht kapitalertragsteuerpflichtigen Einlagenrückgewähr eröffnet wird.

22

cc) Eine andere verfassungsrechtliche Würdigung ist nicht deshalb geboten, weil im Falle einer überhöht bescheinigten Einlagenrückgewähr die Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 5 KStG 2002 n.F. berichtigt werden kann. Zum einen dienen die Vorschriften des § 27 Abs. 5 Satz 4 bis 6 KStG 2002 n.F. der Missbrauchsvermeidung und damit einem eigenständigen Zweck; sie wollen verhindern, dass durch Ausstellen einer bewusst fehlerhaften Bescheinigung eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos erreicht und damit der Anfall steuerpflichtiger Einkünfte in Verbindung mit dem Einbehalt von Kapitalertragsteuer umgangen werden kann (BTDrucks 16/3369, S. 8). Zum anderen besteht nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG 2002 n.F. die Möglichkeit, die auf den überhöht bescheinigten Betrag entfallende Kapitalertragsteuer im Wege der Haftungsinanspruchnahme geltend zu machen und damit von einer Bescheinigungsberichtigung abzusehen. Im Schrifttum wird zu Recht darauf hingewiesen, dass auch hierin --d.h. in dem Rückgriff auf die verschuldensunabhängige Haftungsschuldnerschaft der Kapitalgesellschaft-- ein im Sinne des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sachlicher Grund dafür zu sehen ist, im Falle einer zu niedrigen Bescheinigung der Leistungen aus dem Einlagekonto eine Korrektur der Steuerbescheinigung nicht vorzusehen (Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 27 KStG Rz 131).

23

II. Der Vorinstanz ist schließlich ebenso darin zu folgen, dass die Klägerin ihre Pflichten zum Einbehalt sowie zur Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer i.S. von § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG 2002 (i.V.m. § 1 Abs. 2 SolZG 1995) grob fahrlässig verletzt hat und deshalb der Erlass des Haftungsbescheids vom 13. Januar 2011 nicht zu beanstanden ist (§ 191 AO). Die Klägerin hat nicht nur die Verwendungsregel des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. unberücksichtigt gelassen, sondern darüber hinaus eine fehlerhafte Erklärung zur Feststellung des Einlagekontos abgegeben und --trotz der eindeutigen Regelungen des § 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. sowie des ausdrücklichen Hinweises in der ihrer Körperschaftsteuererklärung 2009 beigefügten Anlage WA auf die "ausgestellten Steuerbescheinigungen"(dort Zeile 20a)-- die Präklusionswirkung des Feststellungsbescheids vom 9. September 2010 nicht beachtet. Gründe, die diese Versäumnisse sowie die hiernach rechtswidrige Nichtabführung der Kapitalertragsteuer entschuldigen könnten, sind auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.

24

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.

(1)1Wird das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt.2Maßgeblich ist dabei der sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung.3Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (Sonderausweis).4§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)1Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist.2Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.3Ein den Sonderausweis übersteigender Betrag ist vom positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.4Soweit der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nach Satz 3 nicht ausreicht, gilt die Rückzahlung des Nennkapitals ebenfalls als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes führt.

(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine AG mit Sitz im Inland, vertrieb in den Jahren 2001 bis 2005 (Streitjahre) im deutschsprachigen Raum Fondsanteile der US-amerikanischen Fondsgesellschaften A und B. Sie war dazu von ihrer Schwestergesellschaft, der … mit Sitz in Liechtenstein, beauftragt worden, die Inhaberin der Alleinvertriebsrechte dieser Fondsgesellschaften war.

2

Die Antragstellerin sah in ihrer Tätigkeit umsatzsteuerfreie Vermittlungen von Fondsanteilen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Leistungen seien nicht steuerbar, weil sie gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG dort erbracht worden seien, wo die … als Leistungsempfängerin ihren Sitz habe (Liechtenstein).

3

Nach Auffassung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) stellte dagegen die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin --mit Ausnahme von einvernehmlich abgegrenzten Eigenvermittlungen-- keine Vermittlungstätigkeit i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG dar. Vielmehr lägen anderweitige sonstige Leistungen vor, die teilweise nicht steuerbar und teilweise steuerpflichtig seien. Das FA setzte die Umsatzsteuer für 2001 bis 2005 durch Bescheide vom 6. April 2009 entsprechend fest.

4

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer 2005 mit Urteil vom 24. März 2011 abgewiesen (Az. 6 K 2456/09, juris) und die Revision zugelassen (Az. des Bundesfinanzhofs --BFH-- XI R 13/11).

5

Es hat ferner den bei ihm gestellten Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2005 auszusetzen, durch den angefochtenen Beschluss (ebenfalls) vom 24. März 2011 als unbegründet abgelehnt und die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen.

6

Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2005 vom 6. April 2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Revision XI R 13/11 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die gemäß § 128 Abs. 3 FGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Sie führt zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide gegen Sicherheitsleistung.

8

1. Es bestehen ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2005 vom 6. April 2009. Denn bei der gebotenen summarischen Prüfung treten neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der zugrunde liegenden Rechtsfragen bewirken (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).

9

Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist zur AdV nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 V B 80/09, BFH/NV 2010, 2079; vom 12. April 2011 XI B 27/11, BFH/NV 2011, 1374, unter II.1.).

10

2. Diese Zweifel ergeben sich aus dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des FG wegen Umsatzsteuer 2005 (Az. 6 K 2456/09, juris).

11

a) Das FG hat die Revision gegen dieses Urteil "gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO" zugelassen und zur Begründung u.a. ausgeführt, es sei der Rechtsprechung des BFH gefolgt, erachte es --auch vor dem Hintergrund der immensen wirtschaftlichen Folgen nicht nur im Streitfall-- aber für angezeigt, dass der BFH seine Rechtsprechung weiter präzisiere. Insbesondere weiter klärungsbedürftig sei die Frage, wo die Grenze zwischen bloßer Sacharbeit und Vermittlungstätigkeit verlaufe. Darauf werde auch in der Literatur hingewiesen.

12

Unabhängig davon sehe der Senat auch Klärungsbedarf in der Frage, in welchem Umfang die Ausführungen des BFH im Urteil vom 9. Juli 1998 V R 62/97 (BFHE 187, 56, BStBl II 1999, 253) in dem hier interessierenden Zusammenhang weiterhin gültig seien. Der BFH habe sich im Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07 (BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554) mit dieser Frage nicht beschäftigt.

13

b) Angesichts dieses vom FG selbst dargelegten --und nicht von der Hand zu weisenden-- Klärungsbedarfs besteht Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Rechtsfragen (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1374, unter II.2.b).

14

Darüber ist nicht im summarischen Verfahren auf AdV eines Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627; in BFH/NV 2011, 1374, unter II.2.a).

15

3. Allerdings war die somit zu gewährende AdV --wie vom FA in der Beschwerdeerwiderung hilfsweise geltend gemacht-- von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

16

a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann auch die finanzgerichtliche AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden. Eine diesbezügliche Gefahr kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen. Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403, unter 1.b aa; vom 24. Oktober 2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493; vom 29. November 2004 V B 78/04, BFHE 208, 93, BStBl II 2005, 535, und vom 25. November 2005 V B 75/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484, unter II.4.a).

17

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt es im Rahmen sachgerechter Ausübung des richterlichen Ermessens, die der Antragstellerin zugebilligte AdV mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Umfangs der Aussetzung zu verknüpfen.

18

Eine Gefährdung der umstrittenen Umsatzsteueransprüche ergibt sich aus den dazu --auch im Beschwerdeverfahren-- unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des FA im Schriftsatz vom 20. Mai 2010 vor dem FG und aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Vollziehung zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426, 430; in BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484, unter II.4.b; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 388).

19

Davon, dass mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für die Antragstellerin günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, kann nicht ausgegangen werden.

20

Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht in der Lage wäre, Sicherheit zu leisten (vgl. dazu Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 157).

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die 1991 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine aus einem Volkseigenen Betrieb in den neuen Bundesländern hervorgegangene GmbH. Ihre je hälftig beteiligten Gründungsgesellschafter waren JP, geboren am 13. August 1938, und WJ, geboren am 8. März 1933, die zugleich zu alleinigen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt worden waren. Mit Vertrag vom 13. Dezember 1998 veräußerte WJ einen Teil seiner Anteile an GS, der seitdem mit einem Anteil von 20 v.H. an der Klägerin beteiligt war.

2

Die Klägerin hatte mit JP und WJ im August 1991 inhaltlich gleichlautende Geschäftsführeranstellungsverträge geschlossen, die keine zeitliche Befristung der Tätigkeit vorsahen und in denen u.a. vereinbart worden war, dass die Gesellschaft den Geschäftsführern eine Direktzusage zu einer Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung erteilen werde. Am 1. Oktober 1991 sagte die Klägerin ihren Geschäftsführern in Ergänzung des Anstellungsvertrages jeweils eine Pensionsanwartschaft zu, nämlich ein Ruhegehalt und ein Witwengeld, wobei sich die Regelungen im Einzelnen unterschieden. Das Ruhegehalt sollte für JP monatlich 3.600 DM und für WJ monatlich 2.725 DM betragen, das Witwengeld jeweils 60 v.H. des Ruhegehaltes. Die Auszahlung des Ruhegehaltes an JP sollte davon abhängen, dass er entweder wegen Dienstunfähigkeit aus den Diensten der Klägerin ausscheidet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat; für WJ war als Versorgungsfall allein das vollendete 67. Lebensjahr am 8. März 2000 bestimmt.

3

Am 29. Februar 2000 vereinbarte WJ mit der Klägerin, dass er ab dem 1. März 2000 seine Tätigkeit als Geschäftsführer auf 20 v.H. reduziert und hierfür ein von zuvor 12.000 DM auf 3.000 DM abgesenktes monatliches Gehalt gezahlt wird, wobei der Vertrag zunächst bis zum 30. April 2002 gelten sollte. Gleichzeitig zahlte die Klägerin an WJ ab März 2000 die vereinbarte monatliche Pension von 2.725 DM (1.393,27 €), die allerdings bei der Auszahlung nicht gesondert als Pension deklariert wurde. Am 16. Dezember 2000 kündigte WJ den Geschäftsführeranstellungsvertrag zum 31. Juli 2002.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte im Ergebnis die gegenüber JP erteilte Versorgungszusage zunächst nicht an. Es handele sich mangels Versorgungscharakters nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um laufendes Gehalt, da das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nach dem Inhalt der Zusage nicht Voraussetzung für die Zahlung sei. Die an WJ erteilte Versorgungszusage wurde demgegenüber zunächst anerkannt, weil dieser sich nach den tatsächlichen Umständen seit 2000 im Ruhestand befunden habe und seitdem nur noch im geringen Umfang für die Klägerin tätig gewesen sei. Dementsprechend wurde der Gewinn für die (ursprünglichen) Streitjahre 1999 und 2000 um 309.102,23 DM (1999) und um 48.879,31 DM (2000) erhöht.

5

Die anschließende Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt gab ihr mit Urteil vom 27. Juni 2012  3 K 359/06 statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 69 abgedruckt. Weder verliere die an JP erteilte Pensionszusage ihren Versorgungscharakter, weil die Zusage nicht mit dem Ausscheiden aus dem Dienst verknüpft sei, noch erfordere der Umstand, dass WJ seine Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls in reduziertem Umfang fortgesetzt habe, eine Anrechnung des fortgezahlten (und geminderten) Gehaltes auf die Ruhegeldzahlungen; das Senatsurteil vom 5. März 2008 I R 12/07 (BFHE 220, 454), das eine solche Anrechnung verlange, sei für diese Sondersituation einer nur reduziert fortgeführten Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht unmittelbar einschlägig.

6

Seine --vom FG wegen des letzteren Punktes zugelassene-- Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts. Es akzeptiert das stattgebende Urteil, was die Person des JP anbelangt, verlangt jetzt jedoch die Anrechnung des an WJ gezahlten laufenden Gehaltes auf die Pension und nimmt, weil eine solche Anrechnung unterblieben ist, insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. Es beantragt, das FG-Urteil hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2000 aufzuheben und diesen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer vGA in Höhe des an WJ gezahlten Gehaltes von 27.250 DM auszugehen ist.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt im Hinblick auf den noch streitgegenständlichen Bescheid über Körperschaftsteuer 2000 zur Aufhebung der Vorentscheidung und insoweit zur anderweitigen Steuerfestsetzung. Die Zahlung der Altersrente auf den vereinbarten Versorgungsfall mit Vollendung des 67. Lebensjahres von WJ zieht wegen der fortbestehenden entgeltlichen Tätigkeit von WJ als Geschäftsführer der Klägerin eine vGA nach sich.

9

1. Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft nach ständiger Spruchpraxis des Senats eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Beherrschend können auch mehrere geschäftsführende Minderheitsgesellschafter sein, wenn sie gleichgelagerte Interessen verfolgen. In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.

10

2. Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall in der Zahlung der Altersrente an WJ trotz dessen Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer eine vGA.

11

a) Zwar ist die Vorinstanz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Zusage einer Altersversorgung im Hinblick auf die versprochene Altersrente nicht unbedingt das Ausscheiden des Begünstigten aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses einfordert. Es genügt, wenn für den Eintritt des Versorgungsfalls nur die Vollendung des vorgesehenen Lebensjahres vorgesehen ist. Insbesondere verliert die Versorgung dadurch nicht ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung. Der Senat nimmt diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf sein Urteil in BFHE 220, 454 Bezug und pflichtet abermals nicht der nach wie vor entgegenstehenden Rechtsansicht des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- (s. H 6a (1) der Hinweise zu den Einkommensteuer-Richtlinien 2012; BMF-Schreiben vom 11. November 1999, BStBl I 1999, 959; s. dazu auch Uckermann/Pradl, Betriebs-Berater --BB-- 2009, 1331; Uckermann, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht --NZA-- 2013, 186, 190) bei.

12

b) Die Vorinstanz hat jedoch --und auch insoweit verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 220, 454-- nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug von Rente einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits nur bedingt mit den Anforderungen verträgt, die für das Handeln des gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sind. Ein solcher Geschäftsleiter hätte entweder verlangt, das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung in Gestalt der Kapitalabfindung anzurechnen, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit --ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs-- aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Beides parallel gezahlt hätte er jedoch nicht. Denn auch wenn die Altersrente Teil des Entgelts für die geleistete Arbeit und sie als solche, was die Vergangenheit anbelangt, "erdient" worden ist, so soll sie doch gleichwohl in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen, regelmäßig also erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis einsetzen. Letztlich ist es die Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus, die aus steuerrechtlicher Sicht Skepsis erweckt, nicht die erdiente Pension, und so gesehen schließen sich die wechselseitig uneingeschränkten Zahlungen der Rente und des Gehalts für die aktive Tätigkeit jedenfalls aus der hier maßgeblichen Sicht des Leistenden grundsätzlich aus; die möglicherweise entgegenstehende Interessenlage des Begünstigten ist insoweit unbeachtlich.

13

Der Senat hält daran fest, dass sich der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter an dieser typischen Sichtweise im Rahmen des hier anzustellenden hypothetischen Fremdvergleichs orientieren und dadurch verhindern wird, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH als beliebige Quelle sowohl einer Altersversorgung als auch einer laufenden Tätigkeit "benützt" (ebenso z.B. Pezzer, Finanz-Rundschau 2008, 1025; s. auch FG München, Urteil vom 19. Juli 2010  7 K 2384/07, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2010, 1113). Dass ein solcher Geschäftsführer neben seinem laufenden Gehalt durchaus Altersbezüge beziehen kann, welche aus einem anderen Dienstverhältnis herrühren, widerspricht dem ebenso wenig wie der Umstand, dass der "verrentete" Geschäftsführer ggf. in anderer Funktion, beispielsweise als Berater, für die Kapitalgesellschaft tätig werden und neben einer solchen Funktion Altersbezüge vereinnahmen kann. Auf der anderen Seite ist der Gesellschafter-Geschäftsführer keineswegs --wie aber vielfach und auch von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet wird-- gehindert, als Geschäftsführer weiterzuarbeiten; er muss dann bei gleichzeitigem Bezug von Gehalt und Rente allerdings bereit sein, nach den normativen Wertungen des Körperschaftsteuerrechts den "Nachteil" einer vGA zu tragen. Dieser --dem hypothetischen Fremdvergleich verpflichteten-- Sichtweise des Senats trägt die dagegen gerichtete Kritik nur unzulänglich Rechnung (vgl. z.B. Schotthöfer/Killat, Der Betrieb --DB-- 2011, 896; Hoffmann, Der GmbH-Steuerberater 2008, 313; Janssen, Gestaltende Steuerberatung --GStB-- 2008, 228; Pradl/Uckermann, GStB 2009, 431; Uckermann/Pradl, BB 2009, 1331; Uckermann, NZA 2013, 186; Schwedhelm/Höpfner, GmbHR 2013, 800; Weber-Grellet, Unternehmensteuern und Bilanzen 2008, 680; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, Anhang zu § 8 KStG Stichwort Pensionszusage [S. 294s]; Haug/Huber in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz 1741 ff.; Kohlhepp, DB 2013, 2171; s. auch die Eingabe der Bundessteuerberaterkammer und des Deutschen Industrie- und Handelstags an das BMF vom 30. Juni 2009, Kammer-Report 09-2009, Deutsches Steuerrecht, Beihefter zu Heft 36/2009, 35: "Erhalt von Arbeitsplätzen"). Schließlich überzeugt es auch nicht, wenn gerade in einer wechselseitigen Anrechnung der Altersrente und des laufend gezahlten Gehaltes ein Verstoß gegen das prinzipielle Durchführungsgebot gesehen wird, dem eine Kapitalgesellschaft im Verhältnis zu ihrem beherrschenden Gesellschafter im Hinblick auf das Vereinbarte --hier die Erteilung der Pensionszusage-- unterliegt (so aber Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8 Rz 545 Stichwort Pensionszusage, Pensionsrückstellung; wohl auch Haug/Huber in Mössner/Seeger, a.a.O., § 8 Rz 1742). Zum einen war WJ im Streitfall zu keinem Zeitpunkt ein beherrschender Gesellschafter der Klägerin und bestanden --ohne dass dem weiter nachzugehen wäre-- unter Umständen auch keine eine Beherrschungssituation ersetzenden gleichgelagerten Interessen zwischen ihm und JP; das besagte Durchführungsgebot findet also auch keine Anwendung. Zum anderen --und vor allem-- kommt es insoweit ohnehin nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Zusage an, vielmehr darauf, dass (erst) die Weiterbeschäftigung den --neuen-- Grund für die im Gesellschaftsverhältnis liegende Veranlassung der auf die Zusage zurückzuführenden Rentenzahlungen setzt.

14

c) Dadurch, dass im Streitfall eine laufende Altersrente geleistet und zugleich das Arbeitsverhältnis in der bisherigen Weise gegen laufendes Gehalt fortgesetzt wurde, wurde der eigentliche Zweck der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit der Weiterarbeit in der bisherigen Weise mithin verfehlt. Dass WJ seine vertragliche Arbeitszeit ebenso wie sein laufendes Gehalt fortan abgesenkt hat, kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten werden. Abgesehen davon, dass sich eine "Teilzeittätigkeit" ohnehin nur schwerlich mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbaren lässt (s. z.B. --bezogen auf Überstundenvergütungen-- Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 I B 69/06, BFH/NV 2007, 1192, m.w.N.), ändert auch eine solche Tätigkeitsverringerung nichts an dem aufgezeigten Ergebnis des hypothetischen Fremdvergleichs.

15

d) Das alles rechtfertigt es, in den im Streitjahr an WJ neben dem laufenden Gehalt von monatlich 3.000 DM geleisteten Rentenzahlungen von monatlich 2.750 DM vGA zu sehen. Für die Annahme einer Versorgungslücke, die das rechnerische Ergebnis ggf. beeinflussen könnte, besteht, worauf das FA zutreffend und insoweit von der Klägerin unbeanstandet, hinweist, unter den gegebenen Umständen kein Anlass. Und der (anteilige) Wegfall der von der Klägerin gebildeten Pensionsrückstellung hindert das für die Annahme einer vGA erforderliche Vorliegen einer Vermögensminderung nicht. Die Vermögensminderung ist geschäftsvorfallbezogen zu verstehen. Der Senat verweist dazu auf sein Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05 (BFH/NV 2006, 1515).

16

3. Das FA hat zwischenzeitlich seine Meinung zur Pensionszusage an JP geändert (und das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Streitjahr 1999 deswegen rechtskräftig werden lassen), daraus aber für das hier noch anhängige Streitjahr 2000 keine Konsequenzen gezogen und den ursprünglichen Bescheid für dieses Jahr (noch) nicht geändert. Er ist deswegen nach wie vor uneingeschränkt streitgegenständlich. Es gibt aber keinen Grund, die Entscheidung des FG in diesem Punkt anzugreifen. Die Aussage, dass eine Versorgungszusage nicht zwingend von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht werden muss, deckt sich mit jenen Grundsätzen, welche der Senat in seinem Urteil in BFHE 220, 454 aufgestellt hat und welche hier (oben unter II.2.a) nochmals aufgegriffen worden sind.

17

4. Die Vorinstanz hat eine Rechtsauffassung vertreten, die teilweise von jener des Senats abweicht. Ihr Urteil ist deswegen bezogen auf das Streitjahr 2000 aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Steuerbescheid ist antragsgemäß abzuändern. Die Ermittlung und Berechnung des festzusetzenden Betrages wird dem FA nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung überlassen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3.
den Zahlungstag.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.

(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.

(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Änderung des Feststellungsbescheides über das steuerliche Einlagekonto sowie einen Haftungsanspruch des Beklagten (Finanzamt – FA) wegen nicht abgeführter Kapitalertragsteuer. Die Klägerin wendet eine steuerfreie Kapitalrückzahlung ein und begehrt eine entsprechende Änderung des Feststellungsbescheides sowie die Aufhebung des Haftungsbescheides.

2

Die Klägerin verfügte zum 31. Dezember 2008 über eine freie Kapitalrücklage in Höhe von 25.565 Euro. Am 27. November 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin: „Die Kapitalrücklage in Höhe von Euro 25.564,59 wird aufgelöst und sodann an den alleinigen Gesellschafter zurückgezahlt“. In der beim FA am 29. Juli 2010 eingegangenen Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos ist der Kontensaldo unverändert mit 25.565 Euro angegeben. Am 9. September 2010 erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin zum 31. Dezember 2009 mit einem festgestellten Betrag von 25.565 Euro. Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 2. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Änderung des Feststellungsbescheids: Das Einlagekonto sei unter Berücksichtigung der 2009 beschlossenen und durchgeführten Kapitalrückzahlung mit 0 Euro festzustellen. Dem Antrag ist eine entsprechende Steuerbescheinigung der Klägerin beigefügt. Das FA lehnte die Änderung des Feststellungsbescheides mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 ab: Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG werde ein unmittelbarer Abzug einer Leistung vom Einlagekonto (Direktzugriff) mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital bei einer Kapitalherabsetzung nicht mehr zugelassen. Aufgrund der in § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG geregelten Verwendungsfortschreibung trete eine Verringerung aufgrund einer nachträglichen Steuerbescheinigung nicht mehr ein. Da die Klägerin der Aufforderung zur Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldung nicht nachgekommen sei, werde ein Haftungsbescheid gemäß § 44 Abs. 5 EStG erlassen. Dieser erging am 13. Januar 2011 über einen Betrag in Höhe von 6.742,50 Euro. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin am 25. Januar 2011 Einspruch. Den parallel dazu gestellten Aussetzungsantrag gegen den Haftungsbescheid lehnte das FA mit Verfügung vom 9. Februar 2011 ab. Der bei dem erkennenden Gericht gestellte Aussetzungsantrag wurde in dem Verfahren 1 V 49/11 durch Senatsbeschluss vom 26. September 2011 abgelehnt.

3

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2012 wies das FA die Einsprüche der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Änderungsantrages und gegen den Haftungsbescheid über 6.742,50 Euro zurück.

4

Hiergegen hat die Klägerin am 16. März 2012 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend:

5

Die seitens des Fiskus als Ausschlussfrist verstandene Vorschrift des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG könne jedenfalls unter den vorliegenden Bedingungen nicht zum Tragen kommen. Nach dem Gesetzeswortlaut trete die Ausschlussfrist zu einem für den Steuerpflichtigen nicht vorhersehbaren Zeitpunkt, nämlich dem Tag der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides über das steuerliche Einlagekonto ein. Hierdurch würden dem Zufall Tür und Tor geöffnet. Es sei deshalb aus übergeordneten rechtsstaatlichen Grundsätzen heraus erforderlich, dass das FA dem Steuerpflichtigen mitteile, wann es den Steuerbescheid versenden werde und darauf hinweise, dass am Tage der Bekanntgabe die Ausschlussfrist für die Steuerbescheinigung ende. Ein solcher Hinweis sei hier nicht erfolgt und dies obwohl das FA bereits während der Veranlagungsarbeiten bemerkt habe, dass die bisherige Kapitalrücklage von 25.564,59 Euro nicht mehr in der Bilanz zum 31. Dezember 2009 ausgewiesen gewesen sei. Es habe im KSt-Bescheid 2009 vom 9. September 2010 lediglich mitgeteilt: „Bitte reichen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt dieses Bescheides den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verwendung der Kapitalrücklage ein“.

6

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einlagekontos zum 31. Dezember 2009 sei offensichtlich falsch gewesen, weil der angegebene Betrag von 25.565 Euro ohne jegliche Prüfung maschinell aus dem Vorjahr übernommen worden sei. Hier müsse eine Berichtigung zumindest wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO möglich sein. Es könne nicht sein, dass eine Rechtsnorm des KStG es verbiete, eine offensichtlich falsche Erklärung im Rahmen eines Einspruchs und bei Vorliegen des Vorbehalts der Nachprüfung zu berichtigen. Dies verstoße gegen elementarste Grundsätze des deutschen Steuer- und Verfassungsrechts. Dies gelte auch bei materiellrechtlicher Betrachtung. Es seien hier definitiv keine Einkünfte der Klägerin entstanden, denn es handele sich um einen klaren und eindeutigen Fall einer Kapitalrückzahlung, welcher nach allgemeinen Grundsätzen steuerfrei sei. Ein Missbrauch sei von vornherein ausgeschlossen, weil die Rückzahlung auf der Grundlage eines schriftlich dokumentierten Gesellschafterbeschlusses erfolgt sei. Unter Zugrundlegung der Rechtsauffassung des FA wäre das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt. Darüber hinaus würde gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verkehrsfreiheit verstoßen. Denn hätte der Alleingesellschafter der Klägerin statt einer Einlage eine formelle Kapitalerhöhung vorgenommen, hätte er den Erhöhungsbetrag jederzeit im Wege der Kapitalherabsetzung steuerfrei entnehmen können. Wenn das FA eine aus versteuertem Geld gebildete und später zurückgezahlte Einlage der Besteuerung unterwerfen wolle, dann sei die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz in ihrem durch Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes geschützten Wesensgehalt verletzt.

7

Die Klägerin beantragt,

        
        

1.    

das FA unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27. Dezember 2010 sowie der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2012 zu verpflichten, einen berichtigten Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG zu erlassen, in welchem das Einlagekonto um den Betrag der steuerfreien Rückgewähr der Kapitalrücklage i.H.v. 25.565 Euro verringert ist;

                          
        

2.    

den Haftungsbescheid vom 13. Januar 2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2012 aufzuheben

                          
        

3.    

hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

8

Der FA beantragt,
die Klage abzuweisen.

9

Die Gesetzeslage sei eindeutig und lasse keinen Raum für eine anderweitige Beurteilung der Rechtsfolgen. Die Gründe der Einspruchsentscheidung seien auch durch das Klagevorbringen nicht entkräftet.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Steuerakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unbegründet.

12

Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheides über das steuerliche Einlagekonto

13

Der Klägerin steht wegen des Abzugs der Kapitalrücklage kein Anspruch auf Änderung des Feststellungsbescheides über das steuerliche Einlagekonto zu. Die durch § 27 KStG in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung aufgestellten Anforderungen für die steuerliche Anerkennung einer Kapitalrückzahlung als Leistung aus dem Einlagekonto liegen hier nicht vor. Erbringt eine Kapitalgesellschaft Leistungen, die als Abgang aus dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: „1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, 2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, 3. den Zahlungstag“. Hieran anknüpfend bestimmt § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG: Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt. Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Fiktion sind hier erfüllt: Der Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 2 KStG datiert vom 9. September 2010 und gilt demgemäß als am Montag, den 13. September 2010 bekanntgegeben (§§ 122 Abs. 2, 124 AO). Es ist weder qualifiziert vorgetragen noch sonst den Akten zu entnehmen, dass die nachgereichte „Steuerbescheinigung“ der Klägerin bis zum Bekanntgabetag erstellt wurde. Ein zeitliches Hinausschieben dieser Frist ist hier auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Das Gesetz stellt in diesem Punkt ausdrücklich nicht auf den Gesichtspunkt der Bestandskraft ab. Es handelt sich hierbei um eine zielgerichtete Änderung der bis 2005 geltenden Rechtlage (vgl. Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl. § 27 Rn. 46 c), welche nicht im Wege der Auslegung und/oder teleologischen Reduktion rückgängig gemacht oder durch sachliche Billigkeitsmaßnahmen korrigiert werden kann. Der Gesetzgeber hat nämlich durch die Festschreibung einer Verwendung von 0 Euro eine klare und eindeutige Regelung getroffen und dabei Härten absichtlich in Kauf genommen (Frotscher/Maas, KStG, § 27 Rn. 88c und 88d). Die Klägerin kann sich in diesem Punkt auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 10. Juni 2009 berufen, weil dieses lediglich die bis einschließlich 2005 geltende Rechtslage beschreibt.

14

In der Kommentarliteratur wird die Neuregelung des § 27 Abs. 5 KStG übereinstimmend als gesetzliche Fiktion bzw. unwiderlegbare Vermutung gedeutet, so dass im Falle der unterlassenen bzw. nicht fristgerecht erteilten Steuerbescheinigung eine nachträgliche Korrektur ausscheidet. Die Körperschaft ist damit endgültig von der Erteilung der Bescheinigung ausgeschlossen (Frotscher/Maas, KStG, § 27 Rn. 88d). Eine einschränkende Auslegung bzw. teleologische Reduktion des § 27 Abs. 5 KStG wird lediglich für solche Sachverhalte diskutiert, in denen mangels Ausschüttung eine Steuerbescheinigung nicht erteilt wird und z.B. im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung später eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird, die bei Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG aus dem steuerlichen Einlagekonto zu finanzieren gewesen wäre (vgl. Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG, § 27 Rn. 214; Mössner/Seeger KStG, § 27 Rn. 216; Streck/Binnewies, KStG. Aufl. § 27 Rn. 61 kritisch: Frotscher/Maas, KStG, § 27 Rn. 88c). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, weil im Streitfall die Ausschüttung von vornherein als steuerliche Einlagenverwendung hätte behandelt werden können.

15

Aus den vorgenannten Gründen kann eine Änderung des Feststellungsbescheides auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer bei Erlass des Bescheides unterlaufenen offenbaren Unrichtigkeit beansprucht werden. Selbst wenn hier die Voraussetzungen des § 129 AO vorliegen würden, bestünde kein Änderungsanspruch, weil die Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgestaltet ist.

16

Unabhängig davon hat die Klägerseite ein rein mechanisches Versehen des Bearbeiters des FA bzw. eine rein mechanische Übernahme eines entsprechenden Erklärungsfehlers des Steuerpflichtigen auch nicht hinreichend plausibel machen können. Nach Lage der Akten sah der Bearbeiter des FA den Widerspruch zwischen Bilanz und Erklärung über das steuerliche Einlagekonto und bat deshalb im KSt-Bescheid 2009 vom 9. September 2010 um Nachreichung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Verwendung der Kapitalrücklage. Diese Vorgehensweise spricht zur Überzeugung des Senats gegen ein mechanisches Versehen bei Erlass des Steuerbescheides, so dass die Voraussetzungen gemäß § 129 AO nicht gegeben sind.

17

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Gesellschafterbeschluss vom 27. November 2009 auch nicht ersatzweise als (rechtzeitige) Steuerbescheinigung im Sinne des § 27 Abs. 3 und 5 KStG qualifiziert werden. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil er keine Angaben über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto enthält und damit eine rechtssichere Zuordnung der Leistung der GmbH nicht ermöglicht.

18

Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht aus übergeordnetem Recht gerechtfertigt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das verfassungsrechtliche Spannungsfeld zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit näher auszugestalten. Gesetzgeberische Fiktionen können zwar wegen ihrer Unwiderlegbarkeit im Einzelfall zu Härten führen, sind jedoch ein allgemein anerkanntes Regelungsinstrument. Der Gesetzgeber überschreitet seine Gestaltungskompetenzen auch nicht bereits dann, wenn er im Interesse der rechtssicheren Bearbeitung von Steuerfällen mit materiellrechtlich wirkenden Ausschlussfristen arbeitet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zur angestrebten Besteuerungsfolge gebotene Einhaltung der formellen Gesetzesvorgaben bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Klägerseite hatte vom Tage der Ausschüttung am 27. November 2009 bis zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos durch Bescheid vom 9. September 2010 Zeit, die normativen Vorgaben in Gestalt der Erstellung einer zutreffenden Steuerbescheinigung umzusetzen. Allein die Tatsache, dass dies möglicherweise in Unkenntnis der geänderten Rechtslage unterblieben ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verletzung der Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

19

Antrag auf Aufhebung des Haftungsbescheides

20

Aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides über das steuerliche Einlagekonto ist das FA zu Recht von einer steuerpflichtigen Ausschüttung ausgegangen, so dass der hierauf gestützte Haftungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden ist.

21

Nebenentscheidungen

22

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Der Senat erachtet es für sachgerecht, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.



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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Änderung eines Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto.

2

Unternehmensgegenstand der 1993 gegründeten Klägerin ist der Handel mit Metallrohprodukten, die Metallaufbereitung und alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Gesellschafter war bis zu seinem Tod am 13.06.2007 Herr G. S., seitdem ist Frau D. S. alleinige Gesellschafterin und auch Geschäftsführerin.

3

In der Handelsbilanz zum 31.12.2006 wies die Klägerin eine Kapitalrücklage iHv 5.660.000 € aus. Am 17.09.2007 fasste die Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss (Bl. 238 Außenprüfungsakten):

4

„… Die Entnahme von EUR 14.000,00 im Zeitraum vom 27.04.2007 bis 01.06.2007 wird nachträglich genehmigt.
Aus der Kapitalrücklage wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR 1.000.000,00 entnommen.“

5

In den für das Streitjahr 2007 eingereichten Steuererklärungen wurden zu diesem Vorgang keine Angaben gemacht. So enthielt die Anlage WA zur Körperschaftsteuer-erklärung in den Zeilen 13-16a (Datum und Höhe der Ausschüttung) und in Zeile 20d (Angaben zu ausgestellten Steuerbescheinigungen) keine Eintragungen, in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos war eine Minderung des Einlagekontos nicht angegeben, der Endbestand betrug danach 5.669.102 €. Im Jahresabschluss zum 31.12.2007 wurde im Bilanzbericht unter Passiva A.II. Kapitalrücklage ein Betrag iHv 4.646.000 € ausgewiesen und in den Anlagen ausgeführt (Anlage III Blatt 2, Bl. 45 Bilanzakten):

6

„Im Berichtsjahr wurde die Kapitalrücklage in Höhe von Euro 1.014.000,00 aufgelöst.“

7

Der Beklagte erließ am 09.06.2009 auf Grundlage der Steuererklärungen entsprechende Steuer- und Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dabei berücksichtigte er im Bescheid zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG (im Folgenden: Feststellungsbescheid) eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos nicht, sondern setzte dieses mit 5.669.102 € an.

8

Im Zuge einer bei der Klägerin u.a. für das Streitjahr durchgeführten Betriebsprüfung (Beginn: 26.04.2010) beantragte die Klägerin am 16.07.2010, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Veranlagung 2007 nach § 164 Abs. 2 AO unter Berücksichtigung der Verwendung eines Betrags iHv 1.014.000 € aus dem steuerlichen Einlagekonto zu ändern. In der nunmehr vorgelegten berichtigten Anlage WA war in den Zeilen 16a und 20d ein Betrag iHv 1.014.000 € eingetragen, die berichtigte Erklärung zur gesonderten Feststellung wies ein steuerliches Einlagekonto iHv 4.655.102 € aus. Gleichzeitig legte die Klägerin eine nachträglich erstellte Steuerbescheinigung vor, nach der sie „laut Beschluss vom 17.09.2007 am 17.09.2007“ an die Gesellschafterin S „folgende Bezüge auf Grund Kapitalherabsetzung“ gezahlt habe: „Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG)“ iHv 1.014.000 €.

9

Im Bp-Bericht vom 18.11.2010 (Tz. 2, 5) vertrat der Prüfer die Auffassung, dass für die Gewinnausschüttungen laut Gesellschafterbeschluss vom 17.09.2007 iHv 1.014.000 € das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 5 Sätze 1-3 KStG mit 0 € als verwendet gelte, da bis zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2007 eine Steuerbescheinigung durch die Klägerin nicht erteilt worden sei. Eine erstmalige Erteilung der Steuerbescheinigung sei in diesem Fall nicht zulässig. Dem Antrag der Klägerin vom 16.07.2010 könne nicht entsprochen werden. Ein Abgang aus dem steuerlichen Einlagekonto komme daher nicht in Betracht. Die Gewinnausschüttungen stellten beim Empfänger steuerpflichtige Einkünfte iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar und unterlägen daher nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG der Kapitalertragsteuer iHv 25% (= 253.500 €).

10

Diesen Feststellungen folgend erließ der Beklagte am 22. Februar 2011 u.a. einen geänderten Feststellungsbescheid, mit dem das steuerliche Einlagekonto zunächst auf 5.660.000 € festgestellt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Unter dem 17. März 2011 wurde dieser Bescheid insoweit geändert, als das steuerliche Einlagekonto wie ursprünglich mit 5.669.102 € festgestellt wurde.
Ebenfalls am 22. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Änderungsantrag der Klägerin vom 16.07.2010 ab (Bl. 136 Akte Änderungsantrag).
Mit Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte Kapitalertragsteuer gegen die Klägerin iHv 253.500 zuzügl. SolZ fest (Bl. 3 Kapitalertragsteuerakten).

11

Die Klägerin erhob u.a. gegen die Feststellungsbescheide vom 22. Februar 2011 und vom 17. März 2011, gegen den Ablehnungsbescheid sowie gegen den Bescheid über Kapitalertragsteuer Einsprüche.

12

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2012 wies der Beklagte den gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. Februar 2011 gerichteten Einspruch zurück.
Sei für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des § 27 Abs. 2 KStG zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung iSd § 27 Abs. 3 KStG nicht erteilt worden, gelte der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt, § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG. In den Fällen des § 27 Abs. 5 Sätze 1 und 2 KStG sei eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen iSd § 27 Abs. 3 KStG nicht zulässig. Auf der Rechtsfolgenebene werde die Berichtigung der Bescheinigung wegen eines für den Anteilseigner nachteiligen Fehlers ausgeschlossen (Abs. 5 Satz 3) und bei einem für ihn vorteilhaften Fehler (Bescheinigung einer zu hohen Einlagenrückgewähr) die Durchführung eines Kapitalertragsteuer-Haftungsverfahrens angeordnet (Abs. 5 Satz 4), zu dessen Vermeidung die Bescheinigung aber berichtigt werden dürfe (Abs. 5 Satz 5). Zusätzlich werde bestimmt, dass der bescheinigte Fehler auch bei der Fortschreibung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG und der Feststellung nach Abs. 2 nicht berichtigt werden dürfe (Verwendungsfestschreibung), es sei denn, er wirke wegen der Bescheinigung einer zu hohen Einlagenrückgewähr zu Ungunsten des Fiskus aus; in diesem Fall sei der Feststellungsbescheid zu ändern, Abs. 5 Satz 6. Die Kapitalgesellschaft könne der Verwendungsfestschreibung des § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG nicht dadurch entgehen, dass sie bei Unsicherheit über die Höhe der Verwendung keine Bescheinigung ausstelle, weil Abs. 5 Satz 2 für diesen Fall die Erteilung einer Nullbescheinigung fingiere. Gleiches gelte für den Fall, dass die Bescheinigung erst nach der erstmaligen Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nach Abs. 2 Satz 1 erteilt worden sei. Entspreche diese fiktive Nullbescheinigung nicht dem materiellrechtlichen Ergebnis der Differenzrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG, liege insoweit eine fehlerhafte Bescheinigung iSd Abs. 5 Satz 1 vor, d.h., das Einlagekonto sei nach Abs. 1 Satz 1 mit 0 Euro, also ohne Berücksichtigung eines Abgangs, fortzuschreiben.
Die Klägerin habe für die am 17.09.2007 aus der Kapitalrücklage erfolgte Gewinnausschüttung eine Steuerbescheinigung nicht erstellt, die am 16.07.2010 vorgelegte sei verspätet ausgestellt. Nicht diese verspätet erteilte Bescheinigung, sondern die fiktive Nullbescheinigung sei die insoweit fehlerhafte Bescheinigung iSd Abs. 5 Satz 1.
Der Einwand der Klägerin, die Finanzverwaltung akzeptiere bei Publikums-Kapitalgesellschaften die Berichtigung über eine Fachzeitschrift, gehe ins Leere. Denn die Klägerin habe bis zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids vom 09.06.2009 keine Steuerbescheinigung erteilt, es habe also keine Bescheinigung gegeben, die hätte berichtigt werden können. Bei dieser Konstellation sei die Konsequenz bei Publikums-Kapitalgesellschaften die gleiche. Der Gesetzestext des § 27 Abs. 5 KStG sei eindeutig, ein Handlungsspielraum für eine Änderung des Feststellungsbescheids sei nicht gegeben. Nach teilweise vertretener Auffassung in der Literatur könne von einer Verwendungsfestschreibung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn im Rahmen von Außenprüfungen verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt worden seien, weil hier mangels Kenntnis des Steuerpflichtigen von einer Ausschüttung bisher eine Steuerbescheinigung nicht habe erteilt werden können. Unabhängig davon, dass diese Auffassung sich nicht mit der der Finanzverwaltung decke, handele es sich vorliegend jedoch um einen anderen Fall, nämlich um eine offene Gewinnausschüttung, die von der Klägerin bewusst vorgenommen worden sei. Die Erstellung der Bescheinigung sei ihr daher anders als im Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung jederzeit, insbesondere vor Erlass des Feststellungsbescheids, möglich gewesen.
Aus dem BFH-Urteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09 zu § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 für eine Ausschüttung in 2002 ergebe sich, dass eine Festschreibung nach der in 2002 geltenden Rechtslage nicht eintrete, wenn den Anteilseignern eine Steuerbescheinigung überhaupt nicht erteilt worden sei. Der BFH begründe dies für 2002 damit, dass § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG idF des SEStEG ausdrücklich bestimme, dass in den Fällen der Nichterteilung der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null bescheinigt gelte. Die vor der Gesetzesänderung bis 31.12.2005 geltende Rechtslage sei also bewusst durch Änderung des
§ 27 Abs. 5 angepasst worden, um die Verwendung des Einlagekontos auch in Fällen der Nichterteilung der Steuerbescheinigung ausdrücklich festzuschreiben. Der BFH bestätige damit die auf den Streitfall anzuwendende Regelung des § 27 Abs. 5 Sätze 1-3 KStG idF des SEStEG.
Die gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft ergangenen Feststellungsbescheide über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos seien auch für die Besteuerung der Gesellschafter materiellrechtlich bindend. Weil Gewinnanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehörten, soweit für diese Eigenkapital iSd § 27 KStG als verwendet gelte, seien die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Bestände Tatbestandsmerkmal für die einkommensteuerliche Behandlung, Verwendungsfiktion und Verwendungsfestschreibung seien auch auf Ebene des Gesellschafters zu beachten.

13

Die Hinweise der Klägerin auf §§ 88, 89 AO überzeugten nicht. Die Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen sei nicht grenzenlos, sie werde durch die in § 90 AO vorgesehene Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Der Beteiligte dürfe sich nicht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz passiv verhalten, sondern er müsse insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und gewissenhaft offen legen. Für den Regelfall könne davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Steuerpflichtigen vollständig und richtig seien. Die Vorschrift des § 89 AO regele nur eine allgemeine Beratungs- und Auskunftspflicht und greife bei offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterbliebenen oder unrichtig abgegebenen Erklärungen oder Anträgen. Es sei aber nicht Aufgabe der Finanzbehörde, ordnungsgemäß ausgefüllte Steuererklärungen auf alle nur denkbaren Fehlerquellen hin zu überprüfen. Zudem kämen Anregungen der Finanzbehörde bei fachkundig beratenen Steuerpflichtigen nur in geringem Umfang in Betracht. Im Allgemeinen könne sie auf die Sachkunde der Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertrauen.
Für den Betrieb der Klägerin sei für die Jahre 2006-2008 eine Bp vorgesehen gewesen, die Steuererklärungen seien daher durch den Innendienst-Bearbeiter nicht abschließend geprüft worden, die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Solange die Sachverhaltsaufklärung und die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen seien, sei der Fall noch nicht abschließend geprüft, etwa, wenn wie hier eine Außenprüfung vorgesehen sei. Gerade im Hinblick auf die anstehende Außenprüfung sei es sinnvoll gewesen, die Bescheide der zu prüfenden Veranlagungszeiträume unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Die Abstimmung des Eigenkapitals zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres - dem ebenfalls zu prüfenden Jahr 2006 - sei aus diesen Gründen letztlich dem Betriebsprüfer vorbehalten gewesen. Den von der Klägerin angesprochenen Widerspruch bei der Bearbeitung der eingereichten Unterlagen (Jahresabschluss, Bilanzanhang, Steuererklärungen, Gesellschafterbeschluss) habe der Bearbeiter bei abschließender Zeichnung zwar erkennen können, doch sei dies im vorliegenden Fall wegen der Durchführung der Bp weder vorgesehen gewesen noch sei eine intensive Befassung des Bearbeiters mit dem Fall verwaltungsökonomisch. Eine bloße Unachtsamkeit des Bearbeiters bei Erstellung der Steuerbescheide sei damit auszuschließen.
Die Erteilung der Steuerbescheinigung liege im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen und seines Beraters. Gleichermaßen müssten Angaben des Steuerpflichtigen in der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung zu Gewinnausschüttungen (Zeile 13-16a) und zu ausgestellten Steuerbescheinigungen (Zeile 20d) sowie in der Erklärung zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu dessen Minderung (Zeile 25) erfolgen. Beides sei im Streitfall unterblieben, dies gehe zu Lasten der Klägerin. Dass es aufgrund eines Steuerberaterwechsels dem neuen Steuerberater bei Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2007 programmmäßig nicht möglich gewesen sei, in der Bilanz zum 31.12.2007 einen Vorjahreswert und damit einen Wertevergleich auszuweisen, liege nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten.
Dem Hinweis der Klägerin, der Beklagte hätte zumindest die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen und bei Abstimmung des Eigenkapitals zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs die Abweichung iHv 1.014.000 € erkennen müssen, sei zu entgegnen, dass die Kapitalrücklage im Jahresabschluss zum 31.12.2006 iHv 5.660.000 € in die Bilanz eingestellt gewesen sei. In der Feststellungserklärung des steuerlichen Eigenkapitals für 2007 vom 04.03.2009 sei der Bestand mit 5.669.102 € ausgewiesen gewesen. Allein daraus ergebe sich, dass die handelsrechtliche Kapitalrücklage nicht zwingend dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos entsprechen müsse. Weil eine Gliederung des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals in einzelne „EK-Töpfe“ nicht mehr stattfinde, werde eine Kapitalverwendung bei der Bearbeitung der Steuererklärung nicht mehr durchgeführt.
Um die in einem Ausschüttungsbetrag enthaltenen Einlagen zu identifizieren, bediene sich § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG einer simplen Differenzberechnung nach dem Ausschlussprinzip. Der Ausschüttungsbetrag werde dazu in die beiden Komponenten „ausschüttbarer Gewinn“ und sonstige Beträge zur Speisung von Leistungen zerlegt, wobei der auf die sonstigen Leistungen entfallende Betrag vom Einlagekonto abzuziehen sei und insoweit eine durch Abs. 1 Satz 3 als solche legal definierte „Einlagerückgewähr“ bewirke. Die Differenzrechnung führe zu einer gesetzlichen Verwendungsreihenfolge, nach der stets zunächst der von der Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Gewinn und erst anschließend der auf dem Einlagekonto ausgewiesene Bestand als für eine Ausschüttung verwendet gelte. Zwar sei dies keine mit dem alten Anrechnungsverfahren vergleichbare Verwendungsreihenfolge, gleichwohl bewirke § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG, dass es der Gesellschaft und ihren Anteilseignern jedenfalls für Steuerzwecke verwehrt sei, frei zu bestimmen, ob Einlagen zurückgewährt oder Gewinne ausgeschüttet würden. Insbesondere müsse die bewusste Auflösung und Auskehrung einer handelsrechtlichen Kapitalrücklage nicht zwingend zu einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos und damit zu gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht steuerbaren Zuflüssen führen, wie dies der Einschub „unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung“ in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG idF des SEStEG klarstelle.
Das Einlagenkonto stehe in keinem Zusammenhang mit der sonst für Ertragsteuerzwecke maßgeblichen handels- (§§ 238 ff HGB) oder steuerrechtlichen (§ 141 AO) Buchführung und stelle nicht etwa ein Sonderkonto im Rahmen dieser Rechenwerke dar. Die Verpflichtung des § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG werde bereits erfüllt, wenn der absolute Bestand des Einlagekontos als Ergebnis einer „Sonderrechnung“ außerhalb der Buchführung nachvollziehbar festgehalten werde.
Abweichungen zwischen dem Bestand des Einlagekontos und der handelsrechtlichen Kapitalrücklage entstünden vor allem dadurch, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG auch verdeckte Einlagen iSd § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG erfasse, die handelsrechtlich als Ertrag zu erfassen und in die Gewinnrücklage einzustellen seien.
Im Hinblick auf diese Erwägungen wiege die mangelnde Mitwirkungspflicht der Klägerin schwerer als eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten.
Die fiktive Nullbescheinigung entspreche nicht dem materiellrechtlichen Ergebnis der Differenzberechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG. Die fiktive Bescheinigung stelle sodann den Abgang vom Einlagekonto iSd § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG dar und werde auch mit 0 € in die gesonderte Feststellung des Bestands gemäß Abs. 2 Satz 1 einbezogen. Dem Feststellungsbescheid zum 31.12.2007 nach § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom 09.06.2009 und auch vom 17.03.2011 liege insoweit eine fehlerhafte Steuerbescheinigung iSd § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG zugrunde. Korrespondierend zu dessen materieller Wirkung ordne § 27 Abs. 5 Satz 3 das formelle Verbot der Berichtigung der falschen Bescheinigung an und verbiete die Aushändigung erstmaliger Bescheinigungen bei fiktiver Nullbescheinigung iSd Abs. 5 Satz 2. Diese fehlerhafte Steuerbescheinigung sei daher aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG nicht mehr änderbar. Der Gesetzgeber habe sich aus den genannten nachvollziehbaren Gründen bewusst gegen die Möglichkeit der Rückforderung (bei Minderbescheinigung) und anschließender Berichtigung der Bescheinigungen ausgesprochen. Von der nach § 27 Abs. 5 KStG normierten Verwendungsfestschreibung könne daher nicht abgesehen werden, eine Änderung des Feststellungsbescheids sei nicht mehr möglich.

14

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unverändert die Berichtigung der Veranlagung. Die Voraussetzungen hierfür nach § 164 Abs. 2 AO, § 153 AO und auch § 129 AO lägen vor.
Nach dem Regelungszweck des § 27 KStG sei die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos steuerfrei. Einlagen seien Vermögensmehrungen aus dem außerbetrieblichen Bereich des Unternehmens, die zu neutralisieren seien. Leistungen, für die Eigenkapital iSd § 27 KStG verwendet worden sei, seien nach § 20 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht steuerbar. Mit Hilfe der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 und 4 KStG könne der Anteilseigner gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt den Nachweis erbringen, inwieweit von ihm empfangene Ausschüttungen solche nicht steuerbaren Bestandteile enthielten. Die Bescheinigung entfalte keine materiellrechtliche Bindungswirkung und sei auch nicht Voraussetzung für den Ansatz einer Einlagenrückgewähr, sie sei lediglich Beweismittel iSd § 92 Satz 1 AO. Liege eine solche nicht vor, könne der Nachweis auch auf andere Weise erbracht werden, z.B. durch die Besteuerungsgrundlagen der ausschüttenden GmbH. Das Finanzamt könne auch nach §§ 88 Abs. 1, 92 Satz 2 Nr. 3 AO die Steuerakten der Gesellschaft beiziehen oder nach § 112 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO eine qualifizierte Stellungnahme des für die Gesellschaft zuständigen Amtes einholen.
§ 27 KStG solle gewährleisten, dass auch im Halbeinkünfteverfahren die Einlagenrückgewähr nicht zu steuerpflichtigen Erträgen führe. Die Vorschrift solle Steuerausfälle infolge nachträglicher Veränderung des ausschüttbaren Gewinns verhindern. Dabei habe der Gesetzgeber an Publikumsgesellschaften gedacht, bei denen die Anteilseigner in ihrer Vielzahl oft anonym seien und einmal ausgestellte Bescheinigungen deshalb praktisch unmöglich zu berichtigen sein könnten. Die Anwendung der für Publikumsgesellschaften geltenden Maßstäbe auch für kleine Kapitalgesellschaften wie die Klägerin verletze das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und den Gleichheitssatz, insbesondere wenn Publikumsgesellschaften die Berichtigung ihrer Steuerbescheinigungen über Fachzeitschriften möglich sein solle. Dies zeige, dass die Erstellungsfrist für die Steuerbescheinigung nicht in allen denkbaren Fällen eine absolute Frist sein könne.
Zudem beziehe der Gesetzestext eine Einmann-GmbH nicht ein. Der sich aus den Formulierungen „Steuerbescheinigungen“ und „Anteilseignern“ ergebende Hinweis auf eine Mehrzahl von Bescheinigungen bzw. Anteilseignern spiegele den Regelungszweck wieder, nämlich mit diesem Verbot Publikumsgesellschaften zu erfassen, nicht aber Einmanngesellschaften. Das mache auch Sinn, denn eine Gefährdung des Steueraufkommens bei einer Einmann-GmbH sei nicht ersichtlich.
Im Streitfall sei dem Fiskus dadurch, dass die Klägerin zunächst keine Bescheinigung über die Zahlung aus dem Einlagekonto erstellt habe, kein Nachteil entstanden. Die Leistung sei unstreitig aus dem Einlagekonto erbracht worden, dementsprechend sei dieses in der Bilanz gemindert worden. Eine Berichtigung durch das nachträgliche Erstellen der Bescheinigung berücksichtige den Gesetzeszweck, gefährde das Steueraufkommen nicht, sei einfach, angemessen und auch für die Finanzverwaltung innerhalb offener Frist problemlos nachzuvollziehen und festzustellen.
Nach der Gesetzesbegründung habe mit der Verschärfung der Regelung eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos durch das Ausstellen einer bewusst falschen Bescheinigung verhindert werden sollen. Eine solche liege aber im Streitfall nicht vor, sondern nur eine nicht vor der Erstbescheidung nach § 164 AO erstellte richtige Bescheinigung.
Eine Festschreibung sei nach dem KStG 2002 nicht eingetreten, wenn den Anteilseignern solche Steuerbescheinigungen nicht erteilt worden seien, weil die Gesellschaft irrtümlich davon ausgegangen sei, es sei ausreichend ausschüttbarer Gewinn vorhanden. Nach KStG 2006 solle der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 € bescheinigt gelten, wenn eine Steuerbescheinigung iSd § 27 Abs. 3 KStG nicht oder nicht fristgerecht erteilt werde. Eine solche Fiktion müsse aber mit den üblichen Beweismitteln widerlegbar sein, da auch die Beweiswirkung unrichtiger Steuerbescheinigungen widerlegt werden könne, oder mit einer innerhalb noch offener Frist nachgereichter Steuerbescheinigung vernichtbar sein. Die entsprechenden Feststellungsbescheide im Streitfall seien unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und könnten daher jederzeit geändert werden.
Weil im Zeitpunkt der Verwendung aus dem steuerlichen Einlagekonto Frau S einzige Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin gewesen sei, hätte sie an sich selbst eine einzelne Steuerbescheinigung erteilen müssen, eine übersichtlich und schnell korrigierbare Handhabung ohne Mehraufwand bei der Finanzverwaltung und Risiko eines Steuerausfalls.
Die Gesetzesauslegung des Beklagten sei auch insoweit inkonsequent, als bei einer Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides vor der Zugangsvermutungsfrist nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO die Gesellschaft noch eine erstmalige Bescheinigung erstellen und dem Finanzamt innerhalb der Zugangsvermutungsfrist vorlegen könne, diese Erstbescheinigung sei zulässig und der Feststellungsbescheid zu ändern. Im Streitfall stehe der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und könne ebenfalls problemlos aufgrund einer Erstbescheinigung geändert werden. Dem Umstand des fehlenden zeitlichen Drucks, weil die Erstbescheinigung hier nicht innerhalb von drei Tagen, sondern Monate nach Erlass des Feststellungsbescheids vorgelegt werden könne, könne im Fall einer Einmann-GmbH durch Fristsetzungen durch den Beklagten begegnet werden. Nach dem BFH-Urteil I R 51/09 vom 19.05.2010 sei für die Frage, ob Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet gälten, nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 1999 allein auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzustellen. Diese gesetzliche Bestimmung habe sich nicht geändert. Im Streitfall habe die Klägerin weder im Jahresabschluss zum 31.12.2006 noch in dem zum 31.12.2007 einen ausschüttbaren Gewinn ausgewiesen.
Bereits die Vorlage des Berichts über den Jahresabschluss zum 31.12.2007 mit dem Gesellschafterbeschluss vom 17.09.2007 habe den Gesetzeszweck der Steuerbescheinigung erfüllt. Auch wenn beide nicht als solche überschrieben gewesen seien, enthielten sie alle wesentlichen Angaben des „amtlich vorgeschriebenen Musters“, die bei einer Einmann-GmbH auch bestimmt und sicher zuordenbar gewesen seien; unabhängig davon sei ein „amtlich vorgeschriebenes Formular“ ohnehin nicht zu verwenden gewesen. Die Frist sei durch die Vorlage des Gesellschafterbeschlusses bereits eingehalten gewesen.

15

Die Veranlagung sei auch wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten nach §§ 88, 89 AO zu ändern. Die Nichtvorlage von Gesellschafterbeschlüssen oder Bescheinigungen komme sehr häufig vor, diese würden jeweils von der Finanzverwaltung nachgefordert. Der Beklagte habe mit einem möglichen Versäumnis der Klägerin rechnen müssen. Bei Abstimmung des Eigenkapitals zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres hätte er die Abweichung von 1.014.000 € ebenso erkennen müssen wie den Umstand, dass die Anlage WA angesichts der Erläuterungen zum Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen sei. Weil die Bilanz zum 31.12.2006 von einem anderen Steuerberater erstellt worden sei, sei es dem neuen, die Bilanz zum 31.12.2007 erstellenden Steuerberater aufgrund der programmmäßigen Vorgaben nicht möglich gewesen, in der Bilanz zum 31.12.2007 einen Vorjahreswert und damit einen Wertevergleich auszuweisen. Diesen Widerspruch hätte der Beklagte erkennen müssen und bei üblicher Bearbeitung und Durchsicht der Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität auch erkannt, ebenso wie das Fehlen einer Steuerbescheinigung, die auf entsprechenden Hinweis noch vor Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, nicht erst während der Betriebsprüfung, erstellt und vorgelegt hätte werden können.
Zudem sei die Veranlagung der Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Nachdem die ursprüngliche Körperschaftsteuer-Erklärung versehentlich fehlerhaft und unvollständig gewesen sei, sei die Klägerin nach § 153 Abs. 1 AO zur Korrektur verpflichtet gewesen. Die vom Beklagten vorgenommene Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung setzt eine Prüfung voraus, die mindestens die entscheidungserheblichen Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität umfasse. Dies gelte wegen der Auswirkungen auf die persönliche Steuer der Gesellschafter insbesondere für die Kapitalverwendung.
Der Beklagte räume ein, dass die Nichtvorlage der Steuerbescheinigung offensichtlich gewesen sei und bei einer üblichen Veranlagung auch erkannt worden wäre. Die Fürsorgepflicht des Finanzamtes müsse aber bei jeder Veranlagungsart gleich sein. Sei sie nicht im gesetzlichen Umfang wahrgenommen worden, müsse sie nachgeholt oder dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Berichtigung eingeräumt werden.
Der Beklagte hätte daher mangels ausreichender Vorprüfung einen Feststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO nicht erlassen dürfen. Die gesetzliche Fiktion des § 27 Abs. 5 KStG könne nur eintreten, wenn der Beklagte die Steuererklärungen und den Jahresabschluss geprüft habe, also die Steuerbescheinigung Gegenstand der Prüfung gewesen sei oder bei deren Fehlen hätte sein können. Der Beklagte aber habe im Hinblick auf die anstehende Außenprüfung keine diesbezüglichen Prüfungshandlungen vorgenommen. Die gesetzliche Fürsorgepflicht des Beklagten verlagere sich bei einer Veranlagung nach § 164 AO ohne solche Prüfungshandlungen bis zum Erlass geänderter Bescheide oder den Hinweis, dass die Außenprüfung zu keinen Änderungen führe. Im Ergebnis dürfe der Beklagte bei einer Vorbehaltsveranlagung seine gesetzlichen Pflichten nicht selbst einschränken.
Entgegen der Auffassung des Beklagten fingiere § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG nicht eine Nullbescheinigung, vielmehr eine Nullverwendung, sodass eine solche Bescheinigung auch nicht fehlerhaft sein könne. Die von der Klägerin in 2011 erstellte Bescheinigung könne daher auch nicht fehlerhaft sein, sondern nur der für kleine GmbH´s wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots widerlegbaren gesetzlichen Fiktion widersprechen.

16

Folge man dem nicht, sei die Veranlagung nach § 129 AO zu berichtigen. Denn eine offenbare Unrichtigkeit liege hier vor, weil die Klägerin eine solche begangen habe, deren Übernahme durch den Beklagten ein offensichtliches Versehen darstelle. Die zum 31.12.2006 ausgewiesene Kapitalrücklage habe 5.660.000 € betragen, ausschüttungsfähiger Gewinn sei weder zum 31.12.2006 noch 2007 vorhanden gewesen. Die Auszahlung des Betrags iHv 1.014.000 € nach dem Beschluss vom 17.09.2007 sei in der Handelsbilanz zum 31.12.2007 durch Minderung der Kapitalrücklage abgebildet und erläutert worden. Dem habe die unrichtige Körperschaftsteuererklärung widersprochen. Weil dieser für jeden Dritten ohne besondere Prüfung klar erkennbare Fehler weder auf einer falschen rechtlichen Wertung der Klägerin noch des Beklagten beruht habe, liege ein Übernahmefehler iSd § 129 AO vor. Die eingereichten Unterlagen seien offensichtlich in sich nicht schlüssig gewesen, ohne dass es eines Rückgriffes auf Akten der Vorjahre bedurft hätte. Der Beklagte habe aufgrund einer bloßen Unachtsamkeit des Sachbearbeiters den offensichtlichen Fehler übernommen und sich zu eigen gemacht, ohne sich vertieft mit der Rechtslage befassen oder komplexe Kontrollberechnungen anstellen zu müssen.

17

Weil der enge Wortlaut des § 27 Abs. 5 Satz 1 iVm Satz 2 KStG eine Einlageverwendung von Null € festschreibe, sei iSv § 227 AO eine Korrektur im Wege sachlicher Billigkeit vorzunehmen. Dies gelte nicht nur für Fälle verdeckter Gewinnausschüttungen, sondern immer, wenn eine tatsächliche Verwendung gegeben sei und ein Steuerausfallrisiko nicht bestehe. Ähnlich wie bei verdeckten Gewinnausschüttungen sei auch im Streitfall die Steuerbescheinigung weder vorsätzlich noch absichtlich, sondern versehentlich nicht vor der Erstbescheinigung erteilt worden.

18

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2012 den Bescheid zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG in der geänderten Fassung vom 17. März 2011 unter Berücksichtigung der Verwendung eines Betrags in Höhe von 1.014.000 Euro aus dem steuerlichen Einlagekonto zu ändern,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

19

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

20

Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass eine allgemeine finanzbehördliche Pflicht und ein Recht zur Rechts- und Steuerberatung weder vertretbar noch zulässig seien. Eine solche Pflicht beschränke sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf, dass Anträge/Erklärungen des Beteiligten für einen durchschnittlichen Bearbeiter der Behörde offensichtlich und nur versehentlich nicht/nicht richtig abgegeben worden seien. Bei schwierigen Gestaltungsfragen sei eine Offensichtlichkeit von vornherein ausgeschlossen.
Danach sei die Nichtvorlage der Steuerbescheinigung für den Bearbeiter nicht offensichtlich gewesen. Es sei nicht zumutbar, dass sich der Bearbeiter bei einem zur Betriebsprüfung vorgesehenen Fall angesichts der keine Angaben zur Gewinnausschüttung enthaltenden Steuererklärung und Anlage WA mit sämtlichen Anhängen in der Bilanz beschäftige. Im Übrigen sei auf Blatt 19 der Bilanz lediglich die Kapitalrücklage ersichtlich. Das steuerliche Einlagekonto entspreche dieser aber nicht zwingend. Eine bloße Unachtsamkeit des Bearbeiters sei daher auszuschließen.
Die von der Klägerin geforderte Fürsorgepflicht sei nicht bei jeder Veranlagungsart gleich. Die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung solle eine rasche erste Steuerfestsetzung dadurch ermöglichen, dass die Steuer ohne besondere Prüfung allein aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen festgesetzt werde und dabei die spätere Überprüfung, hier durch die Bp, vorbehalten bleibe. § 164 AO halte anders als § 165 AO und eine endgültige Veranlagung den gesamten Steuerfall offen, dieser werde nicht materiell, sondern nur formell bestandskräftig.
Es komme nicht darauf an, ob eine vorsätzliche oder absichtliche „Nichtbescheinigung“ erteilt worden sei, sondern dass die Klägerin bei einer bewusst vorgenommenen offenen Gewinnausschüttung bis zum Bekanntgabetag des erstmaligen Feststellungsbescheids keine Steuerbescheinigung erteilt habe.

21

§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG fingiere eine Nullbescheinigung auch, wenn erst nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids eine Bescheinigung erteilt werde. Entspreche diese fiktive Nullbescheinigung nicht dem materiellrechtlichen Ergebnis der Differenzrechnung, liege insoweit eine fehlerhafte Bescheinigung iSd Abs. 5 Satz 1 vor mit der Folge, dass das Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG mit 0 € ohne Berücksichtigung eines Abgangs fortzuschreiben sei. Nicht die verspätet erteilte Bescheinigung, sondern die fiktive Nullbescheinigung sei insoweit die fehlerhafte iSd Abs. 5 Satz 1. Dass die verspätet erteilte Bescheinigung wegen der Nullfortschreibung nunmehr ebenfalls fehlerhaft sei, wirke sich im Rahmen des Abs. 5 Satz 1 nicht mehr aus, weil die Fiktionswirkung des Abs. 5 Satz 2 ihrem Sinn und Zweck nach Vorrang habe.

22

Eine Berichtigung nach § 129 AO sei nicht möglich. Wenn auch der Fehler der Klägerin (fehlende Eintragung auf der Anlage WA und der Feststellungserklärung) bei Übernahme durch den Beklagten (also Nichtberücksichtigung des Abgangs aus dem steuerlichen Einlagekonto) ein offenbares Versehen darstellen könne, sei maßgeblich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids am 09.06.2009 eine Steuerbescheinigung nicht existiert habe.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist unbegründet.

25

Nach den klarstellenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung richtet sich die Klage allein gegen den Bescheid zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG, nicht auch den Bescheid über Kapitalertragsteuer - insoweit fehlt es an einem abgeschlossenen Vorverfahren - und auch nicht auf die Vornahme einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 oder 227 AO, bei denen es sich um selbständige Verfahren handelt.

26

Der Beklagte hat zutreffend die von der Klägerin erstrebte Änderung des Bescheids zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht vorgenommen. Ein hierauf gerichteter Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Die nach § 27 KStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung erforderlichen Voraussetzungen dafür, die streitgegenständliche Leistung als eine aus dem steuerlichen Einlagekonto erbrachte anzusehen, liegen nicht vor.

27

Die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, um zu differenzieren, ob und in welcher Höhe Einlagen, die nicht in das Nennkapital gezahlt wurden, an den Anteilseigner zurückgeleistet werden. Dies hat insbesondere Bedeutung für den die Anteile im Privatvermögen haltenden Gesellschafter, denn zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Einnahmen nicht, soweit sie aus Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.

28

Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, und den Zahlungstag zu bescheinigen, § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG. Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinn des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt, § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG. In (u.a.) den Fällen des Satzes 2 ist eine erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig, § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG.
Die für den Streitfall anzuwendende, seit 2006 geltende Neuregelung des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG behandelt u.a. den Fall, dass keine Bescheinigung für das steuerliche Einlagenkonto ausgestellt wurde. Fehlt eine Bescheinigung, ist der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 Euro festzuschreiben mit der Folge, dass nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids keine Bescheinigung mehr erfolgen kann. Die Vorschrift des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG enthält eine gesetzliche Fiktion, die eingreift, sobald der Feststellungsbescheid erstmals bekannt gegeben worden ist (vgl. Gosch/Heger KStG § 27 Rz. 46 c; Jäger/Lang Körperschaftsteuer S. 735 ff).

29

In der Konsequenz führt dies dazu, dass die Körperschaft das Einlagekonto nur mit der bescheinigten Einlagerückgewähr verringern darf -also mit 0 Euro -, dass bei nicht erteilter Steuerbescheinigung bis zum Bekanntgabetag des Feststellungsbescheids unveränderbar feststeht, dass eine Einlagenrückgewähr nicht erfolgt ist und dass - korrespondierend - der Anteilseigner die Ausschüttung als steuerpflichtige Dividenden zu versteuern hat, weil § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht greift. Die Gesellschaft hat für den Gesamtbetrag der Leistung Kapitalertragsteuer einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen. Das gilt selbst dann, wenn sich das steuerliche Einlagekonto nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG gemindert hätte, § 27 Abs. 5 Sätze 1 und 2 KStG sind insoweit lex specialis zu § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG. Die in § 27 Abs. 5 KStG gesetzlich fingierte Verwendung der Einlage verdrängt die tatsächliche Verwendung der Einlage und die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (vgl. Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2013 2 K 62/11, EFG 2014, 936, Revision anhängig unter I R 70/13; Zimmermann, Anmerkung zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013 1 K 35/12, EFG 2014, 584).

30

Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Fiktion liegen im Streitfall vor. Bis zum Tag der Bekanntgabe des vom 09. Juni 2009 datierenden streitgegenständlichen Feststellungsbescheids hat die Klägerin eine Steuerbescheinigung nicht erteilt. Eine solche hat sie - insoweit unstreitig - erst im Verlauf der Betriebsprüfung erstellt und mit Schreiben vom 16.07.2010 dem Beklagten zur Verfügung gestellt.

31

Die Frist ist auch nicht etwa deswegen hinauszuschieben, weil der Feststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hat. Zwar lässt eine solche Veranlagung Änderungen der jeweiligen Bescheide weitumfänglich zu; im hier interessierenden Zusammenhang aber ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung insoweit nicht auf den Gedanken der Bestandskraft des Bescheids abstellt, sondern ausdrücklich auf dessen erstmalige Bekanntgabe iSd § 122 AO.
Die im Vergleich zur bis 2005 geltenden Rechtslage geänderte Vorschrift trifft mit der Festschreibung einer Verwendung von 0 Euro eine klare und eindeutige Regelung, die nicht im Wege der Auslegung und/oder teleologischen Reduktion rückgängig gemacht und auch nicht durch Billigkeitsmaßnahmen korrigiert werden kann (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. April 2013 8 K 8200/09, DStRE 2014, 216, Revision anhängig unter I R 31/13). Mit der verschärften Neufassung des § 27 Abs. 5 KStG hat der Gesetzgeber eindeutig seinen Willen zu erkennen gegeben, dass die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig erteilten Steuerbescheinigung die materiellrechtliche Berechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG überlagern (vgl. Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2013 2 K 62/11, a.a.O.). Dass im Falle einer unterlassenen oder nicht rechtzeitig erteilten Steuerbescheinigung die Kapitalgesellschaft endgültig von einer Erteilung der Steuerbescheinigung ausgeschlossen ist, ist auch nicht als unausweichliche und damit ggfls. verfassungsrechtlich bedenkliche unbillige Rechtsfolge anzusehen. Denn die von der Körperschaft angestrebte steuerliche Rechtsfolge ist bei zumutbarer Sorgfalt unter Einhaltung der - unkompliziert ausgestalteten - formellen gesetzlichen Anforderungen auf einfache Weise und auch innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitkorridors - im Streitfall liegen zwischen dem Tag der Ausschüttung am 17.09.2007 und dem Tag der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids vom 09.06.2009 nahezu zwei Jahre - zu erreichen (so auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013 1 K 35/12, EFG 2014, 581, m.w.N., Revision anhängig unter I R 3/14). Abgesehen davon, und darauf weist Zimmermann a.a.O. zu Recht hin, werden in der der Körperschaftsteuererklärung zugehörigen und von der Klägerin als derjenigen, deren Einlagekonto festzustellen ist, auch ansonsten ausgefüllten und eingereichten Anlage WA auf Seite 1 bereits ab 2006 ausdrücklich „Angaben zu ausgestellten Steuerbescheinigungen“ angefordert: „Für Gewinnausschüttungen und Leistungen im Wirtschaftsjahr wurden folgende Beträge bescheinigt: in den Beträgen lt. Zeilen 13 bis 16a, 17a und 17c enthaltene, das Einlagenkonto mindernde Leistungen. …“.
Angesichts dieses Befunds vermag der Senat der von der Klägerin sinngemäß angedeuteten und auch in der Literatur vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass es wegen des für den Steuerpflichtigen „eher zufälligen und nicht vorhersehbaren Zeitpunkts“ des Eintritts der Ausschlussfrist des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG aus „übergeordneten rechtsstaatlichen Grundsätzen … wünschenswert wäre“, das Finanzamt ggfls. durch eine Gesetzesänderung dazu zu verpflichten, dem Steuerpflichtigen den anstehenden Zeitpunkt der Versendung des Bescheids mitzuteilen und auch darauf hinzuweisen, dass mit Bekanntgabe des Bescheids die Ausschlussfrist für die Steuerbescheinigung endet (so Ott, Stbg 2014, 301 ff). Unabhängig davon, dass eine solche nur bei weiter Auslegung der Fürsorgepflicht des Finanzamts iSd § 89 AO denkbare Verpflichtung der Behörde nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht stehen würde, mag der Eintritt der Ausschlussfrist zwar isoliert betrachtet als „eher zufällig“ erscheinen, im Kontext von klarem und eindeutigem Gesetzeswortlaut und ebenso klaren und ausdrücklichen Hinweisen in der Körperschaftsteuererklärung ist er jedoch hinreichend vorhersehbar.

32

Der Stellenwert einer Steuerbescheinigung, jedenfalls einer solchen, deren Angaben sich auf das steuerliche Einlagekonto beziehen, lässt sich nicht zuletzt der Entscheidung des BFH vom 10. Juni 2009 I R 10/09, BStBl II 2009, 974 entnehmen. Dort hat der BFH zu der für vor dem Streitjahr belegene Veranlagungszeiträume maßgeblichen Vorschrift des § 27 KStG 2002 im Hinblick auf die Verwendungsfestschreibung zwischen Bescheinigungen nach § 27 Abs. 3 KStG 2002 und „allgemeinen“ Kapitalertragsteuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG 2002 differenziert. Die Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 trat danach nur dann ein, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern Leistungen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen waren, nach amtlich vorgeschriebenem Muster nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 bescheinigt hatte. Hieraus ist abzuleiten, dass einer Bescheinigung, die Angaben zu einer Berührung des steuerlichen Einlagekontos enthielt, bereits nach dem damaligen Rechtsstand eine für die Verwendungsfestschreibung maßgebliche Bedeutung zugekommen ist. Diese für eine nach damaliger Rechtslage tatsächlich erteilte Bescheinigung geltende Wirkung ist, worauf der BFH in der angesprochenen Entscheidung ebenfalls hinweist, durch die für das Streitjahr geltende Fassung des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG für den Fall einer nicht erteilten - aber gleichwohl, wäre sie erteilt worden, im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto stehenden - Bescheinigung weiterentwickelt worden.

33

Der Senat vermag der Klägerin insoweit nicht zu folgen, als sie den Gesetzeszweck der Vorlage einer Steuerbescheinigung bereits dadurch als erfüllt ansieht, dass sie den Bericht über den Jahresabschluss zum 31.12.2007 mit dem Gesellschafterbeschluss vom 17.09.2007 vorgelegt habe. Denn in beiden Unterlagen wird, unabhängig davon, dass beide der gesetzlich vorgesehenen Form mittels Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musters nach § 27 Abs. 3 KStG nicht genügen, eine Aussage zum steuerlichen Einlagekonto gerade nicht getroffen, sie befassen sich lediglich mit der Kapitalrücklage.

34

Eine Ausnahme von der strengen Auslegung des § 27 Abs. 5 Satz 2, 3 KStG könnte ggfls. für die Situation einer nachträglich durch eine Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung gelten. Hierzu weist Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock § 27 KStG Rz. 214) in Abgrenzung zur Verwaltungsauffassung auf eine abweichende rechtliche Beurteilung, allerdings auf der Ebene einer sachlichen Billigkeitsmaßnahme, hin und schlägt vor, von der Verwendungsfortschreibung in derartigen Fällen abzusehen, weil sich diese mit dem Regelungssinn des § 27 Abs. 1 KStG nicht decke (so auch Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 27 Rn 125; Lonsen-Veit in Erle/Sauter, KStG, § 27 Rn 97; Ott, Stbg 2014, 301 mit differenzierenden Beispielen).
Der Senat kann indes offenlassen, ob er sich dieser Auffassung anschließen könnte. Denn dem Streitfall liegt eine solche Konstellation gerade nicht zugrunde. Die Klägerin hat Gewinne nicht verdeckt ausgeschüttet. Es handelt sich hier vielmehr um eine von der Gesellschaft bewusst vorgenommene offene Ausschüttung, es wurde ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst. Während sich bei einer nachträglich festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung der Gesellschaft mangels Kenntnis bzw. mangels Würdigung eines Vorgangs als verdeckte Gewinnausschüttung die Möglichkeit der Erteilung einer Steuerbescheinigung gar nicht eröffnet hat, ist dies im Streitfall in Kenntnis der Ausschüttung schlicht - aus welchen Gründen auch immer - versäumt worden.

35

Soweit die Klägerin eine Änderung der Veranlagung wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Beklagten für möglich hält, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, der Senat folgt ausdrücklich der zutreffenden Begründung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2012 (§ 105 Abs. 5 FGO).

36

Die Klägerin kann die begehrte Änderung des Feststellungsbescheids auch nicht mit Erfolg auf § 129 AO stützen.
Nach dieser Korrekturvorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Die einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten können nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht nur die in dem Verwaltungsakt bekundete Willensäußerung des Finanzamts, sondern auch die dem Erlass des Verwaltungsakts vorausgehende Willensbildung betreffen. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass eine solche Unrichtigkeit auch dann "beim Erlass eines Verwaltungsakts" unterlaufen kann, wenn das Finanzamt (Veranlagungsstelle) eine offenbare Unrichtigkeit der Steuer- oder Feststellungserklärung des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt oder etwa eine Unrichtigkeit eines Betriebsprüfungsberichts vom Finanzamt bei dessen Auswertung übernommen wird. In allen Fällen setzt der Tatbestand des § 129 AO jedoch zum einen voraus, dass es sich um die einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche Unrichtigkeit und damit um einen nur "mechanischen" Fehler handelt, der ebenso "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann. Zum anderen muss die Unrichtigkeit als mechanischer Fehler offenbar, d.h. für alle Beteiligten erkennbar, augenfällig und eindeutig sein.
Ein mechanischer Fehler und damit eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 Satz 1 AO liegt deshalb nur vor, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unvollständigen Sachaufklärung ausgeschlossen werden kann. Letzteres ist nicht nur dann zu verneinen, wenn dem Finanzamt ein Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO) vorzuwerfen ist, weil es beispielsweise eine gebotene Nachfrage beim Steuerpflichtigen unterlassen hat. Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus, dass in Fällen, in denen das Finanzamt (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen oder einen fehlerhaften Prüfungsbericht übernimmt, der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen, etwa der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen oder etwaigen Kontrollmitteilungen, ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 03. März 2011, IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649 mit vielfältigen Nachweisen).
Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Ob jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach Aktenlage. Die Entscheidung darüber ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft; ein Anscheinsbeweis genügt (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2009, IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394).

37

Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, kommt im Streitfall eine Korrektur des Feststellungsbescheids nach § 129 AO nicht in Betracht.
Der Streitfall ist zum einen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin entgegen der ihr obliegenden Pflicht und den ausdrücklichen Nachfragen in der Körperschaftsteuererklärung keine Angaben zu den streitgegenständlichen Leistungen gemacht hat. Andererseits hat sie in weiteren dem Beklagten vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Jahresabschluss zum 31.12.2007, an mehreren Stellen Angaben zu den aus der Kapitalrücklage abgeführten Beträgen gemacht. Der Beklagte hat sodann den das steuerliche Einlagekonto feststellenden angefochtenen Bescheid erlassen, ohne die Klägerin vorher zur berichtigenden/ergänzenden Erklärungsabgabe gesondert aufgefordert zu haben oder weitere Erläuterungen der Klägerin zu der dargestellten Kapitalrücklage anzufordern.
Zum Verhältnis eines steuerlichen Einlagekontos zur Kapitalrücklage ist dabei zu berücksichtigen, dass das nach § 27 Abs. 1 KStG vor dem Hintergrund der Sicherstellung, dass Rückzahlungen von Einlagen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden, zu führende steuerliche Einlagekonto ein steuerliches Konto außerhalb der handelsrechtlichen Buchführung ist. Es ist kein Konto im buchhalterischen Sinn. Im Hinblick auf die Qualifizierung von Einlagen ist allein maßgeblich, ob steuerrechtlich eine Einlage vorliegt, denn es handelt sich um ein steuerliches Konto. Auf die handelsrechtliche Einordnung kommt es nicht an. So sind beispielsweise auch verdeckte Einlagen und Ertragszuschüsse zu erfassen, die handelsrechtlich aber als Ertrag gelten. Das steuerliche Einlagekonto muss daher nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB übereinstimmen (vgl. Gosch/Heger KStG § 27 Rz. 12, 13; Streck/Binnewies KStG § 27 Rz. 1), vgl. insoweit auch den seit dem Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift des § 27 KStG. Angesichts dessen hätte es im Streitfall möglicherweise der weiteren Klärung bedurft, ob es sich bei den dargestellten Abflüssen aus der Kapitalrücklage gleichsam um Abflüsse aus dem für steuerliche Zwecke maßgeblichen Einlagekonto handeln sollte. Eine derartige Aufklärung ist aber unterblieben. Ein solcher Fall mangelnder Sachverhaltsaufklärung eröffnet aber wie ausgeführt nicht den Korrekturbereich des § 129 AO. Danach ist die ernsthafte Möglichkeit einer unvollständigen Sachaufklärung im Streitfall nicht ausgeschlossen.
Hinzu kommt, dass angesichts der denkbaren unterschiedlichen Behandlung von steuerlichem Einlagekonto einerseits und handelsrechtlicher Kapitalrücklage andererseits auch ein Rechtsfehler des Beklagten bei der mit dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Zuordnung zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Rechtsfehler können, auch wenn diese auf einem möglicherweise eklatanten Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen beruhen sollten, indes nie nach § 129 AO berichtigt werden. Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift scheidet bereits dann aus, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsfehler vorliegt (BFH-Urteil vom 19. März 2009, IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394; vgl. hierzu aber auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06. März 2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417 sowie Binnewies, Stbg 2014, 216 betr. Einlagenleistung).

38

Aber selbst wenn im Streitfall die Voraussetzungen des § 129 AO als gegeben angesehen würden, bestünde ein Änderungsanspruch der Klägerin nicht. Denn dem stünde die als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgestaltete Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG entgegen (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013 1 K 35/12, a.a.O.).

39

Nur ergänzend und ohne dass es darauf für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ankäme weist der Senat darauf hin, dass er für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung auch in einem etwaigen Billigkeitsverfahren nach den §§ 163 oder 227 AO nicht zu dem von der Klägerin begehrten Ergebnis - der entsprechenden Minderung des Einlagekontos - gelangen würde. Insoweit fehlt es an der für diese Verfahren erforderlichen Voraussetzung einer sachlichen Unbilligkeit deswegen, weil der Gesetzgeber die Rechtsfolgen einer nicht/nicht rechtzeitig erteilten Steuerbescheinigung eindeutig und bewusst geregelt hat und die steuerpflichtige Körperschaft zudem mit ausdrücklichen Nachfragen in der Körperschaftsteuererklärung nach erteilten Steuerbescheinigungen und nach das Einlagekonto mindernden Leistungen hinreichend sensibilisiert worden ist (vgl. Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2013 2 K 62/11, a.a.O.; Zimmermann, a.a.O.).

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die zu nahezu gleich gelagerten Fällen bei dem BFH anhängigen Revisionsverfahren I R 70/13 und I R 3/14 zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

Tatbestand

1

A. Streitig ist, ob die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 --SEStEG-- (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) --KStG 2002 n.F.-- im Fall unterjähriger Einlagen auf den festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres beschränkt ist und damit eine unterjährige Einlage nicht zur Finanzierung einer im selben Wirtschaftsjahr vorgenommenen Ausschüttung verwendet werden kann.

2

Alleingesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist eine AG, die R-AG. Das Eigenkapital der Klägerin belief sich zum 31. Dezember 2006 laut Steuerbilanz auf 28.712 € und das steuerliche Einlagekonto auf 0 €. Mit Wirkung zum 15. Februar 2007 legte die R-AG ihre Anteile an einer Beteiligungsgesellschaft, der D-GmbH, nebst einem fälligen Anspruch auf Zahlung von Dividende in die Klägerin ein; zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Einlage steuerlich mit 134.947.855,77 € zu bewerten ist. Die eingelegten Anteile an der D-GmbH wurden von der Klägerin sodann zu diesem Wert als Kaufpreis und mit Wirkung ebenfalls zum 15. Februar 2007 veräußert. Im weiteren Verlauf des Streitjahres tätigte sie aufgrund eines Beschlusses vom 7. März 2007 eine Ausschüttung in Höhe von 53.266.187,70 € (Zahlung am 12. März 2007) sowie aufgrund eines weiteren Beschlusses vom 30. Juni 2007 eine Vorabausschüttung für das Geschäftsjahr 2007 in Höhe von 56.000.000 € (Zahlung am 20. Juli 2007).

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte das steuerliche Einlagekonto zum 31. Dezember 2007 mit 139.147.855 € gesondert fest. Dabei wurden als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto die Einlage der Anteile der D-GmbH und der Dividendenanspruch (erhöhend) ausgewiesen, die beiden Ausschüttungen hingegen nicht (mindernd) als eine Verwendung des Einlagekontos berücksichtigt. Das FA verwarf den dagegen eingelegten Einspruch als unzulässig, da die Klägerin durch die Feststellung des Einlagekontos in Höhe von 139.147.855 € gegenüber der von der Klägerin beantragten Feststellung in Höhe von 25.685.380 € nicht beschwert sei. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen, weil eine unterjährige Verwendung des durch die Einlage vom 15. Februar 2007 erfolgten Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto für die Ausschüttungen nicht zulässig sei. Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 30. März 2011  4 K 2353/10 ab.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

5

Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des FG-Urteils den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto vom 15. Februar 2007 in Höhe von 134.947.855 € zur Finanzierung der Ausschüttung vom 12. März 2007 in Höhe von 53.266.187,70 € sowie der Vorabausschüttung vom 20. Juli 2007 in Höhe von 55.996.288 € aus dem steuerlichen Einlagekonto verwendet wird und das steuerliche Einlagekonto zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 25.685.380 € festgestellt wird.

6

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

B. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

8

I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach muss sich aus der Revisionsbegründung eindeutig ergeben, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1997 VIII R 19/95, BFH/NV 1998, 1094; vom 4. August 2004 II R 33/03, BFH/NV 2005, 241, und vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 898). Dies erfordert die Angabe des Umfangs, in dem das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) sowie die Darlegung der aus der Sicht des Revisionsklägers vorliegenden materiellen Rechtsfehler oder Verfahrensfehler (BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287).

9

Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründungsschrift. Das FG hat zwar nicht über die Frage der Festschreibung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. entschieden. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Revisionsantrag der Klägerin sei bereits unzulässig, da das Begehren darauf gerichtet sei, eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007 auf 25.685.380 € zu erreichen und dieses mit der Revision nicht erreicht werden könne. Auch wenn ein anderer als der vom FG in seinem Urteil festgestellte Sachverhalt in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO nicht zugrunde gelegt werden kann, genügt der in der Revisionsbegründung gestellte Antrag, das FG-Urteil aufzuheben, der nach § 120 Abs. 3 Nr. l FGO erforderlichen Bestimmtheit des Revisionsantrags. Der darüber hinausgehende Antrag auf Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007 auf 25.685.380 € ist ebenfalls zulässig, weil er in erster Instanz gestellt worden und vom FG abgewiesen worden ist. Dass insoweit möglicherweise die Spruchreife fehlt, führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern würde dazu führen, dass die Streitsache an das FG zurückzuverweisen wäre.

10

II. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig. Das FG hat aber zu Recht entschieden, dass ungeachtet des unterjährigen Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto die Verwendung des Einlagekontos auf den durch Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006 festgestellten positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos (hier 0 €) begrenzt ist und damit das steuerliche Einlagekonto zum 31. Dezember 2007 in Folge der Einlage der Anteile an der D-GmbH mit 139.147.855 € gesondert festzustellen war.

11

1. Das FG hat die Zulässigkeit der Klage zu Recht bejaht. Denn die Klägerin macht mit der Klage geltend, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Der Ansicht des FA, die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil sich aus dem Feststellungsbescheid für sie keine steuerlich nachteiligen Folgen ergäben, folgt der Senat nicht.

12

a) Eine Rechtsverletzung durch einen Steuerverwaltungsakt ist aufgrund des Entscheidungssatzes zu beurteilen, d.h. danach, ob der Verwaltungsakt den Kläger durch seinen Ausspruch in seinen Rechten verletzt. Grundsätzlich leitet sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes damit nicht aus dessen unselbständigen Besteuerungsgrundlagen ab (BFH-Urteil vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rz 50, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ausnahmsweise kann jedoch auch eine unzutreffende Besteuerungsgrundlage eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO auslösen (Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 40 Rz 88; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 40 FGO Rz 56 ff.). Dies hat der BFH insbesondere im Rahmen eines (gesonderten) Feststellungsverfahrens angenommen. Bei Feststellungsbescheiden kann die geltend gemachte Rechtsverletzung allein aus der rechtswidrigen gesonderten Feststellung oder allein aus der (vermeintlich) unzutreffenden Regelung einzelner Besteuerungsgrundlagen resultieren, unabhängig von deren steuerlichen Auswirkungen (Gräber/v. Groll, a.a.O., § 40 Rz 92). Denn die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellt stets einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, der eine selbständige Beschwer entfalten kann. So ist nach der Rechtsprechung des BFH die Feststellung der Einkunftsart bei Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Abgabenordnung) auch dann selbständig anfechtbar, wenn sich keine gleichzeitige Auswirkung auf die Höhe des festgestellten Einkünftebetrages ergibt (zur gesonderten und einheitlichen Feststellung vgl. BFH-Urteile vom 10. Januar 1964 VI 29/63 U, BFHE 78, 374, BStBl III 1964, 144; vom 24. Januar 1985 IV R 249/82, BFHE 143, 75, BStBl II 1985, 676, unter 1.; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, und vom 10. November 2004 XI R 32/01, BFHE 208, 514, BStBl II 2005, 431, unter II.1.; zur gesonderten Feststellung vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).

13

b) Im Streitfall geht es um die Richtigkeit der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Der Feststellungsausspruch betrifft allein die nach Auffassung der Klägerin zu hohe Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007, die letztlich aus der Beschränkung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos im Fall unterjähriger Einlagen auf den festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres resultiert. Eine zu hohe Feststellung des steuerlichen Einlagekontos wirkt sich auf die Besteuerung der Klägerin nicht aus. Darauf kommt es jedoch im Streitfall nicht an. Denn die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos berührt bereits zum Feststellungszeitpunkt die Rechtsstellung der Klägerin als Vergütungsschuldnerin: Sie darf als Vergütungsschuldnerin in der Folge die vereinbarte Vergütung nicht mehr ungekürzt auszahlen und ist bei einem Verstoß gegen ihre bestehende Abzugs- und Abführungspflicht gemäß § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG 2002 n.F. einem Haftungsrisiko ausgesetzt (s. z.B. Binnewies, Der GmbH-Steuerberater --GmbH-StB-- 2013, 22, 25; Brinkmeier, GmbH-StB 2011, 28). Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, ihr die Befugnis zur Anfechtung der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zuzugestehen; sie kann insoweit auch nicht auf das Haftungsverfahren verwiesen werden; die Überlegungen zur Anfechtung einer vom Vergütungsschuldner abgegebenen Steueranmeldung (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550) gelten in diesem Zusammenhang entsprechend.

14

Ob und inwieweit sich die bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007 zugrunde gelegte Summe der maßgeblichen im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen und der daraus errechnete Abzug vom steuerlichen Einlagekonto auf die Höhe der gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 der Einkommensteuer zu unterwerfenden Bezüge ihrer Gesellschafter im Jahr der Leistungen sowie in den folgenden Jahren auswirkt (vgl. hierzu die Überlegungen des FG Hamburg im Urteil vom 20. April 2009  1 K 155/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1588), ist für die Frage, ob die Klägerin in ihren Rechten verletzt ist, nicht relevant. Eine konkrete Prüfung der jeweiligen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen auf der Ebene der Gesellschafter der Klägerin würde das System der Verselbständigung der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen, wie sie in zahlreichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommt, durchbrechen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318).

15

2. In der Sache bleibt die Revision jedoch ohne Erfolg. Unterjährige Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto stehen nicht für Leistungen im gleichen Jahr zur Verfügung.

16

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto dient mit Blick auf die Besteuerung des Anteilseigners dazu, die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen, die von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. als Einlagenrückgewähr bezeichnet wird, zu identifizieren bzw. von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu separieren. Um dies zu gewährleisten, wird ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres das steuerliche Einlagekonto um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortgeschrieben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F.) und zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 n.F.). Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 n.F.). Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital i.S. des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 n.F. mindern das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt (sog. Differenzrechnung). Leistungen sind dabei alle Auskehrungen an die Gesellschafter, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. Juni 2003, BStBl I 2003, 366, Tz. 11). Dies können sowohl offene Gewinnausschüttungen als auch verdeckte Gewinnausschüttungen, aber auch andere Auskehrungen aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses wie etwa Auszahlungen aus der Kapitalrücklage oder die Rückzahlung von Nachschüssen sein. Erfasst werden dabei Leistungen, die im Wirtschaftsjahr erbracht, d.h. abgeflossen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2007 I R 52/07, BFHE 220, 180, BStBl II 2008, 431; vom 29. Mai 1996 I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92; BMF-Schreiben vom 6. November 2003, BStBl I 2003, 575, Tz. 7). Als ausschüttbarer Gewinn gilt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 n.F. das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

17

b) Ob im laufenden Wirtschaftsjahr erbrachte Einlagen zur Finanzierung einer im gleichen Wirtschaftsjahr abgeflossenen Leistung zur Verfügung stehen oder nur solche Einlagen, die in dem zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Bestand enthalten sind, ist umstritten.

18

aa) So wird einerseits darauf verwiesen, dass eine Einlagenrückgewähr i.S. des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. nur möglich sei, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteige. Eine Begrenzung von Abgängen des steuerlichen Einlagekontos auf den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sei dagegen dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen (Voßkuhl/Klemke, Der Betrieb --DB-- 2010, 2696; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG und EStG, § 27 KStG Rz 44; Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 27 Rz 52). Für diese Auffassung wird auch das Urteil des Senats vom 28. November 2007 I R 42/07 (BFHE 219, 321, BStBl II 2008, 390) zu § 37 KStG 2002 angeführt, wonach für Gewinnausschüttungen auch unterjährige Zugänge zum Körperschaftsteuerguthaben zur Verfügung stünden (Voßkuhl/Klemke, DB 2010, 2696; insoweit zweifelnd Dötsch, ebenda; Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 27 Rz 52). Weiter wird auch auf die durch das SEStEG eingeführte Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 n.F. verwiesen (Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 27 Rz 135). § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 n.F. stelle lediglich klar, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos durch Verrechnung mit Leistungen nicht negativ werden könne; dieser Vorgabe könne auch entsprochen werden, wenn sich der Bestand des steuerlichen Einlagekontos durch unterjährige Zugänge im Jahr des Abflusses der Leistungen gegenüber dem Vorjahresbestand in ausreichendem Umfang erhöhe. Schließlich wird angeführt, dass aus Gründen der Gleichbehandlung mit den in § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 n.F. geregelten Fällen des Eintritts einer Körperschaft in die unbeschränkte Steuerpflicht ein unterjähriger Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erforderlich sei (Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 27 Rz 52).

19

bb) Andererseits wird darauf abgestellt, dass § 27 Abs. 1 KStG 2002 n.F. gerade eine Vorjahresbetrachtung zugrunde liege, die dazu führe, dass im laufenden Wirtschaftsjahr erbrachte Einlagen nicht Gegenstand einer im gleichen Wirtschaftsjahr abgeflossenen Leistung sein könnten (Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 24, 27; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 27 KStG Rz 53; Blümich/Werning, § 27 KStG Rz 35; Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 23, 29; Binnewies, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2010, 1098, 1103; BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 366, Tz. 10). Daraus, dass der ausschüttbare Gewinn gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln sei und es sich letztlich bei dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos um eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns handele, folge, dass grundsätzlich auch der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des vorangegangenen Jahres maßgebend sei (vgl. Blümich/Werning, § 27 KStG Rz 35). Das steuerliche Einlagekonto und damit seine Zu- und Abgänge seien zudem auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu ermitteln. Dies schließe es aus, dass Zugänge während des Wirtschaftsjahres mit Abgängen saldiert werden könnten (vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 27 KStG Rz 24). Schließlich lasse § 27 KStG 2002 n.F. auch keinen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto zu (Binnewies, GmbHR 2010, 1101, 1103).

20

cc) Der erkennende Senat pflichtet der letztgenannten Auffassung bei. Mit Urteil vom 19. Mai 2010 I R 51/09 (BFHE 230, 128) hat er entschieden, dass § 27 KStG 1999 (i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) nicht dahingehend auszulegen ist, dass die Ausschüttung mit dem ausschüttbaren Gewinn zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Ausschüttung erfolgt ist, verrechnet werden kann (Rz 29). Ob Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto als erbracht gelten, ist danach anhand des auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinns zu bestimmen (Rz 31 a.E.). Den Ausführungen des Senats liegt die Annahme zugrunde, dass § 27 KStG 1999 von einer Vorjahresbetrachtung ausgeht. Diese Annahme ist auf den insoweit wortgleichen § 27 KStG 2002 n.F. uneingeschränkt zu übertragen.

21

aaa) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. nach seinem Wortlaut zunächst nur auf den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn abstellt (vgl. auch Voßkuhl/Klemke, DB 2010, 2696; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 27 KStG Rz 44; Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 27 Rz 52). Die Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. zur Differenzrechnung ist jedoch insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 n.F. zu sehen. Daraus, dass der ausschüttbare Gewinn gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln ist und als ausschüttbarer Gewinn nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 n.F. das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gilt, folgt eine Vorjahresbetrachtung auch in Bezug auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann als reine Berechnungsgröße zur Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns kein anderer Zeitpunkt als derjenige bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns zugrunde gelegt werden, und das ist ebenfalls der Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (vgl. hierzu auch Blümich/ Werning, § 27 KStG Rz 35). Nur eine derartige Auslegung entspricht letztlich auch der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, auf eine ständige Fortschreibung des ausschüttbaren Gewinns (vergleichbar der Gliederungsrechnung des Körperschaftsteuersystems des KStG 1977) in Form einer jeweils gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage zu verzichten (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 n.F.). Maßgebend ist vielmehr eine jährlich erneute rechnerische Ableitung aus drei Größen, deren Werte sich unmittelbar aus der Steuerbilanz zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Eigenkapital, gezeichnetes Kapital) und dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos aus der gesonderten Feststellung ebenfalls auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ergeben (vgl. Antweiler in Ernst & Young, a.a.O., § 27 Rz 143). Eine unterjährige Saldierung ist in § 27 KStG 2002 n.F. deshalb gerade nicht angelegt (vgl. hierzu auch Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 27 KStG Rz 24).

22

bbb) Auf die durch das SEStEG eingeführte Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 n.F. kann --entgegen der Auffassung des FA-- diese Auslegung des § 27 KStG 2002 n.F. im Streitfall allerdings nicht gestützt werden. Denn der Vorgabe in § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 n.F., der Bestand des steuerlichen Einlagekontos dürfe durch Verrechnung mit Leistungen nicht negativ werden, kann auch dadurch entsprochen werden, dass --wie im Streitfall-- erst durch den unterjährigen Zugang die Mittel für die zeitlich nachfolgende Ausschüttung zur Verfügung gestellt werden (im Ergebnis Antweiler in Ernst & Young, a.a.O., § 27 Rz 135). Jedoch wird durch die Festschreibung einer Verwendungsreihenfolge in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. unbeschadet dessen ein direkter Zugriff auf das "fortgeschriebene" Einlagekonto nicht mehr zugelassen. Ausschlaggebend dafür ist der eindeutige und klare Regelungswortlaut, der seit der entsprechenden Änderung durch das SEStEG einen unmittelbaren Abzug einer Leistung vom Einlagekonto mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital bei einer Kapitalherabsetzung nicht mehr zulässt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Gestaltungen der Direktzugriff eingeschränkt werden (BTDrucks 16/2710, S. 32). Diese gesetzliche Regelung würde auch in der besonderen Situation des Streitfalles umgangen, sähe man unterjährige Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto als für Ausschüttungen zur Verfügung stehend an. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine vom Gesetzgeber für die Besonderheiten des Streitfalles unbeabsichtigte Gesetzeslücke vorliegt, welche sich mittels Gesetzesauslegung schließen ließe, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil folgt aus dem Umstand, dass für die Regelung des § 27 KStG 1999 auch durch die nachfolgenden Änderungen, insbesondere durch das SEStEG, im Hinblick auf die Differenzrechnung weiterhin auf den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abgestellt wird, dass der Wortlaut des Gesetzes auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. Gosch/Heger, a.a.O., § 27 Rz 29).

23

ccc) Eine analoge Anwendung von § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 n.F. auf den Streitfall kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einem dafür erforderlichen vergleichbaren Sachverhalt und einer planwidrigen Regelungslücke (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 19/03, BFHE 207, 171, BStBl II 2005, 82). Die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 n.F. betrifft allein den Sonderfall eines Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht und bestimmt nur für diesen Fall, dass ein "unterjähriger" Zugang zum Einlagekonto für Leistungen verwendbar sein soll. Ausschließlich für diese eingeschränkte Situation sollte Abhilfe geschaffen werden, weil bis zum Veranlagungszeitraum 2005 eine Regelung fehlte, wie der Bestand des steuerlichen Einlagekontos bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht zu ermitteln war. In diesen Fällen hätte daher ein Bestand von 0 € zugrunde gelegt werden müssen. Der Gesetzgeber hat es daher für sachgerecht gehalten, für das steuerliche Einlagekonto einen gründungsbedingten und vergleichbaren Erstbestand zu erfassen und (nur) diesen als sofort verwendbar zu behandeln. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er darüber hinaus generell einen unterjährigen Zugang zum Einlagekonto für Leistungen hätte verwendbar machen wollen.

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ddd) Das Senatsurteil in BFHE 219, 321, BStBl II 2008, 390 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es ist zu § 37 Abs. 2 KStG 2002 ergangen, der --anders als § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F.-- seinem Wortlaut nach keine Bindung an die auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Bestände anordnet (gl.A. Berninghaus in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 27 KStG Rz 53; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 27 Rz 44; Blümich/Werning, § 27 KStG Rz 35; a.A. Voßkuhl/Klemke, DB 2010, 2696; Binnewies, GmbHR 2010, 1098). Der Senat hat dies für § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 1999 bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 230, 128). Diese Entscheidung ist auf die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. zu übertragen.

25

c) Der Senat teilt nicht die Bedenken der Revision, wonach § 27 KStG 2002 n.F. zu einer sachlich offensichtlich unzutreffenden Besteuerung auf der Ebene der R-AG führe und sich hieraus ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen kann (vgl. m.w.N. z.B. BVerfG-Beschluss vom 2. August 1990  1 BvR 1431/86, Sozialrecht 3-5870 § 2 Nr. 9). Der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie darf allerdings nur in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen zu Ungleichheiten führen, während stärkere Belastungen ganzer Gruppen das Maß des verfassungsrechtlich Zulässigen auch überschreiten können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19. April 1977  1 BvL 17/75, BVerfGE 44, 283). Nach Auffassung des erkennenden Senats handelt es sich im Streitfall um einen solchen besonders gelagerten Fall.

26

aa) Die vorliegende Norm dient grundsätzlich in sachgerechter Weise der Verwaltungspraktikabilität, weil sie --mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital bei einer Kapitalherabsetzung-- verhindert, dass ein unmittelbarer Abzug einer Leistung vom Einlagekonto (sog. Direktzugriff) vorgenommen werden kann. Bis zur Neufassung des § 27 KStG 2002 n.F. durch das SEStEG war bei bestimmten Zahlungen aufgrund ihrer handelsrechtlichen Qualifikation als Rückzahlung von Einlagen ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto und damit die steuerfreie Auskehrung von Einlagen möglich. Im Ergebnis war damit jedoch die handelsrechtliche Einordnung der Rückzahlung entscheidend für die Frage, ob ein unmittelbarer Abzug vom Einlagekonto vorgenommen werden konnte oder nicht. Insbesondere die Ausdehnung der Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto auf Sachverhalte im Ausland hätte danach eine Überprüfung der ausländischen Rechtsordnungen daraufhin nach sich gezogen, ob in einzelnen Fällen ein Direktzugriff möglich ist oder nicht. Der Gesetzgeber hielt es von daher zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Gestaltungen für erforderlich, den Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto entsprechend einzuschränken (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 31, 32). Dies ist im Grundsatz anzuerkennen.

27

bb) Der Klägerin ist zuzugeben, dass Sachverhaltskonstellationen mit Zugängen und Leistungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres nicht derart außergewöhnlich sind, dass sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Steuerpflichtigen betreffen. Damit verbundene steuerliche Nachteile lassen sich im Allgemeinen indessen leichthin vermeiden, indem das betreffende Kapital nicht im Wege der (unterjährigen) Einlage, sondern im Wege des Gesellschafterdarlehens zur Verfügung gestellt wird. Dass die Klägerin --nach deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung-- als bloße ausgelagerte "Zweckgesellschaft" vor den getätigten Ausschüttungen weder eine besondere Geschäftstätigkeit entwickelt hat noch in der Folgezeit entwickeln würde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Gerade deshalb ist vielmehr anzunehmen, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Vorjahr zu keinem Zeitpunkt ausgereicht hätte und ausreichen wird, um die Ausschüttungen abzudecken. So oder so sind derartige unternehmensspezifische Besonderheiten jedenfalls eher selten und ungeeignet, um die beträchtlichen mit der Regelung verbundenen Verwaltungsvorteile aus Verfassungssicht zu widerlegen. Verbleibende Nachteile (wie ggf. der Kapitalertragsteuerabzug) sind angesichts dessen zu vernachlässigen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.