Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juli 2010 - V B 129/09

bei uns veröffentlicht am08.07.2010

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluss vom 9. Juli 2009 (1 K 1327/05) den Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren 1 K 1327/05 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 9. Juli 2009 hat das FG die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2010 V B 108/09 als unbegründet zurückgewiesen.

2

Gegen die Zurückweisung des PKH-Antrages hat die Beschwerdeführerin am 31. August 2009 beim FG "Nichtigkeitsklage" erhoben.

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Das FG wies die als Nichtigkeitsantrag gedeutete "Nichtigkeitsklage" mit Beschluss vom 24. September 2009 zurück.

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Hiergegen wendet sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und beantragt, dem PKH-Antrag stattzugeben und das Verfahren fortzuführen.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für die Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages gemäß § 134 FGO i.V.m. § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), der auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Im Übrigen kann die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages nicht über die Vorschriften der §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist, woran es bei einem Beschluss über die Zurückweisung eines PKH-Antrages fehlt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1998 XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252).

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2. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige beim Wort zu nehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, m.w.N.).

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3. Der Bevollmächtigte hat zwar mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Diese ist bisher nicht erfolgt.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juli 2010 - V B 129/09 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 62


(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v

Zivilprozessordnung - ZPO | § 578 Arten der Wiederaufnahme


(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 134


Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 01. Juli 2010 - V B 108/09

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 9. Juli 2009 in
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Finanzgericht München Beschluss, 18. Aug. 2016 - 10 K 1868/16

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 K 1868/16 Beschluss Stichwörter: 1. Grundsätzlich ist die Auslegung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens als erneuter Antra

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Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 9. Juli 2009 in der Sache 1 K 1327/05, in dem das FG die Klage auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) als unbegründet abgewiesen hat. In der Einspruchsentscheidung hatte das FA die Einsprüche gegen Umsatzsteuerbescheide als unzulässig verworfen, weil die Einsprüche zeitlich vor der Bekanntgabe der Bescheide eingelegt worden waren. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 8. April 1983 VI R 209/79, BFHE 138, 154, BStBl II 1983, 551, und vom 13. Dezember 1973 I R 143/73, BFHE 112, 107, BStBl II 1974, 433) unzulässig.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob ein schon vor Bekanntgabe eines Steuerbescheides eingelegter Einspruch zulässig ist, wenn der Verwaltungsakt schon vorlag und sein Inhalt dem Steuerpflichtigen bekannt war. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Wie das FG ausgeführt hat, ergibt sich nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 138, 154, BStBl II 1983, 551, und in BFHE 112, 107, BStBl II 1974, 433) aus dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ("Der Einspruch ist... innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen") sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift, unnötige Rechtsbehelfe zu vermeiden, dass ein Einspruch nur nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden kann. Weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin durch den Hinweis auf die Urteile der FG Bremen (vom 24. Oktober 1979 I 142/79, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1980, 58) und Hamburg (vom 26. August 1974 I 105/74, EFG 1974, 552) nicht dargelegt, da es sich beim Urteil des FG Bremen um die vom BFH im Urteil in BFHE 138, 154, BStBl II 1983, 551 aufgehobene vorinstanzliche Entscheidung handelt, die damit überholt ist und auch das Urteil des FG Hamburg in den Ausführungen desselben BFH-Urteils ausdrücklich abgelehnt wurde. Neuen Klärungsbedarf unter Bezug auf Äußerungen in der Literatur oder aufgrund neuer rechtlicher Gesichtspunkte hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

4

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten ist die Revision auch nicht wegen Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, wenn eine Entscheidung eines FG durch eine Revisionsentscheidung des BFH bereits aufgehoben worden oder überholt ist.

5

3. Verstöße des FG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) wegen Übergehens von Beweisanträgen hat die Klägerin nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan. Zur Schlüssigkeit der Verfahrensrüge gehört u.a. die Erläuterung, dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht. In Bezug auf die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen muss der Beschwerdeführer deshalb darlegen, dass die Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 28/98, BFHE 198, 403, BStBl II 2002, 714) für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Daran fehlt es, weil nach der Rechtsauffassung des FG ein Einspruch auch dann nicht vor Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden kann, wenn der Klägerin der (mutmaßliche) Inhalt des zukünftig erlassenen Verwaltungsaktes bereits bekannt gewesen sein sollte.

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4. Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft eine Überraschungsentscheidung erlassen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG eine Rechtsauffassung vertritt, die sich bereits aus der Einspruchsentscheidung des FA ergibt.

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5. Eine Gehörsverletzung durch Ablehnung des unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Gewährung (nochmaliger) Akteneinsicht ist nicht ordnungsgemäß gerügt, da der Bevollmächtigte nicht dargetan hat, was er bei Durchführung der weiteren Akteneinsicht zusätzlich noch vorgetragen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501).

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6. Ebenfalls musste das FG wegen des am 6. Juli 2009 kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009 gestellten --und vom FG am Sitzungstag abgelehnten-- Antrages auf Prozesskostenhilfe (PKH), auf Übersendung der Vordrucke für die Gewährung von PKH und auf Fristgewährung von zwei Monaten die mündliche Verhandlung nicht vertagen. Zwar wäre der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn das FG ihm in rechtswidriger Weise PKH vorenthalten und ihn damit um die Möglichkeit anwaltlichen Beistandes in der mündlichen Verhandlung gebracht hätte (BFH-Beschluss vom 12. August 2008 X S 35/08 (PKH), BFH/NV 2008, 2030). Das FG ist jedoch nicht zur Verlegung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn der Verlegungsantrag in Verschleppungsabsicht erfolgt. Die Würdigung des FG, aufgrund der Verfahrensabläufe des vorliegenden und der zahlreichen anderen Verfahren zwischen denselben Beteiligten sowie der Umstand, dass weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wurde, dass die Gründe für die Stellung des PKH-Antrages erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingetreten sind, sei davon auszugehen, dass der Verlegungsantrag in Verschleppungsabsicht erfolgt sei, ist nicht zu beanstanden. Eine Verschleppungsabsicht liegt u.a. dann vor, wenn gerichtliche Anträge offenbar grundlos sind und nur der Verschleppung dienen bzw. als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke genutzt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007  1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771). Im Übrigen ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen der (negativen) Entscheidung über einen PKH-Antrag und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne Bedeutung, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage ohnehin nichts ändern kann (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VIII B 132/08, juris). Darüber hinaus hat die Klägerin nicht vorgetragen, was sie bei Gewährung von PKH über das bereits Vorgetragene hinaus noch hätte vortragen wollen, um der abgewiesenen Klage zum Erfolg zu helfen.

9

7. Hinsichtlich der Rüge, das FG habe ohne gesonderte Stellungnahme über die Befangenheitsanträge gegen zwei Richter entschieden, verweist der Senat zur Begründung auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 6. August 2009 V B 88/08 (BFH/NV 2010, 217, unter II.2.). Das FG hat nachvollziehbar und damit ohne Willkür begründet, weshalb es von einer Prozessverschleppungsabsicht ausgegangen ist und die Befangenheitsanträge ohne dienstliche Stellungnahme als unzulässig abgelehnt hat.

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8. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

11

9. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Diese ist bisher nicht erfolgt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.