Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. März 2008 - 1 K 97/05

published on 12/03/2008 00:00
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. März 2008 - 1 K 97/05
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Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Gesamtausstattung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitjahr dem Grunde und der Höhe nach angemessen war.

2

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Dezember 1998 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist das Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaik sowie Holz- und Bautenschutz und die eigene Ausstellung mit Verkauf und Repräsentation von Fliesen, Platten- und Mosaikmaterialien.

3

Die Herren J. S. und A. H. halten jeweils 50 % der Anteile der Klägerin. Gleichzeitig sind die Herren S. und H. als Geschäftsführer der Klägerin im Jahr 2000 tätig gewesen. Vorher betrieben die Gesellschafter der Klägerin eine GbR mit gleichem Gesellschaftszweck (vgl. Bl. 45 Rb-Akte). Nach Gründung der GmbH wird die GbR als Besitzunternehmen fortgeführt.

4

Die Umsätze und Jahresüberschüsse der Klägerin haben sich wie folgt entwickelt:

5
        

1998

1999

2000

Umsatz in DM

--   

4.071.835,69

5.417.865,85

Mitarbeiter

        

37

34

Jahresüberüberschuss lt. GuV (ohne Sonde-rAfA) in DM

        

15.881,88

 124.586,93

6

Die Umsätze und Jahresüberschüsse der GbR haben sich in den Jahren 1995 bis 1998 wie folgt entwickelt:

7
        

1995

1996

1997

1998

Umsätze

2.484.562

2.547.175

2.758.528

3.111.709

Gewinn/

230.817

236.941

274.608

254.110

§ 7g-Rücklage

        

- 42.500

- 72.500

+ 2.323

Sonder-AfA

94.255

60.754

73.436

14.827

 bereinig. JE

 325.072

 255.195

 275.544

 271.260

8

In den am 06. Januar 1999 mit Wirkung zum 01. Januar 1999 zwischen der Klägerin und den Herren J. S. und A. H. geschlossenen Geschäftsführerverträgen wurde als Vergütung ein Jahresgehalt i. H. v. 78.000,00 DM brutto vereinbart.

9

Darüber hinaus wurde eine Tantieme i. H. v. 25 % des 20.000,00 DM übersteigenden Jahresüberschusses vor gewinnmindernden Steuern vereinbart, maximal in Höhe von 1/3 des vereinbarten Festgehaltes.

10

Mit Beschluss vom 04. Dezember 2000 der Gesellschafterversammlung ist die Tantieme für das Geschäftsjahr 2000 der beiden Geschäftsführer auf insgesamt 42.000,00 DM begrenzt worden.

11

Am 20. Dezember 1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, dass das Jahresgehalt der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung zum 01.01.2000 für Herrn S. auf 99.600,00 DM (monatlich 8.300 DM) und für Herrn H. auf 96.000,00 DM (monatlich 8.000 DM) erhöht wird. Eine weitere Gehaltserhöhung beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 27. Juli 2000. Danach beträgt das Gehalt der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung ab 01. August 2000 jeweils 12.000,00 DM. Insgesamt betrug das gezahlte Geschäftsführergehalt im Jahre 2000 310.898,00 DM und setzte sich wie folgt zusammen:

12

Vergütungsbestandteil

Herr J. S.

Herr A. H.

Grundgehalt

118. 100,00 DM

116.000,00 DM

Tantieme

21.000,00 DM

21.000,00 DM

Beiträge SV

2.254,00 DM

2.548,56 DM

Direktversicherung

3.408,00 DM

3.408,00 DM

PKW-Nutzung

9.365,64 DM

13.815,10 DM

Gesamtvergütung

154.127,64 DM

156.771,66 DM

13

Die Festsetzungen der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages und des Gewerbesteuermessbetrages für 2000 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.2000 ergingen zunächst im Rahmen der Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

14

Vom 11. August 2003 bis 2 L August 2003 fand bei der Klägerin eine steuerliche Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 statt.

15

Im Rahmen der Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass ein Teil der gezahlten Geschäftsführergehälter unangemessen sei. In Höhe des unangemessenen Teils sei von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) auszugehen, diese würden für das Jahr 2000 161.876,00 DM betragen. Bei der Ermittlung des angemessenen Geschäftsführergehaltes orientierte sich die Prüferin an den in der BBE-Studie unter der Rubrik Handwerksunternehmen mit zwei Geschäftsführern angegebenen medianen Wert.

16

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 30. September 2003 für die geprüften Jahre nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide u. a. über Körperschaftsteuer 2000, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.2000 und über den Gewerbesteuermessbetrag. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

17

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 02. Oktober 2003 fristgerecht Einsprüche ein.

18

Sie wendete sich gegen die Feststellung einer vGA hinsichtlich unangemessener Geschäftsführergehälter. Zur Begründung trug sie vor, dass die Geschäftsführer zusätzlich zu ihren eigentlichen Aufgaben, die sich aus der Geschäftsführung ergeben hätten, Tätigkeiten eines Bauleiters ausführten. Aus diesem Grunde wäre im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ein Zuschlag zu berücksichtigen. Außerdem begehrte die Klägerin die im Rahmen der Gehaltsstrukturuntersuchung ermittelten Werte im Bereich des oberen Quartils bei der Ermittlung der angemessenen Gehälter anzusetzen.

19

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2005 gab der Beklagte den Einsprüchen teilweise statt. Grundsätzlich hielt der Beklagte an der Feststellung einer vGA hinsichtlich unangemessener Geschäftsführergehälter fest. Der Höhe nach wurde die vGA abweichend von der Feststellung der Betriebsprüfung nunmehr i. H. v. 58.338,00 DM bemessen. Dieser Betrag ermittelt sich lt. Einspruchsentscheidung wie folgt:

20

vGA wegen unangemessener Geschäftsführervergütun2en 2000

21

BBE-Studie

        

oberes Quartil

Median

        

Grundgehalt

Baunebengewerbe

Bauunternehmung

Baunebengewerbe

Bauunternehmung

2 GF Handwerk

 222.164 DM

 229.164 DM

 159.023 DM

 159.023 DM I

Branche/Umsatz
2-5 Mill.

 229.344 DM

 190.200 DM

 167.700 DM

 164.871 DM

Branche/Mitarbeiter 20-50

 229.800 DM

 289.139 DM

 187.170 DM

 170.454 DM

Branche

 218.247 DM

 236.760 DM

 140.663 DM

 159.488 DM

Gesamtvergütung

 226.639 DM

 236.316 DM

 163.639 DM

 163.459 DM

22

Neuberechnung der vGA

                 
        

Median-Wert (aufgerundet)

        

164.000 DM

Sicherheitszuschlag wg. Bandbreite

10%

16.400 DM

                 

180.400 DM

Abschlag, weil mehrere GF

30%

54.120 DM

                 

126.280 DM

2 GF

x 2

252.560 DM

tatsächlich gez. Gehalt

        

310.898 DM

                          

unangemessene Vergütung

        

58.338 DM

                          

Nichtaufgriffsgrenze

20 %  

50.512 DM überschritten

                          

festzustellende vGA

        

58.338 DM

23

Der Beklagte stützte das Vorliegen einer vGA darauf, dass die den Geschäftsführern innerhalb eines Zeitraumes von 19 Monaten gewährten Gehaltserhöhungen von 84,6 % keinem Fremdvergleich standhielten und die den Geschäftsführer gewährten Gesamtbezüge oberhalb der Medianwerte nach der BBE-Studie für die Branchen Baunebengewerbe und Bauunternehmung unter Berücksichtigung einer Nichtaufgriffsgrenze von 20 % lägen.

24

Am 28. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.

25

Zur Begründung trägt sie vor, unter Beachtung der vom Finanzamt angewendeten als auch von der Klägerin vorgelegten Gehaltsstrukturuntersuchungen und eines Vergütungsabschlages i. H. v. 15 % sei eine Gesamtausstattung im Streitjahr für zwei Geschäftsführer i. H. v. 310.898,00 DM als angemessen anzusehen.

26

Die angemessenen Jahresgesamtbezüge gemäß den Gehaltsstudien des BBE-Verlages für das Jahr 2003 lägen für die Geschäftsführung eines Unternehmens vergleichbarer Größe innerhalb einer Bandbreite von 224.105,00 DM bis 388.281,00 DM. Im Übrigen sei auch aus der Verfügung der OfD Karlsruhe vom 17. Januar 2001 (S 2722 A-St 331) ersichtlich, dass bei Handwerksunternehmen der Größenordnung der Klägerin (nach Umsatz und Mitarbeiteranzahl) Geschäftsführervergütungen i. H. v. 230.000,00 DM bis 310.000,00 DM angemessen seien.

27

Der BFH habe entschieden, dass die als angemessen anzusehende Gesamtvergütung für einen zweiten Geschäftsführer aus der angemessenen Gesamtvergütung des anderen Geschäftsführers nach den Maßstäben des inneren Betriebsvergleiches abgeleitet werden könnte. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die im externen Fremdvergleich ermittelte Angemessenheit der Geschäftsführervergütung sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung beziehe. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer müssten deswegen ggf. entsprechende Vergütungsabschläge gemacht werden. Die Vornahme solcher Vergütungsabschläge erfordere es jedoch, im Einzelnen auf die Unterschiede in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und die für den Betrieb der GmbH zu tragende Verantwortung abzustellen (BFH vom 04. Juni 2003 1 R 38/02, BStBl 112004, 139).

28

Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Gesellschaft würden in der Aufgabenstellung der Gesellschafter-Geschäftsführer S. und H. folgende Unterschiede vorliegen:

29

Herr S. sei technischer und finanztechnischer Geschäftsführer mit folgenden Verantwortungsgebieten:

30

- Einhaltung der gewerblichen Vorschriften,

- Einhaltung der handelsrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften, - Sicherung der Finanzierung, Kreditabschlüsse,

- Vorbereitung und Realisierung der Investitionen,

- Einsatz und Kontrolle der Fahrzeuge, der Anlagen und Maschinen, - Absicherung der Arbeitgeberpflichten,

- Personalwesen.

31

Als Bauleiter sei er verantwortlich für Großobjekte und Bauvorhaben mit Natursteinen, Estrich und Bodenbelägen.

32

Herr H. sei kaufmännischer Geschäftsführer mit folgenden Verantwortungsbereichen:

33

- Einhaltung der fachlich einwandfreien Ausübung des Gewerbes (Qualitätsmanager), - Einhaltung der Sicherheitsvorschriften,

- Lehrlingsausbildung,

- Rechnungslegung,

- Zahlungseingangkontrolle,

- Liquiditätskontrolle,

- Kalkulation und Nachkalkulation.

34

Als Bauleiter sei er verantwortlich für Sanierungsobjekte im Wohnungsbau Um- und Ausbauobjekte, Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser.

35

Beide Geschäftsführer seien alleinvertretungsberechtigt. Beide hätten gleichermaßen Entscheidungsgewalt über die Klägerin. Beiden sei Einzelvollmacht im Bank- und Zahlungsverkehr erteilt. Sie seien beide für Auftragsakquisition und Materialbeschaffung zuständig. Daher werde der nach der BFH-Rechtsprechung vorzunehmende Vergütungsabschlag für den zweiten Geschäftsführer der Klägerin mit 15 v. H. geschätzt.

36

Als im Jahr 2000 abzusehen gewesen sei, dass sich die positive Entwicklung der Klägerin bestätige, habe diese die Erhöhung des Festgehaltes der Geschäftsführer zum 01. August 2000 auf insgesamt 288.000,00 DM Jahresfestgehalt beschlossen. Selbst dann, wenn die Angemessenheit anhand der Werte des oberen Quartils für Bauunternehmungen aus der vom Finanzamt als Anlage zum Schreiben vom 08. Oktober 2004 zugrunde gelegten BBE Studie ermittelt werden sollte, befänden sich die von ihr gezahlten Geschäftsführervergütungen innerhalb der Bandbreite für die Angemessenheit auch unter Anwendung des vom Beklagten angewandten Vergütungsabschlages (289.139,00 DM (= oberer Rand) abzüglich 30 % Vergütungsabschlag x zwei Geschäftsführer = 404.794,60 DM.

37

Im Übrigen seien die vom Finanzamt vorgetragenen Argumente nicht von der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt.

38

Die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten zunächst in Stufen auf ein voll angemessenes Geschäftsführergehalt verzichtet. Erst nachdem die Auftragsbücher Mitte 2000 randvoll gewesen seien und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen gezeigt hätten, dass die Gesellschaft in der Lage gewesen sei, die angemessenen Geschäftsführergehälter auch zu erwirtschaften, seien diese letztendlich in angemessener Höhe festgesetzt worden. Der tatsächlich erzielte Jahresüberschuss im Jahre 2000 i. H. v. 108.777,00 DM zuzüglich 15.809,00 DM Sonderabschreibungen zeige, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zutreffend eingeschätzt hätten.

39

Es entbehre jeder Grundlage, dass lediglich 10 % oder 15 % Gehaltssteigerung einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter zuzumuten wäre, wie es das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung darstelle.

40

Schließlich sei auch die Steigerung im Festgehalt der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb eines Zeitraumes von 19 Monaten üblich. Auch die Höhe der Gehaltssteigerung sei, wie Beispiele aus der Wirtschaft zeigten, nicht unüblich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anstellungsverträge mit den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern der gesetzlichen Kündigungsfrist unterlägen hätten.

41

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH, dass variable Gehaltsbestandteile bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer max. 25 % des Gesamtgehaltes ausmachen dürften, sei es geradezu notwendig, die entsprechende Bemessungsgrundlage des Festgehaltes zu erhöhen, um den oder die Geschäftsführer ausreichend an den positiven wirtschaftlichen Entwicklungen teilhaben zu lassen.

42

Das vom Beklagten zitierte BFH-Urteil vom 06. April 2005 (BFH/NV 2005, 1633) sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil der dort entschiedene Sachverhalt nicht mit dem Streitfall übereinstimme. Eine Gehaltssteigerung von 115 v. H. innerhalb von 3 1/2 Monaten sei nicht vergleichbar mit einer Gehaltssteigerung von ca. 84 % in 19 Monaten.

43

Die Klägerin beantragt, abweichend von dem angefochtenen Bescheid über Körperschaftsteuer 2000, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.2000 und dem Gewerbesteuermessbetrag für 2000 vom 30. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2005 keine verdeckte Gewinnausschüttung i. H. v. 58.338,00 DM zu berücksichtigen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

44

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

45

Zur Begründung trägt er vor, im Streitfall sei bei der Ermittlung der angemessenen Geschäftsführerbezüge von den Medianwerten der Gehaltsstrukturuntersuchungen auszugehen. Würde das Unternehmen außerordentlich hohe Gewinne erzielen bzw. während der Gehaltsvereinbarung von eben solchen ausgehen, so könne dies Anlass für einen Ansatz der Werte des oberen Quartils sein. Dies sei aber im Streitfall nicht gegeben, die Ertragslage der Klägerin sei im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung durchschnittlich. Der BFH treffe in seinem Urteil vom 27. Februar 2003 (Az. 1 R 46/O1) lediglich die Aussage, dass nur diejenigen Bezüge unangemessen seien, die den oberen Rand der Bandbreite überstiegen. Der obere Rand der Bandbreite sei aber nicht automatisch und in jedem Fall gleichzusetzen mit dem oberen Quartil der in den Gehaltstrukturuntersuchungen angegebenen Werten. Vielmehr sei auch bei der Bemessung der Bandbreite auf die jeweils individuellen Umstände abzustellen.

46

Im Unternehmen der Klägerin seien innerhalb des streitigen Zeitraumes zwei Geschäftsführer gleichzeitig tätig gewesen. Zudem hätten die Geschäftsführer auch Arbeiten übernommen, die gewöhnlich nicht zu denen eines Geschäftsführers gehörten. Da sich die im externen Fremdvergleich ermittelte Angemessenheit der Geschäftsführervergütung regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung beziehe, müssten bei der Bestellung von mehreren Geschäftsführern Abschläge gemacht werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass durch bloße Vervielfältigung der Geschäftsführer Gewinne abgesaugt würden. Der Abschlag werde i. H. v. 30 % geschätzt und orientiere sich an eigenen Angaben der Klägerin. Der nachträglich beantragten Absenkung des Prozentsatzes von 30 auf 15 % könne nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe der Umstand, dass die Geschäftsführer zusätzlich andere, nicht zum Aufgabenbereich eines Geschäftsführers zählende Arbeiten ausführten, zu einer Minderung des Geschäftsführergehaltes und stelle zudem ein Indiz für eine vGA dar.

47

Im Übrigen erscheine die Diskussion, ob Medianwerte aus den Gehaltsstrukturuntersuchungen oder die Werte des oberen Quartils als angemessen anzusehen seien, nicht sachdienlich, da weitere Umstände, insbesondere die deutliche Steigerung der Vergütung der Geschäftsführer innerhalb sehr kurzer Zeit, einem Fremdvergleich nicht standhielten und zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führten.

48

Die erste Festgehaltserhöhung stelle eine Veränderung um 27,7 % bzw. 23 % dar, die zum 01. August 2000 eine weitere Veränderung um 44,6 % bzw. 50 %. Insgesamt sei das Gehalt der Gesellschafter-Geschäftsführer inklusive der indirekten Erhöhung im Rahmen der Tantiemen um 84,6 % innerhalb von 19 Monaten erhöht worden. Nach Auffassung des Finanzamtes hätte ein fremder Geschäftsführer eine solche Gehaltssteigerung von 84,6 % innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 2 Jahren nicht durchsetzen können.

49

Im Zeitpunkt der ersten Gehaltserhöhung hätten der Klägerin lediglich betriebswirtschaftliche Auswertungen für 1999 vorgelegen. Aus diesen Auswertungen ließe sich letztendlich noch nicht eine positive Entwicklung des Jahresergebnisses ableiten. Auch im Zeitpunkt der 2. Gehaltserhöhung habe der Klägerin nur der Jahresabschluss für das 1. Wirtschaftsjahr 1999 vorgelegen und betriebswirtschaftliche Auswertungen bis vermutlich Juni 2000. Diesen betriebswirtschaftlichen Auswertungen sei sicherlich eine weitere Umsatzsteigerung zu entnehmen, hieraus sei jedoch noch nicht zu schließen, dass die Umsatzsteigerungen zwangsläufig zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung führen.

50

Übliche Gehaltserhöhungen, wie sie auch anderen Arbeitnehmern gewährt würden, könnten i. H. v. 10 % angenommen werden.

51

Unter Annahme dieses Wertes und bei großzügiger Betrachtung eines Wertes von 15 % werde die Höhe der zuvor dargestellten vGA auch durch diese Argumentationen unterstützt.

52

Im Streitfall sei auch auf die Grundsätze des BFH-Urteils vom 06. April 2005 (BFH/NV 2005, 1633) hinzuweisen. Danach komme es gerade nicht darauf an, ob durch die Gehaltssteigerungen die angemessene Gesamtausstattung überschritten werde oder nicht, sondern ob eine entsprechende Anhebung des Festgehaltes auch mit einem fremden Dritten vereinbart worden wäre. Den Geschäftsführern der Klägerin sei in ihren Anstellungsverträgen eine relativ hohe Gewinntantieme zugesagt worden. Nach der Rechtsprechung des BFH dürften Tantiemeversprechen gegenüber einem oder mehreren Geschäftsführern grundsätzlich insgesamt den Wert von 50 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen (BFH/NV 2000, 1245, BStBl 112004, 136). Bemessungsgrundlage für die 50 % Grenze sei der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern. Dieser Rahmen sei im Streitfall durch die Regelung in § 5 Abs. 2 der Anstellungsverträge fast völlig ausgeschöpft worden. An den mit der positiven Geschäftsentwicklung verbundenen Gewinnsteigerungen seien die Geschäftsführer dadurch durchaus angemessen beteiligt, so dass die Gefahr einer jederzeit möglichen kurzfristigen Kündigung durch die Geschäftsführer nicht so groß gewesen sei, wie im Schriftsatz vom 22. März 2006 vorgetragen werde.

53

Der vGA könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin entsprechende Gewinne erzielte und von daher eine ausreichende Kapitalverzinsung gegeben sei. Nach Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 04. Mai 1977 1 R 11/75, BStBl 111977) bilde die angemessene Verzinsung des eingezahlten Kapitals lediglich das Mindestmaß dessen, was der Gesellschaft an Gewinn verbleiben müsse. Als Mindestsatz nehme der BFH eine Stammkapitalverzinsung von 10 % an. Maßstab für die Verzinsung sei dabei das eingezahlte Stammkapital und der ausschüttungsfähige Gewinn. Aus dieser Rechtsprechung sei aber nicht der Schluss zu ziehen, dass bei ausreichender Stammkapitalverzinsung die Bezüge der Geschäftsführung stets als angemessen anzusehen wären.

54

Dem Gericht lagen 1 Bd. Dauerbelegakten, 1 Bd. Körperschaftsteuerakten, 1 Bd. gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, 1 Bd. Gewerbesteuerakten, 1 Bd. Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten, 2 Bd. Betriebsprüfungshandakten sowie 1 Bd. Einspruchsakten vor.

Entscheidungsgründe

55

Die Klage ist teilweise begründet.

56

Der Beklagte hat den Steuerfestsetzungen für das Kalenderjahr 2000 zu Unrecht eine vGA in Höhe von 58.338,00 DM zu Grunde gelegt. Die erste Gehaltssteigerung vom 29.12.1999 ist nicht als vGA zu betrachten, die zweite Gehaltssteigerung vom 27.07.2000 in Gesamthöhe von 38.500,00 DM hält jedoch einem Fremdvergleich nicht stand und ist daher als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten.

57

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) darf eine vGA das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z. B. BFH-Urteile vom 15. März 2000 1 R 40/99, BStBl 112000, 504; vom 09. August 2000 1 R 12/99, BStBl 112001, 140). Dazu gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 27. März 2001 1 R 27/99, BStBl 112002, 111).

58

Der hiernach anzustellende Fremdvergleich muss sich unter anderem auf die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers beziehen. Darunter ist die Summe aller Vorteile zu verstehen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer in dem jeweils maßgeblichen Veranlagungszeitraum von der Kapitalgesellschaft oder von Dritten für deren Rechnung bezogen hat. Gehaltsabreden zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer sind jedoch im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleiches nicht nur der Höhe nach auf ihre Angemessenheit, sondern auch dem Grunde nach auf ihre Ernsthaftigkeit und Üblichkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH vom 06.04.2005 I R 27/04, BFH/NV 2005, 1633).

59

l. Im Streitfall ist die Gesamtausstattung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitjahr von 154.127,64 DM (S.) bzw. von 156.771,66 DM (H.) unter Berücksichtigung der Vergleichswerte des oberen Quartils der BBE-Studie (Ergebnisse der Gehaltsuntersuchung im Frühjahr/ Sommer 2000) als angemessen anzusehen.

60

Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 05. Oktober 1977 1 R 230/75, BStBl 111978, 234; vom 05. Oktober 1994 I R 50/94, BStBl 111995, 549; vom 28. November 2001 I R 44/00, BFH/NV 2002, 543; Beschluss vom 18. März 2002 I B 35/01, BFH/NV 2002, 1176). Bei dieser Schätzung ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des angemessenen sich auf eine bestimmte Bandbreite von Beträgen erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 1 R 103/00, BFH/NV 2002, 134). Unangemessen i. S. einer vGA sind dann nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 05. Oktober 1994 a. a. 0.).

61

Wo im konkreten Einzelfall die Grenze zwischen (noch) angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, ist eine Frage, deren Beantwortung dem Finanzgericht vorbehalten ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei zählt es zum Bereich der vom Finanzgericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen, welchen Kriterien der Vorrang zur Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung im Einzelfall beizumessen ist. Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung können u. a. diejenigen Entgelte gehören, die gesellschaftsfremde Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen (interner Fremdvergleich) oder die - unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen - an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden (externer Fremdvergleich). Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren. In diesem Sinne können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch Gehaltsstrukturuntersuchungen berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 1 R 37/01, BStBl 112003, 418; Beschluss vom 14. Juli 1999 1 B 91/98, BFH/NV 1999, 1645), selbst wenn diese keine repräsentative Auswahl aus den Geschäftsführern in der Bundesrepublik Deutschland treffen (vgl. hierzu Janßen, GmbH-Rundschau 2007, 749).

62

Im Streitfall scheidet ein interner Vergleich aus, da die Klägerin neben den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern keine Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen beschäftigte.

63

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge ist auf die BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung zurückzugreifen. Maßgeblich war im Streitfall die Gehaltsstrukturuntersuchung für 2000 (BBE-Studie: Ergebnisse der Gehaltsuntersuchung im Frühjahr/Sommer 2000), denn zeitlicher Bezugspunkt einer Angemessenheitsprüfung ist grundsätzlich derjenige, in dem die zu beurteilende Gehaltsvereinbarung abgeschlossen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 04. Juni 2003 1 R 38/02, BStBl 112004, 139). Die Gehaltserhöhung für beide Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 20. Dezember 1999 und am 27. Juli 2000 mit Wirkung zum 01. Januar 2000 und 01. August 2000 beschlossen.

64

Der Senat rechnet das Gewerbe der Klägerin dem Baunebengewerbe zu.

65

Die Jahresgesamtbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern der Branche Baunebengewerbe stellen sich nach der BBE-Studie - Ergebnisse der Gehaltsuntersuchung im Frühjahr/Sommer 2000 - wie folgt dar:

66

BBE-Studie:

oberes Quartil

        

Median

        
        

 Baunebengewerbe

        

 Baunebengewerbe

        

2 GF Handwerk

 229.164 DM

        

 159.023 DM

        

Branche/Umsatz
2-5 Mill.

 229.344 DM

        

 167.700 DM

        

Branche/Mitarbeiter 20-50

 229.800 DM

        

 187.170 DM

        

67

Für die Angemessenheitsberechnung der Jahresgesamtbezüge der Geschäftsführer ist das obere Quartil der BBE-Studie (d. h. 25 v. 100 der Befragten erhalten Vergütungen, die über den angegebenen Werten liegen) zugrunde zu legen.

68

Soweit eine Untersuchung verschiedene Werte ausweist (Höchstwerte/oberes Quartil/Median) muss sich die Schätzung nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs stets am oberen Wert der Bandbreite orientieren (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 1 R 79/04, GmbH-Rundschau 2005, 635). Für eine Orientierung am oberen Quartil spricht zudem im Streitfall, dass primär die Unternehmensgröße bestimmend ist, ob die angemessene Vergütung am unteren oder oberen Ende der gesamten Bandbreite liegt. Wenn im Jahr 2000 die Jahresgesamtbezüge eines Geschäftsführers, der einen Betrieb mit bis zu 10 Mitarbeitern leitete, ohne Differenzierung nach Branchen zwischen 156.650,00 DM und im oberen Quartil 200.969,00 DM gelegen haben (vgl. BBE-Dokumentation, Ergebnisse einer Gehaltsuntersuchung im Frühjahr/Sommer 2000, S. 56), ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Streitjahr 34 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt hat.

69

Zudem ist es geboten, aus den verschiedenen in Betracht kommenden Tabellen den für die Klägerin günstigsten Wert zu nehmen. Bei der Höhe eines angemessenen Geschäftsführergehaltes obliegt die Feststellung dem Finanzamt. Wegen der Beweisrisikozuordnung muss sich eine Schätzung der Unterschiedsbetragsminderung (vGA) der Höhe nach an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Wert der Bandbreite von Fremdvergleichswerten orientieren (vgl. auch BFH-Urteil vom 04. Juni 2003 1 R 38/02, BStBl 112004, 139). Eine mittelwertorientierte Schätzung, wie auch vom Beklagten durchgeführt, ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. Janßen, GmbH-Rundschau 2007, 752; Neumann vGA 2. Auflage S. 20).

70

Werden die Werte des oberen Quartils für das Baunebengewerbe zugrunde gelegt, die abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter und der Größe des Umsatzes in einer Bandbreite zwischen 229.164,00 DM sowie 229.800,00 DM liegen, so liegt die Gesamtausstattung der Geschäftsführer von jeweils 154.127,64 DM bzw. 156.771,66 DM innerhalb dieser Bandbreite. Dies gilt selbst dann noch, wenn ein 30 % Abschlag wegen des Vorhandenseins zweier Geschäftsführer vorzunehmen wäre. Die Frage, ob überhaupt ein Abschlag wegen des Vorhandenseins zweier Geschäftsführer geboten ist, konnte der Senat folglich dahingestellt sein lassen.

71

2. Allein die Tatsache, dass die Gesamtvergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer einschließlich der beiden Gehaltserhöhungen unterhalb der nach der BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung 2000 für das Baunebengewerbe ermittelten Gehälter für das obere Quartil liegt, reicht nicht aus, um eine vGA zu verneinen.

72

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass im Grundsatz keine gesellschaftliche Veranlassung gegeben ist, wenn das (anfangs zu niedrig vereinbarte) Gehalt eines Geschäftsführers in der Folgezeit auf ein angemessenes, marktübliches Niveau angehoben wird.

73

Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des BFH die Abmachungen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen des Fremdvergleichs nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrem Grunde nach auf ihre Fremdüblichkeit zu überprüfen. Eine Vereinbarung, welche nicht dem entspricht, was untereinander fremde Dritte vereinbaren würden, kann steuerlich nicht akzeptiert werden. Der hierfür verwendete Maßstab ist - neben einem hier nicht gegebenen tatsächlichen Vergleich mit anderen Arbeitnehmern - das hypothetische Verhalten eines gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Ein solcher mag im Geschäftsleben durchaus auch eine ansonsten "unübliche" Vereinbarung treffen, gemeinhin allerdings nur dann, wenn ihm dafür betriebliche Gründe zur Verfügung stehen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass er von derartigen Vereinbarungen Abstand nehmen wird. (BFH-Urteil vom 06.04.2005 1 R 27/04, BFH/NV 2005, 1633; BFH-Urteil vom 05.06.2002 1 R 69/0 1, BStBl 112003, 329, 331)

74

3. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien entspricht lediglich die erste Festgehaltserhöhung vom 29.12.1999 dem Fremdvergleich und hatte keine gesellschaftliche Veranlassung. Ende 1999 zeichnete sich eine positive Entwicklung der im Dezember 1998 errichteten Klägerin in Bezug auf Umsätze und zukünftige Aufträge ab, die die Anhebung der Festgehälter der Geschäftsführer in dem durchgeführten Umfang um 27,7 %/23 % bzw. nominal 1.500,00 /1.800,00 DM rechtfertigte.

75

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der GmbH um eine Neugründung handele, bei der ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zunächst abgewartet hätte, ob sich die positive Entwicklung stabilisiert. Formal betrachtet handelte es sich bei der Klägerin zwar um eine Neugründung, der Betrieb existierte jedoch bereits seit 1995. Den Gesellschafter-Geschäftsführern waren somit die Entwicklung der Umsätze und Gewinne des Betriebes bekannt. In der Zeit von 1995 bis 1999 haben sich die Umsätze der Klägerin von 2.484.562 DM (1995) bis 4.071.835,69 DM (1999) kontinuierlich nach oben entwickelt. Die um die Sonder-AfA und die § 7g-Rücklage bereinigten Jahresergebnisse der GbR lagen in der Zeit von 1995 bis 1998 zwischen 325.072,00 DM (1995) und 271.260,00 DM (1998). Angesichts dieser Situation ist es nicht zu beanstanden, wenn das - anfangs aus Vorsichtsgründen niedrig vereinbarte Gehalt der beiden Geschäftsführer - ein Jahr nach Errichtung der Klägerin moderat um 23 % bzw. 27 % angehoben wird.

76

4. Die weitere Gehaltserhöhung vom 27.07.2000 um 3.700,00/4.000,00 DM monatlich, mit der das Monatsgehalt der Gesellschafter-Geschäftsführer von 8.000,00/8.300,00 DM nunmehr auf jeweils 12.000,00 DM angehoben worden ist, hält allerdings dem Fremdvergleich nicht stand. Betriebliche Gründe für diese erneute kurzfristige und erhebliche Gehaltssteigerung sind nicht ersichtlich.

77

Zwar dürfte aufgrund der im Juli 2000 vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen bereits deutlich geworden sein, dass sich die Umsätze des Jahres 2000 gegenüber denjenigen des Jahres 1999 erhöhen werden. Diese Tatsache hätte der Geschäftsleiter möglicherweise zum Anlass genommen, seine Geschäftsführer als die maßgeblichen Leistungsträger hieran teilhaben zu lassen und ihre Gehälter zu erhöhen. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass ein Geschäftsleiter nicht bereits sieben Monate nach einer Gehaltserhöhung um 23 %/27 % das Gehalt erneut kräftig, nämlich um weitere 47 %/50 %, erhöht haben würde. Er hätte vielmehr zunächst den Ablauf des Wirtschaftsjahres abgewartet, um zu prüfen, ob sich die positive Geschäftsentwicklung fortsetzt und verfestigt. Dies gilt zumindest dann, wenn ihn der mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Vertrag nicht zu einer kontinuierlichen Gehaltsanpassung nach Ertragslage verpflichtet (BFH-Urteil vom 05.06.2002 1 R 69/01, BStBl 112003, 329) und wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ohnehin an den kurzfristigen Gewinnsteigerungen teilhat. Plausible betriebliche Gründe für die 2. Gehaltsanhebung innerhalb von 7 Monaten haben die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Die Kurzfristigkeit und die Erheblichkeit der zweiten Gehaltserhöhung sind daher Indiz für eine gesellschaftliche Veranlassung. Hinzu kommt, dass keinerlei betriebliche Gründe dafür ersichtlich sind, warum das Festgehalt der Gesellschafter-Geschäftsführer einerseits um 47 %/50 % erhöht wird, auf der anderen Seite aber mit Beschluss vom 04.12.2000 die Tantieme für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer auf insgesamt 42.000,00 DM begrenzt worden ist. Kein fremder Dritter hätte freiwillig auf die für ihn vorteilhafte Regelung im Anstellungsvertrag zugunsten seines Arbeitsgebers im Hinblick auf die Deckelung verzichtet.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

79

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. der entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere hat der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

80

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zu bestimmen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21/12/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt … €. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Klägerin wegen.
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.