Finanzgericht Köln Urteil, 20. März 2014 - 3 K 3397/10
Gericht
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 14.10.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2010 wird die Einkommensteuer für 2008 auf 1.250 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten
1
Tatbestand
2Bei der Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG streiten die Beteiligten, ob ein zu einer selbstgenutzten Eigentumswohnung gehörender, im selben Gebäude belegener Weinkeller nach Bildung von Teileigentum, Veräußerung der verbliebenen Eigentumswohnung an Dritte und Umzug des Veräußerers in eine etwa 1 km entfernt liegende Wohnung von diesem weiter zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
3Die A GmbH war Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks B-Straße ... in E. Es handelte sich um ein sanierungsbedürftiges und kriegsbeschädigtes Altbauobjekt, das die GmbH wieder aufbauen, modernisieren und teilweise umbauen wollte. Das Gebäude bestand aus einem Vorderhaus und einem Hinterhaus, beide jeweils mit einem Untergeschoss, Erdgeschoss und 4 Obergeschossen. Das Vorderhaus war zusätzlich voll unterkellert und verfügte über ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 25.04.2001 teilte die GmbH das Eigentum am Grundstück gemäß dem Aufteilungsplan vom 30.01.2001 in vier Teileigentumseinheiten und acht Wohnungen.
4Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war der Kläger, der vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit war. In dieser Eigenschaft schloss er am 19.11.2001 mit sich selbst im eigenen Namen einen Kauf- und Werklieferungsvertrag über einen 166/1000 Miteigentumsanteil am Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 10 bezeichneten Wohneigentumseinheit nebst Balkon im 4. Obergeschoss vorne und im Dachgeschoss nebst einem Kellerraum im Kellergeschoss. Die Wohnfläche sollte 240 m² betragen und die beiden Geschosse sollten durch eine separate Treppe verbunden werden. Zur Wohnfläche gehörten ein 92 m² großer Wohn- und Essraum mit Küche, fünf Zimmer, eine Eingangshalle, zwei Bäder einschließlich Sauna, zwei Toiletten und ein Balkon. Am Ende des Flures vor dem Eingang zur Wohnung war der Einbau eines Aufzuges für das ganze Gebäude geplant. Der Kaufpreis betrug umgerechnet 258.202 € (=505.000 DM) und enthielt die Kosten für die Rohbaufertigstellung des Sondereigentums sowie die vollständige Fertigstellung des anteiligen gemeinschaftlichen Eigentums.
5Gemäß dem Aufteilungsplan vom 30.01.2001 gekennzeichnet mit Nr. 4 sollte im Kellergeschoss entlang der rechten Seite des Vorderhauses ein Weinlager nebst Verkostungsraum entstehen. Es sollte aus drei zwischen 20 und 26 m² großen Räumen, einer Diele, einer Teeküche sowie einer Toilette bestehen. Zwischen Weinlager und Verkostung sollte eine einfache Trennwand mit zwei Flügeltüren eingezogen werden. Es war eine vom Kellergang abgehende Tür vorgesehen, durch die man zunächst in die Diele und anschließend in den mittleren Raum gelangen sollte. Von dort sollte man den Verkostungsraum betreten können. Die lichte Höhe war mit 2,50 Meter vorgesehen. Zu dem im Aufteilungsplan mit Nr. 4 gekennzeichneten Sondereigentum gehörte neben dem Weinlager im Keller eine Büroeinheit im Erdgeschoss des Hinterhauses. Insoweit hatte die GmbH in ihrer Teilungserklärung vom 25.04.2001 Sondereigentum an „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ gebildet. Der Oberbürgermeister der Stadt E genehmigte die Zweckentfremdung des Wohnraums und erteilte zudem die Baugenehmigung für das Vorhaben. Nachdem die GmbH wegen der Büroeinheit einen zusätzlichen Stellplatz nachweisen bzw. diese Verpflichtung in Geld ablösen musste, verzichtete sie insoweit auf die Baugenehmigung und errichtete im Erdgeschoss des Hinterhauses eine Wohnung. Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 22.03.2002 änderte die GmbH das Sondereigentum an den Räumen mit der Nr. 4 im Erdgeschoss des Hinterhauses von Teileigentum in Wohnungseigentum um. Ferner schrieb sie durch den Aufteilungsplan vom 10.03.2002 das bisher mit der Nr. 4 gekennzeichnete Weinlager durch die neue Bezeichnung Nr. 10 dem Bestand der dem Kläger gehörenden Eigentumswohnung zu. Die drei Räume wurden nunmehr jeweils als Abstellraum bezeichnet.
6Nach Fertigstellung seiner Eigentumswohnung Anfang 2003 zog der Kläger mit der Klägerin dort ein. Im Keller richtete der Kläger einen Weinkeller ein, wie es im ursprünglichen Aufteilungsplan vorgesehen war. Die Abtrennung der beiden Bereiche wurde durch eine Glaswand mit einer Tür hergestellt. In den Verkostungsbereich stellte der Kläger einen Tisch mit 10 Stühlen. Dort wurden Heizkörper abgebracht. An der Außenwand wurden zwei Kellerfenster eingebaut. Durch die davor liegenden Schächte konnten Licht und Luft in den Keller einströmen. Im Lagerbereich befanden sich an den Längsseiten großzügig bemessene Regale mit Weinflaschen. Insgesamt wurde der Weinkeller 80,9 m² groß. Anstelle einer Teeküche hatte der Kläger den entsprechenden Raum mit einer vollständigen Einbauküche ausgestattet. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung des Weinkellers wird auf die Fotos in der Anlage zur Einspruchsbegründung vom 18.09.2009 und das Schreiben des Beklagten vom 12.11.2009 Bezug genommen. Die Kläger nutzten den Weinkeller regelmäßig für private Feierlichkeiten, repräsentative Anlässe und dergleichen.
7Anfang 2005 geriet die GmbH durch ein neues Bauvorhaben in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Deren Hausbank, die E-Bank, machte die weitere Finanzierung von zusätzlichem Eigenkapital abhängig. Darauf begann der Kläger mit der Suche nach einem Käufer für seine Eigentumswohnung. Die Eheleute D zeigten Interesse, wollten die Wohnung jedoch nur ohne den Weinkeller erwerben. Deshalb teilte der Kläger am 04.05.2005 den bisherigen Miteigentumsanteil von 166/1000 in zwei neue Miteigentumsanteile von 144/1000 und von 22/1000 auf. Mit dem 144/1000 Miteigentumsanteil blieb das Wohnungseigentum an den Räumen im 4. Obergeschoss/Dachgeschoss verbunden, die im Aufteilungsplan unverändert mit Nr. 10 gekennzeichnet wurden. Die Kellerräume wurden im Aufteilungsplan – es handelte sich um eine handschriftliche Änderung des Plans vom 10.03.2002 – mit der neuen Nummer 12 gekennzeichnet und als Weinkeller bzw. Weinverköstigungsraum benannt. Der Miteigentumsanteil von 22/1000 wurde als Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Kellergeschoss gebildet. Das entsprechende Blatt (1) im Teileigentumsgrundbuch wurde am 31.05.2005 angelegt.
8Den 144/1000 Miteigentumsanteil verkaufte der Kläger am 17.05.2005 an die Eheleute D für 1,35 Mio. €. In diesem Betrag waren 120.000 € für näher bezeichnete Einrichtungsgegenstände enthalten, die in der Eigentumswohnung verbleiben sollten. Der Kläger zahlte in der Folgezeit rund 580.000 € an seine GmbH. Die Eheleute D zogen im Herbst 2005 in die gekaufte Wohnung eine. Die Kläger zogen in eine Wohnung in der C-Straße ... um, die etwa einen Kilometer – fußläufig rund 10 Minuten – von B-Straße ... entfernt liegt. Den Weinkeller nutzte der Kläger in den folgenden drei Jahren wie zuvor unverändert weiter.
9Mit notariellem Vertrag vom 16.09.2008 (Streitjahr) verkaufte der Kläger für 230.000 € nunmehr auch sein Teileigentum, bestehend aus dem 22/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 12 gekennzeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Kellergeschoss. In derselben Urkunde verkaufte die Klägerin – ebenfalls für 230.000 € – das ihr gehörende Teileigentum Nr. 1 im Erdgeschoss, das sie bis dahin vermietet hatte. Erwerberin war in beiden Fällen Frau D. Die Einbauküche sollte im Weinkeller verbleiben. Im Übrigen gewährte Frau D dem Kläger für die vollständige Räumung des Weinkellers eine Frist bis zum 31.08.2009.
10Der Beklagte nahm den Standpunkt ein, dass der Verkauf des Weinkellers steuerpflichtig sei. Durch Bescheid vom 01.04.2009 änderte er den erstmaligen Vorauszahlungsbescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr vom 01.08.2008 und erhöhte die Einkommensteuer-Vorauszahlungen nachträglich um 89.572 €, in dem er bei der Klägerin Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 263.351 € erfasste. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und vertraten die Auffassung, dass nur der Verkauf des Teileigentums Nr. 1 steuerpflichtig und bei der Klägerin ein Veräußerungsgewinn von 93.720 € anzusetzen sei. Der Verkauf des Weinkellers sei hingegen steuerfrei, weil dieser ununterbrochen nur zu privaten Wohnzwecken genutzt worden sei. Nach einer Ortsbesichtigung durch den Beklagten und dessen Bausachverständigen ersetzte der Beklagte am 14.10.2009 den Vorauszahlungsbescheid durch den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Er setzte den Veräußerungsgewinn der Klägerin antragsgemäß mit 93.720 € an. Er blieb jedoch dabei, die Veräußerung des Weinkellers zu besteuern und zwar beim Kläger. Den Gewinn berechnete er mit 164.635 €, nämlich 230.000 € Veräußerungspreis abzüglich 65.365 € Anschaffungskosten. Wegen deren Berechnung wird auf die Anlage zum Vorauszahlungsbescheid vom 01.04.2009 verwiesen. Der Beklagte erläuterte, dass sich der nicht erledigte Einspruch an dem Einkommensteuerbescheid fortsetze und wies diesen am 30.09.2010 zurück. Darin führte er aus, der Weinkeller erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Wohnung. Dazu würden ein Bad, eine Schlafmöglichkeit und voll funktionsfähige Fenster gehören.
11Mit der Klage verfolgen die Kläger das Begehren weiter, den Verkauf des Weinkellers nicht zu besteuern. Sie tragen vor:
12Der vordere Bereich des Weinkellers sei für sich alleine betrachtet als Wohnung anzuerkennen und so von den Klägern täglich über mehrere Stunden genutzt worden. Jedenfalls bilde der Weinkeller mit der Wohnung im 4. Obergeschoss/Dachgeschoss eine Einheit. Es müsse berücksichtigt werden, dass ein Veräußerungsgewinn nur angesetzt werde, weil die Wohnbereiche im Keller und im Dachgeschoss nicht als Gesamtheit hätten veräußert werden können.
13Ferner solle der bei der Einkommensteuer für das nachfolgende Jahr 2009 nicht ausgeglichene Verlust des Klägers aus der Auflösung der GmbH - der Gegenstand der Klage 3 K 2518/11 ist - in das Streitjahr zurückgetragen werden.
14Die Kläger beantragen,die Einkommensteuer 2008 auf 0 € herabzusetzen.
15Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
16Er nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Der Weinkeller stelle keinen typischen Wohnraum dar und der Kläger habe ihn nicht originär zu Wohnzwecken genutzt. Der Weinkeller erfülle nicht die bauordnungsrechtlichen Anforderungen aus § 48 BauO NRW. Es bestehe zudem keine Zugehörigkeit des Weinkellers zu den Wohnräumen im 4. Obergeschoss/Dachgeschoss, weil es sich nicht um einen gewöhnlichen Kellerraum gehandelt habe. Für einen objektiven Beobachter dränge sich eine Einheit zwischen der Wohnung und dem Kellerraum nicht auf. Außerdem sei die räumliche Distanz zu groß. Worauf die getrennte Veräußerung der Räumlichkeiten zurückzuführen sei, spiele für die Besteuerung keine Rolle.
17Der Senat hat die Bauakte des Objekts B-Straße ... sowie die Insolvenzakte der GmbH beigezogen und die Beteiligten hierüber informiert. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt, diese Akten einzusehen und Schriftsatznachlass von zwei Wochen nach Einsicht zu gewähren.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage, über die der Senat entscheiden kann, ist überwiegend begründet.
20I. Die Voraussetzungen für den von den Klägern beantragten zweiwöchigen Schriftsatznachlass nach Einsicht in die Insolvenz- und die Bauakte liegen nicht vor. Ein Anspruch darauf besteht gemäß § 283 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Die Bestimmung ist ferner anwendbar, wenn der Kläger sich zu einer erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Beiziehung weiterer Akten nicht sofort hinreichend äußern kann (BFH, Beschluss vom 07.10.2008 VIII B 219/07, bei juris). Hier ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beiziehung der Insolvenzakte bereits mit Verfügung vom 14.02.2014 und damit mehr als einen Monat vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden. Dass die Bauakte der Stadt E trotz rechtzeitiger Anforderung erst am Montag, dem 10.03.2014, eingetroffen ist, ist den Prozessbevollmächtigten am Tag darauf per Telefax mitgeteilt worden. Da die mündliche Verhandlung auf Donnerstag, den 20.03.2014 geladen war, standen den Prozessbevollmächtigten, deren Kanzlei in unmittelbarer Nähe des Gerichtsgebäudes liegt, sechs volle Arbeitstage zur Verfügung, um die Bauakte einzusehen. Dass sie dies nicht getan haben, rechtfertigt keinen Schriftsatznachlass.
21II. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit der Beklagte Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasst und den Verlustrücktrag aus dem Jahr 2009 nicht durchgeführt hat. Im Übrigen sind die Verwaltungsentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden.
221. Der Erlös aus dem Verkauf des Teileigentums am Weinkeller unterliegt nicht der Einkommensteuer. Es handelt sich nicht um sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 2 EStG). Der Weinkeller einschließlich des Grund und Bodens ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen.
23a) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist anwendbar. Der Tatbestand eines Veräußerungsgeschäfts, von dem die Vorschrift bestimmte Wirtschaftsgüter ausnimmt, ist durch den Verkauf des Teileigentums am Weinkeller erfüllt.
24aa) Gegenstand von Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG unter anderem grundstücksgleiche Rechte. Ob das für den Weinkeller einschlägige Teileigentum ein grundstücksgleiches Recht ist, lässt der Senat offen. Denn das Teileigentum wird jedenfalls in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 letzter Halbsatz EStG ausdrücklich als eines der Wirtschaftsgüter benannt, die in den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG einzubeziehen sind.
25Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz - WEG). Hier bestand Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 12 gekennzeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Kellergeschoss verbunden mit dem 22/1000 Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Dieses Teileigentum ist aus der am 04.05.2005 vom Kläger erklärten Teilung seines 166/1000 Miteigentumsanteil entstanden, den er seinerseits durch den Vertrag vom 19.11.2001 von der GmbH erworben hatte. Aufgrund des Aufteilungsplans vom 10.03.2002 und der geänderten Teilungserklärung vom 22.03.2002 war das Weinlager der Eigentumswohnung des Klägers zugeschrieben worden. Die Teilungserklärung vom 04.05.2005 war wirksam. In entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 WEG kann auch ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum unter Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in selbständige Wohnungseigentumsrechte unterteilen (BGH, Beschluss vom 17.01.1968 V ZB 9/67, BGHZ 49, 250, vgl. auch Urteil vom 27.04.2012 V ZR 211/11, NJW 2012, 2434). Für die Aufteilung - wie hier - in Wohnungseigentum und in Teileigentum kann nichts anderes gelten. Ob sich das Gebäude und die Kellerräume im März 2002 noch im Bau befanden, spielt keine Rolle. Nach § 8 Abs. 1 WEG kann Sondereigentum bereits an einem „zu errichtenden Gebäude“ gebildet werden. Mit der am 31.05.2005 erfolgten Anlegung des Teileigentumsgrundbuchs für den im Teileigentum des Klägers befindlichen Weinkeller ist die Teilung wirksam geworden (§§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, 7 Abs. 5 WEG).
26bb) Das Teileigentum am Weinkeller ist innerhalb der für die Besteuerung relevanten Frist veräußert worden. Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nur besteuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Hier tritt die Herstellung der Räumlichkeiten im Keller an die Stelle der Anschaffung. Im Teileigentum stehende Räume sind nämlich nach dem Text des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur in den Tatbestand von Satz 1 einzubeziehen, soweit sie innerhalb des dort geregelten Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Hier beträgt der Zeitraum zwischen Herstellung und Veräußerung des Teileigentums nicht mehr als zehn Jahre. Die Räumlichkeiten im Keller wurden in 2003 hergestellt und bereits 5 Jahre später, nämlich in 2008, veräußert.
27b) Das Teileigentum am Weinkeller ist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von den vorgenannten Regelungen in Satz 1 und Satz 2 ausgenommen, weil der Weinkeller sowie der zugehörige Grund und Boden in den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
28aa) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG verwendet nicht die Begriffe aus den Sätzen 1 und 2. Der Ansatz „Wirtschaftsgut“ verlangt eine Prüfung, ob ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht und stellt sicher, dass die Privilegierung nur soweit gewährt wird, wie sie notwendig ist (Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rn. B 45). Das Teileigentum am Weinkeller besteht gemäß § 1 Abs. 3 WEG aus zwei Wirtschaftsgütern, nämlich den in sich unter Bezeichnung „Weinkeller“ abgeschlossenen Räumen und dem zugehörigen Grund und Boden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kann nur in Räumlichkeiten stattfinden. Der Grund und Boden wird aber mittelbar zu Wohnzwecken genutzt, wenn und soweit er zu einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude gehört. In solchen Fällen greift die Privilegierung jedenfalls nach ihrem Sinn und Zweck auch für den Grund und Boden (BFH, Urteil vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868, Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rn. B 45).
29bb) Die Jahre 2008, 2007 und 2006 sind deshalb Anknüpfungspunkt für die Nutzung des Weinkellers, weil es sich dabei um das Jahr der Veräußerung und die beiden vorangegangenen Jahre im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG handelt. Die Alt. 1 der Regelung in Satz 3, der Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung greift nur ein, wenn er – anders als hier – kürzer ist als die drei Jahre, für welche Alt. 2 eingreift (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 23 Rn. 18; Glenk in Blümich, EStG, § 23 Rn. 57). Aus diesem Grund muss das Wirtschaftsgut bei Alt. 1 während des gesamten Zeitraums und „ausschließlich“ zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, was als „ununterbrochen“ ausgelegt wird (BMF, Schreiben vom 05.10.2000, IV C 3-S 2256-263/00 Tz 25, BStBl I 2000, 1383; Musil in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rn. 128; Lindberg in Frotscher, EStG, § 23 Rn. 43 f.). Für die hier einschlägige Alt. 2, die (nicht notwendig ausschließliche) Nutzung zu eigenen Wohnzwecken genügt eine gelegentliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und zwar „im“ Jahr der Veräußerung und „in den“ beiden vorangegangenen Jahren. Damit ist kein Zeitraum, sondern es sind Zeitpunkte gemeint (Glenk in Blümich, § 23 Rn. 56 f.).
30cc) Mit den Aufenthalten des Klägers im Weinkeller in den Jahren 2006, 2007 und 2008 ist der Weinkeller zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden.
31Was unter Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu verstehen ist, ist in § 23 EStG nicht geregelt. Die Formulierung kommt in § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG vor („Wohnung … zu eigenen Zwecken genutzt hat“), § 4 Satz 1 EigZulG („Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt“) und § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG („Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dienen“). Eine Definition findet sich dort allerdings ebenfalls nicht. Der Senat greift daher zur Auslegung des Begriffs der Nutzung für eigene Wohnzwecke auf die Auslegung in den genannten Normen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zurück (ebenso BFH, Urteile vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868 und vom 18.01.2006 IX R 18/03 BFH/NV 2006, 936; Weber-Grellet in Schmidt, § 23 Rn. 18). Danach wird eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen und der Eigentümer diese Möglichkeit selbst in Anspruch nimmt (BFH, Urteil vom 28.11.2001 X R 132/98, BFH/NV 2002, 904).
32Die einzelnen Aufenthalte des Klägers in seinem Weinkeller in den Jahren 2006, 2007 und 2008 stellen jeweils eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, weil der Weinkeller als Nebenraum zu der Wohnung des Klägers in der C-Straße ... anzusehen ist und der Kläger mit dem Besuch seines Weinkellers ein Wohnbedürfnis befriedigte. Auf die Frage, ob der Weinkeller in den hier relevanten Jahren für sich alleine betrachtet als Wohnung anerkannt werden könnte, kommt es nicht an.
33(1) Den zentralen Wohnzwecken dienen die eigentlichen Kernwohnräume, Küche, Bad, Toilette und die tatsächlich im Zusammenhang mit der Wohnung genutzten Nebenräume, wie Keller, Abstellräume und dergleichen. Diesen Nebenräumen ist eigentümlich, dass sie der Nutzung der Haupträume dienen und zu ihnen in einem untergeordneten Verhältnis stehen (BFH, Urteil vom 17.04.1996 II R 20/93, BFH/NV 1996, 789). Für die Zuordnung eines Raumes zu den Wohnzwecken dienenden Räumen genügt es aber, dass der Raum mittelbar Wohnzwecken dient. Das trifft nicht nur bei Nebenräumen zu, die zur Befriedigung zeitgemäßer Wohnbedürfnisse erforderlich sind, sondern es können auch Räume sein, mit denen individuelle Wohnbedürfnisse befriedigt werden. Ein Raum in einem Einfamilienhaus, in dem ein Schwimmbecken oder eine Sauna eingebaut ist, dient Wohnzwecken (BFH, Urteil vom 09.09.1980 VIII R 5/79, BStBl II 1981, 258). Das individuelle Wohnbedürfnis des Klägers bestand im Aufenthalt des von ihm eingerichteten Weinkellers. Er ist nicht anders zu behandeln als ein Party- oder Hobbyraum, wie er teilweise im Keller eines Mehrfamilienhauses zu finden ist. Die Ausstattung des Weinkellers geht zwar deutlich über die eines Hobby- oder Partyraums hinaus; im Vergleich mit der großzügigen Wohnung im 4. Obergeschoss/Dachgeschoss ist sie aber ohne Weiteres angemessen.
34Dass der Weinkeller nach der Teilungserklärung vom 04.05.2005 und der Eintragung im Teileigentumsgrundbuch vom 31.05.2005 aus „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ besteht, ändert an der Beurteilung nichts. Sie mag ein Indiz für eine im Zeitpunkt der Teilung (§ 8 Abs. 1 WEG) vom Eigentümer beabsichtigte gewerbliche Nutzung sein. Im Streitfall ist dieses Indiz jedoch durch die tatsächliche Entwicklung des Sachverhalts widerlegt. In der ursprünglichen Teilungserklärung vom 25.04.2001 ist für die Erwerber der Büroeinheit im Erdgeschoss des Hinterhauses - folgerichtig - Teileigentum gebildet worden. Nach dem diese Büroeinheit nicht zustande kam, ist das Teileigentum durch die Erklärung vom 22.03.2002 – ebenfalls folgerichtig – in Wohnungseigentum des Klägers umgewandelt worden. Denn der Kläger hat den Weinkeller seit Fertigstellung Anfang 2003 bis zur Veräußerung im Herbst 2008 ausschließlich privat genutzt. Aus der am 04.05.2005 erklärten Rückumwandlung seines Wohnungseigentums in Teileigentum hat der Kläger keine praktischen Konsequenzen gezogen.
35Der Aufenthalt in dem Weinkeller ist ferner – entgegen der Auffassung des Beklagten – bauordnungsrechtlich unbedenklich. Da der Senat den Weinkeller nur als Nebenraum zur Wohnung betrachtet, handelt es sich um einen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 BauO NRW, da die zum Weinkeller gehörenden Räume zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 Abs. 7 BauO NRW). Aufenthaltsräume sind nach § 48 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW in Kellergeschossen zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet. So liegen die Dinge hier. Weine werden unter anderem zum Schutz vor dem Tageslicht in einem Keller gelagert, das bringt bereits die Bezeichnung „Weinkeller“ zum Ausdruck.
36(2) Als der Kläger seine Wohnung noch im Gebäude B-Straße ... hatte, in dem sich der Weinkeller befand, ist die Zusammengehörigkeit des Weinkellers zur Wohnung für den Senat evident. Denn sämtliche Räume waren durch ein Wohnungseigentum miteinander verbunden (§ 1 Abs. 2 WEG). Die Zusammengehörigkeit wurde im Aufteilungsplan des Gebäudes durch die Kennzeichnung der Räume im 4. Obergeschoss/Dachgeschoss und der zum Weinkeller gehörenden Räume mit der Nummer 10 dokumentiert. Allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes wird sich einem objektiven Beobachter, auf den der Beklagte abstellt, bei einem Gebäudekomplex wie hier nur in den seltensten Fällen die Zusammengehörigkeit verschiedener wirtschaftlicher Einheiten aufdrängen. Allerdings könnte ihm der Eigentümer demonstrieren, dass er durch den Besitz der entsprechenden Schlüssel sowohl den Zugang zur Wohnung als auch den zum Weinkeller öffnen kann. Im Streitfall kommt hinzu, dass der Weinkeller an die Haussprechanlage angeschlossen war, so dass im Zweifel am Hauseingang zwei Klingeln angebracht waren, die auf den Namen des Klägers hindeuteten. Die räumliche Distanz von fünf Geschossen zwischen dem Eingang der Wohnung im 4. Obergeschoss und dem Eingang zum Weinkeller im Kellergeschoss – beide im Vorderhaus – spielt für deren Zusammengehörigkeit keine Rolle. Diese lediglich dann anzuerkennen, wenn man von der Wohnung nur eine Etage bis zum Keller hinabsteigen muss, ist kein geeignetes Kriterium. Im Übrigen verfügte das Gebäude über einen Aufzug.
37(3) Durch den Auszug der Kläger Mitte 2005 ist die dargestellte Zugehörigkeit des Weinkellers zur Wohnung in der B-Straße ... beendet worden. Zugleich ist jedoch eine (neue) Zugehörigkeit des Weinkellers zu der Wohnung in der Z-Straße begründet worden, in welche die Kläger eingezogen sind. Diese hat in den Jahren 2006 und 2007 sowie in 2008 bis zur Veräußerung am 16.09.2008 Bestand gehabt.
38In seiner – soweit erkennbar – jüngsten Entscheidung zum vorstehenden Problemkreis hat der BFH für die Veräußerung eines unbebauten, bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutzten Grundstücks die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG verwehrt, weil der Veräußerer seine Wohnung beibehalten hatte. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach den Wertungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Wohngrundstück und dem Gartengrundstück habe bestehen müssen und dieser durch den Verkauf nur des Gartengrundstücks weggefallen sei (BFH, Urteil vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868). Daran gemessen ergibt sich für den Streitfall das Folgende.
39Ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht. Der Kläger hat seinen Weinkeller nach der Veräußerung nicht anders genutzt als zuvor. Mit dem Aufenthalt dort hat er weiterhin sein individuelles Wohnbedürfnis befriedigt, das durch den Umzug nicht verschwunden ist und das er offensichtlich in der neuen Wohnung nicht mehr ausleben konnte. Für sich betrachtet kann die Nutzung nicht anders als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken betrachtet werden.
40Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang darf nicht von einem engen räumlichen Zusammenhang abhängig gemacht werden. Eine Garage stellt gemeinsam mit dem eigentlichen Wohngebäude selbst dann eine wirtschaftliche Einheit dar, selbst wenn sie in einiger Entfernung vom Wohngebäude gelegen ist (BFH, Urteil vom 01.03.1991 III R 66/87, BFH/NV 1992, 17). In dem erwähnten Fall des BFH befand sich der Garten auf einem Nachbargrundstück des Wohngrundstücks (Urteil vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868). Im Urteil vom 26.09.2001 (IV R 31/00, BStBl II 2002, 78) hat der BFH – allerdings im Rahmen des § 52 Abs. 15 a.F. – eine etwa 400 m vom Hofgrundstück entfernte und von diesem durch eine Straße getrennte und auf einem gesondert parzellierten Grundstück gelegene Gartenfläche als zur Wohnung gehörenden Grund und Boden beurteilt, sofern diese vor und nach der Entnahme als Hausgarten genutzt wurde. Selbstverständlich ist hier die räumliche Distanz von einem Kilometer deutlich größer als üblicherweise bei einer Garage. Der Zeitaufwand von fußläufig 10 Minuten hält sich trotzdem noch in einem vertretbaren Rahmen. Die Entfernung ändert jedenfalls nichts daran, dass der Kläger als Eigentümer das unbeschränkte Zutrittsrecht zu den Räumen sowie das Recht hatte, den Zutritt anderer Personen selbständig zu bestimmen. Diese Kriterien hatte der BFH im Beschluss vom 28.05.2002 (IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284) für notwendig erachtet, um eine Wohnung anerkennen zu können,
41Bei der Auslegung des Begriffs der Nutzung für eigene Wohnzwecke muss jedenfalls der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt werden (ebenso BFH, Urteil vom 18.01.2006 IX R 18/03 BFH/NV 2006, 936; Weber-Grellet in Schmidt, § 23 Rn. 18). Dies verkennt der Beklagte, wenn er geltend macht, es spiele keine Rolle, warum der Kläger in 2005 nur die Wohnung, nicht aber den Weinkeller verkauft habe. Die Norm geht auf das Steuerbereinigungsgesetz 1999 zurück (Art. 1 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa vom 22.12.1999 BGBl. I S. 2601). Der Zweck der Freistellung ist es, bei kurzfristiger Aufgabe des Wohnsitzes z.B. infolge Arbeitsplatzwechsels die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zu vermeiden (Bundestagsdrucksache 14/265, S. 181). Der Gesetzgeber will nämlich mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG berufliche Mobilität fördern. Die Besteuerung des zu Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsguts würde - entgegen der gesetzlichen Intention - den nötigen Umzug erschweren (BFH, Urteil vom 25.05.2011 IX R 48/10, BStBl II 2011, 868). Daran gemessen kann dem Kläger die Freistellung nicht versagt werden.
42Der Kläger war 2005 durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH gezwungen, seine Eigentumswohnung zu verkaufen. Den verbleibenden Erlös überwies er der GmbH. Es bestehen keine Zweifel, dass der Kläger ein dringendes Interesse hatte, das Objekt vollständig – also unter Einschluss des Weinkellers – zu verkaufen. Dies ist ihm jedoch erst 2008 gelungen, weil die Eheleute D den Weinkeller in 2005 noch nicht kaufen wollten und sich Frau D erst in 2008 dazu entschlossen hat. Wäre dem Kläger die Veräußerung des ganzen Objekts bereits in 2005 gelungen, hätte die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG außer Frage gestanden. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von dem im BFH-Urteil vom 25.05.2011 (IX R 48/10, BStBl II 2011, 868) entschiedenen Sachverhalt. Dort wurde gerade nicht das Wohngrundstück veräußert, sondern alleine das Gartengrundstück. Ferner hat der Eigentümer das Gartengrundstück aus freien Stücken veräußert; er war offensichtlich keinerlei wirtschaftlichem Zwang ausgesetzt. Die Zurückbehaltung des Weinkellers und dessen Verkauf erst drei Jahre später hängen mit einer kurzfristigen Aufgabe des Wohnsitzes zusammen, was nach dem Willen des Gesetzgebers dazu führen muss, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zu vermeiden.
432. Außerdem hat der Beklagte rechtsfehlerhaft vom Gesamtbetrag der Einkünfte keine negativen Einkünfte aus 2009 abgezogen, obwohl hier gemäß §§ 2 Abs. 4, 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ein Verlust aus 2009 in Höhe von 75.481 € nach 2008 zurückzutragen ist. Ein noch höherer Verlust ist - entgegen der Auffassung der Kläger - im Jahr 2009 nicht entstanden. Der im Streitjahr vom Beklagten zu Unrecht nicht durchgeführte Verlustrücktrag aus 2009 in Höhe von 75.481 € ergibt sich aus § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG. Es handelt sich um die negativen Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte in 2009 nicht ausgeglichen werden. Diesen liegt ein Verlust des Klägers nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 EStG aus der Auflösung der A GmbH zugrunde, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung finden sich im Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Sache 3 K 2518/11. Zur Vermeidung von Wiederholungen nutzt der Senat die Möglichkeit (BFH, Urteil vom 09.12.2002 VIII R 41/01, BFH/NV 2003, 604), sich die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in diesem Urteil im vorliegenden Verfahren vollinhaltlich zu Eigen zu machen. Das Urteil in der Sache 3 K 2518/11 wird gleichzeitig im selben Umschlag wie das hier gefällte Urteil zugestellt. Es ergeht zwischen denselben Beteiligten, die durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden.
443. Die für das Streitjahr festzusetzende und vom Senat gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO im Tenor festgesetzte Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:
45
€ |
|
Gesamtbetrag der Einkünfte bisher |
266.723 |
abzüglich sonstige Einkünfte Kläger |
./. 164.635 |
Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Urteil |
102.088 |
abzüglich Verlustrücktrag lt. Urteil |
./. 75.481 |
abzüglich beschränkt abziehbare Sonderausgaben bisher |
./. 4.002 |
abzüglich unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben bisher |
./. 346 |
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil |
22.259 |
Einkommensteuer nach dem Splittingtarif lt. Urteil |
1.250 € |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Senat erlegt dem Beklagten die Kosten ganz auf, weil die Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen sind.
47Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 1 Satz 1 und Abs.3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
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(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
(1)1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden.2Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.3In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.4Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.
(2)1Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn
- 1.
durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, - 2.
Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird, - 3.
die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.
- 1.
die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, - 2.
die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 4 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch
- 1.
maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und - 2.
maximal 2 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2.
(4)1Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn
- 1.
die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient, - 2.
die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder - 3.
die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
(5)1Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden für Anspruchsberechtigte mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind.2Bei dem nach dieser De-minimis-Verordnung einzuhaltenden Höchstbetrag der einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art, Zielsetzung und Regelung zu berücksichtigen.3Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.
(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.