Finanzgericht Köln Urteil, 16. Apr. 2015 - 10 K 2087/14


Gericht
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 20.8.2010 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003 vom 11.8.2010 werden insoweit geändert, als ein zusätzlicher Aufwand in Höhe von 896.374 EUR steuerlich zu berücksichtigen ist. Die Ermittlung der vortragsfähigen Verluste wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist letztlich streitig, mit welchem Wert Anteile an einer niederländischen B.V. anzusetzen sind, die die Klägerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernommen hat.
3Die Klägerin ist eine im Jahr 1973 gegründete Gesellschaft mbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit ....
4Seit 1994 war die Klägerin an der niederländischen A B.V. in H in den Niederlanden - im Folgenden: Tochtergesellschaft - mit einer Einlage von 2.288.000 niederländischen Gulden - hfl - (entspricht 2.043.519,60 DM) zunächst zu insgesamt 52% des Gesamtkapitals beteiligt. Ebenfalls im Jahr 1994 wurde der Tochtergesellschaft ein Darlehen in Höhe von 2 Millionen hfl (entspricht 1.785.773,92 DM) gewährt, welches mit 6% zu verzinsen und entsprechend den Vereinbarungen mit der M zu tilgen war. Die Beteiligung und das Darlehen wurden durch ein Darlehen der D Handelsgesellschaft mbH und Co. KG - im Folgenden: KG -, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin neben ihrer Holdingfunktion ist, refinanziert.
5Im Jahr 1995 wurde das Darlehen der Klägerin an die Tochtergesellschaft um weitere 766.940,46 DM erhöht. Im Dezember 1996 wurde das Kapital der Tochtergesellschaft um insgesamt 3.650.000 hfl erhöht. Die Klägerin übernahm - entsprechend ihrer Beteiligung von 52% - 1.898.000 hfl. Der Gesamtwert der aktivierten Beteiligung belief sich daher zum 31. Dezember 1996 auf 3.738.161,60 DM. Daneben bestand weiterhin das Darlehen über 2 Millionen hfl.
6Im März/April 1997 erfolgte eine weitere Kapitalerhöhung in Höhe von insgesamt 2.240.000 hfl. Der Anteil der Klägerin betrug 1.164.800 hfl. Dadurch erhöhte sich der Gesamtwert der aktivierten Beteiligung zum 31. Dezember 1997 auf 5.350.800 hfl (entspricht 4.778.161,60 DM). Zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung wurde der Tochtergesellschaft ein weiteres Darlehen in Höhe von 67.200 Gulden gewährt. Außerdem wurden die fälligen Darlehenszinsen in Höhe von 123.004,64 hfl in Darlehen umgewandelt. Die in den Jahren 1994 bis 1997 gegebenen Darlehen (einschließlich umgewandelter Zinsen) beliefen sich zum 31. Dezember 1997 auf 1.957.869,55 DM.
7In dem Bilanzbericht 1997 wurde auf den Prüfungsbericht der Tochtergesellschaft Bezug genommen. Der in dem Jahresabschluss der Tochtergesellschaft zum 31. Dezember 1997 ausgewiesene Verlust in Höhe von 7.460.695 hfl werde durch den Geschäftsführer als Anlaufverlust betrachtet.
8Der Bilanzbericht der Tochtergesellschaft weist unter Textziffer 3.2 aus, dass erwartet werde, dass sich die Preise im Laufe des Jahres 1998 verbessern würden. Dank der Inbetriebnahme des Metallabscheiders Anfang 1998 werde die Rendite der Einkäufe erheblich verbessert. Man erwarte dadurch einen positiven Einfluss auf den relativen Wertzuwachs. Je nach der Entwicklung der Preise entspreche es der Erwartung, dass in 1998 ein kostendeckender Betrieb realisiert werden könne.
9Im November 1998 sollte eine weitere Kapitalerhöhung der Tochtergesellschaft in Höhe von 2 Millionen DM vorgenommen werden. Davon entfielen auf die Klägerin 1.040.000 DM. Tatsächlich wurde der als Kapitalerhöhung vorgesehene Betrag als Darlehen an die Tochtergesellschaft begeben. Ebenfalls im Jahr 1998 kam es zur Umwandlung rückständiger Zinsen in Darlehen. Der Bestand der Darlehen gegenüber der Tochtergesellschaft erhöhte sich auf 3.191.788,61 DM zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1998. Im Bilanzbericht 1998 der Klägerin wurde erneut auf den Bilanzbericht der Tochtergesellschaft verwiesen. Der in dem Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ausgewiesene Verlust von insgesamt 10.328.161 hfl werde durch den Geschäftsführer als Anlaufverlust betrachtet.
10Der Bilanzbericht der Tochtergesellschaft weist unter Textziffer 2.2 aus, dass erwartet werde, durch Einführung diverser Maßnahmen einen positiven cash flow zu erzielen, nämlich durch Reduzierung der Entsorgungskosten pro Tonne, weniger Entsorgungsmenge durch geändertes Einkaufsverhalten, weitere Optimierung des Produktionsprozesses und positive Erwartungen bzgl. des Weltpreises für ....
11Obwohl die Bilanz zum 31. Dezember 1999 höhere Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft gegenüber der Klägerin ausweist als die Bilanz 1998, entspricht der Bilanzbericht im Wesentlichen dem Bilanzbericht 1997. Auch der Bilanzbericht 1999 enthält einen Verweis auf den Bilanzbericht der Tochtergesellschaft. Der in dem Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ausgewiesene Verlust von insgesamt 11.822.529 hfl werde durch den Geschäftsführer als Anlaufverlust betrachtet. Der Geschäftsführer erwarte für das Jahr 2000 ein positives Ergebnis.
12Der Bilanzbericht der Tochtergesellschaft weist unter Textziffer 2.1 aus, dass das Ergebnis durch einmalige Kosten in Höhe von ca. einer Million hfl belastet worden sei. Durch eine veränderte Einkaufsstrategie und Erhöhung der Produktivität sei es gelungen, den Rohertrag von 18% im Jahr 1998 auf fast 32% im Jahr 1999 zu steigern.
13Die Bilanzberichte enthalten jeweils den Hinweis, dass die Bewertung der einzelnen Vermögens- und Schuldposten den gesetzlichen Vorschriften entspreche.
14In der Bilanz 2000 wies die Klägerin die Beteiligung an der Tochtergesellschaft mit 4.748.921,66 DM aus. Die Veränderungen bei den Ausleihungen an die Tochtergesellschaft gegenüber dem Vorjahr beruhten auf einem geänderten Wechselkurs zwischen hfl und DM. Die Forderungen gegenüber der Tochtergesellschaft veränderten sich nicht. Der Bilanzbericht 2000 verweist wieder auf den Bilanzbericht der Tochtergesellschaft. Der in diesem Jahresabschluss ausgewiesene Gesamtverlust habe sich durch den Jahresüberschuss des Jahres 2000 in Höhe von 1.301.352 hfl auf insgesamt 10.621.177 hfl verringert. Der Geschäftsführer erwarte für das Jahr 2001 wieder ein positives Ergebnis.
15In dem Bilanzbericht der Tochtergesellschaft ist ausgeführt, dass das positive Ergebnis auf die positive Entwicklung der Schrott- und insbesondere Metallpreise, die Reduzierung der Abfallmenge durch die Veränderung der Zusammensetzung des Vormateriales und die Steigerung der Produktivität durch technische Maßnahmen erreicht worden sei. Im Einzelnen ist ausgeführt, dass die Umsatzerlöse um ca. 2 Millionen hfl gestiegen und die Materialpreise relativ gesunken seien. Weitere Ursachen der positiven Entwicklung seien die Übernahme der bisher geleasten Gerätschaften und der günstigere Stromeinkauf.
16Der Bilanzbericht 2001 der Klägerin, an dem erstmals die jetzigen Bevollmächtigten mitwirkten, enthält unter Tz 12 sinngemäß folgende Ausführungen:
17Die Lage der Gesellschaft wird zudem entscheidend durch die zukünftige, z.T. mit erheblichen Risiken belastete Entwicklung der Tochtergesellschaft bestimmt. Das Geschäftsjahr 2001 dieser Gesellschaft wurde erneut mit einem Verlust abgeschlossen. Auch das Geschäftsjahr 2002 wird voraussichtlich mit einem Verlust abschließen. Gleichwohl rechnet die Geschäftsleitung trotz der weiterhin nachteiligen konjunkturellen Rahmenbedingungen zukünftig mit einer deutlichen Verbesserung des Rohertrags. Für die Frage der Absicherung des Beteiligungsengagements der Klägerin sei zudem der umfangreiche Grundbesitz der Tochtergesellschaft einzubeziehen. Dessen Verkehrswert liege ausweislich der dem Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung vorgelegten - von ihm nicht geprüften - Wertgutachten der P B.V., E/Niederlande vom 8. August 2002 und vom 11. September 2002 erheblich über den in der Bilanz dieser Gesellschaft zum 31. Dezember 2001 ausgewiesenen Buchwerten. Die Klägerin hat daher zum 31. Dezember 2001 weder auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft noch auf die Ausleihungen an diese Gesellschaft eine Abschreibung durchgeführt.
18Zur Frage der außerplanmäßigen Abschreibung wird weiter ausgeführt (Textziffer 13 ff.), dass eine außerplanmäßige Abschreibung nur in Betracht komme, wenn der Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft für die Klägerin unter Berücksichtigung der nicht unmittelbar mit der Beteiligung in Zusammenhang stehenden künftigen Aufwendungen und Erträge (Ergebnisauswirkungen in Gestalt diverser Kombinationseffekte) negative Ergebnisauswirkungen erwarten ließe. Sowohl in Textziffer 15, 48, 52, 88 und 90 des Bilanzberichtes behielt sich der Abschlussprüfer vor, dass gegebenenfalls eine Abschreibung auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft und die Ausleihungen hätte stattfinden müssen. Auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Anlage 4.1 des Jahresabschlusses) enthält die Einschränkung, dass nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschreibung auf die Beteiligung und die Ausleihungen hätte vorgenommen werden müssen.
19Der Jahresabschluss 2001 wurde im Dezember 2002 aufgestellt (Anlage 3.4) und ausweislich der Anlage 5.3 des Abschlusses 2002 in der Gesellschafterversammlung vom 4. Juni 2003 festgestellt.
20Der Bilanzbericht der Tochtergesellschaft erläutert den Nettoverlust von ca. 260.000 € trotz des auf über 17 Millionen € angestiegenen Umsatzes damit, dass sich der Rohertrag von 27,6% auf 21,7% verschlechtert habe.
21Die Ausführungen im Jahresabschluss der Klägerin 2002 entsprechen in weiten Teilen denen des Jahresabschlusses 2001. Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung wurde weiterhin nicht vorgenommen. Der Prüfungsbericht weist unter Textziffer 10 aus, dass die Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft zukünftig mit einer deutlichen Verbesserung des Rohertrages rechne. Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft sei daher unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt worden. Die bei der Klägerin im Zusammenhang mit der Tochtergesellschaft bestehenden Vermögensgegenstände seien daher - ohne abschließende Beurteilung durch den Wirtschaftsprüfer - unverändert zum Nennwert bilanziert worden. Unter Textziffer 14 ist ausgeführt, dass bei Durchführung der Abschlussprüfung nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte, dass hinsichtlich der Werthaltigkeit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und der Ausleihungen an diese Gesellschaft eine von der Geschäftsleitung abweichende Auffassung zutreffend sein könnte. In den Textziffern 43, 46 und 49 ist ausgeführt, dass die Wirtschaftsprüfer die Werthaltigkeit der Beteiligung und der Ausleihungen an der/die Tochtergesellschaft nicht abschließend beurteilen konnte. Die Geschäftsleitung vertrete die Auffassung, dass Korrekturen nicht erforderlich seien. In der Anlage 4.2 zum Jahresabschluss (Bestätigungsvermerk) ist erneut ausgeführt, dass die Werthaltigkeit in der Beteiligung und der Ausleihungen bezüglich der Tochtergesellschaft nicht abschließend beurteilt werden könne. Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft sei unter Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt worden. Diese Annahme erscheine nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass die Gesellschafter der Tochtergesellschaft die Zahlungsfähigkeit dieser Gesellschaft weiterhin gewährleisteten. Der Jahresabschluss 2002 der Klägerin wurde im Juli 2003 aufgestellt und mit Gesellschafterbeschluss vom 2. August 2004 festgestellt.
22Der Bilanzbericht der Tochtergesellschaft erläutert den auf ca. 850.000 € angestiegenen Jahresverlust durch ein Absinken des Umsatzes auf ca. 15 Millionen € durch eine zu geringe Auslastung der Anlage und ein weiteres Absinken des Rohertrages von 21,7% auf 19,9%. Die Bilanz der B.V. wies zum 31.12.2002 ein Anlagevermögen von insgesamt 11.635.128 EUR aus, der Teilwert belief sich auf 10.635.128 EUR, da der Verkaufswert des Grundstücks laut einem Gutachten vom 21.3.2003 nur 4.725.000 EUR betrug (Bilanzansatz 31.12.2003 5.713.089 EUR). Auf der Passivseite war das gezeichnete Kapital mit 4.669.398 EUR, der Verlustsaldo mit 5.886.676 EUR enthalten (also negatives Kapital in Höhe von 1.217.278 EUR). Die Gesamtschulden waren mit ca. 12,8 Mio EUR angegeben (davon Gesellschafterdarlehen, hinsichtlich derer ein Rangrücktritt vereinbart war, mit 4.113.401 EUR).
23Zum 1.1.2003 wurde das Darlehen der Klägerin an die Tochtergesellschaft mit EUR 1.691.271,42 bilanziert. Daneben bestand noch eine Zinsforderung aus dem Jahr 2002 in Höhe von 101.476,29 EUR, welche ebenfalls bilanziert war. Die Gesamtforderung belief sich mithin auf 1.792.747,61 EUR.
24Die Tochtergesellschaft beschloss notariell beurkundet am 19.12.2003 eine Kapitalerhöhung zum 1.12.2003 in Höhe von 1.792.750 EUR. Die Anschaffung der Neuanteile erfolgte lt. Notarvertrag durch Volleinzahlung von 1.792.750 EUR, die durch Umwandlung der Darlehen und der Zinsforderung seitens der Klägerin erbracht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die auszugsweise Übersetzung des Vertrags Bezug genommen (Bl. 105 ff. GA). Der Auszug enthält nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die für den Streitfall wesentlichen Bestandteile des Vertrags. Die Werthaltigkeit der Darlehen zum Zwecke der Einlage bei der Tochtergesellschaft wurde durch eine Wirtschaftsprüferbescheinigung der Wirtschaftsprüfer R vom 15.12.2003 zum 1.12.2003 mit „mindestens gleich dem Betrag der Einzahlungsverpflichtung“ bewertet bzw. angegeben.
25Die Eintragung der Kapitalerhöhung ins niederländische Handelsregister erfolgte bereits zum 19.12.2003 zum ausgewiesenen Nennwert.
26Im Jahresabschluss 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entwickelte die Klägerin den Bilanzansatz der Beteiligung wie folgt weiter:
27
EUR |
EUR |
|
Stand zum 31.12.2002 |
2.428.087,18 |
|
Stammkapitalerhöhung in 2003 - Umwandlung Ausleihung -Umwandlung (Zins-) Forderung |
1.691.271,42 101.476,29 |
1.792.747,71 |
Zwischensumme |
4.220.834,89 |
|
Außerplanmäßige Abschreibung |
2.100.000 (50%) |
|
Stand zum 31. Dezember 2003 |
2.120.834,89 |
In Textziffer 37 des Bilanzberichtes ist insoweit ausgeführt, dass die Geschäftsführung davon ausgegangen sei, dass der umfangreiche Grundbesitz der Tochtergesellschaft stille Reserven in einer Größenordnung von etwa 2,4 Millionen € enthalte. In Textziffer 54 des Bilanzberichtes sind entsprechende Vergleichsverkäufe von Nachbargrundstücken nachgewiesen. Der Bestätigungsvermerk vom 10. August 2004 in Anlage 4.1 des Jahresabschlusses enthält keinerlei Einschränkungen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Jahresabschlüsse der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft (eingereicht als Anlagen zur Klagebegründungsschrift) sowie die Darlehensverträge zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft und der Klägerin und der KG (Refinanzierung) verwiesen (Betriebsprüfungshandakte zur Außenprüfung 2003 bis 2006).
30Weiterhin findet sich in der Betriebsprüfungshandakte ein Memorandum vom 7. Oktober 2003, in dem die Geschäftsleitung der KG erläutert, warum sie sich zur Fortführung des Engagements bei der Tochtergesellschaft entschieden habe. Darin erläutert die KG, warum es in den Jahren bis 1998 (so genannte Anlaufjahre) zu den Verlusten gekommen ist (mangelnde Erfahrung, falsche Beratung, zu kleiner Marktanteil) und dass dies die hohe Fremdfinanzierung bei den Gesellschaftern mit Zinsbelastungen von ca. 250.000 € pro Jahr zur Folge gehabt habe. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die negative Entwicklung bei der Tochtergesellschaft bis 1999 durch Entlassung der für die Misere verantwortlichen Mitarbeiter, Entwicklung geeigneter Controllinginstrumente sowie das Greifen der durch die Geschäftsleitung eingeleiteten Gegenmaßnahmen umgekehrt werden konnte. Dies habe zu dem Gewinn 2000 geführt. Die negative Entwicklung 2001/2002 habe konjunkturelle, keine strukturellen Gründe. Aus dem operativen Geschäft seien von 1999 bis 2003 Gewinne erwirtschaftet worden. Weiterhin wird dargelegt, dass allein in dem Grundstück mit einer Größe von ca. 40.000 Quadratmetern erhebliche stille Reserven (Ankauf für 18,16 € pro qm, Verkäufe von Nachbargrundstücken für 79,42 bis 90 € pro qm) gegeben seien. Außerdem werden die vorteilhafte Verkehrssituation mit eigener Hafenverladung und die Steigerung der Produktivität herausgestellt. Weiterhin wird auf die problematische Marktsituation 2002/2003 mit unangemessen hohen Einstandspreisen hingewiesen. Die Produktivität sei erheblich gesteigert worden. Im Mai 2003 sei mit dem örtlichen ... eine bedeutende Senkung der ...preise rückwirkend zum 1. Januar 2003 vereinbart worden. Außerdem sei es gelungen mit der U Nederland - U - einen Vertrag über die ... zu schließen. Dies sichere eine Teilhabe am Rohmaterial und bedeute eine zusätzliche Gebühreneinnahme. Die Rohmaterialpreise befänden sich seit April 2003 im Abwind. Dies habe bereits dazu geführt, dass für die Monate Mai und Juni 2003 ein positives Ergebnis ausgewiesen werden konnte. Letztlich verweist das Memorandum darauf, dass in den Jahren 2000 bis 2001 alle Fahrzeuge (5) neu angeschafft worden seien und daher frühestens in den Jahren 2005/2006 Ersatzbeschaffungen erforderlich seien und zur Vermeidung der Belastung der Tochtergesellschaft mit Zinsen die Gesellschafterdarlehen im Kapital umgewandelt werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Memorandum verwiesen.
31Außerdem liegt ein Gutachten (weitgehend in niederländischer Sprache) des Büros G vom 21. März 2003 vor, wonach der Grundbesitz einschließlich aller Gebäude einen Wert von 4.900.000 € gehabt haben soll.
32Die Betriebsprüfung rechnete die Teilwertabschreibung außerbilanziell den Einkünften der Klägerin wieder zu.
33Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ u.a. einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 20.08.2010, in dem der vortragsfähige Verlust ohne die Teilwertabschreibung festgestellt wurde.
34Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. September 2012 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
35Außerdem erließ der Beklagte entsprechend einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003 vom 11.8.2013 und wies den hiergegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1.9.2014, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
36Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
37Die Teilwertabschreibung auf die streitgegenständliche Forderung sei durchzuführen, weil spätestens zum 18. Dezember 2003 eine voraussichtlich dauerende Wertminderung vorlag.
38Nach niederländischem Recht sei die Werthaltigkeit einer Forderung keine Voraussetzung für die Umwandlung in Eigenkapital.
39Der Wert der Forderung habe zum Zeitpunkt der „Umwandlung“ in Eigenkapital nur noch 50% des Nennwerts betragen. Die B.V. sei überschuldet gewesen, wie das negative Eigenkapital zeige.
40Die Klägerin beantragt,
41den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 20.8.2010 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003 vom 11.8.2010 insoweit zu ändern, als die streitgegenständliche Teilwertabschreibung i.H.v. 896.374 € steuerlich berücksichtigt wird;
42hilfsweise, die Revision zuzulassen.
43Der Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen,
45hilfsweise, die Revision zuzulassen.
46Die Sache befindet sich hinsichtlich des Gewerbeverlustvortrags im zweiten Rechtsgang. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 24. Juni 2014 – I B 63/13 das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Senats vom 27. Februar 2013 – 10 K 2810/12 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte er u.a. aus: Die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils befassten sich nicht mit den zutreffenden Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Geschäftsanteile. Diese richteten sich nach dem gemeinen Wert der Forderung, der zu ermitteln sei.
47Der Senat hat die Verfahren wegen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
48Entscheidungsgründe
49Die zulässige Klage ist begründet
50Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.
51Der Gewerbeverlustvortrag und der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer sind um einen zusätzlichen Aufwand in Höhe von 896.374 EUR zu erhöhen.
521. Der Senat weist vorab darauf hin, dass er entgegen der im BFH-Beschluss vom 24.6.2014 aufgestellten Behauptung bereits im ersten Rechtsgang alle nach Auffassung des Bundesfinanzhofs entscheidungserheblichen Tatsachen festgestellt hat. So hat er insbesondere die bilanzielle Behandlung der Kapitalerhöhung in der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2003 dargestellt und wegen der weiteren Einzelheiten auf den Jahresabschluss der Klägerin Bezug genommen (Seite 8 des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils). Des Weiteren hat er ausgeführt, dass nach seiner Auffassung der Wert der Forderung dem Nominalwert entsprach, da die Klägerin in Höhe des Nominalwerts der Forderung an der Kapitalerhöhung teilgenommen habe, mit der Einbringung der Forderung von einer entsprechenden, gleich hohen Verbindlichkeit gegenüber der B.V. befreit worden sei und der Wert einer Forderung zumindest so hoch sei, wie ihr Gläubiger bei einer Aufrechnung von einer ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeit befreit werde (Seite 11 des Urteils).
53Für den zweiten Rechtsgang ist der Senat an die (im Ergebnis rechtlich zutreffenden und im ersten Rechtsgang auch nicht angezweifelten) Ausführungen des Bundesfinanzhofs gebunden.
542.a) Nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG – ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG- richtet sich die Ermittlung des Gewinns von Kapitalgesellschaften insbesondere nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ‑EStG-.
55b)aa) Bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage handelt es sich um einen Tauschvorgang. Nach dem im Streitjahr geltenden § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG bemessen sich die Anschaffungskosten des eingetauschten Wirtschaftsguts (Geschäftsanteile) nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (Forderung), wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen wird.
56bb) Der gemeine Wert der Forderung war im Zeitpunkt des Tausches um 50 % unter den Nominalwert gesunken.
57aaa) Das Einkommensteuergesetz enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „gemeiner Wert“. Deshalb ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes -BewG- auf die Regelungen im Bewertungsgesetz zurückzugreifen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung zu erzielen wäre. Für Kapitalforderungen bestimmt § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG, dass diese mit dem Nennwert anzusetzen sind, wenn nicht besondere Umstände einen geringeren Wert begründen. Derartige besondere Umstände können in wirtschaftlichen Zweifeln an der Durchsetzbarkeit einer Forderung liegen. Dabei kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, wobei in erster Linie die Vermögens– und Einkommensverhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1.10.2009 – II B 52/09, BFH/NV 2010, 62). Im Gegensatz zum Teilwert berücksichtigt der gemeine Wert nicht den wertbestimmenden Einfluss der Betriebszugehörigkeit der Schuldnerin (Mutter-Tochter-Verhältnis, Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 6 Rz. 235).
58bbb) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der gemeine Wert der Forderung auf die Hälfte des Nennwerts gesunken. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus folgenden Überlegungen:
59- Betrachtet man die Vermögensverhältnisse der B.V., so ergibt sich, dass diese überschuldet und nur wegen der mit ihren Gesellschaftern vereinbarten Rangrücktritte nicht insolvent war. In einer solchen Vermögenssituation kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Forderung in vollem Umfang beglichen werden kann, diese ist vielmehr in ihrem Wert gemindert. Diese Wertminderung schätzt der Senat mit 50%, was durch nachfolgende Überlegung gestützt wird.
60- Ermittelt man den gemeinen Wert danach, was der Gläubiger bei einer sofortigen Zerschlagung des Unternehmens der Schuldnerin noch hätte erlangen können, so ergibt sich Folgendes: Als Aktivvermögen wäre ein Betrag von ca. 10,6 Millionen € zu erlösen gewesen. Davon hätten zunächst die Fremdschulden von ca. 8,8 Mio. EUR bezahlt werden müssen. Zur Bezahlung der Gesellschafterdarlehen von ca. 4,1 Mio EUR hätten noch ca. 2 Mio EUR zur Verfügung gestanden. Bei vier Gesellschaftern hätten deren Forderungen also zu 50% befriedigt werden können.
61cc) Im Ergebnis folgt aus Vorstehendem, dass in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die im Rahmen der Kapitalerhöhung übernommenen Geschäftsanteile anzusetzen sind, und dem bisher angesetzten Wert der Forderung ein zusätzlicher Aufwand der Klägerin entstanden ist, der zu einer Erhöhung der Verlustvorträge führt.
62Die richtige Buchung hätte gelautet:
63Beteiligung (gemeiner Wert der Forderung) + Aufwand an Forderung (Nominalwert)
643. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung, die Übertragung der Ermittlung der Verlustvorträge auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
65Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen der Frage zu, nach welchen Grundsätzen der gemeine Wert einer Forderung zu ermitteln ist.

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Annotations
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, - 2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, - 3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
- 1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; - 2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
- 1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; - 2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; - 3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
- 1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann. - 1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. - 1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. - 2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. - 2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. - 2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. - 3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. - 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: - a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; - b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; - c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; - d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; - e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und - f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge - 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut - a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, - b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder - c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
- 5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. - 7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, - 2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder - 3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.
(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.