Finanzgericht Hamburg Beschluss, 18. Juli 2016 - 6 V 84/16
Gericht
Tatbestand
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I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, die auf der Grundlage eines Betriebsprüfungsberichts erlassen wurden.
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Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2013 als Einzelunternehmerin einen ... In diesem Zusammenhang führte sie auch Finanz- und Unternehmensberatung durch und half bei Unternehmensgründungen. Überwiegend wurde sie für ... Mandanten tätig. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahme-Überschussrechnung.
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Vom ...04.2015 bis ...01.2016 wurde bei der Antragstellerin für die Jahre 2011 bis 2013 eine Betriebsprüfung (BP) durchgeführt. Hierbei stellte die BP insbesondere Folgendes fest:
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a) Am 23.05.2011 wurde ein Betrag in Höhe von 21.325,62 € von der A Ltd. an die Antragstellerin überwiesen. Nach den Angaben der Antragstellerin sollte dieses Geld zur Gründung einer GmbH dienen, diese GmbH wurde nicht gegründet. Die BP ging davon aus, dass es sich hierbei um eine steuerpflichtige Einnahme handele, da die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, was mit diesem Geld passiert sei, und nahm entsprechend eine zusätzliche Betriebseinnahme in Höhe von 17.920,69 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.404,93 € an (BP-Bericht ...).
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b) Die BP vertrat die Ansicht, dass die Fahrtenbücher für zwei Pkw, welche unstreitig beide auch privat genutzt wurden, nicht ordnungsgemäß seien, und wendete daher die 1%-Regelung für beide Pkw an (BP-Bericht ...).
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c) Die BP stellte fest, dass bei der Antragstellerin in allen drei Streitjahren Einlagen auf das betriebliche Bankkonto erfolgt waren. Die BP vertrat die Ansicht, dass die Antragstellerin hätte erläutern müssen, woher die Barmittel für die Einzahlungen stammten. Die BP ermittelte, in welcher Höhe die Einzahlungen die Auszahlungen überstiegen, und schätze in Höhe der Differenz Betriebseinnahmen hinzu (BP-Bericht ...).
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Die anderen Feststellungen der BP sind nicht mehr streitig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 18.01.2016 verwiesen. Durch die Änderungsbescheide vom 29.01.2016 setzte der Antragsgegner die Feststellungen der BP durch die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013, die Umsatzsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2011, 2012 und 2013 um.
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Hiergegen legte die Antragstellerin am 25.02.2016 Einsprüche ein; über diese Einsprüche wurde noch nicht entschieden. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte die Antragstellerin insbesondere eine Bestätigung von Herrn B darüber vor, die 21.325,62 € zurückbekommen zu haben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf dessen Schreiben vom 25.01.2016 (RB-Akte ...) verwiesen.
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Der von der Antragstellerin am 25.02.2016 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde vom Antragsgegner am 04.03.2016 abgelehnt. Einen weiteren Antrag vom 17.05.2016 lehnte der Antragsgegner am 24.05.2016 ab. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.05.2016 pfändete der Antragsgegner das Bankkonto der Antragstellerin.
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Am 10.06.2016 hat die Antragstellerin einen AdV-Antrag beim Finanzgericht gestellt. Zur Begründung trägt sie vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide im Umfang der beantragten AdV.
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a) Der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den 21.325,62 €, die auf ihr Konto gezahlt worden seien, um eine Betriebseinnahme gehandelt habe. Denn diese Zahlung sei Fremdgeld gewesen, welches ihr, der Antragstellerin, von Herrn C zur Verfügung gestellt worden sei. Mit diesem Geld habe sie die Gründung einer GmbH vorbereiten sollen. Leistender sei nicht die A Ltd. gewesen, sondern diese sei lediglich das Dienstleistungsunternehmen gewesen, welches den Geldtransit ausgeführt habe. Sie, die Antragstellerin, habe Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie einen Großteil des Geldes in zwei Tranchen à 10.000 € zur Einzahlung des Stammkapitals an die D GmbH ausgekehrt habe. Sie, die Antragstellerin, habe ihren Vortrag diesbezüglich auch nicht verändert. Der Antragsgegner habe bisher nicht berücksichtigt, dass zumindest 20.000 €, die an die D GmbH gezahlt worden seien, als Betriebsausgabe hätten erfasst werden müssen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsgegner sich jetzt erstmalig darauf stütze, dass noch weitere Zahlungen an die D GmbH gezahlt worden seien. In diesem Zusammenhang weise sie, die Antragstellerin, darauf hin, dass sie noch weitere 8.500 € von der D GmbH zur Ausführung von Geschäften im Rahmen der geplanten Gründung erhalten habe.
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Sie unterhalte zwei Bankkonten bei der Bank X. Das eine Konto mit der Nummer XXX-1 sei ihr betriebliches Kontokorrentkonto. Das andere Konto mit der Nummer XXX-2 sei für Fremdgelder geplant gewesen. Diese genaue Differenzierung habe sie, die Antragstellerin, jedoch nicht eingehalten. Sie habe daher das von Herrn C überwiesene Geld nicht in vollem Umfang auf das Konto XXX-2 überwiesen, sondern zunächst für eigene Finanzierungszwecke genutzt. Später habe sie, die Antragstellerin, das Geld jedoch in vollem Umfang wieder ausgekehrt. Wegen weiterer Einzelheiten werde auf ihr Schreiben vom 11.04.2016 (Anlage ...) verwiesen.
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b) Bezüglich der Kfz-Nutzung und Versteuerung berufe sie, die Antragstellerin, sich auf die Vereinfachungsregelung im BMF-Schreiben vom 15.11.2012 (BStBl I 2012, 1099), wonach die 1%-Regelung nur auf eines der beiden Kfz Anwendung finde. Diese Vereinfachungsregelung müsse auch dann gelten, wenn beide Kfz privat genutzt würden. Aus Gründen der Gleichberechtigung könne es nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommen, denn die Vereinfachungsregelung stelle eine typisierende Pauschalierung dar. Es seien deshalb in 2012 weniger Betriebseinnahmen in Höhe von 3.140,14 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 970,02 € und in 2013 weniger Betriebseinnahmen in Höhe von 9.955,70 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 2.400,91 € anzusetzen.
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c) Der Antragsgegner habe zu Unrecht Betriebseinnahmen in Höhe der Einlagen, die die Entnahmen überstiegen, hinzugeschätzt. Insbesondere habe die BP bei dieser Vorgehensweise nicht berücksichtigt, dass sie, die Antragstellerin, nicht buchführungspflichtig sei. Bei einer Einnahme-Überschussrechnung seien weder Einlagen noch Entnahmen steuerrechtlich relevant. Sie, die Antragstellerin, sei deshalb auch frei in ihren Bezeichnungen der einzelnen Buchungen gewesen. So habe sie mit der Bezeichnung "GA" Barabhebungen am Geldautomaten bezeichnet. Der Antragsgegner habe deshalb auch die Höhe fehlerhaft ermittelt. Die Barabhebungen, die mit "GA" gekennzeichnet seien, seien vom Antragsgegner fälschlicherweise nicht bei seinen Berechnungen einbezogen worden. Die Bareinzahlungen seien aus dem Barvermögen geleistet worden. Auch seien bei ihr, der Antragstellerin, keine Mängel bei der Buchführung festgestellt worden. Der Antragsgegner könne deshalb keine Hinzuschätzungen vornehmen.
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Es seien somit in 2011 Betriebseinnahmen in Höhe von 24.123,47 € und Umsatzsteuer in Höhe von 4.583,46 €, in 2012 Betriebseinnahmen in Höhe von 22.406,99 und Umsatzsteuer in Höhe von 4.267,59 € und in 2013 Betriebseinnahmen in Höhe von 27.394,96 und Umsatzsteuer in Höhe von 5.205,04 € zu Unrecht hinzugeschätzt worden. Wie ungeeignet die Methode des Antragsgegners gewesen sei, zeige auch, dass nunmehr im Rechtsbehelfsverfahren ganz andere Zahlen ermittelt worden seien.
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Außerdem seien die Änderungsbescheide auch formell rechtswidrig, denn es habe keine Schlussbesprechung stattgefunden.
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Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Bescheide vom 29.01.2016 in folgender Höhe auszusetzen bzw., soweit bereits vollzogen, die Vollziehung aufzuheben:
Einkommensteuerbescheid 2011 in Höhe von 10.466 €,
Einkommensteuerbescheid 2012 in Höhe von 3.601 €,
Einkommensteuerbescheid 2013 in Höhe von 10.715 €,
Umsatzsteuerbescheid 2011 in Höhe von 7.988,39 €,
Umsatzsteuerbescheid 2012 in Höhe von 5.237,61 €,
Umsatzsteuerbescheid 2013 in Höhe von 7.605,95 €,
Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 in Höhe von 1.469 €,
Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 in Höhe von 894 €,
Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 in Höhe von 1.305 €.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
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Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor:
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a) Die Antragstellerin habe widersprüchlich vorgetragen. Insbesondere wegen der Vermischung der beiden Bankkonten sei nicht ausreichend nachgewiesen worden, dass es sich bei der streitigen Zahlung tatsächlich um Fremdmittel gehandelt habe, welche zurückgezahlt worden seien. Dies gelte insbesondere, weil es noch weitere als die von der Antragstellerin vorgetragenen Zahlungen an die D gegeben habe. Es sei auch bisher nicht ersichtlich, wann das Gründungsverfahren für die geplante D GmbH abgebrochen worden sei. Die beiden Zahlungen von insgesamt 20.000 € seien nicht als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig, denn die Antragstellerin habe bisher nicht nachgewiesen, dass diese Zahlungen betrieblich veranlasst gewesen seien.
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b) Die von der Antragstellerin geführten Aufzeichnungen entsprächen nicht den formellen Anforderungen und könnten deshalb nicht anerkannt werden. Es könne auch nicht die von der Antragstellerin begehrte Vereinfachungsregelung angewandt werden, denn hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hätte, dass beide Kfz ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Diese Voraussetzung sei jedoch unstreitig nicht erfüllt.
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c) Es müsse eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen erfolgen, unabhängig von der Frage, nach welcher Methode diese ihren Gewinn ermitteln. Die bei der Antragstellerin ermittelten Einlagen überstiegen die von ihr vorgenommenen Entnahmen. Die Antragstellerin habe nicht erklären können, mit welchen Geldmitteln sie diese Einzahlungen habe leisten können. Die Antragstellerin habe zwar behauptet, die Einlagen aus ihrem Barvermögen getätigt zu haben, sie habe aber nicht mitgeteilt, wodurch sie dieses Barvermögen erlangt habe. Dies sei aber insbesondere angesichts der Höhe der Einlagen erforderlich gewesen. Die Antragstellerin wende erstmalig im gerichtlichen Verfahren ein, dass zu Unrecht die Abhebungen, die mit "GA" gekennzeichnet worden seien, nicht einbezogen worden seien. Nach der daraufhin erfolgten Durchsicht und Überprüfung der Berechnung der BP seien nunmehr andere Beträge ermittelt worden: Für 2011 seien zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe von 22.010,19 € und Umsatzsteuer in Höhe von 4.181,94 €, für 2012 zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe von 24.898,05 € und Umsatzsteuer in Höhe von 4.730,63 € und für 2013 zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe von 3.609,45 € und Umsatzsteuer in Höhe von 685,80 € statt der bisher zu Grunde gelegten Beträge zu berücksichtigen.
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Wenn die Antragstellerin vortrage, es habe keine Schlussbesprechung stattgefunden, so sei dies nicht richtig, denn der Antragstellerin sei der vorläufige BP-Bericht zugesandt worden, anschließend habe eine Besprechung stattgefunden.
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Die Antragstellerin begehre zu Unrecht die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung, denn soweit die Vollziehung bereits stattgefunden habe, beschränke sich diese auf unstreitige Änderungen. Die von der Antragstellerin beantragten Beträge seien fehlerhaft.
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Dem Gericht haben die Rechtsbehelfsakte Bd. I, die BP-Akte Bd. I, die BP-Arbeitsakten Bd. I bis III, die Gewerbesteuerakte Bd. I, die Umsatzsteuerakte Bd. I, die Bilanz- und Gewinnermittlungsakte Bd. I und die Einkommensteuerakte Bd. I zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
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1. Der zulässige Antrag ist zum Teil begründet.
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Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist ein gerichtlicher AdV-Antrag nur zulässig, wenn die Behörde einen AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsgegner hat die Anträge der Antragstellerin am 04.03.2016 und am 24.05.2016 abgelehnt.
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Der Antrag hat in der Sache zum Teil Erfolg.
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Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, juris; vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschlüsse vom 10.12.2013 IV B 63/13, juris; vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).
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a) Bei summarischer Prüfung aufgrund des Vortrags der Beteiligten und des Akteninhalts bestehen im tenorierten Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
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aa) Ernstliche Zweifel ergeben sich nicht bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden haben soll. Zwar ist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) über das Ergebnis der Außenprüfung eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Im Streitfall hätte deshalb eine Schlussbesprechung durchgeführt werden müssen. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob diese Schlussbesprechung nicht doch durchgeführt wurde und ggf. nur nicht als solche bezeichnet worden ist. In jedem Fall wäre aber ein Unterlassen einer solchen Schlussbesprechung gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt worden, da spätestens im Rechtsbehelfsverfahren der Antragstellerin rechtliches Gehör gewährt worden ist.
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bb) Bezüglich der vom Antragsgegner vorgenommenen Wertung, dass die Überweisung in Höhe von 21.325,62 € als Einnahme in Höhe von 17.920,69 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.404,93 € anzusehen sei, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Qualifikation. Zwar ist die Einzahlung des Betrages in Höhe von 21.325,62 € unstreitig. Auch ist es unstreitig, dass die Antragstellerin die erhaltenen Zahlungen nicht eindeutig als Einnahme oder Fremdgeld behandelt hat und es insbesondere Vermischungen zwischen privaten und betrieblichen Zahlungen gegeben hat, so dass bezüglich der streitigen Zahlungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass es sich tatsächlich um Fremdleistungen gehandelt hat, die vollständig zurückgezahlt worden sind. Die Antragstellerin legt insofern aber einen möglichen Sachverhalt dar. Dabei muss der behauptete Sachverhalt im AdV-Verfahren noch nicht zwingend feststehen. Die Antragstellerin hat den von ihr vorgetragenen Sachverhalt auch dadurch glaubhaft gemacht, dass sie eine Erklärung von Herrn B vom 25.01.2015 dazu vorgelegt hat, dass der Betrag von 21.325,62 € von der Antragstellerin zurückgezahlt worden sei. Ob der von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt richtig ist, muss im Hauptverfahren, ggf. durch Beweisaufnahme, geklärt werden. In diesem Zusammenhang muss dann auch geklärt werden, in welchem Verhältnis Herr B zu der D GmbH und Herrn C steht. Der Antragsgegner hat deshalb auch bereits weitere Fragen im noch offenen Rechtsbehelfsverfahren gestellt.
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cc) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung der beiden Kfz. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die von Antragstellerin geführten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß sind. Die von der Antragstellerin begehrte Vereinfachungsregelung gem. dem BMF-Schreiben vom 15.11.2012 (BStBl I 2012, 1099), wonach die 1%-Regelung nur auf eines der beiden Kfz Anwendung findet, kommt nicht zur Anwendung, denn es ist unstreitig, dass sie beide Kfz auch privat genutzt hat.
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dd) Auch an der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung zusätzlicher Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 1 EStG und damit korrespondierend zusätzlicher umsatzsteuerpflichtiger Erlöse gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestehen dem Grunde nach keine ernstlichen Zweifel. Die Schätzung des Antragsgegners ist lediglich der Höhe nach zum Teil zu beanstanden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i. V. m. § 162 AO).
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Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO sind Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Erklärung zu geben vermag. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2013 X B 132/12, BFH/NV 2013, 1593; vom 30.03.2006 III B 56/05, BFH/NV 2006, 1485; vom 30.07.2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56; vom 04.12.2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476; für Umsatzsteuer FG München, Beschluss vom 19.02.2013 14 V 286/13, juris). Einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung bedarf es in derartigen Fällen nicht. Sie ist nur erforderlich, wenn eine Buchführung aufgrund ungeklärter Vermögenszuwächse im Privatvermögen verworfen werden soll (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 X B 8/12, BFH/NV 2013, 1065).
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Allerdings ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob Geld bei der - hier vorliegenden - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG überhaupt einlage- und entnahmefähig ist (BFH-Urteil vom 21.08.2012 VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16). Gegen eine Übertragung der o. g. Grundsätze auf die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung könnte sprechen, dass die Höhe der Einlagen, anders als nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, keine unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des Gewinns hat. Andererseits sind wegen der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auch Einlagen und Entnahmen in Geld nach § 4 Abs. 3 EStG gemäß § 4 Abs. 4a Satz 6 2. Halbsatz EStG gesondert aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist Teil der vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Einnahmen-Überschussrechnung mit der Folge, dass Finanzamt und Finanzgericht sich, ebenso wie bei einer Buchführung, vergewissern dürfen, ob tatsächlich eine Einlage vorliegt (FG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 6 V 252/15).
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Die Antragstellerin hat im Streitfall die ihr für das Unternehmen zur Verfügung stehenden liquiden Mittel nicht nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung erfasst. Hierzu ist es erforderlich, das für einen Betrieb zur Verfügung stehende Geldvermögen vom privaten Geldvermögen abzugrenzen. Dies kann nur durch die Darstellung der betrieblichen flüssigen Mittel in einem Kassenkonto erfolgen, in dem die betrieblichen Bareinnahmen und Barausgaben aufgezeichnet werden. Die Antragstellerin hat selbst eingeräumt, dass sie ihre beiden Bankkonten (eigenes betriebliches Konto und Konto für Fremdgelder) nicht sauber getrennt hat und sie auch vom betrieblichen Konto private Zahlungen geleistet hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den vorliegenden Unterlagen. Die Antragstellerin hat bisher nicht erläutert, woher die finanziellen Mittel für die Einlagen stammen sollen, die ihre Entnahmen überstiegen. Sie hat lediglich behauptet, dass es sich hierbei um private Barmittel gehandelt haben soll. Dies ist nicht ausreichend. Werden Bareinzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto vorgenommen, muss der Steuerpflichtige, unabhängig von der Art seiner Gewinnermittlung, erläutern, woher die Mittel für diese Einzahlungen stammen. Einschränkungen bezüglich der bestehenden Erläuterungs- oder Nachweispflichten bestehen nur bei Einzahlungen auf einem privaten Konto (siehe z. B. BFH-Urteil vom 07.06.2000 III R 82/97, BFH/NV 2000, 1462).
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Es bestehen jedoch ernstliche Bedenken gegen die Höhe der von der BP ermittelten Beträge. Der Antragsgegner hat den von der Antragstellerin erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, bei der Buchung "GA" handele es sich um eine Entnahme, berücksichtigt und die Kontounterlagen noch einmal vollständig überprüft. Hierdurch gelangte er zu anderen Zahlen. Diese neuen Zahlen sind auf Grund der vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar. Weitere substantiierte Einwendungen gegen die konkrete Berechnung hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.
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Danach sind die bisher berücksichtigten Beträge in 2011 in Höhe von 2.113,28 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 401,52 € zu hoch berücksichtigt worden. Für 2012 ermittelte der Antragsgegner nunmehr höhere Beträge, die sich jedoch in diesem gerichtlichen AdV-Verfahren nicht auswirken können. Für 2013 sind die hinzugeschätzten Betriebseinnahmen um 23.785,51 € und die Umsatzsteuer in Höhe von 4.519,24 € zu reduzieren.
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ee) Damit sind die angefochtenen Bescheide in dem Umfang auszusetzen, in dem sie auf der Berücksichtigung von folgenden Sachverhalten beruhen:
Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag:
2011: 17.920,69 € + 2.113,28 € = 20.033,97 € (statt begehrt 42.044,16 €)
2013: 23.785,51 € (statt begehrt 37.350,66 €)
Umsatzsteuer:
2011: 3.404,93 € + 401,52 € = 3.806,45 € (statt begehrt 7.988,39 €)
2013: 4.519,24 € (statt begehrt 7.605,95 €)
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Für 2012 ergibt sich keine Änderung.
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b) Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte entstehen würde.
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Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach § 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt werden.
(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
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bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
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einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
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Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.