Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO 2008 | § 3 Sonderfälle

(1) Bei Einfuhren durch

1.
Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
2.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
3.
Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
a)
40 Zigaretten oder
b)
20 Zigarillos oder
c)
10 Zigarren oder
d)
50 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.

(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.

(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgabenbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.

(4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.

(5) Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 1 Aufgaben der Zollverwaltung


(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwac

Zollverordnung - ZollV | § 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf


(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind 1. Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,2. Flugzeugbedar

Zollverordnung - ZollV | § 14 Mund- und Schiffsvorrat


(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex ist Mund- und Schiffsvorrat, den die Schiffsführung eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft ver
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO 2008 | § 2 Höchstmengen und Wertgrenzen


(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit: 1. Tabakwaren: a) 200 Zigaretten oderb) 100 Zigarillos oderc) 50 Zigarren oderd) 250 Gramm Rauchtabak odere) eine antei

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 K 95/15

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. 2 Der Kläger ist Pilot und fliegt für die A GmbH & Co. KG in deren Eigentum stehende Kleinflugzeuge. Im Streitfall flog er eine Maschine von B nach C und zurück, die..

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(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit: 1. Tabakwaren: a) 200 Zigaretten oderb) 100 Zigarillos oderc) 50 Zigarren oderd) 250 Gramm Rauchtabak odere) eine anteilige...
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