Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2014 - 4 K 87/13
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
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Im Zeitraum ab März 2009 belieferte die Klägerin die Firma A GmbH & Co. KG (Firma A) regelmäßig mit Kraftstoff. Zuletzt lieferte die Klägerin am 15.11.2011, 28.11.2011 und 09.12.2011 jeweils gut 5.000 l Dieselkraftstoff. Die Rechnungen wurden jeweils am Tag der Lieferung gestellt. Das Zahlungsziel betrug jeweils 20 Tage.
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Am 10.01.2012 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Firma A sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin. Die Firma A erhob gegen den umgehend erlassenen Mahnbescheid am 18.01.2012 Widerspruch. Bereits am ... 01.2012 wurde über das Vermögen der Firma A das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte dann mit Beschluss vom ... 02.2012. Die Gesamtforderung in Höhe von 24.289,62 € meldete die Klägerin am 06.03.2012 zur Insolvenztabelle an.
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Am 08.06.2012 beantragte die Klägerin die Vergütung von Energiesteuer in Höhe von 2.225,54 € wegen Zahlungsausfalls bei der Firma A.
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Mit Bescheid vom 15.06.2012 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzung, dass der Zahlungsausfall trotz laufender Überwachung der Außenstände nicht zu vermeiden gewesen sein dürfe, nicht erfüllt sei. Die Firma A sei in der Vergangenheit stets in Zahlungsverzug geraten und habe die Rechnungen erst nach der zweiten oder dritten Mahnung beglichen. Daher sei eine Absicherung künftiger Forderungen geboten gewesen mit der Folge, dass der Zahlungsausfall vermeidbar gewesen sei.
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Am 26.06.2012 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 15.06.2012 Einspruch ein. Sie meinte, eine Liefersperre bzw. eine Lieferung nur noch gegen Vorkasse oder eine sonstige Absicherung sei aufgrund des vorangegangenen Zahlungsverhaltens der Firma A nicht geboten gewesen. In dem Zeitpunkt, in dem eine neue Bestellung aufgegeben worden sei, seien die vorhergehenden Rechnungen stets beglichen worden bzw. sei die Zahlung zeitgleich mit der Neubestellung erfolgt. Bezahlte Rechnungen seien aber nicht in die Gesamtschau einzubeziehen. Der Bundesgerichtshof verlange eine Liefersperre erst ca. 6-7 Wochen nach der nicht bezahlten Rechnung, vorliegend seien die Rechnungen aber stets nach ca. 5 Wochen beglichen worden. Dass die Rechnungen erst nach Mahnung gezahlt worden seien, sei nicht in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei sicherzustellen, dass nach ca. 6-7 Wochen eine Liefersperre verhängt werde und nach ca. 2 Monaten das Mahnverfahren eingeleitet werde. Beides sei gewährleistet gewesen. Es ginge auch an den Gegebenheiten des Mineralölmarktes vorbei, Kunden nicht mehr auf Kredit zu beliefern, wenn diese erst nach Mahnung zahlen würden. Angesichts der wirtschaftlich schwierigen Zeiten sei eine Zahlung erst nach erster oder zweiter Mahnung üblich.
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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung betonte der Beklagte, dass die Firma A vor den streitgegenständlichen Lieferungen zwischen dem 18.03.2009 und dem 07.10.2011 insgesamt 43 mal beliefert worden sei, die Zahlungsfrist von 20 Tagen sei aber lediglich in 3 Fällen eingehalten worden. Die Klägerin hätte fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang achten und bei Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten etwa durch Verhängung einer Liefersperre oder auch durch weniger restriktive Maßnahmen reagieren müssen. Die Argumentation der Klägerin, sie habe darauf geachtet, dass die Liste der offenen Positionen bei neuen Lieferungen stets ausgeglichen gewesen sei, greife nicht. So sei etwa die Lieferung vom 19.04.2011 am 09.05.2011 fällig gewesen, aber erst am 27.05.2011 gezahlt worden. Dennoch habe die Klägerin am 10.05.2011 erneut geliefert. Außerdem ändere dies nichts an der schlechten Zahlungsmoral der Firma A, der die Klägerin nichts entgegengesetzt habe. Auf die Gegebenheiten des Mineralölmarktes könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Einspruchsentscheidung enthält eine Tabelle, in der die Daten der Lieferungen, der jeweiligen Fälligkeit und der Zahlungen enthaltenen sind. Auf diese Tabelle wird Bezug genommen.
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Mit ihrer am 02.07.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und betont, dass eine Neubelieferung nur dann durchgeführt worden sei, wenn die alte Rechnung bereits beglichen gewesen sei. Dass die Rechnungen erst nach mehreren Mahnungen beglichen worden seien, liege an den sehr kurzen Fristen, die sie gesetzt habe. Die Firma A habe zwar spät, aber innerhalb der vom Bundesfinanzhof für die Verhängung einer Liefersperre gesetzten Frist von 6-7 Wochen bzw. der für die Einleitung des Mahnverfahrens gesetzten Frist von 2 Monaten gezahlt. Die Verhängung einer sofortigen Liefersperre können nicht pauschal mit fortgesetztem Zahlungsverzug begründet werden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2013 zu verpflichten, ihr Energiesteuer in Höhe von 2.325,54 € zu vergüten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, dass bei fortgesetztem Zahlungsverzug des Käufers eine sofortige Liefersperre erforderlich sei. Die Klägerin habe auch weitere Lieferungen vorgenommen, obwohl die fälligen Zahlungen für Vorlieferungen noch nicht geleistet worden seien. Um die Rechtzeitigkeit von Mahnung und gerichtlicher Anspruchsverfolgung gehe ist im Streitfall nicht.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I.
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Der Bescheid vom 15.06.2011 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Energiesteuervergütung zu.
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Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 60 Abs. 1 EnergieStG. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
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1. Der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 € übersteigt,
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2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
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3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
- 21
4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
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Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Klägerin es unterlassen hat, ihre Außenstände laufend zu überwachen, wie dies nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG Voraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
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Die in § 60 Abs. 1 EnergieStG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der Berechtigte die Außenstände laufend überwacht. Dabei bezieht sich das Erfordernis einer laufenden Überwachung auf sämtliche Mineralöllieferungen, so dass eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Lieferung nicht in Betracht kommt. Will der Vergütungsberechtigte seinen Anspruch nicht verlieren, ist er gehalten, fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang zu achten und bei Anzeichen für bestehende Zahlungsschwierigkeiten entsprechend zu reagieren. Denn die vom Verordnungsgeber angeordnete Überwachungspflicht kann nur dann Sinn machen und ihren Zweck erfüllen, wenn der Vergütungsberechtigte die dabei gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nimmt, sein eigenes Verhalten zu überprüfen und falls erforderlich, neuen Entwicklungen anzupassen. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass nur derjenige einen finanziellen Ausgleich seines Schadens durch die Allgemeinheit verlangen kann, der im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtet und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelt. Die Gewährung einer auf § 60 EnergieStG gestützten Energiesteuerentlastung setzt die Erfüllung dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals voraus. Deshalb darf eine weitere Belieferung des Abnehmers erst gar nicht erfolgen, wenn aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei vorangegangenen Lieferungen, wie z. B. fortgesetztem Zahlungsverzug, die Verhängung einer sofortigen Liefersperre geboten ist. Dabei können im Interesse der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung neben der Verhängung einer Liefersperre auch andere, weniger restriktive Maßnahmen zur Vermeidung des Forderungsausfalls, wie zum Beispiel Lieferung nur gegen Vorkasse bzw. Barzahlung oder die Absicherung künftiger Forderungen durch Bürgschaften oder Grundpfandrechte, in Betracht kommen. Führt der Vergütungsberechtigte dennoch weitere Lieferungen aus, kann er sich gegenüber den Finanzbehörden nicht darauf berufen, dass der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden war (BFH, Urteil vom 17.01.2006, VII R 42/04 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 53 MinöStV).
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In Anwendung dieser vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze, denen das Gericht folgt, kann eine hinreichende laufende Überwachung der Außenstände nicht festgestellt werden. Dabei müssen, was der Beklagte richtig erkannt hat, sämtliche Lieferungen an die Firma A und das aus diesen Lieferungen abzulesende generelle Zahlungsverhalten dieses Käufers in den Blick genommen werden. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich sowohl aus der Tabelle, die Teil der Einspruchsentscheidung ist, als auch aus der Tabelle "OP-Entwicklung ..." der Klägerin, dass die Firma A die Mineralöllieferungen im Zeitraum vor den streitgegenständlichen Lieferungen - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - stets deutlich nach Ablauf der Fälligkeit und nach entsprechender Mahnung durch die Klägerin bezahlte. Allein dieses Zahlungsverhalten musste bei der Klägerin bereits Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit der Firma A wecken. Die Klägerin hätte dieses Zahlungsverhalten zum Anlass nehmen müssen, entsprechend zu reagieren.
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Inwieweit es angesichts der Üblichkeiten im Mineralölhandel und im Interesse der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung ausreichend gewesen wäre, dass die Klägerin organisatorisch sicherstellt, dass neue Lieferungen erst erfolgen, wenn sämtliche vorangegangenen Lieferungen bezahlt worden sind, muss nicht entschieden werden. Denn dass die Klägerin sich so verhalten hätte, lässt sich den bereits genannten Tabellen nicht entnehmen. Regelmäßig erfolgten neue Lieferungen gerade nicht erst nach Begleichung der Rechnung der vorangegangenen Lieferung bzw. vor Fälligkeit der entsprechenden Rechnungen. Insoweit stimmen die in den Tabellen der Beteiligten aufgelisteten Daten überein. Für die Jahre 2009 und 2010 ergibt sich dies aus dem Abgleich der Daten aus der Einspruchsentscheidung. Aber auch im Jahr 2011, das die Tabelle "OP-Entwicklung ..." der Klägerin umfasst, hat die Klägerin mit neuen Lieferungen nicht konsequent die Bezahlung der vorangegangenen Lieferung abgewartet und hat auch nach Fälligkeit und trotz unterbliebener Begleichung einer Rechnung weiter geliefert. So erfolgte beispielsweise am 19.04.2011 eine Lieferung an Firma A, Fälligkeit trat am 09.05.2011 ein, gezahlt wurde aber erst am 27.05.2011. Gleichwohl erfolgte schon am 10.05.2011 - nach Fälligkeit und trotz ausgebliebener Begleichung der vorangegangenen Lieferung - eine weitere Lieferung. Am 16.06.2011 erfolgte eine Lieferung, bei der der Kaufpreis am 06.07.2011 fällig war. Auch hier wurde eine Zahlung nicht abgewartet, sondern bereits am Tag der Fälligkeit erneut geliefert. Entsprechendes gilt für den 29.08.2011, an dem der Kaufpreis einer Lieferung vom 09.08.2011 fällig wurde und trotz fehlender Begleichung erneut geliefert wurde. Der Kaufpreis der Lieferung vom 29.08.2011 wurde am 18.09.2011 fällig, am 19.09.2011 lieferte die Klägerin trotz unterbliebener Zahlung und nach Fälligkeit des Zahlungsanspruchs aus der Vorlieferung erneut. Am 15.11.2011 fallen ebenfalls die Fälligkeit des Kaufpreises einer vorangegangenen Lieferung und eine erneute Lieferung zusammen. Auch hier hat die Klägerin nicht abgewartet, ob der Kaufpreis innerhalb der Fälligkeit gezahlt wird. Dass die Klägerin ihr Verhalten in irgendeiner sinnvollen und konsequent verfolgten Weise dem fortgesetzten Zahlungsverzug der Firma A angepasst hätte, lässt sich nicht feststellen.
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Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass eine Liefersperre nur dann erforderlich wäre, wenn die Zahlung etwa 6-7 Wochen nach einer Lieferung noch nicht erfolgt ist, vielmehr kann angesichts der Umstände des Einzelfalles eine Situation eintreten, in der vom Vergütungsberechtigten ein unverzügliches Handeln gefordert wird. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (BFH, Beschlüsse vom 02.02.1999, VII B 247/98 und vom 30.09.2002, VII B 64/02, Urteil vom 17.01.2006, VII R 42/04). Die Umstände des Einzelfalles, die im Streitfall durch einen sich über Jahre erstreckenden, immer wiederkehrenden Zahlungsverzug gekennzeichnet sind, hätten es geboten, frühzeitig anspruchssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Die Klägerin hätte ein derartiges Zahlungsverhalten nicht akzeptieren dürfen. Der Bundesfinanzhof hat erkannt, dass die Duldung einer Zahlungspraxis, die erst nach wiederholten Rücklastschriften und daraufhin erfolgten Mahnungen zur vollständigen Erfüllung der offenen Forderung führt, einer Kreditierung der Kaufpreissumme bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung gleichkommt. Lässt sich der Vergütungsberechtigte trotz mehrfacher Überschreitung des Fälligkeitstermins auf ein solches Verfahren ein, muss er für eine Absicherung der Kaufpreissumme sorgen, wenn er den Vergütungsanspruch aus § 53 MinöStV nicht verlieren will (Urteile vom 17.01.2006, VII R 42/04 und vom 11.01.2011, VII R 11/10). Diese Rechtsprechung muss entsprechend für einen Anspruch aus § 60 EnergieStG gelten und trifft als generelle Vorgabe auch den Streitfall, in dem es die Klägerin geduldet hat, dass die Firma A den Kaufpreis für die Lieferungen erst nach deutlicher Überschreitung des Fälligkeitstermins und nach entsprechenden mehrfachen Mahnungen zahlt.
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Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Üblichkeit im Mineralölhandel berufen. Es mag sein, dass sie sich angesichts der Marktbedingungen gehalten sieht, nicht mit deutlichem Nachdruck auf Zahlungen außerhalb der Fälligkeit zu reagieren. Dies macht sie dann jedoch auf eigenes wirtschaftliches Risiko und kann nicht beanspruchen, dass der ihr daraus erwachsende Schaden teilweise von der Allgemeinheit getragen wird.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Annotations
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
- 1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt, - 2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, - 3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, - 4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.
(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls, - 2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger, - 3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
(1) Die Steuer beträgt
1. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 669,80 EUR, | |
| 654,50 EUR, | |
2. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur | 721,00 EUR, |
3. | für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur | 654,50 EUR, |
4. | für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 485,70 EUR, | |
| 470,40 EUR, | |
5. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 130,00 EUR, |
6. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 485,70 EUR, |
7. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 31,80 EUR, |
8. | für 1 000 kg Flüssiggase | |
| 409,00 EUR, | |
| 1 217,00 EUR, | |
9. | für 1 GJ Kohle | 0,33 EUR, |
10. | für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur | 0,33 EUR. |
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
- 1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe - a)
bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR, - b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 202418,38 EUR, - c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 202522,85 EUR, - d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 202627,33 EUR;
- 2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen - a)
bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR, - b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019226,06 EUR, - c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020271,79 EUR, - d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021317,53 EUR, - e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022363,94 EUR.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
1. | für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 76,35 EUR, | |
| 61,35 EUR, | |
2. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 25,00 EUR, |
3. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR, |
4. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 5,50 EUR, |
5. | für 1 000 kg Flüssiggase | 60,60 EUR, |
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
- 1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt, - 2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, - 3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, - 4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.
(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls, - 2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger, - 3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.