Finanzgericht Hamburg Urteil, 22. Sept. 2017 - 4 K 148/15

bei uns veröffentlicht am22.09.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Steuerbescheid über Energiesteuern.

2

Die Klägerin bietet Dienstleistungen für die Seeschifffahrt im ... Hafen an. Zum Unternehmensgegenstand gehören u. a. die Lagerung und Umladung von Umschlagsgütern, die Stauerei sowie die Vermietung von Containern und deren Handel. Zudem ist sie befugt, alle Geschäfte wahrzunehmen, die mit ihrem Unternehmenszweck im Zusammenhang stehen. So befördert sie auch Schiffspassagiere mittels Bussen von den Schiffen zum Terminal. Überdies hält sie weitere Fahrzeuge vor, mit denen ihre Arbeiter, die sog. Festmacher, zu ihrem jeweiligen Einsatzort fahren und mithilfe des im Fahrzeug befindlichen Arbeitsmaterials (u. a. Seile, Ladungssicherungsmaterial, Sicherheitsausrüstung) Schiffe im Hafen festmachen. Die zu diesen Zwecken genutzten Fahrzeuge sind nicht amtlich zugelassen, da sie nur auf dem Hafengelände verwendet werden.

3

Aufgrund einer Kraftstoffkontrolle stellte der Beklagte im November 2011 fest, dass die Klägerin sowohl Fahrzeuge zur Passagierbeförderung als auch Fahrzeuge zur Beförderung der Festmacher und deren Material mit durch eine Rotfärbung gekennzeichnetem steuerbegünstigtem Kraftstoff (sog. Hafendiesel) betankt hatte.

4

Der Beklagte vermerkte daraufhin, dass die Beförderung von Passagieren von und zu den Fahrgastschiffen und die Beförderung von Beschäftigten eines Seehafenbetriebes zu den jeweiligen Einsatzorten als Personenbeförderung eine zweckwidrige Verwendung von steuerbegünstigtem Kraftstoff darstelle.

5

Am 16.11.2012 erließ der Beklagte einen Steuerbescheid über Energiesteuer in Höhe von ... € für ... Liter zweckwidrig verwendeten Dieselkraftstoffs gegen die Klägerin. Sichergestellte Unterlagen hätten ergeben, dass sie vier ihrer Fahrzeuge seit August 2008 bis Oktober 2011 in einer Vielzahl von Fällen mit gekennzeichnetem Kraftstoff betankt habe, ohne dass diese Fahrzeuge zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden seien. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG sei damit die Energiesteuer in Höhe des Regelsteuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) EnergieStG entstanden. Die Klägerin sei Steuerschuldnerin, weil sie das Energieerzeugnis zu nicht begünstigten Zwecken als Kraftstoff bereitgehalten und verwendet habe. Hinsichtlich der einzelnen Betankungsvorgänge wird auf die Anlage zum Steuerbescheid verwiesen. Der Inhalt der dortigen Tabelle mit den einzelnen Betankungsvorgängen von Fahrzeugen der Klägerin und deren jeweiliger Verwendung ("Personenbeförderung" oder "Beförderung von Festmachern und deren Material") sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

6

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11.12.2012 teilweise Einspruch ein. Der Bescheid sei rechtswidrig, soweit die festgesetzte Energiesteuer ... € übersteige. Für den Kraftstoff, der in den Fahrzeugen verbraucht worden sei, die zur Beförderung der Festmacher und deren Material genutzt worden seien, hätte - anders als bei den zur Passagierbeförderung genutzten Fahrzeugen - keine Energiesteuer festgesetzt werden dürfen. Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienten und über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügten, seien gemäß § 3a Abs. 1 und Abs. 2 EnergieStG begünstigte Anlagen, für die der ermäßigte Steuersatz gelte. Gemäß § 11a Abs. 2 Nr. 3 EnergieStV umfasse der Güterumschlag in Seehäfen auch Hilfs- und Nebentätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen bei der Beförderung von Gütern zu Wasser. Nach § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV sei unter solchen Hilfs- und Nebentätigkeiten der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es sei, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die entsprechenden Fahrzeuge (2 Sprinter und ein Shuttle-Bus der Marke B) seien nur im Seehafenbereich eingesetzt worden und hätten ausschließlich dem Transport von Hilfsmitteln zum Fest- und Losmachen von Schiffen gedient. Transportiert worden seien unter anderem Bootshaken, Sicherheitshelme, Schwimmwesten, sog. Lifelines, Schäkel und im Winter zusätzlich Besen, Schneeschieber, Salz, Sicherungsleuchten und Tampen. Die Fahrzeuge hätten auch dazu gedient, die Schiffe bei Bedarf mit der Motorkraft des Fahrzeuges festzuziehen, wenn dies den Festmachern selbst nicht gelungen sei. Hierzu seien im ... Hafen keine Windenwagen notwendig, da die Schiffe fast auf einer Ebene anlegten. § 11a Abs. 5 Nr. 3 EnergieStV stehe einer Privilegierung nicht entgegen. Danach gelte der Betrieb von Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienten, nicht als Güterumschlag. Hauptzweck der Fahrzeuge sei die Beförderung von Hilfsmitteln zur Durchführung der Hilfs- und Nebentätigkeiten. Dass auch gleichzeitig Personen befördert würden, ändere nichts daran, dass die Fahrzeuge primär dem Transport von Hilfsmitteln dienten. Diese Hilfsmittel müssten bereits aufgrund des Umfangs und der Tatsache, dass sie nur je nach konkretem Bedarf für den Einsatz erforderlich seien, mittels eines Fahrzeuges zum Einsatzort gebracht werden. Da nicht alle Teams am gleichen Ort arbeiteten, könnten auch nicht alle Materialien in einem Fahrzeug transportiert werden. Legitimerweise werde der verbleibende Platz zum Transport von Personen genutzt. Zudem spreche der Zweck der Norm dafür, dass der Transport von Beschäftigten, die unmittelbar den Güterumschlag vornähmen, nicht von dem Ausschluss erfasst sei. § 11a Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 EnergieStV zeigten, dass Service- und Wartungsfahrzeuge sowie Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge nicht privilegiert seien, also solche, die nicht unmittelbar dem Güterumschlag dienten. Zwar habe der Personentransport generell auch keinen direkten Bezug zum Güterumschlag. Anders sei dies jedoch bei Personen, ohne die eine Abfertigung gar nicht stattfinden könne. Es sei kein Differenzierungsgrund für eine Unterscheidung zwischen dem Transport von Hilfsmitteln und Personen, welche "ebenfalls Hilfsmittel für die Abfertigung" darstellten, erkennbar. Ohne beide sei eine Durchführung der Abfertigung nicht möglich.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2015, abgesandt am 06.10.2015, wies der Beklagte den Einspruch zurück. Im Steuerbescheid sei zu Recht die Zahlung von Energiesteuern in Höhe des Regelsteuersatzes gefordert worden. Nach § 3a Abs. 1 EnergieStG seien Fahrzeuge lediglich dann als sonstige begünstigte Anlagen anzusehen, wenn sie ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienten. Nach § 11a Abs. 5 Nr. 3 EnergieStV unterfalle dem Güterumschlag nicht der Betrieb von Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienten. Der Betrieb dieser Fahrzeuge sei nicht begünstigungsfähig. Nach der Dienstvorschrift Seehäfen des Bundesfinanzministeriums, an welche der Beklagte gebunden sei, umfasse der Personentransport in Seehäfen insbesondere die Beförderung von Beschäftigten der Seehafenbetriebe von und zu ihren jeweiligen Einsatzorten. Darüber hinaus passten die Fahrzeuge der Klägerin, mit denen die Festmacher und deren Material transportiert würden, auch nicht in die Systematik der in der Dienstvorschrift aufgezählten Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die als sonstige begünstigte Anlagen anzuerkennen seien. Da die Fahrzeuge sowohl zum Transport des Arbeitsmaterials als auch zum Transport der Festmacher genutzt worden seien, hätten die Fahrzeuge jedenfalls nicht ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen gedient. Mit ihnen seien zumindest auch Person befördert worden. Soweit die Klägerin auf eine begünstigte Hilfs- und Nebentätigkeit abstelle, helfe dies nicht weiter. Nach § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV sei hierunter der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es sei, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Hiermit seien z. B. automatische Festmachsysteme gemeint. Im Übrigen stelle die Beförderung der Festmacher von und zu ihren jeweiligen Einsatzorten einen von der Begünstigung explizit ausgenommenen Personentransport in Seehäfen dar. Es genüge auch nicht, dass die Fahrzeuge primär dem Transport von Hilfsmitteln gedient hätten, denn begünstigte Anlagen müssten ausschließlich dem Güterumschlag dienen. Im Übrigen dürften die von der Klägerin verwendeten Fahrzeuge mit fünf bzw. sogar acht Sitzplätzen kaum primär einem Materialtransport gedient haben.

8

Die Klägerin hat am 09.11.2015 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Rechtsauffassung des Beklagten den Zweck der Norm unterlaufe. Der Gesetzgeber habe auch nicht ortsfeste Anlagen begünstigen wollen, um durch eine Vereinheitlichung den kostenträchtigen und verwaltungsaufwändigen Aufbau einer eigenen Logistik zu vermeiden. Der Transport von Arbeitern, die allein den Güterumschlag ausführten, in offenen Kapazitäten von Fahrzeugen, die primär Materialien zum Güterumschlag transportierten oder Schiffe mittels Motorkraft festzögen, stelle eine rein wirtschaftliche Überlegung dar. Sofern es notwendig wäre, Materialien und Arbeiter getrennt zu transportieren und gegebenenfalls noch einen dritten Wagen fahren zu lassen, der zum Festziehen des Schiffes diene, um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen, würde dies eben jenen kostenintensiven Verwaltungsaufwand verursachen, den der Gesetzgeber habe vermeiden wollen. Für eine Unschädlichkeit des gleichzeitigen Transportes von Arbeitern zum Zwecke des Warenumschlages spreche auch eine europarechtskonforme Auslegung des § 3a EnergieStG. Dieser setze Art. 8 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zu Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom um. Danach gelte der Mindeststeuerbetrag für Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt würden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügten. Demnach solle es bereits genügen, wenn Fahrzeuge nicht im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt würden. Selbst eine überwiegende Verwendung solle genügen, so dass eine teilweise zweckwidrige Verwendung unschädlich sei.

9

Schließlich sei es nicht so, dass das aus zwei Personen bestehende Festmacherteam stets zusammen mit dem Fahrzeug an die Anlegestelle fahre. Aufgrund der geringen Entfernungen im ... Hafen komme es ebenso gut vor, dass lediglich ein Festmacher das Fahrzeug benutze, um die notwendigen Gerätschaften und Materialien an die Anlegestelle zu bringen, und der zweite Festmacher auf anderem Weg an den Kai komme. Der Betrieb einer Abfertigungseinrichtung im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV sei mithin gegeben.

10

Die Klägerin beantragt,
den Steuerbescheid über Energiesteuern vom 16.11.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2015 aufzuheben, soweit die darin festgesetzte Energiesteuer einen Betrag von ... € übersteigt.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsauffassung fest. Eine Abfertigungseinrichtung i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV liege nicht vor. Vorliegend begehre die Klägerin eine Begünstigung des Kraftstoffverbrauchs ihrer Fahrzeuge und nicht die einer "Einrichtung". Eine Einrichtung setze eine feste Verbindung mit dem Grund voraus. Fest mit dem Boden verbunden seien an einer Anlegestelle lediglich die Poller, bei denen es sich aber ebenfalls nicht um "Einrichtungen" handele. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe einen unmittelbaren Kraftstoffverbrauch im Rahmen des Betriebs einer Abfertigungseinrichtung und nicht den Transport von Materialien an den Anleger und den damit verbundenen Kraftstoffverbrauch begünstigen wollen.

13

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.01.2016 auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die mündliche Verhandlung am Ende des Sitzungstermins vom 14.07.2017 geschlossen und mit Beschluss vom 22.07.2017 wiedereröffnet, um eine Auskunft des Bundesfinanzministeriums zum Anwendungsbereich des § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV einzuholen. Mit Beschluss vom 13.09.2017 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Sitzungstermins, den Vermerk über die Gespräche mit dem Bundesfinanzministerium, die Gerichtsakte und die Sachakten des Beklagten verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

14

I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

15

II. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Steuerbescheid vom 16.11.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2015 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als die festgesetzte Energiesteuer einen Betrag von... € übersteigt (hierzu unter 1.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (hierzu unter 2.).

16

1. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin angefochtenen Energiesteuerbescheid kommt allein die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Betracht. Danach entsteht die Steuer für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des (Regel-) Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) EnergieStG (Satz 1). Allerdings gilt Satz 1 u. a. nicht in den Fällen nach § 3a EnergieStG (Satz 2). In § 3a Abs. 1 EnergieStG hat der Gesetzgeber als sonstige begünstigte Anlagen Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge bestimmt, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen. Vorliegend hat die Klägerin zwar ein Energieerzeugnis, das Kennzeichnungsstoffe enthielt (sog. Hafendiesel; Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 KN gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG), als Kraftstoff für die Beförderung der Festmacher und deren Material sowie in Einzelfällen auch zum Heranziehen schwerer Schiffstaue verwendet. Diese Verwendung des Diesels erfolgte indes zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a EnergieStG mit der Folge, dass keine Steuer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden ist.

17

Die im Streitfall verwendeten Fahrzeuge zum Zwecke der Beförderung der Festmacher und des Materials sowie - in Einzelfällen - zum Zwecke des Heranziehens der schweren Schiffstaue stellen sonstige begünstigende Anlagen im Sinne des § 3a EnergieStG dar. Nach dessen Abs. 1 sind solche Anlagen Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen. Nach Abs. 2 der Vorschrift gelten als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge sind nicht für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen.

18

Die im Streitfall verwendeten (Kraft-)Fahrzeuge (vgl. § 11a Abs. 6 Nr. 1 EnergieStV) dienen auch ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen (§ 3a Abs. 1 EnergieStG). Der Verordnungsgeber hat in § 11a Abs. 2 EnergieStV in zulässiger Weise (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EnergieStG) bestimmt, dass der Güterumschlag in Seehäfen im Sinne des § 3a Abs. 1 EnergieStG folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen umfasst: 1. den Frachtumschlag, 2. die Lagerei und 3. Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist nach § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein.

19

Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Vorgaben hält der erkennende Senat dafür, dass die von der Klägerin im ... Hafen, einem Seehafen im Sinne des § 11a Abs. 1 EnergieStV, verwendeten Fahrzeuge Abfertigungseinrichtungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV darstellen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein (hierzu unter a.). Jedenfalls ist § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV angesichts seiner Entstehungsgeschichte und der Intention des Verordnungsgebers dahingehend auszulegen, dass "der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein" mit der Erbringung von Fest- und Losmachdiensten gegeben ist (hierzu unter b.). Die Klägerin hat die in Rede stehenden Fahrzeuge auch ausschließlich beim Fest- und Losmachen von Schiffen und damit im Rahmen von Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 EnergieStV verwendet (hierzu unter c).

20

a. Die von der Klägerin im ... Hafen verwendeten Fahrzeuge stellen Abfertigungseinrichtungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV dar, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Was unter einer Abfertigungseinrichtung im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV zu verstehen ist, wird in der EnergieStV nicht weiter erläutert. "Abfertigung" bezeichnet im Verkehrswesen alle im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beförderungsvertrages, der Ausfertigung oder Besorgung der Begleitpapiere sowie der Annahme und Auslieferung des Beförderungsgutes anfallenden Tätigkeiten neben der eigentlichen Transportleistung (vgl. Brockhaus - Die Enzyklopädie, 20. Aufl. 1996, 1. Band, "Abfertigung"). Abfertigungseinrichtungen sind im Rahmen des Personen- und Gütertransports bekannt. So findet die Abfertigung von Fluggästen in der sog. Abfertigungshalle (Terminal) und am Check-In- bzw. Abfertigungsschalter statt. Die Verladung von Gütern erfolgt am Frachtterminal, das ebenfalls eine Abfertigungseinrichtung darstellt. Insoweit umfasst der Begriff der Abfertigungseinrichtung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls Anlagen, mit deren Hilfe der Personen- oder Gütertransport abgewickelt wird, ohne freilich darauf beschränkt zu sein, dass eine Abfertigungseinrichtung zwingend mit dem Erdboden fest verbunden, also immobil sein muss. § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV erfordert allerdings einschränkend, dass diese Abfertigungseinrichtungen die Aufgabe haben müssen, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Mit Blick auf diese besondere Funktion, nämlich Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein, ist der erkennende Senat der Ansicht, dass als Abfertigungseinrichtung i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV jede immobile oder mobile Anlage oder Maschine gilt, die dafür eingesetzt wird, Schiffe fest- bzw. loszumachen. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis kann auch ein Fahrzeug eine Abfertigungseinrichtung i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV darstellen, wenn seine Verwendung - wie hier - darauf gerichtet und zugleich beschränkt ist, im Rahmen des Fest- bzw. Losmachens eines Schiffes zum Einsatz zu kommen. Dass das Fest- bzw. Losmachen in der Regel unmittelbar durch die Festmacher selbst erfolgt, das Fahrzeug dagegen vielmehr als Werkzeug der Festmacher und als Transportmittel für das notwendige Material fungiert, steht dem nicht entgegen. Der Einsatz des Fahrzeuges ist Teil des einheitlich zu betrachtenden Vorgangs des Fest- bzw. Losmachens eines Schiffes. Dass es sich schließlich bei der Klägerin um ein Lade- und Löschunternehmen handelt, das Tätigkeiten nach § 11a Abs. 2 EnergieStV für Dritte ausübt (vgl. § 11a Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 EnergieStV), wird auch vom beklagten Hauptzollamt nicht in Abrede gestellt.

21

Der Senat hat erwogen, ob (auch) die an den Kaimauern befindlichen Poller als Abfertigungseinrichtungen i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV anzusehen sind. Vor dem Hintergrund, dass automatische Festmachsysteme, die das bisherige Festmachen der Schiffe durch Festmacher an Pollern ersetzen, unstreitig dem Begriff der Abfertigungseinrichtung i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV unterfallen, ist es schwerlich nachvollziehbar, warum die herkömmliche Hafeninfrastruktur, die zum Festmachen der Schiffe an den Pollern noch ein Tätigwerden der Festmacher erfordert, von der energiesteuerrechtlichen Begünstigung ausgenommen sein sollen, zumal es weder zur Zeit des Inkrafttretens des § 11a EnergieStV im Jahre 2009 noch heute in deutschen Seehäfen automatische Festmachsysteme gibt. Abgesehen davon, dass die Klägerin die auf der Kaimauer angebrachten Poller nicht betreibt, sondern lediglich nutzt, ist die Funktion des Pollers - im Unterschied zum automatischen Festmachsystem - darauf beschränkt, das Schiff am Kai zu halten, nicht aber auch es fest- und loszumachen.

22

b. Darüber hinaus zeigt die Entstehungsgeschichte des § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV, dass die Norm jedenfalls dahin gehend auszulegen ist, dass ihre Voraussetzungen mit der Erbringung von Fest- und Losmachdienstleistungen erfüllt sind. Dies entspricht auch der Intention des Verordnungsgebers.

23

§ 3a EnergieStG war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht vorgesehen (vgl. Art. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 16.03.2006, BR-Drs. 206/06) und wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Initiative des Zentralverbands der deutschen Seehafenbetriebe e. V. (vgl. den Jahresbericht 2005/2006 des ZDS, S. 7, 12 ff.; zu finden unter http://www.zds-seehaefen.de/aktuelles/jahresbericht/) in den Gesetzentwurf aufgenommen. Anders als die übrigen Vorschriften des Gesetzes konnte § 3a EnergieStG nicht zum 01.08.2006 in Kraft treten, da hierfür eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission notwendig war (vgl. Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15.07.2006, BGBl. I S. 1534). § 3a EnergieStG begünstigt die Akteure eines spezifischen Wirtschaftszweiges, was sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken kann, da die Lade- und Löschunternehmen in den Nordseehäfen miteinander im Wettbewerb stehen. Die Europäische Kommission erteilte am 27.02.2008 die beihilferechtliche Genehmigung (K(2008) 481 endg.), woraufhin § 3a EnergieStG zum 01.04.2008 in Kraft treten konnte. § 11a EnergieStV trat erst am 10.10.2009 in Kraft. Bei der näheren Ausgestaltung des Anwendungsbereichs des § 3a EnergieStG durch § 11a EnergieStV (vgl. zur Ermächtigung § 66 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) EnergieStG) hatte der Verordnungsgeber nunmehr die durch die beihilferechtliche Genehmigung vorgegebenen Grenzen zu beachten. So heißt es unter Rz. 8 der Beihilfegenehmigung:

24

"Die Empfänger werden Betreiber von Hafenausrüstungen und -fahrzeugen im Sinne von § 3(a) (2) des Energiebesteuerungsgesetzes sein, die ausschließlich Lade- und Löschtätigkeiten ausführen. In dieser Hinsicht werden die deutschen Behörden darauf achten, dass die betreffenden Lade- und Löschunternehmen nur Dienstleistungen der Kategorien NACE 63.1 oder 63.22.2 erbringen."

25

Damit durfte der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich des § 3a EnergieStG in § 11a EnergieStV nicht weiter definieren als durch die o. g. Kategorien vorgegeben.

26

NACE steht für "Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft". Sie bezweckt, die Vergleichbarkeit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Systematiken und Statistiken zu gewährleisten. Um auch eine internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten, entspricht die NACE inhaltlich der "Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige" (ISIC) der Vereinten Nationen. Erstmals festgehalten wurden diese verschiedenen Wirtschaftszweige in der "NACE Rev. 1", dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft. Im September 2006, als die deutsche Regierung die Beihilfe für Lade- und Löschunternehmen angemeldet hatte, lag die NACE in der überarbeiteten Fassung NACE Rev. 1.1 vor, die auf die ISIC Rev. 3.1 Bezug nahm. Die Abteilung 63 ist in der NACE Rev. 1.1 mit "Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung" bezeichnet. Die Gruppe 63.1 betrifft "Frachtumschlag und Lagerei". Die Gruppe 63.2 handelt von "Sonstigen Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr", die Klasse 63.22 von "Sonstigen Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Schifffahrt". Eine Kategorie "63.22.2", wie in der Genehmigung der Kommission erwähnt, gab es in der NACE Rev. 1.1 nicht. Codenummern der NACE waren und sind maximal vierstellig (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3037/90 vom 09.10.1990). Insoweit ist die Kommissionsgenehmigung ungenau, da mit der Kategorie 63.22.2 die deutsche Konkretisierung der NACE, die "Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003" (WZ 2003) des Statistischen Bundesamtes (veröffentlicht mit Erläuterungen auf dem Klassifikationsserver der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter www.klassifikationsserver.de) gemeint war. Diese hat die NACE zur verbindlichen Grundlage, gliedert die Wirtschaftszweige jedoch noch eine Ebene weiter in Unterklassen. Während die Klasse 63.22 WZ 2003 ebenfalls "Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Schifffahrt" umfasst, heißt die Unterklasse 63.22.2 WZ 2003 "Seehafenbetriebe". Nach den Erläuterungen zur WZ 2003 umfasst diese Unterklasse "Hilfs- und Nebentätigkeiten der Beförderung von Personen, Tieren und Gütern zu Wasser: Betrieb von Abfertigungseinrichtungen wie Seehäfen und Anlegestellen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein."

27

Ersichtlich hat der Verordnungsgeber diese Erläuterung als Ausgangspunkt für den Wortlaut des § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV genommen und sich damit - vorbehaltlich der erfolgten Änderungen im § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV - auch ihren Inhalt zu Eigen gemacht. Er hielt sich bei der Ausgestaltung des Anwendungsbereichs des § 3a EnergieStG durch § 11a EnergieStV über den in der beihilferechtlichen Genehmigung genannten Empfängerkreis an den Wortlaut der Erläuterung zur Unterklasse 63.22.2 WZ 2003 gebunden, ohne sich jedoch darüber bewusst zu sein, dass dieser Wortlaut den vorrangigen europäischen Erläuterungen der Klasse 63.22 NACE Rev. 1.1 widersprach und selbst auslegungsbedürftig war. Die Erläuterung zur Unterklasse 63.22.2 WZ 2003 ist dahin gehend auszulegen, dass sie die Erbringung von Fest- und Losmachdiensten in Seehäfen erfasst, ohne dass es auf den "Betrieb von Abfertigungseinrichtungen wie Seehäfen und Anlegestellen" ankäme. Ein solches Verständnis dieser Unterklasse und ihrer Erläuterung ist aufgrund der Erläuterungen zur NACE Rev. 1.1 geboten, die den verbindlichen (Auslegungs-)Rahmen für die Erläuterungen zur WZ 2003 bilden. Die Erläuterung zur Klasse 63.22 NACE Rev. 1.1 verdeutlicht, dass bereits das "Festmachen" eine Hilfs- und Nebentätigkeit für die Schifffahrt im Sinne der Klassen 63.22 NACE Rev. 1.1 und 63.22 WZ 2003 darstellt. Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Art. 5 ff. VO (EWG) Nr. 3037/90 vom 09.10.1990) durch Eurostat Erläuterungen zur Auslegung der NACE Rev. 1.1 erlassen (zu finden unter "RAMON", dem Klassifikationsserver von Eurostat unter www.ec.europa.eu/ eurostat/ramon/index.cfm). Zur Klasse 63.22 NACE Rev. 1.1 "Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Schifffahrt" heißt es in den Erläuterungen:
"Diese Klasse umfasst: Hilfs- und Nebentätigkeiten der Beförderung von Personen, Tieren und Gütern zu Wasser: Betrieb von Abfertigungseinrichtungen wie Häfen und Anlegestellen; Betrieb von Schleusen usw.; Navigation, Lotsendienst und Festmachen; Leichterverkehr und Bergung; Betrieb von Leuchttürmen."
Diese Erläuterungen zur NACE Rev. 1.1 entsprechen wörtlich denen zur Klasse 6303 der ISIC Rev. 3.1 (vgl. "Explanatory notes ISIC Rev.3.1" zu finden unter www.unstats.un.org).

28

Der Vergleich der Erläuterungen zeigt, dass die nationale Erläuterung zur Unterklasse 63.22.2 WZ 2003 zwei eigenständige Tätigkeiten in einen den europäischen bzw. internationalen Erläuterungen widersprechenden Zusammenhang stellt. In den Erläuterungen zur NACE Rev. 1.1 bzw. zur ISIC 3.1 sind der "Betrieb von Abfertigungseinrichtungen wie Häfen und Anlegestellen" und das "Festmachen" von Schiffen neben anderen Tätigkeiten eigenständige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Schifffahrt. Die nationale Erläuterung zur Unterklasse 63.22.2 WZ 2003 kombiniert diese eigenständigen Tätigkeiten zum "Betrieb von Abfertigungseinrichtungen (...), deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein". Der Grund für diese Abweichung kann dahingestellt bleiben, da - worauf auch das Statistische Bundesamt hinweist - die europäischen Erläuterungen vorrangig zu beachten sind. Danach stellt bereits das "Festmachen" eine Hilfs- und Nebenleistung für die Schifffahrt im Sinne der Klassen 63.22 NACE Rev. 1.1 und 63.22 WZ 2003 dar. Nach beiden Klassifikationen dienen Hilfstätigkeiten allein zur Unterstützung der Hauptproduktionstätigkeiten einer Einheit, indem sie kurzlebige Waren oder Dienstleistungen für den Einsatz in dieser Einheit bereitstellen. Als Nebentätigkeit gilt jede andere Tätigkeit als die Haupttätigkeit einer Einheit, die Waren oder Dienstleistungen produziert. Dies ist bei den Festmacherdienstleistungen der Fall. Sie sind kurzlebig und dienen dem Frachtumschlag als Hauptdienstleistung. Entsprechend ist auch die Erläuterung zur Unterklasse 63.22.2 WZ 2003 und deren Anwendungsbereich auszulegen. Die Erläuterungen zur aktuellen WZ 2008 stehen im Übrigen wieder (wörtlich) im Einklang mit den europäischen bzw. internationalen Erläuterungen. Danach umfasst die aktuelle Unterklasse 52.22.2 WZ 2008 "Betrieb von Häfen" den "Betrieb von Abfertigungseinrichtungen wie Häfen und Anlegestellen". Die Unterklasse 52.22.9 WZ 2008 "Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Schifffahrt a.n.g." umfasst unter anderem "Fest- und Losmachdienste".

29

Aufgrund der Übernahme des Wortlauts der Erläuterung zur Unterklasse 63.22.2 WZ 2003 in den § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV schlägt auch die durch die Erläuterung zur Klasse 63.22 NACE Rev. 1.1 gebotene europarechtskonforme Auslegung der Unterklasse 63.22.2 WZ 2003 und ihrer Erläuterung auf den § 11a EnergieStV durch. Angesichts der Bindung an die Beihilfeentscheidung der Kommission wollte der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich der Unterklasse 63.22.2 WZ 2003 in den § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV übernehmen. Die geringfügigen Änderungen im Wortlaut des § 11a Abs. 3 S. 3 EnergieStV stehen dem nicht entgegen. Das Bundesfinanzministerium hat den Wortlaut der Erläuterung zur Unterklasse 63.22.2 WZ 2003 im Wesentlichen übernommen, allerdings den "Betrieb von Abfertigungseinrichtungen wie Seehäfen und Anlegestellen" einschränkend umformuliert in den "Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen". Hierzu hat das Ministerium mitgeteilt, dass eine komplette Übernahme des Wortlautes der Erläuterungen eine zu weitgehende Begünstigung (ganzer Seehäfen) zur Folge gehabt hätte. An die von den Festmachern verwendeten Fahrzeuge sei bei der Reform des Energiesteuerrechts und der Formulierung der Dienstvorschrift Seehäfen nicht gedacht worden. Es sei aber die Intention des Verordnungsgebers bei der Formulierung des § 11a Abs. 3 Satz 3 EnergieStV gewesen, einen Kraftstoffverbrauch zum Zwecke des Fest- und Losmachens von Schiffen zu begünstigen.

30

c. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Fahrzeuge und damit auch den Hafendiesel im Rahmen dieser Dienstleistungserbringung verwendet. Das Heranziehen schwerer Taue durch die Motorkraft eines Fahrzeugs ist eine gängige Arbeitsweise der Festmacher, die in anderen Häfen aufgrund der dortigen Gegebenheiten durch speziell umgerüstete Fahrzeuge, sog. Winschenwagen, durchgeführt wird (vgl. z. B. www.hamburger-schiffsbefestiger.de). Da die Festmacher zum Festmachen der Schiffe auf das Bereitstehen der von der Klägerin genannten Arbeitsmaterialien angewiesen sind, begegnet der Transport dieser Materialien mittels Fahrzeug an die Anlegestelle keinen Bedenken. Auch im Hamburger Hafen verfügen die Winschenwagen über eine entsprechend groß dimensionierte Materialkiste (vgl. z.B. www.hamburger-schiffsbefestiger.de). Die Mitnahme eines anderen Festmachers macht aus dieser Fahrt keinen Personentransport im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 3 EnergieStV. Danach gilt als Güterumschlag in Seehäfen im Sinne des § 3a Abs. 1 EnergieStG nicht der Betrieb von Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen. Die Vorschrift ist dahin gehend auszulegen, dass sie nur Personentransporte betrifft, deren ausschließlicher bzw. primärer Zweck der Transport einer Person von einem Ort zum anderen ist. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mitgeteilt, dass mit § 11a Abs. 5 Nr. 3 EnergieStV Fälle des reinen Personentransports, beispielsweise der Transport von Arbeitern im Hafen an einen weit entfernten Einsatzort, gemeint gewesen seien. Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Festmacher benötigen ihre notwendigen Arbeitsmittel vor Ort. Diese besitzen einen solchen Umfang, dass ein Transport mittels Fahrzeug notwendig ist. Insoweit hält es der Senat allerdings bereits für ausreichend, dass ein Transport der Arbeitsmittel mittels Fahrzeug jedenfalls sachgerecht und üblich ist. Auch in anderen deutschen Seehäfen werden die Materialien der Festmacher mittels Fahrzeug transportiert. Da die Festmacher ihrer Tätigkeit bei Wind und Wetter nachgehen, liegt es im Übrigen auf der Hand, dass sie ihre Materialien nicht anderweitig mitführen können. Mithin ist vorliegend auch bei der Mitnahme eines zweiten Festmachers kein Personentransport im Sinne der Norm gegeben, da die Fahrt dem Transport von Arbeitsmaterialien und nicht dem Transport einer Person dient.

31

2. Soweit die Klägerin eine weitergehende Aufhebung der Bescheide oberhalb einer festgesetzten Energiesteuer von ... € begehrt, ist die Klage unbegründet. Von den festgesetzten ... € Energiesteuern entfallen ... € und nicht nur ... € auf Hafendiesel, der - wovon auch die Beteiligten ausgehen - zur nicht begünstigten (reinen) Personenbeförderung von Schiffspassagieren verwendet wurde. Insoweit ist die Klage zu diesem geringen Teil, der ... € entspricht, unbegründet.

32

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

34

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 22. Sept. 2017 - 4 K 148/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 22. Sept. 2017 - 4 K 148/15

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Hamburg Urteil, 22. Sept. 2017 - 4 K 148/15 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt 1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg654,50 E

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes


Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 3a Sonstige begünstigte Anlagen


(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen. (2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse


(1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 11a Güterumschlag in Seehäfen


(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

Referenzen

(1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1

1.
mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt werden,
2.
nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1

1.
mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt werden,
2.
nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden.

(2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen:

1.
den Frachtumschlag,
2.
die Lagerei und
3.
Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser.

(3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden.

(4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben.

(5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von

1.
Service- und Wartungsfahrzeugen,
2.
Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie
3.
Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen.

(6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
schienengebundene Fahrzeuge und
3.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.