Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren 2010 bis 2012.

2

Die Antragstellerin, eine GmbH, wurde im Jahr 2003 gegründet. Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist Dr. A (im Folgenden: A). Zweck der Gesellschaft ist die Unternehmensberatung, etwa im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Beschaffung von finanziellen Mitteln, bei Investitionen und bei sog. mergers & acquisitions. Die Antragstellerin schloss am ... 2003 mit A einen Dienstvertrag. Darin war als Vergütung des Geschäftsführers unter anderem ein monatliches Bruttogehalt von 10.000 € vorgesehen, zahlbar jeweils zum fünfzehnten eines Kalendermonats. Diese Gehaltsvereinbarung wurde mehrfach geändert, zuletzt mit Gesellschafterbeschluss vom ... Dezember 2009; darin wurde das monatliche Gehalt auf 14.300 € brutto bestimmt.

3

Von Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2012 verzichtete A mit jeweils gleichlautenden Schreiben im Voraus monatlich auf sein Gehalt von 14.300 €. Die Antragstellerin, vertreten durch die Gesellschafterversammlung, bestehend aus A, nahm den Verzicht jeweils an. Der Verzicht stand unter der Bedingung, dass der Gehaltsanspruch insoweit wieder auflebt, wie das handelsrechtliche Ergebnis der Gesellschaft vor Steuern zum Jahresende ausreicht, um den Gehaltsverzicht zu decken. Hinsichtlich des dann noch nicht ausgeglichenen Teils des Gehalts sollte der Verzicht endgültig sein. Als Grund für den Gehaltsverzicht wurde jeweils die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin angegeben. Für einige Monate verzichtete A nur auf einen Teil seines Gehaltes und zwar für November 2011 auf 10.300 €, für Dezember 2011 auf 9.300 €, für April 2012 auf 9.300 €, für Mai 2012 auf 9.300 € und für November 2010 auf 11.716,68 €.

4

Die Antragstellerin erzielte in den Streitjahren folgende handelsrechtliche Ergebnisse vor Steuern:

                          

2010   

2011   

2012   

57.481,66 €

83.653,83 €

115.435,80 €

5

Sie bildete in ihren Jahresabschlüssen folgende Rückstellungen für die zum Jahresende jeweils wieder aufgelebten Gehaltsansprüche des A:

2010   

2011   

2012   

0 €     

83.653,83 €

115.435,80 €

6

A bezog und lohnversteuerte in 2010 insgesamt einen Bruttolohn von 20.519,28 €. Abzüglich des Sachwertbezugs für die private PKW-Nutzung lag eine Gehaltszahlung von 3.623,92 € vor. Eine Ermittlung und Rückstellung für wieder aufgelebte Gehaltsansprüche des A fand in 2010 nicht statt.

7

A wurde in 2011 insgesamt ein Bruttolohn von 9.000 € (November 4.000 € und Dezember 5.000 €) und in 2012 in Höhe von 12.538,32 € (April und Mai jeweils 5.000 € und November 2.583,32 €) gutgeschrieben. Unter Berücksichtigung dieser Gehaltszahlungen verzichtete A in 2011 endgültig auf 47.165 € und in 2012 auf 75.363 €. Verrechnungen der Antragstellerin mit wieder aufgelebten und zurückgestellten Gehaltsansprüchen des A erfolgten in 2013 und 2014.

8

Am ... Juni 2003 vereinbarten die Antragstellerin und A im Rahmen eines Darlehensvertrags, dass die Verzinsung von Salden der Verrechnungskonten 6 % p. a. betrug. Die Zinsen sollten danach am Ende des Geschäftsjahrs nachträglich gutgeschrieben oder belastet und kapitalisiert werden. Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und umgekehrt gelten als jederzeit fällig, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes schriftlich vereinbart ist und als (gemeint ist wohl nicht) krisenbestimmt.

9

Mit Vereinbarung vom ... Dezember 2011 wurde die Verzinsung mit Wirkung vom 1. Januar 2012 auf 3 % reduziert und durch Gesellschafterbeschluss bestätigt.

10

Die Gesellschaft gewährte A fortlaufend Darlehen. Der Bestand des Verrechnungskontos entwickelte sich zum jeweiligen Jahresende wie folgt:

2003   

0 €     

2004   

0 €     

2005   

456,09 €

2006   

11.410,09 €

2007   

75.198,12 €

2008   

88.324,77 €

2009   

197.974,58 €

2010   

230.342,55 €

2011   

350.310,41 €

2012   

459.113,16 €

2013   

504.594,29 €

11

Für 2010 wurden Zinsen von 14.262,29 €, für 2011 von 17.331,72 € und für 2012 von 12.408,53 € gebucht. Tilgungen auf das Darlehen erfolgten in 2010 in Höhe von insgesamt 78.825,21 €, in 2011 in Höhe von 0 € und in 2012 in Höhe von 11.900 €.

12
        

Bei der Antragstellerin fand im Jahr 2014 eine Außenprüfung statt. Der Antragsgegner behandelte die Lohnzahlungen (tatsächliche Zahlungen und Rückstellungen) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und rechnete deshalb folgende Beträge dem Gewinn der Klägerin außerbilanziell hinzu:

2010      

2011

2012          

3.623,92 €

24.435,80 €

96.237,15 €        

13

Ferner ging der Antragsgegner davon aus, dass auch der Zuwachs des Darlehens für A in Höhe von 136.600 € in 2011 und von 128.600 € in 2012 als vGA zu qualifizieren sei. Zudem sei die Verzinsung nicht fremdüblich und mit einem Zinssatz von 10 % anzusetzen. Die Differenz zu der von der Antragstellerin vorgenommenen Verzinsung werde als verdeckte Gewinnausschüttung außerbilanziell wie folgt gewinnerhöhend hinzugerechnet:

2010   

2011   

2012   

9.128,31 €

3.514,17 €

7.595,47 €

14

Im Rahmen der Prüfung wurde zudem festgestellt, dass Aufwendungen für Tageszeitungen als Betriebsausgaben gebucht worden waren. In 2010 waren dies 1.199,59 € zuzüglich 86,18 € Vorsteuern, in 2011 867,78 € zuzüglich 63,25 € Vorsteuern und in 2012 862,68 € nebst 62,89 € Vorsteuern. Auch diese Beträge rechnete der Antragsgegner als nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzu und versagte den Vorsteuerabzug.

15

Der Antragsgegner erließ auf dieser Grundlage am 22. Oktober 2015 Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 2010 bis 2012, zum Gewerbesteuermessbetrag und zur Gewerbesteuer 2010 bis 2012 sowie zur Umsatzsteuer 2010 bis 2012.

16

Die Antragstellerin legte am 4. November 2015 Einsprüche gegen diese Bescheide ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Antragsgegner lehnt den AdV-Antrag mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 ab. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.

17

Die Antragstellerin hat am 17. Dezember 2015 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Es lägen keine vGA vor. Die Gehaltsverzichte seien zivilrechtlich wirksam, eindeutig und im Voraus vereinbart worden. Bei ihr, der Antragstellerin, handele es sich um eine personalistisch geprägte GmbH. Anhand der schriftlichen Vereinbarungen müsse von einem konkludenten Gesellschafterbeschluss ausgegangen werden. Es sei klar gewesen, in welcher Höhe der ursprüngliche angemessene Gehaltsanspruch wieder aufleben würde. Die Gehaltsvereinbarung sei auch ernst gemeint und tatsächlich durchgeführt worden. Es läge keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor. Die Gehaltsverzichte hätten nicht die Gewinnsituation der Gesellschaft gesteuert, sondern Letztere habe umgekehrt die Höhe der Bezüge des A festgelegt, die damit hinreichend definiert gewesen seien. Es hätten auch keine ständigen Änderungen der Gehaltszahlungen vorgelegen. Der Gehaltsverzicht sei fremdüblich, A habe nicht allein aus Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation, sondern auch zur Abwendung einer Insolvenz und damit zur Sicherung seiner Gehaltsansprüche zugestimmt.

18

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege ein Darlehen an A vor, weil die Zahlungen über ein Verrechnungskonto gebucht worden seien. Die Rückzahlung des Darlehens sei auch von Anfang an gewollt gewesen. A sei ernstlich bestrebt gewesen, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuführen. Er habe bereits erhebliche Beträge zur Tilgung der Darlehensschuld aufgebracht. In 2013 und 2014 seien weitere Tilgungen in Höhe von 93.533 € und 83.346 € erfolgt. Das Darlehen sei nicht uneinbringlich. Der Gehaltanspruch für 2014 bestehe in voller Höhe. Daraus könne eine weitere Tilgungsleistung erbracht werden. Die Gesellschaftsanteile des A hätten zudem an Wert gewonnen und dieser könne voraussichtlich ohne Probleme bei Bedarf eine andere Arbeitsstelle mit vergleichbaren Bezügen erhalten und auf dieser Grundlage das Darlehen zurückführen. Die Verzinsung mit 10 % sei nicht angemessen. Sie, die Antragstellerin, habe ein eigenes Interesse an der Darlehenshingabe gehabt. Nur dadurch habe A seine privaten Ausgaben decken und einen bedingten Gehaltsverzicht aussprechen können.

19

Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2010 bis 2012, über die Gewerbesteuer 2010 bis 2012 und über Umsatzsteuer 2010 bis 2012, jeweils vom 22. Oktober 2015, ab Fälligkeit in Höhe von insgesamt 90.036,33 € auszusetzen.

20

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

21

Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Zahlung des Geschäftsführergehaltes stelle eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung dar. Die bedingten Gehaltsverzichte seien nicht zivilrechtlich wirksam geschlossen worden. Es fehle jeweils an dem Gesellschafterbeschluss. Die Verzichte seien nicht fremdüblich. Ein Fremdgeschäftsführer verzichte nicht auf vollständige Monatsgehälter, wenn keine anderen regelmäßigen Einnahmen für den Lebensunterhalt zur Verfügung stünden, auch wenn das Gehalt am Jahresende gegebenenfalls wieder auflebe. Die Vereinbarungen seien nicht eindeutig und auch nicht ernsthaft durchgeführt worden. Es lägen keine Ausführungen und keine Dokumentation zur wirtschaftlichen Notwendigkeit des Verzichts vor. Ferner sei zweifelhaft, ob die wirtschaftliche Situation tatsächlich jeweils einen vollständigen Gehaltsverzicht erforderlich gemacht habe, wenn doch laufend Gelder als Darlehensmittel an den Gesellschafter-Geschäftsführer geflossen seien, dies zum Teil in der Größenordnung des Bruttomonatsgehalts. Es sei nicht hinreichend konkret festgelegt, wann der Besserungsfall eintrete, wann und in welcher Höhe der Lohnanspruch wieder auflebe. Zudem fehle es an einer Vereinbarung zur Fälligkeit der Nachzahlung. Der Verzicht entspreche nicht dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, weil der gesamte Gewinn habe abgeschöpft werden sollen. Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers sei von der Gewinnsituation der Gesellschaft abhängig gewesen, was auf eine "Nur-Tantieme-Regelung" hinauslaufe, die als vGA zu qualifizieren sei.

22

In Bezug auf das Verrechnungskonto für A liege jedenfalls ab 2011 mit Blick auf die Erhöhungen des Bestands eine vGA vor. Der Bestand habe sich laufend nach oben entwickelt und mehr als das Zehnfache des Stammkapitals der Antragstellerin erreicht. Nennenswerte Tilgungsleistungen seien in 2011 und 2012 nicht zu verzeichnen. A habe neben dem Lohnanspruch keine weiteren regelmäßigen Einkünfte gehabt. Deshalb habe kein Geld für die Tilgung zur Verfügung gestanden. Die Antragstellerin habe dennoch weiteres Geld zur Verfügung gestellt, ohne Sicherheiten zu verlangen und zudem den Zinssatz vermindert. Der Rückzahlungsbetrag habe sich 2013 auf 504.594,29 € erhöht. Selbst bei Ausbezahlung des vollen Nettolohns und bescheidener Lebensführung seien immer noch mehrere Jahre zur Tilgung erforderlich. Dies spreche für eine Uneinbringlichkeit des Darlehens ab 2011.

23

Verrechnungskonten seien angemessen zu verzinsen. Es handele sich dem Grunde nach um eine Art Überziehungskredit, deshalb seien als Vergleichsmaßstab die für einen Dispokredit als Obergrenze zu zahlenden Schuldzinsen heranzuziehen. Der Durchschnittszinssatz für solche Kredite habe in den Streitjahren 11,76 % betragen. Mangels Besicherung des Verrechnungskontos und wegen der finanziellen Situation des Gesellschafters seien 10 % ein angemessenes und fremdübliches Risikoentgelt.

24

In Bezug auf die Umsatzsteuerbescheide habe die Antragstellerin keine Einwände vorgetragen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden insoweit auch bei nochmaliger Überprüfung nicht.

Entscheidungsgründe

25

II. Der Antrag ist zum Teil unzulässig (1) und im Übrigen weitgehend unbegründet (2).

1)

26

Der Antrag auf AdV ist unzulässig, soweit er sich gegen die Gewerbesteuerbescheide 2010 bis 2012, die Bescheide über die Zinsen zur Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und die Bescheide über den Solidaritätszuschlag 2010 bis 2012 richtet.

27

Die Gewerbesteuerbescheide sind Folgebescheide zu den Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 bis 2012. Soweit eine AdV in Bezug auf den Grundlagenbescheid (§ 170 Abs. 10 der Abgabenordnung - AO -) erfolgt, ist auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen (§ 69 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Antragstellerin wendet sich in den Streitjahren jeweils gegen die Berechnung des Gewerbeertrags und damit des Gewerbesteuermessbetrags und macht keine eigenständigen Einwände gegen die Gewerbesteuerbescheide geltend. Sie hätte deshalb - wie bereits im Einspruchsverfahren - AdV gegen die Gewerbesteuermessbescheide beantragen müssen, die insoweit als Grundlagebescheide Bindungswirkung entfalten. Für einen eigenständigen AdV-Antrag gegen die Gewerbesteuerbescheide fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine AdV der Gewerbesteuermessbetragsbescheide von Amts wegen eine AdV der Gewerbesteuerbescheide nach sich zieht (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2004 IX S 7/04, juris; FG Hamburg Beschluss vom 13. Mai 2005 I 130/05, EFG 2005, 1282).

28

Entsprechendes gilt für die Zinsbescheide zur Körperschaftsteuer und die Bescheide über den Solidaritätszuschlag für die Streitjahre. Diese Bescheide sind jeweils Folgebescheide zu den Körperschaftsteuerbescheiden (vgl. § 233a Abs. 5 AO; § 1 Abs. 5 des Solidaritätszuschlaggesetzes; BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2002 IV B 13/02, BFH/NV 2003, 737 - zum Zinsbescheid; FG Hamburg Beschluss vom 3. November 2015 6 V 259/15, juris - zum Solidaritätszuschlag).

2)

29

Der Antrag hat, soweit er zulässig ist, zum weit überwiegenden Teil keinen Erfolg.

30

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen.

31

Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden, noch nach Aktenlage erkennbar. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt deshalb nur wegen Vorliegens von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Änderungsbescheide vom 22. Oktober 2015 in Betracht.

32

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, BFH/NV 2011, 1549; vom 6. November 2008 IV B 126/07, BStBl II 2009, 156). Die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde und präsenten Beweismitteln ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116).

33

Daran gemessen, bestehen überwiegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide vom 22. Oktober 2015.

a)

34

Der Antragsgegner hat den Gewinn der Antragstellerin in den Streitjahren 2010 bis 2012 zu Recht außerbilanziell durch den Ansatz von vGA in Form der Lohnzahlungen erhöht (2010: 3.624 €, 2011: 124.435,80 €, 2012: 96.237,15 €).

aa)

35

Eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkt, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist in der Regel gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter vergleichbaren Umständen einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 I R 38/02, BStBl II 2004, 139, m. w. N.). Bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter ist eine vGA auch dann anzunehmen, wenn diese nicht auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen sowie tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 36/03, BStBl II 2004, 307, m. w. N.). Schließlich ist bei der Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs nicht nur auf die Sicht der Gesellschaft, sondern auch auf die Position des Leistungsempfängers abzustellen; eine vGA kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Vereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, ein gesellschaftsfremder Vertragspartner sich aber im eigenen Interesse nicht auf sie eingelassen hätte (vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BStBl II 1996, 204; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

bb)

36

Vorliegend sind die Gehaltsverzichtsvereinbarungen mit A als Alleingesellschafter-Geschäftsführer jeweils im Voraus getroffen worden und auch zivilrechtlich wirksam. Zwar bedürfen der Abschluss, die Änderung und eine Beendigung von Verträgen mit Geschäftsführern nach § 8 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerin einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Zustimmung von mindestens 75 % des vorhandenen Stammkapitals. Beschlüsse können aber auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen in Textform gefasst werden (§ 48 Abs. 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -). A war Alleingesellschafter der Klägerin und hat ausweislich der schriftlichen Vereinbarungen über die bedingte Gehaltsverzichte jeweils für sich als Geschäftsführer und für die Gesellschafterversammlung gehandelt und unterschrieben. Er war als Geschäftsführer auch befugt, als Vertreter der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen und somit von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit. Es kann im vorliegenden summarischen Verfahren zwar nicht festgestellt werden, dass A seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die Gesellschaftsbeschlüsse jeweils zu protokollieren (§ 48 Abs. 3 GmbHG, § 8 Abs. 6 der Satzung der Antragstellerin). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde eine Verletzung dieser Verpflichtung die Wirksamkeit der Beschlüsse nicht berühren (vgl. Bayer in Lutter/Hummelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 48 Rn. 36 m. w. N.).

cc)

37

Die Gehaltsverzichtsvereinbarungen dürften auch klar und eindeutig genug sein. Der wiederauflebende Gehaltsanspruch kann anhand des handelsrechtlichen Ergebnisses der Antragstellerin vor Steuern hinreichend bestimmt ermittelt werden. Es fehlt zwar eine Regelung dazu, wann dieser Anspruch fällig werden soll. Mangels besonderer Fälligkeitsregelung ist der wiederaufgelebte Gehaltsanspruch nach § 271 Abs. 1 BGB aber in Gänze sofort fällig geworden. Ergänzend dazu ist in § 42a Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin geregelt, dass die Gesellschafter den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Frist festzustellen haben. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine kleine Gesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Deshalb war der Jahresabschluss jeweils spätestens bis Ende des 11. Monats des nächsten Geschäftsjahrs festzustellen. Geschäftsjahr der Antragstellerin ist das Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 der Satzung). Der Abschluss war deshalb jeweils bis Ende November des Folgejahrs festzustellen.

dd)

38

Die Gehaltsverzichtsvereinbarungen sind aber nicht vertragsgemäß durchgeführt worden. Im Jahr 2010 ist trotz Vorliegens eines handelsrechtlich ermittelten Gewinns von 57.481,66 € kein wieder aufgelebter Gehaltsanspruch des A ermittelt und rückgestellt worden. Dies ist für 2011 und 2012 zwar erfolgt. Die Jahresabschlüsse sind aber erst nach Ablauf der oben dargestellten vertraglichen und gesetzlichen Fristen ermittelt und festgestellt worden. Für 2011 erfolgte dies von Januar bis März 2013. Der wieder aufgelebte Gehaltsanspruch des A in Höhe von 115.435,80 € ist dementsprechend erst im Mai 2013 gutgeschrieben worden. Für 2012 erfolgte die Ermittlung und Feststellung des Jahresabschlusses im Januar und Februar 2014. Der wieder aufgelebte Gehaltsanspruch des A in Höhe von 83.653,83 € ist daraufhin im April 2014 gutgeschrieben worden.

ee)

39

Darüber hinaus hätte sich ein Fremdgeschäftsführer nicht über drei Jahre hinweg mit der Hoffnung auf positive handelsrechtliche Jahresergebnisse auf einen überwiegenden vollständigen Verzicht auf seine monatlichen Gehaltszahlungen eingelassen, wenn er zugleich von der Gesellschaft verzinste Darlehen in beträchtlicher Höhe erhalten hätte, um davon seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zum einen zeigt die Darlehenshingabe, dass in der Gesellschaft Liquidität vorhanden war, die ein Fremdgeschäftsführer - jedenfalls soweit es für seinen Lebensunterhalt erforderlich gewesen wäre - zur Gehaltszahlung und nicht zur Darlehensausreichung verwendet hätte. Zum anderen waren die Darlehen zurückzuführen, so dass der Geschäftsführer zusätzlich zum möglichen vollständigen Ausfall seiner Gehaltsansprüche Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Antragstellerin eingegangen ist, die er - irgendwann - erfüllen müsste. Auf dieses - gleichsam doppelte - Risiko hätte sich ein Fremdgeschäftsführer, auch unter Berücksichtigung einer Treueverpflichtung gegenüber der Antragstellerin und des Bestrebens, seinen Arbeitsplatz zu erhalten, nicht eingelassen. Dieser Umstand zeigt ebenfalls, dass die Gehaltsverzichtsvereinbarungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723 - zur Bejahung einer vGA bei einem Vertrag, bei dem die Auszahlung des Geschäftsführergehalts in vollem Umfang von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft abhängig ist). Ein fremder Geschäftsführer hätte angesichts der Höhe des Gehaltsanspruchs und dessen monatlicher Fälligkeit zudem eine Verzinsung des wiederaufgelebten Anspruchs verlangt, um seine finanziellen Nachteile abzufedern (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 53/95, BFH/NV 1997, 622; FG Hamburg, Urteil von 28. Juni 2012 2 K 199/10, juris). Überdies hätte er auf einer schnelleren Verpflichtung zur Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses bestanden, als innerhalb der gesetzlichen Frist von 11 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs.

ff)

40

Der Beklagte hat auf Grund der fehlenden Durchführung der Gehaltsverzichtsvereinbarungen und der nicht eingehaltenen Fremdvergleichsgrundsätze zu Recht den gesamten Gehaltsaufwand als vGA dem Grunde nach eingeordnet und außerbilanziell gewinnerhöhend zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).

b)

41

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner zu Recht eine vGA in den Streitjahren 2011 und 2012 darin gesehen hat, dass die Antragstellerin A über das Verrechnungskonto weitere Darlehensmittel zur Verfügung gestellt hat (136.300 € in 2011 und 128.600 € in 2012). Die Erhöhungen des Verrechnungskontos haben sich bei der Antragstellerin zunächst nicht vermögensmindernd ausgewirkt. Die innerbilanzielle Korrektur des Verrechnungskontos und Behandlung als vGA bewirkt auf Gesellschaftsebene keine höhere Steuerlast. Ob A in 2011 und 2012 entsprechende Beträge als vGA zugeflossen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich und gegebenenfalls bei dessen Einkommensteuerfestsetzungen zu klären, für die die Körperschaftsteuerbescheide keine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Grundlagenbescheides entfalten (vgl. etwa Bauschatz in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 32a Rn. 28 m. w. N.). Es spricht allerdings wohl Überwiegendes dafür, dass jedenfalls ab Ende 2010 bei einem Darlehensstand von gut 230.000 € und fehlenden Sicherheiten die weiteren erheblichen Zuführungen nicht mehr ernsthaft zur Durchführung der Darlehensvereinbarung mit Rückzahlungsabsicht erfolgten, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren, um - gleichsam als Gehaltsersatz - dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer seinen Lebensunterhalt zu sichern, der ab 2010 durch die bedingten Gehaltsverzichtsvereinbarungen offenbar nicht mit anderen Mitteln bestritten worden konnte.

c)

42

Es bestehen allerdings ernstliche Zweifel daran, ob die vom Antragsgegner als vGA angesetzte zusätzliche Verzinsung des Verrechnungskontos rechtmäßig ist (2010: 9.128,31 €; 2011: 3.514,17 €; 2012: 7.595,47 €); insoweit war deshalb AdV zu gewähren.

43

Im Falle der Gewährung eines Darlehens durch die Gesellschaft an ihren Gesellschafter muss die dem Darlehen zugrunde liegende Vereinbarung klar, eindeutig und zivilrechtlich wirksam sein. Soweit dies zutrifft, muss darüber hinaus eine marktübliche Verzinsung vereinbart worden sein. Ober- und Untergrenze der Marktüblichkeit sind der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge die banküblichen Haben- und Sollzinsen, wobei bislang regelmäßig davon ausgegangen wurde, dass sich Gesellschaft und Gesellschafter die dazwischen liegende Spanne teilen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 - I R 83/87, BStBl. II 1990, 649; vom 19. Januar 1994 - I R 93/93, BStBl. II 1994, 725; und vom 22. Dezember 2003 - I R 36/03, BStBl. II 2004, 307; FG Hamburg Urteil vom 12. September 2012 6 K 110/10, juris).

44

Allerdings sind in Rechtsprechung und Schrifttum Zweifel geäußert worden, inwieweit diese Auffassung nach wie vor Bestand haben kann (vgl. FG Hamburg Urteil vom 12. September 2012 6 K 110/10, juris). So hat beispielsweise das FG Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht angenommen werden könne, wenn die zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarten Zinsen für von den Geschäftsführern ausgereichte Darlehen nicht oder nur geringfügig über den maximal möglichen Obergrenzen der Streubreite für Sollzinsen der Bankkredite liegen (Urteil vom 21.02.2008 - 3 K 305/01, juris; s. dazu auch BFH-Beschluss vom 22.09.2008 I B 69- 71/08, juris). In der Kommentarliteratur heißt es etwa: Soll-Größe eines fremdvergleichsgerechten Verhaltens könne regelmäßig immer nur jener Zinssatz sein, den der ver- oder entleihende Geschäftspartner auf dem "freien" Markt erreichen könne. Die "Bandbreitenbetrachtung" der Rechtsprechung sei insoweit unangebracht; eher schon müsse gefragt werden, ob der Kapitalgesellschaft auf dem "freien" Markt eine anderweitige (alternative) Verwendung der Darlehensmittel zur Verfügung gestanden hätte und welchen "Preis" sie dabei hätte erzielen können (Gosch in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 8 Rz. 693; vgl. auch Häußermann in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz. 1235; a. A. hingegen Rengers, in: Blümich, KStG, § 8 Rz. 594 f.).

45

Auf dieser Grundlage ist ernstlich zweifelhaft, ob das Abstellen auf den durchschnittlichen Zinssatz für Überziehungskredite, geschätzt auf 10 %, angemessen ist. Damit wird vom Antragsgegner maßgeblich auf die Konditionen abgestellt, die A bei einer Bank für einen entsprechenden Dispokredit hätte eingehen müssen. Für die Frage der Angemessenheit der Verzinsung und damit einer unterlassenen Vermögensmehrung ist aber maßgeblich auf die Sichtweise eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters der Antragstellerin abzustellen und zu fragen, welche marktgerechte Zinshöhe er vereinbart hätte, wobei unter anderen die oben genannten Kriterien eine Rolle spielen können. Dies wird der Antragsgegner im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen haben. Dabei sind auch die Gründe zu ermitteln, die für die ursprüngliche Zinshöhe von 6 % maßgeblich waren und warum ab 2012 eine Reduzierung auf 3 % erfolgt ist.

d)

46

Die Antragstellerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die angefochtenen Bescheide erhoben. Weitere Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen nicht.

47

Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2010 ist deshalb in Höhe von 1.369,- € (15 % von 9.128 €), die des Körperschaftsteuerbescheides 2011 in Höhe von 527,- € (15 % von 3.514 €) und die des Körperschaftsteuerbescheides 2012 in Höhe von 1.139,- € (15 % von 7.595 €) auszusetzen.

48

Der Antragstellerin sind gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie nur zu einem geringen Anteil obsiegt hat; gemessen an der begehrten AdV von insgesamt 90.036 € beträgt ihr Obsiegen in Höhe von 3.036 € nur knapp 3,4 %.

49

Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen (§ 128 Abs. 3 FGO).

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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 02. März 2016 - 2 V 278/15 zitiert 21 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

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(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 48 Gesellschafterversammlung


(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. (2) Der A

Solidaritätszuschlaggesetz - SolZG | § 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags


Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts


(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so h

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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 03. Nov. 2015 - 6 V 259/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des Aussetzungsverfahrens über die Frage, ob die Antragstellerin zu der Gewinnermittlung gem. § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) optieren konnte. 2 Die Antragstellerin wurde mit Vertrag vom ..

Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Juni 2011 - IV B 120/10

bei uns veröffentlicht am 16.06.2011

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen von Verzögerungsgeldern.

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(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des Aussetzungsverfahrens über die Frage, ob die Antragstellerin zu der Gewinnermittlung gem. § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) optieren konnte.

2

Die Antragstellerin wurde mit Vertrag vom ... 2013 gegründet. Ihr Stammkapital beträgt 1 €. Sie nahm Darlehen in Höhe von rund 32 Mio. US Dollar und 1,5 Mio. US Dollar auf. Die Laufzeit des Darlehensvertrages war bis zum 31.12.2015 beschränkt, die Rückzahlung der Darlehenssumme sollte danach fällig sein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag verwiesen. Zusätzlich wurde der Antragstellerin ein Kontokorrentrahmen in Höhe von 2,7 Mio. US Dollar eingeräumt.

3

Durch den Vertrag vom ... (Sommer) 2013 kaufte die Antragstellerin ein Handelsschiff zu einem Preis von rund 35 Mio. US Dollar. Am selben Tag wurde sie als Eigentümerin des Schiffes eingetragen, und es wurde eine Schiffshypothek zugunsten der darlehensgebenden Bank in Höhe von rund 44 Mio. US Dollar eingetragen. Ebenfalls am ... 2013 schloss die Antragstellerin einen Bereederungsvertrag für das Schiff ab.

4

Mit Vertrag vom (Winter) 2013 verkaufte die Antragstellerin das Schiff ebenfalls zu dem Preis, zu dem sie das Schiff erworben hatte.

5

Am 31.12.2013 beschlossen die Gesellschafter einstimmig, die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als Liquidatoren wurden die bisherigen Geschäftsführer A und B bestellt. Die Auflösung wurde am ... 2014 in das Handelsregister eingetragen.

6

Die Antragstellerin stellte am ... 2013 (nach Ankauf, aber vor Verkauf des Schiffes) den Antrag, den Gewinn gem. § 5a EStG zu ermitteln. In der am ... 2014 eingereichten Bilanz erläuterte die Antragstellerin, dass das Schiff zunächst im Anlagevermögen zu bilanzieren gewesen sei.

7

Den Antrag auf Tonnagebesteuerung beschied der Antragsgegner abschlägig durch die hier streitigen Bescheide für 2013 vom ... 2015, indem den Veranlagungen der Gewinn gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu Grunde gelegt wurde.

8

Hiergegen hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde. Den am selben Tag eingegangenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte der Antragsgegner ab.

9

Am 05.10.2015 stellte die Antragstellerin einen gerichtlichen AdV-Antrag. Zur Begründung trägt sie vor, es beständen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, denn die Rechtsprechung des IV. Senats des BFH stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des I. Senats des BFH. So stelle der I. Senat in seiner Entscheidung I R 31/02 vom 01.04.2003 nur auf einen tatsächlichen Betrieb ab, welcher hier unstreitig vorgelegen habe.

10

Zudem könne sie, die Antragstellerin, die vom IV. BFH-Senat aufgestellte widerlegbare Vermutung auch widerlegen, denn sie habe zunächst beabsichtigt, das Schiff langfristig selbst zu betreiben. Dies ergebe sich insbesondere aus der "Prüferischen Durchsicht des Fortführungskonzeptes" vom ... 2013 (vor Ankauf des Schiffes). Die hier enthaltenen Ausführungen seien die Entscheidungsgrundlage für den Schiffserwerb sowie das Bankenkonzept zur Finanzierung gewesen. Grundlage dieser Prüfung seien die Angaben der Geschäftsführung gewesen. Die Planung habe sich auf den Zeitraum bis Ende 2014 erstreckt. Bereits dies belege die Absicht der langfristigen Eigennutzung durch sie, die Antragstellerin. Auf den Inhalt dieses Schreibens werde Bezug genommen.

11

Die im Darlehensvertrag in 3.2 enthaltene Regelung spreche ebenfalls für eine langfristige Nutzung, denn es sei dort geregelt, dass der Vertrag zunächst bis 31.12.2015 befristet sei und danach neu vereinbart werden könne. "Die Parteien würden jedoch rechtzeitig vor Ende der Laufzeit der Vereinbarung über die Marge ... Verhandlungen ... aufnehmen". Eine solche Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn nicht eine langfristige Nutzung des Schiffes geplant gewesen wäre. Die Betriebsmittelkreditlinie in Höhe von 2,7 Mio. US Dollar sei nur erforderlich gewesen, um die Finanzierung bis März 2014 sicherzustellen.

12

Auch unterscheide sich der Sachverhalt von denen, die den Entscheidungen des IV. Senats zu Grunde gelegen hätten, dadurch, dass die Antragstellerin das Schiff als Anlagevermögen bilanziert habe.

13

Selbst wenn letztlich gewisse Zweifel an der Absicht einer langfristigen Eigennutzung verblieben, würden hierdurch nicht die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beseitigt, denn entscheidend sei, dass konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die erforderliche Absicht vorlägen.

14

Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 und des Bescheides zum 31.12.2013 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz auszusetzen.

15

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

16

Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden. Die Antragstellerin habe die vom BFH aufgestellte widerlegbare Vermutung nicht widerlegen können. Die von ihr eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die erforderliche Absicht zur langfristigen Nutzung des Schiffes zu belegen. Insbesondere ergebe sich diese Absicht nicht aus Ziffer 2.2 des Fortführungskonzeptes. Denn diese Prüfung beziehe gerade keine Zinsen und Tilgungen mit in ihre Überlegungen ein, was aber bei einem tatsächlich geplanten langfristigen Betrieb erforderlich gewesen wäre.

17

Die von der Antragstellerin aufgenommenen Darlehen seien nicht ausreichend gesichert, denn die Antragstellerin verfüge nur über ein Eigenkapital in Höhe von 1 €. Die eingetragene Schiffshypothek übersteige den Wert des Schiffes. Die Antragstellerin habe auch nicht vorgetragen, wie sie das am 31.12.2015 fällig werdende Darlehen habe tilgen wollen.

18

Zudem könne nicht nachvollzogen werden, wieso die Antragstellerin das Schiff für den Einkaufspreis weiter veräußert habe, und dies als günstige Gelegenheit bezeichnen könne. Wenn die Antragstellerin wirklich vorgehabt hätte, das Schiff langfristig zu nutzen, hätte sie eine solche Verkaufsentscheidung nicht nach 113 Tagen bei diesem Preis getroffen.

19

Auch der Umstand, dass es einen nahezu (personen-)identischen Parallelfall gebe, bei der die Schwestergesellschaft ihr Schiff nach 125 Tagen veräußert habe, bestätige die Annahme, dass auch die Antragstellerin das Schiff erworben habe, um es schnellstmöglich wieder zu veräußern. In diesem Zusammenhang müsse auch gesehen werden, dass beide Schiffe aus einer Insolvenzmasse stammten und der Kauf durch die Antragstellerin und ihre Schwestergesellschaft dazu geführt habe, dass zumindest eine Teilrückführung des Darlehens möglich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es dann auch nachvollziehbar, wie die Bank solche Darlehen an die Antragstellerin habe ausgeben können, ohne dass die Rückführung des Darlehens oder die Zinszahlungen gesichert gewesen seien.

20

Dem Gericht haben die Körperschaftsteuerakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die Akte Allgemeines und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

21

II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der Antrag wird dahingehend ausgelegt, dass er nur hinsichtlich der Grundlagenbescheide gestellt werden sollte und nicht auch hinsichtlich des Bescheides über den Solidaritätszuschlag, denn hierbei handelt es sich um einen Folgebescheid.

23

1. Der Antrag ist zulässig.

24

Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist ein gerichtlicher AdV-Antrag nur zulässig, wenn die Behörde einen AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsgegner hat den Antrag der Antragstellerin am 07.08.2015 abgelehnt.

25

2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

26

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, juris; vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschlüsse vom 10.12.2013 IV B 63/13, juris; vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).

27

a) Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, denn der Antragsgegner hat den Gewinn der Antragstellerin zu Recht gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt, denn die Voraussetzungen für eine Option gem. § 5a EStG lagen nicht vor. Es fehlt an der erforderlichen Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.

28

Der BFH hat erstmalig in seinem Urteil vom 26.09.2013 IV R 45/11 (BFHE 243, 367, HFR 2014, 248) zusätzlich zu den gesetzlich normierten Voraussetzungen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Vorschrift des § 5a EStG entwickelt. Danach ist zusätzliche Voraussetzung für eine Gewinnermittlung gem. § 5a EStG, dass eine Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr besteht. In diesem Zusammenhang hat der BFH folgende widerlegbare und unwiderlegbare Vermutungen aufgestellt:

29

Wird der schuldrechtliche Vertrag über die Veräußerung schon innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG zusätzlich erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte.

30

Die vorgenannte Vermutungsregel gilt allerdings nicht, wenn das Schiff bei Beginn der Jahresfrist schon veräußert ist oder wenn bei Beginn dieser Frist schon feststeht, dass das Schiff innerhalb der Frist veräußert werden soll und es auch innerhalb der Frist veräußert wird. Dann steht vielmehr bereits unwiderlegbar fest, dass der Einsatz des Schiffs nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i. S. des § 5a EStG erfolgte.

31

Veräußert die Einschiffsgesellschaft ihr Schiff erst nach Ablauf der Jahresfrist, wird widerlegbar vermutet, dass sie das Schiff zunächst in der Absicht eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe i. S. des § 5a EStG zu betreiben, die Veräußerung also ein Hilfsgeschäft i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zum Betrieb als Hauptgeschäft darstellt. In diesem Fall obliegt es der Finanzbehörde, die Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Veräußerung des Schiffs schon bei Beginn der Jahresfrist beabsichtigt war.

32

Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des BFH an. Im Streitfall spricht deshalb eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Antragstellerin zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG zusätzlich erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte.

33

Diese widerlegbare Vermutung hat die Antragstellerin nach summarischer Prüfung durch das Gericht nicht widerlegen können.

34

aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Jahresfrist ist frühestens der Kauf des Schiffes. Am ... 2013 und damit innerhalb eines Jahres hat die Antragstellerin das Schiff wieder veräußert.

35

bb) Nicht eindeutig aus den Urteilen des BFH geht hervor, ob die Absicht zum langfristigen Betrieb nur im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Schiffes, zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im gesamten Zeitraum bis zur Veräußerung des Schiffes vorgelegen haben muss.

36

Das Gericht geht davon aus, dass entscheidend eine zeitpunktbezogene Betrachtung ist, da anderenfalls bei einer Veräußerung innerhalb eines Jahres das Widerlegen der Vermutung niemals möglich wäre. Entscheidend ist also nur, ob im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestanden hat.

37

cc) Bisher ebenfalls noch nicht geklärt ist die Frage, wie die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zu definieren ist und ob sie bereits bei Bestehen einer bedingten Veräußerungsabsicht ausgeschlossen ist.

38

aaa) Nach Ansicht des Gerichts ist davon auszugehen, dass die erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nicht bereits daran scheitern kann, dass auch eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat, denn eine solche besteht bei jedem Kaufmann. Entscheidend ist, ob die Absicht, das Schiff langfristig selbst zu betreiben, bereits grundsätzlich vorliegt. Dabei bedeutet Absicht bereits vom Wortsinn her mehr als nur die Möglichkeit, also mehr als nur einen bedingten Vorsatz, das Schiff auch langfristig selbst zu betreiben. Es reicht nicht aus, dass das langfristige Betreiben eine von mehreren nahezu gleichen Möglichkeiten darstellt. Aus dem Fehlen einer unbedingten Veräußerungsabsicht folgt deshalb nicht zwingend die Absicht, das Schiff langfristig selbst zu betreiben. Ist der Steuerpflichtige noch unentschlossen und gegenüber allen Nutzungsoptionen offen, liegt die Absicht, das Schiff langfristig selbst zu betreiben, gerade noch nicht vor.

39

Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass es für den Bereich der widerlegbaren Vermutung quasi keinen Anwendungsbereich mehr gäbe, denn steht bei Beginn der Frist schon fest, dass das Schiff veräußert werden soll, und es kommt auch innerhalb der Frist zur Veräußerung, wird unwiderlegbar vermutet, dass der Einsatz des Schiffs nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i. S. des § 5a EStG erfolgte. Für die widerlegbare Vermutung bliebe also nur dann Raum, wenn der Steuerpflichtige sich fest entschlossen hat, das Schiff zu veräußern, es aber noch kein adäquates Kaufangebot gibt. Da es aber im Schifffahrtsbereich aufgrund der sich schnell ändernden Rahmenbedingungen sehr ungewöhnlich wäre, wenn sich ein Kaufmann zur Veräußerung entscheidet, ohne dass ein überzeugendes Angebot vorliegt, wäre eine solche Auslegung nicht praxisnah. Gerade im Schifffahrtsbereich werden die Entscheidungen nach Maßgabe der aktuellen Situation gefasst. Da an jedem Tag, an dem das Schiff liegt, ohne betrieben zu werden, erhebliche Kosten entstehen, wird jeder vernünftige Kaufmann das Schiff solange selbst nutzen, wie sich kein geeignetes Angebot am Markt ergeben hat. Der Markt wird dabei durch diverse Umstände beeinflusst.

40

bbb) Für diese hier vorgenommene Auslegung spricht auch ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zu der Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung, da hier eine ähnliche Abgrenzung erforderlich ist.

41

1) Hierzu hat der BFH (BFH-Urteil vom 18.01.2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) entschieden:

42

Die Absicht des Steuerpflichtigen, einen Einnahmeüberschuss aus einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit zu erzielen, setzt voraus, "dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat; hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück kurzfristig wieder verkaufen will oder wenn er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will."

43

Nach der Rechtsprechung des BFH (siehe z. B. BFH-Urteil vom 09.07.2002 IX R 33/01, BFH/NV 2002, 1565) soll, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat, die unwiderlegbare Vermutung bezüglich der Einkunftserzielungsabsicht auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert. Bei der Beurteilung, ob er mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, soll auch in diesem Fall von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auszugehen sein. Dass die tatsächliche Nutzungsdauer aufgrund neuer, gegebenenfalls von seinem Willen unabhängiger Umstände kürzer geworden sei, dürfe dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen; nach seinen Vorstellungen bei deren Beginn habe die Vermietungstätigkeit längerfristig sein sollen.

44

Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz soll allerdings dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs -von in der Regel bis zu fünf Jahren- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit insgesamt nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (siehe BFH-Urteil vom 09.07.2002 IX R 33/01, BFH/NV 2002, 1565 unter Verweis auf BFH-Urteil IX R 47/99 vom 09.07.2002, BStBl II 2003, 580).

45

Der Steuerpflichtige könne das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlege und nachweise, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst habe; denn es sei unschädlich, wenn er sich die Veräußerung des erworbenen Grundstücks allgemein für den Fall vorbehalten habe, dass die Änderung äußerer Umstände und Bedingungen ihn dazu gezwungen habe (BFH-Urteil vom 04.12.2001 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635, m. w. N.).

46

Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt. Das FG hat alle feststehenden Indizien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

47

2) Bei der Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hier im Streitfall zu entscheidende Frage muss allerdings einbezogen werden, dass die Rechtsprechung des BFH zu den Vermietungseinkünften ausgesprochen günstig für den Steuerpflichtigen ist, denn der BFH geht bei Vorliegen einer auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich sogar von einer unwiderlegbaren Vermutung bezüglich der Einkunftserzielungsabsicht aus. Aber selbst nach dieser Rechtsprechung ist es erforderlich, dass ein endgültig gefasster Entschluss, auf Dauer zu vermieten, vorhanden ist. Für die Tonnagebesteuerung, die als Subvention ausgestaltet ist, kann deshalb nicht weniger verlangt werden. Die Subvention soll nur dann gewährt werden, wenn die Absicht, das Schiff langfristig selbst zu betreiben, bereits grundsätzlich getroffen worden ist. Die Subvention soll nicht dazu dienen, nach kurzfristiger Nutzung des Schiffes Veräußerungsgewinne steuerfrei zu stellen.

48

ccc) Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die Antragstellerin die vom BFH aufgestellte widerlegbare Vermutung, wie sie vom erkennenden Senat ausgelegt wird, nicht widerlegen konnte.

49

Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Kaufes des Schiffes fest entschlossen war, das Schiff langfristig selbst zu betreiben. Vielmehr geht der Senat nach den vorliegenden Unterlagen im summarischen Verfahren davon aus, dass die Antragstellerin die wirtschaftlich profitabelste Lösung gesucht und sich im Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Infahrtsetzung gerade noch nicht endgültig für den langfristigen Betrieb entschieden hat.

50

Im Streitfall hat die Antragstellerin zwar behauptet, dass sie den langfristigen Betrieb des Schiffes beabsichtigt habe. Diese Behauptung wird jedoch durch die von ihr bisher eingereichten Unterlagen nicht ausreichend belegt. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum sie sich so kurz nach dem Verkauf des Schiffes wieder zur Veräußerung entschieden hat. Es wäre jedoch für eine andere Entscheidung im summarischen Verfahren erforderlich gewesen, dass die Antragstellerin einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich ergibt, dass ihr Veräußerungsentschluss erst nachträglich gefasst wurde und wodurch dieser neue Entschluss bewirkt wurde. Wegen der Höhe des Verkaufspreises, der dem des Einkaufspreises entspricht, kann nicht ohne weiteren Vortrag davon ausgegangen werden, dass der Verkaufsentschluss durch ein günstiges Angebot tatsächlich nachträglich entstanden ist.

51

Gegen die Absicht zum langfristigen Betrieb spricht darüber hinaus, dass auch das Schwesterschiff der Antragstellerin ebenfalls zeitnah veräußert wurde und das Stammkapital der Antragstellerin nicht ausreichend war, um das Schiff selbst langfristig zu betreiben. Die Antragstellerin hat nur ein Nennkapital von 1 €. Ein solches Kapital ist nicht geeignet, eine langfristige Planung durchzuführen. Dies gilt insbesondere, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, wie die Zinsen und Tilgungen bezüglich der Darlehen hätten erfolgen sollen. Die Ausgestaltung des Darlehens ist ungewöhnlich und hängt wohl mit der besonderen Situation zusammen, da das Schiff aus einer Insolvenzmasse erworben wurde.

52

Auch aus den übrigen Bestimmungen der Darlehensverträge kann keine andere Erkenntnis über die erforderliche Absicht hergeleitet werden. Zwar kann die Argumentation der Antragstellerin nachvollzogen werden, dass einige der Vereinbarungen im Darlehensvertrag nicht erforderlich gewesen wären, wenn der Weiterverkauf des Schiffes bereits beim Abschluss der Darlehensverträge festgestanden hätte. Allerdings ergibt sich aus diesen Verträgen auch gerade nicht, dass die Antragstellerin bereits entschlossen war, das Schiff selbst langfristig zu betreiben. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass die Darlehensgeberin wegen der geringen Nennkapitalausstattung und des Fehlens anderweitiger Sicherheiten in angemessener Höhe Schwierigkeiten gehabt hätte, ihre Rechte durchzusetzen. Auch besteht nach der Regelung in 3.2 des Darlehensvertrages, auf die sich die Antragstellerin beruft, gerade kein Verlängerungsrecht der Antragstellerin bezüglich des Darlehens, sondern es steht danach im freien Ermessen der Darlehensgeberin, ob es zu einer Darlehensverlängerung kommt. Kommt es nicht zu einer solchen Verlängerung, ist das Darlehen zum Ende der Laufzeit fällig. Bei der Nennkapitalausstattung der Antragstellerin ist jedoch nicht ersichtlich, wie diese Darlehensrückzahlung hätte erfolgen sollen.

53

Die von der Antragstellerin vorgelegte "Prüferische Durchsicht des Fortführungskonzeptes" kann keine andere Beurteilung begründen, denn aus dieser Prüfung ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin das Schiff tatsächlich langfristig selbst betreiben wollte. Diese Prüfung diente als Entscheidungsgrundlage für den Kauf des Schiffes und die Aushandlung der Darlehensverträge. Aus dieser Begutachtung ergibt sich indes keine Bindungswirkung für die Antragstellerin dahingehend, dass sie das Schiff eine bestimmte Zeit behalten wollte. Die Prüfung erfolgte zudem auf Grund der ungeprüften Angaben der Antragstellerin. Auch enthält sie zu wesentlichen Punkten, wie Zins- und Tilgungszahlungen, keine ausreichenden Ausführungen. Zwar geht die Prüfung zunächst davon aus, dass Zins- und Tilgungsleistungen nicht erbracht werden müssen, dieses ist jedoch für eine langfristige Planung keine geeignete Basis.

54

Sofern sich die Antragstellerin für ihre Ansicht auf die Aktivierung des Schiffes im Anlagevermögen beruft, kann sie hiermit nicht überzeugen. Die Bilanz für das Streitjahr ist erst am ... 2014 beim Antragsgegner eingereicht worden und wurde erst erstellt, nachdem das Schiff bereits veräußert worden war.

55

dd) Aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des I. Senats des BFH vom 01.04.2003 in der Sache I R 31/02 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Dieses Urteil steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des IV. Senats aus 2013.

56

b) Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, wodurch sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2013 ergeben könnten. Solche sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

57

c) Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte entstehen würde.

3.

58

Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

59

Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, denn bei der Frage, wie die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffe im internationalen Verkehr zu definieren ist, handelt es sich um eine noch nicht geklärte Rechtsfrage.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen von Verzögerungsgeldern.

2

Im Rahmen der Durchführung einer Außenprüfung forderte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) mit Schreiben vom 1. März 2010, 8. und 21. April 2010 --Letzteres unter Fristsetzung bis zum 27. April 2010-- gemäß § 200 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) auf, Buchführungsunterlagen und Datenträger vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage drohte das FA in dem Schreiben vom 21. April 2010 die Festsetzung eines Verzögerungsgelds in Höhe von jeweils 2.500 € an.

3

Bis zum Fristablauf überreichte die Antragstellerin lediglich einen Datenträger.

4

Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 setzte das FA der Antragstellerin gegenüber ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 € fest.

5

Den dagegen eingelegten Einspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA ab.

6

Die gegen den Bescheid vom 1. Juni 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung erhobene Klage ist beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 3 K 1235/10 anhängig.

7

Mit weiterem Schreiben vom 21. Juni 2010 forderte das FA die Antragstellerin erneut auf, die Buchführungsunterlagen bis zum 29. Juni 2010 vorzulegen. In dem Schreiben wies das FA auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds gemäß § 146 Abs. 2b AO hin.

8

Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 setzte das FA der Antragstellerin gegenüber ein (weiteres) Verzögerungsgeld in Höhe von 3.000 € fest, da diese der (erneuten) Aufforderung vom 21. Juni 2010 nicht nachgekommen sei.

9

Dagegen hat die Antragstellerin Sprungklage erhoben, der das FA jedoch nicht zugestimmt hat. Eine Einspruchsentscheidung ist bislang nicht ergangen. Den gleichfalls gestellten Antrag auf AdV lehnte das FA ab.

10

Am 7. September 2010 beantragte die Antragstellerin die AdV der Bescheide vom 1. Juni 2010 und vom 29. Juni 2010 beim FG.

11

Während des anhängigen Verfahrens ersetzte das FA mit Bescheiden vom 1. Oktober 2010 die Bescheide vom 1. Juni 2010 und vom 29. Juni 2010, jeweils verbunden mit der ausdrücklichen Feststellung, dass die Festsetzung des Verzögerungsgelds nach erneuter Überprüfung bestehen bleibe. In den Bescheiden vom 1. Oktober 2010 hat das FA umfassend zu seinen Ermessenserwägungen Stellung genommen.

12

Das FG hat die Vollziehung der Bescheide vom 1. Oktober 2010 ausgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

13

Die Bescheide vom 1. Oktober 2010 seien in entsprechender Anwendung des § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Antrag sei angesichts des Begehrens der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass nunmehr die AdV der Bescheide vom 1. Oktober 2010 begehrt werde.

14

Der Antrag sei begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden.

15

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 1. Juni 2010 in der geänderten Fassung vom 1. Oktober 2010 bestünden deshalb, weil das FA im Rahmen der neuerlichen Ausübung seines Ermessens unberücksichtigt gelassen habe, dass zwischenzeitlich mit der Festsetzung eines höheren Verzögerungsgelds ein relevantes Ereignis eingetreten sei. Es treffe deshalb nicht zu, wenn das FA von einer erstmaligen Sanktionsmaßnahme ausgehe.

16

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. Juni 2010 in der geänderten Fassung vom 1. Oktober 2010 bestünden insoweit, als das FA die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen i.S. des § 200 Abs. 1 AO auf § 146 Abs. 2b AO gestützt habe. Eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung finde sich in § 146 Abs. 2b AO nicht. Es sei auch kein Verweis auf § 332 Abs. 3 AO enthalten, wonach eine erneute Zwangsgeldandrohung wegen derselben Verpflichtung möglich sei. Eine analoge Anwendung dieser Regelung verbiete sich wegen der unterschiedlichen Zielsetzung von Verzögerungsgeld und Zwangsgeld.

17

Zudem seien ernstliche Zweifel dadurch begründet, dass das FA mit den seiner Auffassung nach aussichtslosen Anträgen auf AdV der Prüfungsanordnung bei der Ermessensentscheidung sachfremde Umstände berücksichtigt habe.

18

Mit der vom FG zugelassenen (§ 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO) Beschwerde macht das FA geltend, dass die Änderungsbescheide vom 1. Oktober 2010 rechtmäßig seien.

19

Im Rahmen der Ermessensausübung bei dem Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2010, soweit er die erstmalige Festsetzung des Verzögerungsgelds betroffen habe, sei die weitere Festsetzung eines Verzögerungsgelds nicht zu berücksichtigen gewesen. Beide Festsetzungen hätten auf verschiedenen Mitwirkungsverlangen beruht und seien daher unabhängig voneinander zu beurteilen.

20

Auch die Festsetzung eines erneuten Verzögerungsgelds sei rechtmäßig, da die Sanktion nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 2b AO an die jeweilige Aufforderung anknüpfe. Anders als beim Zwangsgeld werde daher nicht dieselbe Pflichtverletzung sanktioniert.

21

Auch habe das FA zu Recht im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die Antragstellerin durch eine Reihe von Anträgen auf AdV der Prüfungsanordnung, welche wegen der eingetretenen Bestandskraft aussichtslos gewesen seien, die Durchführung der Außenprüfung zu verhindern gesucht habe. Vollstreckungsmaßnahmen hätten grundsätzlich zu unterbleiben, soweit über einen Aussetzungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Im Übrigen seien diese Ausführungen erkennbar nur ergänzend und nicht tragend gewesen.

22

Das FA beantragt sinngemäß,

den Beschluss des FG aufzuheben und die Anträge auf AdV der Bescheide vom 1. Oktober 2010 als unbegründet abzulehnen.

23

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

24

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Solange der Verwaltungsakt --hier Anforderung von Buchführungsunterlagen-- nicht bestandskräftig und über ein diesbezügliches Aussetzungsverfahren noch nicht entschieden worden sei, könne kein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Es sei auch nicht zulässig, das Verzögerungsgeld zu vervielfachen, indem es auf mehrere Verpflichtungen atomisiert werde - hier Datenträger und Buchführungsunterlagen.

25

Die Ermessenserwägungen hätten spätestens im Rahmen der Einspruchsentscheidung dargelegt werden müssen. Eine Nachholung in einem finanzgerichtlichen Verfahren sei nicht möglich. Das FA habe zudem nicht dargelegt, welche konkrete zeitliche Verzögerung eingetreten sei.

26

Die Verzögerungsgelder seien auch fehlerhaft gegen die Antragstellerin festgesetzt worden. Zutreffend hätten sich die Bescheide gegen die gemäß § 34 AO für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zuständigen Geschäftsführer (hier die Gesellschafter) der Antragstellerin richten müssen.

27

Die Festsetzung eines erneuten Verzögerungsgelds sei auch deshalb unzulässig, weil über die erste Festsetzung noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Auch sei die Zeitspanne zwischen den beiden Festsetzungsbescheiden zu kurz bemessen. Zudem sei zweifelhaft, ob die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen von § 146 Abs. 2b AO gedeckt sei.

28

Im Übrigen könne ein Verzögerungsgeld nur im Zusammenhang mit einer Buchführungsverlagerung nach § 146 Abs. 2a AO festgesetzt werden.

Entscheidungsgründe

29

II. 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen.

30

a) Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 2008 IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156).

31

b) Die Entscheidung über einen Antrag auf AdV ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde und präsenten Beweismitteln ergibt (BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). Aus diesen Unterlagen hat das Gericht seine Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über einen Antrag auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung (BFH-Beschluss in BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156, m.w.N.).

32

c) Die Beschwerde ist statthaft, weil das FG sie zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO). Der BFH ist daran --abgesehen von Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit-- gebunden (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2009 IV B 125/08, BFH/NV 2009, 760, m.w.N.).

33

d) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 1. Oktober 2010 in entsprechender Anwendung des § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind.

34

§ 68 Satz 1 FGO greift u.a. dann ein, wenn ein angefochtener Verwaltungsakt aus formellen Gründen aufgehoben und inhaltsgleich wiederholt wird. Dies gilt gleichermaßen auch dann, wenn der ursprüngliche Bescheid keine hinreichenden Ausführungen zur Ermessensausübung enthält und diese in dem "ersetzenden" Bescheid nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 68 FGO ist auch eröffnet, wenn die Hauptsache sich noch im Vorverfahren befindet und der Änderungsbescheid gemäß § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611).

35

Die Bescheide vom 1. Oktober 2010 sind in ihrem Regelungsausspruch inhaltsgleich mit den Bescheiden vom 1. Juni 2010 und vom 29. Juni 2010. In den Bescheiden vom 1. Oktober 2010 sind lediglich die Ermessenserwägungen nachgeholt worden. Die ersetzenden Bescheide sind daher entsprechend § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden.

36

2. Vorliegend bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 1. Juni 2010 in der geänderten Fassung vom 1. Oktober 2010.

37

Das FA hat die Festsetzung des Verzögerungsgelds in Höhe von 2.500 € wegen Nichtvorlage der Buchführungsunterlagen zu Recht auf § 146 Abs. 2b AO gestützt.

38

a) Nach der Regelung des § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat.

39

Das Verzögerungsgeld wurde durch Art. 10 Nr. 8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) --JStG 2009-- mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 (Art. 39 Abs. 1, Abs. 8 JStG 2009) als neue steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) eingeführt. Die Einführung des Verzögerungsgelds stand im engen Kontext mit der ebenfalls durch das JStG 2009 eingeführten Regelung in § 146 Abs. 2a AO. Danach kann das Finanzamt dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen, seine Buchführung in das Ausland zu verlagern. Für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, kann die Bewilligung widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung verlangt werden (§ 146 Abs. 2a Satz 3 AO). Um den Steuerpflichtigen in diesem Fall zu einer zeitnahen Rückverlagerung der Buchführung anzuhalten, ist die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds normiert worden.

40

Über diesen direkten Normzusammenhang hinaus kann nach dem zuvor dargelegten Wortlaut ein Verzögerungsgeld aber auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Februar 2011  3 K 64/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 846; ebenso Geißler, Neue Wirtschaftsbriefe 2009, 4076; Klein/Rätke, AO, 10. Aufl., § 146 Rz 5b; Gebbers, Die steuerliche Betriebsprüfung 2009, 130). Es erscheint zwar systematisch missglückt, die Regelung des Verzögerungsgelds wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung mit einem Verzögerungsgeld im Zusammenhang mit anderen Verpflichtungen zu verbinden. Sie hätte, worauf Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 146 AO Rz 51 zutreffend hinweist, besser in § 200 AO verortet werden sollen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts kann aber allein aus der unzureichenden systematischen Verortung nicht darauf geschlossen werden, dass ein Verzögerungsgeld nur im Zusammenhang mit einer ohne Bewilligung der Finanzbehörde erfolgten Verlagerung der Buchführung ins Ausland oder unterbliebener Rückverlagerung der Buchführung aus dem Ausland festgesetzt werden darf (so aber Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 146 AO Rz 51). Dieses Verständnis der Norm wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Danach soll das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelten, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führen, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland tun, zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 81). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Erstreckung des Verzögerungsgelds auch auf Fälle sonstiger Mitwirkungsverletzungen aus Gründen der Gleichbehandlung überhaupt erforderlich gewesen wäre (ablehnend Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 146 AO Rz 51).

41

b) Der Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO ist vorliegend erfüllt. Gegenüber der Antragstellerin ist mit Bescheid vom 9. Mai 2008 eine Außenprüfung angeordnet worden. Der Bescheid ist nach Abschluss des dagegen gerichteten Klage- und Revisionszulassungsverfahrens bestandskräftig (siehe BFH-Beschluss vom 19. November 2009 IV B 62/09, BFH/NV 2010, 595).

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aa) Das FA durfte deshalb die Aufforderung an die Antragstellerin vom 1. März 2010, 8. und 21. April 2010 zur Vorlage der Buchführungsunterlagen zuletzt bis zum 27. April 2010 erlassen. Die relativ kurze Frist war angesichts der besonderen Umstände des Streitfalls noch angemessen. Zum einen war die Antragstellerin bereits mehrmals zur Vorlage der Buchführungsunterlagen aufgefordert worden. Zum anderen hat die Antragstellerin durch selbst mit nicht statthaften Anträgen verbundene Rechtsbehelfe gegen sämtliche Mitwirkungsverlangen des Prüfers fortwährend Verzögerungen bewirkt.

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bb) Der Festsetzung des Verzögerungsgelds steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Aufforderung zur Vorlage der Buchführungsunterlagen mit Rechtsmitteln angegriffen hat. Maßgeblich ist allein, dass die Aufforderung vollziehbar war. Nach Aktenlage wurden die Anträge auf AdV der Aufforderungen zur Vorlage der Buchführungsunterlagen abgelehnt.

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cc) Im Streitfall bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob und inwieweit § 146 Abs. 2b AO eine Vervielfachung der Festsetzung des Verzögerungsgelds dadurch ermöglicht, dass sich die vorherige Aufforderung auf eine Vielzahl von Unterlagen erstreckt. Denn das FA hat in dem Bescheid vom 1. Juni 2010 in der geänderten Fassung vom 1. Oktober 2010 nur den Mindestbetrag von 2.500 € festgesetzt, so dass sich das Problem einer Vervielfachung des Verzögerungsgelds nicht stellt.

45

dd) Der Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgelds ist ebenso wie die Aufforderung zur Vorlage der Buchführungsunterlagen zutreffend an die Antragstellerin als Inhaltsadressatin gerichtet worden. Insoweit kann für diese Bescheide nichts anderes gelten als für die Prüfungsanordnung. Unterhält eine Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb (§ 193 Abs. 1 AO), ist sie selbst Prüfungssubjekt und damit Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung nicht nur für die Steuern, die sie persönlich schuldet (z.B. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer), sondern gleichermaßen im Hinblick auf die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte ihrer Gesellschafter (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2008, 341). Auch im Streitfall war die Prüfungsanordnung zutreffend an die Antragstellerin als Inhaltsadressatin gerichtet. Entsprechend oblagen ihr auch die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der Außenprüfung.

46

ee) Der Senat hat bei summarischer Prüfung schließlich auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das FA sein Entschließungsermessen im Hinblick auf das Ob einer Festsetzung des Verzögerungsgelds und sein Auswahlermessen im Hinblick auf die Höhe des Verzögerungsgelds zutreffend ausgeübt hat.

47

Das FA musste beim Erlass des Bescheids vom 1. Oktober 2010, mit dem der Bescheid vom 1. Juni 2010 geändert bzw. ersetzt worden ist, im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigen, dass zwischenzeitlich ein höheres Verzögerungsgeld festgesetzt worden ist. Anders als das FG meint, ist die Festsetzung eines weiteren Verzögerungsgelds jedenfalls im Streitfall kein relevantes Ereignis, welches in die Ermessenserwägungen des ersten Bescheids miteinzubeziehen gewesen wäre.

48

Zutreffend weist das FA darauf hin, dass beide Bescheide auf voneinander unabhängigen Mitwirkungsverlangen beruhen, nämlich einerseits den Aufforderungen vom 1. März 2010, 8. und 21. April 2010 und andererseits der Aufforderung vom 21. Juni 2010. Zwar liegt es nahe, dass die erstmalige Festsetzung eines Verzögerungsgelds in die Ermessenserwägung (Auswahlermessen) im Rahmen der betragsmäßigen Festsetzung eines weiteren Verzögerungsgelds einzufließen hat, soweit eine weitere Festsetzung dem Grunde nach überhaupt zulässig ist (dazu unter II.3.). Umgekehrt kann die Festsetzung eines weiteren Verzögerungsgelds aber keinerlei Einfluss auf die erstmalige Festsetzung eines Verzögerungsgelds haben. Die Ermessenserwägungen sind vielmehr ausschließlich auf diesen erstmalig verwirklichten Sachverhalt zu beziehen. Später eintretende Umstände sind auch nicht dann im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, wenn, wie im Streitfall, das FA die zunächst unterlassenen Ermessenserwägungen in einem Änderungs- bzw. Ersetzungsbescheid zu einem Zeitpunkt nachholt, in dem ein weiteres Verzögerungsgeld bereits festgesetzt worden ist. Denn ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen müssen sich die Ermessenserwägungen ausschließlich auf den Sachverhalt beziehen, der im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Festsetzungsbescheids verwirklicht war.

49

3. Bei summarischer Prüfung bestehen indes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. Juni 2010 in der Fassung vom 1. Oktober 2010.

50

a) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen i.S. des § 200 Abs. 1 AO von § 146 Abs. 2b AO gedeckt ist (für zulässig erachtet von tom Suden, § 146 Abs. 2a und 2b AO: Das trojanische Pferd im Steuerrecht, Die Steuerberatung 2009, 207; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. April 2010, Deutsches Steuerrecht 2011, 676).

51

Die Zulässigkeit einer mehrfachen Festsetzung wegen derselben Verpflichtung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 2b AO entnehmen. Das Verzögerungsgeld soll nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten. Es steht damit in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Zwangsgeld gemäß § 328 Abs. 1, § 329 AO. Für das Zwangsgeld enthält § 332 Abs. 3 AO die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, es erneut wegen derselben Verpflichtung anzudrohen, wenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolglos geblieben ist. Das Schweigen des Gesetzgebers zu der Möglichkeit einer erneuten Festsetzung eines Verzögerungsgelds deutet daher darauf hin, dass ein Verzögerungsgeld wegen derselben Verpflichtung nur einmal festgesetzt werden kann. Eine analoge Anwendung des § 332 Abs. 3 AO kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass das Fehlen einer Regelung zur wiederholten Festsetzung eines Verzögerungsgelds auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Es fehlt damit an der für eine analoge Gesetzesanwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

52

b) Da das FA noch nicht über den Einspruch gegen den Bescheid vom 29. Juni 2010 in der Fassung vom 1. Oktober 2010 entschieden hat, beschränkt der Senat in Ausübung seines Ermessens die AdV des Bescheids vom 29. Juni 2010 in der geänderten Fassung vom 1. Oktober 2010 bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.

(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen beschlossen haben.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.