Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 28. Okt. 2014 - 6 K 50/10 K
Gericht
Tenor
Die Bescheide zur Körperschaftsteuer 2003 bis 2005 vom 08.10.2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2009, werden in der Weise geändert, dass weitere Verluste in Höhe von 134.723 Euro (2003), 42.967 Euro (2004) und 5 294 Euro (2005) steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Berechnung der geänderten Steuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Nachdem das vorliegende Verfahren bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren I R 48/11 geruht hatte (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 28.03.2012), war das Verfahren wieder aufzunehmen.
3Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz im Inland, produziert und vertreibt Bäckereierzeugnisse. Die Klägerin ist gemäß § 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, Produktion und Verwaltung befinden sich in A.
4In den Jahren 2000 bis 2002 eröffnete die Klägerin insgesamt drei Bäckereifilialen in angemieteten Geschäftsräumen in den Niederlanden. Da die Filialen Verluste erwirtschafteten, wurden sie im Verlauf des Jahres 2003 wieder geschlossen.
5Die Klägerin erwirtschaftete in den niederländischen Filialen folgende nach deutschen steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte steuerliche Ergebnisse, wobei es sich für die Jahre 2004 und 2005 um nachlaufende Kosten dieser Filialen handelte:
62002: - DM 43.076
72001: - DM 229.366
82002: + € 44.122
92003: - € 39.548
102004: - € 42.967
112005: - € 5.294,
12Nachdem der Beklagte auch im Anschluss an eine Außenprüfung die genannten Betriebsstättenverluste nicht steuermindernd berücksichtigt hatte, erhob die Klägerin gegen die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Änderungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2005 Einsprüche, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2009 als unbegründet zurückwies hat.
13Mit ihrer am 06.01.2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Nichtberücksichtigung der niederländischen Betriebsstättenverluste verstoße gegen Unionsrecht.
14Bei den in den Niederlanden gegründeten Filialen handele es sich um Betriebsstätten der Klägerin, für die gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Artikel 5 Abs. 1 DBA Niederlande den Niederlanden das Besteuerungsrecht zustehe. In Deutschland seien die Einkünfte nach § 20 Abs. 2 DBA Niederlande von der Besteuerung freigestellt.
15Der damit gegebene völlige Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in der europäischen Union belegenen Betriebsstätte verstoße gegen die Artikel 43, 56 EG. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Urteile des EuGH „Marks & Spencer“, „Lidl Belgium“ sowie „Wannsee Seniorenheim GmbH“.
16Die Klägerin verweist darauf, dass die niederländischen Betriebsstättenverluste einzig aufgrund der Einstellung der Betriebsstätten im Jahre 2003 endgültig geworden seien. Sie seien insbesondere nicht durch Verlustabzugsregelungen oder andere Regelungen des niederländischen Steuerrechts bereits zuvor ganz oder teilweise untergegangen. Vielmehr hätten nach den niederländischen Vorschriften gewerbliche Verluste der Jahre 2000 bis 2002 letztmalig im Jahr 2011 in den Niederlanden mit Gewinnen verrechnet werden können. Verluste ab 2003 verfielen nach Ablauf von jeweils 9 Jahren. Die Klägerin nimmt insoweit auf ein Schreiben des Belastingdienst … vom 29. Januar 2010 Bezug.
17Nach Rücknahme der Klage für die Jahre 2000 und 2001 hat der Senat das Verfahren insoweit abgetrennt (6 K 2866/14) und eingestellt.
18Die Klägerin beantragt,
19die angefochtenen Bescheide insoweit zu ändern, dass folgende Verluste aus den niederländischen Betriebstätten steuermindernd zu berücksichtigen sind: 2003: 134.723 Euro, 2004: 42.967 Euro und 2005: 5 294 Euro.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen;
22hilfsweise, die Revision zuzulassen.
23Der Beklagte sieht sich mangels Veröffentlichung im Bundessteuerblatt an der Anwendung der BFH-Urteile vom 09.06.2010 (I R 107/09) und vom 05.02.2014 (I R 48/11) gehindert, dem Klagebegehren stattzugeben. Im Übrigen verweist er auf das beim EuGH anhängige Verfahren C-388/14 (Vorlage des FG Köln vom 19. Februar 2014 13 K 3906/09, IStR 2014, 733).
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist begründet.
26Der Beklagte hat es zu Unrecht unterlassen, die in den niederländischen Betriebsstätten erzielten Verluste bei der Veranlagung der Klägerin steuermindernd zu berücksichtigen.
27Die im Inland ansässige und hier mit ihren sämtlichen Einkünften (vgl. § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz) unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin erwirtschaftete mit ihren in den Niederlanden belegenen Betriebstätten in den Jahren 2000 bis 2005 Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen i.S. von Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (Bundesgesetzblatt II 1960, 1782, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1960, 382) -DBA Niederlande-. Die Einkünfte aus der Betriebstätte können gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande in den Niederlanden besteuert werden und sind nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Niederlande als aus den Niederlanden stammende Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit. Die insoweit anzustellende Einkünfteermittlung richtet sich nach deutschem Recht. Da sich der Begriff der Betriebstätteneinkünfte auf einen Nettobetrag bezieht, entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nicht nur Betriebstättengewinne, sondern ebenso Betriebstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (sog. Symmetriethese, vgl. Bundesfinanzhof -BFH- vom 05. Februar 2014 I R 48/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 963 m.w.N.). Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
28Im Streitfall sind die erzielten Verluste dennoch im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung zu berücksichtigen.
29Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH sind die in den Niederlanden erlittenen, aber nach deutschem Steuerrecht ermittelten und ihrer Höhe nach unstreitigen Verluste als sog. finale Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig, weil sie in den Niederlanden definitiv nicht mehr verwertet werden können („finale Verluste“) und deswegen die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (nach Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) ihre Berücksichtigung in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat einfordert (BFH vom 05. Februar 2014 I R 48/1, BFH/NV 2014, 963 m.w.N.).
30Im Streitfall liegen sog. „finale Verluste“ vor.
31Die Klägerin hat dargelegt und durch die Bescheinigung der niederländischen Steuerverwaltung nachgewiesen, dass die streitigen Verluste in den Niederlanden zeitlich begrenzt (10 bzw. 9 Jahre) vorgetragen werden können und infolge der Schließung sämtlicher in den Niederlanden befindlichen Filialen nicht mehr genutzt werden können. Zwar ließen sich die streitgegenständlichen Betriebstättenverluste aus damaliger Sicht bei einem neuerlichen Engagement der Klägerin in den Niederlanden in irgendeiner Weise - beispielsweise durch Wiedereröffnung einer Betriebstätte - steuerlich zukünftig nutzbar machen. Doch ist de facto nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass dieses von der Klägerin geplant war. Zudem ist die Nutzung der Verluste der Jahre 2000 bis 2004 angesichts des Zeitablaufs auch bereits unmöglich geworden (vgl. dazu insgesamt: BFH vom 05. Februar 2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963). Allein die nach niederländischem Steuerrecht bestehende abstrakte rechtliche Möglichkeit einer künftigen Verlustnutzung genügt nicht, um eine "Finalität" der Verluste im unionsrechtlichen Sinne auszuschließen (BFH vom 05. Februar 2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963).
32Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin durch die Schließung ihrer niederländischen Betriebstätten "willkürlich" oder "freiwillig" in die für sie unter den gegebenen Umständen steuerlich günstige Situation "finaler" Verluste begeben hätte, sind auf Grundlage des Urteils des BFH vom 05. Februar 2014 (I R 48/1, BFH/NV 2014, 963) nicht ersichtlich (vgl. auch: FG Hamburg vom 06. August 2014 2 K 355/12, juris).
33Der ausnahmsweise Abzug der Betriebsstättenverluste ist jedoch nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern in jenem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem sie "final" geworden sind (BFH vom 09. Juni 2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744). Damit sind - wie von der Klägerin beantragt - die Verluste der Jahre 2000 bis 2003 insgesamt im Veranlagungszeitraum 2003 und die Verluste der Jahre 2004 und 2005 im jeweiligen Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung zu berücksichtigen.
34Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Verluste ist unstreitig. Für 2003 sind die kumulierten Verluste der Jahre 2000 bis 2003 unter Einbeziehung des Gewinns 2002 zu berücksichtigen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
36Die Übertragung der Steuerberechnung beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
37Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen, weil der streitigen Rechtsfrage nach dem Urteil des BFH vom 05. Februar 2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963 keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (ebenso: FG Hamburg vom 06. August 2014 2 K 355/12, juris). Dieses gilt auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 19. Februar 2014 13 K 3906/09, IStR 2014, 733 und die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 23.10.2014 im Verfahren C-172/13 (Europäische Kommission ./. Vereinigtes Königreich), da nicht erkennbar ist, dass der EuGH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung „finaler“ Verluste aufgeben wird.
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Annotations
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
- 1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a; - 2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften; - 3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; - 4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts; - 5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; - 6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.