Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. Feb. 2016 - 4 K 353/14 Z

ECLI:ECLI:DE:FGD:2016:0224.4K353.14Z.00
24.02.2016

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 8. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

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Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2017 - VII R 2/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.12.2014  14 K 2827/11 aufgehoben, soweit das Hauptzollamt verpflichtet wurde, die Einfuhrabgabenbescheide

Finanzgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2015 - 4 K 130/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der LED-Leuchtmittel in die Position 8541 KN, hilfsweise 8539 KN eingereiht werden. 2 Die Klägerin beantragte am 10.12.2013 beim Beklagten eine vZTA, mit der dr

Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Juli 2014 - 4 K 3/13

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und in der Sache insbesondere darum, ob es sich bei den streitgegenständlichen Waren um Leuchtdioden oder Laser oder Teile bzw. Zubehör von Druckapparaten handelt.

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und in der Sache insbesondere darum, ob es sich bei den streitgegenständlichen Waren um Leuchtdioden oder Laser oder Teile bzw. Zubehör von Druckapparaten handelt.

2

1. Die Klägerin stellte unter dem 17.05.2010 den Antrag auf Erteilung von vZTA für sogenannte Laserdiodenmodule der Typen ... "A" und "B" (im Folgenden als "Apparate" bezeichnet). Den Anträgen waren eine Warenbeschreibung und weitere Produktinformationen beigefügt (Verwaltungsvorgang - VV - Bl. 11f, 13, 64 - 114).

3

In der beigefügten Warenbeschreibung heißt es u. a.:

4

"Die Laserdiodenmodule des Herstellers C (...) ... enthalten als wesentlichen Funktionsbestandteil ein Array aus 20 High-Power Halbleiter-Laserdioden. ... Es handelt sich hierbei um Violett-Laserdioden mit einer nominalen emittierten Wellenlänge von 405 nm. ... Ein Lasermodul enthält im Wesentlichen die oben erwähnten 20 Halbleiter-Laserdioden, deren Leistungstreiber, einen Kühlkörper zum Betrieb mit Wasser sowie dessen externe Wasseranschlüsse und eine elektrische Steckverbindung zur Versorgung, Steuerung und Überwachung der Laserdioden. Die Auskopplung der erzeugten Laserstrahlung erfolgt über 20 Lichtwellenleiter, die von jeweiligen Austrittsfacetten der Laserdioden kommend in einem Bündel von 650 µm Durchmesser zusammengefasst und über eine FC-Steckverbindung nach außen geführt werden. ... Das Laserdiodenmodul selbst besteht aus einem Aluminiumgehäuse mit den Abmessungen 28 mm x 224 mm x 354 mm (BxHxT) zur Montage in Einschubrahmen. ... In unserem Unternehmen sind die Module als Lichtquelle für die Bebilderung UV-lichtempfindlicher Druckplatten vorgesehen. Weitere mögliche Anwendungen liegen beispielsweise in den Bereichen Medizintechnik und Aushärtung von Photopolymeren." (VV Bl. 64)

5

Nach den für jeden der beiden Apparate beigefügten Produktinformationen schwankt die Wellenlänge der erzeugten Strahlung zwischen 400 nm und 410 nm.

6

Die beigefügte Abbildung 1 "Schematische Darstellung eines Moduls" (S. 9 der "Specification", VV Bl. 83 bzw. 95) enthält an der Stelle des Lichtaustritts die Bezeichnung "LASER emission".

7

In den Produktinformationen heißt es im Übrigen u. a.:

8

"C LD ... Module is classified in Class 4 of IEC 60825-1 and 1 CFR Part 1040.10 Safety Standards." (VV Bl. 71 und 73)

9

"Laser radiation is emitted from aperture in front panel." (S. 2 der "Specifications for C LD ... Module, Model: "A" bzw. "... Model: "B", jeweils unter "3. Operation ... (6)", VV Bl. 77, 89)

10

"The LD ... Module produces laser light. Laser light can damage the human eye and skin. Do not expose the eye or skin to any laser light directly or through any optical lens." (S. 5 der "Specifications" unter "6. Cautions", VV Bl. 79 bzw. 91)

11

In ihrem Antrag schlug die Klägerin eine Einreihung in die Code-Nr. 8541 4010 "Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden" vor.

12

2. Der Beklagte erteilte am 01.02.2011 zwei vZTA - DE ...-1 für das Modul "A" und DE ...-2 für das Modul "B" -, mit denen er die Apparate jeweils als "Laser, keine Laserdiode, keine Ware der Unterpos. (TARIC) 9013 20 00 10 bis 9013 20 00 30" jeweils in die Pos. 9013 - TARIC Unterpos. 9013 2000 90 - einreihte.

13

3. Die Klägerin erhob hiergegen am 01.03.2011 Einspruch. In der Begründung heißt es u. a., der Beklagte sei fälschlich davon ausgegangen, die Apparate seien als Festkörperlaser einzureihen. Konstitutives Merkmal von Festkörperlasern sei ein optisches Resonanzsystem, das den Apparaten indes fehle. Wesentlich für Laserlicht sei Kohärenz und Monochromatik. Durch die Überlagerung des Lichtes der zwanzig Einzeldioden habe der Lichtstrahl der Apparate laseruntypisch eine nur kurze Kohärenzlänge und sei nicht monochromatisch. Anders als der Beklagte meine, erfasse die von der Klägerin angegebene Warennummer 8541 nicht nur diskrete (einzelne) Bauelemente, sondern auch zusammengesetzte Module wie die streitgegenständlichen Apparate.

14

4. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.2012 als unbegründet zurück. Die Apparate seien keine Festkörperlaser, sondern den verwendeten Laserdioden entsprechend Halbleiter-Laser, die das Laserlicht ohne ein (getrenntes) Resonanzsystem erzeugten. Zu Modulen zusammengesetzte Bauelemente würden von Pos. 8541 KN nach dem vier Warengruppen unterscheidenden Wortlaut nur erfasst, wenn es sich um lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (zweite Warengruppe) handele. Leuchtdioden seien indes als dritte Warengruppe genannt und, da dort der Zusatz "auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln" fehle, nur als diskrete, also einzelne Bauelemente erfasst.

15

5. Die Klägerin hat am 04.01.2013 Klage erhoben.

16

Die Klägerin behauptet, bei den streitgegenständlichen Apparaten handele es sich um lichtempfindliche Halbleiterbauelemente.

17

Die Klägerin meint weiterhin, die Apparate seien genau wie die einzelne Laserdiode einzureihen, denn es könne keinen für die Einreihung maßgeblichen Unterschied machen, ob eine Laserdiode als Einzelemitter vorliege oder mehrere kleinere Laserdioden, die elektrisch parallel betrieben würden. Funktional seien die streitgegenständlichen Apparate nichts anderes als größere Einzelemitter.

18

Die Klägerin meint, die Einreihung der Apparate durch den Beklagten unter Pos. 9013 20 00 als Laser sei deshalb unzutreffend, weil die von den streitgegenständlichen Apparaten erzeugte Strahlung nicht als Laserlicht bezeichnet werden könne. Für Laserlicht typisch sei die Kohärenz der Lichtwellen. Durch die Bündelung des von den verbauten Laserdioden erzeugten Lichtes entstehe nicht-kohärente Lichtstrahlung. Die Module dienten auch nicht dazu, Laserlicht, sondern nur ein besonders intensives Licht zu erzeugen

19

Im Hinblick auf den Zweck der Apparate, eine Druckplatte durch Auflösung und Aushärtung einzelner Bereiche für ein Reproduktionsverfahrens zu präparieren, käme auch eine Einreihung in die Pos. 8443 KN "Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten ... Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte" in Betracht.

20

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 01.02.2011 (DE ...-1 und -2) und der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2012 zu verpflichten, für die Ware neue verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, in denen diese in die Unterposition 8541 4010 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, hilfsweise in die Unterposition 8443 9910 der Kombinierten Nomenklatur.

21

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

22

Der Beklagte nimmt zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

23

Ergänzend führt der Beklagte aus, weder die streitgegenständlichen Apparate noch die in ihnen verbauten Laserdioden seien lichtempfindliche Halbleiterbauelemente. Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente im Sinne der Pos. 8541 KN seien gemäß Erl. (KN) Pos. 8541 Rz. 29.0 f solche Bauelemente, in denen sichtbare oder Infrarot- oder ultraviolette Strahlen durch inneren Fotoeffekt eine Änderung des spezifischen Widerstandes hervorriefen oder eine elektromotorische Kraft erzeugten. Die Laserdioden seien indes den Leuchtdioden ähnliche Halbleiter-Laser. In ihnen werde elektrischer Strom direkt in Licht umgewandelt, das die Eigenschaften eines Laser-Strahles habe.

24

Die in der streitgegenständlichen Ware verbauten Laserdioden bestimmten indes nicht die Einreihung. Denn nach dem Wortlaut der Pos. 8541 KN dürften von den in dieser Position genannten Elementen nur die lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln aufgemacht sein; im Übrigen würden die Elemente nur als sog. diskrete Bauelemente erfasst, wenn es sich also um ein grundlegendes elektronisches, untrennbares Bauelement handele.

25

Der Beklagte macht sich die Ausführungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 28.10.2010 (1 K 1243/08, nicht veröffentlicht, vom Beklagten in anonymisierter Fassung vorgelegt) zu Eigen. Dort sei eine vergleichbare Ware ebenfalls in Pos. 9013 KN eingereiht worden.

26

6. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen ein Heftstreifen mit dem Verwaltungsvorgang (VV) des Beklagten vor. Die Sache ist am 07.11.2013 erörtert und am 18.07.2014 mündlich verhandelt worden; auf die Protokolle wird Bezug genommen.

27

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.06.2014 gemäß § 6 FGO dem Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

28

Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter.

29

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

30

Die angefochtene vZTA ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK) des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl EG Nr. L 302/1) keinen Anspruch darauf, dass die streitgegenständliche Waren unter der Codenummer 8541 4010 KN oder unter der Codenummer 8443 9910 KN eingereiht wird; die Waren sind vielmehr zutreffend der Codenummer 9013 2000 90 KN zugewiesen worden.

31

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

32

2. Zwischen den Beteiligten ist die Frage im Streit, ob die streitgegenständlichen Apparate in die Pos. 9013 KN (so der Beklagte) oder in die Pos. 8541 KN oder in die Pos. 8443 KN (so die Klägerin) einzureihen sind.

33

Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Apparate führen zu der vom Beklagten vorgenommenen Einreihung in die Pos. 9013 KN.

34

3. Zum Einreihungsantrag der Klägerin, Pos. 8541 KN

35

Die Pos. 8541 KN bezeichnet "Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle".

36

a) Der Warenbezeichnung der Position unterscheidet ausdrücklich zwischen vier verschiedenen, durch Semikolon voneinander getrennten Warengruppen mit den jeweils genannten Bauelementen, wobei nur für die zweite Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente durch entsprechenden Klammerzusatz bestimmt ist, dass diese Warengruppe nicht nur die genannten Bauelemente für sich umfasst, sondern auch Fotoelemente, die zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln vorliegen, eingeschlossen sind. Aus dem Umstand, dass die anderen Warengruppen nicht mit diesem Klammerzusatz versehen sind, ist ohne weiteres zu schließen, dass die anderen in der Positionsbeschreibung erwähnten Bauelemente nur dann von der Pos. 8541 KN erfasst werden, wenn sie einzeln ("diskret") vorliegen.

37

Da allein der Wortlaut der Position für die Einreihung maßgeblich ist, kommt es, anders als Klägerin argumentiert, nicht darauf an, aus welchem Grund bei einer Ware andere Bauelemente als Fotoelemente zu einer einheitlichen Ware verbaut worden sind.

38

b) Die streitgegenständlichen Apparate sind nicht aus lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen zusammengesetzt.

39

Als lichtempfindliche Halbleiterbauelemente gehören zur zweiten Warengruppe der Pos. 8541 KN Elemente, in denen sichtbare Strahlen, Infrarotstrahlen oder ultraviolette Strahlen durch inneren Fotoeffekt eine Änderung des spezifischen Widerstandes hervorrufen oder eine elektromotorische Kraft erzeugen, Erl. (HS) Pos. 8541 Rz. 29.0.

40

Dass die in den Apparaten verbauten Laserdioden lichtempfindliche Bauelemente im Sinne der 2. Warengruppe von Pos. 8541 KN sind, kann nicht erkannt werden und wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Die Laserdioden sind vielmehr von der dritten Warengruppe der Pos. 8541 KN "Leuchtdioden" umfasst, wie die Erl. (HS) Pos. 8541 zur Warengruppe der Leuchtdioden ergibt, in deren Rz. 45.0 Laser-Dioden sogar ausdrücklich erwähnt sind. Da, wie ausgeführt, Leuchtdioden nur in Form einzelner, diskreter Bauelemente von Pos. 8541 KN erfasst sind, scheidet eine Einreihung der Apparate in diese Position also aus.

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4. Zum hilfsweisen Einreihungsantrag der Klägerin, Pos. 8443 KN

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Die Pos. 8443 KN bezeichnet "Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte".

43

In Betracht käme hier allenfalls die dritte Warengruppe "Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate etc. zum Drucken". Die Apparate sind indes nicht von dieser Warenbeschreibung erfasst. Denn die Apparate werden nach dem Vortrag der Klägerin, anders als Teile oder Zubehör der genannten Art, nicht "zum Drucken", nämlich beim Druckvorgang eingesetzt, sondern zum Herstellen von Druckplatten. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Produktionsprozess, der vor dem eigentlichen Druckvorgang und auch nicht durch die in Pos. 8443 KN aufgezählten Druckmaschinen etc. erfolgt.

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Andernfalls würde jedenfalls aus Anm. 1 Buchst. m) zum Abschnitt XVI KN eine Ausweisung der Apparate aus Pos. 8443 KN folgen. Denn nach dieser Anmerkung gehören Waren des Kapitels 90 KN nicht zu Abschnitt XVI, von dem die Pos. 8443 KN ein Teil ist. Die Apparate sind indes Waren des Kapitels 90 KN:

45

5. Zur Einreihung durch den Beklagten in die Pos. 9013 KN

46

Die Apparate sind zutreffend als Laser in die Pos. 9013 KN einzureihen. Die Pos. 9013 KN bezeichnet "Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte".

47

Bei den Apparaten handelt es sich um in der zweiten Warengruppe der Pos. 9013 KN erfasste "Laser".

48

a) Der in der Positionsbeschreibung enthaltene Ausweisungstatbestand - "ausgenommen Laserdioden" - ist nicht erfüllt, denn die streitgegenständliche Apparate sind keine Laserdioden, sondern enthalten lediglich Laserdioden, die zu einem Modul zusammengesetzt sind. Da Laserdioden im Sinne der Kombinierten Nomenklatur indes nur die diskreten Bauelemente selbst sind (s. o. Gliederungsnummer 3), steht der Einreihung der Apparate als Laser der Pos. 9013 KN nicht entgegen, dass in ihnen Laserdioden verbaut sind.

49

b) Zur Beantwortung der Frage, was ein "Laser" im Sinne der Pos. 9013 KN ist, kann auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zurückgegriffen werden.

50

aa) Gemäß Erl. (HS) Pos. 9013 Rz. 03.0 "erzeugen oder verstärken (Laser) eine elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich zwischen 1 nm und 1 mm (ultravioletter, sichtbarer und infraroter Bereich des Lichts) durch stimulierte und kontrollierte Strahlungsemission."

51

Unstreitig ist insoweit, dass die in den Apparaten verbauten Laserdioden eine Strahlung, die den genannten Bedingungen entspricht, auf eben die genannte Art und Weise erzeugen. Da die streitgegenständlichen Apparate diese durch ihre Bauteile erzeugte Strahlung bündeln und emittieren, erzeugen und verstärken sie Laserlicht im Sinne der zitierten Positionsbeschreibung.

52

bb) Zu einer abweichenden Einreihung führt auch nicht die von der Klägerin weiterhin als Merkmal von Laserlicht angesprochene "Kohärenz". Die Klägerin trägt insoweit vor, dass Kohärenz typisch für Laserlicht sei. Die Laserdioden würden zwar jeweils für sich kohärentes Licht erzeugen. Das von den streitgegenständlichen Apparaten sodann gebündelt emittierte Licht sei allerdings nicht mehr kohärent - weil die Laserdioden ihr Licht nicht miteinander synchronisiert erzeugten - und somit nicht mehr als Laserlicht zu qualifizieren.

53

(1) Hinsichtlich der Eigenschaft der Kohärenz ist von Folgendem auszugehen: Kohärenz ist eine Eigenschaft von Lichtstrahlen. Dabei ist zwischen zeitlicher und räumlicher Kohärenz zu unterscheiden. Licht ist zeitlich kohärent, wenn alle Lichtwellen von gleicher Wellenlänge sind, und räumlich kohärent, wenn die Wellen parallel schwingen. Da es ein unterschiedliches Maß an Streuung sowohl hinsichtlich der Wellenlänge als auch hinsichtlich der Wellenparallelität geben kann und zudem das Verhältnis von zeitlicher und räumlicher Kohärenz eines Lichts zueinander variieren kann, gibt es graduelle Abstufungen von Kohärenz.

54

(2) Aus dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur und den zur Auslegung heranzuziehenden Quellen ergibt sich nicht, dass für die Einreihung einer Ware als Laser zwingend ein bestimmtes Maß von Kohärenz des von ihr erzeugten oder verstärkten Lichts gegeben sein muss.

55

(a) Die Erl. (HS) Pos. 9013 Rz. 03.0 Satz 2 - "Wenn das Lasermedium (z. B. Kristalle, Gase, Flüssigkeiten oder chemische Erzeugnisse) entweder vom Licht einer elektrischen Lichtquelle oder durch die Reaktion einer anderen Energiequelle beeinflusst wird, werden die im Lasermedium erzeugten Lichtstrahlen derart mehrfach reflektiert und verstärkt, dass an dem einen teilweise durchlässigen Ende ein Bündel kohärenter (sichtbarer oder unsichtbarer) Lichtstrahlen austritt." - kann zwar in diesem Sinne wie von der Klägerin verstanden werden, aber auch so, dass hier lediglich ein typischer Fall beschrieben wird, bei dem Kohärenz auftritt. Bei letzterem Verständnis müsste Kohärenz nicht zwingend gegeben sein. Dass weder die Nomenklatur noch die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Quellen auf ein bestimmtes oder näher bestimmbares Maß an Kohärenz abstellen, spricht sehr dafür, soweit die Kohärenz gegebenenfalls nur ein Typusmerkmal der Laserstrahlung ist. Der Typus ist nicht abstrakt definiert, sondern verweist auf ein mehr oder minder konkretes "Bild"; unter einen Typus kann nicht subsumiert werden, man kann lediglich den im Einzelfall zu prüfenden Sachverhalt mit den Vorbildern vergleichen, auf die der Typus verweist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011, 4 V 133/11).

56

In eben diesem Sinne ist aus Erl. (HS) Pos. 9013 Rz. 06.0 - "...Maschinen und Apparate, in die ein Laser eingebaut ist, ... sind, sofern ihre Einreihung in der Nomenklatur nicht ausdrücklich bestimmt ist, so einzureihen wie die Maschinen oder Apparate, mit denen sie ihrer Funktion nach vergleichbar sind" - zu schließen, dass es für die Einreihung der Apparate als "Laser" hinreichend ist, wenn die einzureihende Ware einen oder mehrere Laser enthält und ihrer Funktion nach einem Laser vergleichbar ist.

57

(3) Vor diesem Hintergrund braucht die Frage nach der Kohärenz des mit den Apparaten erzeugten Lichtes nicht weiter aufgeklärt zu werden.

58

(a) Zum einen ist schon unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags zur Qualität des von den streitgegenständlichen Apparaten emittierten Lichts nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um Licht handelt, dass keinerlei Kohärenz mehr aufweist. Selbst die Klägerin behauptet dies nicht; in ihrer Einspruchsbegründung etwa hat sie nur von einer "laseruntypisch kurzen Kohärenzlänge" gesprochen. Damit spricht sie allerdings nur die räumliche Kohärenz an.

59

Die zeitliche Kohärenz ist nicht zweifelhaft: Sämtliche Laserdioden der streitgegenständlichen Apparate erzeugen ausweislich der Produktbeschreibung Licht derselben Wellenlänge von rund 405 nm bei einem Minimum von 400 nm und einem Maximum von 410 nm (s. o. Tatbestand). Die verhältnismäßig geringe Streuung der Wellenlänge ändert sich durch die Bündelung nicht.

60

Im Hinblick auf die räumliche Kohärenz ist zwar plausibel, dass mit wachsender Anzahl nicht synchronisierter Strahlungsquellen, deren Strahlung zu einem Strahlungsbündel zusammengefasst wird, sich das Maß der räumlichen Kohärenz des Strahlungsbündels verringert. Dass aber bereits bei der Bündelung von 20 Laserquellen, die alle Strahlung derselben Wellenlänge erzeugen, wobei die Strahlung jeder der Laserquellen für sich betrachtet eine starke räumliche Kohärenz aufweist, sich diese räumliche Kohärenz in einem Maße verringert, dass nicht mehr von Laserlicht gesprochen werden kann, hat die Klägerin nicht näher dargelegt.

61

(b) Zum anderen wäre bei den streitgegenständlichen Apparaten auch bei mangelnder Kohärenz jedenfalls die gemäß der zitierten Erläuterung hinreichende Vergleichbarkeit der Funktion der Apparate mit der eines Lasers gegeben.

62

Allgemein werden Laserstrahlen (vgl. wikipedia, Stichwort "Laser") als elektromagnetische Wellen verstanden, die sich vom Licht einer zur Beleuchtung verwendeten Lichtquelle, beispielsweise einer Glühlampe, vor allem durch die Kombination von hoher Intensität, sehr engem Frequenzbereich (monochromatisches Licht), scharfer Bündelung des Strahls und großer Kohärenzlänge unterscheiden.

63

Nach den Produktbeschreibungen der Anträge und dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerin ist das von den Apparaten emittierte Licht weiterhin und infolge der Bündelung in besonderem Maße von hoher Intensität.

64

Das Vorhandensein einer "scharfen Bündelung" des emittierten Lichtes ist vor dem Hintergrund seiner Erzeugung durch die Lasererdioden und der Bündelung durch die Lichtleiter nicht zweifelhaft, ebenso wenig - wie dargelegt - der enge Frequenzbereich des emittierten Lichtes.

65

In Zusammenschau mit den anderen Kriterien wäre ein Mindermaß an räumlicher Kohärenz daher letztlich unschädlich. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Apparate nach dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin gerade dazu dienen, zur Auflösung und Aushärtung von Druckplatten ein besonders intensives - und damit lasertypisches bzw. der Funktion eines Lasers entsprechendes - Licht zu erzeugen.

66

(c) Mit ihrer bloßen Behauptung, es werde durch die Apparate kein Laserlicht emittiert, setzt sich die Klägerin zudem in Widerspruch zu den Produktbeschreibungen, die sie selbst zum Inhalt ihres Einreihungsantrags gemacht hat und aus denen sich ohne weiteres ergibt, dass die Apparate mit dem von ihnen emittierten Licht Laser sind oder zumindest die Funktion eines Lasers erfüllen.

67

(1) In ihren Produktbeschreibungen werden die Apparate ganz eindeutig so dargestellt, dass sie Laserlicht emittieren.

68

Dort heißt es ausdrücklich "laser radiation is emitted from aperture in front panel" und "the LD ... Module produces laser light". Die beigefügten Abbildungen der Apparate bezeichnen die Stelle des Lichtaustritts ausdrücklich als "LASER emission".

69

(2) Zudem wird in den Warnhinweisen der vorgelegten Unterlagen ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen, die von Lasern ausgehen. Dort heißt es: "Laser light can damage the human eye and skin. Do not expose the eye or skin to any laser light directly or through any optical lens." Es gibt keinen Grund, bei einer Ware auf die Gefahren hinzuweisen, die von Lasern ausgehen, wenn diese Ware kein Laser ist.

70

(3) Die Richtigkeit dieser Produktbeschreibungen, nach denen die Apparate Laserlicht emittieren, wird noch dadurch verobjektiviert, dass die Apparate laut vorgelegter Produktbeschreibungen gemäß IEC 60825-1 und nach CFR Part 1040.10 Safety Standards eindeutig als Laser klassifiziert werden:

71

Beim CFR handelt es sich um den "Code of Federal Regulations" der U.S. Food an Drug Administration, dessen Sektion 1040.10 (in Titel 21) ausdrücklich mit "Laser products" überschrieben ist.

72

Die in der Produktinformation weiterhin angesprochene IEC60825-1 ist eine Normung der IEC - der International Electrotechnical Commission, einer internationalen Normungsorganisation -, die die "Sicherheit von Laser-Einrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderung und Benutzer-Richtlinien" regelt. Ihre Klasseneinteilung von Lasergeräten und -anlagen orientiert sich anhand maximal auftretender Leistungs- bzw. Energiedichten. Entsprechend der durch die Leistungs- bzw. Energiedichten bedingten Gefährlichkeit für den Menschen sind die Laser in 7 Geräteklassen aufsteigender Gefährlichkeit eingeteilt. Die Beschreibung der ersten Klasse - "Klasse 1" - lautet "Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich oder der Laser ist in einem geschlossenen Gehäuse"; die Beschreibung der siebten Klasse - "Klasse 4" - lautet "Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Beim Einsatz dieser Laserstrahlung besteht Brand- oder Explosionsgefahr."

73

Die streitgegenständlichen Apparate sind nach den Angaben in den Produktbeschreibungen in diese höchste Klasse 4 eingereiht, was nicht angezeigt wäre, wenn es sich bei ihnen nicht um Laser handeln würde.

74

(3) Die von der Klägerin vorgelegten Produktbeschreibungen geben demnach keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass die streitgegenständlichen Apparate Laserlicht emittieren, so dass ihre Einreihung in Pos. 9013 durch den Beklagten auch insoweit zutreffend ergangen ist.

75

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).

76

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der LED-Leuchtmittel in die Position 8541 KN, hilfsweise 8539 KN eingereiht werden.

2

Die Klägerin beantragte am 10.12.2013 beim Beklagten eine vZTA, mit der drei LED-Leuchtmittel (Artikelnummern ...-1, ...-2 und ...-3), die als Ersatz für konventionelle Glühlampen im Wohnbereich dienen, in die Position 8539 1000 90 0 eingereiht werden sollten. Die LED-Leuchtmittel werden mit einer Spannung von 230 Volt und einer Leistung von 4 W bzw. 10 W betrieben. Sie bestehen aus einer matten Kunststoffabdeckung in Birnen-, Kerzen- oder Tropfenform nach der Art einer herkömmlichen Glühlampe und einem Schraubsockel (E14- bzw. E27-Gewinde). Auf einer mit weiteren elektrischen Bauelementen bestückten Schaltung befinden sich mehrere Leuchtdioden, die mit Kabeln über ein Kondensatornetzteil mit dem Schraubsockel verbunden sind (im Folgenden: LED-Leuchtmittel).

3

Der Beklagte erteilte für diese Waren unter dem 20.01.2014 die vZTA-Nr. DE ...-1, mit der die LED-Leuchtmittel in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 als andere elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, im Kap. 85 KN anderweitig weder genannt noch inbegriffen, eingereiht wurden.

4

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2014 Einspruch ein. Aus der beantragten Position lasse sich wenigstens die Zugehörigkeit zu Leuchtmitteln ableiten, was bei der Einreihung, die der Beklagte vorgenommen habe, nicht der Fall sei.

5

Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) München vom 19.02.2014 legte der Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2014 seine Auffassung dar: Mit Ausnahme der Maschinen, Apparate und Geräte, die in Kap. 84 KN einzureihen seien, würden alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile von Kap. 85 KN erfasst, sofern sie nicht vom Abschnitt XVI KN ausgenommen seien. Damit sei jedes elektrische Erzeugnis, das namentlich nicht genannt, oder dessen Funktion in einer Position des Kap. 85 KN aufgeführt sei, zolltarifrechtlich eine Maschine i. S. v. Kap. 85 KN. Die LED-Leuchtmittel seien aus elektrischen Komponenten zusammengesetzt und arbeiteten elektrisch, d. h. ihre Arbeitsweise beruhe auf den Eigenschaften und Wirkungen der Elektrizität. Sie seien nicht nach Anm. 1 zu Abschnitt XVI KN und Anm. 1 zu Kap. 85 KN vom Abschnitt XVI KN bzw. vom Kap. 85 KN ausgenommen. Auch wenn sie als Ersatz für herkömmliche Glühlampen dienten, die in der Position 8539 KN namentlich genannt seien, könnten sie nicht in diese Position eingereiht werden, da sie von ihrem Wortlaut nicht erfasst seien. Da sie jedoch in ihrer Funktion mit den Glühlampen der Position 8539 KN vergleichbar seien, handele es sich um "elektrische Geräte mit eigener Funktion". Weil sie nicht durch die Anm. 1 zu Abschnitt XVI KN oder die Anm. 1 zu Kap. 85 KN aus dem Kap. 85 KN ausgewiesen würden, bliebe nur, sie als elektrische Geräte mit eigener Funktion der Position 8543 KN zuzuweisen. Im Hinblick darauf, dass sie keiner der anderen Unterposition zuzuordnen seien, seien sie in die Position 8543 7090 99 0 einzureihen.

6

Unter Hinweis darauf, dass Konkurrenten mit einer anderen Zolltarifnummer verzollen könnten, erhielt die Klägerin ihren Einspruch aufrecht.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014 wies der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 06.03.2014 den Einspruch zurück. Sofern andere Wirtschaftsbeteiligte vermeintlich gleichartige Waren unter Verwendung andere Zolltarifposition verzollen könnten, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

8

Mit der am 09.07.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt nunmehr vor, dass die LED-Leuchtmittel zumindest in die Position 8541 4010 KN einzureihen seien. Die vom Beklagten ausgewählte Zolltarifposition enthalte keinerlei Hinweis auf LED-Leuchtmittel. Es handele sich nicht um elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, sondern um Leuchtmittel, die ohne Verbindung mit anderen Gerätschaften keine eigene Funktion hätten. Da sie herkömmliche Glühbirnen ersetzten, seien sie in dieselbe Position einzureihen. Es stelle außerdem eine Ungleichbehandlung dar, dass die Firma A LED-Leuchtmittel unter der Zolltarifposition 8539 einführen könne.

9

Die Klägerin legte eine Einfuhranmeldung vor, nach der das Hauptzollamt B am 13.11.2013 LED-Leuchtmittel unter der Unterposition 8541 4010 00 KN abgefertigt habe. Würde die Argumentation des Beklagten zutreffen, müssten auch Kompaktleuchtstofflampen (sog. Energiesparlampen) ebenfalls der Position 8543 KN zugewiesen werden. Tatsächlich würden diese aber von der Unterposition 8539 31 KN als "Glühkathoden-Leuchtstofflampen" erfasst.

10

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. DE ...-1 vom 20.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014 zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erteilen, mit der die LED-Leuchtmittel in die Unterposition 8541 4010 KN, hilfsweise in die Taric-Warennummer 8539 1000 90 0 eingereiht werden.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Die LED-Leuchtmittel seien nicht als Leuchtdioden in die Position 8541 KN einzureihen. In dieser Position würden ausdrücklich vier durch Semikolons getrennte Warengruppen unterschieden, wobei nur die lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente (Unterposition 8541 40 KN) aus Modulen oder Tafeln bestehen könnten. Da die anderen Warengruppen nicht mit diesem Zusatz versehen seien, könnten die anderen erwähnten Bauelemente, also auch die Leuchtdioden aus der dritten Warengruppe, nur dann in diese Position eingereiht werden, wenn sie einzeln eingeführt würden. Leuchtdioden seien elektronische Halbleiterbauelemente mit zwei elektrischen Anschlüssen (Kathode und Anode), die nur in eine Richtung (sog. Durchlassrichtung) Strom durchließen und den sog. Lumineszenz-Effekt aufwiesen. Hiermit werde die Umwandlung von elektrischer Energie in (sichtbare und unsichtbare) Strahlungsenergie bezeichnet. Sie unterschieden sich demnach grundlegend von den lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen (Fotoelementen) aus der zweiten Warengruppe der Position 8541 KN, die Licht aufnähmen. Aufgrund ihrer Zusammensetzung seien die LED-Leuchtmittel keine einzelnen Halbleiterbauelemente. Da sie keiner anderen Position in Kap. 85 KN zuzuordnen seien, müssten sie in die Auffangposition 8543 KN eingereiht werden. Dies sei innerhalb der Europäischen Union unstreitig. Dies ergebe sich aus gültigen britischen, niederländischen, französischen, polnischen und österreichischen vZTAen. Hinsichtlich der von der Klägerin genannten Einfuhr von LED-Leuchtmitteln, die zunächst unter der Unterposition 8541 4010 KN abgefertigt worden seien, sei zwischenzeitlich ein Einreihungsgutachten zu einem Ergebnis gekommen, dass die Ware der Unterposition 8543 7090 99 0 zugeordnet werden müsse. Eine abweichende Einreihungspraxis bei anderen Einführern sei dem Beklagten nicht bekannt.

13

Das Gericht nimmt weiter Bezug auf das vorgelegte Einspruchsheft sowie das Protokoll des Erörterungstermins.

Entscheidungsgründe

14

I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO).

II.

15

Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Ablehnung der beantragten vZTA ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der vZTA gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) hat.

16

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Einreihung der LED-Leuchtmittel in die Unterposition 8541 4010 KN gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23.07.1987 (ABl. EG L 256/1) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris, Rn. 10; Lange, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. EL, Febr. 2014, § 101 FGO, Rn. 25 m. w. N.) geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16.10.2014 (ABl. EU L 312/1) noch in die hilfsweise geltend gemachte Warennummer 8539 1000 90 0 des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (Taric) gemäß Art. 2 VO (EWG) Nr. 2658/87 (dazu 2.). Der Beklagte hat die Ware zutreffend in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 eingereiht (dazu 3.).

17

1. Die LED-Leuchtmittel sind nicht der Unterposition 8541 4010 KN zuzuordnen, da sie vom Wortlaut dieser Unterposition nicht erfasst sind. Die Position 8541 KN lautet:
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:
Von den vier, jeweils durch Semikolons abgetrennten Produktgruppen, kommt vorliegend lediglich die dritte Gruppe ("Leuchtdioden") in Betracht, die in der Unterposition 8541 40 KN enthalten ist. Sie lautet:
8541 40         lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden:
8541 40 10      - - Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden
8541 40 90      - - andere

18

Da nach ihrem Wortlaut in der Unterposition 8541 40 KN nur lichtempfindliche Halbleiterbauelemente auch in Form von Modulen oder Tafeln enthalten sind, folgt im Umkehrschluss, dass Leuchtdioden nur einzeln, in sog. diskreter Form, von der Unterposition 8541 4010 KN erfasst sind (so bereits FG Hamburg, Urt. v. 18.07.2014, 4 K 3/13, juris, Rn. 36 f.; FG Sachsen, Urt. v. 22.05.2014, 7 K 728/13, juris, Rn. 28, vgl. auch FG Freiburg, Urt. v. 15.12.2009, 11 K 188/05, juris, Rn. 21). Bei den LED-Leuchtmitteln handelt es sich nicht um diskrete Leuchtdioden. Ihr Aufbau ist viel komplexer, da sie mehrere andere funktionsrelevante Bauteile enthalten. Zunächst verfügen die LED-Leuchtmittel über einen Schraubsockel. Hierüber wird der Strom zu den Leuchtdioden geleitet, die auf einer Platine angeordnet sind. Zwischen Schraubsockel und Leuchtdioden befindet sich ein Kondensatornetzteil, das den Strom gleichrichtet und auf die von den LEDs benötigte Voltzahl heruntertransformiert. Ohne diese Bauteile könnte das LED-Leuchtmittel nicht eingesetzt werden. An diesem Ergebnis ändert auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 vom 25.09.2014 (ABl. EU L 287/9) nichts, mit der vier verschiedene LED-Module in die Unterposition 8541 4010 KN eingereiht wurden. Sie ist weder direkt (dazu 1.1) noch analog (dazu 1.2) auf die LED-Leuchtmittel anwendbar.

19

1.1 Die Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 ist nicht direkt anwendbar. Einreihungsverordnungen gelten nur für Waren, die mit den Waren, die Anlass zu der Verordnung gegeben haben, identisch sind (EuGH, Urt. v. 13.07.2006, Rs. C-14/05, juris, Rn. 29; BFH, Beschl. v. 10.02.2014, VII R 39/12, juris, Rn. 25; FG München, Urt. v. 04.12.2014, 14 K 2827/11, juris, Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie oben dargestellt, bestehen die LED-Leuchtmittel neben der Platine, auf der LEDs angeordnet sind, aus weiteren funktionsrelevanten Bauteilen.

20

1.2 Die LED-Leuchtmittel sind nicht im Lichte der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 unter die Unterposition 8541 4010 KN zu fassen, weil die Verordnung auch nicht analog anzuwenden ist. Eine analoge Anwendung einer Tarifierungsverordnung ist grundsätzlich möglich, um eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer zu erreichen (EuGH, Urt. v. 13.07.2006, C-14/05, juris, Rn. 32; Urt. v. 04.03.2004, C-130/02, juris, Rn. 35). Es darf allerdings nicht zu einer rückwirkenden Anwendung einer Tarifierungsverordnung kommen, soweit die Verordnung hierfür keine Hinweise enthält (EuGH, Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-472/12, juris, Rn. 57; Urt. v. 18.04.2002, Rs. C-290/00, juris, Rn. 21 m. w. N.). Eine Analogie setzt in der Sache voraus, dass die Produkte, die nach der Einreihungsverordnung tarifiert werden sollen, denjenigen entsprechen, die der Einreihungsverordnung zugrunde lagen (EuGH, Urt. v. 13.07.2006, Rs. C-14/05, juris, Rn. 32; Urt. v. 04.03.2004, Rs. C-130/02, juris, Rn. 35). Hierzu muss deren Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmen (FG München, Urt. v. 04.12.2014, 14 K 2827/11, juris, Rn. 32). Maßgeblich sind nur die einreihungsrelevanten Merkmale (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2006, C-14/05, juris, Rn. 34). Nach diesen Grundsätzen kommt eine analoge Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 nicht in Betracht. Möglicherweise ist die Platine mit den einzelnen LEDs, die sich in den LED-Leuchtmitteln befindet, mit den von der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 erfassten LED-Modulen vergleichbar. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die LED-Leuchtmittel über mehrere einreihungsrelevante technische Bauteile verfügen, die sie deutlich von den LED-Modulen der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 unterscheiden. Zum einen gibt der Schraubsockel, der die LED-Leuchtmittel nicht nur mit einer Leuchte verbindet, sondern auch für die Stromversorgung sorgt, den LED-Leuchtmitteln ein besonderes Gepräge. Er definiert nämlich ihren Einsatzbereich. Sie können (nur) als Ersatz für herkömmliche Glühbirnen in eine Leuchte mit einem E14- bzw. E27-Gewinde eingeschraubt werden. Die LEDs der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014 können dagegen nicht in einem Schraubsockel eingeschraubt werden. Ferner verfügen die LED-Leuchtmittel über ein Transformatorennetzteil, das den Anschluss an das Hausstromnetz ermöglicht. Auch dies ist bei den LEDs der Verordnung (EU) Nr. 1037/2014, bei denen es sich um Bauteile handelt, nicht der Fall.

21

2. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die LED-Leuchtmittel sind nicht der Taric-Warennummer 8539 1000 90 0 (innenverspiegelte Scheinwerferlampen, andere als für zivile Luftfahrzeuge) zuzuordnen. Die Position 8539 KN erfasst elektrische Glühlampen und Entladelampen, die Unterposition 8539 1000 KN innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units). Die TARIC-Unterpositionen hierzu lauten:
8539 1000 10 0    - - für zivile Luftfahrzeuge
8539 1000 90 0    - - andere

22

Die LED-Leuchtmittel können nicht in die Taric-Warennummer 8539 1000 90 0 eingereiht werden, weil es sich nicht um Glühlampen handelt. Bei einer Glühlampe fließt elektrischer Strom durch einen Wolframdraht, der erhitzt wird und so sichtbare elektromagnetische Strahlung emittiert. Die LED-Leuchtmittel dagegen sind Halbleiterdioden und arbeiten elektrisch, d. h. ihre Arbeitsweise beruht auf den Eigenschaften und Wirkungen der Elektrizität. Auch wenn im Ergebnis beide Leuchtmittel sichtbares Licht emittieren, unterscheiden sich Glühlampen und LED-Leuchtmittel fundamental in ihrer Wirkungsweise, so dass eine Einreihung in die Position 8539 KN nicht in Betracht kommt.

23

3. Der Beklagte hat die Ware zutreffend in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 eingereiht. Die Position 8543 KN ist eine Auffangposition für elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, die in Kapitel 85 KN weder genannt noch inbegriffen sind. Da die LED-Leuchtmittel - wie oben dargelegt - weder in die Position 8539 KN, 8541 KN noch in eine sonstige Position des Kap. 85 KN einzureihen sind, und ihre Arbeitsweise auf den Eigenschaften und Wirkungen der Elektrizität beruht, unterfallen sie der Position 8543 KN. Da sie keiner der in der Auffangunterposition 8543 7090 KN genannten Produkte zuzuordnen sind, sind sie als andere elektrische Maschinen einzureihen.

24

Diese Einreihungsauffassung bestätigt eine Avise zum Harmonisierten System. Derartige Avisen stellen eine wichtige Auslegungshilfe dar (EuGH, Beschluss v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, juris, Rn. 24). Nach dieser Avise, die der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation (WZO) bei seiner 53. Sitzung im März 2014 angenommen hat und die innerhalb der Europäischen Union ab dem 07.10.2014 gilt (ABl. EU C 352/1), werden LED-Leuchtmittel, die als Ersatz für herkömmliche Glühlampen dienen, in die Unterposition 8543 70 HS eingereiht. Die streitgegenständlichen Produkte sind bauartgleich mit den Waren, die Grundlage für die Avise sind.

25

Die Auffassung des Beklagten wird zuletzt dadurch untermauert, dass die WZO mit Wirkung vom 1. Januar 2017 die neue Unterposition 8539.50 (Light-emitting diode [LED] lamps) ins Harmonisierte System eingefügt hat (WZO-Dok. NG0212B1, Amendments to the nomenclature appended as an annex to the Convention accepted pursuant to the Recommendation of 27 June 2014 of the Customs Co-operation Council). Damit wird nämlich deutlich, dass es bisher keine spezielle Zolltarifposition für LED-Leuchtmittel gibt.

III.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

27

Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, weil es im vorliegenden Fall um die Anwendung einer gefestigten Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt geht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.12.2014  14 K 2827/11 aufgehoben, soweit das Hauptzollamt verpflichtet wurde, die Einfuhrabgabenbescheide unter Einreihung der Waren gemäß Nrn. 73 bis 75, 14 und 117 der Warenaufstellung in die Unterpos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur zu ändern.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 2007 bis 2009 verschiedene Leuchtdiodenmodelle in das Zollgebiet der Union ein. Sie meldete die Waren bei der Abfertigung zum freien Verkehr überwiegend als "Leuchtdioden" mit der Codenr. 8541 40 10 00 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) an (Zollsatz frei).

2

Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) zu dem Ergebnis, die eingeführten Waren seien als "Beleuchtungskörper" in die Pos. 9405 KN einzureihen. Lediglich für Leuchtdioden als einzelne Bauelemente sei die Unterpos. 8541 40 10 KN zutreffend. Das HZA erhob Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nach. Die Nacherhebung betraf u.a. die hier noch streitgegenständlichen Waren mit den Nrn. 14, 73 bis 75 und 117 aus der Warenaufstellung, die Grundlage des finanzgerichtlichen Verfahrens war.

3

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte (u.a.) hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Waren Erfolg.

4

Das Finanzgericht (FG) stellte fest, das Modell mit der Nr. 73 verfüge über zwei Chips mit lichtemittierenden Dioden (LED), sog. LED-Chips, in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine (gedruckte Schaltung). Die verschiedenen Bestandteile seien praktisch nicht voneinander trennbar. Das Modell der Nr. 73 sei vergleichbar mit den Modellen der Nrn. 74 und 75.

5

Die Modelle der Nrn. 14 und 117 verfügten über sieben Aluminiumringe, montiert auf einer Aluminiumplatte, in denen LED in Chipform enthalten seien. Es bestehe eine untrennbare Einheit mit der Aluminiumplatte. Die LED verfügten über Schutzdioden und Linsen.

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Das FG urteilte, die Waren mit den Nrn. 14, 73 bis 75 und 117 der Warenaufstellung seien unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 (VO Nr. 1037/2014) der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 287/9) in die Unterpos. 8541 40 10 KN einzureihen.

7

Der VO Nr. 1037/2014 komme eine Indizwirkung zu. Die Einreihungsverordnung weise Waren der Unterpos. 8541 40 10 KN zu, die über mehrere miteinander verschaltete LED-Chips verfügten oder bei denen die LED mit weiteren Bauelementen wie Zener-Dioden, Kühlkörpern oder Gehäusen verbunden seien. Sie stelle entscheidend auf die insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht praktisch untrennbare Verbindung der verschiedenen Bauteile ab. Auch seien nach der Verordnung einzelne Bestandteile wie Schutzdioden und Kühlkörper in zolltariflicher Hinsicht nicht ausschlaggebend, wenn diese die Merkmale und Eigenschaften der jeweiligen Ware als Leuchtdiode der Pos. 8541 KN grundsätzlich nicht veränderten.

8

Die streitgegenständlichen Waren seien durch die praktisch untrennbare Verbindung der verschiedenen Bestandteile gekennzeichnet. Zudem veränderten bei den Waren mit den Nrn. 14 und 117 die vorhandenen Schutzdioden nicht die Merkmale und Eigenschaften der Leuchtdioden; sie stünden somit einer Einreihung in Pos. 8541 KN nicht entgegen.

9

Zur Begründung der Revision trägt das HZA vor, die streitgegenständlichen Waren unterschieden sich erheblich von den in der VO Nr. 1037/2014 beschriebenen Waren.

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Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit diese das HZA verpflichtet, die Einfuhrabgabenbescheide unter Einreihung der Waren gemäß Nrn. 73 bis 75, 14 und 117 der Warenaufstellung in die Unterpos. 8541 40 10 KN zu ändern, und die Klage insoweit abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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1. Die Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die Unterpos. 8541 40 10 KN unter Heranziehung der in der VO Nr. 1037/2014 genannten Einreihungskriterien hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

14

Für die zolltarifliche Einreihung der Waren des Streitfalls ist die VO Nr. 1037/2014 ohne rechtliche Bedeutung, weil sie erst nach der Einfuhr der Waren des Streitfalls in Kraft getreten ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, BFHE 233, 561, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 177) und im Übrigen andere Waren betrifft. Anders als das FG meint, kommt der VO Nr. 1037/2014 auch keine Indizwirkung (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 233, 561, ZfZ 2011, 177) für die Tarifentscheidung des Streitfalls zu, weil das ihr zu entnehmende Einreihungskriterium der Verbundenheit der Warenbestandteile "auf praktisch untrennbare Weise", welches das FG für die Tarifierung der streitgegenständlichen Waren übernommen hat, keine Stütze in den die Pos. 8541 KN betreffenden zolltariflichen Vorschriften findet und die Kommission mit diesem Einreihungskriterium in unzulässiger Weise in die Struktur des Harmonisierten Systems eingreift.

15

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteile Kip Europe vom 11. Dezember 2008 C-362/07, EU:C:2008:710, ZfZ 2009, 46, 139, und Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, ZfZ 2010, 190). Bei der Einreihung von Waren in die KN gelten zudem die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV). Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteile TNT Freight Management vom 12. Juli 2012 C-291/11, EU:C:2012:459, Rz 30 ff., ZfZ 2012, 332, und Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, ZfZ 2009, 15, 16, sowie Senatsurteile vom 5. Mai 2015 VII R 10/13, BFH/NV 2015, 1449; vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, Rz 7, und vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFHE 204, 375, 377, ZfZ 2004, 165, m.w.N.).

16

Nach den danach maßgebenden objektiven Beschaffenheitsmerkmalen, wie sie vom FG festgestellt worden sind, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Waren nicht um Leuchtdioden, sondern um Waren, die neben anderen Bestandteilen auch Leuchtdioden enthalten. Es handelt sich also um aus mehr als einem Stoff bestehende Waren i.S. der AV 2 Buchst. b Satz 3, die nach den Grundsätzen der AV 3 einzureihen sind.

17

Eine Einreihung nach der genaueren Warenbezeichnung der Position gemäß der AV 3 Buchst. a Satz 1 kommt nicht in Betracht, weil nach AV 3 Buchst. a Satz 2 zwei oder mehr Positionen, von denen sich --wie im Streitfall-- jede nur auf einen in einer zusammengesetzten Ware enthaltenen Teil bezieht, im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet werden (vgl. hierzu Lux in Dorsch, Zollrecht, A 4, VO KN, App. 1: Kombinierte Nomenklatur --Einf.-- Rz 52, 55).

18

Die Konkurrenz der hinsichtlich der verschiedenen Warenbestandteile in Betracht kommenden Positionen ist somit gemäß der AV 3 Buchst. b aufzulösen, der zufolge Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

19

Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche Würdigung auf der Grundlage der festgestellten objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2013 VII R 32/12, BFH/NV 2013, 1954, ZfZ 2014, 72), die das FG ausgehend von seinem Maßstab der praktischen Untrennbarkeit der Warenbestandteile nicht vorgenommen hat und die im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein wird. Dabei wird als ein wichtiges Erkenntnismittel die ErlHS zu AV 3 Buchst. b Rz 19.1 zu berücksichtigen sein, der zufolge sich das charakterbestimmende Merkmal einer Ware aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus ihrem Umfang, Menge, Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung für die Verwendung der Ware sowie auch aus dem Erscheinungsbild der Ware ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368, ZfZ 2007, 192).

20

3. Das EuGH-Urteil Lemnis Lighting vom 8. Dezember 2016 C-600/15 (EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13) steht nicht entgegen. Der EuGH hat darin zum einen bestätigt, dass Leuchtdioden, die mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügt sind, nicht vom Wortlaut der Pos. 8541 KN erfasst werden (Rz 45 des EuGH-Urteils). Zum anderen schließt das EuGH-Urteil (das die AV unerwähnt lässt) nicht aus, dass mit weiteren elektronischen Komponenten zusammengefügte Leuchtdioden gleichwohl nach der AV 3 Buchst. b in die Pos. 8541 KN eingereiht werden können.

21

Soweit der EuGH im Urteil in EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13, a.a.O. ausführt, die dort streitigen LED-Lampen bestünden neben Leuchtdioden auch aus zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich sind, oder im Urteil vom 2. Oktober 2008 C-411/07 (EU:C:2008:533, ZfZ 2008, 302), die Einfügung einer Verstärkerschaltung sei unschädlich, wenn sie die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers nicht wesentlich ändere, besteht kein Anlass anzunehmen, der EuGH habe seine ständige Rechtsprechung ändern wollen, wonach auf den Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN, die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und, soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, die AV abzustellen ist. Gleiches gilt für das EuGH-Urteil Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13 (EU:C:2014:2388, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 94).

22

4. Sollte die Würdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der streitigen Waren gemäß AV 3 Buchst. b ergeben, dass sie in die Pos. 8541 KN einzureihen sind, käme dieser Position nach Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 94 KN Vorrang vor der Pos. 9405 KN zu.

23

5. Ließen sich die streitigen Waren nicht in die Pos. 8541 KN einreihen, wäre zu prüfen, ob sie eine eigene Funktion i.S. der Pos. 8543 KN haben (vgl. EuGH-Urteile in EU:C:2014:2388, HFR 2015, 94, und in EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13). Die Einreihung in diese Position schlösse nach Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 94 KN ebenfalls die Pos. 9405 KN aus.

24

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.