Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Juli 2014 - 4 K 3/13

bei uns veröffentlicht am18.07.2014

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und in der Sache insbesondere darum, ob es sich bei den streitgegenständlichen Waren um Leuchtdioden oder Laser oder Teile bzw. Zubehör von Druckapparaten handelt.

2

1. Die Klägerin stellte unter dem 17.05.2010 den Antrag auf Erteilung von vZTA für sogenannte Laserdiodenmodule der Typen ... "A" und "B" (im Folgenden als "Apparate" bezeichnet). Den Anträgen waren eine Warenbeschreibung und weitere Produktinformationen beigefügt (Verwaltungsvorgang - VV - Bl. 11f, 13, 64 - 114).

3

In der beigefügten Warenbeschreibung heißt es u. a.:

4

"Die Laserdiodenmodule des Herstellers C (...) ... enthalten als wesentlichen Funktionsbestandteil ein Array aus 20 High-Power Halbleiter-Laserdioden. ... Es handelt sich hierbei um Violett-Laserdioden mit einer nominalen emittierten Wellenlänge von 405 nm. ... Ein Lasermodul enthält im Wesentlichen die oben erwähnten 20 Halbleiter-Laserdioden, deren Leistungstreiber, einen Kühlkörper zum Betrieb mit Wasser sowie dessen externe Wasseranschlüsse und eine elektrische Steckverbindung zur Versorgung, Steuerung und Überwachung der Laserdioden. Die Auskopplung der erzeugten Laserstrahlung erfolgt über 20 Lichtwellenleiter, die von jeweiligen Austrittsfacetten der Laserdioden kommend in einem Bündel von 650 µm Durchmesser zusammengefasst und über eine FC-Steckverbindung nach außen geführt werden. ... Das Laserdiodenmodul selbst besteht aus einem Aluminiumgehäuse mit den Abmessungen 28 mm x 224 mm x 354 mm (BxHxT) zur Montage in Einschubrahmen. ... In unserem Unternehmen sind die Module als Lichtquelle für die Bebilderung UV-lichtempfindlicher Druckplatten vorgesehen. Weitere mögliche Anwendungen liegen beispielsweise in den Bereichen Medizintechnik und Aushärtung von Photopolymeren." (VV Bl. 64)

5

Nach den für jeden der beiden Apparate beigefügten Produktinformationen schwankt die Wellenlänge der erzeugten Strahlung zwischen 400 nm und 410 nm.

6

Die beigefügte Abbildung 1 "Schematische Darstellung eines Moduls" (S. 9 der "Specification", VV Bl. 83 bzw. 95) enthält an der Stelle des Lichtaustritts die Bezeichnung "LASER emission".

7

In den Produktinformationen heißt es im Übrigen u. a.:

8

"C LD ... Module is classified in Class 4 of IEC 60825-1 and 1 CFR Part 1040.10 Safety Standards." (VV Bl. 71 und 73)

9

"Laser radiation is emitted from aperture in front panel." (S. 2 der "Specifications for C LD ... Module, Model: "A" bzw. "... Model: "B", jeweils unter "3. Operation ... (6)", VV Bl. 77, 89)

10

"The LD ... Module produces laser light. Laser light can damage the human eye and skin. Do not expose the eye or skin to any laser light directly or through any optical lens." (S. 5 der "Specifications" unter "6. Cautions", VV Bl. 79 bzw. 91)

11

In ihrem Antrag schlug die Klägerin eine Einreihung in die Code-Nr. 8541 4010 "Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden" vor.

12

2. Der Beklagte erteilte am 01.02.2011 zwei vZTA - DE ...-1 für das Modul "A" und DE ...-2 für das Modul "B" -, mit denen er die Apparate jeweils als "Laser, keine Laserdiode, keine Ware der Unterpos. (TARIC) 9013 20 00 10 bis 9013 20 00 30" jeweils in die Pos. 9013 - TARIC Unterpos. 9013 2000 90 - einreihte.

13

3. Die Klägerin erhob hiergegen am 01.03.2011 Einspruch. In der Begründung heißt es u. a., der Beklagte sei fälschlich davon ausgegangen, die Apparate seien als Festkörperlaser einzureihen. Konstitutives Merkmal von Festkörperlasern sei ein optisches Resonanzsystem, das den Apparaten indes fehle. Wesentlich für Laserlicht sei Kohärenz und Monochromatik. Durch die Überlagerung des Lichtes der zwanzig Einzeldioden habe der Lichtstrahl der Apparate laseruntypisch eine nur kurze Kohärenzlänge und sei nicht monochromatisch. Anders als der Beklagte meine, erfasse die von der Klägerin angegebene Warennummer 8541 nicht nur diskrete (einzelne) Bauelemente, sondern auch zusammengesetzte Module wie die streitgegenständlichen Apparate.

14

4. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.2012 als unbegründet zurück. Die Apparate seien keine Festkörperlaser, sondern den verwendeten Laserdioden entsprechend Halbleiter-Laser, die das Laserlicht ohne ein (getrenntes) Resonanzsystem erzeugten. Zu Modulen zusammengesetzte Bauelemente würden von Pos. 8541 KN nach dem vier Warengruppen unterscheidenden Wortlaut nur erfasst, wenn es sich um lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (zweite Warengruppe) handele. Leuchtdioden seien indes als dritte Warengruppe genannt und, da dort der Zusatz "auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln" fehle, nur als diskrete, also einzelne Bauelemente erfasst.

15

5. Die Klägerin hat am 04.01.2013 Klage erhoben.

16

Die Klägerin behauptet, bei den streitgegenständlichen Apparaten handele es sich um lichtempfindliche Halbleiterbauelemente.

17

Die Klägerin meint weiterhin, die Apparate seien genau wie die einzelne Laserdiode einzureihen, denn es könne keinen für die Einreihung maßgeblichen Unterschied machen, ob eine Laserdiode als Einzelemitter vorliege oder mehrere kleinere Laserdioden, die elektrisch parallel betrieben würden. Funktional seien die streitgegenständlichen Apparate nichts anderes als größere Einzelemitter.

18

Die Klägerin meint, die Einreihung der Apparate durch den Beklagten unter Pos. 9013 20 00 als Laser sei deshalb unzutreffend, weil die von den streitgegenständlichen Apparaten erzeugte Strahlung nicht als Laserlicht bezeichnet werden könne. Für Laserlicht typisch sei die Kohärenz der Lichtwellen. Durch die Bündelung des von den verbauten Laserdioden erzeugten Lichtes entstehe nicht-kohärente Lichtstrahlung. Die Module dienten auch nicht dazu, Laserlicht, sondern nur ein besonders intensives Licht zu erzeugen

19

Im Hinblick auf den Zweck der Apparate, eine Druckplatte durch Auflösung und Aushärtung einzelner Bereiche für ein Reproduktionsverfahrens zu präparieren, käme auch eine Einreihung in die Pos. 8443 KN "Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten ... Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte" in Betracht.

20

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 01.02.2011 (DE ...-1 und -2) und der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2012 zu verpflichten, für die Ware neue verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, in denen diese in die Unterposition 8541 4010 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, hilfsweise in die Unterposition 8443 9910 der Kombinierten Nomenklatur.

21

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

22

Der Beklagte nimmt zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

23

Ergänzend führt der Beklagte aus, weder die streitgegenständlichen Apparate noch die in ihnen verbauten Laserdioden seien lichtempfindliche Halbleiterbauelemente. Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente im Sinne der Pos. 8541 KN seien gemäß Erl. (KN) Pos. 8541 Rz. 29.0 f solche Bauelemente, in denen sichtbare oder Infrarot- oder ultraviolette Strahlen durch inneren Fotoeffekt eine Änderung des spezifischen Widerstandes hervorriefen oder eine elektromotorische Kraft erzeugten. Die Laserdioden seien indes den Leuchtdioden ähnliche Halbleiter-Laser. In ihnen werde elektrischer Strom direkt in Licht umgewandelt, das die Eigenschaften eines Laser-Strahles habe.

24

Die in der streitgegenständlichen Ware verbauten Laserdioden bestimmten indes nicht die Einreihung. Denn nach dem Wortlaut der Pos. 8541 KN dürften von den in dieser Position genannten Elementen nur die lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln aufgemacht sein; im Übrigen würden die Elemente nur als sog. diskrete Bauelemente erfasst, wenn es sich also um ein grundlegendes elektronisches, untrennbares Bauelement handele.

25

Der Beklagte macht sich die Ausführungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 28.10.2010 (1 K 1243/08, nicht veröffentlicht, vom Beklagten in anonymisierter Fassung vorgelegt) zu Eigen. Dort sei eine vergleichbare Ware ebenfalls in Pos. 9013 KN eingereiht worden.

26

6. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen ein Heftstreifen mit dem Verwaltungsvorgang (VV) des Beklagten vor. Die Sache ist am 07.11.2013 erörtert und am 18.07.2014 mündlich verhandelt worden; auf die Protokolle wird Bezug genommen.

27

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.06.2014 gemäß § 6 FGO dem Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

28

Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter.

29

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

30

Die angefochtene vZTA ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK) des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl EG Nr. L 302/1) keinen Anspruch darauf, dass die streitgegenständliche Waren unter der Codenummer 8541 4010 KN oder unter der Codenummer 8443 9910 KN eingereiht wird; die Waren sind vielmehr zutreffend der Codenummer 9013 2000 90 KN zugewiesen worden.

31

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

32

2. Zwischen den Beteiligten ist die Frage im Streit, ob die streitgegenständlichen Apparate in die Pos. 9013 KN (so der Beklagte) oder in die Pos. 8541 KN oder in die Pos. 8443 KN (so die Klägerin) einzureihen sind.

33

Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Apparate führen zu der vom Beklagten vorgenommenen Einreihung in die Pos. 9013 KN.

34

3. Zum Einreihungsantrag der Klägerin, Pos. 8541 KN

35

Die Pos. 8541 KN bezeichnet "Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle".

36

a) Der Warenbezeichnung der Position unterscheidet ausdrücklich zwischen vier verschiedenen, durch Semikolon voneinander getrennten Warengruppen mit den jeweils genannten Bauelementen, wobei nur für die zweite Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente durch entsprechenden Klammerzusatz bestimmt ist, dass diese Warengruppe nicht nur die genannten Bauelemente für sich umfasst, sondern auch Fotoelemente, die zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln vorliegen, eingeschlossen sind. Aus dem Umstand, dass die anderen Warengruppen nicht mit diesem Klammerzusatz versehen sind, ist ohne weiteres zu schließen, dass die anderen in der Positionsbeschreibung erwähnten Bauelemente nur dann von der Pos. 8541 KN erfasst werden, wenn sie einzeln ("diskret") vorliegen.

37

Da allein der Wortlaut der Position für die Einreihung maßgeblich ist, kommt es, anders als Klägerin argumentiert, nicht darauf an, aus welchem Grund bei einer Ware andere Bauelemente als Fotoelemente zu einer einheitlichen Ware verbaut worden sind.

38

b) Die streitgegenständlichen Apparate sind nicht aus lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen zusammengesetzt.

39

Als lichtempfindliche Halbleiterbauelemente gehören zur zweiten Warengruppe der Pos. 8541 KN Elemente, in denen sichtbare Strahlen, Infrarotstrahlen oder ultraviolette Strahlen durch inneren Fotoeffekt eine Änderung des spezifischen Widerstandes hervorrufen oder eine elektromotorische Kraft erzeugen, Erl. (HS) Pos. 8541 Rz. 29.0.

40

Dass die in den Apparaten verbauten Laserdioden lichtempfindliche Bauelemente im Sinne der 2. Warengruppe von Pos. 8541 KN sind, kann nicht erkannt werden und wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Die Laserdioden sind vielmehr von der dritten Warengruppe der Pos. 8541 KN "Leuchtdioden" umfasst, wie die Erl. (HS) Pos. 8541 zur Warengruppe der Leuchtdioden ergibt, in deren Rz. 45.0 Laser-Dioden sogar ausdrücklich erwähnt sind. Da, wie ausgeführt, Leuchtdioden nur in Form einzelner, diskreter Bauelemente von Pos. 8541 KN erfasst sind, scheidet eine Einreihung der Apparate in diese Position also aus.

41

4. Zum hilfsweisen Einreihungsantrag der Klägerin, Pos. 8443 KN

42

Die Pos. 8443 KN bezeichnet "Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte".

43

In Betracht käme hier allenfalls die dritte Warengruppe "Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate etc. zum Drucken". Die Apparate sind indes nicht von dieser Warenbeschreibung erfasst. Denn die Apparate werden nach dem Vortrag der Klägerin, anders als Teile oder Zubehör der genannten Art, nicht "zum Drucken", nämlich beim Druckvorgang eingesetzt, sondern zum Herstellen von Druckplatten. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Produktionsprozess, der vor dem eigentlichen Druckvorgang und auch nicht durch die in Pos. 8443 KN aufgezählten Druckmaschinen etc. erfolgt.

44

Andernfalls würde jedenfalls aus Anm. 1 Buchst. m) zum Abschnitt XVI KN eine Ausweisung der Apparate aus Pos. 8443 KN folgen. Denn nach dieser Anmerkung gehören Waren des Kapitels 90 KN nicht zu Abschnitt XVI, von dem die Pos. 8443 KN ein Teil ist. Die Apparate sind indes Waren des Kapitels 90 KN:

45

5. Zur Einreihung durch den Beklagten in die Pos. 9013 KN

46

Die Apparate sind zutreffend als Laser in die Pos. 9013 KN einzureihen. Die Pos. 9013 KN bezeichnet "Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte".

47

Bei den Apparaten handelt es sich um in der zweiten Warengruppe der Pos. 9013 KN erfasste "Laser".

48

a) Der in der Positionsbeschreibung enthaltene Ausweisungstatbestand - "ausgenommen Laserdioden" - ist nicht erfüllt, denn die streitgegenständliche Apparate sind keine Laserdioden, sondern enthalten lediglich Laserdioden, die zu einem Modul zusammengesetzt sind. Da Laserdioden im Sinne der Kombinierten Nomenklatur indes nur die diskreten Bauelemente selbst sind (s. o. Gliederungsnummer 3), steht der Einreihung der Apparate als Laser der Pos. 9013 KN nicht entgegen, dass in ihnen Laserdioden verbaut sind.

49

b) Zur Beantwortung der Frage, was ein "Laser" im Sinne der Pos. 9013 KN ist, kann auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zurückgegriffen werden.

50

aa) Gemäß Erl. (HS) Pos. 9013 Rz. 03.0 "erzeugen oder verstärken (Laser) eine elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich zwischen 1 nm und 1 mm (ultravioletter, sichtbarer und infraroter Bereich des Lichts) durch stimulierte und kontrollierte Strahlungsemission."

51

Unstreitig ist insoweit, dass die in den Apparaten verbauten Laserdioden eine Strahlung, die den genannten Bedingungen entspricht, auf eben die genannte Art und Weise erzeugen. Da die streitgegenständlichen Apparate diese durch ihre Bauteile erzeugte Strahlung bündeln und emittieren, erzeugen und verstärken sie Laserlicht im Sinne der zitierten Positionsbeschreibung.

52

bb) Zu einer abweichenden Einreihung führt auch nicht die von der Klägerin weiterhin als Merkmal von Laserlicht angesprochene "Kohärenz". Die Klägerin trägt insoweit vor, dass Kohärenz typisch für Laserlicht sei. Die Laserdioden würden zwar jeweils für sich kohärentes Licht erzeugen. Das von den streitgegenständlichen Apparaten sodann gebündelt emittierte Licht sei allerdings nicht mehr kohärent - weil die Laserdioden ihr Licht nicht miteinander synchronisiert erzeugten - und somit nicht mehr als Laserlicht zu qualifizieren.

53

(1) Hinsichtlich der Eigenschaft der Kohärenz ist von Folgendem auszugehen: Kohärenz ist eine Eigenschaft von Lichtstrahlen. Dabei ist zwischen zeitlicher und räumlicher Kohärenz zu unterscheiden. Licht ist zeitlich kohärent, wenn alle Lichtwellen von gleicher Wellenlänge sind, und räumlich kohärent, wenn die Wellen parallel schwingen. Da es ein unterschiedliches Maß an Streuung sowohl hinsichtlich der Wellenlänge als auch hinsichtlich der Wellenparallelität geben kann und zudem das Verhältnis von zeitlicher und räumlicher Kohärenz eines Lichts zueinander variieren kann, gibt es graduelle Abstufungen von Kohärenz.

54

(2) Aus dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur und den zur Auslegung heranzuziehenden Quellen ergibt sich nicht, dass für die Einreihung einer Ware als Laser zwingend ein bestimmtes Maß von Kohärenz des von ihr erzeugten oder verstärkten Lichts gegeben sein muss.

55

(a) Die Erl. (HS) Pos. 9013 Rz. 03.0 Satz 2 - "Wenn das Lasermedium (z. B. Kristalle, Gase, Flüssigkeiten oder chemische Erzeugnisse) entweder vom Licht einer elektrischen Lichtquelle oder durch die Reaktion einer anderen Energiequelle beeinflusst wird, werden die im Lasermedium erzeugten Lichtstrahlen derart mehrfach reflektiert und verstärkt, dass an dem einen teilweise durchlässigen Ende ein Bündel kohärenter (sichtbarer oder unsichtbarer) Lichtstrahlen austritt." - kann zwar in diesem Sinne wie von der Klägerin verstanden werden, aber auch so, dass hier lediglich ein typischer Fall beschrieben wird, bei dem Kohärenz auftritt. Bei letzterem Verständnis müsste Kohärenz nicht zwingend gegeben sein. Dass weder die Nomenklatur noch die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Quellen auf ein bestimmtes oder näher bestimmbares Maß an Kohärenz abstellen, spricht sehr dafür, soweit die Kohärenz gegebenenfalls nur ein Typusmerkmal der Laserstrahlung ist. Der Typus ist nicht abstrakt definiert, sondern verweist auf ein mehr oder minder konkretes "Bild"; unter einen Typus kann nicht subsumiert werden, man kann lediglich den im Einzelfall zu prüfenden Sachverhalt mit den Vorbildern vergleichen, auf die der Typus verweist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011, 4 V 133/11).

56

In eben diesem Sinne ist aus Erl. (HS) Pos. 9013 Rz. 06.0 - "...Maschinen und Apparate, in die ein Laser eingebaut ist, ... sind, sofern ihre Einreihung in der Nomenklatur nicht ausdrücklich bestimmt ist, so einzureihen wie die Maschinen oder Apparate, mit denen sie ihrer Funktion nach vergleichbar sind" - zu schließen, dass es für die Einreihung der Apparate als "Laser" hinreichend ist, wenn die einzureihende Ware einen oder mehrere Laser enthält und ihrer Funktion nach einem Laser vergleichbar ist.

57

(3) Vor diesem Hintergrund braucht die Frage nach der Kohärenz des mit den Apparaten erzeugten Lichtes nicht weiter aufgeklärt zu werden.

58

(a) Zum einen ist schon unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags zur Qualität des von den streitgegenständlichen Apparaten emittierten Lichts nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um Licht handelt, dass keinerlei Kohärenz mehr aufweist. Selbst die Klägerin behauptet dies nicht; in ihrer Einspruchsbegründung etwa hat sie nur von einer "laseruntypisch kurzen Kohärenzlänge" gesprochen. Damit spricht sie allerdings nur die räumliche Kohärenz an.

59

Die zeitliche Kohärenz ist nicht zweifelhaft: Sämtliche Laserdioden der streitgegenständlichen Apparate erzeugen ausweislich der Produktbeschreibung Licht derselben Wellenlänge von rund 405 nm bei einem Minimum von 400 nm und einem Maximum von 410 nm (s. o. Tatbestand). Die verhältnismäßig geringe Streuung der Wellenlänge ändert sich durch die Bündelung nicht.

60

Im Hinblick auf die räumliche Kohärenz ist zwar plausibel, dass mit wachsender Anzahl nicht synchronisierter Strahlungsquellen, deren Strahlung zu einem Strahlungsbündel zusammengefasst wird, sich das Maß der räumlichen Kohärenz des Strahlungsbündels verringert. Dass aber bereits bei der Bündelung von 20 Laserquellen, die alle Strahlung derselben Wellenlänge erzeugen, wobei die Strahlung jeder der Laserquellen für sich betrachtet eine starke räumliche Kohärenz aufweist, sich diese räumliche Kohärenz in einem Maße verringert, dass nicht mehr von Laserlicht gesprochen werden kann, hat die Klägerin nicht näher dargelegt.

61

(b) Zum anderen wäre bei den streitgegenständlichen Apparaten auch bei mangelnder Kohärenz jedenfalls die gemäß der zitierten Erläuterung hinreichende Vergleichbarkeit der Funktion der Apparate mit der eines Lasers gegeben.

62

Allgemein werden Laserstrahlen (vgl. wikipedia, Stichwort "Laser") als elektromagnetische Wellen verstanden, die sich vom Licht einer zur Beleuchtung verwendeten Lichtquelle, beispielsweise einer Glühlampe, vor allem durch die Kombination von hoher Intensität, sehr engem Frequenzbereich (monochromatisches Licht), scharfer Bündelung des Strahls und großer Kohärenzlänge unterscheiden.

63

Nach den Produktbeschreibungen der Anträge und dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerin ist das von den Apparaten emittierte Licht weiterhin und infolge der Bündelung in besonderem Maße von hoher Intensität.

64

Das Vorhandensein einer "scharfen Bündelung" des emittierten Lichtes ist vor dem Hintergrund seiner Erzeugung durch die Lasererdioden und der Bündelung durch die Lichtleiter nicht zweifelhaft, ebenso wenig - wie dargelegt - der enge Frequenzbereich des emittierten Lichtes.

65

In Zusammenschau mit den anderen Kriterien wäre ein Mindermaß an räumlicher Kohärenz daher letztlich unschädlich. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Apparate nach dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin gerade dazu dienen, zur Auflösung und Aushärtung von Druckplatten ein besonders intensives - und damit lasertypisches bzw. der Funktion eines Lasers entsprechendes - Licht zu erzeugen.

66

(c) Mit ihrer bloßen Behauptung, es werde durch die Apparate kein Laserlicht emittiert, setzt sich die Klägerin zudem in Widerspruch zu den Produktbeschreibungen, die sie selbst zum Inhalt ihres Einreihungsantrags gemacht hat und aus denen sich ohne weiteres ergibt, dass die Apparate mit dem von ihnen emittierten Licht Laser sind oder zumindest die Funktion eines Lasers erfüllen.

67

(1) In ihren Produktbeschreibungen werden die Apparate ganz eindeutig so dargestellt, dass sie Laserlicht emittieren.

68

Dort heißt es ausdrücklich "laser radiation is emitted from aperture in front panel" und "the LD ... Module produces laser light". Die beigefügten Abbildungen der Apparate bezeichnen die Stelle des Lichtaustritts ausdrücklich als "LASER emission".

69

(2) Zudem wird in den Warnhinweisen der vorgelegten Unterlagen ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen, die von Lasern ausgehen. Dort heißt es: "Laser light can damage the human eye and skin. Do not expose the eye or skin to any laser light directly or through any optical lens." Es gibt keinen Grund, bei einer Ware auf die Gefahren hinzuweisen, die von Lasern ausgehen, wenn diese Ware kein Laser ist.

70

(3) Die Richtigkeit dieser Produktbeschreibungen, nach denen die Apparate Laserlicht emittieren, wird noch dadurch verobjektiviert, dass die Apparate laut vorgelegter Produktbeschreibungen gemäß IEC 60825-1 und nach CFR Part 1040.10 Safety Standards eindeutig als Laser klassifiziert werden:

71

Beim CFR handelt es sich um den "Code of Federal Regulations" der U.S. Food an Drug Administration, dessen Sektion 1040.10 (in Titel 21) ausdrücklich mit "Laser products" überschrieben ist.

72

Die in der Produktinformation weiterhin angesprochene IEC60825-1 ist eine Normung der IEC - der International Electrotechnical Commission, einer internationalen Normungsorganisation -, die die "Sicherheit von Laser-Einrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderung und Benutzer-Richtlinien" regelt. Ihre Klasseneinteilung von Lasergeräten und -anlagen orientiert sich anhand maximal auftretender Leistungs- bzw. Energiedichten. Entsprechend der durch die Leistungs- bzw. Energiedichten bedingten Gefährlichkeit für den Menschen sind die Laser in 7 Geräteklassen aufsteigender Gefährlichkeit eingeteilt. Die Beschreibung der ersten Klasse - "Klasse 1" - lautet "Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich oder der Laser ist in einem geschlossenen Gehäuse"; die Beschreibung der siebten Klasse - "Klasse 4" - lautet "Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Beim Einsatz dieser Laserstrahlung besteht Brand- oder Explosionsgefahr."

73

Die streitgegenständlichen Apparate sind nach den Angaben in den Produktbeschreibungen in diese höchste Klasse 4 eingereiht, was nicht angezeigt wäre, wenn es sich bei ihnen nicht um Laser handeln würde.

74

(3) Die von der Klägerin vorgelegten Produktbeschreibungen geben demnach keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass die streitgegenständlichen Apparate Laserlicht emittieren, so dass ihre Einreihung in Pos. 9013 durch den Beklagten auch insoweit zutreffend ergangen ist.

75

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).

76

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.

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(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.