Finanzgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Mai 2005 - 1 V 56/05

published on 02/05/2005 00:00
Finanzgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Mai 2005 - 1 V 56/05
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Tatbestand

I. Die Antragstellerin, eine GmbH, wurde mit Vertrag vom 3. August 2001 mit dem Namen "X GmbH" und Sitz in H, B-straße 5 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Pirmasens gegründet. Durch Vertrag vom 7. August 2003 übernahm der Gesellschafter S B (B) die GmbH-Anteile des Mitgesellschafters T Sch. Gleichzeitig wurde der Firmensitz nach Neunkirchen, S-straße 1 verlegt und der Gegenstand des Unternehmens in den Handel mit Kommunikationselektronik und alle damit verbundenen Dienstleistungen umgewandelt. B ist auch Gesellschafter-Geschäftsführer der Y GmbH, die ebenfalls - wie ursprünglich die Antragstellerin - in H, B-straße 5 ihren Sitz hat.

Die Antragstellerin wird ab dem Veranlagungszeitraum 2003 beim Antragsgegner geführt. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 hat sie den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft dahingehend gestellt, unter welchen Voraussetzungen nicht auf die Vornahme vom "Umsatzsteuerkarussellgeschäften" geschlossen werden könne (VertragsA). Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume Januar bis Oktober 2004 hat die Antragstellerin zunächst nur geringfügigere steuerpflichtige Umsätze erklärt. Am 4. Januar 2005 gingen beim Finanzamt Neunkirchen berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate März bis Oktober 2004 ein, in denen die Antragstellerin steuerpflichtige Umsätze und anrechenbare Vorsteuerbeträge in - gemessen an den bisherigen Voranmeldungen - erheblichem Umfang nachmeldete. Gleichzeitig gab sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2004 ab, in der sie

Ø     steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.H.v. 534.530 EUR,

Ø     steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 16.654 EUR und

Ø     anrechenbare Vorsteuerbeträge i.H.v. 85.298,25 EUR

deklarierte (Bl. 13 f. USt). Die Anmeldung wies einen Vorsteuer-Überschuss i.H.v. 82.633,61 EUR aus. Der Voranmeldung waren die folgenden Unterlagen beigefügt:

Ø     Verkaufsrechnung vom 10. November 2004 über 1250 Handys zum Gesamtpreis von 373.750 EUR an die Fa. A in Holland

Ø     Verkaufsrechnung vom 24. November 2004 über 260 Handys und 140 Handys zum Gesamtpreis von 160.780 EUR an eine Fa. C in Großbritannien

Ø     Einkaufsrechnungen vom 9., 10. und 24. November 2004 für Handys über einen Gesamt-Nettowarenwert i.H.v. 532.080 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 85.132,80 EUR, ausgestellt von der Y GmbH, H.

Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2004 im Hinblick auf Ermittlungen wegen möglicher "Karussellgeschäfte" in Zusammenarbeit mit der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Saarbrücken Mainzer Straße zunächst zurückgestellt. Nach Abschluss dieser Ermittlungen (s. Bericht der Steuerfahndungsstelle vom 8. März 2005, BI. 53 f. USt), hat der Antragsgegner am 31. März 2005 den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für November 2004 erlassen und dabei die Verkäufe an die o.g. Firmen als steuerpflichtig behandelt (Bl. 38). Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt (Bl. 41).

Nachdem die Antragstellerin die Bearbeitung der vorgenannten Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Schreiben vom 2. und 4. Februar 2004 angemahnt und sie das Finanzamt unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2004 aufgefordert hatte, das Umsatzsteuerguthaben auszuzahlen, teilte ihr der Antragsgegner am 15. Februar 2004 mit, dass das geltend gemachte Vorsteuerguthaben wegen der noch laufenden Ermittlungen zunächst nicht ausgezahlt werde (Bl. 41 f. USt).

Am 24. Februar 2005 hat die Antragstellerin beim Finanzgericht den Antrag auf Erlass der folgenden einstweiligen Anordnung gestellt (Bl. 2):

Der Antragsgegner wird angewiesen, den sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2004 ergebenden Vorsteuerüberhang von 82.940,28 EUR an die Antragstellerin auszuzahlen.

Die unerklärlich lange Dauer der Überprüfungsmaßnahmen ohne Mitteilung eines Grundes sei unzumutbar. Der Antragstellerin werde dadurch die unerlässliche Liquidität vorenthalten (Bl. 2). Die Antragstellerin habe acht Angestellte. Mangels Auszahlung des Vorsteuerüberhangs habe sie für die Gehaltszahlungen im Januar 2005 bereits ein Darlehen aufnehmen müssen. Auch die Zahlung der Gehälter für Februar 2005 sei nicht gesichert. Es würden 13.845,98 EUR zur Zahlung an die Arbeitnehmer und an die Einzugsstelle fällig (s. Kopie des Lohnjournals). Zudem habe die Antragstellerin die an die Firmen A und C verkaufte Ware ihrerseits noch nicht vollständig bezahlt und habe hieraus zusammen mit dem für die Gehaltszahlung für Januar 2005 aufgenommenen Darlehen fällige Zahlungsverpflichtungen von 94.248,80 EUR (s. Kopie der Summen- und Saldenliste für November 2004). Die betriebswirtschaftliche Auswertung zeige auf, dass die Antragstellerin nicht über ausreichende Mittel verfüge, um ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen (Bl. 3 f., 12 ff.).

Der Antragsgegner habe sich seit Einreichen der Voranmeldung für November 2004 erstmals mit dem Schreiben vom 14. März 2005 inhaltlich geäußert. Die im Vorfeld unternommenen Versuche, etwas in Erfahrung zu bringen, habe der Antragsgegner ignoriert. Ein zugesagter Rückruf durch den Sachbearbeiter der Steuerfahndungsstelle sei ausgeblieben und auch die von Antragsgegner zitierte Möglichkeit der Sicherheitsleistung nach § 18f UStG sei nicht in Erwägung gezogen worden.

An der Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Rechnungen der Y GmbH hätten zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden. Eine Nachfrage bei der Steuerfahndung Kaiserslautern hätte bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt ergeben, dass jedenfalls die Firma C keine Scheinfirma sei. Sie stehe bereits seit längerer Zeit mit der Vorlieferantin der Antragstellerin, der Y GmbH, in Geschäftskontakt. Auch zu der Firma A habe die Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme vorlegen können, es handle sich um eine Scheinfirma (Bl. 35 f.).

Der Antragsgegner versuche jetzt zusätzlich durch unterstellte Unzulänglichkeiten des Buchnachweises die richtigen Konsequenzen aus der Vorsteuerabzugsberechtigung zu ziehen. Er gehe ohne Begründung davon aus, dass die CMR nicht den Anforderungen eines Versendungsbeleges genüge. Soweit Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG fehlen oder unrichtig sein sollten, könne und werde die Rechnung entsprechend § 31 Abs. 5 UStDV ergänzt bzw. korrigiert werden. Die Ergänzung oder Korrektur wirke auf den Voranmeldungszeitraum zurück. Gegen den Bescheid über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2004 vom 31. März 2005 habe die Antragstellerin Einspruch eingelegt, dessen Begründung zum Gegenstand des Vortrages gemacht werde. Die vorsorglich berichtigten Rechnungen seien in Fotokopie beigefügt (Bl. 36, 41 ff.).

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 27),

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch (§ 114 Abs. 1 S. 2 FGO) glaubhaft gemacht. Das Finanzamt sei im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen, der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat November 2004 sofort nach deren Eingang ohne weitere Überprüfung zuzustimmen bzw. eine abweichende Umsatzsteuer-Vorauszahlung festzusetzen (Bl. 31 ff.).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, verwiesen.

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

1.   Nach § 114 Abs. 1 FGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 des § 114 FGO nicht für die Fälle des § 69 FGO.

Hat das Finanzamt abweichend von der Steuererklärung für die Umsatzsteuer keine negative Steuerschuld in der beantragten Höhe festgesetzt, ist ein Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung auf "Festsetzung" der negativen Umsatzsteuerschuld in der beantragten Höhe zulässig. Als Rechtsgrundlage kommt in einem solchen Falle nur § 114 Abs.1 Satz 2 FGO in Betracht. Für § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO gilt - wie für § 940 ZPO - der allgemeine Grundsatz, dass dieser nicht generell zur Vorabbefriedigung eines Gläubigers bestimmt ist, der sich auf seine schlechte Vermögenslage beruft. "Wesentliche Nachteile" und "andere Gründe" i.S.d. Vorschrift liegen deshalb insbesondere nicht vor, wenn sich ein Antragsteller bewusst in eine Lage begeben hat, von der er wusste oder wissen musste, das Finanzamt werde seinem Rechtsstandpunkt nicht ohne weiteres folgen. Er selbst hat dann die Bedingungen für die Notwendigkeit der Kreditaufnahme und die sich das daraus ergebenden Folgen geschaffen. Die Nachteile, die ein Antragsteller als Anordnungsgrund geltend macht, dürfen nicht innerhalb seines Geschäftsrisikos liegen, wie es von Anfang an gegeben war. Das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung dient nicht dazu, ihm dieses Risiko abzunehmen (grundlegend: BFH vom 17. Dezember 1981 V R 81/81, BStBl. II 1982, 149; vom 1. April 1982, V B 37/81, BStBl. II 1982, 515; vom 26. Januar 1983, I B 48/80, BStBl. II 1983, 233).

2.   Der Antragstellerin erstrebt mit ihrer einstweiligen Anordnung die Auszahlung des in ihrer Erklärung zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2004 von ihr errechneten Vorsteuerüberschusses. Der Antragsgegner hat diese Auszahlung zunächst wegen weiterer Ermittlungen ("Karussellgeschäfte") und sodann - nach Erlass des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für November 2004 - aus Gründen des mangelhaften Belegnachweises nicht vorgenommen. Eine Auszahlung im Wege der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung scheitert daran, dass kein Anordnungsgrund vorliegt.

Es kann vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsgrundsätze letztlich dahinstehen, ob tatsächlich eine derart gravierende wirtschaftliche Notlage eingetreten ist oder einzutreten droht, wie die Antragstellerin vorträgt. Denn immerhin ist ihr Hauptgläubiger und Vorlieferant, die Y GmbH, eine Gesellschaft, die von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer beherrscht wird und an die die ausgewiesenen Rechnungsbeträge - ihrem Vortrag zu Folge - noch nicht bezahlt worden sind. Es kann auch dahinstehen, weshalb die Y GmbH - obwohl sie mit einem der Abnehmern der Antragstellerin "seit längerem" in Geschäftskontakt steht und sie offenbar denselben geschäftlichen Tätigkeitsbereich wie die Antragstellerin hat, dennoch diese mit einem geringfügigen Aufschlag in diese Geschäftsbeziehung eingebunden hat. Maßgeblich ist, dass die Antragstellerin bei der Struktur ihrer Geschäfte (bisher keine nennenswerte Geschäftstätigkeit; geringere steuerpflichtige, hohe steuerfreie Umsätze) nicht davon ausgehen durfte, dass ein Finanzamt hohe Vorsteuerüberschüsse ohne nähere Prüfung der Vorgänge - zumal im Bereich des durch "Karussellgeschäfte" in hohem Maße betrugsgefährdeten Handygeschäft - vornehmen würde. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 14. März 2005 eingehend und nachvollziehbar dargelegt, welche Umstände im Entscheidungsfall hierzu Anlass gegeben haben (Bl. 27 ff.). Dass der Antragstellerin dieses Risiko ihrer geschäftlichen Betätigung in der Tat auch bewusst gewesen ist, zeigt ihr Schriftsatz vom 1. Oktober 2003, durch den sie eine verbindliche Auskunft des Antragsgegner dahingehend begehrt hat, unter welchen Voraussetzungen nicht auf die Vornahme von "Umsatzsteuerkarussellgeschäften" geschlossen werden könne. Zur Steuerung dieser Risiken ist - wie gesagt - das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht bestimmt. Deshalb kann es in diesem Verfahren letztlich auch dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch in Form eines entsprechenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs vorliegt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war demzufolge zurückzuweisen.

3.   Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht endgültig nach § 128 Abs. 3 FGO. Eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gründe

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

1.   Nach § 114 Abs. 1 FGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 des § 114 FGO nicht für die Fälle des § 69 FGO.

Hat das Finanzamt abweichend von der Steuererklärung für die Umsatzsteuer keine negative Steuerschuld in der beantragten Höhe festgesetzt, ist ein Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung auf "Festsetzung" der negativen Umsatzsteuerschuld in der beantragten Höhe zulässig. Als Rechtsgrundlage kommt in einem solchen Falle nur § 114 Abs.1 Satz 2 FGO in Betracht. Für § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO gilt - wie für § 940 ZPO - der allgemeine Grundsatz, dass dieser nicht generell zur Vorabbefriedigung eines Gläubigers bestimmt ist, der sich auf seine schlechte Vermögenslage beruft. "Wesentliche Nachteile" und "andere Gründe" i.S.d. Vorschrift liegen deshalb insbesondere nicht vor, wenn sich ein Antragsteller bewusst in eine Lage begeben hat, von der er wusste oder wissen musste, das Finanzamt werde seinem Rechtsstandpunkt nicht ohne weiteres folgen. Er selbst hat dann die Bedingungen für die Notwendigkeit der Kreditaufnahme und die sich das daraus ergebenden Folgen geschaffen. Die Nachteile, die ein Antragsteller als Anordnungsgrund geltend macht, dürfen nicht innerhalb seines Geschäftsrisikos liegen, wie es von Anfang an gegeben war. Das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung dient nicht dazu, ihm dieses Risiko abzunehmen (grundlegend: BFH vom 17. Dezember 1981 V R 81/81, BStBl. II 1982, 149; vom 1. April 1982, V B 37/81, BStBl. II 1982, 515; vom 26. Januar 1983, I B 48/80, BStBl. II 1983, 233).

2.   Der Antragstellerin erstrebt mit ihrer einstweiligen Anordnung die Auszahlung des in ihrer Erklärung zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2004 von ihr errechneten Vorsteuerüberschusses. Der Antragsgegner hat diese Auszahlung zunächst wegen weiterer Ermittlungen ("Karussellgeschäfte") und sodann - nach Erlass des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für November 2004 - aus Gründen des mangelhaften Belegnachweises nicht vorgenommen. Eine Auszahlung im Wege der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung scheitert daran, dass kein Anordnungsgrund vorliegt.

Es kann vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsgrundsätze letztlich dahinstehen, ob tatsächlich eine derart gravierende wirtschaftliche Notlage eingetreten ist oder einzutreten droht, wie die Antragstellerin vorträgt. Denn immerhin ist ihr Hauptgläubiger und Vorlieferant, die Y GmbH, eine Gesellschaft, die von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer beherrscht wird und an die die ausgewiesenen Rechnungsbeträge - ihrem Vortrag zu Folge - noch nicht bezahlt worden sind. Es kann auch dahinstehen, weshalb die Y GmbH - obwohl sie mit einem der Abnehmern der Antragstellerin "seit längerem" in Geschäftskontakt steht und sie offenbar denselben geschäftlichen Tätigkeitsbereich wie die Antragstellerin hat, dennoch diese mit einem geringfügigen Aufschlag in diese Geschäftsbeziehung eingebunden hat. Maßgeblich ist, dass die Antragstellerin bei der Struktur ihrer Geschäfte (bisher keine nennenswerte Geschäftstätigkeit; geringere steuerpflichtige, hohe steuerfreie Umsätze) nicht davon ausgehen durfte, dass ein Finanzamt hohe Vorsteuerüberschüsse ohne nähere Prüfung der Vorgänge - zumal im Bereich des durch "Karussellgeschäfte" in hohem Maße betrugsgefährdeten Handygeschäft - vornehmen würde. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 14. März 2005 eingehend und nachvollziehbar dargelegt, welche Umstände im Entscheidungsfall hierzu Anlass gegeben haben (Bl. 27 ff.). Dass der Antragstellerin dieses Risiko ihrer geschäftlichen Betätigung in der Tat auch bewusst gewesen ist, zeigt ihr Schriftsatz vom 1. Oktober 2003, durch den sie eine verbindliche Auskunft des Antragsgegner dahingehend begehrt hat, unter welchen Voraussetzungen nicht auf die Vornahme von "Umsatzsteuerkarussellgeschäften" geschlossen werden könne. Zur Steuerung dieser Risiken ist - wie gesagt - das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht bestimmt. Deshalb kann es in diesem Verfahren letztlich auch dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch in Form eines entsprechenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs vorliegt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war demzufolge zurückzuweisen.

3.   Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht endgültig nach § 128 Abs. 3 FGO. Eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Annotations

Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.

(3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.

(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

(5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn

a)
sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
b)
Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.