Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 | § 31 Angaben in der Rechnung

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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.

(3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.

(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

(5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn

a)
sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
b)
Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.

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21/02/2018 12:41

Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,2. das Ausstellungsdatum,3. die Menge und die Art der gelie

(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unterne
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published on 01/07/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 3 K 2165/12 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichworte: Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen einmalig vergebener und fortlaufender Rechnungsnummern - Gestaltungsmissbrauch i
published on 05/11/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin die Vorsteuern aus Gutschriften für angebliche Metalllieferungen eines A zum Abzug
published on 29/03/2017 00:00

Tenor 1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 jeweils vom 14. Februar 2012 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2014 wird die Umsatzsteuer für 2005 um € und für 2006 um € hera
published on 29/03/2017 00:00

Tatbestand I. Streitig ist, ob Rechnungen, denen die Angabe der Steuernummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden fehlt, rückwirkend berichtigt werden können. Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertr
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