Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. März 2010 - 9 K 115/06

bei uns veröffentlicht am29.03.2010

Tatbestand

 
Streitig ist, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich beim Kläger (Kl) aus einem Werbevertrag mit einem Automobilhersteller ergeben.
Der Kl ist ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) verfolgt. Seine Sportler nehmen zum Teil an internationalen Wettkämpfen teil.
Am 20. Dezember 1990 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der Firma Y und dem Kl. Nach dieser sollte die Firma Y Sponsor des Kl werden und damit auch in der Öffentlichkeit werben können.
Der Kl sollte u.a. auf der Sport- und Freizeitbekleidung den Schriftzug der Firma Y aufbringen und die Sportler verpflichten, diese bei Siegerehrungen oder anderen öffentlichen Terminen zu tragen. Darüber hinaus sollte die Firma Y das Recht erhalten, PR-Termine mit den Sportlern des Kl durchzuführen, an der Wettkampfstätte des Kl mittels Werbebanden für ihr Unternehmen zu werben oder in Publikationen des Kl als Sponsor genannt zu werden.
Als Gegenleistung erhielt der Kl keinen Geldbetrag, sondern von der Firma Y insgesamt 30 Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die dieser für seinen Sportbetrieb nutzen durfte. Sämtliche mit den Fahrzeugen zusammenhängende Kosten (Reparaturen, Versicherungen, Kfz-Steuer, Leasingraten etc.) übernahm die Firma Y.
Durch die Nachträge vom 04. Mai 1995 und vom 16. November 1998 wurde die Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2000 bzw. 31. Dezember 2004 verlängert.
In den seit 1991 beim Bekl eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen erklärte der Kl weder Umsätze noch Vorsteuerbeträge aus der Vereinbarung mit der Firma Y.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung beim Kl, die sich u.a. auf die Umsatzsteuer 1995 bis 1999 erstreckte (Prüfungsanordnung vom 15. Dezember 2000, Erweiterung der Prüfungsanordnung vom 26. Oktober 2001), vertrat der Bekl die Ansicht, dass die Werbeleistungen aus den Werbeverträgen mit der Firma Y der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Der Kl erfasste in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 vom 20. Februar 2004 (bzw. deren Berichtigung vom 03. Mai 2004) die Werbeleistungen aus den Werbeverträgen mit der  Firma Y zunächst nicht. Dies holte er erst in der berichtigenden Erklärung vom 20. Oktober 2004 nach.
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Der Bekl änderte daraufhin nach § 164 Abs. 2 AO den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 04. Mai 2004 durch Bescheid vom 16. November 2004 und behandelte die von der Firma Y bescheinigten Werbeleistungen als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz. Den Wert der für die Firma Y erbrachten Werbeleistungen bemaß er mit xxx.xxx,xx EUR netto (=xxx.xxx,xx EUR brutto - Umsatzsteuerakte), die Umsatzsteuer setzte er auf xx.xxx,xx EUR fest. Im Bescheid vom 16. November 2004 versagte der Bekl dem Kl auch den Vorsteuerabzug für Rechnungen der Firma Y vom 10. April, 22. April und 25. Juli  2002, mit denen die Firma Y die Fahrzeuggestellung aufgrund § 9 des Vertrages vom 20. Dezember 1990 dem Kl für die Zeiträume 1994 bis 2001 in Rechnung stellte. Die Gesamthöhe des verwehrten Vorsteuerabzugs belief sich auf xxx.xxx,xx.
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Für die Fahrzeuggestellung im Jahr 2002 legte der Kl eine Rechnung der Firma Y  vom 24. Oktober 2003 vor, die - bei einem Bruttorechnungsbetrag von xxx.xxx,xx EUR - eine Vorsteuer von xx.xxx,xx EUR ausweist.
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Der Kl hat gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 2002 Einspruch eingelegt. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass ihm der Bekl den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma Y über die Fahrzeugüberlassung in den Jahren 1994 bis 2001 (Rechnungen vom 10. April, 22. April und 25. Juli  2002) in einer Gesamthöhe von xxx.xxx,xx. EUR im Umsatzsteuerbescheid 2002 gewähren müsse.
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Neben dem beim Bekl laufenden Einspruchsverfahren beantragte der Kl im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 sowie der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis Juni 2002 (Az 9 V 50/02). Anlässlich eines gerichtlichen Erörterungstermins am 02. Dezember 2003 erklärten die Vertreter des Kl (= dortigen Antragstellers - Ast -), dass auf den von der Firma Y zur Verfügung gestellten Fahrzeugen kein Hinweis angebracht gewesen sei, der auf die Sponsorenschaft der Firma Y ausdrücklich hingewiesen habe (Protokoll des Erörterungstermins vom 02. Dezember 2003 unter dem Az 9 V 50/02, Finanzgerichtsakte, S. 93). Das Gericht hat durch Beschluss vom 24. September 2004 unter dem Aktenzeichen 9 V 50/02 die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides April 2002  in Höhe von x.xxx,xx EUR angeordnet, im Übrigen jedoch den Antrag abgelehnt.
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Das Gericht hat die Akten aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az 9 V 50/02) zum hier geführten Hauptsacheverfahren beigezogen und dies den Beteiligten am 05. März 2010 mitgeteilt.
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Während des Einspruchsverfahrens korrigierte die Firma Y mit Schreiben vom 14. Juni 2005 (Rechtsbehelfsakte, S. 77 ff.) nochmals den Wert für die vom Kl ihr gegenüber erbrachten Werbeleistungen im Jahr 2002. Dieser belief sich nunmehr   auf xxx.xxx,xx EUR netto. Der Bekl beließ es jedoch bei dem bisher angesetzten, für den Kl günstigeren Wert von xxx.xxx,xx EUR und nahm keine Änderung der Steuerfestsetzung vor.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 09. Januar 2006 wies der Beklagte den Einspruch wegen Umsatzsteuer 2002 als unbegründet zurück. Die vom Kl an die Firma Y auf Grund des Vertrages vom 20. Dezember 1990 erbrachten Werbeleistungen seien zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen worden, während Vorsteuerbeträge aus der Gestellung von Fahrzeugen durch die Firma Y an den Kl nicht berücksichtigt werden könnten.
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Die in dem Vertrag mit der Firma Y vereinbarten Werbeleistungen führe der Kl im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Unternehmer aus und erbringe diesbezüglich steuerbare sonstige Leistungen an die Firma Y. Als Gegenleistung erhalte der Kl zu besonderen Konditionen Fahrzeuge von der Firma Y zur Nutzung. Für die Unternehmereigenschaft spiele es keine Rolle, dass der Kl ein gemeinnütziger Verein sei, weil für die Annahme einer unternehmerischen Betätigung allein die wirtschaftliche Tätigkeit maßgeblich sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 01. August 2002 V R 21/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 200, 101, Bundessteuerblatt - BStBI -  II 2003, 438).
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Da der Kl die Werbeleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes gegen Entgelt erbracht habe ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) - das Entgelt habe in der Überlassung von Fahrzeugen zu besonderen Konditionen bestanden (s. § 9 des Vertrages mit der Firma Y vom 20. Dezember 1990) - gelte als Bemessungsgrundlage für die im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes erbrachte Werbeleistung der gemeine Wert der Gegenleistung (10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Dies seien die bei der Firma Y für die Fahrzeuggestellung angefallenen Kosten, mithin für das Jahr 2002  xxx.xxx,xx EUR netto.
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Der vom Kl begehrte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma Y für die Fahrzeuggestellung vom 10. April, 22. April und 25. Juli  2002  für die Zeiträume 1994 bis 2001 in einer Gesamthöhe von xxx.xxx,xx. EUR könne im Umsatzsteuerbescheid 2002 keine Berücksichtigung finden. Die für den Vorsteuerabzug notwendige Voraussetzung, dass eine Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird, d.h. in dessen unternehmerische Sphäre eingehe, fehle im vorliegenden Fall.
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Der vom BFH insoweit geforderte direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der bezogenen Lieferung oder sonstigen Leistung (hier: Überlassung der Fahrzeuge) und den Ausgangsumsätzen des Unternehmers, die einen Vorsteuerabzug ermöglichten, sei nicht gegeben. Der Bekl verwies dazu auf das BFH-Urteil vom 10. April 1997 V R 26/96, BFHE 182, 432, BStBI II 1997, 552.
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Der unternehmerische Bereich des Kl umfasse im Wesentlichen den Werbebetrieb, die Verpachtung von Werberechten. Der Sportbetrieb des Kl gehöre dagegen zum nichtunternehmerischen ideellen Bereich des Vereins. Da die überlassenen Fahrzeuge auch Arbeitnehmern des Vereins sowie fremden Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt und im Sportbetrieb (Fahrten zum Training, zu Turnieren, Fahrten von Jugendlichen zur Schule, Fahrten zu allgemeinen und organisatorischen Zwecken des Vereins sowie PKW-Nutzung der Sportler für private Zwecke) genutzt worden seien, habe hauptsächlich eine Verwendung im nichtunternehmerischen Bereich stattgefunden.
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Die (Anm. des Gerichts: nach den damaligen Erkenntnissen des Bekl nicht mit Werbeaufklebern bedruckten) Fahrzeuge der Firma Y seien für die Werbung (für die Firma Y) nicht geeignet gewesen. Im Übrigen habe es im Vertrag vom 20. Dezember 1990 keine Klausel gegeben, aus der sich eine Verpflichtung der Kl ableiten lasse, die überlassenen Fahrzeuge zu Werbezwecken einzusetzen. Mangels nachgewiesener Möglichkeit, die Fahrzeuge unternehmerisch für Werbezwecke zu nutzen, scheide auch eine Aufteilung der Vorsteuer aus, wie dies bei einer gemischten Nutzung (teilweise für unternehmerische und teilweise für nichtunternehmerische bzw. ideelle Zwecke; Abschnitt 192 Abs. 21 Umsatzsteuerrichtlinien - UStR - 2005) möglich wäre.
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Am 09. Februar 2006 hat der Kl beim Finanzgericht Klage erhoben. Zur Begründung verwies er auf seine Argumentation im Einspruchsverfahren.
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Das Gericht hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren zur Umsatzsteuer 2002 am 18. April 2007 einen Erörterungstermin durchgeführt, auf dessen Protokoll verwiesen wird (Finanzgerichtsakte, S. 70).
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Am Montag, den 21. Dezember 2009, fand zudem eine mündliche Verhandlung statt. Wenige Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhielt das Gericht einen Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. Dezember 2009, in dem nunmehr vorgetragen wurde, dass auf den von der Firma Y zur Verfügung gestellten PKW verschiedene Werbeaufkleber der Firma Y aufgebracht worden seien. Der Kl begehre daher den Vorsteuerabzug zu Recht.
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Aufgrund dieser neuen Umstände wurde die mündliche Verhandlung nach einer kurzen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Verkündung des Beschlusses geschlossen, dass die Sache abgesetzt werde.
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Der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2010 durch die Vernehmung der Zeugen K., T., S., U. und D. zu der Frage Beweis erhoben, welche Werbemaßnahmen die Firma Y in den Jahren 1994 bis 2002 mit Fahrzeugen durchführte, die sie dem Kl zur Nutzung zur Verfügung stellte. Insoweit wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. März 2010 Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung erklärten die Klägervertreter, dass es zutreffend sei, dass die vom Kl für die Firma Y erbrachten Werbeleistungen (aufgrund des Vertrages vom 20. Dezember 1990) bei diesem - als umsatzsteuerlichem Zurechnungssubjekt - einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellten und der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz unterlägen. Aus diesem Grund nahmen sie auch die Klage wegen Umsatzsteuer 2000 und 2001 zurück - in den Jahren 2000 und 2001 stand kein Vorsteuerabzug für den Kl im Streit.
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Der Kl beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09. Januar 2006 den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 16. November 2004 insoweit zu ändern, dass ein zusätzlicher Vorsteuerabzug in Höhe von xxx.xxx,xx. EUR  zugelassen wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
31 
Er erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme wohl auf einigen Fahrzeugen Werbeaufdrucke gewesen seien. Er halte jedoch an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Vorsteuerabzug dem Kl nicht zu gewähren sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten (1 oranger Bd. Umsatzsteuerakten 2000- 2002, Bd. 5, Stnr., 1 oranger Bd. Umsatzsteuerakten „1) USt-VA Jan. 2001 - Dez. 2001, 2) USt-VA Jan. 2002 bis Aug. 2002“, Stnr., 1 oranger Bd. Umsatzsteuerakten, Stnr. /-, 1 roter Bd. Akten „“, 1 gelber Bd. Allgemeine Akten, Bd. 1, Stnr., 1 grüner Bd. Rechtsbehelfsakten „Sportverein X - Umsatzsteuer 2000 - 2002 - Hauptsacheverfahren, 1 brauner Bd. Bilanzakten 2000-2002, Stnr., 1 schwarzer LO „/Originale“,  Stnr.) Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 FGO).

Entscheidungsgründe

 
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I) Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die vom Kl gegenüber der Firma Y erbrachten Werbeleistungen stellen bei ihm einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar und unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.
35 
Gleichwohl steht dem Kl kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma Y vom 10. April, 22. April und 25. Juli 2002 zu, da die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Kl erfolgte.
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1) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden, die u.a. bei Tätigkeiten eines Dienstleistenden gegeben ist. Es ist gleichgültig, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis die Tätigkeit ausgeführt wird.
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Wer bei einem Umsatz Leistender ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524, unter 1.; vom 01. Juni 1989 V R 72/84, BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677, unter 2. b; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999,628; BFH-Beschluss vom 20. Februar 2004 V B 152/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 833). Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1990 V R 31/85, BFHE 164, 134, BStBl II 1991, 381).
38 
Nach diesen Grundsätzen betätigte sich der Kl als Unternehmer, der auch die Leistungen aus dem Vertrag vom 20. Dezember 1990 mit der Firma Y dieser gegenüber erbracht hat. Da der Vertrag umfangreiche Aktivitäten und verschiedenste Maßnahmen vorsah, die der Kl für die Firma Y zu erbringen hatte (vgl. dazu §§ 1-8 des Vertrages), wurde der Kl im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - vorliegend Werbebetriebs - nachhaltig unternehmerisch im Sinne des UStG tätig. Für die Unternehmereigenschaft des Kl spielt es jedenfalls keine Rolle, dass dieser ein gemeinnütziger Verein ist (BFH-Urteil vom 01. August 2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBI II 2003, 438).
39 
Der Kl erbrachte die Werbeleistungen auch gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in Gestalt tauschähnlicher Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG). Eine Leistung wird gegen Entgelt bewirkt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 21. März 2002 Rs. C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2002, 320, Rdnr. 40). Der Gegenwert kann - bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i.S. von § 3 Abs. 12 UStG - durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehen, aber in Geld ausdrückbar sein muss (vgl. EuGH-Urteil vom 02. Juni 1994 Rs. C-33/93, Empire Stores Ltd., Slg. 1994, I-2329, UR 1995, 64, Rdnrn. 16 und 17).
40 
Vorliegend bestand das Entgelt für die Werbeleistung des Kl in der Überlassung von Fahrzeugen durch die Firma Y (§ 9 des Vertrags), es war somit in Geld mess- und ausdrückbar.
41 
Als Bemessungsgrundlage bei derartigen tauschähnlichen Umsätze nach § 3 Abs. 12 UStG gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes für den anderen Umsatz ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer, § 10 Abs. 2 Satz 3 UStG. Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung der bezeichneten Vorschrift unter Beachtung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene Gegenleistung bestimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 23. November 1988 Rs. 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, UR 1990, 307, Rdnr. 16; in Slg. 1994, I-2329, UR 1995, 64, Rdnr. 18, 19). Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH-Urteil vom 03. Juli 2001 Rs. C-380/99, Bertelsmann, UR 2001, 346, Rdnr. 23). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Kosten der Nebenleistungen, die der Empfänger aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (z.B. BFH-Beschluss vom 05. August 1999 V R 14/98, BFHE 189, 214; BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 95/96, BFHE 183, 296, BStBl II 1997, 668). Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (§ 162 AO).
42 
Das dem Kl insoweit gewährte Entgelt für seine Umsätze bestand gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG in den Kosten, die bei der Firma Y durch die Überlassung der Fahrzeuge an den Kl entstanden sind (Leasingraten, Wartungskosten, Prämien zur Kfz-Versicherung etc.) Die Firma Y hat diese Kosten durch Schreiben vom 14. Juni 2005 (Rechtsbehelfsakte, S. 77 ff.) mit xxx.xxx,xx EUR für das Jahr 2002 ermittelt. Für den erkennenden Senat bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken diesen Wert in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn auch nur - wie es der Bekl im angegriffenen Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 16. November 2004 getan hat - in Höhe von xxx.xxx,xx EUR netto.
43 
Die Werbeleistungen des Kl unterlagen auch dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, da der Kl die Werbeleistung nicht zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG  erbringen konnte.
44 
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Das gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift aber nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Gemeint ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), der kein Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 65 bis 68 AO). Die bezeichneten Voraussetzungen für eine steuerermäßigte Tätigkeit erfüllt der Kläger nicht.
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Der Kläger erzielte die Einnahmen durch Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 14 AO).
46 
Bei einem gemeinnützigen Verein liegt nur dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit nur die Nutzung ihres Namens duldet oder sich darauf beschränkt, ohne besondere Hervorhebungen auf die Unterstützung durch einen Unternehmer auf Plakaten, in Veranstaltungsbekanntmachungen oder Katalogen hinzuweisen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 18. Februar 1998, BStBl I 1998, 212, unter III. - sog. Sponsoring-Erlass). Ein darüber hinausgehendes aktives Tätigwerden eines Vereins begründet dagegen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BFH-Urteile vom vom 01. August 2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438; vom 07. November 2007, BFHE 219, 558, BStBl II 2008, 949 m.w.N.)
47 
Vorliegend duldete der Kl nicht nur das Werben mit seinem Logo oder Namen durch die Firma Y, sondern verpflichtete sich seinerseits zu einem bunten Strauß von Einzelmaßnahmen (u.a. Tragen bedruckter Trainings- und Freizeitbekleidung, Vereinbarung gemeinsamer PR-Termine und Verkaufsförderaktionen, Anbringung von Werbeanlagen und Platzierung von Werbespots, Gestellung von Ehrenkarten, Gewährung von Akkreditierungsrechten etc.).
48 
Die vertragliche Stellung der Firma Y als Hauptsponsor des Kl stellt nach Ansicht des erkennenden Senats daher eindeutig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.  Ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG) liegt nicht vor.
49 
Ein Zweckbetrieb setzt voraus, dass nur die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden (§ 65 Nr. 1 AO), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 09. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659).
50 
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen (§ 65 Nr. 1 und Nr. 2 AO) nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung wären die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen ließe, vielmehr als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen sei (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1986 II R 246/81, BFHE 147, 299, BStBl II 1986, 831; vom 02. Oktober 1968 I R 40/68, BFHE 93, 522, BStBl II 1969, 43; vom 20. September 1963 III 328/59 U, BFHE 77, 578, BStBl III 1963, 532; Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 65 AO Rn. 2).
51 
Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Zweck, den Sport zu fördern, nur durch entgeltliche Werbeleistungen erreicht werden könnte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103, - Banden- und Trikotwerbung- ; vom 13. März 1991 I R 8/88, BFHE 164, 57, BStBl II 1992, 101, -Bandenwerbung-; vom 01. August 2002 V R 21/01 - Überlassung eines Ballons mit Werbeaufdruck -).
52 
2) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene (geschuldete) Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
53 
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang von bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen mit den Ausgangsumsätzen, die das Recht auf den Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Dabei ist der vom Steuerpflichtigen letztlich verfolgte Zweck unerheblich. Dieser Zusammenhang ist angegeben, wenn die für den Bezug der Gegenstände und Dienstleistungen getätigten Aufwendungen Teil der Kosten der zum Abzug berechtigten Ausgangsumsätze sind, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (EuGH-Urteile vom 08. Juni 2000 Rs. C - 98/98 Midland Bank, UR 2000, 342, Rz. 20; vom 27. September 2001 Rs. C - 16/00, Cibo Participations SA, UR 2001, 500 Rz. 28; vom 29. April 2004 Rs. C - 77/01, Emprese de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA [EDM], Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht  - UVR - 2004, 304, Rz. 53; BFH-Urteil vom 10. April 1997 V R 26/96, BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552).
54 
Entscheidend ist somit, ob der Leistungsbezug des Kl  den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen an die Firma Y direkt und unmittelbar zuzurechnen ist. Ein Vorsteuerabzug kommt für Leistungen in Betracht, die dem Unternehmer im Zusammenhang mit seiner besteuerten Werbetätigkeit berechnet worden sind (vgl. Anmerkung in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2003, 282 zum BFH-Urteil vom 01. August 2008 V R 21/01; Klenk in : Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - Fach 7, § 10 UStG, 2/03, S. 101; Schiffer, Steuer und Bilanzen - StuB - 2002, 1222; F. K., Deutsches Steuerrecht - DStR - 2002, 2219, s. auch Urteil des FG München vom 13. Mai 2004  14 K 2886/03, EFG 2004, 1329).
55 
Vereine kommen jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats nicht in den Genuss eines Vorsteuerabzugs, wenn die Verwendung der bezogenen Sach- und Dienstleistung für den ideellen, nichtunternehmerischen Bereich erfolgt (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. Oktober 2009 8 K 1174/08, -juris; Kasper, DStZ 2005, 397; s. auch Verfügung der OFD Hannover vom 11. Februar 2003 S 7100-427-StO 351, S 7100-915-StH 446).
56 
Vorliegend hat der Kl die von der Firma Y aufgrund des Vertrages vom 20. Dezember 1990 zur Verfügung gestellten Fahrzeuge nicht für sein Unternehmen, d.h. seinen Werbebetrieb als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bezogen. Dafür ist es unerheblich, dass die Fahrzeuge - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - nach der Überzeugung des Gerichts zum Großteil mit Werbung der Firma Y bedruckt waren.
57 
Die Tatsache, dass ein Gegenstand mit einer Werbeaufschrift versehen ist, macht diesen nicht per se zu einem Werbemittel. Er muss vielmehr als solches eingesetzt und zur tatsächlichen und nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden (BFH-Urteil vom 04. September 2008 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230). - Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kl erhielt kein Entgelt dafür, dass er bzw. seine Sportler und Angestellten mit werbebedruckten Fahrzeugen unterwegs waren.
58 
Die Zeuginnen K., T. und S. haben ausgesagt, dass die Sportler-Fahrzeuge für Fahrten zum Training, zum Wettkampf, zum Arbeitsplatz oder dem Schul- bzw. Studienort sowie für Privatfahrten eingesetzt wurden. Diese Aussagen hat der Zeuge U. auch bezgl. der Fahrzeuge bestätigt, die er den Trainern für die jeweiligen Wettkämpfe zur Verfügung gestellt hat. Der Kl nutzte die überlassenen Fahrzeuge, um seinen (ideellen) Sportbetrieb aufrechtzuerhalten bzw. zu optimieren. Weitere, ausschließlich zum Zwecke der Werbung durchgeführte Fahrten fanden mit den überlassenen Fahrzeugen nicht statt.
59 
Daran ändert auch die Aussage des Zeugen D. nichts, dass die werbebedruckten Fahrzeuge des Kl zum Teil von der Firma Y als Werbeträger bei hochkarätigen Sportveranstaltungen eingesetzt wurden. Für die insoweit vom Kl wegbeorderten Fahrzeuge wurden ihm nach der glaubhaften Einlassung des Zeugen D. in gleicher Anzahl Ersatzfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Insoweit handelte es sich bei den von der Firma Y bei den genannten Sportveranstaltungen eingesetzten Fahrzeugen um eigene Werbemaßnahmen der Firma Y und nicht um solche, zu denen der Kl aufgrund des Vertrages vom 20. Dezember 1990 verpflichtet gewesen wäre.
60 
Dass der Einsatz der Fahrzeuge im Sportbetrieb des Kl einen Werbeeffekt für die Firma Y gehabt haben könnte, stellt nach Ansicht des erkennenden Senats einen bloßen Reflex dar, führt jedoch nicht zur Annahme einer Fahrzeugnutzung innerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
61 
Im Übrigen weist der erkennende Senat noch darauf hin, dass selbst dann, wenn eine - im Streitfall nicht ersichtliche - unternehmerische Nutzung der Außenflächen eines Sportfahrzeugs zu Reklamezwecken vorliegen würde, keine unternehmerische Nutzung des ganzen Fahrzeugs gegeben ist. Ein Vorsteuerabzug für den Erwerb, den Betrieb oder die Instandhaltung des Fahrzeugs scheidet aus diesen Gründen aus (BFH-Urteil vom 15. Juli 1993 V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 23. Oktober 1957 V 153/55 U, BFHE 65, 585, BStBl II 1957, 457).
62 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
63 
II) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
64 
III) Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu. Der BFH hat sich insbesondere in seinen Urteilen vom 15. Juli 1993 (V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810) und vom 04. September 2008 (V R 10/06, BFH/NV 2009, 230) dazu geäußert, inwieweit ein Vorsteuerabzug bei der Erzielung von Werbeeinnahmen mit Fahrzeugen möglich ist.

Gründe

 
33 
I) Die zulässige Klage ist nicht begründet.
34 
Die vom Kl gegenüber der Firma Y erbrachten Werbeleistungen stellen bei ihm einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar und unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.
35 
Gleichwohl steht dem Kl kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma Y vom 10. April, 22. April und 25. Juli 2002 zu, da die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Kl erfolgte.
36 
1) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden, die u.a. bei Tätigkeiten eines Dienstleistenden gegeben ist. Es ist gleichgültig, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis die Tätigkeit ausgeführt wird.
37 
Wer bei einem Umsatz Leistender ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524, unter 1.; vom 01. Juni 1989 V R 72/84, BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677, unter 2. b; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999,628; BFH-Beschluss vom 20. Februar 2004 V B 152/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 833). Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1990 V R 31/85, BFHE 164, 134, BStBl II 1991, 381).
38 
Nach diesen Grundsätzen betätigte sich der Kl als Unternehmer, der auch die Leistungen aus dem Vertrag vom 20. Dezember 1990 mit der Firma Y dieser gegenüber erbracht hat. Da der Vertrag umfangreiche Aktivitäten und verschiedenste Maßnahmen vorsah, die der Kl für die Firma Y zu erbringen hatte (vgl. dazu §§ 1-8 des Vertrages), wurde der Kl im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - vorliegend Werbebetriebs - nachhaltig unternehmerisch im Sinne des UStG tätig. Für die Unternehmereigenschaft des Kl spielt es jedenfalls keine Rolle, dass dieser ein gemeinnütziger Verein ist (BFH-Urteil vom 01. August 2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBI II 2003, 438).
39 
Der Kl erbrachte die Werbeleistungen auch gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in Gestalt tauschähnlicher Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG). Eine Leistung wird gegen Entgelt bewirkt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 21. März 2002 Rs. C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2002, 320, Rdnr. 40). Der Gegenwert kann - bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i.S. von § 3 Abs. 12 UStG - durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehen, aber in Geld ausdrückbar sein muss (vgl. EuGH-Urteil vom 02. Juni 1994 Rs. C-33/93, Empire Stores Ltd., Slg. 1994, I-2329, UR 1995, 64, Rdnrn. 16 und 17).
40 
Vorliegend bestand das Entgelt für die Werbeleistung des Kl in der Überlassung von Fahrzeugen durch die Firma Y (§ 9 des Vertrags), es war somit in Geld mess- und ausdrückbar.
41 
Als Bemessungsgrundlage bei derartigen tauschähnlichen Umsätze nach § 3 Abs. 12 UStG gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes für den anderen Umsatz ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer, § 10 Abs. 2 Satz 3 UStG. Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung der bezeichneten Vorschrift unter Beachtung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene Gegenleistung bestimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 23. November 1988 Rs. 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, UR 1990, 307, Rdnr. 16; in Slg. 1994, I-2329, UR 1995, 64, Rdnr. 18, 19). Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH-Urteil vom 03. Juli 2001 Rs. C-380/99, Bertelsmann, UR 2001, 346, Rdnr. 23). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Kosten der Nebenleistungen, die der Empfänger aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (z.B. BFH-Beschluss vom 05. August 1999 V R 14/98, BFHE 189, 214; BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 95/96, BFHE 183, 296, BStBl II 1997, 668). Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (§ 162 AO).
42 
Das dem Kl insoweit gewährte Entgelt für seine Umsätze bestand gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG in den Kosten, die bei der Firma Y durch die Überlassung der Fahrzeuge an den Kl entstanden sind (Leasingraten, Wartungskosten, Prämien zur Kfz-Versicherung etc.) Die Firma Y hat diese Kosten durch Schreiben vom 14. Juni 2005 (Rechtsbehelfsakte, S. 77 ff.) mit xxx.xxx,xx EUR für das Jahr 2002 ermittelt. Für den erkennenden Senat bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken diesen Wert in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn auch nur - wie es der Bekl im angegriffenen Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 16. November 2004 getan hat - in Höhe von xxx.xxx,xx EUR netto.
43 
Die Werbeleistungen des Kl unterlagen auch dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, da der Kl die Werbeleistung nicht zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG  erbringen konnte.
44 
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Das gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift aber nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Gemeint ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), der kein Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 65 bis 68 AO). Die bezeichneten Voraussetzungen für eine steuerermäßigte Tätigkeit erfüllt der Kläger nicht.
45 
Der Kläger erzielte die Einnahmen durch Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 14 AO).
46 
Bei einem gemeinnützigen Verein liegt nur dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit nur die Nutzung ihres Namens duldet oder sich darauf beschränkt, ohne besondere Hervorhebungen auf die Unterstützung durch einen Unternehmer auf Plakaten, in Veranstaltungsbekanntmachungen oder Katalogen hinzuweisen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 18. Februar 1998, BStBl I 1998, 212, unter III. - sog. Sponsoring-Erlass). Ein darüber hinausgehendes aktives Tätigwerden eines Vereins begründet dagegen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BFH-Urteile vom vom 01. August 2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438; vom 07. November 2007, BFHE 219, 558, BStBl II 2008, 949 m.w.N.)
47 
Vorliegend duldete der Kl nicht nur das Werben mit seinem Logo oder Namen durch die Firma Y, sondern verpflichtete sich seinerseits zu einem bunten Strauß von Einzelmaßnahmen (u.a. Tragen bedruckter Trainings- und Freizeitbekleidung, Vereinbarung gemeinsamer PR-Termine und Verkaufsförderaktionen, Anbringung von Werbeanlagen und Platzierung von Werbespots, Gestellung von Ehrenkarten, Gewährung von Akkreditierungsrechten etc.).
48 
Die vertragliche Stellung der Firma Y als Hauptsponsor des Kl stellt nach Ansicht des erkennenden Senats daher eindeutig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.  Ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG) liegt nicht vor.
49 
Ein Zweckbetrieb setzt voraus, dass nur die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden (§ 65 Nr. 1 AO), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 09. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659).
50 
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen (§ 65 Nr. 1 und Nr. 2 AO) nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung wären die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nur dann nicht erreichbar, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen ließe, vielmehr als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen sei (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1986 II R 246/81, BFHE 147, 299, BStBl II 1986, 831; vom 02. Oktober 1968 I R 40/68, BFHE 93, 522, BStBl II 1969, 43; vom 20. September 1963 III 328/59 U, BFHE 77, 578, BStBl III 1963, 532; Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 65 AO Rn. 2).
51 
Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Zweck, den Sport zu fördern, nur durch entgeltliche Werbeleistungen erreicht werden könnte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103, - Banden- und Trikotwerbung- ; vom 13. März 1991 I R 8/88, BFHE 164, 57, BStBl II 1992, 101, -Bandenwerbung-; vom 01. August 2002 V R 21/01 - Überlassung eines Ballons mit Werbeaufdruck -).
52 
2) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene (geschuldete) Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
53 
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang von bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen mit den Ausgangsumsätzen, die das Recht auf den Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Dabei ist der vom Steuerpflichtigen letztlich verfolgte Zweck unerheblich. Dieser Zusammenhang ist angegeben, wenn die für den Bezug der Gegenstände und Dienstleistungen getätigten Aufwendungen Teil der Kosten der zum Abzug berechtigten Ausgangsumsätze sind, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (EuGH-Urteile vom 08. Juni 2000 Rs. C - 98/98 Midland Bank, UR 2000, 342, Rz. 20; vom 27. September 2001 Rs. C - 16/00, Cibo Participations SA, UR 2001, 500 Rz. 28; vom 29. April 2004 Rs. C - 77/01, Emprese de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA [EDM], Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht  - UVR - 2004, 304, Rz. 53; BFH-Urteil vom 10. April 1997 V R 26/96, BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552).
54 
Entscheidend ist somit, ob der Leistungsbezug des Kl  den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen an die Firma Y direkt und unmittelbar zuzurechnen ist. Ein Vorsteuerabzug kommt für Leistungen in Betracht, die dem Unternehmer im Zusammenhang mit seiner besteuerten Werbetätigkeit berechnet worden sind (vgl. Anmerkung in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2003, 282 zum BFH-Urteil vom 01. August 2008 V R 21/01; Klenk in : Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - Fach 7, § 10 UStG, 2/03, S. 101; Schiffer, Steuer und Bilanzen - StuB - 2002, 1222; F. K., Deutsches Steuerrecht - DStR - 2002, 2219, s. auch Urteil des FG München vom 13. Mai 2004  14 K 2886/03, EFG 2004, 1329).
55 
Vereine kommen jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats nicht in den Genuss eines Vorsteuerabzugs, wenn die Verwendung der bezogenen Sach- und Dienstleistung für den ideellen, nichtunternehmerischen Bereich erfolgt (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. Oktober 2009 8 K 1174/08, -juris; Kasper, DStZ 2005, 397; s. auch Verfügung der OFD Hannover vom 11. Februar 2003 S 7100-427-StO 351, S 7100-915-StH 446).
56 
Vorliegend hat der Kl die von der Firma Y aufgrund des Vertrages vom 20. Dezember 1990 zur Verfügung gestellten Fahrzeuge nicht für sein Unternehmen, d.h. seinen Werbebetrieb als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bezogen. Dafür ist es unerheblich, dass die Fahrzeuge - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - nach der Überzeugung des Gerichts zum Großteil mit Werbung der Firma Y bedruckt waren.
57 
Die Tatsache, dass ein Gegenstand mit einer Werbeaufschrift versehen ist, macht diesen nicht per se zu einem Werbemittel. Er muss vielmehr als solches eingesetzt und zur tatsächlichen und nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden (BFH-Urteil vom 04. September 2008 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230). - Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kl erhielt kein Entgelt dafür, dass er bzw. seine Sportler und Angestellten mit werbebedruckten Fahrzeugen unterwegs waren.
58 
Die Zeuginnen K., T. und S. haben ausgesagt, dass die Sportler-Fahrzeuge für Fahrten zum Training, zum Wettkampf, zum Arbeitsplatz oder dem Schul- bzw. Studienort sowie für Privatfahrten eingesetzt wurden. Diese Aussagen hat der Zeuge U. auch bezgl. der Fahrzeuge bestätigt, die er den Trainern für die jeweiligen Wettkämpfe zur Verfügung gestellt hat. Der Kl nutzte die überlassenen Fahrzeuge, um seinen (ideellen) Sportbetrieb aufrechtzuerhalten bzw. zu optimieren. Weitere, ausschließlich zum Zwecke der Werbung durchgeführte Fahrten fanden mit den überlassenen Fahrzeugen nicht statt.
59 
Daran ändert auch die Aussage des Zeugen D. nichts, dass die werbebedruckten Fahrzeuge des Kl zum Teil von der Firma Y als Werbeträger bei hochkarätigen Sportveranstaltungen eingesetzt wurden. Für die insoweit vom Kl wegbeorderten Fahrzeuge wurden ihm nach der glaubhaften Einlassung des Zeugen D. in gleicher Anzahl Ersatzfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Insoweit handelte es sich bei den von der Firma Y bei den genannten Sportveranstaltungen eingesetzten Fahrzeugen um eigene Werbemaßnahmen der Firma Y und nicht um solche, zu denen der Kl aufgrund des Vertrages vom 20. Dezember 1990 verpflichtet gewesen wäre.
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Dass der Einsatz der Fahrzeuge im Sportbetrieb des Kl einen Werbeeffekt für die Firma Y gehabt haben könnte, stellt nach Ansicht des erkennenden Senats einen bloßen Reflex dar, führt jedoch nicht zur Annahme einer Fahrzeugnutzung innerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
61 
Im Übrigen weist der erkennende Senat noch darauf hin, dass selbst dann, wenn eine - im Streitfall nicht ersichtliche - unternehmerische Nutzung der Außenflächen eines Sportfahrzeugs zu Reklamezwecken vorliegen würde, keine unternehmerische Nutzung des ganzen Fahrzeugs gegeben ist. Ein Vorsteuerabzug für den Erwerb, den Betrieb oder die Instandhaltung des Fahrzeugs scheidet aus diesen Gründen aus (BFH-Urteil vom 15. Juli 1993 V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 23. Oktober 1957 V 153/55 U, BFHE 65, 585, BStBl II 1957, 457).
62 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
63 
II) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
64 
III) Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu. Der BFH hat sich insbesondere in seinen Urteilen vom 15. Juli 1993 (V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810) und vom 04. September 2008 (V R 10/06, BFH/NV 2009, 230) dazu geäußert, inwieweit ein Vorsteuerabzug bei der Erzielung von Werbeeinnahmen mit Fahrzeugen möglich ist.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. März 2010 - 9 K 115/06 zitiert 20 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 12 Steuersätze


(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:1.die Lieferungen, die Einfuhr u

Abgabenordnung - AO 1977 | § 12 Betriebstätte


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(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist geset

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(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (E

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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 24. Sept. 2004 - 9 V 50/02

bei uns veröffentlicht am 24.09.2004

Tatbestand   1  I. Der Antragsteller ist ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977) verfolgt. Seine Aufgabe ist es, die Ausübung des

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Tatbestand

 
I. Der Antragsteller ist ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977) verfolgt. Seine Aufgabe ist es, die Ausübung des … sports zu fördern und zu pflegen. Er sorgt für die Verbreitung des … sports i.S. des Deutschen …-Bundes (…) und der … - (Hinweis auf § 2 des Entwurfes einer Satzung - siehe Anlage 5 des Ordners …; § 2 der Satzung des … e.V. - siehe Blatt 185 ff. der Allgemeinen Akten). Der Aufforderung des Berichterstatters im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes (s. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 (Streitjahre) maßgebliche Fassung der Satzung vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen (s. Seite 2 Abs. 1 der den Beteiligten bekannt gegebenen Niederschrift). Im Übrigen liegt dem Finanzgericht - FG - auch nicht die Geschäftsordnung des Antragstellers (Hinweis auf § 11 des Entwurfs einer Satzung - Anlage 5 des Ordners … -) vor. Der Antragsgegner wird in dem noch anhängigen Einspruchsverfahren auf eine vollständige Vorlage der seit 1986 maßgeblichen Statuten des Antragstellers hinzuwirken haben.
Nach den Feststellungen des Antragsgegners lt. der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1991 (Anlage 3 des Ordners …) umfasst der Sportbetrieb des Antragstellers nur den Bereich unterhalb des Spitzensports. Soweit Vereinsmitglieder als sogenannte Kadersportler Hochleistungssport betreiben, trainieren sie im Wesentlichen im …
Der … wurde im Jahre 1986 gegründet. Am 22. September 1986 wurde das Kuratorium für den … gegründet. Dem Kuratorium sollten alle Institutionen angehören, deren Zusammenwirken für das Funktionieren einer optimalen leistungssportlichen Trainingsstätte notwendig ist, also Bund, Land, die beteiligten Gemeinden, die im … mit einem Bundesstützpunkt vertretenen Fachverbände, die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die betroffenen Landessportbünde und der Deutsche Sportbund BA-L. Darüber hinaus sollte es jedem Kuratorium unbenommen sein, sich je nach örtlicher Gegebenheit zu erweitern, etwa um Sponsoren oder um Persönlichkeiten, die sich um den … vor Ort verdient gemacht haben (s. Tz. 4.1 des Schreibens des Bundesministers des Innern - BMI - vom 3. Oktober 1986, …, Bl. 49 ff. der Akten …). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Geschäftsordnung des Kuratoriums für den … vom 26. Juni 1987 (Bl. 101 der Akten …), die dem FG vom Antragsteller übersandte Geschäftsordnung (wohl neueren Datums - Bl. 137-143 der FG-Akten) und auf die Liste der dem Kuratorium des … angehörenden Personen (Bl. 104-106 der Akten …), wegen der institutionellen Organisation des … wird auf das Organigramm laut Bl. 107-109 der Akten … verwiesen. Die Einrichtung des … (und der anderen Stützpunkte, s. hierzu Kurzinformation - … vom 1. November 1987, Bl. 73-100) erfolgte als Reaktion auf das als nicht befriedigend empfundene Abschneiden der deutschen Sportler bei den … in … Die Gründung der … sollte ein Abrutschen der Bundesrepublik Deutschland, die damals den 4. Platz im Weltsport einnahm, verhindern (s. BMI-Schreiben vom 3. Oktober 1986, Tz. 1.2, Bl. 49 der Akten …). Zur Trägerschaft wird in der Bestandsaufnahme (Mai 1988) für die … durch den Deutschen Sportbund Bundesausschuss Leistungssport, Abteilung … folgendes ausgeführt (s. 3.2 a.a.O., Bl. 126 ff. der Akte …):
"3.2 Träger
Die Einrichtung der … zog die Installation verschiedener Leitungs- und Funktionseinrichtungen nach sich, für die neue Trägerkonzeptionen gefunden werden mussten. Diese Diskussion hat zu einer offenen Lösungskonzeption geführt. Bei der Festlegung auf einen Träger sollten auf Empfehlung des Beirats der Verbände folgende Anforderungen beachtet werden.
1. Der Träger muss einen Rechtsstatus haben, der ihn befähigt Verträge mit Rechtsverbindlichkeit abschließen zu können. Solche können sein:
- Personalverträge
- Miet-, Nutzungs-, Wartungsverträge
- Kooperationsverträge
10 
- Werbeverträge
11 
- Kaufverträge usw.
12 
2. Der Träger sollte eine Institution sein, die beim Abschluss der genannten Verträge möglichst flexibel verfahren kann, also möglichst wenig in formale Rechtsformen wie Tarife, Ordnungen, Bestimmungen außersportlicher Art eingebunden ist.
13 
3. Das Statut, die Satzung, der Gründungserlass usw. des Trägers dürfen den in den Leitlinien festgelegten Aufgaben des … nicht entgegenstehen oder sie einschränken. Wünschenswert wäre es, die Förderung des … zu einem Satzungsauftrag des Trägers zu machen.
14 
4. Der Träger muss von seiner inneren Konstruktion her geeignet sein, die Zusammenarbeit vieler unterschiedlicher und autonomer Institutionen und Verbände zu verwalten.
15 
5. Die Trägerinstitution darf nicht so geartet sein, dass von ihrer Konstruktion oder von ihrem Satzungsauftrag her eine ungerechte Bevorzugung einzelner Interessengruppen innerhalb des … zu befürchten ist.
16 
6. Die Gemeinnützigkeit i.S. des Steuerrechts muss gesichert gestellt sein. Die Trägerschaft schon vorhandener, insbesondere sportartspezifischer Einrichtungen soll unverändert bleiben.
17 
Nach Abstimmung wurden die Trägerschaften in den Kuratorien den Landessportbünden (…), bereits bestehenden Trägervereinen (…), Kommunen (…) übertragen bzw. es wurden Trägervereine gegründet (…)."
18 
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu: Struktur der … - Vorgaben - Richtlinien, 2. Fortschreibung/Stand 26. August 1986 verwiesen (Anlage 4 des Ordners …). Wegen der rechtlichen Eingliederung des … in den Trägerverein, den Antragsteller, wird auf § 7 Ziff. 6 der Satzung vom 12. November 1998 verwiesen (Bl. 185-191 der Allgemeinen Akten). Der Antragsteller setzte auf Veranlassung des Kuratoriums des … eine Geschäftsleitung ein, die von einem hauptamtlichen … - Leiter geführt wird (z. Zt.: …, vgl. Bl. 89 der FG-Akten).
19 
Wegen der weiteren zum … sport in … gehörenden Institutionen wird auf Seite 4 Ziff. 2 der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1991 (Anlage 3 des Ordners …) verwiesen.
20 
Um die durch die Errichtung und Unterhaltung des … verursachten Kosten finanzieren zu können, haben sich die jeweiligen Leiter des … ([Bl. 89 der FG-Akten] Hinweis auf das Schreiben des - ehemaligen - Leiters des … [Bl. 5 der Akte …] und den Pachtvertrag vom 20. Oktober 1988 zwischen dem Antragsteller und der Firma … [Bl. 150 ff. der Allgemeinen Akten]) um Sponsoren bemüht (Hinweis auf den Beitrag "… fahren weiter im …" in den … vom 2. September 2004 Seite 12, Spalte links; Hinweis im Übrigen auf die Vereinbarung der Firma … und der … GmbH vom 4. Juni 1995, Bl. 124-129 der FG-Akten).
21 
Die … stellte bereits in den 80iger Jahren über ihre … in … dem … zu Sportzwecken zur Verfügung. Mit ihnen wurden hauptsächlich Turnierreisen im Inland und im europäischen Ausland durchgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Tzn. 3. a und b des Schreibens des Antragsgegners vom 8. April 1988 (Bl. 3 Bl. 3 ff. der Allgemeinen Akten) und des Leiters des … vom 15. Januar 1988 (Bl. 180 der Akten …) verwiesen.
22 
Am 20. Dezember 1990 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der … … in …, vertreten durch … und … und dem Antragsteller als Trägerverein für den …, mit Teilinternat "…" und … der … vertreten durch … und …:
23 
Präambel
24 
Zwischen … und dem … als Trägerverein besteht seit längerem eine gute Zusammenarbeit … hat den … als Trägerverein in den vergangenen Jahren, insbesondere durch die Gestellung von Fahrzeugen in hervorragender Weise unterstützt und damit wesentlich zu den großartigen Erfolgen der am … in … trainierenden Athleten beigetragen. Mit der nachfolgenden Vereinbarung soll die bereits bisher geübte Praxis festgehalten und eine erfolgreiche Zusammenarbeit fortgesetzt werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner folgendes:
§ 1
25 
Hauptsponsorschaft von …
26 
(1) … wird Hauptsponsor des … als Trägerverein. Für die von … aus der Hauptsponsorschaft eingeräumten Vorteile räumt der … als Trägerverein die in den nachstehenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen und Nutzungsrechte ein.
27 
(2) Der … als Trägerverein wird keinem Dritten die Stellung eines Hauptsponsors einräumen. Das Recht zum Abschluss von weiteren Sponsorenverträgen wird im übrigen durch diesen Vertrag nicht berührt. Bei der Wahl weiterer Sponsorenpartner wird der … als Trägerverein Rücksicht auf die Hauptsponsorschaft von … und das Ansehen dieses Hauses nehmen und insbesondere keine Sponsoren wählen, die auf den Geschäftsfeldern der … tätig sind oder hinsichtlich ihrer Produkte nicht zu dem Ansehen und Ruf von … passen.
28 
(3) … erhält das Recht, sich in allen werblichen Nutzungsarten als "offizieller Hauptsponsor des … und seiner Mannschaften" und "offizieller Generalsponsor des … und seiner Mannschaften" zu bezeichnen … kann hierbei nach Wahl die Bezeichnung "offizieller Hauptsponsor" und "offizieller Generalsponsor" auch isoliert benutzen. Während der Laufzeit dieses Vertrages wird dieser Titel vom … als Trägerverein nicht anderweitig vergeben.
29 
(4) Der … als Trägerverein überträgt … das Recht den Namen des Vereins werblich in allen Nutzungsarten zu nutzen, und zwar unter Rücksicht auf die Gepflogenheiten und das Ansehen der Partner.
§ 2
30 
Allgemeine Rechte von …
31 
(1) Die Mannschaften des … sowie deren Mitglieder werden für … werben. Dies gilt sowohl für Mannschafts - als auch für Einzelwettbewerbe.
32 
(2) Zum Zwecke der Werbung erhält … das ausschließliche Recht, die offiziellen Trainingsanzüge der …-Mannschaften auf der rechten Vorderseite der Trainingsjacke mit dem … von … zu versehen … erhält darüber hinaus das ausschließliche Recht über dem … die Aufschrift "in Partnerschaft mit …" anzubringen. Die nationalen und internationalen Bestimmungen zur Werbung im … sport wird … beachten.
33 
(3) … erhält das ausschließliche Recht, die o.a. Kennzeichnungen ferner auf Sporttaschen sowie auf der offiziellen Freizeitkleidung der Mitglieder der … Mannschaften anzubringen.
34 
(4) Die Mitglieder der …-Mannschaften tragen bzw. verwenden den offiziellen Trainingsanzug, die Freizeitkleidung sowie die Sporttaschen mit den o.a. Kennzeichnungen vor den …, während der Wettkampfpausen sowie nach dem Wettkampf, insbesondere bei Siegerehrungen, bei Pressekonferenzen, Fernsehinterviews uns sonstigen Bildaufnahmen. Der … als Trägerverein verpflichtet sich, den Mitgliedern seiner Mannschaften entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
35 
(5) … erhält das Recht, die o.a. Kennzeichnungen ferner auf den offiziellen Trainingsanzügen, Sporttaschen und sämtlicher offizieller Freizeitbekleidung der Mannschaftsbetreuer anzubringen.
§ 3
36 
Durchführung von PR-Terminen
37 
(1) … erhält das Recht, mit den …-Mannschaften bei jedem Wettkampf sowie bei Lehrgängen mit diesen einen PR-Termin z.B. in Form einer Verkaufsförderungsaktion der … bzw. des nächsten aus Sicht von … geeigneten … durchzuführen. Die Festlegung des genauen Zeitpunkts erfolgt in Abstimmung mit den Trainern.
38 
(2) Die …-Mannschaften werden, wenn und soweit dies … wünscht, von … gestellte Werbeartikel bei Wettkämpfen, PR-Terminen und sonstigen öffentlichen Auftritten verteilen. Diese Verpflichtung gilt nur, soweit dies mit dem Ansehen und den sportlichen Gepflogenheiten vereinbar ist.
§ 4
39 
Werbliche Nutzung von Wettkampfstätten
40 
(1) Während Heimwettkämpfen der … Mannschaften erhält … das Recht, die Wettkampfstätten wie folgt werblich zu nutzen:
41 
a. Aufhängung einer angemessenen Anzahl von Fahnen, die ausschließlich mit dem Zeichen "…" und/oder "…" versehen sind.
42 
b. Anbringung der Zeichen "…" und/oder "…" auf den Ergebnis-Anzeigetafeln, und zwar als Werbespots und/oder als stehendes Bild.
43 
c. Sendung von … Werbespots über die Lautsprecher-Anlage.
44 
d. Hinweis über Lautsprecher auf die Stellung von … als Partner und Hauptsponsor.
45 
e. Elektronische Werbetafeln und Videowände, soweit diese in den Wettkampfstätten vorhanden sind.
46 
(2) Bild- und Tonmaterial sowie Fahnen werden von … kostenlos zur Verfügung gestellt, soweit dies zur Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen notwendig ist. Der … als Trägerverein räumt … das Recht ein, sich bei allen Heimwettkämpfen durch Bandenwerbung im mittleren Bereich der … zu. präsentieren. Er garantiert … das Recht, die Werbung im Schwenkbereich von Fernsehkameras zu platzieren. Er verpflichtet sich ferner, keine Werberechte an andere … und/oder … zu vergeben und Werbung für solche Unternehmen nicht zuzulassen.
§ 5
47 
…-Gäste bei Wettkämpfen
48 
… erhält bei jedem Heimwettkampf kostenlos jeweils 50, Ehrenkarten bester Platzierung, die ggf. auch zum Zugang zur VIP-Lounge berechtigen. Darüber hinaus erhält … die Möglichkeit, bei In- und Auslandswettkämpfen Kaufkarten 1. Kategorie zu Vorzugspreisen zu erwerben.
§ 6
49 
…-Werbung in Publikationen
50 
(1) ist berechtigt, in allen Publikationen des … sowie in den durch diesen Vertrag begünstigten Institutionen einschließlich der Programmhefte, Ergebnisdienste, Pressemappen, Presseverlautbarungen usw. unentgeltlich Werbeanzeigen zu schalten. Dieses Recht beinhaltet die Möglichkeit der Schaltung von doppelseitigen Werbeanzeigen in der Heftmitte von Publikationen.
51 
(2) … erhält das Recht, auf der Titelseite der Publikationen, auf Plakaten, auf Geschäftsbriefbögen und sonstigen Drucksachen an geeigneter Stelle das Zeichen "…" unter dem Hinweis "…-offizieller Hauptsponsor des … und seiner Mannschaften" aufzunehmen. Soweit auch andere Sponsoren mitgenannt werden, ist die Hauptsponsorschaft von … angemessen hervorzuheben.
§ 7
52 
Werbliche Nutzung von Abbildungen der Mannschaften
53 
(1) … ist berechtigt, Abbildungen der Mannschaften und deren Mitglieder in Abstimmung mit dem … als Trägerverein in allen werblichen Nutzungsarten zu nutzen.
54 
(2) Die …-Mannschaften werden sich auf Wunsch von … aus Anlass von PR-Terminen zur Aufnahme von Abbildungen sowie von Film-Werbespots bereitstellen.
§ 8
55 
Akkreditierung von …
56 
… erhält das Recht, 2 Vertreter zu allen Wettkämpfen der … zu akkreditieren, verbunden mit der Möglichkeit des freien Zugangs in das Pressecenter und den Ehrengastbereich sowie dem Zugang zum Mannschaftsquartier und den jeweiligen Spielern.
§ 9
57 
Leistungen von …
58 
(1) Als Gegenleistung für sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen sowie zur Abgeltung des Erwerbs entsprechender Rechte erhält der … als Trägerverein von … folgendes:
59 
a) Der … als Trägerverein erhält von … wie bisher über die …, die wahlweise mit einem Rabatt von 20 % auf den Kaufpreis … erworben oder geleast werden können sowie 12 weitere Fahrzeuge als Leasing-Fahrzeuge.
60 
Die Leasing-Fahrzeuge können, wie bisher vom Leasingnehmer, mit einer Laufzeit von 20.000 km jeweils 1 Jahr genutzt werden. Anfallende Mehrkilometer werden zusätzlich berechnet. Die Leasingrate errechnet sich aus dem Kaufpreis ab Werk. Der Leasingfaktor beträgt weiterhin 0,67 %.
61 
Der … als Trägerverein nimmt die Zuteilung an die einzelnen Sportler grundsätzlich nach Maßgabe der erbrachten Leistungen vor.
62 
Vor dem turnusmäßigen Umtausch der Fahrzeuge werden diese vom jeweiligen Leasingnehmer auf eigene Rechnung durch die … oder eine andere autorisierte … Werkstatt überprüft und instandgesetzt.
63 
b) … stellt dem … als Trägerverein weiterhin 14. … für die optimal- bzw. optimiert geförderten … am … zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt über die … Die Fahrzeuge müssen bei Bedarf grundsätzlich für Turnierfahrten und Wettkampfeinsätze zur Verfügung gestellt werden.
64 
c) Ferner erhält der … als Trägerverein von … über die … für, die Turnierfahrten im In- und Ausland wie bisher 12 … sowie 4 …
§ 10
65 
Fahrzeugtypen, Fahrzeugverteilung
66 
Die Festlegung von Typ und Ausstattung der 14 …, 12 … und 4 … behält sich die … vor, die auch den turnusmäßigen Wechsel der Fahrzeuge vollzieht. Die Fahrzeuge werden wie bisher nach Bedarf durch die … abgerufen und getauscht. Die Nutzung der Fahrzeuge erfolgt ausschließlich durch den … als Trägerverein, d.h. für den … mit … Teilinternat "…" und … der … Der … als Trägerverein übernimmt die Verantwortung dafür, dass alle bevollmächtigten Fahrzeugführer die vertraglichen Vereinbarungen einhalten. Eine Bevollmächtigung kann nur durch den … und durch den Leiter des … erteilt werden.
§ 11
67 
Engagement für …
68 
Der … als Trägerverein, d.h. für den …, … mit Teilinternat "…" und … der …, verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was sich auf die Produkte und/oder den Betrieb von … nachteilig auswirken könnte. Er sichert ferner zu, entsprechende Verpflichtungen den Mannschaftsmitgliedern sowie den Betreuern aufzuerlegen.
69 
Der … als Trägerverein wird wie bisher bei Turnierfahrten, Veranstaltungen am … sowie bei sonstigen Anlässen die zahlreichen Besuchergruppen und Gäste des … auf das Engagement von … hinweisen.
§ 12
70 
Fahrzeugunterhaltung
71 
… trägt die durch Wartungs- und Reparaturarbeiten, Versicherung (Vollkasko ohne Selbstbeteiligung) und Kfz-Steuer entstehenden Aufwendungen. Dies gilt nicht für die geleasten sowie gekauften Fahrzeuge nach § 9 Abs. 1 a) dieser Vereinbarung. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden vom jeweiligen Leasingnehmer bzw. vom Käufer getragen.
§ 13
72 
Fahrzeugausrüstung
73 
Die Fahrzeuge werden durch … dem … als Trägerverein über die … in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Jedes Fahrzeug ist ausgestattet mit Reserverad, Bord-Werkzeug, Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste. Ersatz für fehlende Teile sind vom … als Trägerverein bei der Rückgabe zu leisten. Bei den unter § 9 Abs. 1 a) aufgeführten Fahrzeugen trifft diese Verpflichtung den jeweiligen Leasingnehmer.
74 
Der … als Trägerverein verpflichtet sich, sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten in der … oder einer anderen autorisierten … durchführen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind die Wartungs- und Reparaturarbeiten für die in § 9 Abs. 1 a) aufgeführten Fahrzeuge. Diesbezüglich verpflichtet sich der … als Trägerverein, dafür Sorge zu tragen, dass die Leasingnehmer/Käufer Wartungs- und Reparaturarbeiten in vorgenannter Weise durchführen lassen.
§ 14
75 
Informationen
76 
Der … als Trägerverein setzt … unmittelbar nach Bekanntwerden über die entsprechenden Termine der Wettkämpfe in Kenntnis.
§ 14
77 
Koordinierung der Vertragspartner
78 
Die Vertragspartner verabreden
79 
a. einmal jährlich einen Work-Shop;
80 
b. ein jährliches Planungsgespräch zur Unterrichtung über die Terminplanung für das folgende Jahr und
81 
c. regelmäßige Abstimmungsgespräche.
§ 15
82 
Haftung
83 
Die Vertragspartner haften einander für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
§ 16
84 
Vertragsdauer
85 
(1) Der Vertrag beginnt mit Wirkung zum 01.01.1991 und endet am 31.12.1996. … erhält die Option auf eine Verlängerung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
86 
(2) Spätestens im Juli 1996 nehmen die Vertragspartner Gespräche über die Fortsetzung der vertraglichen Zusammenarbeit auf.
§ 17
87 
Schlussbestimmungen
88 
(1) Die Parteien verpflichten sich, über die finanziellen Bedingungen dieses Vertrages Vertraulichkeit zu bewahren.
89 
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
90 
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die sich als rechtsungültig ergebende Bestimmung nach Möglichkeit durch eine nunmehr endgültige, dem wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Bestimmung zu ersetzen und sich gegenseitig so zu stellen, als ob diese Bestimmung vom Zeitpunkt der Ungültigkeit an vereinbart gewesen wäre.
91 
(4) Der Vertrag ist auf gegenseitiges Vertrauen gestützt. Die Vertragspartner sind bestrebt, sich über etwaige Meinungsverschiedenheiten freundschaftlich zu einigen. Für Fälle, in denen eine solche Einigung nicht erzielt werden kann, wird die ausschließliche Zuständigkeit der für Stuttgart zuständigen Gerichte vereinbart.
92 
Durch die Nachträge vom 4. Mai 1995 und vom 16. November 1998 wurde die Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2000 bzw. 31. Dezember 2004 verlängert (und inzwischen darüber hinaus).
93 
In den seit 1991 beim Antragsgegner eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen setzte der Antragsteller keine Besteuerungsgrundlagen bezüglich der Vereinbarung mit der … an.
94 
Mit Prüfungsanordnung vom 15. Dezember 2000 und mit Prüfungsanordnungs-Erweiterung vom 26. Oktober 2000 wurde eine Außenprüfung - Ap - beim Antragsteller angeordnet (Beginn: 15. Januar 2001), die sich u.a. auf die Umsatzsteuer 1995 bis 1999 erstreckt. Die Außenprüfung ist bis heute (!) nicht abgeschlossen (Hinweis auf den "Besprechungspunkt für die Berichtsfirma" der Ap vom 6. Dezember 2001, Bl. 31 f. des Ordners …). Im Schreiben vom 4. März 2002 teilte der Antragsgegner mit, dass nach den Feststellungen der AP "die Werbeleistungen aus den Werbeverträgen mit der … der Umsatzsteuer von 16 v.H. zu unterwerfen" seien. Da der Antragsteller der Aufforderung, die Besteuerungsgrundlagen in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 und in den Umsatzsteueranmeldungen für 2001 ff. zu erfassen, nicht nachgekommen sei, würden diese geschätzt und zwar in Höhe der von der … im Rahmen des Sponsoringvertrags im Jahr 1999 aufgewendeten Kosten von … DM. Es würden demzufolge jährlich Werbeleistungen i.H. von … DM der Umsatzsteuer von 16 v.H. unterworfen.
95 
Der Antragsgegner gab am 23. Mai 2002 einen Umsatzsteuerbescheid für 2000 zur Post, des Weiteren erließ er am 5. Juni 2002 Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate Januar 2001 bis April 2002. Dabei ging er davon aus, dass der Antragsteller gegenüber der … Werbeumsätze ausgeführt habe. Der Höhe nach ging er davon aus, dass das Entgelt jährlich … DM betrage. Die Umsätze unterwarf er mit dem Regelsteuersatz von 16 v.H. der Umsatzsteuer.
96 
Der Antragsteller legte gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2000 und gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar 2001 bis April 2002 form- und fristgerecht Einspruch ein.
97 
Am 26. Juni 2002 gab der Antragsgegner einen Umsatzsteuervorauszahlungsänderungsbescheid für April 2002 zur Post und erstmals für den Voranmeldungszeitraum Mai 2002 einen Bescheid, des Weiteren am 1. August 2002 für den Voranmeldungszeitraum Juni 2002, gegen die (die Voranmeldungszeiträume Mai und Juni 2002 betreffend) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt wurde. Mit Schreiben vom 13. und 17. Juni 2002, vom 2. Juli 2002 und vom 2. August 2002 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerjahresbescheids für 2000 und der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Voranmeldungszeiträume Januar 2001 bis Juni 2002.
98 
Mit Verfügung vom 27. August 2002 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab. Wegen der hierzu dargelegten Erwägungen wird auf Bl. 33 ff. des Ordners … Bezug genommen.
99 
Am 26. Juli und 20. Dezember 2002 reichte der Antragsteller Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 ein. Dabei berücksichtigte er keine Besteuerungsgrundlagen bezüglich der Vereinbarung mit der …
100 
Mit Schriftsatz vom 11. September 2002 beantragt der Antragsteller beim FG die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2000 vom 25. (richtig: 23.) Mai 2002, der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar 2001 bis April 2002 vom 5. Juni 2002, des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für Mai 2002 vom 26. Juni 2002 und des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für Juni 2002 vom 1. August 2002. Wegen der hierzu dargelegten Erwägungen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 11. September, vom 9. Oktober und vom 18. November und 12. Dezember 2002 Bezug genommen.
101 
Am 10. April 2002 erteilte die … dem Antragsteller "als Trägerverein des …" Rechnungen über die in den Jahren 1995 bis 2000 nach § 9 des Sponsoringvertrages vom 20. Dezember 1990 von ihr erbrachten Sachleistungen, insbesondere Fahrzeuggestellungen (s. Bl. 49, 53, 55, 57 und 59 der FG-Akten). Über die zuvor genannten Leistungen erteilte die … dem Antragsteller am 25. Juli 2002 bezüglich des Jahres 2001 und am 24. Oktober 2003 bezüglich des Jahres 2002 Rechnungen (Bl. 133 und 135 der FG-Akten). Demzufolge betrug das Entgelt der Sachleistungen für das Jahr 2000 … EUR (Steuer: … EUR - Steuersatz 16 v.H. -), für 2001: … EUR (Steuer: … EUR - Steuersatz 16 v.H. -) und für 2002: … EUR (Steuer: … EUR - Steuersatz 16 v.H.-).
102 
Am 3. Dezember 2003 fand vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats - wie bereits erwähnt - ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes statt. Auf die hierzu den Beteiligten bekannt gegebene Niederschrift wird Bezug genommen.
103 
Am 6. April 2004 gab der Antragsgegner einen auf die Vorschrift des § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützten Umsatzsteueränderungsbescheid für 2000 zur Post. Die Umsätze bezüglich der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 errechnete er - wie bisher - ausgehend von einem Entgelt von … DM (Steuer: … DM).
104 
Für das Jahr 2001 gab der Antragsgegner am 10. Februar 2004 einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) zur Post. Dabei schätzte er die Umsätze aus der Vereinbarung vom Dezember 1990 auf … DM. Der Antragsteller reichte beim Antragsgegner am 20. Februar 2004 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 ein. Dabei setzte er die Umsätze bezüglich der Vereinbarung vom Dezember 1990 mit … EUR (Steuer: … EUR) an. In Höhe von … EUR machte er Vorsteuer aus der Fahrzeuggestellung durch die … geltend. Dem folgte der Antragsgegner nicht.
105 
Im Umsatzsteueränderungsbescheid vom 6. April 2004, der auf die Vorschrift des § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützt ist, setzte der Antragsgegner Umsätze gegenüber der … aus der Vereinbarung für Dezember 1990 mit … DM (Steuer: 118.396 DM) an. Vorsteuern bezüglich der Fahrzeuggestellung durch die … an den Antragsteller berücksichtigte er nicht. Der Antragsgegner führt aus:
106 
Der … würde lediglich als Untergliederung des Antragstellers über ihn - seinen Träger - rechtsfähig und gelte daher als dessen rechtlich unselbständige Abteilung. Dem Antragsteller sei daher auch der Werbevertrag mit der … zuzurechnen. Der Antragsteller erbringe aufgrund dieses Vertrages aktive Werbeleistungen, die gemäß der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 i.H. von … DM der Besteuerung zu unterwerfen seien. Die Gegenleistung durch die … bestehe in der Gestellung von Kraftfahrzeugen. Es liege somit ein tauschähnlicher Umsatz i.S. des § 3 Abs. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - vor. Der Vorsteuerabzug für die Fahrzeuggestellung im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes richte sich grundsätzlich nach der Verwendung der Fahrzeuge. Die Fahrzeuge trügen keine Werbeaufschrift und würden ausschließlich für nichtunternehmerische Zwecke und im ideellen Bereich genutzt. Anlass und Zweck der Fahrten seien in der Regel Fahrten zum Training, zur Wohnung sowie allgemeine organisatorische Zwecke des Vereins. Nach den vorliegenden "Verwaltungsanweisungen" (die - wie üblich - nicht näher bezeichnet werden: wohl gemeint: Tz. 2.3 Verfügung der Oberfinanzdirektionen - OFD - … und … vom 28. April 2000 Umsatzsteuerkartei - USt-Kartei - S 7100, Karte 16, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) könne die Benutzung eines Fahrzeugs im anonymen Massenverkehr ohne besondere Werbeaufschrift nicht als aktive Werbung i.S. einer unternehmerischen Leistung beurteilt werden. Im Falle des Antragstellers gehe die Werbung fast ausschließlich von den vertraglich vereinbarten typischen Werbemaßnahmen aus (Vermarktung der … als Hauptsponsor, Bandenwerbung etc.). Die Benutzung der Fahrzeuge im Vertrag vom Dezember 1990 sei nicht als besondere Werbeleistung aufgeführt. Selbst wenn mit der Fahrzeugnutzung im ideellen Bereich eine gewisse Werbewirkung als Nebeneffekt verbunden wäre, könne nicht der volle Vorsteuerabzug eingeräumt werden. Die Werbewirkung beruhe im Wesentlichen auf den vertraglichen Werbemaßnahmen, die ohne die Fahrzeugnutzung erbracht würden. Von den insgesamt erbrachten Werbeleistungen könne nur ein geringer Teil der Fahrzeugnutzung auf diese Werbeleistung entfallen. Der Hauptteil des Entgelts (Gegenleistung) würde auf die über 15 typischen vertraglich vereinbarten Werbeleistungen (Hinweis auf die Vereinbarung vom Dezember 1990), die nicht mit der Fahrzeugnutzung verknüpft seien, entfallen. Das UStG sehe in § 15 Abs. 4 UStG vor, dass bei Nutzung für mehrere Zwecke (gemischte Nutzung) die Vorsteuer grundsätzlich aufzuteilen sei. Der alleinige sportliche bzw. nichtunternehmerische Anlass für die Fahrten könne offensichtlich für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht außer Betracht bleiben (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 42/91, BStBl II 1994, 269). Die Aufteilung müsse im Verhältnis der Werbewirkung hinsichtlich der Fahrzeugnutzung und dem Wert der Fahrzeugnutzung für den nichtunternehmerischen bzw. ideellen Bereich vorgenommen werden. Nach Abschnitt 192 Abs. 18 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - habe der Unternehmer jedoch ein Wahlrecht. Er könne die gesamte Vorsteuer, die durch die Verwendung der Fahrzeuge anfällt, in vollem Umfang abziehen, wenn er die Fahrzeuge insgesamt dem Unternehmensbereich zuordne. Zum Ausgleich hierfür unterliege die Verwendung im nichtunternehmerischen bzw. ideellen Bereich der Besteuerung nach § 3 Abs. 9 Buchstabe a Satz 1 Nr. 1 UStG. Die Ermittlung führe bei beiden Methoden zum gleichen Ergebnis: Die Vorsteuer wäre nur in dem Umfang abziehbar, wie die Fahrzeuge tatsächlich unternehmerisch genutzt würden. Da bisher nicht dargelegt worden sei, inwieweit die Fahrzeuge für den ideellen, nichtunternehmerischen Zweck, bzw. für unternehmerische Zwecke genutzt worden seien, komme ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der Fahrzeugnutzung nicht in Betracht.
107 
Der Antragsteller beantragt,
108 
die Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids für 2000 vom 6. April 2004 i.H. von … DM (= …DM ./. …DM), des Umsatzsteueränderungsbescheids für 2001 vom 6. April 2001 i.H. von … DM,
109 
der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar 2002 bis März 2002 vom 5. Juni 2002 und für Juni 2002 vom 1. August 2002 i.H. von jeweils … EUR bzw. für April 2002 vom 26. Juni 2002 i.H. von … EUR auszusetzen.
110 
Der Antragsgegner beantragt,
111 
den Antrag abzuweisen.
112 
Bezüglich des Streitjahres 2000 ist darauf hinzuweisen, dass die Umsätze des Antragstellers aus dem Sponsoringvertrag mit der … unstreitig … DM (Steuer: … DM) betragen. Daneben sind Umsätze i.H. von … DM (Steuer … DM) ausgeführt worden.
113 
Wegen der Fahrzeuggestellung durch die … im Jahr 2003 wird auf die Aktennotiz vom 16. Juli 2003 Bezug genommen (Bl. 130 und 131 der FG-Akten). Für den streitbefangenen Zeitraum wurde dem FG vom Antragsteller keine Aufstellung zu den überlassenen Fahrzeugen vorgelegt. Die Aufstellung für das Jahr 2003 entspricht im Wesentlichen den Verhältnissen des streitbefangenen Zeitraums. Nach den Feststellungen des Berichterstatters im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes handelt es sich bei den überlassenen Fahrzeugen um serienmäßige Fahrzeuge (und zwar ohne besonderen Hinweis auf das Sponsoring der …; vgl. auch § 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990).
114 
Dem Senat lagen vor:
115 
1 Bd. Umsatzsteuerakten Bd. I 2000, Stnr. …,
116 
1 Bd. Umsatzsteuerakten Bd. II angelegt 2000, Stnr. …,
117 
1 Bd. Umsatzsteuerakten 1. USt-VA Januar 2001 - Dezember 2001
118 
2. USt-VA Januar 2002 - August 2002, Stnr. …,
119 
1 Bd. Akten …,
120 
1 Bd. Allgemeine Akten, Bd. I, Stnr. …,
121 
1 Ordner …, Stnr. …

Entscheidungsgründe

 
II.
122 
1. Gegenstand des Verfahrens sind bezüglich der Streitjahre 2000 und 2001 die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 6. April 2004. Die Bescheide wurden gemäß § 68 FGO bzw. gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 (bezüglich des Streitjahres 2001 anstelle der bis dahin wirksamen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. November 1999 V R 35/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 454; BFH-Beschluss vom 30. Januar 2001 V S 24/0, BFH/NV 2001, 658) automatisch zum Gegenstand des Verfahrens (Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 5. Aufl., 2002, § 68 Rn. 30, m.w.N.).
123 
2. Der Antrag ist teilweise (bezüglich des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für April 2002 vom 26. Juni 2002, soweit in diesem Bescheid eine positive Steuer festgesetzt ist) begründet, im Übrigen und damit im Wesentlichen unbegründet (hinsichtlich der Umsatzsteuerjahresbescheide für 2000 und für 2001 vom 6. April 2004, der angegriffenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar - März 2002 bzw. Mai und Juni 2002).
124 
Zu Recht - und ohne dass hieran ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen - ist der Antragsgegner in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Unternehmer aufgrund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 Werbeleistungen an die Leistungsempfängerin, die … gegen Entgelt ausgeführt hat. Bemessungsgrundlage für die Werbeleistungen sind der Wert der Nutzung der überlassenen Kraftfahrzeuge, d.h., die Kosten, die … dafür getragen hat (Hinweis auf die Rechnungen für 2000 vom 10. April 2002, für 2001 vom 27. Juli 2002 … und für 2002 vom 24. Oktober 2003, Bl. 133, 135 und 59 der FG-Akten). Der Umsatz unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
125 
a) Der Antragsteller hat steuerbare Werbeleistungen erbracht. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes - UStG - unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
126 
aa) Der Antragsteller war als Unternehmer tätig.
127 
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied Staaten für die Umsatzsteuern 77/388/EWG (im Folgenden: Richtlinie 77/388/EWG) muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden, die u.a. bei Tätigkeiten eines Dienstleistenden gegeben ist. Es ist gleichgültig, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis die Tätigkeit ausgeführt wird (Art. 4 Abs. 1 EG-Richtlinie 77/388/EWG).
128 
Danach betätigte sich der Antragsteller als Unternehmer durch verschiedene Maßnahmen (Hinweis auf § 1 bis § 8 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990) - z.B. Übertragung des Rechts, den Namen des Antragstellers werblich zu nutzen; Verteilung von Werbeartikeln der … durch Sportler des Antragstellers; Erlaubnis zur Bandenwerbung durch die … bei Wettkämpfen; Zusage, keine Werberechte an andere … hersteller zu vergeben und keine Werbung für diese zuzulassen; Überlassung von 50 Ehrenkarten bester Platzierung und Zugangsgewährung zur VIP-Lounge bei Heimwettkämpfen; Bereitstellung von Sportlern aus Anlass von PR-Terminen zur Aufnahme von Abbildungen sowie von Film-Werbespots; Durchführung von Verkaufsförderaktionen mit den Mannschaften des Antragstellers usw., im Übrigen auch durch den Gebrauch der von der … überlassenen Fahrzeuge - (s. § 9 - § 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990). Hierdurch erbrachte der Antragsteller Werbeleistungen für die … Als Gegenleistung erhielt der Antragsteller Kraftfahrzeuge zur Nutzung (- in verschiedenen rechtlichen Gestaltungen - s. Aktennotiz, Erklärungen zu den Fahrzeugpositionen vom 16. Juli 2003, Bl. 130-132 der FG-Akten; Hinweis auf § 9 Buchstaben a-c der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990), verbunden u.a. mit der Auflage (§ 11 der Vereinbarung), bei Turnierfahrten oder Veranstaltungen am … die Öffentlichkeit auf das Engagement der … hinzuweisen.
129 
Er wurde daher nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig. Dass der Antragsteller damit auch seine satzungsmäßigen Zwecke (den … und insbesondere den Hochleistungs …) verwirklichte, ist für die Beurteilung (u.a. der Nutzung der Fahrzeuge) als wirtschaftliche Tätigkeit unbeachtlich. Für die Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, dass der Antragsteller ein gemeinnütziger Verein ist, weil für die Annahme einer unternehmerischen Betätigung nicht die Rechtsform, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit maßgebend ist. Rechtsunerheblich ist auch, dass der Antragsteller gegenüber seinen Mitgliedern zugleich satzungsmäßige ideelle Zwecke verfolgte, weil die wirtschaftliche Tätigkeit nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung (in Form der Kraftfahrzeugüberlassung an Mitglieder) verdrängt wird.
130 
Die Auffassung, dass der Antragsteller u.a. durch den Einsatz der überlassenen Fahrzeuge Werbeleistungen für die … erbracht hat, steht in Übereinstimmung mit den für die Auslegung der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 heranzuziehenden Grundsätzen zur Vertragsauslegung. Dabei sind zu berücksichtigen die Interessenlage der Vertragsparteien (BFH-Urteil vom 25. Juli 1979 II R 105/77, BStBl II 1980, 11), die gesamten - auch außerhalb des Vertrages liegenden - Begleitumstände (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VII R 29/77, BStBl II 1980, 488; vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BStBl II 1981, 475) und die mit der Vereinbarung verfolgten wirtschaftlichen Zwecke (vgl. in diesem Zusammenhang: Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 41 AO, Rdnr. 153 ff., mit weiteren, umfangreichen Nachweisen).
131 
Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung besteht für den Senat kein Anlass daran zu zweifeln, dass die … durch den Gebrauch der Fahrzeuge durch den Antragsteller selbst und durch Mitglieder des Antragstellers, bei denen es sich z.T. um … handelte, und die einer breiten (sportinteressierten) Öffentlichkeit bekannt waren, die Einstellung der Öffentlichkeit oder bestimmter Zielgruppen zugunsten ihres Unternehmens und ihrer Produkte positiv beeinflussen wollte (s. zum Begriff der Werbung: BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 105/77, BStBl II 1988, 303 zu II. 1.). Der erkennende Senat verweist insoweit (auch) auf die Ausführungen eines Vorstandsmitglieds im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter, dass die Auswahl der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge von der … unter dem Gesichtspunkt vorgenommen wurde, welche Fahrzeuge in dem jeweiligen Zeitraum besonders am Markt gezeigt werden sollten. Bei diesem Vorstandsmitglied handelt es sich um den Leiter der … (die unmittelbar für die Abwicklung der Fahrzeugüberlassung zuständig war - Hinweis auf §§ 9, 10 und 12, 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990).
132 
Die Nutzung der Fahrzeuge war ein (nicht unwesentlicher Teil) der erbrachten Werbeleistungen, zu denen sich der Antragsteller im Vertrag vom 20. Dezember 1990 verpflichtet hatte. Diese wurden ergänzt durch die Nutzung der Fahrzeuge; denn es ist z.B. nur schwer nachvollziehbar, wie der Antragsteller die Werbeaktivitäten für die … hätte glaubwürdig erbringen können, wenn er selbst z.B. Fahrzeuge der … genutzt hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller untersagt war, Vereinbarungen mit anderen … herstellen zu treffen (§ 1 Abs. 2 und § 11 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990).
133 
bb) Der Antragsteller erbrachte die Werbeleistungen auch gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie77/388/EWG) in Gestalt tauschähnlicher Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG). Das Entgelt für seine sonstige Leistung (Werbeleistung) bestand in der Überlassung der Kraftfahrzeuge (§ 9 ff. der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 [und weiterer Leistungen - vgl. §§ 12 und 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 -]) zur Nutzung durch den Antragsteller und seine Sportler.
134 
Eine sonstige Leistung wird gegen Entgelt bewirkt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 21. März 2002 Rs. C - 174/00 - Kennemer Golf & Country Club, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2002, 320, Rz. 40). Der Gegenwert kann - beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen i.S. des § 3 Abs. 12 UStG - durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss (EuGH-Urteil vom 2. Juni 1994 Rs. C - 33/93 Empire Stores Ltd., UR 1995, 64 Rz. 16 und 17).
135 
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt: Der Antragsteller erbrachte die Werbeleistungen gegenüber der … aufgrund der schriftlichen Verpflichtung vom 20. Dezember 1990 und konnte daher die Nutzung der von der … zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge einschließlich der zum Betrieb erforderlichen Nebenleistungen verlangen (Hinweis auf § 9 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 und die dort vereinbarten und durchgeführten Bedingungen der Kraftfahrzeuggestellung - a.a.O. Buchstaben a, b und c i.V. mit § 10 der Vereinbarung). Der Wert dieser Gegenleistungen war auch in Geld ausdrückbar (Hinweis auf die Rechnungen/Gutschriften der … für den streitbefangenen Zeitraum).
136 
b) Die Werbeleistungen des Antragstellers waren steuerpflichtig, weil allein eine gemeinnützige Tätigkeit des Unternehmers noch keine Steuerbefreiung begründet.
137 
c) Die Bemessungsgrundlage für die tauschähnlichen Umsätze (§ 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), bei denen den Werbeleistungen des Antragstellers die Nutzungsüberlassung der Kraftfahrzeuge und die damit verbundenen Nebenleistungen (vgl. §§ 12 und 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990) als Entgelt gegenüberstanden, sind in den Rechnungen der … für 2000, 2001 und 2002 aufgeführt. Die Beteiligten haben an der Ermittlung der dort genannten Beträge keine Zweifel geäußert. Dem folgt der erkennende Senat aufgrund der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung. Der Antragsgegner wird im anhängigen Einspruchsverfahren auf eine nähere Aufklärung hinzuwirken haben (durch eine Aufklärungsanordnung an die … [und so eine detaillierte und substantiierte Aufschlüsselung der Kosten auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Buchstaben a-c der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 herbeiführen - Hinweis insbesondere auf § 9 Abs. 1 Buchstabe a i.V. mit § 12 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 -]).
138 
aa) Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung der bezeichneten Vorschrift unter Beachtung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene Gegenleistung bestimmt (EuGH-Urteile vom 23. November 1988 - Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, UR 1990, 307 Rz. 16; in UR 1995, 64, Rz. 18, 19). Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger (im Streitfall: die …) den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH-Urteil vom 3. Juli 2001 Rs. C - 380/99 - Bertelsmann - UR 2001, 346 - Rz. 23). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Kosten und der Nebenleistungen, die der Empfänger der Werbeleistungen aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (BFH-Beschluss vom 5. August 1999 V R 14/98, BFHE 1989, 214; BFH-Urteile vom 10. Juli 1997 V R 95/96, BStBl II 1997, 668; vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFH/NV 2004, 1346). Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (§ 162 AO 1977).
139 
bb) Dass dem Antragsteller insoweit gewährte Entgelt für seine (Werbe-)Umsätze bestand gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG im Wert der Umsätze der … Demzufolge waren nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung die bei diesem Unternehmen, der … - unstreitig - entstandenen Kosten (ohne Umsatzsteuer) als Entgelt für die sonstige Leistungen des Antragstellers zugrunde zu legen (vgl. die Rechnungen für 2000, 2001 und 2002). Demzufolge waren die Kosten, die der … wegen der Überlassung der Fahrzeuge entstanden sind, anzusetzen.
140 
d) Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen (und auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Umsatzsteuerbescheide), dass die Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen. Der Antragsteller hat die Werbeleistungen nicht zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG erbracht.
141 
aa) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51-68 AO 1977). Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 2 UStG aber nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden. Gemeint ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 14 AO 1977), der kein Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO 1977 i.V. mit §§ 65-68 AO 1977). Die bezeichneten Voraussetzungen für eine steuerermäßigte Tätigkeit erfüllt der Antragsteller nicht.
142 
bb) Der Antragsteller erzielte die Einnahmen durch Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 2 UStG i.V. mit § 14 AO 1977).
143 
Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit nur die Nutzung ihres Namens duldet oder sich darauf beschränkt, ohne besondere Hervorhebungen auf die Unterstützung durch einen Unternehmer auf Plakaten, in Veranstaltungsbekanntmachungen oder Katalogen hinzuweisen (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 18. Februar 1998 IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl I 1998, 212 - unter III. - sogenannter Sponsoringerlass).
144 
Der Antragsteller hat sich nicht auf diese Form der Werbung beschränkt. Er hat für die … u.a. eigene Werbeaktivitäten durch den Einsatz der Kraftfahrzeuge bei Veranstaltungen entfaltet (Hinweis u.a. auf die Durchführung von Verkaufsförderaktionen, Erstellung von Werbebildern usw.). Er hat sich dabei bemüht, ein entsprechendes Echo in den Medien zu erzielen (Hinweis u.a. auf das Schreiben des ehemaligen Leiters des …, Bl. 5 der Akte …; Hinweis auf den Bericht "… fahren weiter im …" in: … vom … 2004; § 11 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990). Er hat sich im Übrigen lt. den §§ 3-10 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 verpflichtet, in allerlei Formen aktive Werbetätigkeiten für die … vorzunehmen und Möglichkeiten für deren Präsentation bereitzustellen. Die Form aktiver Werbetätigkeit erfolgte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (vgl. auch zu Werbeleistungen eines gemeinnützigen Sportvereins im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch Banden- und Trikotwerbung und durch die Veranstaltung von Ballonfahrten, BFH-Urteile vom 1. August 2002 V R 21/01, BStBl II 2003, 438; vom 27. März 1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103).
145 
cc) Die vom Antragsteller erbrachten Werbeleistungen stellen auch keine sportliche Veranstaltungen im Rahmen eines Zweckbetriebes dar. Im Übrigen erfüllen die Umsätze des Antragstellers durch Werbeleistungen auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen um sie als im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt anzusehen (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 438 m.w.N.).
146 
e) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der Antragsteller jedoch die in den Abrechnungspapieren der … für 2000 bis 2002 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide (s. jedoch nachfolgend zu Buchstabe f).
147 
aa) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 gesondert ausgewiesene (geschuldete) Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
148 
Entscheidend ist, dass der Leistungsbezug des Antragstellers (hie: die an ihn erfolgte Überlassung von Kraftfahrzeugen durch die …) den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen an die … (Werbeleistungen) zuzurechnen ist. Der Antragsteller kann die Umsatzsteuer für die Leistungen abziehen, die ihm im Zusammenhang mit seiner besteuerten Werbetätigkeit berechnet worden sind (vgl. Anmerkung in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2003, 282; Klenk in: Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - Fach 7, § 10 UStG, 2/03, S. 101; Schiffer, Steuer und Bilanzen - StuB - 2002, 1222; F. K., Deutsches Steuerrecht - DStR - 2002, 2219). Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 und 2 der Richtlinie77/388/EWG. Diese Bestimmung lautet:
149 
(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
150 
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
151 
Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang von bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen (hier: Überlassung der Kraftfahrzeuge durch die …) mit Ausgangsumsätzen, die das Recht auf den Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Dabei ist der vom Steuerpflichtigen letztlich verfolgte Zweck unerheblich. Dieser Zusammenhang ist angegeben, wenn die für den Bezug der Gegenstände und Dienstleistungen getätigten Aufwendungen Teil der Kosten der zum Abzug berechtigten Ausgangsumsätze sind, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C - 98/98 Midland Bank, UR 2000, 342, Rz. 20; vom 27. September 2001 Rs. C - 16/00, Cibo Participations SA, UR 2001, 500 Rz. 28; vom 29. April 2004 Rs. C - 77/01, Empresa de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA [EDM], Umsatzsteuer-Verkehrssteuer-Recht - UVR - 2004, 304, Rz. 53).
152 
Der Antragsteller hat die Leistungen (Überlassung der Kraftfahrzeuge durch die …) für die er den Vorsteuerabzug begehrt, gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für sein Unternehmen, mit dem er Werbeleistungen erbracht hat, bezogen. Es besteht insoweit auch ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen (der Überlassung der Kraftfahrzeuge) und dem vom Antragsteller erbrachten Ausgangsumsätzen (den Werbeleistungen gegenüber der …), denn die Kosten der vorliegenden Leistungen sind Teil der Kosten, die wegen Ausführung der Werbeleistungen entstehen (und zwar unabhängig davon, ob die Fahrzeuge im satzungsmäßigen Bereich des Antragstellers benutzt wurden).
153 
bb) Der Umstand, dass der Antragsteller mit seiner unternehmerischen Werbetätigkeit auch im Rahmen seines ideellen Bereiches tätig wird, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. hierzu: II. 2. a. aa Abs. 3 der Gründe; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 438, zu II. 1. a., am Ende). Entscheidend ist allein, dass die Eingangsleistungen auch den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (den Werbeleistungen) zugeordnet werden können. Unerheblich ist der vom Antragsteller letztendlich mit der an ihn erfolgten Überlassung der Fahrzeuge verfolgte Zweck (z.B. Unterstützung des … und der diesen betreibenden Sportler). Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge scheidet aus, da nicht auf die weitere Verwendungsmöglichkeiten der Fahrzeuge abzustellen ist, sondern direkt und unmittelbar auf die bei der Überlassung der Fahrzeuges vereinbarte Nutzung im Rahmen der gegenüber der … erbrachten Werbetätigkeit (EuGH-Urteil in UR 2001, 500 - Cibo Participations S.A. -, Rz. 32; BFH-Urteil vom 10. April 1997 V R 26/96, BStBl II 1997, 552; Leidel, UR 2003, 328). Soweit in verschiedenen Verfügungen der Finanzverwaltung (vgl. die Verfügungen der OFD München vom 28. Mai 2001 - S 7119 - 1 St 434, DStR 2001, 1800; der OFD Erfurt vom 28. Februar 2001 S 7119 A - 04 - St 343, UR 2001, 222; der OFDen Karlsruhe und Stuttgart vom 28. April 2000 - S 7100, UStK S - 7100 Karte 16; der OFD Frankfurt vom 23. Februar 2000 - 7119 A - 5 - St V 10 Umsatzsteuerkartei § 3 Abs. 2 Abs. 12 UStG S - 7119 Karte 2; der OFD Koblenz vom 23. April 2003 - S 7100 - St 443, UR 2003, 555; der OFD Hannover vom 11. Februar 2003 S 7100 - 424 - StO 351 -, - S 7100 - 915 - StH 446 UVR 2003, 213) hiervon abweichende Grundsätze vertreten werden, folgt der Senat diesen nicht.
154 
cc) Soweit der Antragsgegner im Ergebnis die Auffassung vertritt, dass gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG die Vorsteuer vom Antragsteller nicht in voller Höhe geltend gemacht werden könne, weil er die Fahrzeuge Mitgliedern unentgeltlich überlassen habe, ist darauf zu verweisen, dass ein Vorsteuerabzug bei der hier allenfalls gegebenen unentgeltlichen Ausgangsdienstleistung an Sportler (siehe jedoch zuvor zu bb) im unternehmerischen (und zwar eigenbetrieblichen - BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/22, BStBl II 1994, 881 -) Interesse des Antragstellers (an der Ausführung der Werbeleistungen) nicht ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 - V R 48/02, UR 2004, 203; Anmerkung von Fritzinger zum vorgenannten BFH-Urteil in UR 2004, 360; vgl. zur Vorsteueraufteilung bei der - in wesentlichen Teilen des Sachverhalts anders gelagerten - Abgabe von Werbeartikeln: BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 68/89, BStBl II 1993, 527; Wagner in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rn. 680 f. m.w.N.).
155 
f) Entscheidungserhebliche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufgrund der zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze zum Vorsteuerabzugsrecht des Antragstellers ergeben sich jedoch ausschließlich wegen des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für April 2002 vom 26. Juni 2002.
156 
Nach dem BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 33/01 (BFH/NV 2004, 1489, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 29. April 2004 RS. C - 152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH, UR 2004, 323) kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis. Eine Rechnung i.S. des §§ 14, 15 UStG über die von der … erbrachten Eingangsleistungen an den Antragsteller (KFZ-Überlassung) wurde erst am 10. April 2002 (für 2000) erstellt. Demzufolge ist erst im Rahmen des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für April 2002 grundsätzlich die geltend gemachte Vorsteuer abziehbar. Eine Abziehbarkeit der geltend gemachten Vorsteuer kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für April 2002 eine positive Steuerschuld festgesetzt wurde. Eine Aussetzung der Vollziehung von (negativen) Umsatzsteuerbeträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1981 V R 81/81, BStBl II 1982, 149; BFH-Beschluss vom 19. Juni 1969 V B 8/69, BStBl II 1969, 527; Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 69 FGO, Rdnr. 562 m.w.N.; Zie-Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnrn. 4055-4056).
157 
Soweit für den Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung für 2000 im Rahmen des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für April 2002 eine negative Umsatzsteuerfestsetzung begehrt würde, ist vorläufiger Rechtschutz (nur) im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO zulässig. Eine Umdeutung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung scheitert jedoch daran, dass der Antragsteller durch einen sachkundigen Bevollmächtigten vertreten wird (Gräber/Koch, a.a.O., § 114 Rn. 84 m.N.). Im Übrigen scheitert eine Umdeutung auch daran, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht gegeben sind und eine Umdeutung in einen ersichtlich erfolglosen Rechtsbehelf nicht dem mutmaßlichen Interesse des Antragstellers entsprechen kann und deshalb zu unterbleiben hat (vgl. hierzu: Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 4574-4589).
158 
g) Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller hinsichtlich der hier in Rede stehenden Werbeleistungen und der Vorsteuerabzugsberechtigung als steuerrechtsfähiges Subjekt und damit als Unternehmer anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungen zum Teil durch den … bzw. die Eingangsleistungen auch an den … oder für Zwecke des … ausgeführt worden. Rechtlich verpflichtet und damit steuerrechtsfähiges Subjekt im Bezug auf sämtliche Aktivitäten ist, ohne dass hieran auch nur die geringsten Zweifel bestehen (Hinweis u.a. auf die Entstehungsgeschichte zur Trägerschaft des … [S. 4 und 5 der Gründe zu 1] und auf § 7 Ziffer 6 der Satzung), der Antragsteller.
159 
aa) Die Annahme des Antragsgegners in der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1991, bei dem … handele es sich um einen Betrieb gewerblicher Art, ist abwegig.
160 
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Im Streitfall ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, welche juristische Person des öffentlichen Rechts (= rechtsfähige Körperschaft, die ihre Rechtsfähigkeit und ihre rechtliche Gestaltung aus dem öffentlichen Bundes- und Landesrecht herleitet) im Bezug auf den … einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten sollte.
161 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kostenermittlung erfolgte gemäß dem Obsiegen und dem Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt hat ihren Rechtsgrund in den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (BFH-Beschluss vom 15. April 1981 IV S 2/81, BStBl II 1981, 402). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsgegner halt der Senat für nicht erforderlich (Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 IV K 23/90, EFG 1991, 338 - aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 17. Dezember 1991 VII R 36/91, BFH/NV 1992, 569).
162 
4. Die Beschwerdezulassung beruht auf § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO i.V. mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu wegen der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers aus der Fahrzeugüberlassung der … (vgl. hierzu auch: Urteil des FG München vom 13. Mai 2004 14 K 2886/03 - rechtskräftig - EFG 2004, 1329).

Gründe

 
II.
122 
1. Gegenstand des Verfahrens sind bezüglich der Streitjahre 2000 und 2001 die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 6. April 2004. Die Bescheide wurden gemäß § 68 FGO bzw. gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 (bezüglich des Streitjahres 2001 anstelle der bis dahin wirksamen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. November 1999 V R 35/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 454; BFH-Beschluss vom 30. Januar 2001 V S 24/0, BFH/NV 2001, 658) automatisch zum Gegenstand des Verfahrens (Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 5. Aufl., 2002, § 68 Rn. 30, m.w.N.).
123 
2. Der Antrag ist teilweise (bezüglich des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für April 2002 vom 26. Juni 2002, soweit in diesem Bescheid eine positive Steuer festgesetzt ist) begründet, im Übrigen und damit im Wesentlichen unbegründet (hinsichtlich der Umsatzsteuerjahresbescheide für 2000 und für 2001 vom 6. April 2004, der angegriffenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar - März 2002 bzw. Mai und Juni 2002).
124 
Zu Recht - und ohne dass hieran ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen - ist der Antragsgegner in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Unternehmer aufgrund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 Werbeleistungen an die Leistungsempfängerin, die … gegen Entgelt ausgeführt hat. Bemessungsgrundlage für die Werbeleistungen sind der Wert der Nutzung der überlassenen Kraftfahrzeuge, d.h., die Kosten, die … dafür getragen hat (Hinweis auf die Rechnungen für 2000 vom 10. April 2002, für 2001 vom 27. Juli 2002 … und für 2002 vom 24. Oktober 2003, Bl. 133, 135 und 59 der FG-Akten). Der Umsatz unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
125 
a) Der Antragsteller hat steuerbare Werbeleistungen erbracht. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes - UStG - unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
126 
aa) Der Antragsteller war als Unternehmer tätig.
127 
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied Staaten für die Umsatzsteuern 77/388/EWG (im Folgenden: Richtlinie 77/388/EWG) muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden, die u.a. bei Tätigkeiten eines Dienstleistenden gegeben ist. Es ist gleichgültig, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis die Tätigkeit ausgeführt wird (Art. 4 Abs. 1 EG-Richtlinie 77/388/EWG).
128 
Danach betätigte sich der Antragsteller als Unternehmer durch verschiedene Maßnahmen (Hinweis auf § 1 bis § 8 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990) - z.B. Übertragung des Rechts, den Namen des Antragstellers werblich zu nutzen; Verteilung von Werbeartikeln der … durch Sportler des Antragstellers; Erlaubnis zur Bandenwerbung durch die … bei Wettkämpfen; Zusage, keine Werberechte an andere … hersteller zu vergeben und keine Werbung für diese zuzulassen; Überlassung von 50 Ehrenkarten bester Platzierung und Zugangsgewährung zur VIP-Lounge bei Heimwettkämpfen; Bereitstellung von Sportlern aus Anlass von PR-Terminen zur Aufnahme von Abbildungen sowie von Film-Werbespots; Durchführung von Verkaufsförderaktionen mit den Mannschaften des Antragstellers usw., im Übrigen auch durch den Gebrauch der von der … überlassenen Fahrzeuge - (s. § 9 - § 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990). Hierdurch erbrachte der Antragsteller Werbeleistungen für die … Als Gegenleistung erhielt der Antragsteller Kraftfahrzeuge zur Nutzung (- in verschiedenen rechtlichen Gestaltungen - s. Aktennotiz, Erklärungen zu den Fahrzeugpositionen vom 16. Juli 2003, Bl. 130-132 der FG-Akten; Hinweis auf § 9 Buchstaben a-c der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990), verbunden u.a. mit der Auflage (§ 11 der Vereinbarung), bei Turnierfahrten oder Veranstaltungen am … die Öffentlichkeit auf das Engagement der … hinzuweisen.
129 
Er wurde daher nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig. Dass der Antragsteller damit auch seine satzungsmäßigen Zwecke (den … und insbesondere den Hochleistungs …) verwirklichte, ist für die Beurteilung (u.a. der Nutzung der Fahrzeuge) als wirtschaftliche Tätigkeit unbeachtlich. Für die Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, dass der Antragsteller ein gemeinnütziger Verein ist, weil für die Annahme einer unternehmerischen Betätigung nicht die Rechtsform, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit maßgebend ist. Rechtsunerheblich ist auch, dass der Antragsteller gegenüber seinen Mitgliedern zugleich satzungsmäßige ideelle Zwecke verfolgte, weil die wirtschaftliche Tätigkeit nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung (in Form der Kraftfahrzeugüberlassung an Mitglieder) verdrängt wird.
130 
Die Auffassung, dass der Antragsteller u.a. durch den Einsatz der überlassenen Fahrzeuge Werbeleistungen für die … erbracht hat, steht in Übereinstimmung mit den für die Auslegung der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 heranzuziehenden Grundsätzen zur Vertragsauslegung. Dabei sind zu berücksichtigen die Interessenlage der Vertragsparteien (BFH-Urteil vom 25. Juli 1979 II R 105/77, BStBl II 1980, 11), die gesamten - auch außerhalb des Vertrages liegenden - Begleitumstände (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VII R 29/77, BStBl II 1980, 488; vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BStBl II 1981, 475) und die mit der Vereinbarung verfolgten wirtschaftlichen Zwecke (vgl. in diesem Zusammenhang: Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 41 AO, Rdnr. 153 ff., mit weiteren, umfangreichen Nachweisen).
131 
Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung besteht für den Senat kein Anlass daran zu zweifeln, dass die … durch den Gebrauch der Fahrzeuge durch den Antragsteller selbst und durch Mitglieder des Antragstellers, bei denen es sich z.T. um … handelte, und die einer breiten (sportinteressierten) Öffentlichkeit bekannt waren, die Einstellung der Öffentlichkeit oder bestimmter Zielgruppen zugunsten ihres Unternehmens und ihrer Produkte positiv beeinflussen wollte (s. zum Begriff der Werbung: BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 105/77, BStBl II 1988, 303 zu II. 1.). Der erkennende Senat verweist insoweit (auch) auf die Ausführungen eines Vorstandsmitglieds im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter, dass die Auswahl der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge von der … unter dem Gesichtspunkt vorgenommen wurde, welche Fahrzeuge in dem jeweiligen Zeitraum besonders am Markt gezeigt werden sollten. Bei diesem Vorstandsmitglied handelt es sich um den Leiter der … (die unmittelbar für die Abwicklung der Fahrzeugüberlassung zuständig war - Hinweis auf §§ 9, 10 und 12, 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990).
132 
Die Nutzung der Fahrzeuge war ein (nicht unwesentlicher Teil) der erbrachten Werbeleistungen, zu denen sich der Antragsteller im Vertrag vom 20. Dezember 1990 verpflichtet hatte. Diese wurden ergänzt durch die Nutzung der Fahrzeuge; denn es ist z.B. nur schwer nachvollziehbar, wie der Antragsteller die Werbeaktivitäten für die … hätte glaubwürdig erbringen können, wenn er selbst z.B. Fahrzeuge der … genutzt hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller untersagt war, Vereinbarungen mit anderen … herstellen zu treffen (§ 1 Abs. 2 und § 11 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990).
133 
bb) Der Antragsteller erbrachte die Werbeleistungen auch gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie77/388/EWG) in Gestalt tauschähnlicher Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG). Das Entgelt für seine sonstige Leistung (Werbeleistung) bestand in der Überlassung der Kraftfahrzeuge (§ 9 ff. der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 [und weiterer Leistungen - vgl. §§ 12 und 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 -]) zur Nutzung durch den Antragsteller und seine Sportler.
134 
Eine sonstige Leistung wird gegen Entgelt bewirkt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 21. März 2002 Rs. C - 174/00 - Kennemer Golf & Country Club, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2002, 320, Rz. 40). Der Gegenwert kann - beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen i.S. des § 3 Abs. 12 UStG - durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss (EuGH-Urteil vom 2. Juni 1994 Rs. C - 33/93 Empire Stores Ltd., UR 1995, 64 Rz. 16 und 17).
135 
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt: Der Antragsteller erbrachte die Werbeleistungen gegenüber der … aufgrund der schriftlichen Verpflichtung vom 20. Dezember 1990 und konnte daher die Nutzung der von der … zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge einschließlich der zum Betrieb erforderlichen Nebenleistungen verlangen (Hinweis auf § 9 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 und die dort vereinbarten und durchgeführten Bedingungen der Kraftfahrzeuggestellung - a.a.O. Buchstaben a, b und c i.V. mit § 10 der Vereinbarung). Der Wert dieser Gegenleistungen war auch in Geld ausdrückbar (Hinweis auf die Rechnungen/Gutschriften der … für den streitbefangenen Zeitraum).
136 
b) Die Werbeleistungen des Antragstellers waren steuerpflichtig, weil allein eine gemeinnützige Tätigkeit des Unternehmers noch keine Steuerbefreiung begründet.
137 
c) Die Bemessungsgrundlage für die tauschähnlichen Umsätze (§ 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), bei denen den Werbeleistungen des Antragstellers die Nutzungsüberlassung der Kraftfahrzeuge und die damit verbundenen Nebenleistungen (vgl. §§ 12 und 13 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990) als Entgelt gegenüberstanden, sind in den Rechnungen der … für 2000, 2001 und 2002 aufgeführt. Die Beteiligten haben an der Ermittlung der dort genannten Beträge keine Zweifel geäußert. Dem folgt der erkennende Senat aufgrund der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung. Der Antragsgegner wird im anhängigen Einspruchsverfahren auf eine nähere Aufklärung hinzuwirken haben (durch eine Aufklärungsanordnung an die … [und so eine detaillierte und substantiierte Aufschlüsselung der Kosten auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Buchstaben a-c der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 herbeiführen - Hinweis insbesondere auf § 9 Abs. 1 Buchstabe a i.V. mit § 12 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 -]).
138 
aa) Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung der bezeichneten Vorschrift unter Beachtung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene Gegenleistung bestimmt (EuGH-Urteile vom 23. November 1988 - Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, UR 1990, 307 Rz. 16; in UR 1995, 64, Rz. 18, 19). Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger (im Streitfall: die …) den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (EuGH-Urteil vom 3. Juli 2001 Rs. C - 380/99 - Bertelsmann - UR 2001, 346 - Rz. 23). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Kosten und der Nebenleistungen, die der Empfänger der Werbeleistungen aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (BFH-Beschluss vom 5. August 1999 V R 14/98, BFHE 1989, 214; BFH-Urteile vom 10. Juli 1997 V R 95/96, BStBl II 1997, 668; vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFH/NV 2004, 1346). Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (§ 162 AO 1977).
139 
bb) Dass dem Antragsteller insoweit gewährte Entgelt für seine (Werbe-)Umsätze bestand gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG im Wert der Umsätze der … Demzufolge waren nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung die bei diesem Unternehmen, der … - unstreitig - entstandenen Kosten (ohne Umsatzsteuer) als Entgelt für die sonstige Leistungen des Antragstellers zugrunde zu legen (vgl. die Rechnungen für 2000, 2001 und 2002). Demzufolge waren die Kosten, die der … wegen der Überlassung der Fahrzeuge entstanden sind, anzusetzen.
140 
d) Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen (und auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Umsatzsteuerbescheide), dass die Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen. Der Antragsteller hat die Werbeleistungen nicht zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG erbracht.
141 
aa) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51-68 AO 1977). Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 2 UStG aber nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden. Gemeint ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 14 AO 1977), der kein Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO 1977 i.V. mit §§ 65-68 AO 1977). Die bezeichneten Voraussetzungen für eine steuerermäßigte Tätigkeit erfüllt der Antragsteller nicht.
142 
bb) Der Antragsteller erzielte die Einnahmen durch Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 2 UStG i.V. mit § 14 AO 1977).
143 
Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit nur die Nutzung ihres Namens duldet oder sich darauf beschränkt, ohne besondere Hervorhebungen auf die Unterstützung durch einen Unternehmer auf Plakaten, in Veranstaltungsbekanntmachungen oder Katalogen hinzuweisen (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 18. Februar 1998 IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl I 1998, 212 - unter III. - sogenannter Sponsoringerlass).
144 
Der Antragsteller hat sich nicht auf diese Form der Werbung beschränkt. Er hat für die … u.a. eigene Werbeaktivitäten durch den Einsatz der Kraftfahrzeuge bei Veranstaltungen entfaltet (Hinweis u.a. auf die Durchführung von Verkaufsförderaktionen, Erstellung von Werbebildern usw.). Er hat sich dabei bemüht, ein entsprechendes Echo in den Medien zu erzielen (Hinweis u.a. auf das Schreiben des ehemaligen Leiters des …, Bl. 5 der Akte …; Hinweis auf den Bericht "… fahren weiter im …" in: … vom … 2004; § 11 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990). Er hat sich im Übrigen lt. den §§ 3-10 der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 verpflichtet, in allerlei Formen aktive Werbetätigkeiten für die … vorzunehmen und Möglichkeiten für deren Präsentation bereitzustellen. Die Form aktiver Werbetätigkeit erfolgte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (vgl. auch zu Werbeleistungen eines gemeinnützigen Sportvereins im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch Banden- und Trikotwerbung und durch die Veranstaltung von Ballonfahrten, BFH-Urteile vom 1. August 2002 V R 21/01, BStBl II 2003, 438; vom 27. März 1991 I R 31/89, BStBl II 1992, 103).
145 
cc) Die vom Antragsteller erbrachten Werbeleistungen stellen auch keine sportliche Veranstaltungen im Rahmen eines Zweckbetriebes dar. Im Übrigen erfüllen die Umsätze des Antragstellers durch Werbeleistungen auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen um sie als im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt anzusehen (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 438 m.w.N.).
146 
e) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der Antragsteller jedoch die in den Abrechnungspapieren der … für 2000 bis 2002 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide (s. jedoch nachfolgend zu Buchstabe f).
147 
aa) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 gesondert ausgewiesene (geschuldete) Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
148 
Entscheidend ist, dass der Leistungsbezug des Antragstellers (hie: die an ihn erfolgte Überlassung von Kraftfahrzeugen durch die …) den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen an die … (Werbeleistungen) zuzurechnen ist. Der Antragsteller kann die Umsatzsteuer für die Leistungen abziehen, die ihm im Zusammenhang mit seiner besteuerten Werbetätigkeit berechnet worden sind (vgl. Anmerkung in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2003, 282; Klenk in: Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - Fach 7, § 10 UStG, 2/03, S. 101; Schiffer, Steuer und Bilanzen - StuB - 2002, 1222; F. K., Deutsches Steuerrecht - DStR - 2002, 2219). Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 und 2 der Richtlinie77/388/EWG. Diese Bestimmung lautet:
149 
(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
150 
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
151 
Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang von bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen (hier: Überlassung der Kraftfahrzeuge durch die …) mit Ausgangsumsätzen, die das Recht auf den Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Dabei ist der vom Steuerpflichtigen letztlich verfolgte Zweck unerheblich. Dieser Zusammenhang ist angegeben, wenn die für den Bezug der Gegenstände und Dienstleistungen getätigten Aufwendungen Teil der Kosten der zum Abzug berechtigten Ausgangsumsätze sind, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C - 98/98 Midland Bank, UR 2000, 342, Rz. 20; vom 27. September 2001 Rs. C - 16/00, Cibo Participations SA, UR 2001, 500 Rz. 28; vom 29. April 2004 Rs. C - 77/01, Empresa de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA [EDM], Umsatzsteuer-Verkehrssteuer-Recht - UVR - 2004, 304, Rz. 53).
152 
Der Antragsteller hat die Leistungen (Überlassung der Kraftfahrzeuge durch die …) für die er den Vorsteuerabzug begehrt, gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für sein Unternehmen, mit dem er Werbeleistungen erbracht hat, bezogen. Es besteht insoweit auch ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen (der Überlassung der Kraftfahrzeuge) und dem vom Antragsteller erbrachten Ausgangsumsätzen (den Werbeleistungen gegenüber der …), denn die Kosten der vorliegenden Leistungen sind Teil der Kosten, die wegen Ausführung der Werbeleistungen entstehen (und zwar unabhängig davon, ob die Fahrzeuge im satzungsmäßigen Bereich des Antragstellers benutzt wurden).
153 
bb) Der Umstand, dass der Antragsteller mit seiner unternehmerischen Werbetätigkeit auch im Rahmen seines ideellen Bereiches tätig wird, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. hierzu: II. 2. a. aa Abs. 3 der Gründe; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 438, zu II. 1. a., am Ende). Entscheidend ist allein, dass die Eingangsleistungen auch den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (den Werbeleistungen) zugeordnet werden können. Unerheblich ist der vom Antragsteller letztendlich mit der an ihn erfolgten Überlassung der Fahrzeuge verfolgte Zweck (z.B. Unterstützung des … und der diesen betreibenden Sportler). Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge scheidet aus, da nicht auf die weitere Verwendungsmöglichkeiten der Fahrzeuge abzustellen ist, sondern direkt und unmittelbar auf die bei der Überlassung der Fahrzeuges vereinbarte Nutzung im Rahmen der gegenüber der … erbrachten Werbetätigkeit (EuGH-Urteil in UR 2001, 500 - Cibo Participations S.A. -, Rz. 32; BFH-Urteil vom 10. April 1997 V R 26/96, BStBl II 1997, 552; Leidel, UR 2003, 328). Soweit in verschiedenen Verfügungen der Finanzverwaltung (vgl. die Verfügungen der OFD München vom 28. Mai 2001 - S 7119 - 1 St 434, DStR 2001, 1800; der OFD Erfurt vom 28. Februar 2001 S 7119 A - 04 - St 343, UR 2001, 222; der OFDen Karlsruhe und Stuttgart vom 28. April 2000 - S 7100, UStK S - 7100 Karte 16; der OFD Frankfurt vom 23. Februar 2000 - 7119 A - 5 - St V 10 Umsatzsteuerkartei § 3 Abs. 2 Abs. 12 UStG S - 7119 Karte 2; der OFD Koblenz vom 23. April 2003 - S 7100 - St 443, UR 2003, 555; der OFD Hannover vom 11. Februar 2003 S 7100 - 424 - StO 351 -, - S 7100 - 915 - StH 446 UVR 2003, 213) hiervon abweichende Grundsätze vertreten werden, folgt der Senat diesen nicht.
154 
cc) Soweit der Antragsgegner im Ergebnis die Auffassung vertritt, dass gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG die Vorsteuer vom Antragsteller nicht in voller Höhe geltend gemacht werden könne, weil er die Fahrzeuge Mitgliedern unentgeltlich überlassen habe, ist darauf zu verweisen, dass ein Vorsteuerabzug bei der hier allenfalls gegebenen unentgeltlichen Ausgangsdienstleistung an Sportler (siehe jedoch zuvor zu bb) im unternehmerischen (und zwar eigenbetrieblichen - BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/22, BStBl II 1994, 881 -) Interesse des Antragstellers (an der Ausführung der Werbeleistungen) nicht ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 - V R 48/02, UR 2004, 203; Anmerkung von Fritzinger zum vorgenannten BFH-Urteil in UR 2004, 360; vgl. zur Vorsteueraufteilung bei der - in wesentlichen Teilen des Sachverhalts anders gelagerten - Abgabe von Werbeartikeln: BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 68/89, BStBl II 1993, 527; Wagner in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rn. 680 f. m.w.N.).
155 
f) Entscheidungserhebliche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufgrund der zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze zum Vorsteuerabzugsrecht des Antragstellers ergeben sich jedoch ausschließlich wegen des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für April 2002 vom 26. Juni 2002.
156 
Nach dem BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 33/01 (BFH/NV 2004, 1489, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 29. April 2004 RS. C - 152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH, UR 2004, 323) kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis. Eine Rechnung i.S. des §§ 14, 15 UStG über die von der … erbrachten Eingangsleistungen an den Antragsteller (KFZ-Überlassung) wurde erst am 10. April 2002 (für 2000) erstellt. Demzufolge ist erst im Rahmen des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für April 2002 grundsätzlich die geltend gemachte Vorsteuer abziehbar. Eine Abziehbarkeit der geltend gemachten Vorsteuer kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für April 2002 eine positive Steuerschuld festgesetzt wurde. Eine Aussetzung der Vollziehung von (negativen) Umsatzsteuerbeträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1981 V R 81/81, BStBl II 1982, 149; BFH-Beschluss vom 19. Juni 1969 V B 8/69, BStBl II 1969, 527; Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 69 FGO, Rdnr. 562 m.w.N.; Zie-Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnrn. 4055-4056).
157 
Soweit für den Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung für 2000 im Rahmen des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für April 2002 eine negative Umsatzsteuerfestsetzung begehrt würde, ist vorläufiger Rechtschutz (nur) im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO zulässig. Eine Umdeutung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung scheitert jedoch daran, dass der Antragsteller durch einen sachkundigen Bevollmächtigten vertreten wird (Gräber/Koch, a.a.O., § 114 Rn. 84 m.N.). Im Übrigen scheitert eine Umdeutung auch daran, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht gegeben sind und eine Umdeutung in einen ersichtlich erfolglosen Rechtsbehelf nicht dem mutmaßlichen Interesse des Antragstellers entsprechen kann und deshalb zu unterbleiben hat (vgl. hierzu: Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 4574-4589).
158 
g) Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller hinsichtlich der hier in Rede stehenden Werbeleistungen und der Vorsteuerabzugsberechtigung als steuerrechtsfähiges Subjekt und damit als Unternehmer anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungen zum Teil durch den … bzw. die Eingangsleistungen auch an den … oder für Zwecke des … ausgeführt worden. Rechtlich verpflichtet und damit steuerrechtsfähiges Subjekt im Bezug auf sämtliche Aktivitäten ist, ohne dass hieran auch nur die geringsten Zweifel bestehen (Hinweis u.a. auf die Entstehungsgeschichte zur Trägerschaft des … [S. 4 und 5 der Gründe zu 1] und auf § 7 Ziffer 6 der Satzung), der Antragsteller.
159 
aa) Die Annahme des Antragsgegners in der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1991, bei dem … handele es sich um einen Betrieb gewerblicher Art, ist abwegig.
160 
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Im Streitfall ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, welche juristische Person des öffentlichen Rechts (= rechtsfähige Körperschaft, die ihre Rechtsfähigkeit und ihre rechtliche Gestaltung aus dem öffentlichen Bundes- und Landesrecht herleitet) im Bezug auf den … einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten sollte.
161 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kostenermittlung erfolgte gemäß dem Obsiegen und dem Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt hat ihren Rechtsgrund in den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (BFH-Beschluss vom 15. April 1981 IV S 2/81, BStBl II 1981, 402). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsgegner halt der Senat für nicht erforderlich (Hinweis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 IV K 23/90, EFG 1991, 338 - aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 17. Dezember 1991 VII R 36/91, BFH/NV 1992, 569).
162 
4. Die Beschwerdezulassung beruht auf § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO i.V. mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu wegen der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers aus der Fahrzeugüberlassung der … (vgl. hierzu auch: Urteil des FG München vom 13. Mai 2004 14 K 2886/03 - rechtskräftig - EFG 2004, 1329).

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.

(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.

(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.

(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.

(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:

1.
Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,
2.
Totalisatorbetriebe,
3.
Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.

(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.

(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.

(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.

(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:

1.
Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,
2.
Totalisatorbetriebe,
3.
Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.