Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. Dez. 2007 - 8 V 2518/07

bei uns veröffentlicht am13.12.2007

Tatbestand

 
I. Streitig ist in der Hauptsache die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für das Kraftfahrzeug (Kfz) des Antragstellers (Ast.) mit amtlichen Kennzeichen XY 8.
Der Ast. ist Halter des vorgenannten Kfz. Es handelt sich hierbei um ein Fahrzeug des Herstellers FORD (USA), Typ F 350 XLT. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich - nach den eigenen Angaben des Ast. - um einen sogenannten Pick-up mit insgesamt sechs Sitzplätzen - also fünf Sitzplätze neben dem Fahrersitz (N) - in Form der in Amerika  überkommenen Anordnung von zwei durchgehenden Sitzbänken sowie einer rückwärtigen, offenen Ladefläche, die - nach den Angaben des Ast. - eine Länge von 250 cm haben soll (Blatt 3 Prozessakten). Der - nach dem Lichtbild als Doppelkabine mit vier Türen ausgelegte - Innenraum des Fahrzeugs soll - ebenfalls nach den eigenen Angaben des Ast. - vom Gaspedal bis zur Rückwand 228 cm betragen (Blatt 3 Prozessakten und Anlage ASt 1 zum Schriftsatz des Ast. vom 15. Mai 2006 - Anlagenband -). Nach einer Augenscheinnahme des Fahrzeugs durch den Antragsgegner (Ag.) stellte dieser von den Angaben des Ast. abweichend die Maße der Ladefläche mit 248 cm und die der Fahrerkabine mit 240 cm fest (Blatt 37 Prozessakten). Der Kabineninnenraum ist - wiederum nach den eigenen Angaben des Ast. - an der jeweils engsten bzw. jeweils breitesten Stelle 1,52 cm bzw. 1,64 cm und die Ladefläche 1,67 cm bzw. 1,80  cm breit (Blatt 63 bis 64 Prozessakten). Das Fahrzeug weist - nach den Angaben in der Kopie des Fahrzeugscheins vom 17. März 2005 - eine technisch zulässige Gesamtmasse (P) von 3.495 kg - bisher zulässiges Gesamtgewicht -, eine Masse in fahrbereitem Zustand (M) von 2.925 kg - bisher Leergewicht -, eine Länge von 6.300 cm, eine Nutzlast von 570 kg sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h auf (Blatt 3 Kraftfahrzeugsteuerakten). Nach den Angaben in der Kopie des Zulassungsscheins Teil II vom 13. April 2006 ist die Bezeichnung des Fahrzeugs und seines Aufbaus „LKW Offener Kasten“ (Anlage ASt 2 zum Schriftsatz des Ast. vom 15. Mai 2006 - Anlagenband -). Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor mit 7.269 ccm Hubraum (Anlage ASt 2 zum Schriftsatz des Ast. vom 15. Mai 2006 - Anlagenband -).
Das am 1. Juli 1994 erstmals zum Verkehr zugelassene Kfz wurde bis zum 30. April 2005 als anderes Fahrzeug nach § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) wie ein Lastkraftwagen (LKW) nach Gewicht besteuert. Mit Bescheid über KraftSt vom 22. Februar 2006 wurden die Besteuerungsgrundlagen für dieses Fahrzeug infolge der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durch Art. 1 Nr. 1 der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I 2004, 2712) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 geändert, das verkehrsrechtlich als LKW zugelassene Kfz nunmehr als Personenkraftwagen (PKW) besteuert und die KraftSt auf jährlich 2.743 EUR festgesetzt (Blatt 17 Kraftfahrzeugsteuerakten; Anlage ASt 3 zum Schriftsatz des Ast. vom 15. Mai 2006 - Anlagenband -). Der Ast. legte gegen diesen Bescheid über KraftSt vom 22. Februar 2006 mit Schreiben vom 21. März 2006 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch wurde - nach Kenntnis des Senats im Zeitpunkt der Entscheidung - noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 3. April 2006 gewährte der Ag. zunächst die Aussetzung der Vollziehung der streitigen KraftSt (Blatt 13 Kraftfahrzeugsteuerakten). Die Aussetzung der Vollziehung wurde sodann mit Bescheid vom 22. April 2006 mit Wirkung ab 19. Mai 2006 widerrufen (Blatt 19 Kraftfahrzeugsteuerakten).
Der Prozessbevollmächtigte des Ast. beantragte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 beim Finanzgericht, die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über KraftSt vom 22. Februar 2006. Der Ast. ist der Auffassung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auch für Zulassungszeiträume nach dem 1. Mai 2005 kraftfahrzeugsteuerrechtlich als anderes Fahrzeug einzuordnen und nach Gewicht zu besteuern sei. Verkehrsrechtlich sei das streitgegenständliche Fahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N 1 i. S. der Richtlinie 70/156/EWG. Der Bundesfinanzhof habe in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2006, Az. VII B 15/06, zwar die Auffassung vertreten, das ein sogenannter Pick-up mit Doppelkabine als PKW i. S. des damaligen Begriffsverständnisses sei. Der Wortlaut des inzwischen mit Rückwirkung in Kraft getretenen Dritten Änderungsgesetzes ergebe nunmehr hingegen, dass solche Fahrzeuge gerade keine PKW seien, sondern nur Kraft einer gesetzlichen Fiktion als PKW angesehen werden könnten. Der Wortlaut dieses Änderungsgesetzes beinhalte die weitere, von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abweichende Wertung, dass nicht eine Vielzahl von Einzelkriterien in ihrer Gesamtheit zu gewichten seien, sondern ein Kriterium allein entscheidend sein solle, nämlich dass Flächenkriterium. Im Streitfall sei unstreitig, dass die Ladefläche des streitgegenständlichen Fahrzeugs größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche sei. Somit könne die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche keinesfalls größer sein, als die Hälfte der Nutzfläche, wie dies nach dem neuen Gesetzeswortlaut entscheidend sei. Die Anwendung des neuen Gesetzestextes führe zu der Erkenntnis, dass die im Gesetz normierte Voraussetzung, unter denen ein LKW für Zwecke der Besteuerung wie ein PKW zu behandeln sei, beim Streitfahrzeug nicht erfüllt sei. Die beim Fahrzeug derzeit gegebene Zuladung sei auch ausreichend. Sie sei deutlich größer als etwa bei einem Nutzfahrzeug - dem VW Bully Kastenwagen - dessen kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung außer jedem Streit stehe. Auch die für das Fahrzeug eingetragene erreichbare zulässige Höchstgeschwindigkeit stehe nicht gegen die Annahme eines kraftfahrzeugsteuerrechtlich anderen Fahrzeugs. Diverse Fahrzeugarten und Fahrzeugtypen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich zweifelsfrei als andere Fahrzeuge zu klassifizieren seien, seien mindestens so schnell wie das Streitfahrzeug. Die Fahrzeugdaten des streitgegenständlichen Fahrzeugs stünden einer Einordnung als PKW entgegen. Selbst die aus deutscher Fertigung stammende derzeit größte Limousine, der Maybach mit verlängertem Radstand, erreiche nicht die Ausmaße des Streitfahrzeugs. Auch der großvolumige Motor, der in seiner Dimensionen selbst die Hubraumvolumina von extrem aufgebohrten Motoren einiger Luxuslimousinen deutlich übertreffe, stehe gegen eine Einordnung des Streitfahrzeugs als PKW. Das Streitfahrzeug sei in keinen bislang diskutierten, auch in der überkommenen Rechtsprechung ventilierten Aspekten mit einem PKW vergleichbar.
Der Ast. beantragt, Vollziehung des Bescheids über KraftSt vom 22. Februar 2006 zur Kraftfahrzeugsteuernummer XY 8 insoweit auszusetzen, als in ihm für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 eine höhere Jahressteuer als 172 EUR zugrunde gelegt und für die danach folgenden Zeiträume festgesetzt wird.
Die Ag. beantragt sinngemäß, den Antrag abzuweisen.
Der Ag. tritt dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids weiterhin entgegen. Er ist der Ansicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug entgegen der Auffassung des Ast. als ein Fahrzeug der Klasse in M 1 , AF i. S. der Richtlinie 70/7150/EWG zu beurteilen sei. Für die Einstufung des streitgegenständlichen Fahrzeugs als PKW sei auch maßgeblich, dass das Fahrzeug wegen der zugelassenen sechs Sitzplätze vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt sei, die Bodenfläche zur Personenbeförderung in etwa die Hälfte der Fläche betrage, nur eine sehr geringe Zuladung möglich und die angegebene Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h nicht die üblichen Geschwindigkeit eines LKW sei. Das mit einer Doppelkabine ausgestattete Fahrzeug sei nach Bauart und Erscheinungsbild neben einer untergeordneten Güterbeförderung überwiegend zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt.
Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wurde beim Finanzgericht zunächst unter dem Aktenzeichen (Az.) 8 V 17/06 geführt. Mit Beschluss des Berichterstatters vom 27. Oktober 2006 wurde auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das anhängige Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), Az. VII B 215/06, das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Blatt 99 bis 101 Prozessakten). Das ruhende Verfahren wurde mit Beschluss des Berichterstatters vom 23. November 2007 unter dem Aktenzeichen 8 V 2518/07 wieder aufgenommen (Blatt 123 bis 125 Prozessakten).
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. Mai 2006 nebst Anlagen, 23. Mai 2006, 3. Juli 2006, 25. August 2006, 13. September 2007 und 11. November 2007 sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 22. Juni 2006, 1. August 2006 und 22. Dezember 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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a) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist zulässig.
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Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zulässig, wenn die Behörde einen solchen Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Im Streitfall hatte die Behörde zunächst die beantragte Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids mit Bescheid vom 3. April 2006 zwar gewährt, diesen begünstigenden Verwaltungsakt jedoch sodann mit Bescheid vom 22. April 2006 mit Wirkung ab 19. Mai 2006 widerrufen. Mit dem Widerruf der Aussetzungsverfügung wurde die vom Ast. beantragte Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids zwar nicht ausdrücklich abgelehnt. Dies ist jedoch für die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn - wie im Streitfall der Ag. mit seiner Entscheidung über den Widerruf der Aussetzungsverfügung - den Aussetzungsantrags eindeutig - wenn auch nicht ausdrücklich - ablehnt und das außergerichtliche Aussetzungsverfahren hiermit zweifelsfrei abgeschlossen wird. Der Antrag an das Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO kann - anders bei einer Mitteilung der Finanzbehörde über den bloßen Ablauf der Frist einer Vollziehungsaussetzung z. B. nach Erlass einer Einspruchsentscheidung - erfolgen, sobald die Behörde von dem in der Aussetzungsverfügung vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 536; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 1411).
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b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
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Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids vermag der Senat nicht zu erkennen.
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Die dem angegriffenen Bescheid vom 22. Februar 2006 zugrundeliegende Besteuerung des streitgegenständlichen Kfz als PKW nach Hubraum, Schadstoff- und Kohlendioxidemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG, statt der bisherigen Besteuerung als sonstiges Fahrzeug nach Gewicht wie bei einem LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG erscheint dem Senat nach dem ersatzlosen Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 zutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
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aa) Der Ag. war verfahrensrechtlich berechtigt, die KraftSt durch Bescheid vom 22. Februar 2006 neu festzusetzen.
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Bei der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist es - jedenfalls im Streitfall - nicht entscheidungserheblich, ob der Ag. auch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG oder nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 KraftStG berechtigt war, die KraftSt nach der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO neu festzusetzen. Jedenfalls bestand eine Berechtigung zur Neufestsetzung der KraftSt durch Bescheid vom 22. Februar 2006.
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Die KraftSt ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Ob diese Vorschrift im Streitfall anzuwenden ist, kann dahinstehen. Nach einer in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht, bezieht sich diese Vorschrift nur auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Besteuerungsgrundlagen bzw. des Steuersatzes durch Gesetz selbst (vgl. FG Hamburg Urteil vom 30. März 2007 7 K 22/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1368; FG Düsseldorf Urteil vom 15. Dezember 1993 8 K 204/91 Verk, EFG 1994, 538). Nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO habe sich - nach dieser Rechtsansicht - lediglich die Auffassung des Finanzamts zur rechtlichen Einordnung des Fahrzeugs als PKW geändert, während die Bemessungsgrundlagen durch diese Änderung der rechtlichen Wertung unberührt blieben und die Änderung des Steuersatzes lediglich die Folge dieser Änderung der rechtlichen Wertung seien (vgl. FG Hamburg Urteil vom 30. März 2007 7 K 22/06, EFG 2007, 1368). Der Ag. wäre nach dieser Rechtsansicht im Streitfall nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG zur Neufestsetzung der KraftSt berechtigt gewesen. In diesem Fall könnte jedoch eine Neufestsetzung zumindest nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 KraftStG erfolgen.
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Danach ist die Steuer, wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers neu festzusetzen. Der Ag. wäre zumindest nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 KraftStG zur Neufestsetzung der KraftSt mit Bescheid vom 22. Februar 2006 berechtigt gewesen, weil die KraftSt infolge des Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 - wie nachfolgend ausgeführt - materiellrechtlich fehlerhaft wurde (vgl. FG Hamburg Urteil vom 30. März 2007 7 K 22/06, EFG 2007, 1368). Die Steuer wird nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 KraftStG bei einer zu einer Steuererhöhung führenden Fehlerbeseitigung - wie im Streitfall - frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird, neu festgesetzt. Die Neufestsetzung erfolgte mit Bescheid vom 22. Februar 2006, somit innerhalb des jährlichen Entrichtungszeitraums nach § 11 Abs. 1 KraftStG, der im Streitfall am 17. März 2005 begann und am 16. März 2006 endete.
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bb) Der Bescheid vom 22. Februar 2006 ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
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Bei dem Kfz des Ast. handelt es sich bei summarischer Prüfung um einen PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne. Der Begriff PKW ist im KraftStG auch nach der Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) nicht definiert. Im KraftStG verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 222. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 222. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehresrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen.
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Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen noch die Ansicht vertreten, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids bestehen, wenn ein Kfz entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke einstuft wird (FG Baden-Württemberg Beschluss vom 13. April 2006 8 V 9/06, EFG 2006, 1369; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 14. März 2006 8 V 4/06, EFG 2006, 933). Diese Rechtsansicht gab der Senat inzwischen jedoch auf (FG Baden-Württemberg Beschluss vom 20. August 2007 8 V 1/07, Steuer-Eildienst - StEd - 2007, 693 - Leitsatz -, Juris - Volltext -). Der Senat folgt nunmehr der höchstrichterlichen Rechtsansicht des BFH, nach der die Richtlinie 70/156/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG keine Bestimmung über die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Kfz in die Klasse PKW enthalte und das nationale Recht in Gestalt des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) insoweit für die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz maßgebend sei (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 213, 281, BStBl II 2006, 721; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2006 VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 215/06, BFH/NV 2007, 774; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 IX B 221/06 - nicht amtlich veröffentlicht - m. w. N.; BFH-Beschluss vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351 m. w. N.). Als PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne gilt somit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG i. V. mit § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG ein Kfz, das - wie im Streitfall das streitgegenständliche Kfz des Ast. - nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, geeignet und bestimmt ist. Nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ist somit auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg nicht auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Verkehrsrechts, sondern auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale seiner objektiven Beschaffenheit zu beurteilen ist, ob kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein PKW vorliegt, abzustellen. Hiernach sind als für die Einstufung relevante Merkmale wie z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers zu beurteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2006 VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766 m. w. N.). Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs kann hierbei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, auch wenn einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen mag (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2006 VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766 m. w. N.).
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Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung des streitgegenständlichen Kfz des Ast. als PKW im angegriffenen Bescheid über KraftSt erscheint gemessen an diesen Maßstäben nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat vermag bei den Merkmalen des streitgegenständlichen Kfz nicht den Charakter eines anderen Fahrzeugs i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zu erkennen. Bei Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale und Bewertung der objektiven Beschaffenheit des streitgegenständlichen Kfz gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kfz um einen PKW i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG handelt. Das Fahrzeug ist nach dieser gebotenen Gesamtwürdigung nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, geeignet und bestimmt. Das streitgegenständliche Kfz verfügt insgesamt über sechs vollwertig ausgestattete Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. Die Nutzlast des Kfz beträgt 570 kg und die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 140 km/h. Das Fahrzeug ist mit einem 7.269 ccm umfassenden Dieselmotor motorisiert. Die Karosserie ist als Doppelkabine mit vier Seitentüren und rückwärtiger, offener Ladefläche ausgestaltet. Das Kfz hat eine Länge von 6.300 cm und eine Gesamtmasse von 3.495 kg sowie eine Masse in fahrbereitem Zustand von 2.925 kg. Nach Überzeugung des Senats entsprechen diese vorgenannten technischen Merkmale der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption des streitgegenständlichen Kfz allesamt weniger dem Typus eines LKW, sondern eher dem eines PKW. Auch nach Beurteilung der vorgelegten Lichtbilder des Ast. in Kopie über das äußere Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Kfz überwiegt bei Gesamtwürdigung aller Merkmale - trotz der rückwärtigen, offenen Ladefläche - auch hier die vorrangige Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung, die gegenüber der Lastenbeförderung erkennbar überwiegt. Es mag sein, dass die derzeit gegebene Zuladung - wie vom Ast. behauptet - ausreichend und mit anderen Nutzfahrzeugen vergleichbar ist. Es mag auch sein, dass - wie vom Ast. weiter behauptet - diverse als andere Fahrzeuge zu klassifizierende Fahrzeuge mindestens so schnell wie das Streitfahrzeug sind. Es mag weiterhin auch sein, dass - wie vom Ast. ebenso behauptet - die aus deutscher Fertigung stammende derzeit größte Limousine nicht die Ausmaße des Streitfahrzeugs erreicht und der großvolumige Motor in seiner Dimensionen die Hubraumvolumina von extrem aufgebohrten Motoren einiger Luxuslimousinen deutlich übertrifft. Allerdings vermag der Senat bei einer Gesamtbetrachtung aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit das streitgegenständliche Kfz dennoch nicht als anderes Fahrzeug zu beurteilen. Der Senat erkennt vielmehr bei Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Merkmale das streitgegenständliche Kfz nach Bauart und Einrichtung als vorrangig zur Beförderung von bis zu sechs Personen geeignet und bestimmt.
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Im Streitfall kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören - nach der Rechtsprechung des BFH - die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 215/06, BFH/NV 2007, 774 m. w. N.). Zwar erachtet es der BFH im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. - zur Einstufung eines Pick-up der Marke Mazda B 2500, Doppelkabine, vier Türen, fünf Sitzplätze, offene Ladefläche mit weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche als PKW - BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 215/06, BFH/NV 2007, 774 m. w. N.). Im Streitfall macht die Ladefläche im Vergleich zur Bodenfläche des der Personenbeförderung dienenden Innenraums unabhängig davon, ob der Senat den Angaben des Ast. oder denen des Ag. folgt, mit 250 cm zu 228 cm bzw. 248 cm zu 240 cm geringfügig mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche aus. Wenn diesem Merkmal - Größe der Ladefläche - auch besondere Bedeutung zukommt, vermag der Senat unter der gebotenen Gesamtwürdigung aller vorgenannten Merkmale dennoch nicht das streitgegenständliche Kfz als anderes Fahrzeug einzustufen. Eine umgekehrte Typisierung dergestalt, dass ein Fahrzeug unter Außerachtlassung aller technischen Merkmale - insbesondere der Personenbeförderung dienenden Sitzplatzzahl und der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit - kraftfahrzeugsteuerrechtlich bereits dann und allein deshalb als anderes Fahrzeug einzustufen ist, wenn die Ladefläche geringfügig mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar ist das äußere Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Kfz durch die rückwärtige, offene Ladefläche gekennzeichnet und diese zweifelsohne auch für die Lastenbeförderung geeignet und bestimmt. Die rückwärtige, offene Ladefläche erweitert unstreitig die Einsatzmöglichkeiten des Fahrzeugs z. B. für Zwecke von Freizeit, Hobby und Beruf. Diese dem Halter des Fahrzeugs nach dessen Konzeption eröffnete Option zum Fahrzeugeinsatz allein kann jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der sechs Sitzplätze und der Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h des streitgegenständlichen Kfz - nicht entscheidungserheblich sein. Nach der im Rahmen der summarischen Prüfung - unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale getroffenen Bewertung der objektiven Beschaffenheit des streitgegenständlichen Kfz - gewonnenen Erkenntnis des Senats handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kfz um einen PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne.
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Auch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.), das die Absätze 2a bis 2c in § 2 KraftStG einfügte, führt - entgegen der Ansicht des Ast. - nicht zu einer abweichenden Wertung hinsichtlich der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung des streitgegenständlichen Kfz. Der Gesetzgeber hat die Normen zur Begriffsbestimmung im KraftStG rückwirkend zum 1. Mai 2005 erweitert (Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, a. a. O.). Diese neu eingefügten Definitionen ergänzen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Einstufung bestimmter Fahrzeugarten. Mit dieser Ergänzung stellt der Gesetzgeber sicher, dass solche Kfz, die nach kraftfahrzeugsteuerrechtlich relevanten objektiven Beschaffenheitsmerkmalen als PKW anzusehen sind, auch abweichend von der verkehrsrechtlichen Beurteilung und Einstufung als PKW nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen besteuert werden können (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Lfg. 46, § 2 Rz. 7a). Diese rückwirkende Gesetzesänderung ab 1. Mai 2005 beseitigt die nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO (Art. 1 Nr. 1 der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004, BGBl. I 2004, 2712) ebenfalls mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eingetretene Rechtsunsicherheit.
26 
Das streitgegenständliche Kfz ist nach § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 KraftStG auch dann als PKW einzustufen, wenn - wie der Ast. behauptet - das Fahrzeug verkehrsrechtlich ein Fahrzeug der Klasse N 1 i. S. der Richtlinie 70/156/EWG ist. Nach § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 KraftStG gelten als PKW neben Geländefahrzeuge auch andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N 1 - also für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen - zugehörig sind und die Aufbauart BA - Lastkraftwagen - oder BB - Van - nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG vom 26. Oktober 2005 aufweisen, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind (§ 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG). Dies ist nach § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG insbesondere dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Im Streitfall ist zwar - gleich ob der Senat die Angaben des Ast. oder die hiervon leicht abweichenden Angaben des Ag. zu den Abmessungen des streitgegenständlichen Kfz zugrunde legt - die Ladefläche geringfügig größer als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche, so dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche nicht größer sein kann als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Nach der unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale getroffenen Bewertung der objektiven Beschaffenheit des streitgegenständlichen Kfz gewonnenen Erkenntnis des Senats handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kfz - wie bereits ausgeführt - um ein Fahrzeug, das zwar auch der Lastenbeförderung dient, jedoch vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und bestimmt ist. Das Kfz ist daher auch nach § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG - also der bereits auf den Streitfall anwendbaren Rechtslage nach Rechtsänderung mit Wirkung ab 1. Mai 2005 - als vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut anzusehen. Die Voraussetzung zur von der verkehrsrechtlichen Einstufung abweichenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Kfz als PKW nach § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG ist zwar nach § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG insbesondere dann erfüllt, wenn - nicht wie im Streitfall - die Ladefläche größer ist als die Hälfte der Nutzfläche. Der Senat erkennt in dieser gesetzlichen Regelung keine Legaldefinition des Begriffs PKW, sondern ein Regelbeispiel. Hiernach ist ein Kfz als PKW im kraftfahrzeugsteuerlichen Sinne insbesondere anzusehen, wenn die Bedingung nach § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG erfüllt ist. Dies schließt aber nicht aus, dass - wie im Streitfall - ein nach Gesamtbetrachtung aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kfz auch dann kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW nach § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG einzustufen ist, wenn die Bedingung des Regelbeispiels nach § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG nicht erfüllt ist, weil - wie im Streitfall - die Ladefläche geringfügig größer als die Bodenfläche zur Personenbeförderung erscheint. Das streitgegenständliche Kfz gilt somit - entgegen der Rechtsansicht des Ast. - auch nach der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) herbeigeführten rückwirkenden Rechtsänderung als PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne.
27 
Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung des KraftStG im Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) gegen das das aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), abzuleitende Verbot rückwirkender, belastender Steuergesetze verstößt. Zwar ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Aussetzungsantrag zu der Frage, ob die vorgenannte rückwirkende Änderung des KraftStG als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu werten ist, ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. IX R 26/07 anhängig. Der Senat vermag einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch die Änderung des KraftStG im Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 nicht zu erkennen. Eine Rechtsnorm entfaltet zwar dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist. Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit eines Gesetzes, das an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich bereits eingetretene Rechtsfolgen zum Nachteil des Bürgers ändert, ist das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört. Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn Gesetze an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im nachhinein stärker belastende Rechtsfolgen knüpfen, als sie zur Zeit des Ablaufs dieses Verhaltens oder des Eintritts dieser Umstände vom damals geltenden Recht angeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1986 VIII R 93/85, BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845 m. w. N.; BVerfG-Beschluss vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 30, 272, BStBl II 1973, 431). Dagegen wird das Vertrauen des Bürgers in den Bestand der Rechtsordnung nicht berührt, wenn der Gesetzgeber eine sich schon aus dem bisher geltenden Recht ergebende Rechtsfolge ausdrücklich im Gesetz festlegt, die Rechtslage also nicht ändert, sondern nur klarstellt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1986 VIII R 93/85, BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845 m. w. N.; BVerfG-Urteil vom 24. Juli 1968 1 BvR 537/65, BVerfGE 24, 75). Mit der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch Art. 1 Nr. 1 der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 (BGBl. I 2004, 2712) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 sollten bestimmte Fahrzeugtypen nicht mehr als andere Fahrzeuge gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht, sondern als PKW gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum, Schadstoff- und Kohlendioxidemission besteuert werden. Diese Rechtsfolge trat unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsansicht, dass nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO die kraftzeugsteuerrechtliche Einstufung für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg nicht auf gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Verkehrsrechts, sondern auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Beurteilung anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale seiner objektiven Beschaffenheit beruht, ein. Die Änderung des KraftStG im Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) stellt demnach nur eine gesetzgeberische Klarstellung der Rechtslage dar und verstößt nach Ansicht des Senats somit nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
28 
Letztlich kann die Frage der verfassungswidrigen Rückwirkung im Streitfall dahinstehen. Dem Aussetzungsantrag ist der Erfolg selbst dann versagt, wenn die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 neu eingefügten Definitionen zur Ergänzung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Einstufung bestimmter Fahrzeugarten - entgegen der Ansicht des Senats - gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen sollte. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids bestehen auch dann keine Zweifel, wenn die eingefügten ergänzenden Bestimmungen im Streitfall nicht zur Anwendung gelangen. Der Senate ist allein bei Berücksichtigung und Bewertung der Gesamtheit aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit des streitgegenständlichen Kfz - wie ausgeführt - der Überzeugung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kfz um einen PKW gem. § 8 Nr. 1 KraftStG handelt.
29 
2. Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO.
30 
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Revisionsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO, die für die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO entsprechend gelten, sind nicht ersichtlich.
31 
Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Kfz als PKW oder LKW auf die Einordnung in die Klassen der Richtlinie 70/156/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG gestützt werden kann, ist inzwischen beantwortet (BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2006 VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766; BFH-Beschluss vom 222. Oktober 2006 VII B 215/06, BFH/BV 2007, 774).
32 
Das zu der Frage, ob die rückwirkende Änderung des KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu werten ist, unter dem Az. IX R 26/07 beim BFH anhängige Revisionsverfahren erfordert die Zulassung der Beschwerde im Streitfall nicht. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist - sollte der BFH in dem vorgenannten Revisionsverfahren einen Verfassungsverstoß in der gesetzlichen Rückwirkung erkennen - auch dann der Erfolg versagt.
33 
Dies gilt ebenso hinsichtlich der vom erkennenden Senat im Streitfall getroffenen Auslegung des § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG.

Gründe

 
10 
II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
11 
a) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist zulässig.
12 
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zulässig, wenn die Behörde einen solchen Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Im Streitfall hatte die Behörde zunächst die beantragte Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids mit Bescheid vom 3. April 2006 zwar gewährt, diesen begünstigenden Verwaltungsakt jedoch sodann mit Bescheid vom 22. April 2006 mit Wirkung ab 19. Mai 2006 widerrufen. Mit dem Widerruf der Aussetzungsverfügung wurde die vom Ast. beantragte Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids zwar nicht ausdrücklich abgelehnt. Dies ist jedoch für die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn - wie im Streitfall der Ag. mit seiner Entscheidung über den Widerruf der Aussetzungsverfügung - den Aussetzungsantrags eindeutig - wenn auch nicht ausdrücklich - ablehnt und das außergerichtliche Aussetzungsverfahren hiermit zweifelsfrei abgeschlossen wird. Der Antrag an das Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO kann - anders bei einer Mitteilung der Finanzbehörde über den bloßen Ablauf der Frist einer Vollziehungsaussetzung z. B. nach Erlass einer Einspruchsentscheidung - erfolgen, sobald die Behörde von dem in der Aussetzungsverfügung vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 536; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 1411).
13 
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
14 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids vermag der Senat nicht zu erkennen.
15 
Die dem angegriffenen Bescheid vom 22. Februar 2006 zugrundeliegende Besteuerung des streitgegenständlichen Kfz als PKW nach Hubraum, Schadstoff- und Kohlendioxidemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG, statt der bisherigen Besteuerung als sonstiges Fahrzeug nach Gewicht wie bei einem LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG erscheint dem Senat nach dem ersatzlosen Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 zutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
16 
aa) Der Ag. war verfahrensrechtlich berechtigt, die KraftSt durch Bescheid vom 22. Februar 2006 neu festzusetzen.
17 
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist es - jedenfalls im Streitfall - nicht entscheidungserheblich, ob der Ag. auch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG oder nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 KraftStG berechtigt war, die KraftSt nach der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO neu festzusetzen. Jedenfalls bestand eine Berechtigung zur Neufestsetzung der KraftSt durch Bescheid vom 22. Februar 2006.
18 
Die KraftSt ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Ob diese Vorschrift im Streitfall anzuwenden ist, kann dahinstehen. Nach einer in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht, bezieht sich diese Vorschrift nur auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Besteuerungsgrundlagen bzw. des Steuersatzes durch Gesetz selbst (vgl. FG Hamburg Urteil vom 30. März 2007 7 K 22/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1368; FG Düsseldorf Urteil vom 15. Dezember 1993 8 K 204/91 Verk, EFG 1994, 538). Nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO habe sich - nach dieser Rechtsansicht - lediglich die Auffassung des Finanzamts zur rechtlichen Einordnung des Fahrzeugs als PKW geändert, während die Bemessungsgrundlagen durch diese Änderung der rechtlichen Wertung unberührt blieben und die Änderung des Steuersatzes lediglich die Folge dieser Änderung der rechtlichen Wertung seien (vgl. FG Hamburg Urteil vom 30. März 2007 7 K 22/06, EFG 2007, 1368). Der Ag. wäre nach dieser Rechtsansicht im Streitfall nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG zur Neufestsetzung der KraftSt berechtigt gewesen. In diesem Fall könnte jedoch eine Neufestsetzung zumindest nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 KraftStG erfolgen.
19 
Danach ist die Steuer, wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers neu festzusetzen. Der Ag. wäre zumindest nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 KraftStG zur Neufestsetzung der KraftSt mit Bescheid vom 22. Februar 2006 berechtigt gewesen, weil die KraftSt infolge des Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 - wie nachfolgend ausgeführt - materiellrechtlich fehlerhaft wurde (vgl. FG Hamburg Urteil vom 30. März 2007 7 K 22/06, EFG 2007, 1368). Die Steuer wird nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 KraftStG bei einer zu einer Steuererhöhung führenden Fehlerbeseitigung - wie im Streitfall - frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird, neu festgesetzt. Die Neufestsetzung erfolgte mit Bescheid vom 22. Februar 2006, somit innerhalb des jährlichen Entrichtungszeitraums nach § 11 Abs. 1 KraftStG, der im Streitfall am 17. März 2005 begann und am 16. März 2006 endete.
20 
bb) Der Bescheid vom 22. Februar 2006 ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.
21 
Bei dem Kfz des Ast. handelt es sich bei summarischer Prüfung um einen PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne. Der Begriff PKW ist im KraftStG auch nach der Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) nicht definiert. Im KraftStG verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 222. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 222. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehresrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen.
22 
Der Senat hat zwar in früheren Entscheidungen noch die Ansicht vertreten, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids bestehen, wenn ein Kfz entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke einstuft wird (FG Baden-Württemberg Beschluss vom 13. April 2006 8 V 9/06, EFG 2006, 1369; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 14. März 2006 8 V 4/06, EFG 2006, 933). Diese Rechtsansicht gab der Senat inzwischen jedoch auf (FG Baden-Württemberg Beschluss vom 20. August 2007 8 V 1/07, Steuer-Eildienst - StEd - 2007, 693 - Leitsatz -, Juris - Volltext -). Der Senat folgt nunmehr der höchstrichterlichen Rechtsansicht des BFH, nach der die Richtlinie 70/156/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG keine Bestimmung über die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Kfz in die Klasse PKW enthalte und das nationale Recht in Gestalt des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) insoweit für die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kfz maßgebend sei (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 213, 281, BStBl II 2006, 721; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2006 VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 215/06, BFH/NV 2007, 774; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 IX B 221/06 - nicht amtlich veröffentlicht - m. w. N.; BFH-Beschluss vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351 m. w. N.). Als PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne gilt somit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG i. V. mit § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG ein Kfz, das - wie im Streitfall das streitgegenständliche Kfz des Ast. - nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, geeignet und bestimmt ist. Nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ist somit auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg nicht auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Verkehrsrechts, sondern auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale seiner objektiven Beschaffenheit zu beurteilen ist, ob kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein PKW vorliegt, abzustellen. Hiernach sind als für die Einstufung relevante Merkmale wie z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers zu beurteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2006 VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766 m. w. N.). Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs kann hierbei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, auch wenn einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen mag (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2006 VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766 m. w. N.).
23 
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung des streitgegenständlichen Kfz des Ast. als PKW im angegriffenen Bescheid über KraftSt erscheint gemessen an diesen Maßstäben nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat vermag bei den Merkmalen des streitgegenständlichen Kfz nicht den Charakter eines anderen Fahrzeugs i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG zu erkennen. Bei Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale und Bewertung der objektiven Beschaffenheit des streitgegenständlichen Kfz gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kfz um einen PKW i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG handelt. Das Fahrzeug ist nach dieser gebotenen Gesamtwürdigung nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, geeignet und bestimmt. Das streitgegenständliche Kfz verfügt insgesamt über sechs vollwertig ausgestattete Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. Die Nutzlast des Kfz beträgt 570 kg und die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 140 km/h. Das Fahrzeug ist mit einem 7.269 ccm umfassenden Dieselmotor motorisiert. Die Karosserie ist als Doppelkabine mit vier Seitentüren und rückwärtiger, offener Ladefläche ausgestaltet. Das Kfz hat eine Länge von 6.300 cm und eine Gesamtmasse von 3.495 kg sowie eine Masse in fahrbereitem Zustand von 2.925 kg. Nach Überzeugung des Senats entsprechen diese vorgenannten technischen Merkmale der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption des streitgegenständlichen Kfz allesamt weniger dem Typus eines LKW, sondern eher dem eines PKW. Auch nach Beurteilung der vorgelegten Lichtbilder des Ast. in Kopie über das äußere Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Kfz überwiegt bei Gesamtwürdigung aller Merkmale - trotz der rückwärtigen, offenen Ladefläche - auch hier die vorrangige Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung, die gegenüber der Lastenbeförderung erkennbar überwiegt. Es mag sein, dass die derzeit gegebene Zuladung - wie vom Ast. behauptet - ausreichend und mit anderen Nutzfahrzeugen vergleichbar ist. Es mag auch sein, dass - wie vom Ast. weiter behauptet - diverse als andere Fahrzeuge zu klassifizierende Fahrzeuge mindestens so schnell wie das Streitfahrzeug sind. Es mag weiterhin auch sein, dass - wie vom Ast. ebenso behauptet - die aus deutscher Fertigung stammende derzeit größte Limousine nicht die Ausmaße des Streitfahrzeugs erreicht und der großvolumige Motor in seiner Dimensionen die Hubraumvolumina von extrem aufgebohrten Motoren einiger Luxuslimousinen deutlich übertrifft. Allerdings vermag der Senat bei einer Gesamtbetrachtung aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit das streitgegenständliche Kfz dennoch nicht als anderes Fahrzeug zu beurteilen. Der Senat erkennt vielmehr bei Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Merkmale das streitgegenständliche Kfz nach Bauart und Einrichtung als vorrangig zur Beförderung von bis zu sechs Personen geeignet und bestimmt.
24 
Im Streitfall kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören - nach der Rechtsprechung des BFH - die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 215/06, BFH/NV 2007, 774 m. w. N.). Zwar erachtet es der BFH im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. - zur Einstufung eines Pick-up der Marke Mazda B 2500, Doppelkabine, vier Türen, fünf Sitzplätze, offene Ladefläche mit weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche als PKW - BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 215/06, BFH/NV 2007, 774 m. w. N.). Im Streitfall macht die Ladefläche im Vergleich zur Bodenfläche des der Personenbeförderung dienenden Innenraums unabhängig davon, ob der Senat den Angaben des Ast. oder denen des Ag. folgt, mit 250 cm zu 228 cm bzw. 248 cm zu 240 cm geringfügig mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche aus. Wenn diesem Merkmal - Größe der Ladefläche - auch besondere Bedeutung zukommt, vermag der Senat unter der gebotenen Gesamtwürdigung aller vorgenannten Merkmale dennoch nicht das streitgegenständliche Kfz als anderes Fahrzeug einzustufen. Eine umgekehrte Typisierung dergestalt, dass ein Fahrzeug unter Außerachtlassung aller technischen Merkmale - insbesondere der Personenbeförderung dienenden Sitzplatzzahl und der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit - kraftfahrzeugsteuerrechtlich bereits dann und allein deshalb als anderes Fahrzeug einzustufen ist, wenn die Ladefläche geringfügig mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar ist das äußere Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Kfz durch die rückwärtige, offene Ladefläche gekennzeichnet und diese zweifelsohne auch für die Lastenbeförderung geeignet und bestimmt. Die rückwärtige, offene Ladefläche erweitert unstreitig die Einsatzmöglichkeiten des Fahrzeugs z. B. für Zwecke von Freizeit, Hobby und Beruf. Diese dem Halter des Fahrzeugs nach dessen Konzeption eröffnete Option zum Fahrzeugeinsatz allein kann jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der sechs Sitzplätze und der Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h des streitgegenständlichen Kfz - nicht entscheidungserheblich sein. Nach der im Rahmen der summarischen Prüfung - unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale getroffenen Bewertung der objektiven Beschaffenheit des streitgegenständlichen Kfz - gewonnenen Erkenntnis des Senats handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kfz um einen PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne.
25 
Auch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.), das die Absätze 2a bis 2c in § 2 KraftStG einfügte, führt - entgegen der Ansicht des Ast. - nicht zu einer abweichenden Wertung hinsichtlich der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung des streitgegenständlichen Kfz. Der Gesetzgeber hat die Normen zur Begriffsbestimmung im KraftStG rückwirkend zum 1. Mai 2005 erweitert (Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, a. a. O.). Diese neu eingefügten Definitionen ergänzen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Einstufung bestimmter Fahrzeugarten. Mit dieser Ergänzung stellt der Gesetzgeber sicher, dass solche Kfz, die nach kraftfahrzeugsteuerrechtlich relevanten objektiven Beschaffenheitsmerkmalen als PKW anzusehen sind, auch abweichend von der verkehrsrechtlichen Beurteilung und Einstufung als PKW nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen besteuert werden können (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Lfg. 46, § 2 Rz. 7a). Diese rückwirkende Gesetzesänderung ab 1. Mai 2005 beseitigt die nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO (Art. 1 Nr. 1 der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004, BGBl. I 2004, 2712) ebenfalls mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eingetretene Rechtsunsicherheit.
26 
Das streitgegenständliche Kfz ist nach § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 KraftStG auch dann als PKW einzustufen, wenn - wie der Ast. behauptet - das Fahrzeug verkehrsrechtlich ein Fahrzeug der Klasse N 1 i. S. der Richtlinie 70/156/EWG ist. Nach § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 KraftStG gelten als PKW neben Geländefahrzeuge auch andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N 1 - also für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen - zugehörig sind und die Aufbauart BA - Lastkraftwagen - oder BB - Van - nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG vom 26. Oktober 2005 aufweisen, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind (§ 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG). Dies ist nach § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG insbesondere dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Im Streitfall ist zwar - gleich ob der Senat die Angaben des Ast. oder die hiervon leicht abweichenden Angaben des Ag. zu den Abmessungen des streitgegenständlichen Kfz zugrunde legt - die Ladefläche geringfügig größer als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche, so dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche nicht größer sein kann als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Nach der unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale getroffenen Bewertung der objektiven Beschaffenheit des streitgegenständlichen Kfz gewonnenen Erkenntnis des Senats handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kfz - wie bereits ausgeführt - um ein Fahrzeug, das zwar auch der Lastenbeförderung dient, jedoch vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und bestimmt ist. Das Kfz ist daher auch nach § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG - also der bereits auf den Streitfall anwendbaren Rechtslage nach Rechtsänderung mit Wirkung ab 1. Mai 2005 - als vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut anzusehen. Die Voraussetzung zur von der verkehrsrechtlichen Einstufung abweichenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Kfz als PKW nach § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG ist zwar nach § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG insbesondere dann erfüllt, wenn - nicht wie im Streitfall - die Ladefläche größer ist als die Hälfte der Nutzfläche. Der Senat erkennt in dieser gesetzlichen Regelung keine Legaldefinition des Begriffs PKW, sondern ein Regelbeispiel. Hiernach ist ein Kfz als PKW im kraftfahrzeugsteuerlichen Sinne insbesondere anzusehen, wenn die Bedingung nach § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG erfüllt ist. Dies schließt aber nicht aus, dass - wie im Streitfall - ein nach Gesamtbetrachtung aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kfz auch dann kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW nach § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG einzustufen ist, wenn die Bedingung des Regelbeispiels nach § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG nicht erfüllt ist, weil - wie im Streitfall - die Ladefläche geringfügig größer als die Bodenfläche zur Personenbeförderung erscheint. Das streitgegenständliche Kfz gilt somit - entgegen der Rechtsansicht des Ast. - auch nach der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) herbeigeführten rückwirkenden Rechtsänderung als PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne.
27 
Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung des KraftStG im Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) gegen das das aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), abzuleitende Verbot rückwirkender, belastender Steuergesetze verstößt. Zwar ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Aussetzungsantrag zu der Frage, ob die vorgenannte rückwirkende Änderung des KraftStG als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu werten ist, ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. IX R 26/07 anhängig. Der Senat vermag einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch die Änderung des KraftStG im Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 nicht zu erkennen. Eine Rechtsnorm entfaltet zwar dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist. Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zulässigkeit eines Gesetzes, das an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpft und zugleich bereits eingetretene Rechtsfolgen zum Nachteil des Bürgers ändert, ist das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört. Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn Gesetze an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im nachhinein stärker belastende Rechtsfolgen knüpfen, als sie zur Zeit des Ablaufs dieses Verhaltens oder des Eintritts dieser Umstände vom damals geltenden Recht angeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1986 VIII R 93/85, BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845 m. w. N.; BVerfG-Beschluss vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 30, 272, BStBl II 1973, 431). Dagegen wird das Vertrauen des Bürgers in den Bestand der Rechtsordnung nicht berührt, wenn der Gesetzgeber eine sich schon aus dem bisher geltenden Recht ergebende Rechtsfolge ausdrücklich im Gesetz festlegt, die Rechtslage also nicht ändert, sondern nur klarstellt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1986 VIII R 93/85, BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845 m. w. N.; BVerfG-Urteil vom 24. Juli 1968 1 BvR 537/65, BVerfGE 24, 75). Mit der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch Art. 1 Nr. 1 der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 (BGBl. I 2004, 2712) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 sollten bestimmte Fahrzeugtypen nicht mehr als andere Fahrzeuge gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht, sondern als PKW gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum, Schadstoff- und Kohlendioxidemission besteuert werden. Diese Rechtsfolge trat unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsansicht, dass nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO die kraftzeugsteuerrechtliche Einstufung für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg nicht auf gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen des Verkehrsrechts, sondern auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Beurteilung anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale seiner objektiven Beschaffenheit beruht, ein. Die Änderung des KraftStG im Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) stellt demnach nur eine gesetzgeberische Klarstellung der Rechtslage dar und verstößt nach Ansicht des Senats somit nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
28 
Letztlich kann die Frage der verfassungswidrigen Rückwirkung im Streitfall dahinstehen. Dem Aussetzungsantrag ist der Erfolg selbst dann versagt, wenn die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 neu eingefügten Definitionen zur Ergänzung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Einstufung bestimmter Fahrzeugarten - entgegen der Ansicht des Senats - gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen sollte. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids bestehen auch dann keine Zweifel, wenn die eingefügten ergänzenden Bestimmungen im Streitfall nicht zur Anwendung gelangen. Der Senate ist allein bei Berücksichtigung und Bewertung der Gesamtheit aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit des streitgegenständlichen Kfz - wie ausgeführt - der Überzeugung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kfz um einen PKW gem. § 8 Nr. 1 KraftStG handelt.
29 
2. Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO.
30 
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Revisionsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO, die für die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO entsprechend gelten, sind nicht ersichtlich.
31 
Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Kfz als PKW oder LKW auf die Einordnung in die Klassen der Richtlinie 70/156/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG gestützt werden kann, ist inzwischen beantwortet (BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2006 VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766; BFH-Beschluss vom 222. Oktober 2006 VII B 215/06, BFH/BV 2007, 774).
32 
Das zu der Frage, ob die rückwirkende Änderung des KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3344 f.) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu werten ist, unter dem Az. IX R 26/07 beim BFH anhängige Revisionsverfahren erfordert die Zulassung der Beschwerde im Streitfall nicht. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist - sollte der BFH in dem vorgenannten Revisionsverfahren einen Verfassungsverstoß in der gesetzlichen Rückwirkung erkennen - auch dann der Erfolg versagt.
33 
Dies gilt ebenso hinsichtlich der vom erkennenden Senat im Streitfall getroffenen Auslegung des § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. Dez. 2007 - 8 V 2518/07

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

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(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer


Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Ve

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 12 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Z

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 8 Bemessungsgrundlage


Die Steuer bemisst sich 1. bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit di

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 11 Entrichtungszeiträume


(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. (2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro beträgt, auch

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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. Apr. 2006 - 8 V 9/06

bei uns veröffentlicht am 13.04.2006

Tatbestand   1  I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug des Antragstellers (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ... 2  Der Ast ist seit 11. März 2003 Halter des

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2006 - 8 V 4/06

bei uns veröffentlicht am 14.03.2006

Tatbestand   1  I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug der Antragstellerin (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ............... 2  Die Ast ist Halterin des Kra

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Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.

(2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. In diesen Fällen beträgt die Steuer

1.
wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3 vom Hundert,
2.
wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 6 vom Hundert.
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird.

(3) Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu entrichten. Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.

(4) Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten,

1.
a)
mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch die tageweise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,
b)
auf Anordnung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde für längstens einen Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher Fälligkeitstermin erreicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung der Verwaltung dient;
2.
wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht,
3.
wenn ein Saisonkennzeichen zugeteilt wird; für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht zulässig.
Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden Tag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.

(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 auf volle Euro nach unten abzurunden.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Tatbestand

 
I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug des Antragstellers (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ...
Der Ast ist seit 11. März 2003 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Es handelt um ein Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (P) von 2.810 kg - bisher zulässiges Gesamtgewicht -, einer Masse in fahrbereitem Zustand (M) von 2.056 kg - bisher Leergewicht - und verfügt über vier Sitzplätze neben dem Fahrersitz (N), also insgesamt über fünf Sitzplätze.
Das vorgenannte Kraftfahrzeug wurde zunächst als Lastkraftwagen (LKW) nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde daher mit Bescheid vom 26. März 2003 auf jährlich EUR 172 festgesetzt. Mit Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 wurden die Besteuerungsgrundlagen für dieses Fahrzeug infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 geändert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in diesem Bescheid nunmehr auf jährlich EUR 401 festgesetzt und das Kraftfahrzeug als Personenkraftwagen (PKW) besteuert. Der Ast legte gegen diesen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Einspruch ein. Über den Einspruch wurde bisher noch nicht entschieden. Darüber hinaus beantragte der Ast, die Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer auszusetzen. Diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner (Ag) mit Schreiben vom 27. Februar 2006 als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006 beantragte der Ast beim Finanzgericht, die Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 auszusetzen, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 13. März 2006 beantragte der Ast auch die verwirkten Säumniszuschläge aufzuheben.
Der Ast ist der Ansicht, dass der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid rechtswidrig sei. Die Einstufung seines Fahrzeugs als PKW ab dem 1. Mai 2005 sei unzutreffend. Das Fahrzeug sei ein anderes Fahrzeug i. S. v. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Der Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ändere hieran nichts. Es handele sich um ein Mehrzweckfahrzeug der Kategorie AF gemäß der EU-Richtlinie 70/156/. Das Fahrzeug sei aufgrund seiner technischen Beschaffenheit dazu geeignet, sowohl Personen und ihr Gepäck als auch Güter zu transportieren. Das Fahrzeug habe einen einzigen Innenraum, keine Trennwand und keine festen Einbauten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer unter der Steuernummer vom 6. Februar 2006 anzuordnen, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor der Änderung der Besteuerungsgrundlagen.
Die Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Der Ag ist der Auffassung, dass das vorgenannte Kraftfahrzeug bis zum 30. April 2005 als anderes Fahrzeug der Gewichtsbesteuerung unterworfen gewesen und ab dem 1. Mai 2005 - nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO - als PKW nach Hubraum zu besteuern sei.
Auf den Inhalt der Schriftsätze des Ast vom 28. Februar 2006 und 13. März 2006 sowie auf den Schriftsatz des Ag vom 29. März 2006 wird verwiesen. Des Weiteren wird verwiesen auf den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 26. März 2003 (Blatt 1 Kraftfahrzeugsteuerakte), den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 (Blatt 3 Kraftfahrzeugsteuerakte) und die Mitteilung über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 27. Februar 2006 (Blatt 9 Kraftfahrzeugsteuerakte).

Entscheidungsgründe

 
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
10 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Er kann nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - wie im Streitfall - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Der Ast hatte im Zeitpunkt des Antrags beim Gericht der Hauptsache bereits einen Aussetzungsantrag bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde gestellt, der mit Schreiben vom 27. Februar 2006 von dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
11 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie im Streitfall durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen - im Zeitpunkt der Entscheidung schon teilweise vollzogen ist und gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei  überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
12 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach vor. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids. Der Ag war gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 6. Februar 2006 neu festzusetzen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nur neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Kraftfahrzeugsteuer ergibt. Dies liegt im Streitfall nach summarischer Prüfung nicht vor. Die von der ursprünglichen Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs im Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 abweichende Besteuerung als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG erscheint unzutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher rechtswidrig. Dieses Kraftfahrzeug ist - wie schon bisher - als ein anderes Fahrzeug nach Gewicht wie ein LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
13 
Bei dem Kraftfahrzeug des Ast handelt es sich nach den für die Kraftfahrzeugsteuer verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffen nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug. Der Begriff PKW ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 BFH/NV 2001, 284, m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -). Verkehrsrechtliche Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -). Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung des Verkehrsrechts ist die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt - ABl - L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) in der zuletzt gültigen Fassung heranzuziehen. Im Anhang II, Gliederungspunkt A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Gliederungsziffer 1. der vorgenannten Richtlinie werden der Klasse M1 Kraftfahrzeuge zugeordnet, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und über höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügen. Diese Klassifizierung wird ergänzt durch Anhang II, Gliederungspunkt C. Begriffsbestimmungen der Art des Aufbaus, Gliederungsziffer 1. Hiernach wird ein Mehrzweckfahrzeug - Aufbauart AF -, das zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum dient, dann nicht als PKW der Klasse M1 angesehen, wenn dieses Mehrzweckfahrzeug außer dem Fahrersitz über nicht mehr als sechs Sitzplätze verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- zur Personenlast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 8).
14 
Das Kraftfahrzeug des Ast erfüllt diese vorgenannten Voraussetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen ein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Es verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze, so dass vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 ist im Streitfall erfüllt, denn: 2.810 kg - (2.056 kg + 4 x 68) > 4 x 68, also 482 > 272. Nach dieser verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach sekundärem Europarecht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug des Ast nicht um einen PKW. Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -; a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).
15 
Die vorgenannte Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und sie ist auch umgesetzt worden. Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).
16 
Der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids steht der ersatzlose Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht entgegen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lagen die Bestrebungen auf politischer Ebene zugrunde, dass ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen nach dem 30. April 2005 abzuschaffen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10 m. w. N.). Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487). Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids, der Fahrzeug entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.
17 
Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids richtet sich im Streitfall ausschließlich nach den nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Der Senat ist befugt, den angefochtenen Steuerbescheid allein nach § 69 Abs. 3 FGO ohne zusätzliche Voraussetzungen auszusetzen bzw. dessen Vollziehung aufzuheben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Finanzgericht nur dann befugt, die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzenden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat, diese Gültigkeitsfrage selbst vorlegt, die Entscheidung in dem Sinne als dringlich erachtet, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und irreversiblen Schaden auf Seiten des Ast zu vermeiden, das Interesse der Gemeinschaft bei der Aussetzungsentscheidung angemessen berücksichtigt ist und bei Prüfung aller Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Europäischen Gerichts (EuG) 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung oder auf Gemeinschaftsebene ergangene einstweilige Anordnungen beachtet (vgl. hierzu Seer, in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Tz. 13 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrecht. Die Aussetzungsentscheidung beruht im Gegenteil gerade auf der Geltung sekundären Gemeinschaftsrechts.
18 
Die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Steuerforderung muss bei Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gefährdet werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist deshalb einerseits ermessensfehlerhaft, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der Steuerforderung ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann andererseits jedoch verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt, wenn fraglich erscheint, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld alsbald nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung begleichen kann oder die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 110 m. w. N.). Im Streitfall hält der Senat die Anordnung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerforderung bei Rechtskraft nicht realisiert werden kann, ist bereits angesichts der Höhe des Betrags der aufzuhebenden Steuerfestsetzung nach Einschätzung des Senats als gering einzuschätzen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre ermessensfehlerhaft. Das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung tritt daher zurück.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
20 
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle und hinsichtlich der Frage, ob für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke auf Bestimmungen sekundären Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Gründe

 
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
10 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Er kann nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - wie im Streitfall - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Der Ast hatte im Zeitpunkt des Antrags beim Gericht der Hauptsache bereits einen Aussetzungsantrag bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde gestellt, der mit Schreiben vom 27. Februar 2006 von dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
11 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie im Streitfall durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen - im Zeitpunkt der Entscheidung schon teilweise vollzogen ist und gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei  überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
12 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach vor. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids. Der Ag war gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 6. Februar 2006 neu festzusetzen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nur neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Kraftfahrzeugsteuer ergibt. Dies liegt im Streitfall nach summarischer Prüfung nicht vor. Die von der ursprünglichen Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs im Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 abweichende Besteuerung als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG erscheint unzutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher rechtswidrig. Dieses Kraftfahrzeug ist - wie schon bisher - als ein anderes Fahrzeug nach Gewicht wie ein LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
13 
Bei dem Kraftfahrzeug des Ast handelt es sich nach den für die Kraftfahrzeugsteuer verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffen nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug. Der Begriff PKW ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 BFH/NV 2001, 284, m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -). Verkehrsrechtliche Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -). Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung des Verkehrsrechts ist die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt - ABl - L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) in der zuletzt gültigen Fassung heranzuziehen. Im Anhang II, Gliederungspunkt A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Gliederungsziffer 1. der vorgenannten Richtlinie werden der Klasse M1 Kraftfahrzeuge zugeordnet, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und über höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügen. Diese Klassifizierung wird ergänzt durch Anhang II, Gliederungspunkt C. Begriffsbestimmungen der Art des Aufbaus, Gliederungsziffer 1. Hiernach wird ein Mehrzweckfahrzeug - Aufbauart AF -, das zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum dient, dann nicht als PKW der Klasse M1 angesehen, wenn dieses Mehrzweckfahrzeug außer dem Fahrersitz über nicht mehr als sechs Sitzplätze verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- zur Personenlast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 8).
14 
Das Kraftfahrzeug des Ast erfüllt diese vorgenannten Voraussetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen ein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Es verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze, so dass vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 ist im Streitfall erfüllt, denn: 2.810 kg - (2.056 kg + 4 x 68) > 4 x 68, also 482 > 272. Nach dieser verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach sekundärem Europarecht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug des Ast nicht um einen PKW. Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -; a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).
15 
Die vorgenannte Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und sie ist auch umgesetzt worden. Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).
16 
Der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids steht der ersatzlose Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht entgegen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lagen die Bestrebungen auf politischer Ebene zugrunde, dass ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen nach dem 30. April 2005 abzuschaffen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10 m. w. N.). Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487). Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids, der Fahrzeug entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.
17 
Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids richtet sich im Streitfall ausschließlich nach den nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Der Senat ist befugt, den angefochtenen Steuerbescheid allein nach § 69 Abs. 3 FGO ohne zusätzliche Voraussetzungen auszusetzen bzw. dessen Vollziehung aufzuheben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Finanzgericht nur dann befugt, die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzenden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat, diese Gültigkeitsfrage selbst vorlegt, die Entscheidung in dem Sinne als dringlich erachtet, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und irreversiblen Schaden auf Seiten des Ast zu vermeiden, das Interesse der Gemeinschaft bei der Aussetzungsentscheidung angemessen berücksichtigt ist und bei Prüfung aller Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Europäischen Gerichts (EuG) 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung oder auf Gemeinschaftsebene ergangene einstweilige Anordnungen beachtet (vgl. hierzu Seer, in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Tz. 13 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrecht. Die Aussetzungsentscheidung beruht im Gegenteil gerade auf der Geltung sekundären Gemeinschaftsrechts.
18 
Die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Steuerforderung muss bei Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gefährdet werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist deshalb einerseits ermessensfehlerhaft, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der Steuerforderung ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann andererseits jedoch verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt, wenn fraglich erscheint, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld alsbald nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung begleichen kann oder die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 110 m. w. N.). Im Streitfall hält der Senat die Anordnung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerforderung bei Rechtskraft nicht realisiert werden kann, ist bereits angesichts der Höhe des Betrags der aufzuhebenden Steuerfestsetzung nach Einschätzung des Senats als gering einzuschätzen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre ermessensfehlerhaft. Das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung tritt daher zurück.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
20 
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle und hinsichtlich der Frage, ob für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke auf Bestimmungen sekundären Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Tatbestand

 
I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug der Antragstellerin (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ...............
Die Ast ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ............... Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um einen Geländewagen der Marke Mercedes-Benz, Typ G 300 mit Erstzulassungsdatum 10. Dezember 1996. Das Fahrzeug ist mit zwei Türen und einer Hecktür aufgebaut. Es hat eine technisch zulässige Gesamtmasse (P) von 2.810 kg - bisher zulässiges Gesamtgewicht -, eine Masse in fahrbereitem Zustand (M) von 2.170 kg - bisher Leergewicht - und verfügt über vier Sitzplätze neben dem Fahrersitz (N), also insgesamt über fünf Sitzplätze.
Das vorgenannte Kraftfahrzeug wurde zunächst als Lastkraftwagen (LKW) nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde daher mit Bescheid vom 4. Februar 2003 auf jährlich EUR 172 festgesetzt. Mit Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2005 wurden die Besteuerungsgrundlagen für dieses Fahrzeug infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 geändert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in diesem Bescheid nunmehr auf jährlich EUR 820 festgesetzt und das Kraftfahrzeug als Personenkraftwagen (PKW) besteuert. Der Bevollmächtigte der Ast legte gegen diesen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2005 mit Schreiben vom 9. Januar 2006 Einspruch ein. Über den Einspruch wurde bisher noch nicht entschieden. Darüber hinaus beantragte der Bevollmächtigte der Ast, die Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer auszusetzen. Diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner (Ag) mit Schreiben vom 16. Januar 2006 als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 beantragte der Bevollmächtigte der Ast, die Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2005 auszusetzen, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 teilte der Bevollmächtigte der Ast mit, dass der Bescheid vom 9. Dezember 2005 inzwischen vollzogen worden sei.
Die Ast ist der Ansicht, dass der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid rechtswidrig sei. Die Einstufung des Mercedes-Benz G 300 als PKW ab dem 1. Mai 2005 sei unzutreffend. Das Fahrzeug sei ein anderes Fahrzeug i. S. v. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Es sei folglich wie schon bisher ausnahmslos nach Gewicht zu besteuern. Der Begriff PKW sei im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Infolgedessen sei auf diesen Begriff § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG anzuwenden, der besage, dass sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, wenn nichts anderes bestimmt sei, nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richteten. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht sei die Frage, was ein PKW sei, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. Derartige verkehrsrechtlichen Vorschriften könnten sowohl im nationalen Recht als auch im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO hätte der Ag folglich auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts zurückgreifen müssen. Die Schlussfolgerung des Ag, dass sich die Besteuerung ausschließlich nach der objektiven Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs zu richten habe, sei offensichtlich falsch. Es liege gerade kein beliebiger und definitionsfreier Beurteilungsspielraum, vornehmlich nach Gesichtspunkten der äußeren Fahrzeugbeschaffenheit vor. Die Begründung des Ag widerspreche nicht nur dem allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Vorrangs von Gesetzen, sondern auch auf Grund der zwingenden Anordnung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG der Bindung an die verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 sei heranzuziehen. Nach dieser Richtlinie sei das vorgenannte Fahrzeug als Mehrzweckfahrzeug AF einzustufen und damit gerade nicht als PKW nach Klasse M 1. Die EU-Richtlinie sei auch verbindlich anzuwenden und zwar spätestens ab dem 1. Juli 2002. Der deutsche Gesetzgeber habe diese Richtlinie auch umgesetzt, damit entfalte sie unmittelbare Wirkung. Eine Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs nach Hubraum dürfe daher nicht erfolgen. Dieses Fahrzeug sei als LKW nach wie vor nach Gewicht zu besteuern.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer unter der Steuernummer ............../.. vom 9. Dezember 2005 anzuordnen, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor der Änderung der Besteuerungsgrundlagen, hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen.
Die Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Der Ag ist der Auffassung, dass das vorgenannte Kraftfahrzeug bis zum 30. April 2005 als anderes Fahrzeug der Gewichtsbesteuerung unterworfen gewesen und ab dem 1. Mai 2005 als PKW nach Hubraum zu besteuern sei. Im Rahmen von Anpassungen an das europäische Verkehrsrecht durch die 27. Verordnung zur StVZO vom 2. November 2004 sei § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben worden. Damit sei die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung Kombinationskraftwagen unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 Tonnen entfallen. Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen, die bisher als andere Fahrzeuge i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, seien nunmehr als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsanweisungen sei für die im Bestand vorhandenen Kraftfahrzeuge ab 1. Mai 2005 eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG durchzuführen.
Auf den Inhalt der Schriftsätze der Ast vom 26. Januar 2006, 15. Februar 2006 und 23. Februar 2006 sowie auf den Schriftsatz des Ag vom 13. Februar 2006 wird verwiesen. Des Weiteren wird verwiesen auf den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 4. Februar 2003 (Blatt 1 Kraftfahrzeugsteuerakte), den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2005 (Blatt 2 Kraftfahrzeugsteuerakte) und die Mitteilung über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 16. Januar 2006 (Blatt 2 Kraftfahrzeugsteuerakte).

Entscheidungsgründe

 
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
10 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Er kann nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - wie im Streitfall - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Die Ast hatte im Zeitpunkt des Antrags beim Gericht der Hauptsache bereits einen Aussetzungsantrag bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde gestellt, der mit Schreiben vom 16. Januar 2006 von dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
11 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie im Streitfall - im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist und gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
12 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach vor. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids. Der Ag war gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 9. Dezember 2005 neu festzusetzen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nur neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Kraftfahrzeugsteuer ergibt. Dies liegt im Streitfall nach summarischer Prüfung nicht vor. Die von der ursprünglichen Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz G 300 im Bescheid  über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2006 abweichende Besteuerung als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG erscheint unzutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher rechtswidrig. Dieses Kraftfahrzeug ist - wie schon bisher - als ein anderes Fahrzeug nach Gewicht wie ein LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
13 
Bei dem Kraftfahrzeug der Ast handelt es sich nach den für die Kraftfahrzeugsteuer verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffen nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug. Der Begriff PKW ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl.BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284 m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -). Verkehrsrechtliche Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -). Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung des Verkehrsrechts ist die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt - ABl - L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) in der zuletzt gültigen Fassung heranzuziehen. Im Anhang II, Gliederungspunkt A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Gliederungsziffer 1. der vorgenannten Richtlinie werden der Klasse M1 Kraftfahrzeuge zugeordnet, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und über höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügen. Diese Klassifizierung wird ergänzt durch Anhang II, Gliederungspunkt C. Begriffsbestimmungen der Art des Aufbaus, Gliederungsziffer 1. Hiernach wird ein Mehrzweckfahrzeug - Aufbauart AF -, das zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum dient, dann nicht als PKW der Klasse M1 angesehen, wenn dieses Mehrzweckfahrzeug außer dem Fahrersitz über nicht mehr als sechs Sitzplätze verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- zur Personenlast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 8).
14 
Das Kraftfahrzeug der Ast erfüllt diese vorgenannten Voraussetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen ein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Es verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze, so dass vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 ist im Streitfall erfüllt, denn: 2.810 kg - (2.170 kg + 4 x 68) > 4 x 68, also 368 > 272. Nach dieser verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach sekundärem Europarecht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug der Ast nicht um einen PKW. Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -; a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).
15 
Die vorgenannte Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und sie ist auch umgesetzt worden. Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).
16 
Der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids steht der ersatzlose Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht entgegen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lagen die Bestrebungen auf politischer Ebene zugrunde, dass ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen nach dem 30. April 2005 abzuschaffen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10 m. w. N.). Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487). Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 9. Dezember 2005, der einen schweren Geländewagen entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.
17 
Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids richtet sich im Streitfall ausschließlich nach den nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Der Senat ist befugt, den angefochtenen Steuerbescheid allein nach § 69 Abs. 3 FGO ohne zusätzliche Voraussetzungen auszusetzen bzw. dessen Vollziehung aufzuheben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Finanzgericht nur dann befugt, die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzenden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat, diese Gültigkeitsfrage selbst vorlegt, die Entscheidung in dem Sinne als dringlich erachtet, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und irreversiblen Schaden auf Seiten des Ast zu vermeiden, das Interesse der Gemeinschaft bei der Aussetzungsentscheidung angemessen berücksichtigt ist und bei Prüfung aller Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Europäischen Gerichts (EuG) 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung oder auf Gemeinschaftsebene ergangene einstweilige Anordnungen beachtet (vgl. hierzu Seer, in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Tz. 13 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrecht. Die Aussetzungsentscheidung beruht im Gegenteil gerade auf der Geltung sekundären Gemeinschaftsrechts.
18 
Die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Steuerforderung muss bei Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gefährdet werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist deshalb einerseits ermessensfehlerhaft, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der Steuerforderung ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann andererseits jedoch verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt, wenn fraglich erscheint, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld alsbald nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung begleichen kann oder die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 110 m. w. N.). Im Streitfall hält der Senat die Anordnung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerforderung bei Rechtskraft nicht realisiert werden kann, ist bereits angesichts der Höhe des Betrags der aufzuhebenden Steuerfestsetzung nach Einschätzung des Senats als gering einzuschätzen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre ermessensfehlerhaft. Das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung tritt daher zurück.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO
20 
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle und hinsichtlich der Frage, ob für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke auf Bestimmungen sekundären Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Gründe

 
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
10 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Er kann nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - wie im Streitfall - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Die Ast hatte im Zeitpunkt des Antrags beim Gericht der Hauptsache bereits einen Aussetzungsantrag bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde gestellt, der mit Schreiben vom 16. Januar 2006 von dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
11 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie im Streitfall - im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist und gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
12 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach vor. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids. Der Ag war gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 9. Dezember 2005 neu festzusetzen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nur neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Kraftfahrzeugsteuer ergibt. Dies liegt im Streitfall nach summarischer Prüfung nicht vor. Die von der ursprünglichen Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz G 300 im Bescheid  über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2006 abweichende Besteuerung als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG erscheint unzutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher rechtswidrig. Dieses Kraftfahrzeug ist - wie schon bisher - als ein anderes Fahrzeug nach Gewicht wie ein LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
13 
Bei dem Kraftfahrzeug der Ast handelt es sich nach den für die Kraftfahrzeugsteuer verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffen nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug. Der Begriff PKW ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl.BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284 m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -). Verkehrsrechtliche Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -). Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung des Verkehrsrechts ist die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt - ABl - L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) in der zuletzt gültigen Fassung heranzuziehen. Im Anhang II, Gliederungspunkt A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Gliederungsziffer 1. der vorgenannten Richtlinie werden der Klasse M1 Kraftfahrzeuge zugeordnet, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und über höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügen. Diese Klassifizierung wird ergänzt durch Anhang II, Gliederungspunkt C. Begriffsbestimmungen der Art des Aufbaus, Gliederungsziffer 1. Hiernach wird ein Mehrzweckfahrzeug - Aufbauart AF -, das zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum dient, dann nicht als PKW der Klasse M1 angesehen, wenn dieses Mehrzweckfahrzeug außer dem Fahrersitz über nicht mehr als sechs Sitzplätze verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- zur Personenlast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 8).
14 
Das Kraftfahrzeug der Ast erfüllt diese vorgenannten Voraussetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen ein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Es verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze, so dass vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 ist im Streitfall erfüllt, denn: 2.810 kg - (2.170 kg + 4 x 68) > 4 x 68, also 368 > 272. Nach dieser verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach sekundärem Europarecht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug der Ast nicht um einen PKW. Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -; a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).
15 
Die vorgenannte Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und sie ist auch umgesetzt worden. Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).
16 
Der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids steht der ersatzlose Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht entgegen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lagen die Bestrebungen auf politischer Ebene zugrunde, dass ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen nach dem 30. April 2005 abzuschaffen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10 m. w. N.). Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487). Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 9. Dezember 2005, der einen schweren Geländewagen entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.
17 
Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids richtet sich im Streitfall ausschließlich nach den nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Der Senat ist befugt, den angefochtenen Steuerbescheid allein nach § 69 Abs. 3 FGO ohne zusätzliche Voraussetzungen auszusetzen bzw. dessen Vollziehung aufzuheben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Finanzgericht nur dann befugt, die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzenden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat, diese Gültigkeitsfrage selbst vorlegt, die Entscheidung in dem Sinne als dringlich erachtet, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und irreversiblen Schaden auf Seiten des Ast zu vermeiden, das Interesse der Gemeinschaft bei der Aussetzungsentscheidung angemessen berücksichtigt ist und bei Prüfung aller Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Europäischen Gerichts (EuG) 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung oder auf Gemeinschaftsebene ergangene einstweilige Anordnungen beachtet (vgl. hierzu Seer, in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Tz. 13 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrecht. Die Aussetzungsentscheidung beruht im Gegenteil gerade auf der Geltung sekundären Gemeinschaftsrechts.
18 
Die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Steuerforderung muss bei Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gefährdet werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist deshalb einerseits ermessensfehlerhaft, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der Steuerforderung ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann andererseits jedoch verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt, wenn fraglich erscheint, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld alsbald nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung begleichen kann oder die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 110 m. w. N.). Im Streitfall hält der Senat die Anordnung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerforderung bei Rechtskraft nicht realisiert werden kann, ist bereits angesichts der Höhe des Betrags der aufzuhebenden Steuerfestsetzung nach Einschätzung des Senats als gering einzuschätzen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre ermessensfehlerhaft. Das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung tritt daher zurück.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO
20 
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle und hinsichtlich der Frage, ob für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke auf Bestimmungen sekundären Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.

(2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. In diesen Fällen beträgt die Steuer

1.
wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3 vom Hundert,
2.
wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 6 vom Hundert.
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird.

(3) Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu entrichten. Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.

(4) Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten,

1.
a)
mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch die tageweise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,
b)
auf Anordnung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde für längstens einen Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher Fälligkeitstermin erreicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung der Verwaltung dient;
2.
wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht,
3.
wenn ein Saisonkennzeichen zugeteilt wird; für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstages nicht zulässig.
Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden Tag des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.

(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 auf volle Euro nach unten abzurunden.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Tatbestand

 
I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug des Antragstellers (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ...
Der Ast ist seit 11. März 2003 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Es handelt um ein Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (P) von 2.810 kg - bisher zulässiges Gesamtgewicht -, einer Masse in fahrbereitem Zustand (M) von 2.056 kg - bisher Leergewicht - und verfügt über vier Sitzplätze neben dem Fahrersitz (N), also insgesamt über fünf Sitzplätze.
Das vorgenannte Kraftfahrzeug wurde zunächst als Lastkraftwagen (LKW) nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde daher mit Bescheid vom 26. März 2003 auf jährlich EUR 172 festgesetzt. Mit Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 wurden die Besteuerungsgrundlagen für dieses Fahrzeug infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 geändert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in diesem Bescheid nunmehr auf jährlich EUR 401 festgesetzt und das Kraftfahrzeug als Personenkraftwagen (PKW) besteuert. Der Ast legte gegen diesen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Einspruch ein. Über den Einspruch wurde bisher noch nicht entschieden. Darüber hinaus beantragte der Ast, die Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer auszusetzen. Diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner (Ag) mit Schreiben vom 27. Februar 2006 als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006 beantragte der Ast beim Finanzgericht, die Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 auszusetzen, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 13. März 2006 beantragte der Ast auch die verwirkten Säumniszuschläge aufzuheben.
Der Ast ist der Ansicht, dass der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid rechtswidrig sei. Die Einstufung seines Fahrzeugs als PKW ab dem 1. Mai 2005 sei unzutreffend. Das Fahrzeug sei ein anderes Fahrzeug i. S. v. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Der Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ändere hieran nichts. Es handele sich um ein Mehrzweckfahrzeug der Kategorie AF gemäß der EU-Richtlinie 70/156/. Das Fahrzeug sei aufgrund seiner technischen Beschaffenheit dazu geeignet, sowohl Personen und ihr Gepäck als auch Güter zu transportieren. Das Fahrzeug habe einen einzigen Innenraum, keine Trennwand und keine festen Einbauten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer unter der Steuernummer vom 6. Februar 2006 anzuordnen, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor der Änderung der Besteuerungsgrundlagen.
Die Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Der Ag ist der Auffassung, dass das vorgenannte Kraftfahrzeug bis zum 30. April 2005 als anderes Fahrzeug der Gewichtsbesteuerung unterworfen gewesen und ab dem 1. Mai 2005 - nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO - als PKW nach Hubraum zu besteuern sei.
Auf den Inhalt der Schriftsätze des Ast vom 28. Februar 2006 und 13. März 2006 sowie auf den Schriftsatz des Ag vom 29. März 2006 wird verwiesen. Des Weiteren wird verwiesen auf den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 26. März 2003 (Blatt 1 Kraftfahrzeugsteuerakte), den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 (Blatt 3 Kraftfahrzeugsteuerakte) und die Mitteilung über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 27. Februar 2006 (Blatt 9 Kraftfahrzeugsteuerakte).

Entscheidungsgründe

 
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
10 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Er kann nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - wie im Streitfall - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Der Ast hatte im Zeitpunkt des Antrags beim Gericht der Hauptsache bereits einen Aussetzungsantrag bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde gestellt, der mit Schreiben vom 27. Februar 2006 von dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
11 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie im Streitfall durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen - im Zeitpunkt der Entscheidung schon teilweise vollzogen ist und gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei  überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
12 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach vor. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids. Der Ag war gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 6. Februar 2006 neu festzusetzen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nur neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Kraftfahrzeugsteuer ergibt. Dies liegt im Streitfall nach summarischer Prüfung nicht vor. Die von der ursprünglichen Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs im Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 abweichende Besteuerung als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG erscheint unzutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher rechtswidrig. Dieses Kraftfahrzeug ist - wie schon bisher - als ein anderes Fahrzeug nach Gewicht wie ein LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
13 
Bei dem Kraftfahrzeug des Ast handelt es sich nach den für die Kraftfahrzeugsteuer verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffen nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug. Der Begriff PKW ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 BFH/NV 2001, 284, m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -). Verkehrsrechtliche Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -). Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung des Verkehrsrechts ist die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt - ABl - L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) in der zuletzt gültigen Fassung heranzuziehen. Im Anhang II, Gliederungspunkt A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Gliederungsziffer 1. der vorgenannten Richtlinie werden der Klasse M1 Kraftfahrzeuge zugeordnet, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und über höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügen. Diese Klassifizierung wird ergänzt durch Anhang II, Gliederungspunkt C. Begriffsbestimmungen der Art des Aufbaus, Gliederungsziffer 1. Hiernach wird ein Mehrzweckfahrzeug - Aufbauart AF -, das zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum dient, dann nicht als PKW der Klasse M1 angesehen, wenn dieses Mehrzweckfahrzeug außer dem Fahrersitz über nicht mehr als sechs Sitzplätze verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- zur Personenlast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 8).
14 
Das Kraftfahrzeug des Ast erfüllt diese vorgenannten Voraussetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen ein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Es verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze, so dass vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 ist im Streitfall erfüllt, denn: 2.810 kg - (2.056 kg + 4 x 68) > 4 x 68, also 482 > 272. Nach dieser verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach sekundärem Europarecht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug des Ast nicht um einen PKW. Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -; a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).
15 
Die vorgenannte Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und sie ist auch umgesetzt worden. Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).
16 
Der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids steht der ersatzlose Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht entgegen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lagen die Bestrebungen auf politischer Ebene zugrunde, dass ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen nach dem 30. April 2005 abzuschaffen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10 m. w. N.). Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487). Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids, der Fahrzeug entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.
17 
Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids richtet sich im Streitfall ausschließlich nach den nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Der Senat ist befugt, den angefochtenen Steuerbescheid allein nach § 69 Abs. 3 FGO ohne zusätzliche Voraussetzungen auszusetzen bzw. dessen Vollziehung aufzuheben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Finanzgericht nur dann befugt, die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzenden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat, diese Gültigkeitsfrage selbst vorlegt, die Entscheidung in dem Sinne als dringlich erachtet, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und irreversiblen Schaden auf Seiten des Ast zu vermeiden, das Interesse der Gemeinschaft bei der Aussetzungsentscheidung angemessen berücksichtigt ist und bei Prüfung aller Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Europäischen Gerichts (EuG) 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung oder auf Gemeinschaftsebene ergangene einstweilige Anordnungen beachtet (vgl. hierzu Seer, in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Tz. 13 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrecht. Die Aussetzungsentscheidung beruht im Gegenteil gerade auf der Geltung sekundären Gemeinschaftsrechts.
18 
Die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Steuerforderung muss bei Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gefährdet werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist deshalb einerseits ermessensfehlerhaft, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der Steuerforderung ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann andererseits jedoch verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt, wenn fraglich erscheint, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld alsbald nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung begleichen kann oder die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 110 m. w. N.). Im Streitfall hält der Senat die Anordnung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerforderung bei Rechtskraft nicht realisiert werden kann, ist bereits angesichts der Höhe des Betrags der aufzuhebenden Steuerfestsetzung nach Einschätzung des Senats als gering einzuschätzen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre ermessensfehlerhaft. Das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung tritt daher zurück.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
20 
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle und hinsichtlich der Frage, ob für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke auf Bestimmungen sekundären Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Gründe

 
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
10 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Er kann nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - wie im Streitfall - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Der Ast hatte im Zeitpunkt des Antrags beim Gericht der Hauptsache bereits einen Aussetzungsantrag bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde gestellt, der mit Schreiben vom 27. Februar 2006 von dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
11 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie im Streitfall durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen - im Zeitpunkt der Entscheidung schon teilweise vollzogen ist und gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei  überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
12 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach vor. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids. Der Ag war gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 6. Februar 2006 neu festzusetzen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nur neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Kraftfahrzeugsteuer ergibt. Dies liegt im Streitfall nach summarischer Prüfung nicht vor. Die von der ursprünglichen Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs im Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 6. Februar 2006 abweichende Besteuerung als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG erscheint unzutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher rechtswidrig. Dieses Kraftfahrzeug ist - wie schon bisher - als ein anderes Fahrzeug nach Gewicht wie ein LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
13 
Bei dem Kraftfahrzeug des Ast handelt es sich nach den für die Kraftfahrzeugsteuer verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffen nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug. Der Begriff PKW ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 BFH/NV 2001, 284, m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -). Verkehrsrechtliche Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -). Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung des Verkehrsrechts ist die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt - ABl - L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) in der zuletzt gültigen Fassung heranzuziehen. Im Anhang II, Gliederungspunkt A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Gliederungsziffer 1. der vorgenannten Richtlinie werden der Klasse M1 Kraftfahrzeuge zugeordnet, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und über höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügen. Diese Klassifizierung wird ergänzt durch Anhang II, Gliederungspunkt C. Begriffsbestimmungen der Art des Aufbaus, Gliederungsziffer 1. Hiernach wird ein Mehrzweckfahrzeug - Aufbauart AF -, das zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum dient, dann nicht als PKW der Klasse M1 angesehen, wenn dieses Mehrzweckfahrzeug außer dem Fahrersitz über nicht mehr als sechs Sitzplätze verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- zur Personenlast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 8).
14 
Das Kraftfahrzeug des Ast erfüllt diese vorgenannten Voraussetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen ein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Es verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze, so dass vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 ist im Streitfall erfüllt, denn: 2.810 kg - (2.056 kg + 4 x 68) > 4 x 68, also 482 > 272. Nach dieser verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach sekundärem Europarecht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug des Ast nicht um einen PKW. Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -; a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).
15 
Die vorgenannte Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und sie ist auch umgesetzt worden. Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).
16 
Der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids steht der ersatzlose Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht entgegen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lagen die Bestrebungen auf politischer Ebene zugrunde, dass ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen nach dem 30. April 2005 abzuschaffen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10 m. w. N.). Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487). Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids, der Fahrzeug entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.
17 
Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids richtet sich im Streitfall ausschließlich nach den nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Der Senat ist befugt, den angefochtenen Steuerbescheid allein nach § 69 Abs. 3 FGO ohne zusätzliche Voraussetzungen auszusetzen bzw. dessen Vollziehung aufzuheben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Finanzgericht nur dann befugt, die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzenden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat, diese Gültigkeitsfrage selbst vorlegt, die Entscheidung in dem Sinne als dringlich erachtet, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und irreversiblen Schaden auf Seiten des Ast zu vermeiden, das Interesse der Gemeinschaft bei der Aussetzungsentscheidung angemessen berücksichtigt ist und bei Prüfung aller Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Europäischen Gerichts (EuG) 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung oder auf Gemeinschaftsebene ergangene einstweilige Anordnungen beachtet (vgl. hierzu Seer, in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Tz. 13 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrecht. Die Aussetzungsentscheidung beruht im Gegenteil gerade auf der Geltung sekundären Gemeinschaftsrechts.
18 
Die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Steuerforderung muss bei Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gefährdet werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist deshalb einerseits ermessensfehlerhaft, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der Steuerforderung ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann andererseits jedoch verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt, wenn fraglich erscheint, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld alsbald nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung begleichen kann oder die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 110 m. w. N.). Im Streitfall hält der Senat die Anordnung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerforderung bei Rechtskraft nicht realisiert werden kann, ist bereits angesichts der Höhe des Betrags der aufzuhebenden Steuerfestsetzung nach Einschätzung des Senats als gering einzuschätzen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre ermessensfehlerhaft. Das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung tritt daher zurück.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
20 
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle und hinsichtlich der Frage, ob für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke auf Bestimmungen sekundären Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Tatbestand

 
I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug der Antragstellerin (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ...............
Die Ast ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ............... Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um einen Geländewagen der Marke Mercedes-Benz, Typ G 300 mit Erstzulassungsdatum 10. Dezember 1996. Das Fahrzeug ist mit zwei Türen und einer Hecktür aufgebaut. Es hat eine technisch zulässige Gesamtmasse (P) von 2.810 kg - bisher zulässiges Gesamtgewicht -, eine Masse in fahrbereitem Zustand (M) von 2.170 kg - bisher Leergewicht - und verfügt über vier Sitzplätze neben dem Fahrersitz (N), also insgesamt über fünf Sitzplätze.
Das vorgenannte Kraftfahrzeug wurde zunächst als Lastkraftwagen (LKW) nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde daher mit Bescheid vom 4. Februar 2003 auf jährlich EUR 172 festgesetzt. Mit Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2005 wurden die Besteuerungsgrundlagen für dieses Fahrzeug infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 geändert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde in diesem Bescheid nunmehr auf jährlich EUR 820 festgesetzt und das Kraftfahrzeug als Personenkraftwagen (PKW) besteuert. Der Bevollmächtigte der Ast legte gegen diesen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2005 mit Schreiben vom 9. Januar 2006 Einspruch ein. Über den Einspruch wurde bisher noch nicht entschieden. Darüber hinaus beantragte der Bevollmächtigte der Ast, die Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer auszusetzen. Diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner (Ag) mit Schreiben vom 16. Januar 2006 als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 beantragte der Bevollmächtigte der Ast, die Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2005 auszusetzen, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 teilte der Bevollmächtigte der Ast mit, dass der Bescheid vom 9. Dezember 2005 inzwischen vollzogen worden sei.
Die Ast ist der Ansicht, dass der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid rechtswidrig sei. Die Einstufung des Mercedes-Benz G 300 als PKW ab dem 1. Mai 2005 sei unzutreffend. Das Fahrzeug sei ein anderes Fahrzeug i. S. v. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Es sei folglich wie schon bisher ausnahmslos nach Gewicht zu besteuern. Der Begriff PKW sei im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Infolgedessen sei auf diesen Begriff § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG anzuwenden, der besage, dass sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, wenn nichts anderes bestimmt sei, nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften richteten. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht sei die Frage, was ein PKW sei, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. Derartige verkehrsrechtlichen Vorschriften könnten sowohl im nationalen Recht als auch im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO hätte der Ag folglich auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts zurückgreifen müssen. Die Schlussfolgerung des Ag, dass sich die Besteuerung ausschließlich nach der objektiven Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs zu richten habe, sei offensichtlich falsch. Es liege gerade kein beliebiger und definitionsfreier Beurteilungsspielraum, vornehmlich nach Gesichtspunkten der äußeren Fahrzeugbeschaffenheit vor. Die Begründung des Ag widerspreche nicht nur dem allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Vorrangs von Gesetzen, sondern auch auf Grund der zwingenden Anordnung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG der Bindung an die verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 sei heranzuziehen. Nach dieser Richtlinie sei das vorgenannte Fahrzeug als Mehrzweckfahrzeug AF einzustufen und damit gerade nicht als PKW nach Klasse M 1. Die EU-Richtlinie sei auch verbindlich anzuwenden und zwar spätestens ab dem 1. Juli 2002. Der deutsche Gesetzgeber habe diese Richtlinie auch umgesetzt, damit entfalte sie unmittelbare Wirkung. Eine Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs nach Hubraum dürfe daher nicht erfolgen. Dieses Fahrzeug sei als LKW nach wie vor nach Gewicht zu besteuern.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer unter der Steuernummer ............../.. vom 9. Dezember 2005 anzuordnen, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor der Änderung der Besteuerungsgrundlagen, hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen.
Die Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Der Ag ist der Auffassung, dass das vorgenannte Kraftfahrzeug bis zum 30. April 2005 als anderes Fahrzeug der Gewichtsbesteuerung unterworfen gewesen und ab dem 1. Mai 2005 als PKW nach Hubraum zu besteuern sei. Im Rahmen von Anpassungen an das europäische Verkehrsrecht durch die 27. Verordnung zur StVZO vom 2. November 2004 sei § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben worden. Damit sei die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung Kombinationskraftwagen unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 Tonnen entfallen. Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen, die bisher als andere Fahrzeuge i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, seien nunmehr als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsanweisungen sei für die im Bestand vorhandenen Kraftfahrzeuge ab 1. Mai 2005 eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG durchzuführen.
Auf den Inhalt der Schriftsätze der Ast vom 26. Januar 2006, 15. Februar 2006 und 23. Februar 2006 sowie auf den Schriftsatz des Ag vom 13. Februar 2006 wird verwiesen. Des Weiteren wird verwiesen auf den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 4. Februar 2003 (Blatt 1 Kraftfahrzeugsteuerakte), den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2005 (Blatt 2 Kraftfahrzeugsteuerakte) und die Mitteilung über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 16. Januar 2006 (Blatt 2 Kraftfahrzeugsteuerakte).

Entscheidungsgründe

 
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
10 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Er kann nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - wie im Streitfall - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Die Ast hatte im Zeitpunkt des Antrags beim Gericht der Hauptsache bereits einen Aussetzungsantrag bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde gestellt, der mit Schreiben vom 16. Januar 2006 von dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
11 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie im Streitfall - im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist und gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
12 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach vor. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids. Der Ag war gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 9. Dezember 2005 neu festzusetzen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nur neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Kraftfahrzeugsteuer ergibt. Dies liegt im Streitfall nach summarischer Prüfung nicht vor. Die von der ursprünglichen Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz G 300 im Bescheid  über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2006 abweichende Besteuerung als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG erscheint unzutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher rechtswidrig. Dieses Kraftfahrzeug ist - wie schon bisher - als ein anderes Fahrzeug nach Gewicht wie ein LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
13 
Bei dem Kraftfahrzeug der Ast handelt es sich nach den für die Kraftfahrzeugsteuer verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffen nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug. Der Begriff PKW ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl.BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284 m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -). Verkehrsrechtliche Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -). Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung des Verkehrsrechts ist die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt - ABl - L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) in der zuletzt gültigen Fassung heranzuziehen. Im Anhang II, Gliederungspunkt A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Gliederungsziffer 1. der vorgenannten Richtlinie werden der Klasse M1 Kraftfahrzeuge zugeordnet, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und über höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügen. Diese Klassifizierung wird ergänzt durch Anhang II, Gliederungspunkt C. Begriffsbestimmungen der Art des Aufbaus, Gliederungsziffer 1. Hiernach wird ein Mehrzweckfahrzeug - Aufbauart AF -, das zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum dient, dann nicht als PKW der Klasse M1 angesehen, wenn dieses Mehrzweckfahrzeug außer dem Fahrersitz über nicht mehr als sechs Sitzplätze verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- zur Personenlast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 8).
14 
Das Kraftfahrzeug der Ast erfüllt diese vorgenannten Voraussetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen ein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Es verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze, so dass vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 ist im Streitfall erfüllt, denn: 2.810 kg - (2.170 kg + 4 x 68) > 4 x 68, also 368 > 272. Nach dieser verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach sekundärem Europarecht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug der Ast nicht um einen PKW. Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -; a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).
15 
Die vorgenannte Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und sie ist auch umgesetzt worden. Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).
16 
Der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids steht der ersatzlose Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht entgegen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lagen die Bestrebungen auf politischer Ebene zugrunde, dass ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen nach dem 30. April 2005 abzuschaffen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10 m. w. N.). Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487). Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 9. Dezember 2005, der einen schweren Geländewagen entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.
17 
Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids richtet sich im Streitfall ausschließlich nach den nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Der Senat ist befugt, den angefochtenen Steuerbescheid allein nach § 69 Abs. 3 FGO ohne zusätzliche Voraussetzungen auszusetzen bzw. dessen Vollziehung aufzuheben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Finanzgericht nur dann befugt, die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzenden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat, diese Gültigkeitsfrage selbst vorlegt, die Entscheidung in dem Sinne als dringlich erachtet, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und irreversiblen Schaden auf Seiten des Ast zu vermeiden, das Interesse der Gemeinschaft bei der Aussetzungsentscheidung angemessen berücksichtigt ist und bei Prüfung aller Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Europäischen Gerichts (EuG) 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung oder auf Gemeinschaftsebene ergangene einstweilige Anordnungen beachtet (vgl. hierzu Seer, in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Tz. 13 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrecht. Die Aussetzungsentscheidung beruht im Gegenteil gerade auf der Geltung sekundären Gemeinschaftsrechts.
18 
Die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Steuerforderung muss bei Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gefährdet werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist deshalb einerseits ermessensfehlerhaft, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der Steuerforderung ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann andererseits jedoch verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt, wenn fraglich erscheint, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld alsbald nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung begleichen kann oder die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 110 m. w. N.). Im Streitfall hält der Senat die Anordnung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerforderung bei Rechtskraft nicht realisiert werden kann, ist bereits angesichts der Höhe des Betrags der aufzuhebenden Steuerfestsetzung nach Einschätzung des Senats als gering einzuschätzen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre ermessensfehlerhaft. Das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung tritt daher zurück.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO
20 
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle und hinsichtlich der Frage, ob für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke auf Bestimmungen sekundären Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Gründe

 
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
10 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist zulässig. Er kann nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - wie im Streitfall - schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Auch diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Die Ast hatte im Zeitpunkt des Antrags beim Gericht der Hauptsache bereits einen Aussetzungsantrag bei der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde gestellt, der mit Schreiben vom 16. Januar 2006 von dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde.
11 
Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt - wie im Streitfall - im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist und gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).
12 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids liegen im Streitfall hiernach vor. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids. Der Ag war gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht berechtigt, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 9. Dezember 2005 neu festzusetzen. Die Kraftfahrzeugsteuer ist hiernach nur neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Kraftfahrzeugsteuer ergibt. Dies liegt im Streitfall nach summarischer Prüfung nicht vor. Die von der ursprünglichen Besteuerung des vorgenannten Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz G 300 im Bescheid  über Kraftfahrzeugsteuer vom 9. Dezember 2006 abweichende Besteuerung als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG erscheint unzutreffend und ist nach summarischer Prüfung daher rechtswidrig. Dieses Kraftfahrzeug ist - wie schon bisher - als ein anderes Fahrzeug nach Gewicht wie ein LKW gem. § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern.
13 
Bei dem Kraftfahrzeug der Ast handelt es sich nach den für die Kraftfahrzeugsteuer verbindlichen verkehrsrechtlichen Begriffen nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug. Der Begriff PKW ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert. Im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendete und dort nicht definierte Begriffe des Verkehrsrechtes richten sich - wenn nichts anderes bestimmt ist - gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl.BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744; ständige BFH-Rechtsprechung). Auf die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörden kommt es bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als PKW oder anderes Fahrzeug i. S. des § 8 Nr. 1 oder Nr. 2 KraftStG zwar nicht an. Die Einstufung der Verkehrsbehörde ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteil 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Jedoch richten sich die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweiligen geltenden verkehrsrechtlichen - im Streitfall europarechtlichen - Vorschriften. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein PKW ist, demnach ausschließlich nach Verkehrsrecht zu bestimmen. In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung PKW oder LKW ging, stets auf die inzwischen aufgehobene verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückgegriffen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFH/NV 2001, 284 m. w. N.; vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, Steuereildienst - StE 2005, 806 - Leitsatz -). Verkehrsrechtliche Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Auf die geltenden Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsrechts ist nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. zurückzugreifen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -). Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung des Verkehrsrechts ist die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt - ABl - L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) in der zuletzt gültigen Fassung heranzuziehen. Im Anhang II, Gliederungspunkt A. Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen, Gliederungsziffer 1. der vorgenannten Richtlinie werden der Klasse M1 Kraftfahrzeuge zugeordnet, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und über höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügen. Diese Klassifizierung wird ergänzt durch Anhang II, Gliederungspunkt C. Begriffsbestimmungen der Art des Aufbaus, Gliederungsziffer 1. Hiernach wird ein Mehrzweckfahrzeug - Aufbauart AF -, das zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum dient, dann nicht als PKW der Klasse M1 angesehen, wenn dieses Mehrzweckfahrzeug außer dem Fahrersitz über nicht mehr als sechs Sitzplätze verfügt und sich das Verhältnis von Nutz- zur Personenlast nach der Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 darstellt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 8).
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Das Kraftfahrzeug der Ast erfüllt diese vorgenannten Voraussetzungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, nach denen ein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als anderes Fahrzeug verkehrsrechtlich einzuordnen ist. Es verfügt über insgesamt fünf Sitzplätze, so dass vier Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 ist im Streitfall erfüllt, denn: 2.810 kg - (2.170 kg + 4 x 68) > 4 x 68, also 368 > 272. Nach dieser verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach sekundärem Europarecht handelt es sich bei dem Kraftfahrzeug der Ast nicht um einen PKW. Handelt es sich verkehrsrechtlich nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug, richtet sich die Kraftfahrzeugsteuer nicht gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Emission, sondern gem. § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht (ebenso FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -; a. A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10).
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Die vorgenannte Richtlinie ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und sie ist auch umgesetzt worden. Dies belegen die zahlreichen Bezugnahmen in der StVZO sowie die Gesetzesmaterialien zur Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVO (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 28. November 2005 6 V 3715/05, StE 2005, 806 - Leitsatz -).
16 
Der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids steht der ersatzlose Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht entgegen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 2. November 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung lagen die Bestrebungen auf politischer Ebene zugrunde, dass ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen nach dem 30. April 2005 abzuschaffen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 Rz. 10 m. w. N.). Der Bundesfinanzhof hatte unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. entschieden, dass für die als PKW zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen liegt, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für PKW, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 115/97 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1264; BFH-Urteil vom 31. März 1998 VIII R 116/97, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 185, 511, BStBl II 1998, 487). Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Lichte der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 9. Dezember 2005, der einen schweren Geländewagen entgegen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen des Verkehrsrechts als PKW einstuft und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission, statt nach Gewicht bemisst.
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Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids richtet sich im Streitfall ausschließlich nach den nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Der Senat ist befugt, den angefochtenen Steuerbescheid allein nach § 69 Abs. 3 FGO ohne zusätzliche Voraussetzungen auszusetzen bzw. dessen Vollziehung aufzuheben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Finanzgericht nur dann befugt, die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzenden, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat, diese Gültigkeitsfrage selbst vorlegt, die Entscheidung in dem Sinne als dringlich erachtet, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlich ist, um einen schweren und irreversiblen Schaden auf Seiten des Ast zu vermeiden, das Interesse der Gemeinschaft bei der Aussetzungsentscheidung angemessen berücksichtigt ist und bei Prüfung aller Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Europäischen Gerichts (EuG) 1. Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung oder auf Gemeinschaftsebene ergangene einstweilige Anordnungen beachtet (vgl. hierzu Seer, in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Tz. 13 m. w. N.). Der Senat hat vorliegend jedoch keine Zweifel an der Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrecht. Die Aussetzungsentscheidung beruht im Gegenteil gerade auf der Geltung sekundären Gemeinschaftsrechts.
18 
Die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids wird ohne Sicherheitsleistung angeordnet. Die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts kann gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Steuerforderung muss bei Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gefährdet werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist deshalb einerseits ermessensfehlerhaft, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der Steuerforderung ausgeschlossen erscheint. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann andererseits jedoch verlangt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt, wenn fraglich erscheint, ob der Steuerpflichtige die Steuerschuld alsbald nach endgültiger gerichtlicher Entscheidung begleichen kann oder die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz. 110 m. w. N.). Im Streitfall hält der Senat die Anordnung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerforderung bei Rechtskraft nicht realisiert werden kann, ist bereits angesichts der Höhe des Betrags der aufzuhebenden Steuerfestsetzung nach Einschätzung des Senats als gering einzuschätzen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre ermessensfehlerhaft. Das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung tritt daher zurück.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO
20 
Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen. Die Rechtssache hat aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle und hinsichtlich der Frage, ob für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke auf Bestimmungen sekundären Gemeinschaftsrechts zurückgegriffen werden kann, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.