Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Dez. 2013 - 3 K 1189/13

published on 19/12/2013 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Dez. 2013 - 3 K 1189/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am xx.xx.xxxx geborene und seit dem xx.xx.xxxx verheiratete Kläger wird für den Veranlagungszeitraum 2010 (Streitjahr) auf Grund des in der Einkommensteuererklärung gestellten Antrags getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger hatte im Streitjahr, und er hat auch weiterhin im Inland (in  ... weg 1 in X 1 bzw. ... straße 9 in X 2) seinen Wohnsitz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes -EStG 2010-. Im Übrigen war er im Streitjahr und ist weiterhin im Inland ansässig i.S.v. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1971, 1022, BStBl I 1972, 519) -DBA-Schweiz-.
Der Kläger arbeitet seit dem xx.xx.xxxx als Arbeitnehmer bei der Y AG (im Folgenden: Y-AG; Hinweis im Übrigen auf den Arbeitsvertrag vom xx.xx.xxxx -Bl. 110 - 116 der FG-Akten- und das Schreiben der Y-AG vom xx.xx.xxxx Vertrag und Sonderkonditionen -Bl. 107 und 108 der FG-Akten-).
Der Kläger wurde mit Beschluss des Verwaltungsrats der Y-AG vom xx.xx.xxxx als ein aus der Konzerngesellschaft Z nach S / Schweiz berufener Mitarbeitender (= Schweizer Sprachgebrauch) als Vizedirektor eingegliedert (Hinweis auf Seite 7 des Protokolls über die Sitzung des Verwaltungsrats der Y-AG vom xx.xx.xxxx, Bl. 30, 38 der FG-Akten). Lt. der Verfügung des Handelsregisters vom xx.xx.xxxx wurde der Kläger (lediglich) mit dem Zeichnungsrecht Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (Bl. 40, 41 der FG-Akten; Hinweis auf die Anmeldung der Y-AG an das Handelsregisteramt S / Schweiz-Stadt vom xx.xx.xxxx, unterschrieben vom Präsidenten der Y-AG E R -im Folgenden: ER und dem Mitglied des Verwaltungsrats D G -Bl. 30, 47 und 50 der FG-Akten-).
Im Übrigen wurde zur Anmeldung an das Handelsregisteramt eine Unterschriftenliste mit der Unterschrift des Klägers vom xx.xx.xxxx eingereicht (ohne Funktionsbezeichnung; Bl. 51, 62 der FG-Akten). Aus der Unterschriftenliste ergibt sich, dass der Kläger ohne den Zusatz „Vizedirektor“ für die Y-AG im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Nach der Unterschriftsregelung der Y-AG vom Dezember xxxx (Bl. 60 der ESt-Akten) werden Direktionsmitglieder -wie der Kläger (Hinweis auf das im Folgenden wiedergegebene Schreiben vom Dezember xxxx des Leiters Personal Schweiz, Bl. 59 der Einkommensteuerakten Band II -im Folgenden: der ESt-Akten- und Anlage K 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2013, Bl. 142 und 143 der FG-Akten)- im Handelsregister eingetragen, und sie unterzeichnen ohne Zusatzangabe.
Mit Schreiben vom Dezember xxxx des Präsidenten des Verwaltungsrats der Y-AG P.G. erklärte dieser, dass er sich freue, dem Kläger bekanntzugeben, dass der Verwaltungsrat der Y-AG ihn -den Kläger- zum xx.xx.xxxx zum Vizedirektor ernannt habe. Die Beförderung solle die Bedeutung seiner wichtigen Aufgabe als Leiter des CE in U /Kanton X/Schweizerische Eidgenossenschaft, Confoederatio Helvetica (im Folgenden: CH bzw. Schweiz) zum Ausdruck bringen (Bl. 58 der ESt-Akten).
Mit Schreiben vom Dezember xxxx des Leiters der Personalabteilung (Bl. 59/2010 der ESt-Akten), dem die Betreuung u.a. der Vizedirektoren obliegt, wurde dem Kläger zu seiner Beförderung zum Vizedirektor und dem damit verbundenen Aufstieg in den Direktionsbereich gratuliert.
Nach Art. 13 (Zeichnungsberechtigung) der auch im Streitjahr wirksamen Statuten der Y-AG vom xx.xx.xxxx (Bl. 132 ff. der FG-Akten) bezeichnet der Verwaltungsrat die Personen aus seiner Mitte und außerhalb derselben (wie z.B. den Kläger), denen die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft zukommt. Das in den Statuten in Bezug genommene Organisationsreglement (s. etwa Art. 12 Nr. 1 Satz 2 bzw. Art. 12 Nr. 4 der Statuten) wurde dem Finanzgericht (FG) nicht vorgelegt, ebenso wenig andere Zeichnungsrechtsregelungen der Y-AG.
Nach den Angaben im Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons S / Schweiz wurde die Funktionsbezeichnung „Vizedirektor“ für den Kläger erst am xx.xx.xxxx im Schweizerischen Handelsregister eingetragen und am xx.xx.xxxx veröffentlicht (Bl. 76 und 79 der FG-Akten). Lt. dem inhaltlich unzutreffenden Handelsregisterauszug von moneyhouse ist der Kläger seit dem xx.xx.xxxx als Vizedirektor mit Zeichnungsberechtigung „Kollektivunterschrift zu zweien“ im Handelsregister des Kantons S / Schweiz eingetragen (a.a.O., Seite 118 von 160). Richtig ist, dass der Kläger auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates der Y-AG vom xx.xx.xxxx (Bl. 180 der FG-Akten) am xx.xx.xxxx als Vizedirektor mit Kollektivunterschrift zu zweien in das Handelsregister des Kantons S / Schweiz eingetragen wurde (Anlagen K 10 und K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 17. Dezember 2013, Bl. 175 ff. der FG-Akten).
10 
In der Einkommensteuerklärung ging der Kläger unter Bezugnahme auf die nachfolgend dargelegte Liste der Nichtkehrtage (Bl. 59 der ESt-Akten) davon aus, dass er nicht als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a des DBA-Schweiz 1971 i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929) -DBA-Schweiz 1992- sowie des Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991 (BGBl I 1993, 929) -Verhandlungsprotokoll- mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland unterliege, weil er an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt sei. Im Einzelnen:
11 
Abreise
Rückkehr
Nichtrückkehrtage
Land   
Art der Reise
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            
        
Summe 
65    
                 
12 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) errechnete 67 Nichtrückkehrtage, weil er hinsichtlich der Geschäftsreise des Klägers in der Schweiz vom 7. Februar - 13. Februar des Streitjahres 6 Nichtrückkehren berücksichtigte.
13 
In der vorgenannten Liste sind folgende Wochenendtage bei den Nichtrückkehrtagen angesetzt worden: 10. Januar (Sonntag), 7. Februar (Sonntag), 13. Februar (Samstag), 31. Juli (Samstag), 2. Mai (Sonntag), 8. Mai (Samstag), 1. August (Sonntag), 12. September (Sonntag), 6. November (Samstag), 14. November (Sonntag).
14 
Im Übrigen berücksichtigte der Kläger und ihm folgend das FA die nachfolgend angegebenen Tage, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise in die XXX an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, als Tage, an denen er nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist: 15. Januar, 8. Mai, 6. August, 17. September, 6. und 19. November.
15 
Der Berichterstatter hat den Beteiligten zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine -an der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte- Ermittlung der Nichtrückkehrtage zugesandt ohne Berücksichtigung von Wochenendtagen und Tagen, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz im Inland tatsächlich zurückgekehrt ist. Er ermittelte auf dieser Grundlage lediglich 50 Nichtrückkehrtage (Bl. 89 und 90 der FG-Akten). Hieran anschließend errechnete der Kläger im Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 die Nichtrückkehrtage lt. der BFH-Rechtsprechung auf 61 Tage (Bl. 144 ff. der FG-Akten). In dieser Berechnung sind zwar die Tage, an denen der Kläger von einer Geschäftsreise aus einem Drittstaat an seinen Wohnort in X 1 zurückgekehrt ist, nicht enthalten, im Übrigen aber sämtliche Wochenendtage in Zusammenhang mit Geschäftsreisen (Hinweis auf die Ausführungen vom 6. Dezember 2013 lt. Anlage K9 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2013). Zur Geschäftsreise vom 2. - 12. Februar nach N/CH erklärt der Kläger, dass diese -entgegen seinen bisherigen Angaben in der beim FA eingereichten Liste der Nichtrückkehrtage- am Freitag um 2.30 Uhr geendet habe.
16 
Lt. der vom am xx.xx.xxxx vom Kläger angenommenen Offerte für einen Arbeitsvertrag (sog. individuelle Bedingungen) vom xx.xx.xxxx (Bl. 110 der FG-Akten) beträgt dessen Arbeitspensum 40 Stunden pro Woche, verteilt von Montag bis Freitag (a.a.O. Ziff. 4). Das in der Offerte in Bezug genommene Arbeitszeitreglement (a.a.O., Ziff. 10) wurde dem FG nicht vorgelegt. Nach dem Arbeitsvertrag vom xx.xx.xxxx wird die dargelegte Arbeitszeitregelung bestätigt und für die Abgeltung allfälliger Überzeit auf das dem Kläger zur Verfügung gestellte Überzeitreglement verwiesen (a.a.O., Ziff. 5). Dieses Reglement wurde dem FG auch nicht zur Verfügung gestellt. Vorgelegt wurde in der mündlichen Verhandlung das Arbeitszeit- und Absenzenreglement, gültig ab dem 1. Januar 2012.
17 
Im angegriffenen Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2012 vertrat das FA die Auffassung (insoweit dem Kläger folgend), dass dieser kein Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 sei. Er unterliege jedoch mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf dessen in Drittstaaten und im Inland ausgeübte Tätigkeit entfalle, der Besteuerung im Inland. Dies läge daran, dass der Kläger kein leitender Angestellter i.S.v. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 gewesen sei, weil er im Streitjahr nicht als „Vizedirektor“ im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Das FA beruft sich für seine Rechtsauffassung auf die Verständigungsvereinbarung vom 30. September 2008 IV B 2- S 1301 - CHE/07/10015, 2008/0522903 (BStBl I 2008, 935) und die gleichlautende Vorschrift des § 19 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung -KonsVerCHEV-) vom 20. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 2187; BStBl I 2011, 148; Hinweis auch auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Karlsruhe vom 23. Dezember 2011 S 130.1/261 St 217).
18 
Der „Vizedirektor“ ist nach allgemeiner (Schweizer) Auffassung im Schweizerischen Handelsregister eintragungsfähig (Rebsamen, Das Handelsregister, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Rn. 470 ff.). Wegen der Eintragung von Funktionsbezeichnungen ins Schweizerische Handelsregister: Hinweis auf den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 119 Abs. 1 Buchstabe g der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, Systematische Rechtssammlung -SR- 221.411, www.admin.ch.
19 
Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit wurden durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) lediglich der gemäß Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1992 für Grenzgänger geltenden ermäßigten Quellensteuer von 4,5 % des Einkommens unterworfen (s. die Angaben zu Ziff. 1 und 12 des Lohnausweises, Bl. 41 der ESt-Akten). Die Schweizerische Quellensteuer wurde nicht bei der angegriffenen Steuerfestsetzung und auch nicht außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2010 berücksichtigt. Nach der Quellensteuer-Rechnung des Finanzdepartements des Kantons S / Schweiz vom 19. Dezember 2012 (Anlage K 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Dezember 2013) unterlag der Kläger im Streitjahr mit seinem Bruttoarbeitslohn (abzüglich einer Zahlung zur beruflichen Vorsorge) der normalen (Schweizer) Quellensteuer.
20 
Der Kläger legte form- und fristgerecht Einspruch ein gegen den Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2012. Er ist der Auffassung, er unterliege nicht als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-Schweiz 1992 mit seinen gesamten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland, weil er an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Berufsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt sei. Im Übrigen sei er im Streitjahr als Vizedirektor der in der Schweiz ansässigen Y-AG auch nicht mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 für seine Tätigkeit in den XXX in der Bundesrepublik Deutschland, sondern ausschließlich in der Schweiz steuerpflichtig. Der Einspruch blieb erfolglos (Hinweis auf die Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013).
21 
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, nach dem er mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weder als Grenzgänger noch als leitender Angestellter der Besteuerung im Inland unterliege. Wegen der zur Begründung vorgetragenen Erwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schriftsätze vom 5. August 2013, vom 10. Dezember 2013 und vom 17. Dezember 2013 Bezug genommen.
22 
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2013 (ersatzlos) aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
23 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
24 
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
25 
Dem erkennenden Senat lagen folgende Akten vor:
26 
· 1 Band Einkommensteuerakten Band I;
27 
· 1 Band Einkommensteuerakten Band I 2006 - 2009;
28 
· 1 Band Einkommensteuerakten Band II angelegt am 12. Januar 2006;
29 
· 1 Band Einkommensteuerakten Band I VA 1998 - 2002.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtmäßig, als die darin festgesetzte Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt wurde. Der im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und ansässige Kläger (siehe nachfolgend zu 1.) unterliegt als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 mit seinen gesamten -im vorliegenden Verfahren streitigen- Einkünften aus nicht-/unselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland (siehe nachfolgend zu 2.).
31 
1. Der Kläger hatte nach dem insoweit zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitigen Sachverhalt im Streitjahr in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz. Er war deshalb unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2010) und aus abkommensrechtlicher Sicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971). Der Kläger war im Streitjahr für seine in der Schweiz ansässige Arbeitgeberin (die Y-AG) tätig und hat dafür Vergütungen erhalten (Hinweis auf den Lohnausweis vom 3. Januar 2011, Bl. 41 und 42 der ESt-Akten).
32 
2. Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Dabei ist Grenzgänger jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992).
33 
a) Der Kläger hatte im Streitjahr den Grenzgängerstatus i.S.d. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992, weil er regelmäßig (an ca. 180 Arbeitstagen) von seinem Arbeitsort (S / Schweiz s. Zeilen 32 und 36 der Anlage N, Bl. 35/Rs. der ESt-Akten) bei seiner auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Arbeitgeberin an seinen Wohnsitz in X 1 zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992). Die Grenzgängereigenschaft ist im Streitfall nicht gemäß Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 entfallen, weil der Kläger -entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten- nicht an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.
34 
Die einvernehmliche Ermittlung von 67 Nichtrückkehren (Schweizer Sprachgebrauch) im Anschluss an die Angaben des Klägers in der beim FA eingereichten Liste der Nichtrückkehrtage (Bl. 59 der ESt-Akten) ist rechtsfehlerhaft. Der Kläger ist im Streitjahr an weniger als 60 und zwar höchstens an 55 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt. Im Einzelnen:
35 
aa) Der Kläger hat in der vorgenannten Liste zu Unrecht 6 Tage (15. Januar, 8. Mai [Samstag], 6. August, 17. September, 6. November [Samstag] und 19. November) als Nichtrückkehrtage geltend gemacht, an denen er von einer Geschäftsreise (Dienstreise) aus einem Drittstaat/Drittland (hier: aus den XXX) tatsächlich an seinen Wohnsitz in X 1/BRD zurückgekehrt ist.
36 
bb) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B.: Urteile vom 12. März 2009 3 K 4105/08, juris bzw. Homepage des FG Entscheidungen; 28. August 2008 3 K 119/07, juris bzw. Homepage des FG Entscheidungen; vom 17. Juli 2008 3 K 3008/08, juris bzw. Homepage des FG Entscheidungen) und der des BFH (BFH-Urteile vom 17. November 2010 I R 86/08, BStBl II 2012, 276; vom 12. Oktober 2010 I R 86/08, BFH/NV 2011, 579; vom 9. Juni 2010 I R 115/08, BFH/NV 2010, 2275; vom 11. November 2009 I R 15/09, BStBl II 2010, 602), dass in Übereinstimmung mit dem Wortlaut und der Zielsetzung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 (Arbeits-)Tage, an denen eine im Inland ansässige Person von einer ein- oder mehrtägigen Geschäftsreise an seinen Wohnsitz zurückkehrt (wie z.B. im Streitfall der Kläger), kein Arbeitstag ist, an dem er nicht zurückgekehrt ist (sog. Nichtrückkehrtage). Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung weiterhin fest.
37 
cc) Dass nach den vorgelegten Erwägungen Wochenendtage, die keine Arbeitstage sind (siehe nachfolgend zu b), und an denen der Kläger von einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten tatsächlich an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (hier: 8. Mai und der 6. November), erst Recht keine Nichtrückkehrtage sind, bedarf keiner weiteren Begründung.
38 
dd) Die Grenzgängereigenschaft des Klägers ist im Streitfall auch nicht wegen Wochenendtagen, an denen er in Zusammenhang mit einer Geschäfts-/Dienstreise in Drittstaaten/Drittländer tatsächlich nicht seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (10. Januar, 2. Mai, 31. Juli, 1. August [Bundesfeier], 12. September und 14. November) entfallen.
39 
ee) Nach Ziff. II. 2. des Verhandlungsprotokolls sind Arbeitstage im Sinne dieser Regelung (u.a. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 -s. die Überschrift zu Ziff. II. des Verhandlungsprotokolls) die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Die Bestimmungen des Verhandlungsprotokolls sind für die Gerichte rechtlich verbindlich (s. Brandis in: Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Rz. 2 mit umfangreichen Nachweisen; im Übrigen Hinweis auf die Präambel des Verhandlungsprotokolls).
40 
ff) Der BFH hat in Anwendung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 i.V.m. Ziff. II. 2 des Verhandlungsprotokolls in ständiger Rechtsprechung entschieden (s. BFH-Urteile in BStBl II 2010, 602; in BFH/NV 2011, 579), dass keine Nichtrückkehrtage i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 vorliegen, wenn eine mehrtägige Geschäftsreise/Dienstreise auf Wochenendtage entfällt und eine Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart wurde und der Arbeitgeber für an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch eine zusätzliche Bezahlung leistete, sondern lediglich Reisekosten vom Arbeitgeber übernommen wurden. Dem kann nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, bei leitenden Angestellten sei eine Arbeitsleistung am Wochenende (bei Geschäftsreisen-/Dienstreisenabwesenheit) auf freiwilliger Basis üblich (BFH-Urteile vom 9. Juni 2010 I R 115/08, BFH/NV 2010, 2275; in BStBl II 2010, 602). Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes:
41 
Die oben erwähnten Wochenendtage sind keine Arbeitstage und deshalb bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 nicht anzusetzen. Eine Arbeit war an diesen Tagen nach den Feststellungen des erkennenden Senats, der das gesamte Vorbringen des Klägers berücksichtigt, zwischen den Arbeitsvertragsparteien weder ausdrücklich vereinbart noch war ein Freizeitausgleich vereinbart und durchgeführt worden. Es wurden durch die Arbeitgeberin lediglich die dem Kläger entstandenen Reisespesen erstattet (vgl. insoweit zur Schweizerischen arbeitsrechtlichen Rechtslage: Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI, Obligationenrecht, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Abschnitt, Art. 327a Rn. 4).
42 
Der erkennende Senat verweist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass der Kläger -auch wenn er nach dem nach Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1972 maßgeblichen Schweizer (Arbeits-)Recht im Streitjahr ein leitender Angestellter gewesen wäre (vgl. zur insoweit von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 abweichenden Begriffsbestimmung: Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 321c Anm. 1; Bregnard-Lustenberger, Überstunden- und Überzeiten, Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, 2007, Diss. Universität Bern, 5. Kapitel, § 15 B., jeweils mit umfangreichen Nachweisen)- in jedem Fall einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden aus Anlass einer Tätigkeit an den hier in Rede stehenden Wochenendtagen gehabt hat, weil in seinem, im Streitjahr wirksamen Arbeitsvertrag eine feste Arbeitszeit vereinbart ist (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Art. 321c N6 mit weiteren Nachweisen) und zwar von 40 Stunden pro Woche, verteilt auf Montag bis Freitag (s. Ziff. 4 der individuellen Bedingungen).
43 
Ob sich aus dem in diesem Zusammenhang wegen der Abgeltung allfälliger Überzeit im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen („beiliegenden“) Überzeitreglement etwas anderes ergibt, kann der erkennende Senat nicht nachvollziehen, weil dieses Reglement nicht vorgelegt wurde. Nach den allgemeinen Prozessgrundsätzen gehen die sich hieraus ergebenden Unklarheiten zu Lasten des Klägers (Senatsurteil vom 29. September 2009 3 K 944/09, juris, mit weiteren Nachweisen). Der Umstand, dass der Kläger den ihm zustehenden Anspruch auf Bezahlung nicht geltend gemacht hat, bestätigt den erkennenden Senat in seiner Überzeugung, dass eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin über eine Arbeitsleistung an den hier streitigen Wochenendtagen nicht abgeschlossen wurde.
44 
Auch soweit Anreisen des Klägers zu mehrtägigen Geschäfts-/Dienstreisen in einen Drittstaat (hier: XXX) im Streitjahr auf Wochenendtage fallen (10. Januar, 2. Mai, 12. September und 14. September [evtl. auch die Anreise von B / XXX aus zur Tagung in C / XXX am 31. Juli bzw. am 1. August]), sind diese Tage nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen. Die vom Kläger auf der Hinreise zu Geschäftsreisen zwischen S / Schweiz und den XXX verbrachte Reisezeit stellt keine Arbeitszeit dar (Bregnard-Lustenberger, a.a.O., 1. Kapitel, § 4 A., II. 3. a [S. 40]). Diese Hinreisetage können deshalb nur bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen (z.B. durch ausdrückliche Vereinbarung einer Arbeitsleistung, zusätzliches Entgelt, Freizeitausgleich usw.; Hinweis in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 I R 148/87, BStBl II 1989, 317, zu II. 6. zur Berücksichtigung von Reisetagen als Arbeitstage bei der Aufteilung des Arbeitslohnes eines Steuerpflichtigen; Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, MA Art. 15 Anm. 145 ff.) zu Nichtrückkehrtagen i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz (i.V.m. Ziff. II.2. des Verhandlungsprotokolls) führen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor.
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gg) Nach den zuvor dargelegten Erwägungen ist der Kläger höchstens an 55 Tagen ([= 67 Nichtrückehrtage lt. den Ermittlungen des FA] ./. 6 Tage [siehe zuvor zu aa-cc] ./. 6 Tage [siehe zuvor zu dd]) auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992). Demzufolge ist seine Grenzgängereigenschaft i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 nicht entfallen mit der Folge, dass seine gesamten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus un-/nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland unterfallen, weil Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 lex specialis ist gegenüber Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971, die insoweit ein Besteuerungsrecht der Schweiz vorsehen.
46 
Soweit seine Einkünfte aus un-/nichtselbständiger Arbeit der im Inland ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind, folgt das deutsche Besteuerungsrecht aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 und hinsichtlich der im Drittstaat (XXX) vom Kläger erzielten Einkünfte aus un-/nichtselbständiger Arbeit in Anwendung des Art. 15 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 -DBA-USA- bzw. nach Art. 21 DBA-Schweiz (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, Entscheidungsgründe zu 2. b; Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 21 Rn. 14; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rn. 16.474; Wassermeyer/Kaeser in: Wassermeyer a.a.O., MA Art. 21 Rn. 51 ff.; Haase, Internationales Steuerrecht -IStR- 2014, 237; jeweils mit weiteren Nachweisen).
47 
An der sich hieraus ergebenden höheren Steuerfestsetzung als derjenigen im angegriffenen Bescheid ist der erkennende Senat wegen des Verbots der Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren gehindert (Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl., § 96 Rn. 5, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dabei berücksichtigt der erkennende Senat, dass die von der ESTV aus Anlass der Tätigkeit des Kläger in den XXX einbehaltene (Schweizer) Quellensteuer unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 EStG 2010 bei der Ermittlung von dessen Einkünften abgezogen werden kann ( BFH-Urteil vom 17. November 2011 I R 76/09, BStBl II 2012, 276).
48 
b) Ob im Streitfall noch weitere -in der Liste der Nichtrückkehrtage aufgeführte- Nichtrückkehren zu Unrecht angesetzt wurden, kann der erkennende Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen.
49 
3. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV -siehe nachfolgend zu a)- und § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, die bereits für das gesamte Streitjahr anzuwenden sind (§ 25 KonsVerCHEV) -siehe nachfolgend zu b)- stehen dem zuvor dargelegten Ergebnis nicht entgegen.
50 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage auch dann als Nichtrückkehrtage angesehen, wenn der Arbeitgeber die Reiskosten trägt (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 683, zu 1. a zu Rz. 11; Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15a.2 Nr. 31 zu 2.).
51 
Der Kläger kann sich auf diese Bestimmung nicht mit Erfolg berufen, obwohl seine Arbeitgeberin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Wochenendtage bei mehrtägigen Geschäftsreisen (s. zuvor zu 2.a dd) Reisekosten getragen hat. Einer dem § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV entsprechenden Auslegung steht jedoch der Abkommenswortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 i.V.m. Ziff. II Nr. 2 des Verhandlungsprotokolls entgegen (s.o.), der in abschließender Weise die „Grenzmarke“ für das richtige Abkommensverständnis darstellt (BFH-Urteil vom 13. Juni 2012 I R 41/11, BStBl II 2012, 880, Entscheidungsgründe zu II. 1. c, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Sowohl Art. 15a DBA-Schweiz 1992 als auch das Verhandlungsprotokoll haben durch Art. 1 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. September 1993 (BGBl II 1993, 1886) -Zustimmungsgesetz- innerstaatlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes erhalten (BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09, BFHE 236, 304, IStR 2012, 426). § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV steht als auf Grundlage von § 2 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung von Art. 9 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 1768, 1792) erlassener Rechtsverordnung im Rang unter dem Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 und II. 2. des Verhandlungsprotokolls als Bundesgesetzen. Trifft eine Rechtsverordnung (Art. 80 des Grundgesetzes -GG-), insbesondere eine Verordnung, mit der eine allgemeine Verständigungsvereinbarung umgesetzt werden soll, eine sachlich-rechtliche Regelung, die aus dem Gesetz (hier: dem DBA-Schweiz 1992) nicht abzuleiten ist, können die Gerichte sie nicht beachten (BFH-Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528 zu II. 4. mit weiteren Nachweisen), bzw. die sachlich-rechtliche Regelung in der Rechtsverordnung geht ins Leere (Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 170).
52 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, nach der im Gegensatz zu der unter 2. a) aa-cc vertretenen Auffassung, eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen zählen. Auch diese Bestimmung ist vom erkennenden Senat nicht zu beachten, bzw. sie geht ins Leere (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Oktober 2013, 10 K 2176/11, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt BFH.Az.: I R 79/13, IStR 2013, 966, EFG 2014, 288; vgl. Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rz. 78; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz Art. 15 Rz. 7 und Art. 15a Rz. 42; Dremel in: Schönfeld/Ditz, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Art. 1 Rn. 23 ff.; Enz, Grenzgängerregelungen, 2012, ISBN 978-3-7272-8820-3, Rn. 172 [S. 50]; Kubaile, Internationale Wirtschafts-Briefe -IWB- 2012, 1, zu III. 5.; Heger, Steuer Wirtschaft International -SWI- 2011, 95; Micker, IWB 2011, 61, zu IV. 2.; Drüen, IWB 2011, 360, zu IV. 2.;Gosch in: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung -BFH/PR- 2011, 241 zu 1. b; Hummels, IStR 2011, 397; Lehner, IStR 2011, 733; a.A.: Neyer/Schlepper, Finanz-Rundschau -FR- 2011, 648; vgl. im Übrigen: Musil in: Hübschmann Hepp Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Kommentar, AO § 2 Rz. 309 ff.).
53 
4.a) Die Annahme, das FA habe neben der angegriffenen Steuerfestsetzung im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme (§§ 163, 227 AO; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2012 I R 32/11, BFHE 237,307, BFH/NV 2012, 1853; vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, BStBl II 2011, 488, zu Entscheidungsgründe II. 3. d) die hier in Rede stehenden Tage, an denen der Kläger von einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, bzw. die streitigen Wochenendtage als Nichtrückkehrtage i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 der Besteuerung zugrunde gelegt, ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt des angegriffenen Steuerbescheids und wie ihn der Kläger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Brockmeyer/Ratschow in: Klein, AO, Kommentar, 11. Aufl., § 119 Anm. 5, mit weiteren Nachweisen), nicht gerechtfertigt (vgl. in diesem Zusammenhang. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rz. 42).
54 
b) Das FA hat lediglich für das Jahr 2009, das Jahr vor Inkrafttreten der KonsVerCHEV die hier in Rede stehenden Tage als Nichtrückkehrtage im Wege der Billigkeit berücksichtigt (Hinweis auf die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 3. Mai 2010 S130/416 A- St 217/CH -nur für den Dienstgebrauch-). Für das Streitjahr wollte es keine Billigkeitsmaßnahme treffen, sondern gebundenes Recht in Gestalt der KonsVerCHEV anwenden (s. Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom 10. April 2012 S 1301 A -CH.37-St 56, juris, zu 2.). Im Übrigen hat der Berichterstatter des erkennenden Senats Vertreter des FA mehrmals ergebnislos darauf hingewiesen, dass eine „Aushebelung“ (s. Micker, IWB 2012, 61. zu IV. 2.) der Rechtsprechung des erkennende Senats und des BFH zur Anerkennung von Nichtrückkehrtagen am ehesten Erfolg verspräche über entsprechende, in den Steuerbescheiden kenntlich gemachte Billigkeitsmaßnahmen. Dem ist das FA aber gerade nicht gefolgt. Schließlich findet sich in dem angegriffenen Steuerbescheid kein Anhaltspunkt dafür, dass das FA eine Billigkeitsentscheidung i.S. d. §§ 163, 227 AO habe treffen wollen.
55 
5. Ob und ggf. in welchem Umfang im Streitfall die an die ESTV abgeführte Quellensteuer in analoger Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2010 bei der Einkommensteuer anzurechnen ist (Gosch in: Kirchhof, EStG, Kompaktkommentar, 14. Aufl., § 36 Rn. 7), braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden, weil die Anrechnungsverfügung nicht streitgegenständlich ist (BFH-Urteil vom 2. März 2010 I R 75/08, BFH/NV 2010, 1820).
56 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
57 
7. Die Revision war zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Gründe

 
30 
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtmäßig, als die darin festgesetzte Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt wurde. Der im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und ansässige Kläger (siehe nachfolgend zu 1.) unterliegt als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 mit seinen gesamten -im vorliegenden Verfahren streitigen- Einkünften aus nicht-/unselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland (siehe nachfolgend zu 2.).
31 
1. Der Kläger hatte nach dem insoweit zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitigen Sachverhalt im Streitjahr in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz. Er war deshalb unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2010) und aus abkommensrechtlicher Sicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971). Der Kläger war im Streitjahr für seine in der Schweiz ansässige Arbeitgeberin (die Y-AG) tätig und hat dafür Vergütungen erhalten (Hinweis auf den Lohnausweis vom 3. Januar 2011, Bl. 41 und 42 der ESt-Akten).
32 
2. Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Dabei ist Grenzgänger jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992).
33 
a) Der Kläger hatte im Streitjahr den Grenzgängerstatus i.S.d. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992, weil er regelmäßig (an ca. 180 Arbeitstagen) von seinem Arbeitsort (S / Schweiz s. Zeilen 32 und 36 der Anlage N, Bl. 35/Rs. der ESt-Akten) bei seiner auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Arbeitgeberin an seinen Wohnsitz in X 1 zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992). Die Grenzgängereigenschaft ist im Streitfall nicht gemäß Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 entfallen, weil der Kläger -entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten- nicht an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.
34 
Die einvernehmliche Ermittlung von 67 Nichtrückkehren (Schweizer Sprachgebrauch) im Anschluss an die Angaben des Klägers in der beim FA eingereichten Liste der Nichtrückkehrtage (Bl. 59 der ESt-Akten) ist rechtsfehlerhaft. Der Kläger ist im Streitjahr an weniger als 60 und zwar höchstens an 55 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt. Im Einzelnen:
35 
aa) Der Kläger hat in der vorgenannten Liste zu Unrecht 6 Tage (15. Januar, 8. Mai [Samstag], 6. August, 17. September, 6. November [Samstag] und 19. November) als Nichtrückkehrtage geltend gemacht, an denen er von einer Geschäftsreise (Dienstreise) aus einem Drittstaat/Drittland (hier: aus den XXX) tatsächlich an seinen Wohnsitz in X 1/BRD zurückgekehrt ist.
36 
bb) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B.: Urteile vom 12. März 2009 3 K 4105/08, juris bzw. Homepage des FG Entscheidungen; 28. August 2008 3 K 119/07, juris bzw. Homepage des FG Entscheidungen; vom 17. Juli 2008 3 K 3008/08, juris bzw. Homepage des FG Entscheidungen) und der des BFH (BFH-Urteile vom 17. November 2010 I R 86/08, BStBl II 2012, 276; vom 12. Oktober 2010 I R 86/08, BFH/NV 2011, 579; vom 9. Juni 2010 I R 115/08, BFH/NV 2010, 2275; vom 11. November 2009 I R 15/09, BStBl II 2010, 602), dass in Übereinstimmung mit dem Wortlaut und der Zielsetzung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 (Arbeits-)Tage, an denen eine im Inland ansässige Person von einer ein- oder mehrtägigen Geschäftsreise an seinen Wohnsitz zurückkehrt (wie z.B. im Streitfall der Kläger), kein Arbeitstag ist, an dem er nicht zurückgekehrt ist (sog. Nichtrückkehrtage). Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung weiterhin fest.
37 
cc) Dass nach den vorgelegten Erwägungen Wochenendtage, die keine Arbeitstage sind (siehe nachfolgend zu b), und an denen der Kläger von einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten tatsächlich an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (hier: 8. Mai und der 6. November), erst Recht keine Nichtrückkehrtage sind, bedarf keiner weiteren Begründung.
38 
dd) Die Grenzgängereigenschaft des Klägers ist im Streitfall auch nicht wegen Wochenendtagen, an denen er in Zusammenhang mit einer Geschäfts-/Dienstreise in Drittstaaten/Drittländer tatsächlich nicht seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist (10. Januar, 2. Mai, 31. Juli, 1. August [Bundesfeier], 12. September und 14. November) entfallen.
39 
ee) Nach Ziff. II. 2. des Verhandlungsprotokolls sind Arbeitstage im Sinne dieser Regelung (u.a. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 -s. die Überschrift zu Ziff. II. des Verhandlungsprotokolls) die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Die Bestimmungen des Verhandlungsprotokolls sind für die Gerichte rechtlich verbindlich (s. Brandis in: Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Rz. 2 mit umfangreichen Nachweisen; im Übrigen Hinweis auf die Präambel des Verhandlungsprotokolls).
40 
ff) Der BFH hat in Anwendung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 i.V.m. Ziff. II. 2 des Verhandlungsprotokolls in ständiger Rechtsprechung entschieden (s. BFH-Urteile in BStBl II 2010, 602; in BFH/NV 2011, 579), dass keine Nichtrückkehrtage i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 vorliegen, wenn eine mehrtägige Geschäftsreise/Dienstreise auf Wochenendtage entfällt und eine Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart wurde und der Arbeitgeber für an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch eine zusätzliche Bezahlung leistete, sondern lediglich Reisekosten vom Arbeitgeber übernommen wurden. Dem kann nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, bei leitenden Angestellten sei eine Arbeitsleistung am Wochenende (bei Geschäftsreisen-/Dienstreisenabwesenheit) auf freiwilliger Basis üblich (BFH-Urteile vom 9. Juni 2010 I R 115/08, BFH/NV 2010, 2275; in BStBl II 2010, 602). Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes:
41 
Die oben erwähnten Wochenendtage sind keine Arbeitstage und deshalb bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 nicht anzusetzen. Eine Arbeit war an diesen Tagen nach den Feststellungen des erkennenden Senats, der das gesamte Vorbringen des Klägers berücksichtigt, zwischen den Arbeitsvertragsparteien weder ausdrücklich vereinbart noch war ein Freizeitausgleich vereinbart und durchgeführt worden. Es wurden durch die Arbeitgeberin lediglich die dem Kläger entstandenen Reisespesen erstattet (vgl. insoweit zur Schweizerischen arbeitsrechtlichen Rechtslage: Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI, Obligationenrecht, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Abschnitt, Art. 327a Rn. 4).
42 
Der erkennende Senat verweist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass der Kläger -auch wenn er nach dem nach Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1972 maßgeblichen Schweizer (Arbeits-)Recht im Streitjahr ein leitender Angestellter gewesen wäre (vgl. zur insoweit von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 abweichenden Begriffsbestimmung: Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 321c Anm. 1; Bregnard-Lustenberger, Überstunden- und Überzeiten, Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, 2007, Diss. Universität Bern, 5. Kapitel, § 15 B., jeweils mit umfangreichen Nachweisen)- in jedem Fall einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden aus Anlass einer Tätigkeit an den hier in Rede stehenden Wochenendtagen gehabt hat, weil in seinem, im Streitjahr wirksamen Arbeitsvertrag eine feste Arbeitszeit vereinbart ist (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Art. 321c N6 mit weiteren Nachweisen) und zwar von 40 Stunden pro Woche, verteilt auf Montag bis Freitag (s. Ziff. 4 der individuellen Bedingungen).
43 
Ob sich aus dem in diesem Zusammenhang wegen der Abgeltung allfälliger Überzeit im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen („beiliegenden“) Überzeitreglement etwas anderes ergibt, kann der erkennende Senat nicht nachvollziehen, weil dieses Reglement nicht vorgelegt wurde. Nach den allgemeinen Prozessgrundsätzen gehen die sich hieraus ergebenden Unklarheiten zu Lasten des Klägers (Senatsurteil vom 29. September 2009 3 K 944/09, juris, mit weiteren Nachweisen). Der Umstand, dass der Kläger den ihm zustehenden Anspruch auf Bezahlung nicht geltend gemacht hat, bestätigt den erkennenden Senat in seiner Überzeugung, dass eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin über eine Arbeitsleistung an den hier streitigen Wochenendtagen nicht abgeschlossen wurde.
44 
Auch soweit Anreisen des Klägers zu mehrtägigen Geschäfts-/Dienstreisen in einen Drittstaat (hier: XXX) im Streitjahr auf Wochenendtage fallen (10. Januar, 2. Mai, 12. September und 14. September [evtl. auch die Anreise von B / XXX aus zur Tagung in C / XXX am 31. Juli bzw. am 1. August]), sind diese Tage nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen. Die vom Kläger auf der Hinreise zu Geschäftsreisen zwischen S / Schweiz und den XXX verbrachte Reisezeit stellt keine Arbeitszeit dar (Bregnard-Lustenberger, a.a.O., 1. Kapitel, § 4 A., II. 3. a [S. 40]). Diese Hinreisetage können deshalb nur bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen (z.B. durch ausdrückliche Vereinbarung einer Arbeitsleistung, zusätzliches Entgelt, Freizeitausgleich usw.; Hinweis in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 I R 148/87, BStBl II 1989, 317, zu II. 6. zur Berücksichtigung von Reisetagen als Arbeitstage bei der Aufteilung des Arbeitslohnes eines Steuerpflichtigen; Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, MA Art. 15 Anm. 145 ff.) zu Nichtrückkehrtagen i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz (i.V.m. Ziff. II.2. des Verhandlungsprotokolls) führen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor.
45 
gg) Nach den zuvor dargelegten Erwägungen ist der Kläger höchstens an 55 Tagen ([= 67 Nichtrückehrtage lt. den Ermittlungen des FA] ./. 6 Tage [siehe zuvor zu aa-cc] ./. 6 Tage [siehe zuvor zu dd]) auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992). Demzufolge ist seine Grenzgängereigenschaft i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 nicht entfallen mit der Folge, dass seine gesamten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus un-/nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung im Inland unterfallen, weil Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 lex specialis ist gegenüber Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971, die insoweit ein Besteuerungsrecht der Schweiz vorsehen.
46 
Soweit seine Einkünfte aus un-/nichtselbständiger Arbeit der im Inland ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen sind, folgt das deutsche Besteuerungsrecht aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 und hinsichtlich der im Drittstaat (XXX) vom Kläger erzielten Einkünfte aus un-/nichtselbständiger Arbeit in Anwendung des Art. 15 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 -DBA-USA- bzw. nach Art. 21 DBA-Schweiz (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, Entscheidungsgründe zu 2. b; Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 21 Rn. 14; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rn. 16.474; Wassermeyer/Kaeser in: Wassermeyer a.a.O., MA Art. 21 Rn. 51 ff.; Haase, Internationales Steuerrecht -IStR- 2014, 237; jeweils mit weiteren Nachweisen).
47 
An der sich hieraus ergebenden höheren Steuerfestsetzung als derjenigen im angegriffenen Bescheid ist der erkennende Senat wegen des Verbots der Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren gehindert (Gräber/von Groll, FGO, Kommentar, 7. Aufl., § 96 Rn. 5, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dabei berücksichtigt der erkennende Senat, dass die von der ESTV aus Anlass der Tätigkeit des Kläger in den XXX einbehaltene (Schweizer) Quellensteuer unter den Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 EStG 2010 bei der Ermittlung von dessen Einkünften abgezogen werden kann ( BFH-Urteil vom 17. November 2011 I R 76/09, BStBl II 2012, 276).
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b) Ob im Streitfall noch weitere -in der Liste der Nichtrückkehrtage aufgeführte- Nichtrückkehren zu Unrecht angesetzt wurden, kann der erkennende Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen.
49 
3. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV -siehe nachfolgend zu a)- und § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, die bereits für das gesamte Streitjahr anzuwenden sind (§ 25 KonsVerCHEV) -siehe nachfolgend zu b)- stehen dem zuvor dargelegten Ergebnis nicht entgegen.
50 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage auch dann als Nichtrückkehrtage angesehen, wenn der Arbeitgeber die Reiskosten trägt (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 683, zu 1. a zu Rz. 11; Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15a.2 Nr. 31 zu 2.).
51 
Der Kläger kann sich auf diese Bestimmung nicht mit Erfolg berufen, obwohl seine Arbeitgeberin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Wochenendtage bei mehrtägigen Geschäftsreisen (s. zuvor zu 2.a dd) Reisekosten getragen hat. Einer dem § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV entsprechenden Auslegung steht jedoch der Abkommenswortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 i.V.m. Ziff. II Nr. 2 des Verhandlungsprotokolls entgegen (s.o.), der in abschließender Weise die „Grenzmarke“ für das richtige Abkommensverständnis darstellt (BFH-Urteil vom 13. Juni 2012 I R 41/11, BStBl II 2012, 880, Entscheidungsgründe zu II. 1. c, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Sowohl Art. 15a DBA-Schweiz 1992 als auch das Verhandlungsprotokoll haben durch Art. 1 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. September 1993 (BGBl II 1993, 1886) -Zustimmungsgesetz- innerstaatlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes erhalten (BFH-Beschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09, BFHE 236, 304, IStR 2012, 426). § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV steht als auf Grundlage von § 2 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung von Art. 9 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 1768, 1792) erlassener Rechtsverordnung im Rang unter dem Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 und II. 2. des Verhandlungsprotokolls als Bundesgesetzen. Trifft eine Rechtsverordnung (Art. 80 des Grundgesetzes -GG-), insbesondere eine Verordnung, mit der eine allgemeine Verständigungsvereinbarung umgesetzt werden soll, eine sachlich-rechtliche Regelung, die aus dem Gesetz (hier: dem DBA-Schweiz 1992) nicht abzuleiten ist, können die Gerichte sie nicht beachten (BFH-Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BStBl II 2006, 528 zu II. 4. mit weiteren Nachweisen), bzw. die sachlich-rechtliche Regelung in der Rechtsverordnung geht ins Leere (Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 170).
52 
b) Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV, nach der im Gegensatz zu der unter 2. a) aa-cc vertretenen Auffassung, eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen zählen. Auch diese Bestimmung ist vom erkennenden Senat nicht zu beachten, bzw. sie geht ins Leere (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Oktober 2013, 10 K 2176/11, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt BFH.Az.: I R 79/13, IStR 2013, 966, EFG 2014, 288; vgl. Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rz. 78; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz Art. 15 Rz. 7 und Art. 15a Rz. 42; Dremel in: Schönfeld/Ditz, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Art. 1 Rn. 23 ff.; Enz, Grenzgängerregelungen, 2012, ISBN 978-3-7272-8820-3, Rn. 172 [S. 50]; Kubaile, Internationale Wirtschafts-Briefe -IWB- 2012, 1, zu III. 5.; Heger, Steuer Wirtschaft International -SWI- 2011, 95; Micker, IWB 2011, 61, zu IV. 2.; Drüen, IWB 2011, 360, zu IV. 2.;Gosch in: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung -BFH/PR- 2011, 241 zu 1. b; Hummels, IStR 2011, 397; Lehner, IStR 2011, 733; a.A.: Neyer/Schlepper, Finanz-Rundschau -FR- 2011, 648; vgl. im Übrigen: Musil in: Hübschmann Hepp Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Kommentar, AO § 2 Rz. 309 ff.).
53 
4.a) Die Annahme, das FA habe neben der angegriffenen Steuerfestsetzung im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme (§§ 163, 227 AO; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2012 I R 32/11, BFHE 237,307, BFH/NV 2012, 1853; vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, BStBl II 2011, 488, zu Entscheidungsgründe II. 3. d) die hier in Rede stehenden Tage, an denen der Kläger von einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, bzw. die streitigen Wochenendtage als Nichtrückkehrtage i.S.v. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 der Besteuerung zugrunde gelegt, ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt des angegriffenen Steuerbescheids und wie ihn der Kläger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Brockmeyer/Ratschow in: Klein, AO, Kommentar, 11. Aufl., § 119 Anm. 5, mit weiteren Nachweisen), nicht gerechtfertigt (vgl. in diesem Zusammenhang. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rz. 42).
54 
b) Das FA hat lediglich für das Jahr 2009, das Jahr vor Inkrafttreten der KonsVerCHEV die hier in Rede stehenden Tage als Nichtrückkehrtage im Wege der Billigkeit berücksichtigt (Hinweis auf die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 3. Mai 2010 S130/416 A- St 217/CH -nur für den Dienstgebrauch-). Für das Streitjahr wollte es keine Billigkeitsmaßnahme treffen, sondern gebundenes Recht in Gestalt der KonsVerCHEV anwenden (s. Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom 10. April 2012 S 1301 A -CH.37-St 56, juris, zu 2.). Im Übrigen hat der Berichterstatter des erkennenden Senats Vertreter des FA mehrmals ergebnislos darauf hingewiesen, dass eine „Aushebelung“ (s. Micker, IWB 2012, 61. zu IV. 2.) der Rechtsprechung des erkennende Senats und des BFH zur Anerkennung von Nichtrückkehrtagen am ehesten Erfolg verspräche über entsprechende, in den Steuerbescheiden kenntlich gemachte Billigkeitsmaßnahmen. Dem ist das FA aber gerade nicht gefolgt. Schließlich findet sich in dem angegriffenen Steuerbescheid kein Anhaltspunkt dafür, dass das FA eine Billigkeitsentscheidung i.S. d. §§ 163, 227 AO habe treffen wollen.
55 
5. Ob und ggf. in welchem Umfang im Streitfall die an die ESTV abgeführte Quellensteuer in analoger Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2010 bei der Einkommensteuer anzurechnen ist (Gosch in: Kirchhof, EStG, Kompaktkommentar, 14. Aufl., § 36 Rn. 7), braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden, weil die Anrechnungsverfügung nicht streitgegenständlich ist (BFH-Urteil vom 2. März 2010 I R 75/08, BFH/NV 2010, 1820).
56 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
57 
7. Die Revision war zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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published on 12/07/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist eine einkommensmindernde Ausbuchung des Werts eines bisher als Umlaufvermögen aktivierten Feldinventars.
published on 13/06/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die auf ihre Einkünfte aus der Überlassung von Fernsehübertra
published on 08/12/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitpunkt ist, ob von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 2003 bezogene Versorgungsleistungen einer Schweizer Pensionskasse nac
published on 12/10/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren (1999 bis 2001) Grenzgänger im Sinne des Abkommens zwisc
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published on 06/04/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob der Kläger Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bunde
published on 20/07/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2013  3 K 1189/13 aufgehoben.
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Annotations

(1) Erhält ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Tätigkeitsvergütungen als Arbeitnehmer, richtet sich das Besteuerungsrecht nach Artikel 7 Absatz 7 des Abkommens ungeachtet des Artikels 7 Absatz 8 des Abkommens. Werden die Tätigkeitsvergütungen nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht dem Gewinn der Personengesellschaft nicht hinzugerechnet, ist Artikel 15a des Abkommens anwendbar.

(2) Zu den in Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens genannten Direktoren gehören auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren. Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens ist nur auf Personen anwendbar, deren vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasste Funktion oder Prokura im Handelsregister eingetragen ist.

(3) Für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinn des Artikels 15a des Abkommens sind, hat der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten im Staat der Ansässigkeit des leitenden Angestellten und in Drittstaaten entfallen. Das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten bleibt unberührt.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maßgeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel entweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten, werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.

(2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.

(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für die auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort besteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht. Bei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der Regel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Prozent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.

(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der Nichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der beruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich bedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von mindestens vier Stunden.

(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des Arbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.