Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerCHEV | § 19 Besteuerung leitender Angestellter

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Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Inhaltsverzeichnis

(1) Erhält ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Tätigkeitsvergütungen als Arbeitnehmer, richtet sich das Besteuerungsrecht nach Artikel 7 Absatz 7 des Abkommens ungeachtet des Artikels 7 Absatz 8 des Abkommens. Werden die Tätigkeitsvergütungen nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht dem Gewinn der Personengesellschaft nicht hinzugerechnet, ist Artikel 15a des Abkommens anwendbar.

(2) Zu den in Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens genannten Direktoren gehören auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren. Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens ist nur auf Personen anwendbar, deren vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasste Funktion oder Prokura im Handelsregister eingetragen ist.

(3) Für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinn des Artikels 15a des Abkommens sind, hat der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten im Staat der Ansässigkeit des leitenden Angestellten und in Drittstaaten entfallen. Das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten bleibt unberührt.

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published on 06.04.2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob der Kläger Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bunde
published on 11.10.2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob der Kläger ein leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens zwisch
published on 19.12.2013 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der am xx.xx.xxxx geborene und seit dem xx.xx.xxxx verheiratete Kläger wird für den Veranlagungszeitraum 201
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