Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 2 K 73/06

bei uns veröffentlicht am11.06.2008

Tatbestand

 
Streitig ist die Aufteilung und Anrechnung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bei Übergang von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung.
Die Klägerin und ihr am 23. Februar 1996 verstorbener Ehemann (E) waren seit dem 25. September 1970 verheiratet. E war als Steuerberater selbständig tätig, die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beide bezogen zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Sie wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Notarvertrag vom 03. September 1992 vereinbarten sie den Güterstand der Gütertrennung (§ 1) und nahmen eine Vermögensauseinandersetzung (§ 2) vor. Unter § 2 Ziff. 7 bestimmten sie, dass aufgrund der in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen alle gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, einschließlich eines Zugewinnausgleiches, abgegolten und erledigt sind. In § 3 wurde aufgenommen, dass die Auseinandersetzung des Hausrats bereits im gegenseitigen Einverständnis erfolgt ist. Für den Fall der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen (§ 4) und der Ehegattenunterhalt geregelt (§ 5). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Akte der Finanzkasse Bl. 7 ff) Bezug genommen.  
Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Kirchensteuer 1992 und 1993 wurden jeweils zusammen mit den Betriebssteuern von E per Scheck gezahlt. Eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung bei der Zahlung ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Ab 1994 wurden die Vorauszahlungen per Lastschrifteinzug von einem Geschäftskonto des E abgebucht. Ab dem 4. Quartal 1995 erfolgte die Abbuchung aufgrund der zwischenzeitlichen Gründung einer GbR von einem von E benannten Privatkonto.
Die Einkommensteuerbescheide für 1992 und 1993, jeweils vom 28. Juni 1996, und 1994 vom 15. Juli 1996 ergingen vorläufig und standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Anrechung der einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftssteuer sowie der geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen ergab sich jeweils eine Einkommensteuernachzahlung. Für das Jahr 1994 ergingen am 10. und 18. Oktober 1996 geänderte Einkommensteuerbescheide, die zu einer Erhöhung der Einkommensteuer führten. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Auf Antrag der Erben nach E (der Klägerin und ihrer Tochter) vom 02. Mai 1996 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 08. August 1996 über den Nachlass des E das Nachlasskonkursverfahren eröffnet. Die vom Beklagten (Finanzamt - FA - ) angemeldeten (bevorrechtigten) Steuerforderungen (im Wesentlichen Einkommensteuer 1992 - 1995; Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1996) in Höhe von 513.369 EUR wurden im Rahmen des Nachlasskonkursverfahrens in Höhe von 72.447 EUR befriedigt. Am 18. November 2004 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 stellte der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff Abgabenordnung (AO). Daraufhin teilte die das FA  gegenüber der Klägerin die rückständige Einkommensteuer und Kirchensteuer 1992 - 1994 auf (Bescheid vom 17. September 1996 für 1992, geänderte Bescheide vom 18. Dezember 1996 für 1993 und 25. November 1996 für 1994).
 
Für 1995 wurde im Wege der Schätzung eine Zusammenveranlagung durchgeführt. Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 10. Oktober 1996 erging vorläufig und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Anrechnung der Lohnsteuer und der geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen ergab sich eine Einkommensteuernachzahlung. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten erging am 27. November 1996 gegenüber der Klägerin ein Aufteilungsbescheid.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Durchführung einer getrennten Veranlagung für 1995, mit Schreiben vom 28. Februar 1997 für 1992 - 1994. Daraufhin hob das FA die Einkommensteuerbescheide 1992 - 1995 mit Verfügung vom 04. Juni 1997 auf. Der Verfügung war eine Abrechnung zur Einkommensteuer und Kirchensteuer beigefügt, die den Hinweis enthält, dass über die Verwendung des freigewordenen Betrages eine besondere Mitteilung ergehe.
10 
Am 06. Juni 1997 ergingen für die Klägerin und E jeweils Umbuchungsmitteilungen, in denen die geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen dem Steuerkonto der Klägerin nach dem Verhältnis der bei getrennter Veranlagung entstehenden Einkommensteuerschuld (1992: keine; 1993: 0,4 %; 1994 4,25 %; 1995 3 %)  zugebucht wurden. Die darüber hinausgehenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen wurden dem Steuerkonto des E zugebucht. Wegen der Höhe der Beträge im Einzelnen wird auf die Umbuchungsmitteilungen (Verfahrensakte S. 37 - 60) verwiesen. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 12. Juni 1997 die Vorauszahlungen für 1992 - 1995 nach Köpfen aufzuteilen.
11 
Für die Jahre 1992 - 1995 wurden getrennte Veranlagungen durchgeführt. Am 26. Juli 1997 ergingen gegenüber der Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufig Einkommensteuerbescheide für 1992 - 1995. Auf die festgesetzte Einkommensteuer wurde die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet sowie die in den Umbuchungsmitteilungen vom 06. Juli 1997 ausgewiesenen anteiligen Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Am 18. Juli 1997 legte der Prozessbevollmächtigte Einspruch ein und begehrte Änderungen im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen und der Sonderausgaben. Das FA gab dem Einspruch statt und erließ jeweils am 19. November 1997 geänderte Einkommensteuerbescheide 1992 - 1995. Mit Bescheiden, jeweils vom 01. Oktober 1998, wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben und die Bescheide hinsichtlich der Durchführung der getrennten Veranlagung für vorläufig erklärt.
12 
Mit Bescheid vom 30. Juli 1997 lehnte das FA den Antrag vom 12. Juni 1997 auf Aufteilung der geleisteten Vorauszahlungen nach Köpfen ab. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass davon auszugehen sei, dass die von Ehegatten gesamtschuldnerisch geschuldete Einkommensteuer von dem Ehegatten, der die Zahlung geleistet habe, auf gemeinsame Rechnung gezahlt worden sei und insoweit beide Ehegatten zu gleichen Teilen nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) erstattungsberechtigt seien. Im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. BFH III R 66/98 anhängige Verfahren wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
13 
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erging am 01. September 2005 ein Abrechnungsbescheid, auf dessen Inhalt verwiesen wird. In diesem wurden die bis zur Kenntnis des FA von dem Abschluss des Ehe- und Vermögensauseinandersetzungsvertrages vom 12. August 1992 geleisteten hälftigen Vorauszahlungen für das 1. und 2. Quartal 1992 in Höhe von 15.780 EUR der Klägerin zugerechnet und auf ihr Steuerkonto umgebucht. Bei den nach Abschluss dieses Vertrages geleisteten Zahlungen ging das FA davon aus, dass diese nur für die Steuerschuld des E geleistet worden seien. Die in den Einkommensteuerbescheiden 1993 - 1995 der Klägerin zugerechneten anteiligen Einkommensteuer-Vorauszahlungen wurden als zu Unrecht erhaltene Beträge aufgeführt, jedoch insoweit darauf verwiesen, dass die Anrechnungsverfügung in den Bescheiden über die getrennte Veranlagung nicht angefochten wurde und eine Änderungsmöglichkeit dieser begünstigenden Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 2 AO nicht bestehe. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2006). Nach Kenntnis des Vermögensauseinandersetzungsvertrags vom 12. August 1992 habe das FA nicht mehr annehmen können, dass E mit seinen Zahlungen nicht nur sich selbst von der Steuerschuld habe befreien wollen. Durch diesen Vertrag sei eine Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute nicht mehr gegeben gewesen. Der einzelne Ehegatte habe nicht mehr über die Verwendung eines Familieneinkommens entscheiden können. Das FA habe daher bei der für Gesamtschuldner im Allgemeinen geltenden Vermutung bleiben müssen, dass der Zahlende im Zweifel nur seine eigene Steuerschuld tilgen wolle. Die in der Rechtsprechung des BFH für Zahlungen von Ehegatten getroffene Ausnahmeregelung könne nicht greifen. Auch ohne dokumentierte Tilgungsabsicht habe E daher auf seine Steuerschuld geleistet. Die Anträge des E zur Anpassung der Vorauszahlungen seien nur nach dessen Einkommen und ausdrücklich ohne die Kirchensteuer für die Klägerin bemessen gewesen. Die Abbuchungsermächtigung habe sich im Zweifel auch nur auf diese Beträge beziehen können. Deshalb stehe das durch die Aufhebung der Zusammenveranlagungen entstandene Guthaben, soweit es auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen des E nach Abschluss des Vermögensauseinandersetzungsvertrages zurückzuführen sei, nicht der Klägerin zu.
14 
Zur Begründung der hiergegen am 22. Februar 2006 erhobenen Klage lässt die Klägerin im Wesentlichen folgendes vortragen: Auch nach Abschluss des Ehe- und Vermögensauseinandersetzungsvertrages seien die Vorauszahlungen weiter auf die Gesamtschuld geleistet worden, da bei den Zahlungen keine Tilgungsabsicht mitgeteilt worden sei. Die Klägerin und E hätten weder vor noch nach diesem Vertrag getrennt  gelebt oder die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgegeben. E sei als Steuerberater wohl bewusst gewesen, dass ohne ausdrücklich dokumentierte Tilgungsabsicht auf die Gesamtschuld geleistet wird. Auch nach dem Kirchenaustritt des E seien die im gemeinsamen Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Kirchensteuer-Vorauszahlungen weiter vom Konto des E getätigt worden, obwohl die Kirchensteuerfestsetzung nur die Klägerin habe betreffen können.
15 
Die Klägerin beantragt, den Abrechnungsbescheid vom 01. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2006 dahingehend zu ändern, dass von den nach Aufhebung der Zusammenveranlagung unter der St.Nr. xxx bestehenden Guthaben für den Veranlagungszeitraum 1992 ein weiterer Betrag in Höhe von 14.755,37 EUR, für den Veranlagungszeitraum 1993 ein weiterer Betrag in Höhe von 25.360,08 EUR, für den Veranlagungszeitraum 1994 ein weiterer Betrag in Höhe von 17.366,39 EUR, für den Veranlagungszeitraum 1995 ein weiterer Betrag in Höhe von 19.547 EUR der Klägerin zugerechnet und erstattet wird.
16 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise, die Revision zuzulassen.
17 
Ergänzend zur Einspruchsentscheidung weist es darauf hin, dass die Vorauszahlungen nach der Vermögensauseinandersetzung vom 12. August 1992 nicht mehr aus einem Familieneinkommen gezahlt werden konnten und die Ausnahmeregelung des BFH für Zahlungen von Ehegatten daher nicht greifen könne. Das der Klägerin verfügbare Einkommen habe eine Zahlung von 161.346,36 EUR nicht zugelassen. Ferner sei zu erwägen, die in dem Urteil des BFH vom 15. Juli 2004 III R 66/98 geäußerten Grundsätze zum Veranlagungswahlrecht auch in die Beurteilung des Abrechnungsbescheides einfließen zu lassen.
18 
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Steuerakten verwiesen.
19 
Am 11. Juni 2008 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet.
21 
Der Abrechnungsbescheid vom 01. September 2005 ist rechtswidrig. Von den nach Aufhebung der Zusammenveranlagungsbescheide 1992 - 1995 infolge der geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter der gemeinsamen Steuernummer der Klägerin und E (St.Nr. xxx) bestehenden Guthaben stehen die im Tenor aufgeführten weiteren Beträge der Klägerin zu. Die Klägerin ist auch hinsichtlich dieser Beträge erstattungsberechtigt.
22 
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist gemäß § 37 Abs. 2 AO derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b Einkommensteuergesetz - EStG -, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396; BStBl II 2006, 453; BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 VII B 312/05, BFH/NV 2006, 907).
23 
Die Annahme einer Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten findet ihre Rechtfertigung in der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden engen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die erwarten lässt, dass ein Ehegatte mit den von ihm auf eine Gesamtschuld der Eheleute geleisteten Zahlungen ungeachtet des rechtlichen und tatsächlichen Grundes des Entstehens der Zahlungsverpflichtung nicht nur seine eigene Schuld tilgen will, und die bei getrennt lebenden Eheleuten und anderen Gesamtschuldnern nicht vorliegt (BFH-Beschluss vom 04. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314).
24 
Für die Bestimmung der Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten ist weder der Güterstand der Eheleute von Bedeutung, noch kommt es darauf an, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben. Auch ist insoweit unerheblich, dass die Vorauszahlungen von einem betrieblichen Konto geleistet werden (BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, a.a.O).
25 
Maßgebend für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht sind die Umstände, wie sie dem FA im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind. Dies gilt sowohl für den Fall, dass keine ausdrückliche Erklärung des Zahlenden über die beabsichtigte Zurechnung der Zahlung vorliegt und das FA daher die mutmaßliche Absicht des Zahlenden aus den ihm erkennbaren Umständen entnehmen muss, als auch für den Fall einer ausdrücklichen Bestimmung über den Zahlungszweck. Spätere Ereignisse, wie eine Trennung der Eheleute oder eine später beantragte und durchgeführte getrennte Veranlagung, sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10; BStBl II 2007, 742 und 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).
  
26 
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen der Senat folgt, erfolgten die Einkommensteuer-Vorauszahlungen des E auch auf Rechnung der Klägerin und sind daher hälftig aufzuteilen.
27 
a. Im Streitfall bestehen keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass E die Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich für eigene Rechnung hat leisten wollen. Eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts bei Zahlung ist weder ersichtlich noch den Umständen zu entnehmen. Die von E gestellten Anträge auf Herabsetzung bzw. Festsetzung der Vorauszahlungen vom 15. März 1993 und 25. Oktober 1995 lassen eine Auslegung in dem Sinne, dass darin auch eine Tilgungsbestimmung über die noch zu leistenden Vorauszahlungen getroffen werden sollte, nicht zu. Dies ergibt sich bereits daraus, dass E auch nach seinem Kirchenaustritt die in die Anträge und Vorauszahlungsbescheide nicht aufgenommenen, allein von der Klägerin geschuldeten Kirchensteuervorauszahlungen bezahlt bzw. einer Abbuchung nicht widersprochen hat und damit zumindest diese Beträge zweifellos auf Rechnung der Klägerin gezahlt hat. Gleiches ist, da keine ausdrückliche Erklärung abgegeben wurde und die Vorauszahlungen in einem Betrag beglichen wurden, auch für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen anzunehmen. Einer - ohne andere Anhaltspunkte - vermuteten Zahlung auch auf Rechnung der Klägerin steht ferner nicht entgegen,  dass sich die Anträge nur auf die eigenen Einkünfte des E beziehen. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich zugleich um einen Antrag auf getrennte Veranlagung handeln würde, was vorliegend zu verneinen ist.        
28 
b. Dass die Einkommensteuer-Vorauszahlungen aus dem Vermögen des Klägers geleistet wurden, spielt für die Bestimmung der Tilgungsabsicht ebenso wenig eine Rolle, wie der Umstand, dass sie weitaus überwiegend für Einkünfte geleistet wurden, die E in seiner Person erzielt hat (ständige Rspr. vgl. BFH-Beschluss vom 04. Mai 2006 VII B 311/05, BFH/NV 2006, 1445, mit weiteren Nachweisen).
29 
c. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Ehevertrag vom 03. September 1992.
30 
Nach den Grundsätzen der oben angeführten Rechtsprechung des BFH findet die - anders als bei Zahlungen sonstiger Gesamtschuldner - vermutete Annahme, dass der leistende Ehegatte seine Leistung zugleich auch für den anderen Ehegatten erbringt, ihre Rechtfertigung in der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist. Für die Bestimmung der Tilgungsabsicht kommt es daher maßgeblich auf das Bestehen der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an.
31 
Auch wenn einzelne Bestimmungen des Ehevertrages - hier ist insbesondere die nach § 3 des Vertrags bereits erfolgte Auseinandersetzung des Hausrats zu erwähnen - es nahelegen, dass zumindest zeitweise eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und E nicht mehr in vollem Umfang bestanden hat, ist der Vertrag in seiner Gesamtheit nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass mit dem Vertrag die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgelöst und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen abschließend geregelt werden sollten. Vielmehr wurde dieser Punkt in dem Vertrag offen gelassen, was sich insbesondere darin zeigt, dass in § 4 des Vertrags der Klägerin Unterhaltsansprüche zwar für den Fall der Stellung eines Scheidungsantrags, nicht aber des Getrenntlebens zugesprochen werden. Die Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung (§ 1) ist ebenso wie eine wechselseitige Übertragung von Vermögensgegenständen (§ 2) auch bei Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft denkbar und kann aus verschiedensten Gründen im Interesse der Beteiligten liegen.
32 
Dem zwischen Eheleuten vereinbarten Güterstand kommt weder für die Zusammenveranlagung noch für die Bestimmung der Tilgungsabsicht Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482). Gleiches gilt für die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände unter Ehegatten.
33 
Auch die in § 2 Abs. 7 des Vertrags getroffene allgemeine Bestimmung, dass mit dem Vertrag eine abschließende Regelung aller gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche getroffen werden soll, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass E damit zugleich eine Tilgungsbestimmung hinsichtlich seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegenüber dem FA treffen wollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Gegenstand des Vertrags ausschließlich das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten ist. Somit kommt dieser Bestimmung Bedeutung zwar für einen ggf. nach § 426 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorzunehmenden zivilrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten zu. Für die Bestimmung des Erstattungsgläubigers, die das Steuerrechtsverhältnis und nicht das Verhältnis zwischen einzelnen Steuerpflichtigen betrifft und auf § 37 Abs. 2 AO beruht, ist das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Eheleuten und die Auslegung und Handhabung des § 426 Abs. 1 BGB hingegen ohne Bedeutung. Es mag sein, dass nach der vertraglichen Regelung das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten dahingehend ausgestaltet war, dass bei der Aufteilung der gemeinsamen Steuerschulden bzw. der Einkommensteuer-Vorauszahlungen die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist und E damit für den Fall einer nochmaligen Inanspruchnahme durch das FA als Folge der auf Antrag der Klägerin durchgeführten getrennten Veranlagung bzw. Anrechnung der hälftigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf die Steuerschuld der Klägerin gegen diese einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hätte (vgl. hierzu BGH- Urteil vom 20. März 2002 XII ZR 176/00, NJW 2002, 1570; BGH-Beschluss vom 13. März 2002 XII ZR 10/00, FuR 2002, 498). Darüber zu urteilen ist jedoch ggf. Sache der ordentlichen Gerichte und kann nicht vom FA bzw. durch Entscheidungen im Finanzrechtsweg vorweggenommen und auf die „Ebene“ der Aufteilung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen verlagert werden (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2005 VII B 136/04, BFH/NV 2005, 833).
34 
d. Da für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht ausschließlich die Umstände maßgeblich sind, wie sie im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind, eignen sich spätere Ereignisse wie die nach Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens und Aufteilung der Gesamtschuld durch die Klägerin beantragte getrennte Veranlagung nicht dafür, zur Ermittlung einer mutmaßlichen - früheren - Absicht des Zahlenden herangezogen zu werden (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06 und 18. Februar 1997 VII R 117/95, a.a.O.).
35 
3. Eine Einschränkung der aus der nach obiger Maßgabe vorzunehmenden hälftigen Aufteilung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen folgenden Erstattungsberechtigung der Klägerin kommt weder unter dem Gesichtspunkt von § 42 AO noch nach Treu und Glauben in Betracht.
 
36 
a. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die hälftige Aufteilung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Streitfall insoweit zu einem für den Fiskus unbefriedigenden Ergebnis führt, als auf der einen Seite der Klägerin eine Erstattung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zugesprochen wird, die sie nicht geleistet und auf die sie nach den Vereinbarungen des Vertrags vom 03. September 1992 unter Umständen auch zivilrechtlich im Verhältnis zu E keinen Anspruch hat, auf der anderen Seite der Fiskus, da die den Erstattungen korrespondierenden Nachzahlungsansprüche gegen E aufgrund des Nachlasskonkurses wohl nicht zu realisieren sein werden, einen Schaden erleidet, dessen Entstehung er, da er weder auf die Tilgungsbestimmung bei Zahlung noch auf die Ausübung des Wahlrechts auf getrennte Veranlagung Einfluss nehmen kann, nicht vermeiden konnte.
37 
b. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs in Höhe der hälftigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Anschluss an die Durchführung der getrennten Veranlagung verstößt nicht gegen § 42 AO.
38 
Nach § 42 Abs. 1 AO kann das Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Eine Gestaltung ist regelmäßig dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie ausschließlich der Steuervermeidung dient, bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz missbilligt wird, und bei angemessener Gestaltung eine höhere Steuer festzusetzen wäre. Das Steuergesetz kann auch dadurch umgangen werden, dass die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft vereitelt wird. Grundsätzlich ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Steuerpflichtiger von einzelnen im Steuergesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Ein Missbrauch ist jedoch dann anzunehmen, wenn Wahlrechte wiederholt in widersprüchlicher Weise mit dem Ziel, die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft zu vereiteln, ausgeübt  werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).
39 
Im Streitfall hat der Senat Bedenken, ob vorliegend die Wahl der getrennten Veranlagung im Hinblick auf den damit allein verfolgten Zweck, die Anrechnung der hälftigen Vorauszahlungen auf dem Steuerkonto der Klägerin bzw. eine Steuererstattung zugunsten der Klägerin - bei insgesamt höherer Steuerfestsetzung - zu erreichen, bereits die Grenze zu einer missbräuchlichen Gestaltung überschritten hat. Zwar handelt es sich bei dem Veranlagungswahlrecht, das Eheleuten aus Gründen der Gleichbehandlung eingeräumt wird, nicht um eine Steuervergünstigung zur Minimierung der Steuer. Auch geht das Gesetz davon aus, dass die Erhebung der Einkommensteuer durch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nicht beeinflusst wird (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, a.a.O.) Auf der anderen Seite ist jedoch zu sehen, dass vorliegend der Sachverhalt nicht von Beginn an auf Grund eines Gesamtplans mit dem Ziel der Vereitelung der Erhebung der Einkommensteuer gestaltet wurde. Denn zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorauszahlungen und erstmaligen  Ausübung des Wahlrechts konnten weder die Klägerin noch E Kenntnis der späteren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse mit der Folge des Nachlasskonkurses haben. Letztlich kann diese Frage im Streitfall jedoch offen bleiben, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Denn das FA hat die getrennte Veranlagung - vorläufig - durchgeführt und damit die Wahl der getrennten Veranlagung als zulässig angesehen. Im Übrigen würde für den Fall der Aufhebung der getrennten Veranlagung und Rückkehr zur Zusammenveranlagung dem Fiskus kein Schaden entstehen, da die Klägerin den erhaltenen Erstattungsbetrag wieder zurückzahlen müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2007 III B 102/06, BFH/NV 2008, 526).
40 
c.  Die Klägerin ist auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gehindert. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde. Er gebietet es innerhalb eines bestehenden Steuerrechtsverhältnisses, dass jeder Beteiligte gleichermaßen auf die Belange des anderen Teils Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt. Im Bereich des materiellen Steuerrechts führen die Grundsätze von Treu und Glauben zwar nicht zum Erlöschen eines Anspruches aus dem Steuerrechtsverhältnis, können aber in besonders gelagerten Einzelfällen bei schlechthin untragbaren Ergebnissen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BFHE 169, 103; BStBl II 1993, 174) z.B. die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs hindern oder auch - bei steuerlichen Wahlrechten - die Bindung an eine einmal getroffenen Entscheidung bewirken (von Groll, Treu und Glauben im Steuerrecht, FR 1995, 814).
41 
Allein dadurch, dass die Klägerin einen Aufteilungsbescheid beantragt hat und dieser bestandskräftig ist, ist kein Vertrauenstatbestand zugunsten des FA geschaffen worden (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201; BStBl II 2004, 980).
42 
Die Frage der Erstattungsberechtigung hinsichtlich der von Ehegatten als Gesamtschuldner geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO ist im Gegensatz zu dem Aufteilungsmaßstab für rückständige Vorauszahlungen bei Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 272 AO nicht gesetzlich dahingehend geregelt, dass Ehegatten im Verhältnis der Beträge erstattungsberechtigt sind, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Die Rechtsprechung des BFH geht bei Ehegatten aus gewichtigen Gründen von einer vermuteten hälftigen Erstattungsberechtigung auch bei einem späteren Übergang von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung aus. Dabei ist - wie Kritikern dieser Rechtsprechung entgegen gehalten wird - anerkannt , dass sich die Anwendung dieser Grundsätze je nach Einzelfall sowohl zugunsten wie auch zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirken kann (BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, a.a.O). Auch wenn im Streitfall die Anwendung dieser Grundsätze als Folge des Nachlasskonkurses über das Vermögen des E zu einem nicht unerheblichen Steuerausfall führt, sieht der Senat dieses Ergebnis nicht als schlechthin untragbar an, so dass ein Abweichen von den Grundsätzen der oben angeführten Rechtsprechung nicht zwingend geboten ist.
43 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 FGO.
44 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über die Frage, ob bei Übergang von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung dem auf geleisteten Vorauszahlungen beruhenden Erstattungsanspruch eines Ehegatten seitens der Finanzbehörde die fehlende Durchsetzbarkeit des korrespondierenden Nachzahlungsanspruchs gegen den anderen Ehegatten entgegen gehalten werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet.
21 
Der Abrechnungsbescheid vom 01. September 2005 ist rechtswidrig. Von den nach Aufhebung der Zusammenveranlagungsbescheide 1992 - 1995 infolge der geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter der gemeinsamen Steuernummer der Klägerin und E (St.Nr. xxx) bestehenden Guthaben stehen die im Tenor aufgeführten weiteren Beträge der Klägerin zu. Die Klägerin ist auch hinsichtlich dieser Beträge erstattungsberechtigt.
22 
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist gemäß § 37 Abs. 2 AO derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b Einkommensteuergesetz - EStG -, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396; BStBl II 2006, 453; BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 VII B 312/05, BFH/NV 2006, 907).
23 
Die Annahme einer Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten findet ihre Rechtfertigung in der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden engen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die erwarten lässt, dass ein Ehegatte mit den von ihm auf eine Gesamtschuld der Eheleute geleisteten Zahlungen ungeachtet des rechtlichen und tatsächlichen Grundes des Entstehens der Zahlungsverpflichtung nicht nur seine eigene Schuld tilgen will, und die bei getrennt lebenden Eheleuten und anderen Gesamtschuldnern nicht vorliegt (BFH-Beschluss vom 04. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314).
24 
Für die Bestimmung der Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten ist weder der Güterstand der Eheleute von Bedeutung, noch kommt es darauf an, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben. Auch ist insoweit unerheblich, dass die Vorauszahlungen von einem betrieblichen Konto geleistet werden (BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, a.a.O).
25 
Maßgebend für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht sind die Umstände, wie sie dem FA im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind. Dies gilt sowohl für den Fall, dass keine ausdrückliche Erklärung des Zahlenden über die beabsichtigte Zurechnung der Zahlung vorliegt und das FA daher die mutmaßliche Absicht des Zahlenden aus den ihm erkennbaren Umständen entnehmen muss, als auch für den Fall einer ausdrücklichen Bestimmung über den Zahlungszweck. Spätere Ereignisse, wie eine Trennung der Eheleute oder eine später beantragte und durchgeführte getrennte Veranlagung, sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10; BStBl II 2007, 742 und 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).
  
26 
2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen der Senat folgt, erfolgten die Einkommensteuer-Vorauszahlungen des E auch auf Rechnung der Klägerin und sind daher hälftig aufzuteilen.
27 
a. Im Streitfall bestehen keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass E die Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich für eigene Rechnung hat leisten wollen. Eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts bei Zahlung ist weder ersichtlich noch den Umständen zu entnehmen. Die von E gestellten Anträge auf Herabsetzung bzw. Festsetzung der Vorauszahlungen vom 15. März 1993 und 25. Oktober 1995 lassen eine Auslegung in dem Sinne, dass darin auch eine Tilgungsbestimmung über die noch zu leistenden Vorauszahlungen getroffen werden sollte, nicht zu. Dies ergibt sich bereits daraus, dass E auch nach seinem Kirchenaustritt die in die Anträge und Vorauszahlungsbescheide nicht aufgenommenen, allein von der Klägerin geschuldeten Kirchensteuervorauszahlungen bezahlt bzw. einer Abbuchung nicht widersprochen hat und damit zumindest diese Beträge zweifellos auf Rechnung der Klägerin gezahlt hat. Gleiches ist, da keine ausdrückliche Erklärung abgegeben wurde und die Vorauszahlungen in einem Betrag beglichen wurden, auch für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen anzunehmen. Einer - ohne andere Anhaltspunkte - vermuteten Zahlung auch auf Rechnung der Klägerin steht ferner nicht entgegen,  dass sich die Anträge nur auf die eigenen Einkünfte des E beziehen. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich zugleich um einen Antrag auf getrennte Veranlagung handeln würde, was vorliegend zu verneinen ist.        
28 
b. Dass die Einkommensteuer-Vorauszahlungen aus dem Vermögen des Klägers geleistet wurden, spielt für die Bestimmung der Tilgungsabsicht ebenso wenig eine Rolle, wie der Umstand, dass sie weitaus überwiegend für Einkünfte geleistet wurden, die E in seiner Person erzielt hat (ständige Rspr. vgl. BFH-Beschluss vom 04. Mai 2006 VII B 311/05, BFH/NV 2006, 1445, mit weiteren Nachweisen).
29 
c. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Ehevertrag vom 03. September 1992.
30 
Nach den Grundsätzen der oben angeführten Rechtsprechung des BFH findet die - anders als bei Zahlungen sonstiger Gesamtschuldner - vermutete Annahme, dass der leistende Ehegatte seine Leistung zugleich auch für den anderen Ehegatten erbringt, ihre Rechtfertigung in der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist. Für die Bestimmung der Tilgungsabsicht kommt es daher maßgeblich auf das Bestehen der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an.
31 
Auch wenn einzelne Bestimmungen des Ehevertrages - hier ist insbesondere die nach § 3 des Vertrags bereits erfolgte Auseinandersetzung des Hausrats zu erwähnen - es nahelegen, dass zumindest zeitweise eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und E nicht mehr in vollem Umfang bestanden hat, ist der Vertrag in seiner Gesamtheit nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass mit dem Vertrag die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgelöst und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen abschließend geregelt werden sollten. Vielmehr wurde dieser Punkt in dem Vertrag offen gelassen, was sich insbesondere darin zeigt, dass in § 4 des Vertrags der Klägerin Unterhaltsansprüche zwar für den Fall der Stellung eines Scheidungsantrags, nicht aber des Getrenntlebens zugesprochen werden. Die Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung (§ 1) ist ebenso wie eine wechselseitige Übertragung von Vermögensgegenständen (§ 2) auch bei Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft denkbar und kann aus verschiedensten Gründen im Interesse der Beteiligten liegen.
32 
Dem zwischen Eheleuten vereinbarten Güterstand kommt weder für die Zusammenveranlagung noch für die Bestimmung der Tilgungsabsicht Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482). Gleiches gilt für die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände unter Ehegatten.
33 
Auch die in § 2 Abs. 7 des Vertrags getroffene allgemeine Bestimmung, dass mit dem Vertrag eine abschließende Regelung aller gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche getroffen werden soll, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass E damit zugleich eine Tilgungsbestimmung hinsichtlich seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegenüber dem FA treffen wollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Gegenstand des Vertrags ausschließlich das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten ist. Somit kommt dieser Bestimmung Bedeutung zwar für einen ggf. nach § 426 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorzunehmenden zivilrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten zu. Für die Bestimmung des Erstattungsgläubigers, die das Steuerrechtsverhältnis und nicht das Verhältnis zwischen einzelnen Steuerpflichtigen betrifft und auf § 37 Abs. 2 AO beruht, ist das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Eheleuten und die Auslegung und Handhabung des § 426 Abs. 1 BGB hingegen ohne Bedeutung. Es mag sein, dass nach der vertraglichen Regelung das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten dahingehend ausgestaltet war, dass bei der Aufteilung der gemeinsamen Steuerschulden bzw. der Einkommensteuer-Vorauszahlungen die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist und E damit für den Fall einer nochmaligen Inanspruchnahme durch das FA als Folge der auf Antrag der Klägerin durchgeführten getrennten Veranlagung bzw. Anrechnung der hälftigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf die Steuerschuld der Klägerin gegen diese einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hätte (vgl. hierzu BGH- Urteil vom 20. März 2002 XII ZR 176/00, NJW 2002, 1570; BGH-Beschluss vom 13. März 2002 XII ZR 10/00, FuR 2002, 498). Darüber zu urteilen ist jedoch ggf. Sache der ordentlichen Gerichte und kann nicht vom FA bzw. durch Entscheidungen im Finanzrechtsweg vorweggenommen und auf die „Ebene“ der Aufteilung geleisteter Einkommensteuer-Vorauszahlungen verlagert werden (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2005 VII B 136/04, BFH/NV 2005, 833).
34 
d. Da für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht ausschließlich die Umstände maßgeblich sind, wie sie im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind, eignen sich spätere Ereignisse wie die nach Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens und Aufteilung der Gesamtschuld durch die Klägerin beantragte getrennte Veranlagung nicht dafür, zur Ermittlung einer mutmaßlichen - früheren - Absicht des Zahlenden herangezogen zu werden (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06 und 18. Februar 1997 VII R 117/95, a.a.O.).
35 
3. Eine Einschränkung der aus der nach obiger Maßgabe vorzunehmenden hälftigen Aufteilung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen folgenden Erstattungsberechtigung der Klägerin kommt weder unter dem Gesichtspunkt von § 42 AO noch nach Treu und Glauben in Betracht.
 
36 
a. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die hälftige Aufteilung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Streitfall insoweit zu einem für den Fiskus unbefriedigenden Ergebnis führt, als auf der einen Seite der Klägerin eine Erstattung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zugesprochen wird, die sie nicht geleistet und auf die sie nach den Vereinbarungen des Vertrags vom 03. September 1992 unter Umständen auch zivilrechtlich im Verhältnis zu E keinen Anspruch hat, auf der anderen Seite der Fiskus, da die den Erstattungen korrespondierenden Nachzahlungsansprüche gegen E aufgrund des Nachlasskonkurses wohl nicht zu realisieren sein werden, einen Schaden erleidet, dessen Entstehung er, da er weder auf die Tilgungsbestimmung bei Zahlung noch auf die Ausübung des Wahlrechts auf getrennte Veranlagung Einfluss nehmen kann, nicht vermeiden konnte.
37 
b. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs in Höhe der hälftigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Anschluss an die Durchführung der getrennten Veranlagung verstößt nicht gegen § 42 AO.
38 
Nach § 42 Abs. 1 AO kann das Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Eine Gestaltung ist regelmäßig dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie ausschließlich der Steuervermeidung dient, bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz missbilligt wird, und bei angemessener Gestaltung eine höhere Steuer festzusetzen wäre. Das Steuergesetz kann auch dadurch umgangen werden, dass die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft vereitelt wird. Grundsätzlich ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn ein Steuerpflichtiger von einzelnen im Steuergesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Ein Missbrauch ist jedoch dann anzunehmen, wenn Wahlrechte wiederholt in widersprüchlicher Weise mit dem Ziel, die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft zu vereiteln, ausgeübt  werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).
39 
Im Streitfall hat der Senat Bedenken, ob vorliegend die Wahl der getrennten Veranlagung im Hinblick auf den damit allein verfolgten Zweck, die Anrechnung der hälftigen Vorauszahlungen auf dem Steuerkonto der Klägerin bzw. eine Steuererstattung zugunsten der Klägerin - bei insgesamt höherer Steuerfestsetzung - zu erreichen, bereits die Grenze zu einer missbräuchlichen Gestaltung überschritten hat. Zwar handelt es sich bei dem Veranlagungswahlrecht, das Eheleuten aus Gründen der Gleichbehandlung eingeräumt wird, nicht um eine Steuervergünstigung zur Minimierung der Steuer. Auch geht das Gesetz davon aus, dass die Erhebung der Einkommensteuer durch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nicht beeinflusst wird (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, a.a.O.) Auf der anderen Seite ist jedoch zu sehen, dass vorliegend der Sachverhalt nicht von Beginn an auf Grund eines Gesamtplans mit dem Ziel der Vereitelung der Erhebung der Einkommensteuer gestaltet wurde. Denn zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorauszahlungen und erstmaligen  Ausübung des Wahlrechts konnten weder die Klägerin noch E Kenntnis der späteren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse mit der Folge des Nachlasskonkurses haben. Letztlich kann diese Frage im Streitfall jedoch offen bleiben, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Denn das FA hat die getrennte Veranlagung - vorläufig - durchgeführt und damit die Wahl der getrennten Veranlagung als zulässig angesehen. Im Übrigen würde für den Fall der Aufhebung der getrennten Veranlagung und Rückkehr zur Zusammenveranlagung dem Fiskus kein Schaden entstehen, da die Klägerin den erhaltenen Erstattungsbetrag wieder zurückzahlen müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2007 III B 102/06, BFH/NV 2008, 526).
40 
c.  Die Klägerin ist auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gehindert. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde. Er gebietet es innerhalb eines bestehenden Steuerrechtsverhältnisses, dass jeder Beteiligte gleichermaßen auf die Belange des anderen Teils Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt. Im Bereich des materiellen Steuerrechts führen die Grundsätze von Treu und Glauben zwar nicht zum Erlöschen eines Anspruches aus dem Steuerrechtsverhältnis, können aber in besonders gelagerten Einzelfällen bei schlechthin untragbaren Ergebnissen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BFHE 169, 103; BStBl II 1993, 174) z.B. die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs hindern oder auch - bei steuerlichen Wahlrechten - die Bindung an eine einmal getroffenen Entscheidung bewirken (von Groll, Treu und Glauben im Steuerrecht, FR 1995, 814).
41 
Allein dadurch, dass die Klägerin einen Aufteilungsbescheid beantragt hat und dieser bestandskräftig ist, ist kein Vertrauenstatbestand zugunsten des FA geschaffen worden (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201; BStBl II 2004, 980).
42 
Die Frage der Erstattungsberechtigung hinsichtlich der von Ehegatten als Gesamtschuldner geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO ist im Gegensatz zu dem Aufteilungsmaßstab für rückständige Vorauszahlungen bei Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 272 AO nicht gesetzlich dahingehend geregelt, dass Ehegatten im Verhältnis der Beträge erstattungsberechtigt sind, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Die Rechtsprechung des BFH geht bei Ehegatten aus gewichtigen Gründen von einer vermuteten hälftigen Erstattungsberechtigung auch bei einem späteren Übergang von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung aus. Dabei ist - wie Kritikern dieser Rechtsprechung entgegen gehalten wird - anerkannt , dass sich die Anwendung dieser Grundsätze je nach Einzelfall sowohl zugunsten wie auch zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirken kann (BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, a.a.O). Auch wenn im Streitfall die Anwendung dieser Grundsätze als Folge des Nachlasskonkurses über das Vermögen des E zu einem nicht unerheblichen Steuerausfall führt, sieht der Senat dieses Ergebnis nicht als schlechthin untragbar an, so dass ein Abweichen von den Grundsätzen der oben angeführten Rechtsprechung nicht zwingend geboten ist.
43 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 FGO.
44 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über die Frage, ob bei Übergang von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung dem auf geleisteten Vorauszahlungen beruhenden Erstattungsanspruch eines Ehegatten seitens der Finanzbehörde die fehlende Durchsetzbarkeit des korrespondierenden Nachzahlungsanspruchs gegen den anderen Ehegatten entgegen gehalten werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 2 K 73/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 2 K 73/06

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 2 K 73/06 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26 Veranlagung von Ehegatten


(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 268 Grundsatz


Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der

Abgabenordnung - AO 1977 | § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen


(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 2 K 73/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 2 K 73/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2002 - XII ZR 10/00

bei uns veröffentlicht am 13.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 10/00 vom 13. März 2002 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2002 - XII ZR 176/00

bei uns veröffentlicht am 20.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 176/00 Verkündet am: 20. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 2 K 73/06.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2010 - 3 K 839/09

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tatbestand   1 Streitig ist, ob Anträge auf getrennte Veranlagung rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 Abgabenordnung (AO) sind. 2 Die Klägerin und ihr am .. Februar 1996 verstorbener Ehemann (E) waren seit dem .. September 1970 verheirate

Referenzen

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 176/00 Verkündet am:
20. März 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese
gemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender
ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen
Ehegatten entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat.
BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - OLG Thüringen
LG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich für eine von ihm geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. Januar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehende Zugewinngemeinschaft für die Zukunft aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbständig tätig, die Beklagte jedoch erst seit dem Jahr 1994. Die Ehegatten wurden zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Steuerbescheid vom 20. März 1995 für das Jahr 1993 wurden quartalsweise zu erbringende Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zeit ab 10. Juni 1995 festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der Kläger
erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. März 1996 eine Steuervorauszahlung von 47.813,15 DM. Seit dem 1. Mai 1996 leben die Parteien getrennt. Für das Jahr 1996 wurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hat ihnen das Finanzamt je hälftig, also in Höhe von 23.906,57 DM, den vom Kläger im März 1996 gezahlten Betrag gutgeschrieben und auf die jeweilige Einkommensteuer angerechnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteil erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kläger mit der Zahlung eine gemeinsame Schuld der Ehegatten und nicht nur eine eigene Schuld getilgt. Beide Ehegatten seien aufgrund des
bestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 1993 zur Vorauszahlung der Einkommensteuer verpflichtet gewesen. Deshalb habe die geleistete Vorauszahlung eine gemeinsame Steuerschuld der Parteien betroffen, da im Zeitpunkt der Zahlung eine getrennte Veranlagung für das Jahr 1996 von den Parteien nicht beantragt gewesen sei. Mit der Zahlung habe der Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch auf Erstattung des der Beklagten gutgeschriebenen Betrages erlangt. Richtig sei zwar, daß jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen habe, die auf sein Einkommen entfalle. Begleiche ein Ehegatte eine Steuerschuld des anderen, so könne er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung geltend machen, da die beiderseitigen Vermögen der Ehegatten selbständig seien. Dieser Grundsatz könne aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft diese Trennung selbst nicht vollzogen hätten, indem bei beidseitig selbständiger Tätigkeit der eine Ehegatte die auf den anderen Ehegatten entfallende Steuer mitentrichtet habe. In solchen Fällen stünden die Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft und es bedürfe einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung vorbehalten wolle. Der Grundsatz, der sich für Unterhaltsleistungen aus § 1360 b BGB ergebe, lasse sich auf einen Ausgleichsanspruch übertragen, wenn die Vorauszahlungen wie sonstige Kosten der gemeinsamen Lebensführung gemeinsam und nicht entsprechend der anteiligen Verpflichtung getragen worden seien. Soweit der Kläger geltend mache, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Zahlung zerrüttet gewesen sei, so ändere dies nichts daran, daß zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden habe und eine getrennte Veranlagung während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchgeführt worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Kläger habe mit der für das erste Quartal 1996 geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlung keine auf die Beklagte entfallende Steuerschuld getilgt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Parteien, die bis 1995 gemäû § 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, waren nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner verpflichtet, die in dem Bescheid gegen sie festgesetzte Vorauszahlung zu leisten. Durch die geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt. Das Finanzamt hat bei der getrennten Veranlagung der Parteien nach § 26 a EStG den hälftigen Betrag der Vorauszahlung auf die Steuerschuld der Beklagten angerechnet. Hieran ist der Senat gebunden. 2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daû die Parteien im Güterstand der Gütertrennung hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig seien. Begleiche ein Ehegatte die Einkommensteuer des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daû er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Auch diese Rüge greift nicht durch.

a) Durch die Festsetzung in dem Bescheid haften die Parteien als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung , dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677, 678). Vorrangig ist, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Haben die Ehegatten keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbsatz 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht.
b) Der Revision ist dabei zwar einzuräumen, daû sich die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel vorzunehmen, aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daû er gegen
den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, daû bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (vgl. BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1995), § 426 Rdn. 209, 210; MünchKomm/Bydlinski, BGB, 4. Aufl. § 426 Rdn. 17; Gernhuber, JZ 1996, 765, 766; Arens, NJW 1996, 704, 705 ff.; Liebelt, FamRZ 1993, 626, 628 ff.; Dostmann, FamRZ 1991, 760, 762).
c) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall, da die Parteien nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich Abweichungen von der anteiligen Haftung in der Weise, daû der Kläger im Innenverhältnis die Einkommensteuer-Vorauszahlungen bis zum Scheitern der Ehe allein zu tragen hat. aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach es ständiger Übung der Parteien, daû die EinkommensteuerVorauszahlungen - von einer Ausnahme abgesehen - von dem Kläger geleistet wurden. Der Kläger hat diese Übung auch fortgesetzt, nachdem die Beklagte sich im Jahr 1994 selbständig gemacht hatte. Durch diese Handhabung haben die Parteien auch für das Veranlagungsjahr 1996 konkludent die Abrede getroffen , daû die Steuervorauszahlungen von dem Kläger geleistet werden. Aus dieser Übung der Ehegatten ist zu schlieûen, daû der Kläger im Innenverhäl tnis für die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - NJW 2000, 1944,1945; BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - FamRZ 1984, 29, 30).
Der Kläger kann die Erstattung der entrichteten Leistung auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen (vgl. Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die gewährte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstige Kosten zur Lebensführung behandelt haben. Deshalb hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich der Kläger die Rückforderung dieser Leistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. für den Fall eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kindesunterhalt BGHZ 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes von dem Kläger nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daû der zuviel Leistende im Zweifel keinen Rückforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und intakt ist, entspricht es vielmehr natürlicher Betrachtungsweise und der regelmäûigen Absicht der Ehegatten, daû derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von seiner Schuld befreien will, ohne von ihm Rückgriff zu nehmen. bb) Dem steht auch nicht entgegen, daû die Parteien für das Jahr 1996 getrennt veranlagt wurden. Nach der Entscheidung des Senats vom 30. November 1994 (aaO) ist zwar mit dem Scheitern der Ehe von einer grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen. Bis zum Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft uneingeschränkt fort, weshalb das Gesamtschuldverhältnis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinbarung der Parteien überlagert war. Für eine solche Überlagerung ist auch uner-
heblich, daû die Vorauszahlung für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem die Parteien getrennt veranlagt wurden. Entscheidend ist allein, daû die Beklagte durch die Zahlung von ihrer Pflicht zur Einkommensteuer-Vorauszahlung befreit worden ist und daû diese Befreiung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Bis zur Trennung war jedoch ein Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht vorzunehmen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daû die erteilte Gutschrift zu einer reduzierten Steuerschuld der Beklagten für das Veranlagungsjahr 1996 führte. Dies ist eine Folge des Steuerrechts und stellt keine Zuwendung des Klägers dar, die gegebenenfalls wegen des Scheiterns der Ehe auszugleichen wäre. 4. Die Revision rügt zudem, der Rechtsgedanke des § 748 BGB stelle nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 188/94 - MDR 1966, 909, 910) eine Sonderregelung zu § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Danach sei jeder Teilhaber dem anderen gegenüber verpflichtet , die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhältnis seines Anteiles zu tragen. Daher könne der Kläger verlangen, daû die Vorauszahlung nur auf seine Steuerschuld angerechnet werde. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Die von dem Bundesgerichtshof zur Aufteilung der Vermögensabgabe aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung, in der die Ehegatten - wie ausgeführt - eine konkludente Abrede über die Tragung der gemeinsamen Schulden getroffen haben, nicht übertragbar. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 10/00
vom
13. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr.
Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1999 wird nicht angenommen. Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: bis 10. Juli 2000: 238.655 ?, danach 117.639 ?.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich die geltend gemachten Ansprüche zwar nicht aus § 430 BGB, da zusammen veranlagte Ehegatten hinsichtlich eines Steuererstattungsanspruchs nicht Gesamtgläubiger sind (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - BStBl. 1990 II., 41, 42 und vom 19. Oktober 1982 - VII R 55/80 - BStBl. 1983 II., 162, 163 f.). Die Klageforderungen sind in dem zuerkannten Umfang aber nach § 426 BGB gerechtfertigt. Nach § 44 Abs. 1 AO waren die Parteien, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, als Gesamtschuldner verpflichtet, die gegen sie festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Deshalb kann der Kläger, der unstreitig allein die Vorauszahlungen zu Lasten seines Kapitalkontos bei der Klägerin zu 2 entrichtet hat, nach § 426 BGB von der Beklagten einen Ausgleich im Innenverhältnis verlangen, der sich nach der von den Parteien getroffenen Bestimmung richtet. Insofern ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, davon auszugehen, daß aufgrund der langjährigen Übung eine konkludente Vereinbarung der Parteien des Inhalts bestand , daß der Kläger die gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuern begleicht, die Beträge, die über die bestehenden Steuerschulden hinaus gezahlt worden
sind, aber an ihn zurückflieûen. Die Steuererstattungen stehen im Innenverhältnis der Parteien mithin dem Kläger alleine zu. Insoweit ist weder von einer ehebedingten Zuwendung des Klägers auszugehen, noch wird der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB durch die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 176/00 Verkündet am:
20. März 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese
gemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender
ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen
Ehegatten entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat.
BGH, Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - OLG Thüringen
LG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich für eine von ihm geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. Januar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehende Zugewinngemeinschaft für die Zukunft aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbständig tätig, die Beklagte jedoch erst seit dem Jahr 1994. Die Ehegatten wurden zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Steuerbescheid vom 20. März 1995 für das Jahr 1993 wurden quartalsweise zu erbringende Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zeit ab 10. Juni 1995 festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der Kläger
erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. März 1996 eine Steuervorauszahlung von 47.813,15 DM. Seit dem 1. Mai 1996 leben die Parteien getrennt. Für das Jahr 1996 wurden sie getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hat ihnen das Finanzamt je hälftig, also in Höhe von 23.906,57 DM, den vom Kläger im März 1996 gezahlten Betrag gutgeschrieben und auf die jeweilige Einkommensteuer angerechnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteil erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kläger mit der Zahlung eine gemeinsame Schuld der Ehegatten und nicht nur eine eigene Schuld getilgt. Beide Ehegatten seien aufgrund des
bestandskräftigen Steuerbescheids für das Jahr 1993 zur Vorauszahlung der Einkommensteuer verpflichtet gewesen. Deshalb habe die geleistete Vorauszahlung eine gemeinsame Steuerschuld der Parteien betroffen, da im Zeitpunkt der Zahlung eine getrennte Veranlagung für das Jahr 1996 von den Parteien nicht beantragt gewesen sei. Mit der Zahlung habe der Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch auf Erstattung des der Beklagten gutgeschriebenen Betrages erlangt. Richtig sei zwar, daß jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen habe, die auf sein Einkommen entfalle. Begleiche ein Ehegatte eine Steuerschuld des anderen, so könne er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung geltend machen, da die beiderseitigen Vermögen der Ehegatten selbständig seien. Dieser Grundsatz könne aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft diese Trennung selbst nicht vollzogen hätten, indem bei beidseitig selbständiger Tätigkeit der eine Ehegatte die auf den anderen Ehegatten entfallende Steuer mitentrichtet habe. In solchen Fällen stünden die Zahlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft und es bedürfe einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung vorbehalten wolle. Der Grundsatz, der sich für Unterhaltsleistungen aus § 1360 b BGB ergebe, lasse sich auf einen Ausgleichsanspruch übertragen, wenn die Vorauszahlungen wie sonstige Kosten der gemeinsamen Lebensführung gemeinsam und nicht entsprechend der anteiligen Verpflichtung getragen worden seien. Soweit der Kläger geltend mache, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Zahlung zerrüttet gewesen sei, so ändere dies nichts daran, daß zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestanden habe und eine getrennte Veranlagung während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durchgeführt worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Kläger habe mit der für das erste Quartal 1996 geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlung keine auf die Beklagte entfallende Steuerschuld getilgt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Parteien, die bis 1995 gemäû § 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, waren nach § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner verpflichtet, die in dem Bescheid gegen sie festgesetzte Vorauszahlung zu leisten. Durch die geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt. Das Finanzamt hat bei der getrennten Veranlagung der Parteien nach § 26 a EStG den hälftigen Betrag der Vorauszahlung auf die Steuerschuld der Beklagten angerechnet. Hieran ist der Senat gebunden. 2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daû die Parteien im Güterstand der Gütertrennung hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig seien. Begleiche ein Ehegatte die Einkommensteuer des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daû er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen habe. Auch diese Rüge greift nicht durch.

a) Durch die Festsetzung in dem Bescheid haften die Parteien als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung , dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677, 678). Vorrangig ist, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Haben die Ehegatten keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB enthaltene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Halbsatz 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich entgegensteht.
b) Der Revision ist dabei zwar einzuräumen, daû sich die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel vorzunehmen, aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, daû er gegen
den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, daû bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (vgl. BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1995), § 426 Rdn. 209, 210; MünchKomm/Bydlinski, BGB, 4. Aufl. § 426 Rdn. 17; Gernhuber, JZ 1996, 765, 766; Arens, NJW 1996, 704, 705 ff.; Liebelt, FamRZ 1993, 626, 628 ff.; Dostmann, FamRZ 1991, 760, 762).
c) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall, da die Parteien nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen haben. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich Abweichungen von der anteiligen Haftung in der Weise, daû der Kläger im Innenverhältnis die Einkommensteuer-Vorauszahlungen bis zum Scheitern der Ehe allein zu tragen hat. aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach es ständiger Übung der Parteien, daû die EinkommensteuerVorauszahlungen - von einer Ausnahme abgesehen - von dem Kläger geleistet wurden. Der Kläger hat diese Übung auch fortgesetzt, nachdem die Beklagte sich im Jahr 1994 selbständig gemacht hatte. Durch diese Handhabung haben die Parteien auch für das Veranlagungsjahr 1996 konkludent die Abrede getroffen , daû die Steuervorauszahlungen von dem Kläger geleistet werden. Aus dieser Übung der Ehegatten ist zu schlieûen, daû der Kläger im Innenverhäl tnis für die Begleichung der Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98 - NJW 2000, 1944,1945; BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - FamRZ 1984, 29, 30).
Der Kläger kann die Erstattung der entrichteten Leistung auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen (vgl. Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die gewährte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstige Kosten zur Lebensführung behandelt haben. Deshalb hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich der Kläger die Rückforderung dieser Leistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. für den Fall eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kindesunterhalt BGHZ 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes von dem Kläger nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daû der zuviel Leistende im Zweifel keinen Rückforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und intakt ist, entspricht es vielmehr natürlicher Betrachtungsweise und der regelmäûigen Absicht der Ehegatten, daû derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von seiner Schuld befreien will, ohne von ihm Rückgriff zu nehmen. bb) Dem steht auch nicht entgegen, daû die Parteien für das Jahr 1996 getrennt veranlagt wurden. Nach der Entscheidung des Senats vom 30. November 1994 (aaO) ist zwar mit dem Scheitern der Ehe von einer grundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen. Bis zum Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft uneingeschränkt fort, weshalb das Gesamtschuldverhältnis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinbarung der Parteien überlagert war. Für eine solche Überlagerung ist auch uner-
heblich, daû die Vorauszahlung für einen Zeitraum geleistet wurde, in dem die Parteien getrennt veranlagt wurden. Entscheidend ist allein, daû die Beklagte durch die Zahlung von ihrer Pflicht zur Einkommensteuer-Vorauszahlung befreit worden ist und daû diese Befreiung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Bis zur Trennung war jedoch ein Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht vorzunehmen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daû die erteilte Gutschrift zu einer reduzierten Steuerschuld der Beklagten für das Veranlagungsjahr 1996 führte. Dies ist eine Folge des Steuerrechts und stellt keine Zuwendung des Klägers dar, die gegebenenfalls wegen des Scheiterns der Ehe auszugleichen wäre. 4. Die Revision rügt zudem, der Rechtsgedanke des § 748 BGB stelle nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 188/94 - MDR 1966, 909, 910) eine Sonderregelung zu § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Danach sei jeder Teilhaber dem anderen gegenüber verpflichtet , die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach dem Verhältnis seines Anteiles zu tragen. Daher könne der Kläger verlangen, daû die Vorauszahlung nur auf seine Steuerschuld angerechnet werde. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Die von dem Bundesgerichtshof zur Aufteilung der Vermögensabgabe aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung, in der die Ehegatten - wie ausgeführt - eine konkludente Abrede über die Tragung der gemeinsamen Schulden getroffen haben, nicht übertragbar. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 10/00
vom
13. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr.
Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1999 wird nicht angenommen. Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: bis 10. Juli 2000: 238.655 ?, danach 117.639 ?.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich die geltend gemachten Ansprüche zwar nicht aus § 430 BGB, da zusammen veranlagte Ehegatten hinsichtlich eines Steuererstattungsanspruchs nicht Gesamtgläubiger sind (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - BStBl. 1990 II., 41, 42 und vom 19. Oktober 1982 - VII R 55/80 - BStBl. 1983 II., 162, 163 f.). Die Klageforderungen sind in dem zuerkannten Umfang aber nach § 426 BGB gerechtfertigt. Nach § 44 Abs. 1 AO waren die Parteien, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, als Gesamtschuldner verpflichtet, die gegen sie festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Deshalb kann der Kläger, der unstreitig allein die Vorauszahlungen zu Lasten seines Kapitalkontos bei der Klägerin zu 2 entrichtet hat, nach § 426 BGB von der Beklagten einen Ausgleich im Innenverhältnis verlangen, der sich nach der von den Parteien getroffenen Bestimmung richtet. Insofern ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, davon auszugehen, daß aufgrund der langjährigen Übung eine konkludente Vereinbarung der Parteien des Inhalts bestand , daß der Kläger die gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuern begleicht, die Beträge, die über die bestehenden Steuerschulden hinaus gezahlt worden
sind, aber an ihn zurückflieûen. Die Steuererstattungen stehen im Innenverhältnis der Parteien mithin dem Kläger alleine zu. Insoweit ist weder von einer ehebedingten Zuwendung des Klägers auszugehen, noch wird der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB durch die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.