Abgabenordnung - AO 1977 | § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen

(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.

ra.de-OnlineKommentar zu § 272 AO 1977

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 272 AO 1977

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 272 AO 1977.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 2 K 73/06

bei uns veröffentlicht am 11.06.2008

Tatbestand   1  Streitig ist die Aufteilung und Anrechnung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bei Übergang von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung. 2  Die Klägerin und ih