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| Streitig ist, ob die Gesellschafter der Klägerin aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielten. |
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| Mit ihrem Gesellschaftsvertrag vom 25. April 1972 (ABl. 591) hatten die Gesellschafter der Klägerin vereinbart, dass diese eine Produktionshalle für die ... (künftig: P-GmbH) errichten sollte. Die Klägerin sollte auch alle mit dem Bauwerk zusammenhängenden Aufgaben wahrnehmen. Die Führung der Geschäfte sollte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehen. Für wichtige Entscheidungen sollte die Mehrheit der Stimmen erforderlich sein. Jeder Gesellschafter sollte eine Stimme haben. Sollte ein Gesellschafter sterben, sollte die Gesellschaft mit dessen Erben fortgeführt werden. Sollten mehrere Erben an die Stelle eines Gesellschafters treten, sollten diese nur eine Stimme haben. Als Gesellschafter waren zunächst beteiligt die Herren |
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| Herr DB verstarb am 6. Juni 1989. Seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen erwarben sodann die Herren |
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| Der Klägerin gehörten u. a. die Grundstücke Flurstück Nr. .../10 und Flurstück Nr. .../26. Das Grundstück Flurstück Nr. .../10 (... Straße 4) umfasst eine Grundfläche von 20.807 qm, das Grundstück Flurstück Nr. .../26 (... Straße) eine Grundfläche von 2.860 qm. Der Beklagte stellte den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück ... Straße 4 (Flurstück Nr. .../10) im Wege der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1991 auf 1.322.600 DM fest. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Einheitswertsbescheid vom 7. Dezember 2000. |
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| Die Klägerin schloss am 27. März 1979 mit der P-GmbH einen (neuen) Mietvertrag (ABl. 592 ff.) über „die in der ... Straße erstellten Fabrikations- und Lagerhallen“ ab. Die P-GmbH sollte berechtigt sein, „in den Hallen entsprechend des vorgesehenen Betriebes, Maschinen und maschinelle Anlagen aufzustellen und sämtliche Räumlichkeiten wirtschaftlich zu nutzen“. Der Mietpreis sollte 27.000 DM monatlich zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Sollte sich die „derzeitige Kostenstruktur ... wesentlich verändern“, sollte „eine Mietpreisanpassung vorgenommen“ werden können. Das Mietverhältnis wurde auf die Dauer von zehn Jahren vereinbart. Es sollte sich um ein Jahr verlängern, wenn nicht sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Mit ihrem Schreiben vom 15. Dezember 1981 (ABl. 596) teilte die Klägerin der P-GmbH mit, der Mietpreis erhöhe sich ab Januar 1982 auf 29.000 DM monatlich zuzüglich Umsatzsteuer. Die für das Mietverhältnis bestimmte Dauer von zehn Jahren beginne daher mit dem 1. Januar 1982 „neu zu laufen“. |
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| Außerdem hatten CB und eine ... GmbH (künftig: R-GmbH) am 15. Januar 1988 schriftlich Folgendes erklärt: |
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| 1. Durch Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführervertrag zwischen der ... (R-GmbH) und Herrn ... (CB) vom 15. Januar 1988 wurden die Erfindungen und Entwicklungen, die Herr ... (CB) in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit macht, dem Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz ... unterstellt. |
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| Herr ... (CB) hat in den vergangenen Jahren die ... Technik „...“ entwickelt und die folgenden Schutzrechte angemeldet: ... |
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| Die ... (künftig: B-GmbH) hat mit der R-GmbH eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie diese Erfindungen uneingeschränkt nutzen kann; Herr ... (CB) stimmt dem zu. |
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| 2. Die ... (B-GmbH) vergütet Herrn ... (CB) seine Leistung durch eine Lizenz in folgender Höhe: |
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| a) Soweit die ... (B-GmbH) ... herstellt oder ... herstellen lässt, wird sie Herrn ... (CB) folgende Lizenz bezahlen: |
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| Nettoumsatzerlöse pro Geschäftsjahr Lizenz |
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| 0 - 2,5 Mio. DM 24.000 DM pauschal |
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| 10,0 - 15,0 Mio. DM 0,9 % |
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| 15,0 - 20,0 Mio. DM 0,8 % |
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| 20,0 - 25,0 Mio. DM 0,7 % |
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| 25,0 - 30,0 Mio. DM 0,6 % |
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| b) Soweit die ... (B-GmbH) ihrerseits eine Unterlizenz vergibt, erhält Herr ... (CB) 40 % dieser Unterlizenzeinnahmen der ... (B-GmbH)... |
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| ... 4. Herrn ... (CB) ist der Lizenzvertrag zwischen der ... (R-GmbH) und der ... (B-GmbH) bekannt. Änderungen dieses Lizenzvertrags bedürfen der Zustimmung durch Herrn ... (CB). |
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| ... 9. Sollten seitens Herrn ... (CB) oder ... der ... (B-GmbH) Verbesserungen an den angemeldeten Schutzrechten herausgefunden werden, so sollen diese ... mit unter diesen Vertrag fallen, ohne dass deshalb neue Abmachungen zu treffen sind... |
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| ... Dieser Vertrag gilt, solange der Vertrag zwischen der ... (R-GmbH) und der ... (B-GmbH) Gültigkeit hat.“ |
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| Mit dem vorstehend erwähnten Vertrag hatten die R-GmbH und die B-GmbH vereinbart, die Lizenzgebühren, die die B-GmbH an die R-GmbH zu bezahlen hatte, wie folgt zu ermitteln: |
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| „Nettoumsatzerlöse pro Geschäftsjahr“ vom Hundert |
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| Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Erklärungen, die CB und die R-GmbH am 15. Januar 1988 abgegeben hatten, sowie auf den vorstehend bezeichneten Vertrag, den die R-GmbH und die B-GmbH miteinander vereinbart hatten. |
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| Mit den am 31. August 1987 notariell beurkundeten Erklärungen (Anlage 9 zu dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006) der P-GmbH und der ... (künftig: C), wurde zunächst festgestellt, dass das Stammkapital der P-GmbH bislang 500.000 DM betrug und die auf diesen Betrag zu leistenden Stammeinlagen die Herren |
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| übernommen hatten. Sodann wurde bestimmt, dass die P-GmbH ihr Stammkapital um den Betrag von 166.000 DM erhöhen und C die auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage von 166.000 DM übernehmen sollte. Außerdem sollte die C „ein Agio“ von insgesamt 4.334.000 DM bezahlen. Auch sollte die C mit ihrem Beitritt der P-GmbH ein „Gesellschafterdarlehen“ von 500.000 DM gewähren. Zugleich wurde im Einzelnen vereinbart, wie das Agio „angepasst“ werden sollte, wenn für die Geschäftsjahre 1987 und 1988 das Jahresergebnis von den erwarteten Beträgen abweichen sollte. Außerdem sollte das Agio in Höhe des Teilbetrags von 324.000 DM „mit einem jederzeit auszuübenden Rückforderungsrecht ... (der C) ausgestattet“ sein. Insoweit wurde der C allerdings das Recht eingeräumt, eine Kapitalerhöhung zu verlangen und die auf den Betrag von 324.000 DM zu leistende Stammeinlage „zum Nominalwert“ zu übernehmen. Ferner verpflichteten sich die sog. Altgesellschafter, einer Satzungsänderung zuzustimmen, nach der auch die von C gehaltenen Geschäftsanteile ein „volles Stimmrecht“ vermitteln würden. |
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| Hinsichtlich der zukünftigen „Geschäftspolitik“ waren sich die „Altgesellschafter und (die) Geschäftsführung der ... (P-GmbH) ... darin einig, zur Verbesserung der Marktposition ... (der P-GmbH) weitere Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Geschäftsgegenstand erwerben zu wollen“. Die „Altgesellschafter als Gruppe und (die) Geschäftsführung der ... (P-GmbH) einerseits sowie ... (C) andererseits bevollmächtig(t)en sich daher wechselseitig, entsprechende Investitionen für ... (die P-GmbH) zu tätigen“. Sie wollten sich „hierbei gegenseitig konsultieren...“ |
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| Weiter wurde vereinbart, dass ein Beirat geschaffen werde, der aus drei Personen bestehen sollte. Die Altgesellschafter und C sollten jeweils ein Mitglied benennen. Diese Mitglieder des Beirats sollten sodann einen unabhängigen Dritten zu ihrem Vorsitzenden wählen. |
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| Schließlich hatten die Gesellschafter der Klägerin ihr Grundstück weiterhin der P-GmbH zu überlassen, das diese bereits als Betriebsgrundstück nutzte. Die „materiellen Bedingungen des (als Anlage 6) beigefügten Mietvertrags ... (sollten) nicht ohne Zustimmung ... (der C) verändert werden“ können. Die C verpflichtete sich allerdings, diese „nicht zu versagen, wenn und soweit die Änderung dann eingetretenen Marktverhältnissen Rechnung trägt“. |
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| Sodann, noch am 31. August 1987, führte die P-GmbH eine (außerordentliche) Gesellschafterversammlung durch. Dabei fasste die Gesellschafterversammlung den folgenden Beschluss (Anlage 10 zu dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006): |
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| „1. Das Stammkapital der Gesellschaft wird ... um 166.000 DM auf 666.000 DM ... erhöht. |
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| 2. Die neue Stammeinlage wird mit einem Agio von 4.334.000 DM ausgegeben und ist in Geld zu erbringen. |
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| 3. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage wird zugelassen die ... (C). |
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| ... 6. Im Übrigen wird der ... Gesellschaftervertrag ..., wie aus der Anlage ... ersichtlich, neu gefasst...“ |
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| § 2 des Gesellschaftsvertrags der P-GmbH - in der Fassung der am 31. August 1987 notariell beurkundeten Erklärungen - wiederum bestimmte zum Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft „die Produktion und ... (den) Vertrieb von ... Erzeugnissen - insbesondere aus ... - und von für diese Zwecke geeignete Aggregaten sowie alle den Gesellschaftszweck fördernden Maßnahmen und Handlungen“. Ihr Stammkapital betrug jetzt 666.000 DM (§ 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags bestimmte den Betrag der Stammeinlagen |
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| - für vier Geschäftsanteile mit je 75.000 DM, |
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| - für zwei weitere Geschäftsanteile mit je 70.000 DM und |
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| - für einen Geschäftsanteil mit 60.000 DM sowie |
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| - für einen weiteren Geschäftsanteil mit 166.000 DM. |
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| Nach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags hatte die Gesellschafterversammlung u. a. über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zu beschließen. Nach § 11 Abs. 2 sollten die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit fünf Sechsteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter getroffen werden, wenn das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit erfordert, im Übrigen mit einfacher Mehrheit. Jede hundert DM eines Geschäftsanteils sollten eine Stimme gewähren. Abweichend hiervon sollte die Stammeinlage von 166.000 DM nur insgesamt 1.200 Stimmen vermitteln. |
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| § 8 des Gesellschaftsvertrags bestimmte, dass die Gesellschaft einen Beirat mit drei Mitgliedern haben könne. Auf diesen sollten die Vorschriften des Aktiengesetzes allerdings nicht entsprechend anzuwenden sein. Der Beirat sollte nur beschlussfähig sein, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder „an der Beschlussfassung teilnehmen“. Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags bedurften der Zustimmung des Beirats die folgenden Geschäfte der Geschäftsführer: |
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| 1. die „Feststellung des Jahresbudgets (Planung) mit Umsatz-, Personal-, Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan; |
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| 2. wesentliche Änderungen des Gegenstandes, der Produktion und des Vertriebes des Unternehmens; |
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| 3. die Verlegung des Sitzes oder von Betriebsstätten, die Veräußerung, Belastung, Vermietung, Verpachtung oder die Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen; |
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| 4. soweit nicht bereits bei der Feststellung des Jahresbudgets unter Ziff. 1 verabschiedet: |
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| b) Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen; |
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| c) Beteiligung an anderen Unternehmen sowie der Erwerb und die Veräußerung von Anteilsrechten an anderen Unternehmen, soweit es sich nicht um rein kapitalmäßige Börsenbeteiligungen handelt; |
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| d) Erwerb und Veräußerung von Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens, soweit der Wert im Einzelfall 200.000 DM übersteigt; |
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| e) Erwerb, Veräußerung, Bebauung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; |
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| f) Kreditaufnahmen, soweit der einzelne Kredit 500.000 DM oder im Geschäftsjahr insgesamt 1 Mio. DM übersteigt, Gewährung von Darlehen außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes; |
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| g) Abschluss und Änderung von Pacht-, Miet-, Lizenz- oder ähnlichen, ein Dauerschuldverhältnis begründenden Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren und/oder einer Jahresverpflichtung der Gesellschaft von mehr als 200.000 DM oder einer Gesamtverpflichtung von mehr als 500.000 DM; |
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| h) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen oder Schuldübernahmen außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebes; |
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| i) Erteilung von Einzelprokuren und Generalhandlungsvollmachten; |
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| j) Erteilung von Beratungsaufträgen, soweit das Honorar im Einzelfall oder pro Jahr 100.000 DM übersteigt; |
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| k) alle Maßnahmen, die zu einer Überschreitung des Jahresbudgets von mehr als 20 v. H. führen; |
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| l)ansonsten alle Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Handels- und Industriegewerbes hinausgehen.“ |
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| Sodann bestimmte § 9 des Gesellschaftsvertrags Folgendes: |
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| „Der Beirat kann im Rahmen einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung weitere Zustimmungserfordernisse vorsehen und die vorstehend wiedergegebenen Zustimmungserfordernisse ändern. |
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| Dem Beirat obliegt daneben die Feststellung des Jahresabschlusses. |
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| Der Beirat entscheidet in den Fällen der Ziffern 2, 3, 4a, 4b, 4c, 4e, 4h, 4j sowie bei der Festsetzung seiner Geschäftsordnung und der Festlegung oder Änderung der Zustimmungserfordernisse einstimmig, ansonsten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen“. |
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| Am 4. Juli 1988 fasste die Gesellschafterversammlung der P-GmbH „im Hinblick auf das von der ... (C) geleistete Agio und die ihr eingeräumte Option auf Erwerb weiterer Geschäftsanteile ... im ... Nominalwert 324.000 DM“ den folgenden Beschluss: |
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| „Die Stammeinlage der ... (C) im Nominalbetrag von 166.000 DM nimmt an Gewinn und an Gewinnausschüttungen ... mit 49 v. H. teil. Dies gilt bis zur Ausübung der der ... (C) ... eingeräumten Option auf Erwerb eines weiteren, durch Kapitalerhöhung zu schaffenden Geschäftsanteiles über nominal von 324.000 DM.“ |
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| Von den Gesellschaftern der Klägerin hatten die Herren |
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| auch Geschäftsanteile an der B-GmbH erworben. Abschn. 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der B-GmbH vom 2. November 1988 bestimmte zum Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft „die Entwicklung, Herstellung und ... (den) Vertrieb von ... technischen Anlagen, insbesondere von ... der Marke ...“. Ein Geschäftsanteil oder der Teil eines Geschäftsanteils konnte ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nur an einen anderen Gesellschafter abgetreten werden (Abschn. 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags). Im Übrigen bedurfte die Abtretung der Zustimmung, die wiederum einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderte, der mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen war (Abschn. 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags). Abschn. 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags räumte den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht ein, wenn einer von ihnen einen Geschäftsanteil oder einen Teil des Geschäftsanteils an eine Person veräußern sollte, die bislang nicht Gesellschafter der B-GmbH war. Soweit sich die Gesellschafter nicht anderweitig einigen sollten, sollte der ausscheidende Gesellschafter abgefunden werden (Abschn. 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags). In diesem Fall sollte die zu entrichtende Vergütung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelt werden (Abschn. 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags). |
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| Die Gesellschafterversammlung der B-GmbH beschloss ebenfalls am 2. November 1988 das Stammkapital der Gesellschaft um 500.000 DM auf 1 Mio. DM zu erhöhen. Zur Übernahme der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen wurden neben den bisherigen Gesellschaftern auch die Herren |
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| - Prof. Dr. ... (WH) mit einer Stammeinlage von 55.000 DM und |
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| - Dr. ... (CM) mit einer Stammeinlage von 75.000 DM |
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| zugelassen. Mit weiteren am 2. November 1988 notariell beurkundeten Erklärungen über einen „Geschäftsanteils-Veräußerungsvertrag“ vereinbarten WH und CM sowie die Herren |
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| „Von ... (den) Geschäftsanteilen (an der B-GmbH) werden ... Teilgeschäftsanteile verkauft: |
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| a) von ... (CB) ein Teilgeschäftsanteil von ... 30.000 DM |
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| um den Kaufpreis 210.000 DM; |
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| b) von ... (AB) ein Teilgeschäftsanteil von ... 25.000 DM |
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| um den Kaufpreis 175.000 DM; |
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| a) von ... (BB) ein Teilgeschäftsanteil von ... 25.000 DM |
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| um den Kaufpreis 175.000 DM; |
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| b) von ... (AA) ein Teilgeschäftsanteil von ... 25.000 DM |
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| um den Kaufpreis 175.000 DM; |
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| c) von ... (BA) ein Teilgeschäftsanteil von ... 25.000 DM |
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| um den Kaufpreis 175.000 DM. |
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| ... Zum Vollzug ... übertragen hiermit die Verkäufer die ... Teilgeschäftsanteile auf die Käufer... Letztere nehmen die Abtretung an...“ |
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| Mit am 3. Dezember 1991 notariell beurkundeten Erklärungen über „die Aufteilung, den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen“ an der B-GmbH vereinbarten WH und die Herren |
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| „...2. Der Geschäftsanteil von ... (WH) von 75.000 DM ... wird in fünf Geschäftsanteile ... (wie folgt) aufgeteilt: |
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| - zwei Geschäftsanteile je 9.000 DM 18.000 DM, |
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| - ein Geschäftsanteil 7.000 DM |
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| - ein Geschäftsanteil 31.000 DM |
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| - ein Geschäftsanteil 19.000 DM. |
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| 5. ... (WH) verkauft und überträgt seine Geschäftsanteile auf folgende Gesellschafter: |
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| Diese nehmen die Übertragung an... |
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| 6. Als Gegenleistung für die Abtretung der Geschäftsanteile und des Darlehens haben die Erwerber ... einen Kaufpreis von 16.900 DM zu entrichten...“ |
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| Ebenfalls am 3. Dezember 1991 unterzeichnete AB „zugleich Bevollmächtigter für“ |
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| einen „Besserungsschein“. Danach verpflichteten sich diese unter Bezugnahme auf die notariell am 3. Dezember 1991 beurkundeten Erklärungen über „die Aufteilung, den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen“ an der B-GmbH im Wert von „nominal“ 338.000 DM, an WH noch einen Betrag von insgesamt 321.100 DM zu bezahlen. Dies sollte „jedoch davon abhängig (sein), dass die bis Ende 1991 entstandenen ... Verluste der Gesellschaft innerhalb des Zeitraums 1992 bis 2000 durch Jahresüberschüsse im bisherigen Geschäftsbereich ausgeglichen ... (seien). ... Bis dahin ... (sollten) keine Ausschüttungen oder Entnahmen zulässig“ sein. |
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| Außerdem verpflichteten sich die „Altgesellschafter“ mit einem handschriftlichen „Entwurf“ vom 15. Dezember 1991, geändert am 26. August 1992, an WH den Betrag von 321.100 DM zuzüglich eines weiteren Betrags von 500.000 DM „nach den folgenden Regelungen zu bezahlen: |
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| Sind die bis Ende 1991 entstandenen ... Verluste der ... (B-GmbH) innerhalb des Zeitraums 1992 bis 2000 durch Jahresüberschüsse im bisherigen Geschäftsbereich ausgeglichen, dann erhält ... (WH) im obigen Zeitraum 10 v. H. der an die Erwerber ... von ... (der B-GmbH) vorgenommenen Auszahlungen bis der ... Betrag von (insgesamt) 821.100 DM erreicht ist. Die Erwerber ... verpflichten sich, für eine Ausschüttung zu stimmen, wenn die gesetzlichen und statuarischen Voraussetzungen gegeben sind... Kommt die ... (WH) eingeräumte Option zum Tragen, erlischt dieser Besserungsschein. Die bis dahin geleisteten Zahlungen sind nicht zurückzuzahlen.“ |
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| Bereits am 2. Dezember 1991 hatten die Herren |
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| ein Schreiben unterzeichnet, mit dem diese erklärten, sie seien „bereit, ... (WH) eine Option zum Erwerb von drei Prozent insgesamt (der) Geschäftsanteile an der ... (P-GmbH) zu einem Preis von einer Million zu geben“. Allerdings sollte „die Erfüllung dieser Option ... (voraussetzen), dass zum Zeitpunkt des beabsichtigten Erwerbs die Gesellschafterversammlung satzungsgemäß dem Erwerb zustimmt“. Auch sollte „die Option bis spätestens 31. 12. 1996 auszuüben“ sein. |
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| Mit von dem Notariat -Z- am 18. Dezember 1991 beurkundeten Erklärungen über „die Aufteilung, den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen“ an der P-GmbH trafen die C und die Herren |
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| u. a. eine Vereinbarung, die Folgendes bestimmt: |
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| „... 2. Der Geschäftsanteil von 166.000 DM wird in fünf Geschäftsanteile von je 33.200 DM aufgeteilt. |
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| 3 ... (C) verkauft und überträgt ihre Geschäftsanteile auf folgende Gesellschafter: |
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| Diese kaufen die Teilgeschäftsanteile und nehmen die Übertragung an. |
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| ... (CA) stimmt diesem Verkauf ausdrücklich zu... |
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| 4. Gleichzeitig verkauft ... (C) ihren Darlehensanspruch gegen ... (die P-GmbH) in Höhe von 500.000 DM an die Erwerber ... und tritt ... (diesen Anspruch an diese) ab... |
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| 5. Als Gegenleistung für die Abtretung der Geschäftsanteile und des Darlehens zahlen die Erwerber ... 7.100.000 DM. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Kaufpreis für die Anteile mit 6.260.000 DM, einer Entschädigung für Dividenden 1990/91 mit 340.000 DM und 500.000 DM für den Darlehensanspruch. Da ... die Kaufabwicklung erst Ende 1991 möglich ist, zahlen die Erwerber für den Zeitraum 01.08. bis 31.12.1991 9,2 v. H. Zinsen (insgesamt 272.000 DM).“ |
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| Das Darlehen über den Betrag von 500.000 DM tilgte die P-GmbH - nach den Angaben der Klägerin - noch im Laufe des Jahres 1991. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juni 2006 zu 1. h. |
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| Bereits mit von dem Notariat -Y- am 6. Dezember 1991 beurkundeter „Beitrittsvereinbarung“ (Anlage 20 zu dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006 bzw. Stehordner Dokumente) hatten die P-GmbH und ihre Gesellschafter einerseits und der ... (künftig: D) andererseits bestimmt, dass die Gesellschafterversammlung der P-GmbH den folgenden Beschluss fasst: |
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| „II. ... 1. Das Stammkapital ... wird von 666.000 DM um 328.000 DM (erhöht) auf 994.000 DM... |
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| 2. Die neue Stammeinlage wird mit einem Agio von 9.672.000 DM ausgegeben... |
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| 3. Zur Übernahme wird zugelassen die ... D...“ |
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| Die Übernahme der Stammeinlage sollte allerdings u. a. davon abhängig sein, dass |
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| - die Geschäftsanteile erworben werden, die der C gehörten, und |
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| - die P-GmbH - zu einem Preis von höchstens 7,5 Mio. DM - alle Geschäftsanteile an der B-GmbH erwirbt. |
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| Auch sollten „die Altgesellschafter ... sicherstellen, dass alle Verfahren und Anwendungen, die ... (die P-GmbH) ... oder ihre Tochtergesellschaften für ihren Geschäftsbetrieb ... oder dessen Weiterentwicklung benötigen und für die die Altgesellschafter ... Schutzrechte halten oder für die im Namen der Altgesellschafter ... Schutzrechte angemeldet sind, von ... (der P-GmbH) ... oder deren Tochtergesellschaften uneingeschränkt ... genutzt werden, soweit dem von den Altgesellschaftern unbeeinflussbare Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Zwischen allen Beteiligten besteht Einvernehmen, dass, soweit über solche Nutzungsrechte Vereinbarungen geschlossen werden, Nutzungsrechtsentgelte nur vereinbart werden, ... soweit dies aus rechtlichen ... oder steuerlichen Gründen erforderlich ist. Solche Nutzungsrechtsentgelte werden entsprechend der Anlage 8 am Umsatz orientiert und gestaffelt, allerdings ist jeweils ein Höchstbetrag vorzusehen, im Falle des Vertrages zwischen der ... (künftig: R-GmbH) und der ... (B-GmbH) sowie zwischen der ... (B-GmbH) und ... (CB) von maximal 300.000 DM p. a.“ (Abschn. IV.1. der am 6. Dezember 1991 beurkundeten Erklärungen i. V. m. den als Anlage hierzu beigefügten Verträgen vom 31. Dezember 1987). |
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| Zugleich wurde im Einzelnen vereinbart, wie „die Beteiligungsverhältnisse ... neu geordnet“ werden sollten, wenn „die Entwicklung der ... (P-GmbH) und ihrer Tochtergesellschaften von der im Businessplan für die Jahre 1991 bis 1995 aufgezeigten Entwicklung abweichen“ sollte (Abschn. III. der am 6. Dezember 1991 beurkundeten Erklärungen i. V. m. der Anlage 6 hierzu). |
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| Mit ihren am 1. Dezember 1991 notariell beurkundeten Erklärungen über „den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen“ an der B-GmbH (Anlage 20 zu dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006) vereinbarten die Herren |
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| als „Veräußerer“ und die P-GmbH als „Erwerberin“ Folgendes: |
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| 2. Die Veräußerer verkaufen und übertragen folgende Geschäftsanteile ... (an die P-GmbH) |
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| Diese nimmt die Übertragungen an... |
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| 3. Als Gegenleistung für den Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile zahlt die Erwerberin insgesamt 5.500.000 DM...“ |
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| Mit weiteren am 23. Juli 1992 notariell beurkundeten Erklärungen über „den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen“ an der B-GmbH (Anlage 21 zu dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006) vereinbarten die Herren |
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| als „Veräußerer“ und die P-GmbH als „Erwerberin“ Folgendes: |
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| 2. Die Veräußerer verkaufen und übertragen folgende Geschäftsanteile ... (an die P-GmbH) |
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| Diese nimmt die Übertragungen an... |
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| 3. Als Gegenleistung für den Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile zahlt die Erwerberin insgesamt 1.900.000 DM...“ |
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| Mit ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1991 setzte die Klägerin einen Jahresüberschuss von 35.743,07 DM an, den sie mit ihrer Gewerbesteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1991 (Streitjahr) auch als Gewinn aus Gewerbebetrieb berücksichtigte. Mit dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr vom 27. Januar 1993 setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) - auf 4.871 DM fest. |
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| Der Beklagte führte bei der Klägerin im Laufe des Jahres 1993 eine Außenprüfung durch, die auch die Gewerbesteuer für das Streitjahr umfasste. Der Prüfer stellte unter anderem fest, dass die P-GmbH von den Gesellschaftern der Klägerin am 20. Dezember 1991 zunächst 74 vom Hundert und am 23. Juli 1992 die verbliebenen 26 vom Hundert der Geschäftsanteile an der B-GmbH erworben habe. Ferner sei der Kaufpreis zwar mit insgesamt 7,5 Mio. DM bestimmt worden. Als angemessen habe aber nur ein Betrag in Höhe von 65.000 DM angesehen werden können. Diesen Betrag leitete er aus dem Kaufpreis ab, der nach Nr. 4 der am 3. Dezember 1991 notariell beurkundeten Erklärungen für den Erwerb der Anteile an der B-GmbH als Kaufpreis an WH zu zahlen war. Der Kaufpreis lasse auf einen Wert von 5 vom Hundert des für die Stammeinlagen der B-GmbH bestimmten Betrags schließen. |
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| Hieraus folgerte der Prüfer, in Wirklichkeit hätten die Gesellschafter der Klägerin von der D ein Entgelt in Höhe von 7,5 Mio. DM dafür erhalten, dass sie dieser ein Recht auf den Bezug der Geschäftsanteile der P-GmbH eingeräumt hätten. Von diesem Betrag zog der Prüfer den Wert der Anteile der B-GmbH ab, die die P-GmbH erworben und den er bereits mit 65.000 DM geschätzt hatte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Tz. 1.08 des Berichts des Prüfers vom 15. Oktober 1997 unter Buchst. d, e. |
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| Der Beklagte folgte dem Bericht und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr auf 325.760 DM fest. Zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Bescheid in der Gewerbesteuerakte ohne Datum). Mit der Einspruchsentscheidung vom 27. August 1998 berücksichtigte der Beklagte die Zinsen, die die Klägerin an die C bezahlt hatte, in Höhe von insgesamt 270.228 DM noch als weitere Betriebsausgaben. Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos. |
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| Außerdem hatte der Beklagte den gemeinen Wert der Anteile an der P-GmbH für je 100 DM des Stammkapitals zum 31. Dezember 1991 mit 3.361 DM festgestellt. Ferner hatte er den gemeinen Wert der Anteile an der B-GmbH für je 100 DM des Stammkapitals zum 31. Dezember 1990 mit null DM und zum 31. Dezember 1991 mit 5 DM festgestellt. Insoweit wird Bezug genommen auf die in den Akten über die Anteilsbewertung (Stuttgarter Verfahren) befindlichen Feststellungsbescheide betreffend die P-GmbH vom 4. Dezember 1997 und betreffend die B-GmbH (ohne Datum). |
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| Die vorliegende Klage wendet sich gegen den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 1998. Die Klägerin tritt der Ansicht des Beklagten entgegen, die P-GmbH habe das Agio, das die D zum Ausgleich des Werts der stillen Reserven gezahlt habe, an die Gesellschafter der Klägerin ausgekehrt, indem sie die Geschäftsanteile an der B-GmbH zu einem weit überteuerten Preis erworben habe. |
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| Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, die P-GmbH habe vor allem ... Stoffe hergestellt und dabei ... verwendet. Nachdem dieser Rohstoff in der Öffentlichkeit wegen seiner Umweltschädlichkeit in Misskredit geraten war und seine Verwendung habe verboten werden sollen, habe die C den Entschluss gefasst, aus der P-GmbH als Gesellschafter wieder auszuscheiden. Daher habe die P-GmbH neue Gesellschafter mit Hilfe der zukunftsweisenden ... Technik, über die die B-GmbH damals bereits verfügt habe, gewinnen wollen. Deshalb habe die P-GmbH schließlich sämtliche Geschäftsanteile an der B-GmbH erwerben sollen. |
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| Weiter trägt sie vor, zwar hätte der Gewinn, den die P-GmbH mit ihrem operativen Geschäft erzielt habe, |
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| für das Geschäftsjahr lediglich |
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| und damit für den Zeitraum der Jahre 1987 bis 1996 insgesamt über 6,9 Mio. DM sowie für den Zeitraum der Jahre 1987 bis 2001 knapp 17,7 Mio. DM betragen (Anlage zu der Niederschrift über den Termin am 24. März 2006, ABl. 696). Auch habe die B-GmbH aus ihrem operativen Geschäft nur Verluste |
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| für das Geschäftsjahr in Höhe von |
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| und damit für den Zeitraum der Jahre 1987 bis 1996 in Höhe von insgesamt fast 10,5 Mio. DM sowie für den Zeitraum der Jahre 1987 bis 2001 von über 14,6 Mio. DM erzielt (Anlage zu der Niederschrift über den Termin am 24. März 2006, ABl. 698). |
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| Bei dem Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der P-GmbH sei jedoch vor allem berücksichtigt worden, dass bereits damals für das Geschäftsjahr 1995 ein Gewinn (vor Steuern) für die |
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| - B-GmbH in Höhe von über 10 Mio. DM und |
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| - GmbH in Höhe von über 5 Mio. DM |
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| zu erwarten gewesen sei (ABl. 38). Grundlage für die Verhandlungen mit der D über deren Eintritt in die P-GmbH als Gesellschafter sei ein handschriftlicher - dem Gericht vorgelegter - Vermerk vom 26. September 1991 (ABl. 322, 343) gewesen, nach dem die Gesellschafter zunächst von einem Unternehmenswert der B-GmbH von 8,6 Mio. DM ausgegangen seien. |
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| Einen Hinweis auf den Unternehmenswert der P-GmbH und der B-GmbH würde das als Anlage 4 (ABl. 788) zu dem Schriftsatz vom 23. Mai 2006 vorgelegte Bl. 4 des Vermerks der D vom 8. Oktober 1991 (Anlagenband 1a) bieten. Danach habe die D den gemeinsamen Unternehmenswert - für die Zeit unmittelbar nach Zufluss des Betrags von 10 Mio. DM und nach Abfluss des Betrags von 7,5 Mio. DM - mit rund 30,3 Mio. DM, den der P-GmbH mit 15,8 Mio. DM und den der B-GmbH mit 14,5 Mio. DM angenommen. Der gemeinsame Unternehmenswert von rund 30,3 Mio. DM wiederum würde den Betrag von 10 Mio. DM erklären, den die D für den Erwerb der Geschäftsanteile an der P-GmbH aufgewendet habe. |
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| Der für die P-GmbH angesetzte Unternehmenswert von 15,8 Mio. DM habe sich aus einem angenommenen Gewinn vor Abzug der Körperschaftsteuer von rund 1,9 Mio. DM und einem Zinsfuß von 12 vom Hundert errechnet. Damit habe der Unternehmenswert der P-GmbH unmittelbar vor dem Zufluss des Betrags von 10 Mio. DM und vor Abfluss des Betrags von 7,5 Mio. DM rund 13,3 Mio. DM betragen. Der Unternehmenswert der P-GmbH von rund 13,3 Mio. DM sei ferner von dem Unternehmenswert abgeleitet worden, den ein - als Anlage 8 zu dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006 vorgelegtes - Gutachten (ohne Datum) des Diplomkaufmanns ... im Jahre 1987 mit 9 Mio. ermittelt gehabt habe. |
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| Ferner würde der Betrag von 13,3 Mio. DM von dem Wert, der sich aus dem Betrag errechnen lasse, den ihre Gesellschafter für den Erwerb der Geschäftsanteile an die C gezahlt hätten, nur um 0,3 Mio. DM abweichen. Zu der Frage, ob die D die notariell am 31. August 1987 beurkundeten Erklärungen der P-GmbH und der C gekannt habe, trägt die Klägerin allerdings vor, die D oder deren Prüfer seien von dem Inhalt dieser Erklärungen nie unterrichtet worden. |
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| Ausgehend von einem Unternehmenswert der P-GmbH von rund 13,3 Mio. DM hätten die Geschäftsanteile an der P-GmbH, die die D erworben habe, jedoch lediglich einen Wert von rund 4,2 Mio. DM ausgemacht. Tatsächlich habe die D aber einen Betrag von 10 Mio. DM aufgewendet. Die D habe nämlich den gemeinsamen Unternehmenswert der P-GmbH und der B-GmbH ausgehend von deren Ertragsaussichten bereits für das Wirtschaftsjahr 1995 auf über 81,6 Mio. DM geschätzt. Dies zeige ein handschriftlicher Vermerk der D (ohne Angabe von Verfasser oder Datum, ABl. 489). Der für die P-GmbH angesetzte Unternehmenswert von rund 13,3 Mio. DM wiederum würde bestätigen, dass der Unternehmenswert der B-GmbH tatsächlich 14,5 Mio. DM betragen habe. |
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| Dieser Wert lasse sich schon aus dem Wert der Schutzrechte ableiten, über die die B-GmbH verfügen würde. Ausweislich der als Anlage 7 vorgelegten Stellungnahme des Patentanwalts Dr. ... vom 27. April 2006 nebst Anlage (ABl. 792 ff.) habe deren Wert im Jahre 1991 einen Betrag von insgesamt 18,6 Mio. DM ausgemacht. Dagegen würde der Beklagte Abschn. IV.1. der am 6. Dezember 1991 beurkundeten Erklärungen übersehen, wenn er - unter Bezugnahme auf Verträge vom 31. Dezember 1987 - die Ansicht vertrete, die B-GmbH sei weitgehend von ihrem Gesellschafter CB abhängig, da sie insoweit nur dessen Lizenzen nutzen würde. Dabei sei die Frage, ob die in der Anlage zu der Stellungnahme vom 27. April 2006 wiedergegebenen Rechte auch schon in den Verträgen vom 31. Dezember 1987 aufgeführt gewesen seien, zu bejahen. |
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| Der Unternehmenswert der B-GmbH sei allerdings vor allem von den Ertragsaussichten beeinflusst worden, die die damals schon von dem Gesellschafter AB, einem äußerst sachkundigem Fachmann, als zukunftsweisend erkannten ... Technik versprochen habe. Auch hätten die zuständigen Bundesministerien bereits seit dem Jahre 1987 an dem Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der ...-Verordnung vom 20. Januar 1989 gearbeitet und diesen im Jahre 1992 vorgelegt. |
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| Bedeutsam dafür, dass der Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der B-GmbH mit 7,5 Mio. DM angesetzt worden sei, sei auch gewesen, dass damals lediglich die B-GmbH eine funktionierende Technik für ... entwickelt gehabt habe. Dagegen hätten zwei namhafte Wettbewerber der B-GmbH seinerzeit den bloß vergeblichen Versuch unternommen gehabt, ... A zu entwickeln, bei denen auch die Abwärme genutzt werden sollte, und dafür Beträge in Höhe von insgesamt rund 40 Mio. DM aufgewendet. Auch seien die Aufwendungen der Wettbewerber mit öffentlichen Zuschüssen von insgesamt rund 20 Mio. DM gefördert worden. Diese Beträge würden auch zeigen, mit welchen Kosten die damaligen Gesellschafter WH und CM oder auch die D zu rechnen gehabt hätten, wenn sie selbst entsprechende Anlagen hätten entwickeln wollen. Deshalb würden inzwischen fast alle namhaften Hersteller von ... mit der B-GmbH zusammenarbeiten und - wenn auch unter ihrem eigenen Namen - Anlagen mit der von der B-GmbH entwickelten ... Technik vertreiben. Alle Anlagen, die seither von der B-GmbH entwickelt worden seien, würden wiederum auf der von der B-GmbH bis zum Streitjahr entwickelten Technologie beruhen. |
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| Für ihre Technologie habe die B-GmbH hervorragende Kritiken und zahlreiche Anfragen erhalten. Allerdings hätten selbst bescheidene Marktanteile hervorragende Ertragsaussichten geboten. Die ... Technik werde bereits im Jahre 2013 einen Marktanteil von 60 vom Hundert erreichen. Bei der ... Gruppe, zum Beispiel, habe der Anteil, den die ... Technik ausmache, von 18 vom Hundert im Jahre 2004 auf 30 vom Hundert im Jahre 2005 wachsen sollen. Soweit dagegen der Beklagte zu bedenken gebe, die „Stellungnahme“ des Professors an der Fachhochschule ... (Fachbereich ...) ... vom 5. Februar 2005 (ABl. 468 ff.) würde von einem Marktanteil der B-GmbH von 10 vom Hundert ausgehen, obwohl der Markt für ... Technik im Streitjahr noch vollständig unter den Wettbewerbern der B-GmbH aufgeteilt gewesen sei, verkenne der Beklagte, dass die Stellungnahme nur von einem „potentiellen Marktanteil“ (ABl. 471) ausgehe. Den Unternehmenswert der B-GmbH von über 7,5 Mio. DM würde schließlich der für die Jahre 2006 bis 2008 zu erwartende Überschuss (Anlage 6 zu dem zu dem Schriftsatz vom 23. Mai 2006, ABl. 790) bestätigen. |
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| Der Einsatz der ... Technik sei zunächst aber von den Behörden und den Wettbewerbern - zu Lasten der B-GmbH - noch jahrelang verhindert worden. Deshalb seien die damaligen Gesellschafter WH und CM von den genannten Ertragsaussichten nicht hinreichend überzeugt gewesen. Außerdem hätten sie nicht die Mittel besessen, die damaligen Fehlbeträge der B-GmbH auszugleichen. Nur deshalb, aufgrund dieser besonderen Umstände, sei WH bereit gewesen, seine Geschäftsanteile an der B-GmbH von 338.000 DM zu einem Kaufpreis von insgesamt lediglich 16.900 DM und gegen die Zusage in dem „Besserungsschein“ zu veräußern, nach dem sich die anderen Gesellschafter verpflichteten, ggf. noch einen Betrag von insgesamt 821.100 DM zu bezahlen. |
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| Dagegen könnten aus dem Betrag, zu dem die Altgesellschafter die Geschäftsanteile von den damaligen Gesellschafter WH bzw. CM erworben hätten, keine Rückschlüsse auf den wirklichen Unternehmenswert der B-GmbH gezogen werden. Hierzu verweist die Klägerin auf das in Abschn. 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags bestimmte Vorkaufsrecht und auch darauf, dass nach Abschn. 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags insoweit die Vergütung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu ermitteln gewesen wäre. Dieser Wert wiederum hätte jedoch nur null DM ausgemacht. Mit diesem Betrag hätten sich die Gesellschafter bei einer Veräußerung an Personen, die bislang nicht Gesellschafter der B-GmbH gewesen seien, aber nicht begnügt. Der dennoch vereinbarte Betrag von 16.900 DM habe in Wirklichkeit nicht den Unternehmenswert der B-GmbH entgelten sollen. Vielmehr sei dieser Betrag letztlich nur dazu bestimmt gewesen, Messekosten zu ersetzen, die WH verauslagt gehabt habe. |
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| Der wirkliche Unternehmenswert der B-GmbH würde sich hingegen dem Besserungsschein entnehmen lassen. Der in dem Besserungsschein zugesagte Betrag von insgesamt 821.100 DM sei auf einen Wert aller Geschäftsanteile der B-GmbH von annähernd 7,5 Mio. DM hochzurechnen. Dabei sei ferner zu berücksichtigen, dass WH damals auch auf eigene Rechnung Energiesparlampen und Vorrichtungen entwickelt habe, welche die Emissionen der Kohlenwasserstoffe, die beim Betanken von Kraftfahrzeugen entweichen, um 80 vom Hundert hätten vermindern sollen. Auch diese Vorhaben hätten hohe Geldbeträge erfordert. Allerdings sei der in dem Besserungsschein zugesagte Betrag nicht gezahlt worden, da die B-GmbH die hierfür vorausgesetzten Jahresüberschüsse in dem maßgeblichen Zeitraum, also bis zum Jahre 2000, nicht erzielt habe. |
|
| Auch habe WH im Hinblick auf die günstigen Ertragsaussichten der B-GmbH neben dem „Besserungsschein“ die vereinbarte Option auf den Erwerb von Geschäftsanteilen der P-GmbH verlangt. Der vereinbarte Betrag von 1 Mio. lasse sich schließlich auf einen Unternehmenswert der P-GmbH und der B-GmbH von zusammen über 33,3 Mio. DM hochrechnen. WH habe die Option jedoch nicht ausgeübt. |
|
| Der Besserungsschein sei ferner der einzige Beleg darüber, dass WH auf die Rückzahlung seines Darlehens verzichtet habe, das er der B-GmbH gewährt hatte. Auch habe die B-GmbH den Verzicht ihrer Gesellschafter auf die Rückzahlung ihrer Darlehen bei ihrem Gewinn mit einem Betrag von über 1 Mio. DM angesetzt. Hierfür bezieht sich die Klägerin auf Bl. 16 des Jahresabschlusses der B-GmbH zum 31. Dezember 1999 (Anlage 17 zu dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006). Allerdings sei der Verzicht, den die Gesellschafter der Klägerin ausgesprochen hätten, in der Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 als Einlage behandelt worden (Anlage 18 zu dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006). |
|
| Soweit der Beklagte dagegen auf einen Vermerk der D vom 8. Oktober 1991 (Anlagenband 1a, S. 6) hinweise, nachdem ein Fehlschlag des von der B-GmbH betriebenen Unternehmens nicht auszuschließen sei und die Gesellschafter der P-GmbH den Geschäftsanteilen an der B-GmbH keinen Wert beimessen würden, verkenne er dessen Inhalt. Der Vermerk weise lediglich auf die selbstverständliche Tatsache hin, dass sich die Ertragsaussichten eines Unternehmens schlechter entwickeln könnten als ursprünglich angenommen. Ebenso verkenne der Beklagte den Hinweis in dem Vermerk vom 9. Oktober 1991 (Anlagenband 1a), der Eintritt in die P-GmbH sei „auch ohne ... (die B-GmbH) rentabel“. Diese Aussage zeige nur, dass die D davon ausgegangen sei, schon mit den Geschäftsanteilen an der P-GmbH - also ohne Übernahme der Geschäftsanteile an der B-GmbH - würde sich ein Ertrag von 4 bis 6 vom Hundert erzielen lassen. |
|
| Deshalb würde auch die Annahme des Beklagten nicht zutreffen, der Teilbetrag von 2 Mio. DM, der in einem Vermerk der D vom 1. Oktober 1991 (Anlagenband 1b) unter 8. (S. 10) für die „Markteinführung“ der B-GmbH angesetzt sei, sei in Wirklichkeit ein Entgelt nur für den Erwerb der Geschäftsanteile an der P-GmbH ohne Rücksicht auf die Übernahme der Geschäftsanteile an der B-GmbH. Vielmehr zeige die Ansicht der D, dass für die „Markteinführung“ der B-GmbH ein Teilbetrag von 2 Mio. DM eingesetzt werden sollte, wie günstig diese die Ertragsaussichten der B-GmbH eingeschätzt habe. Ergänzend verweist die Klägerin auf Vermerke vom 24. Juni 1991, die die D über den (zum Teil: voraussichtlichen) Jahresüberschuss der P-GmbH (ABl. 341) und der B-GmbH (ABl. 342) gefertigt und der P-GmbH mit Schreiben vom 25. Juni 1991 (ABl. 340) zugeleitet habe. Auch aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass die D die Ertragsaussichten der B-GmbH mit einem Betrag angenommen habe, der den zweifachen Betrag der Ertragsaussichten der P-GmbH ausgemacht habe. |
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| Allerdings zeige der Vergleich mit der Rendite aus mittelfristigen, risikofreien Anleihen i. H. von damals rund 11 vom Hundert, dass die D den Unternehmenswert der B-GmbH nicht bloß mit null DM angesetzt gehabt haben könne. Die D hätte sonst über 500.000 DM jährlich weniger verdient als bei den genannten Anleihen. Deshalb könne der Vermerk vom 9. Oktober 1991 nur so verstanden werden, dass der Erwerb der Geschäftsanteile an der P-GmbH nicht zu einem völligen Verdienstausfall führen könne, dass er sich aber erst mit der Übernahme der Geschäftsanteile an der B-GmbH lohnen würde. |
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| Dass der C - entgegen der Ansicht des Beklagten - ein Anteil an dem Unternehmenswert der P-GmbH von insgesamt 49 vom Hundert zugestanden habe, würde sich zum einen aus den notariell am 31. August 1987 beurkundeten Erklärungen ergeben. Danach sei der C das Recht eingeräumt gewesen, zu Lasten des Agios von insgesamt 4.334.000 DM eine Kapitalerhöhung zu verlangen und die auf den Betrag von 324.000 DM zu leistende Stammeinlage zu übernehmen. Dementsprechend habe die Gesellschafterversammlung der P-GmbH am 4. Juli 1988 beschlossen, dass die C am Gewinn der P-GmbH solange mit 49 v. H. teilnehmen sollte, bis sie den weiteren, durch Kapitalerhöhung noch zu schaffenden Geschäftsanteil von 324.000 DM übernommen haben würde. Zum anderen zeige auch das dem Gericht vorgelegte Schreiben der C an die P-GmbH vom 28. Februar 1991, dass diese einen Anteil an deren Unternehmenswert von 49 vom Hundert beansprucht habe. Auch hätten die Gesellschafter der P-GmbH im Jahre 1987, als sie mit der C über deren Eintritt als Gesellschafterin verhandelt hätten, den Unternehmenswert der P-GmbH mit einem Gutachten feststellen lassen. Dieses habe den Unternehmenswert der P-GmbH schließlich mit rund 9 Mio. DM festgestellt. |
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| Ferner seien ihre Gesellschafter - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht in der Lage gewesen, das Agio zu ihren Gunsten auszukehren, indem die P-GmbH die Geschäftsanteile an der B-GmbH zu einem weit überteuerten Preis erwirbt. Über die Verwendung des Agios habe immerhin die Gesellschafterversammlung zu entscheiden gehabt, und zwar nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Beiratsordnung einstimmig. Allerdings seien sich alle Gesellschafter einig gewesen, dass die P-GmbH und die B-GmbH zusammengefasst werden sollten. Sie seien der Ansicht gewesen, diese Maßnahme würde - nach dem Slogan „Dämmen und Heizen“ - eine hervorragende Basis für die Entwicklung ihres Unternehmens bieten. |
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| Weiter sei zu berücksichtigen, dass WH und CM für den Erwerb von 26 vom Hundert der Geschäftsanteile an der B-GmbH bereits am 2. November 1988 einen Kaufpreis von insgesamt 910.000 DM aufgewendet und der B-GmbH außerdem nachrangige Darlehen in Höhe von insgesamt 510.000 DM gewährt hätten. Diese Beträge ließen auf einen Unternehmenswert von 5.462.000 DM im November 1988 schließen. Hinzuzurechnen seien die anschließend entstandenen Kosten für die Fortentwicklung des ... von 2,7 Mio. DM. Danach sei der Unternehmenswert im Streitjahr mit knapp 8,2 Mio. DM anzunehmen gewesen. Selbst wenn der in den Wirtschaftsjahren 1988 bis 1991 entstandene Verlust nur mit Teilbeträgen zu den Entwicklungskosten gehören würde, bleibe ein Unternehmenswert von immer noch 7,5 Mio. DM. Ein gesonderter Vertrag über die von WH und CM gewährten Darlehen würde der Klägerin nicht vorliegen. Grundlage dieser Darlehen dürfte die als Anlage 14 zu dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006 vorgelegte „Vereinbarung“ (ohne Datum) gewesen sein. |
|
| Sodann weist die Klägerin darauf hin, dass die C ihre Geschäftsanteile an der P-GmbH zu einem Preis von 6,26 DM verkauft und die D ihre Geschäftsanteile für einen Betrag in Höhe von 10 Mio. gekauft hätten. Auch aus diesen Beträgen würde sich zunächst für die P-GmbH und für die B-GmbH insgesamt ein Unternehmenswert von 30 Mio. DM und für die P-GmbH ein Unternehmenswert von 12,7 Mio. DM und schließlich - mit dem Unterschiedsbetrag dieser Werte - für die B-GmbH ein Unternehmenswert mit dem Unterschiedsbetrag von 17,2 Mio. DM ableiten lassen. Auch der Ertrag, den die P-GmbH und die B-GmbH in den Jahren 1991 bis 1996 erzielt hätten, würde diese Werte bestätigen. Der Ertrag beider Unternehmen habe sich wie erwartet entwickelt gehabt. Deshalb hätten schließlich auch „die Beteiligungsverhältnisse“ nicht „neu geordnet“ werden müssen, wie dies nach Abschn. III. der am 6. Dezember 1991 beurkundeten Erklärungen i. V. m. der Anlage 6 hierzu für den Fall vereinbart war, dass „die Entwicklung der ... (P-GmbH) und ihrer Tochtergesellschaften von der im Businessplan für die Jahre 1991 bis 1995 aufgezeigten Entwicklung abweichen“ sollten. Hierfür nimmt die Klägerin Bezug auf die Anlage 6 zu ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 2006. |
|
| Soweit der Beklagte ausführe, auch die damaligen Verlustvorträge würden bestätigen, dass die Geschäftsanteile an der B-GmbH seinerzeit schon völlig wertlos gewesen seien, würde er verkennen, dass der Substanzwert nur bei solchen Unternehmen maßgebend sei, die seit vielen Jahren am Markt tätig seien und deren Betriebsergebnisse sich gleichmäßig entwickeln würden. Anders sei dies bei den wachstumsorientierten Unternehmen wie der B-GmbH. Bei diesen Unternehmen seien vor allem die Budgets und die sog. Praktikerformeln mit ihren Umsatz- und Gewinnmultiplikatoren heranzuziehen. |
|
| Die Klägerin führt ferner aus, ihre Gesellschafter hätten ihre Geschäftsanteile an der B-GmbH weder in ihr Betriebsvermögen noch in das der P-GmbH verdeckt eingelegt gehabt. Auch wären die vor dem 6. Dezember 1991 angeschafften Geschäftsanteile nicht nur mit den Anschaffungskosten zu bewerten, sondern mit ihrem Teilwert. Dieser habe damals - ausgehend von einem Teilwert von insgesamt 8.745.846 DM - einen Betrag von 8.253.846 DM ausgemacht. Lediglich die übrigen Geschäftsanteile wären mit ihren Anschaffungskosten von insgesamt 220.000 DM anzusetzen. Mithin würde sich danach ein Veräußerungsverlust in Höhe von 975.846 DM errechnen (ABl. 810, 839). |
|
| Schließlich führt die Klägerin aus, als Folge der notariell am 31. August 1987 beurkundeten Erklärungen seien die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der P-GmbH noch vor dem Streitjahr entfallen. Die C habe die P-GmbH zumindest faktisch beherrscht. Zunächst habe der Gesellschaftsvertrag für zahlreiche Geschäfte des täglichen Lebens bestimmt, dass der Beirat zustimmen müsse. Deshalb sei sie, die Klägerin, auch mit Hilfe ihrer Gesellschafter nicht mehr in der Lage gewesen, gegen den Willen der C den Mietzins für ihr Grundstück zu erhöhen oder zu verhindern, dass die P-GmbH das Mietverhältnis kündigt. Ferner weist die Klägerin darauf hin, dass |
|
| - die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit fünf Sechsteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter getroffen werden, wenn das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit erfordert, im Übrigen mit einfacher Mehrheit, |
|
| - der C das Recht eingeräumt war, eine Kapitalerhöhung zu verlangen und die auf den Betrag von 324.000 DM zu leistende Stammeinlage zu übernehmen und |
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| - die C bevollmächtigt war, eigenständig Investitionen für die P-GmbH zu tätigen. |
|
| Auch sonst sei die C in der Lage gewesen, die Geschäftspolitik der P-GmbH in ihrem Sinne zu gestalten. Insbesondere habe die C aufgrund ihres wirtschaftlichen Einflusses, den die Klägerin aus |
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| - dem Darlehen, das die C der P-GmbH gewährt hatte, und |
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| - dem Anspruch der C, Teilbeträge des Agios zurückverlangen zu können, |
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| ableitet, die Altgesellschafter daran hindern können, in der P-GmbH nach ihrem bloßen Gutdünken tätig zu werden. Dagegen habe sich eine enge personelle Verflechtung auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass ihr Gesellschafter AB zugleich der Geschäftsführer der P-GmbH gewesen sei. Dieser habe nämlich einen Anteil an |
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| - ihrem - der Klägerin - Gesellschaftsvermögen in Höhe von nur 15 vom Hundert und |
|
| - dem Gesellschaftsvermögen der P-GmbH in Höhe von nur rund 10 vom Hundert |
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| besessen. Ferner habe das Grundstück, das sie der P-GmbH überlassen gehabt habe, nur knapp 25 vom Hundert der Fläche aufgewiesen, die die P-GmbH im Streitjahr insgesamt genutzt habe. |
|
| Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die |
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| - Schriftsätze der Klägerin vom 25. September und 3. November 1998, vom 8. Januar und 20. Dezember 1999, vom 20. Juli und 7. September 2000, vom 22. Mai, 12. August und 2. September 2003, vom 9. und 27. sowie 28. Dezember 2004, vom 14. Februar, 11. April, 1. Juni sowie 21. November 2005 und vom 23. Januar, 9. April, 23. Mai, 8., 9. und 28. Juni, 10. Juli sowie 29. August 2006 und |
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| - Schreiben der B-GmbH vom 19. Mai, 4. Juni und 12. August 2003, vom 22. November 2004 und vom 20. April 2005, |
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| Die Klägerin beantragt, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 1991 vom 19. Dezember 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 1998 zu ändern und dabei den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin mit lediglich 2.300.515 DM anzusetzen oder, hilfsweise, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 1991 vom 19. Dezember 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 27. August 1998 ersatzlos aufzuheben sowie zuvor Beweis zu erheben, indem ein Sachverständiger damit beauftragt wird, den Unternehmenswert der B-GmbH zu begutachten, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die P-GmbH habe das Agio, das die D zum Ausgleich des Werts der stillen Reserven gezahlt habe, in Höhe des Betrags von 7.435.000 DM an die Gesellschafter der Klägerin ausgekehrt, indem sie die Geschäftsanteile an der B-GmbH zu einem weit überteuerten Preis erworben habe. Insoweit betreibe die Klägerin allerdings eine bewusste Schwarz-Weiß-Malerei, wenn sie den Unternehmenswert der P-GmbH schlecht darstelle, den der B-GmbH hingegen als gut. |
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| Anders als von der Klägerin ausgeführt, seien die Ertragsaussichten der P-GmbH im Streitjahr nicht äußerst ungewiss gewesen. Vielmehr sei in einem Arbeitspapier der D angegeben worden, dass die P-GmbH als erstes Unternehmen, und zwar schon im Jahre 1990, ... auf dem Markt eingeführt habe und im Streitjahr auch Marktführer bei den ... gewesen sei. Ferner würde der Betrag, für den die Geschäftsanteile an der P-GmbH von der C zurückgekauft worden seien, einen Unternehmenswert von rund 25 bis 26 Mio. DM errechnen lassen. Die C habe nämlich lediglich knapp 25 vom Hundert der Geschäftsanteile an der P-GmbH besessen. Dementsprechend sei die D davon ausgegangen, dass für den Erwerb der Anteile, die damals noch der C gehörten, ein Betrag von 7,5 Mio. DM erforderlich sei, für den Erwerb weiterer 8 vom Hundert der Geschäftsanteile ein Betrag von 2,5 Mio. DM. Auch nach den Unterlagen der D, die dem Gericht vorliegen würden, habe die D selbst den Unternehmenswert der P-GmbH mit über 28 Mio. DM angenommen. Die D habe etwa in einem Schriftstück vom 9. April 1991 vermerkt, der Gesellschafter der P-GmbH AB habe vorgetragen, dass die C den Unternehmenswert der P-GmbH mit 30 Mio. DM annehmen würde. |
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| Dagegen würde der Betrag, zu dem WH und CM ihre Geschäftsanteile an der B-GmbH veräußert hätten und der Umstand, dass beide zugleich auf ihre Ansprüche auf die Rückzahlung von Darlehen verzichtet hätten, zeigen, dass die Geschäftsanteile an der B-GmbH seinerzeit schon völlig wertlos gewesen seien. Dies würden auch die damaligen Verlustvorträge der B-GmbH bestätigen. |
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| Außerdem sei damals die verbindliche Einführung der ... Technik noch nicht absehbar gewesen. Insoweit verweist der Beklagte darauf, dass WH ein sachverständiger Geschäftsmann sei, der auf dem Gebiet der „............... technik “ über eine Fülle von Patenten verfüge. Daher sei anzunehmen, dass er nur deshalb seine Geschäftsanteile an der B-GmbH zu einem bloß symbolischen Preis verkauft habe, weil er in der weiteren Geschäftsentwicklung der B-GmbH keine großen Potentiale mehr gesehen habe. Auch ist der Beklagte der Ansicht, die B-GmbH sei, soweit sie Lizenzen nutzen würde, weitgehend von ihrem Gesellschafter CB abhängig. Dies würde der Vertrag vom 31. Dezember 1987 belegen. |
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| Auch die Aufwendungen, die WH und CM für den Erwerb der Geschäftsanteile an der B-GmbH am 2. November 1988 getätigt hätten, seien keine hinreichend gewichtige Beweisanzeichen für den Unternehmenswert der B-GmbH im Streitjahr. Weiter sei fraglich, ob ein nachrangiges Darlehen, auf das in den am 2. November 1988 notariell beurkundeten Erklärungen nicht Bezug genommen worden sei, dem Unternehmenswert überhaupt hinzu gerechnet werden könne. Entsprechendes gelte für die von der Klägerin ebenfalls herangezogenen Kosten für die Fortentwicklung des ... Entscheidend sei vielmehr - wie schon erwähnt - der Betrag, zu dem WH und CM ihre Geschäftsanteile im Streitjahr wieder veräußert hätten. |
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| Soweit die Klägerin den Unternehmenswert der B-GmbH im Streitjahr aus dem „Besserungsschein“ ableiten wolle, der WH erteilt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass WH hierauf nie irgendwelche Beträge gezahlt worden seien, obwohl der zwischen der P-GmbH und den Gesellschaftern der B-GmbH vereinbarte Kaufpreis dies nahe gelegt hätte. Im Übrigen habe WH, als ihm der „Besserungsschein“ erteilt worden sei, nicht nur 11 vom Hundert, sondern bereits 26 vom Hundert besessen. |
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| Der im Streitjahr mit WH für den Erwerb der Geschäftsanteile an der B-GmbH vereinbarte Kaufpreis könne auch nicht mit dem Hinweis auf den nach dem Stuttgarter Verfahren zu ermittelnden Wert begründet werden. Das Stuttgarter Verfahren sei nur in den in Abschn. 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags bestimmten Fällen anzuwenden gewesen, nicht aber bei dem Ausscheiden von WH. Dagegen spreche die Option auf den Erwerb von Geschäftsanteilen an der P-GmbH, die mit WH vereinbart worden sei, wiederum für einen Unternehmenswert der P-GmbH von 30 Mio. DM. |
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| Auch das weitere Vorgehen der Beteiligten zeige, dass die Geschäftsanteile an der B-GmbH völlig wertlos gewesen seien. Im Geschäftsjahr 1992 seien Anteile an anderen Gesellschaften in die B-GmbH eingebracht worden. Anderenfalls wäre die B-GmbH insolvenzreif gewesen. Außerdem könnten seither die Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaften mit dem Verlustvortrag der B-GmbH verrechnet werden. |
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| Letztlich sei der Unternehmenswert der B-GmbH nicht wirklich ermittelt worden. Die Gesellschafter der Klägerin und die D hätten lediglich darauf abgehoben, welchen Betrag sie für den Erwerb der Geschäftsanteile an der P-GmbH aufwenden und deshalb von dieser für den Verkauf der Anteile an der B-GmbH erhalten mussten, während für die D der wirkliche Unternehmenswert der P-GmbH entscheidend gewesen sei. |
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| Schließlich führt der Beklagte aus, zwischen der Klägerin und der P-GmbH seien die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben. Die Klägerin würde - mit ihrem Grundstück - der P-GmbH offenkundig nicht nur eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen. Vielmehr würde zwischen beiden auch eine enge personelle Verflechtung bestehen. Die Gesellschafter der Klägerin könnten nämlich zunächst über den Geschäftsführer der P-GmbH bestimmen. Dieser wiederum könne über alle Geschäfte, die die Verwaltung des Grundstücks und damit Geschäfte des täglichen Lebens betreffen, entscheiden, ohne zuvor einen Beschluss des Beirats oder der Gesellschafterversammlung einholen zu müssen. Auch sei die C nicht in der Lage gewesen, auf die Dauer des bereits bestehenden Mietverhältnisses Einfluss zu nehmen. |
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| Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 9. Dezember 1998, vom 25. Februar 1999, vom 2. März und 24. August 2000, vom 10. April, 22. Mai und 16. Juni 2003, vom 3. August 2004, vom 21. Januar, 15. und 17. März, 20. April, vom 1. Juni und 14. Dezember 2005 und vom 31. März, 7. April, 19. Mai, 3. Juli 2006, ggf. nebst Anlagen. |
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| Die früheren Berichterstatter und - wie schon erwähnt - der jetzige Berichterstatter haben die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten wird wiederum Bezug genommen auf die Niederschriften über den Termine am 28. April 2003 (ABl. 152 ff.), am 7. Dezember 2004 (ABl. 445 f.) und am 24. März 2006 (ABl. 692 ff.), ggf. nebst Anlagen. |
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| Der Senat hat beschlossen, Beweis zu erheben, indem er einen Angestellten der D als Zeugen vernimmt. In der mündlichen Verhandlung, die am 20. September 2006 stattgefunden hat, wurde darauf hingewiesen, dass es auf eine entsprechende Beweisaufnahme möglicherweise nicht ankomme und sie deshalb möglicherweise nicht erfolgen werde. Nachdem der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt hatte, legte die Klägerin eine Übersicht „...-Umsatzvergleich, aktuell kumuliert 31. 8. 2006“ vor. Das Urteil wurde in der mündlichen Verhandlung verkündet. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 1998 und auf die Niederschrift über den Termin am 20. September 2006. |
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| Mit ihrem Schriftsatz vom 22. September 2006 beantragt die Klägerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. |
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