Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Jan. 2016 - 11 KO 840/15

bei uns veröffentlicht am18.01.2016

Tenor

1. Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 4. Februar 2015 werden die dem Erinnerungsgegner entstandenen und vom Erinnerungsführer aufgrund der Kostengrundentscheidung im Senatsurteil vom 28. Juli 2014 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 1.875,44 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Tatbestand

 
I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Erinnerungsgegner auch die Erstattung der Mehrkosten verlangen kann, die seinem Prozessbevollmächtigten dadurch entstanden sind, dass er zur mündlichen Verhandlung statt mit der Bahn mit seinem Flugzeug angereist ist.
Der in Italien wohnhafte Erinnerungsgegner hat mit einer im Mai 2013 erhobenen Klage im Verfahren 11 K 1574/13 einen Einfuhrabgabenbescheid insoweit angefochten, als der Erinnerungsführer (nachfolgend Hauptzollamt; abgekürzt: HZA) Zoll in Höhe von 5.390 EUR festgesetzt hatte. Er hat sich dabei von den Rechtsanwälten A, in Essen vertreten lassen. Zur mündlichen Verhandlung, die auf den 28. Juli 2014, 14:50 Uhr terminiert und an jenem Tag gegen 15:40 Uhr beendet war, ist sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt A mit einem gecharterten Flugzeug (einer Socata TB 20) angereist. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist er am Flugplatz Essen/Mülheim um 10:54 Uhr (Mitteleuropäischer Sommerzeit -MESZ-) gestartet und um 12:40 Uhr (MESZ) in Freiburg gelandet; zum Rückflug ist er um 16:25 Uhr (MESZ) in Freiburg gestartet und um 18:02 Uhr (MESZ) in Essen/Mülheim gelandet.
Der beschließende Senat hat der Klage stattgegeben und dem HZA die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 12. August 2014 hat der Erinnerungsgegner die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.226,08 EUR beantragt. In seiner Berechnung der Kosten enthalten sind u. a. die Reisekosten seines Anwalts in Höhe von insgesamt 1.329,37 EUR (darunter Flugkosten in Höhe von 1.291,47 EUR). Zur Notwendigkeit der Anreise per Flugzeug hat der Erinnerungsgegner ausführen lassen, dass sich dadurch eine Zeitersparnis von rund 4 Stunden ergeben habe; bei einer Reise mit der Bahn habe sein Prozessbevollmächtigter gegen 8:20 Uhr im Büro aufbrechen müssen und frühestens um 20:53 Uhr dort wieder eintreffen können. Das HZA ist dieser Argumentation entgegengetreten.
Nach weiterem Schriftwechsel mit den Beteiligten hat der Urkundsbeamte des Senats die zu erstattenden Kosten im Beschluss vom 4. Februar 2015 gleichwohl antragsgemäß unter Berücksichtigung der Flugkosten auf 2.226,08 EUR festgesetzt.
Gegen den ihm am 11. Februar 2015 zugestellten Beschluss hat das HZA mit am 16. Februar 2015 eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt, mit der es sich gegen die Berücksichtigung von Reisekosten in einer Höhe wendet, die über den Betrag hinausgeht, der auch bei einer An- und Rückreise mit der Bahn entstanden wäre. Die mit der Benutzung eines Flugzeugs verbundenen Kosten überstiegen diesen Betrag erheblich und seien bei der gebotenen sparsamen Prozessführung weder notwendig noch angemessen. Die näheren Einzelheiten der Begründung ergeben sich aus dem Schriftsatz des HZA vom 13. Februar 2015. Einen bezifferten Antrag hat das HZA darin nicht gestellt.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Beschluss vom 26. März 2015).
Das HZA beantragt (unter Berücksichtigung seines die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betreffenden Antrags) sinngemäß,
den Beschluss des Urkundsbeamten des Senats vom 4. Februar 2015 zu ändern und die erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsgegners auf 1.875,44 EUR herabzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
In den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar und 30. Juni 2015, auf die wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, lässt er vortragen, die Flugkosten stünden keineswegs außer Verhältnis zu den hypothetisch angefallenen Kosten einer Bahnfahrt. Eine Bahnfahrt würde zu einer Reisezeit von mehr als 10 Stunden geführt haben, weshalb in einen etwaigen Kostenvergleich auch die im hypothetischen Vergleichsfall ggf. angefallenen Übernachtungskosten einzubeziehen seien. Insgesamt sei von einer Zeitersparnis von 4 Stunden auszugehen, was bei Ansatz eines Honorarsatzes von 200 EUR/Stunde zzgl. Umsatzsteuer einem ersparten Zeithonorar von 952 EUR entspreche.
10 
Mit Blick auf den seitens des Gerichts in einem Hinweisschreiben vom 29. Mai 2015 hervorgehobenen Umstand, dass er einen Anwalt mit Geschäftssitz außerhalb des Bezirks des angerufenen Gerichts mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe, wendet er ergänzend ein, dass er durchaus kostensparend agiert habe. Es sei ihm nämlich kostenrechtlich unbenommen gewesen, einen an seinem Wohnort in Mailand tätigen Anwalt zu konsultieren. Die Honorare italienischer Anwälte lägen im Allgemeinen nicht unter denjenigen ihrer deutschen Kollegen. Würde er einen italienischen Anwalt konsultiert haben, wären wegen der dann gebotenen zusätzlichen Einschaltung eines Verkehrsanwaltes weitere Gebühren in Höhe von mindestens 445,06 EUR angefallen. Hinzugekommen wären überdies Übersetzungskosten, da er  - der Erinnerungsgegner -  kein Deutsch spreche und die Korrespondenz mit seinem Anwalt auf Englisch geführt habe; lediglich mit der Übersetzung eines Schriftsatzes des HZA sei eine Übersetzerin beauftragt worden. Insgesamt sei zu beachten, dass die erstattungsfähigen Prozesskosten bei Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten in Freiburg und der Einschaltung eines Verkehrsanwalts in Mailand deutlich über den geltend gemachten Kosten gelegen haben würden.

Entscheidungsgründe

11 
II. Die Erinnerung ist zulässig und auch begründet.
12 
In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die erstattungsfähigen Reisekosten mit einem zu hohen Betrag angesetzt worden. Insgesamt ist dem Erinnerungsgegner kein höherer Betrag als 1.875,44 EUR zu erstatten. Der Erinnerung war mithin durch antragsgemäße Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses stattzugeben.
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1. Nach § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) werden die den Beteiligten zu erstattenden Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts festgesetzt. Zu den zu erstattenden Aufwendungen eines Beteiligten gehören dessen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (§ 139 Abs. 1 FGO) und dementsprechend bei Einschaltung eines Rechtsanwalts auch die für dessen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem dem RVG als Anlage 1 beigefügten Vergütungsverzeichnis (VV).
14 
Allerdings ist auch hinsichtlich solcher Aufwendungen das in §§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und 139 Abs. 1 FGO für die Erstattungsfähigkeit von Kosten enthaltene Erfordernis ihrer Notwendigkeit zu beachten (ähnlich auch der Bundesfinanzhof -BFH- in seinem Beschluss vom 8. März 1984 VII E 9/83, BStBl II 1984, 422 zu § 126 der durch das RVG ersetzten Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).
15 
Eine Konkretisierung dieser Voraussetzung für den vorliegend streitbefangenen Bereich der Reisekosten enthält die über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren anwendbare Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO. Danach sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
16 
Eine weitere Konkretisierung ergibt sich aus den in erster Linie das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffenden Nrn. 7003 und 7004 VV-RVG. Während danach der Rechtsanwalt die Fahrtkosten für eine Geschäftsreise mit 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt verlangen kann, sofern die Reise mit einem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt wird, kann er für Fahrtkosten aufgrund der Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nur Ersatz verlangen, soweit diese angemessen sind. Dabei besteht Einigkeit dahingehend, dass ein Rechtsanwalt  - ebenso wie andere an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) - frei wählen darf, ob er mit seinem eigenen Kraftfahrzeug oder mit der Bahn fährt; höhere als bei Wahl eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels oder der Nutzung des eigenen Pkw anfallende Kosten werden nach § 5 Abs. 3 JVEG allerdings nur ersetzt, soweit dadurch entweder Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. Nur unter diesen Voraussetzungen sind auch bei einem Rechtsanwalt die durch die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels anfallenden höheren Reisekosten angemessen im Sinne der Nr. 7004 VV-RVG. Und allenfalls soweit der Anwalt nach den Vorschriften des VV-RVG Ersatz von seinem Mandanten verlangen kann, kann dieser in einem gerichtlichen Verfahren Kostenerstattung beanspruchen.
17 
2.  In Anwendung dieser Vorschriften sind dem Erinnerungsgegner im vorliegenden Streitfall Reisekosten seines Rechtsanwalts aus Anlass der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2014 in Freiburg nur bis zur Höhe von 474,60 EUR zu erstatten.
18 
a)  Dabei geht das Gericht zwar davon aus, dass ein Kläger seine aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO resultierenden kostenrechtlichen Obliegenheiten nicht in jedem Fall schon dadurch verletzt, dass er einen Rechtsanwalt mit einem Sitz außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts mandatiert. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Prozesspartei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt auch dann ohne kostenrechtliche Nachteile mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen darf, wenn dieser außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts ansässig ist (vgl. z. B. den Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 11. März 2004 VII ZB 27/03, JurBüro 2004, 432, m. w. N.). Eine solche Wahl kann je nach den weiteren Umständen durchaus auch aus der Sicht einer vernünftigen und kostenorientierten Partei als sachdienlich anzusehen sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Prozesspartei  - aus welchen Gründen auch immer -  außerhalb ihres Gerichtsstands einen Prozess führt, vielleicht sogar führen muss, und sich dabei auf den regelmäßig in ihrer Nähe ansässigen Anwalt ihres Vertrauens stützen möchte. Allerdings hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung auch betont, dass eine Prozesspartei nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen kann (ebenso im Beschluss vom 22. Februar 2007 VII ZB 93/06, JurBüro 2007, 318).
19 
Um Prozessparteien mit Sitz im Ausland nicht zu benachteiligen, hat das OLG Frankfurt weitergehend die Auffassung vertreten, diese seien zur Vermeidung kostenrechtlicher Nachteile nicht gezwungen, sich ihren Prozessbevollmächtigten unter den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten auszusuchen, sie könnten vielmehr jeden in Deutschland ansässigen und postulationsfähigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Prozess beauftragen, ohne sich vorwerfen lassen zu müssen, ihre Pflicht zur Geringhaltung der Kosten verletzt zu haben (vgl. den Beschluss vom 14. Mai 2015 - 18 W 79/14, JurBüro 2014, 491 zu einem Kläger aus Mailand, der für einen in Frankfurt zu führenden Prozess einen Anwalt aus München mandatiert hatte). Auch der BGH billigt im Ausland ansässigen Klägern offenbar einen im Vergleich zu inländischen Klägern größeren Spielraum bei ihren Auswahlentscheidungen zu, wenn er in seinem Beschluss vom 12. September 2013 I ZB 39/13 (AnwBl 2014, 453; zu dem Fall eines Klägers aus Großbritannien, der sich in einem beim Amtsgericht München geführten Prozess von einem Anwalt aus Kiel vertreten ließ) ausführt, ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liege nicht allein darin, dass ein solcher Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübe, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten, sondern an einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort Klage erheben lasse. Der beschließende Senat hat Zweifel daran, ob sich dies noch mit dem Ziel einer Vermeidung von kostenrechtlichen Nachteilen für ausländische Kläger ausreichend rechtfertigen lässt. Überhaupt läuft eine Rechtsprechung, die nur bei Anhaltspunkten für einen konkreten Rechtsmissbrauch die im zweiten Halbsatzes in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelte Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten anwendet, Gefahr, die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich zu unterlaufen. Wenn ein im Inland wohnhafter Kläger hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit seiner Kosten den in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Einschränkungen unterliegt, dann leuchtet es auch auf der Grundlage der in den genannten Beschlüssen enthaltenen Erwägungen nicht ein, weshalb einem im Ausland wohnhaften Kläger das Recht zugebilligt wird, sich einen Anwalt seines Vertrauens ohne kostenrechtlichen Nachteil in ganz Deutschland ohne jedwede lokale Einschränkungen suchen zu dürfen.
20 
b)  Hiervon ausgehend erscheint es zweifelhaft, ob der in Mailand wohnhafte Erinnerungsgegner als Kläger für seinen in Freiburg zu führenden Prozess die Reisekosten seines Anwalts in voller Höhe erstattet verlangen kann, wenn er für die Führung dieses Prozesses einen Anwalt aus dem rund 500 km vom Gerichtsort entfernten Essen mandatierte. Letztlich muss diese Frage jedoch vorliegend nicht entschieden werden, da auch das HZA als Erinnerungsführer dem Ansatz der (fiktiven) Bahnkosten des Anwalts für Fahrten von Essen nach Freiburg und zurück (zuzüglich einem Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten) in einer Höhe von insgesamt 609,60 EUR nicht entgegengetreten ist.
21 
Die dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsgegners über diesen Betrag hinaus entstandenen Kosten, die darauf beruhen, dass dieser zur mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2014 ein Flugzeug gechartert hatte, sind allerdings nicht erstattungsfähig.
22 
aa)  Anknüpfend an die zu II. 1. gemachten Ausführungen kann ein Anwalt zwar unter bestimmten Umständen für die gesamten Kosten einer Flugreise Ersatz verlangen. Das setzt jedoch voraus, dass die infolge der Wahl dieses Beförderungsmittels entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (ständige Rspr. des BGH, vgl. den Beschluss vom 6. November 2014 I ZB 38/14, AnwBl 2015, 529). Dies ist vorliegend indessen der Fall.
23 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung (vorliegend das Chartern) eines Flugzeugs nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kommt es  - anders als der Erinnerungsgegner zu glauben scheint -  nicht allein auf die damit verbundene Zeitersparnis an. Vielmehr sind hierfür nach den zutreffenden Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Beschluss vom 6. November 2014 auch die Höhe der Mehrkosten und ferner die Bedeutung des Rechtsstreits erheblich.
24 
In Anwendung dieser Kriterien hat der BGH in einem Beschluss vom 13. Dezember 2007 IX ZB 112/05 (NJW-RR 2008, 654) den Ansatz von Flugkosten in einem Fall abgelehnt, in dem diese 240 % der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrages (570 EUR) erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug. In seinem Beschluss vom 6. November 2014 I ZB 38/14 (a. a. O.) hat er andererseits entschieden, dass die Nutzung eines Flugzeugs bei einer damit verbundenen Zeitersparnis von vier Stunden nicht unverhältnismäßig sei, wenn die Kosten der Flugreise diejenigen einer Bahnreise zwar um 58,5 %  - und damit erheblich -  überstiegen, der Wert der Sache aber mit 30.000 EUR etwa das 15-fache der für die Vergleichsberechnung mit rund 2.000 EUR angesetzten Flugreise betrage. Dabei hat der BGH nach dem Verständnis des beschließenden Senats weder im einen noch im anderen Fall die Grenzlinie definiert, bis zu der die bei Nutzung eines Flugzeugs anfallenden höheren Reisekosten noch als angemessen bzw. jenseits derer sie nicht mehr als angemessen im Sinne der Nr. 7004 VV-RVG anzusehen sind.
25 
bb)  Nach der an den Kriterien der BGH-Rechtsprechung orientierten Auffassung des beschließenden Senats stehen die Mehrkosten einer Flugreise auch bei einer damit verbundenen Zeitersparnis von 4 Stunden jedenfalls dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise, wenn sie bei einem Verfahren mit einem Streitwert von unter 10.000 EUR um mehr als 100 % über den (fiktiven) Kosten einer Bahnreise liegen und überdies allein die Flugkosten schon mehr als 20 % des Streitwerts des gerichtlichen Verfahrens betragen. So verhält es sich auch im vorliegenden Streitfall.
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Zeitersparnis aufgrund der Nutzung eines Flugzeugs im Vergleich zur Bahnreise
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Der Anwalt des Erinnerungsgegners hat nachvollziehbar dargelegt, dass er die Kanzlei in Essen am 28. Juli 2014 um 10:00 Uhr verlassen habe und gegen 18:40 Uhr dort wieder eingetroffen sei. Seine durch den Termin zur mündlichen Verhandlung bedingte Abwesenheit hat also 8 Stunden und 40 Minuten betragen (vgl. dessen Schriftsatz vom 24. Oktober 2014; dort zu Ziffer 2.).
28 
Wäre er mit der Bahn gefahren, dann würde er nach seinen eigenen durch einen Ausdruck der Bahnverbindungen untermauerten Berechnungen (FG-Akte Bl. 129) unter Einbeziehungen der Fahrten von der Kanzlei zur nächstgelegenen S-Bahnstation und zurück mindestens von 8:20 Uhr bis 20:53 Uhr und damit 12 Stunden und 33 Minuten unterwegs gewesen sein. Dazu ist anzumerken, dass die dabei für die Anreise zugrunde gelegte Verbindung (Abfahrt im Hauptbahnhof -Hbf- in Essen um 8:59 Uhr) bereits zu einer Ankunft in Freiburg Hbf um 12:59 Uhr geführt haben würde. Für ein rechtzeitiges Eintreffen im Gericht war eine derart frühe Abreise nicht erforderlich; um rechtzeitig vor 14:50 Uhr im Gebäude des Finanzgerichts in Freiburg einzutreffen, würde es genügt haben, wenn der Anwalt eine Stunde später, nämlich erst um 10:00 Uhr, in Essen Hbf losgefahren wäre. Die planmäßige Ankunft einer entsprechenden  Verbindung in Freiburg um 13:59 Uhr würde es ihm  - worauf das Gericht bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2015 hingewiesen hatte -  ohne Weiteres ermöglicht haben, rechtzeitig im Finanzgericht einzutreffen; bei Nutzung der Stadtbahn ist das Finanzgericht in Freiburg vom Hauptbahnhof aus in weniger als einer halben Stunde zu erreichen.
29 
Legt man gleichwohl die Berechnungen des Erinnerungsgegners zugrunde, dann ergibt sich eine Zeitersparnis von ca. 4 Stunden.
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Relation der infolge der Nutzung eines Flugzeugs entstandenen Kosten zu den fiktiven Kosten bei Bahnreise
31 
Die von seinem  Anwalt anlässlich der Flugreise verauslagten Kosten haben nach den durch Belege untermauerten Darlegungen des Erinnerungsgegners (1.291,47 EUR + 5,64 EUR + 22,00 EUR + 2,20 EUR + 13,70 EUR =) 1.335 EUR betragen. Hinzuzurechnen ist ein Tage- und Abwesenheitsgeld, das bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nach der für den Streitfall maßgebenden Fassung der Nr. 7005 VV-RVG mit 60 EUR anzusetzen war. Insgesamt sind also tatsächlich Reisekosten in Höhe von 1.395 EUR entstanden.
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Bei einer Fahrt zum Gerichtstermin mit der Deutschen Bahn (erster Klasse) wären deutlich geringere Kosten angefallen. Diese hätten bei Einbeziehung der Kosten für Fahrten zwischen den jeweiligen Bahnhöfen und dem Gericht bzw. zur Kanzlei nach den  - vom Erinnerungsgegner nicht bestrittenen -  Ermittlungen des Urkundsbeamten des Senats (406 EUR + 4,20 EUR + 4,40 EUR =) 414,60 EUR und bei dem gebotenen zusätzlichen Ansatz des Tage- und Abwesenheitsgeld von 60 EUR für eine Abwesenheit von über 8 Stunden insgesamt 474,60 EUR betragen. Eine Übernachtung wäre nach Auffassung des Gerichts nicht notwendig gewesen, da der Rechtsanwalt bei Inanspruchnahme der Bahn um 20:53 Uhr am Hauptbahnhof in Essen angekommen wäre; auch bei einer Abwesenheit von mehr als 10 Stunden ist der Ansatz von Übernachtungskosten nach Auffassung des Senats nicht ohne Weiteres geboten, wenn eine Rückkehr in den Sommermonaten um 21:00 Uhr oder kurz danach erfolgt (ebenso Müller-Rabe in der Kommentierung des RVG von Gerold/Schmidt, 22. Aufl. 2015, Rz. 73 zu VV 7003-7006, mit überzeugenden Gründen gegen die im Beschluss des OLG Dresden vom 1. April 1998 - 15 W 374/98, NJW-RR 1998, 1292 vertretene andere Auffassung).
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Bei Zugrundelegung der im Rahmen der gebotenen Vergleichsberechnung der einander gegenüberzustellenden  - hier durch Fettdruck hervorgehobenen -  Werte belaufen sich damit die gesamten Reisekosten des Charterflugs auf ca. 294 % der Kosten, die bei Nutzung der Bahn und des öffentlichen Personennahverkehrs entstanden wären, die Mehrkosten also auf rd. 194 % dieser Kosten. Im Übrigen lägen diese Mehrkosten auch bei Einbeziehung eines pauschalen Ansatzes für (fiktive) Übernachtungskosten in Höhe von 115 EUR (wie in der Anhörung des Urkundsbeamten vom 15. Oktober 2014 berücksichtigt) noch bei 136 %.
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Relation der infolge der Nutzung eines Flugzeugs entstandenen Kosten zum Streitwert des gerichtlichen Verfahrens
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Die infolge der Anreise mit einem gecharterten Flugzeug entstandenen Reisekosten waren auch im Verhältnis zum Streitwert des Verfahrens eine nicht zu vernachlässigende Größe. In dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zoll in Höhe von 5.390 EUR. Hierauf bezogen betrugen die durch die Nutzung eines Flugzeugs durch den Anwalt des Erinnerungsgegners beeinflussten Reisekosten (1.396 EUR) immerhin mehr als 25 %.
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cc)  Die vom Erinnerungsgegner zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Gerichtsentscheidungen stehen der vorstehenden Würdigung des beschließenden Senats nicht entgegen.
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In dem (mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014) in anonymisierter Kopie vorgelegten Beschluss des OLG Schleswig vom 18. Dezember 2007 - 9 W 132/07 werden durch die Benutzung eines Flugzeugs verursachte Mehrkosten von 654 EUR gegenüber den für eine Anreise mit dem Pkw berechneten 500 EUR im Hinblick auf die Zeitersparnis von einem ganzen Arbeitstag als nicht außer Verhältnis stehend beurteilt. Anders als dort musste der Anwalt seine Fahrt im vorliegenden Streitfall nicht schon um 5:00 Uhr antreten, um bei einer mit 6 Stunden angenommenen Fahrzeit mit dem Pkw rechtzeitig um 11:00 Uhr im Gerichtssaal einzutreffen. Es reichte nach den Darlegungen des Erinnerungsgegners vielmehr eine Abfahrt um 8:20 Uhr in der Kanzlei bzw. um 8:59 Uhr am Hbf in Essen, um bereits 1 Stunde und 45 Minuten vor Beginn der Verhandlung am Hbf in Freiburg einzutreffen. Die Zeitersparnis betrug im vorliegenden Verfahren allenfalls einen halben und nicht wie im Fall des OLG Schleswig einen ganzen Arbeitstag.
38 
Der vom Erinnerungsgegner außerdem in Bezug genommene Beschluss des BGH vom 6. November 2014 I ZB 38/14 ist für den Streitfall deshalb nur eingeschränkt ergiebig, weil die Kostenrelationen im dortigen Verfahren andere waren. Auf die diesen Beschluss betreffenden Ausführungen unter II. 2. b) aa) wird verwiesen.
39 
dd)  Auch die im Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 30. Juni 2015 vorgetragenen Argumente zwingen nicht zu einer anderen Beurteilung. Dazu seien kurz die folgenden Erwägungen ausgeführt:
40 
(1)Dass mit dem angefochtenen Bescheid vom HZA zunächst deutlich höhere Abgaben geltend gemacht worden waren, ist für die Bedeutung des gerichtlichen Verfahrens unerheblich, da das HZA die Inanspruchnahme des Erinnerungsgegners bereits vor Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht auf den Betrag von 5.390 EUR vermindert hatte.
41 
(2)Bei der mit 4 Stunden zugrunde gelegten Zeitersparnis ist berücksichtigt worden, dass der Anwalt des Erinnerungsgegners bei einer (fiktiven) Bahnreise einen Puffer einplanen durfte; das Gericht hat sich insofern an den Berechnungen des Erinnerungsgegners orientiert.
42 
(3)Das Gericht hält es nicht für maßgebend, welchen Stundensatz der Anwalt des Erinnerungsgegners verrechnet und ob er die durch die Nutzung eines Flugzeugs am Abend des Reisetags gewonnene Zeit tatsächlich noch bis 21:00 Uhr für anwaltliche Tätigkeit genutzt hat. Sollte man dies anders beurteilen wollen, müsste man auch berücksichtigen, dass eine mehrstündige Zugfahrt in der ersten Klasse in aller Regel bessere Möglichkeiten für ein Aktenstudium eröffnet als der Flug als Pilot einer Chartermaschine.
43 
(4)Nachdem der Senat seine Entscheidung  - ungeachtet der Ausführungen unter II. 2. a) -  nicht darauf gestützt hat, dass der Erinnerungsgegner keinen in Freiburg ansässigen Rechtsanwalt mandatiert hat, sondern darauf, dass die von seinem Anwalt aus Essen aufgewendeten höheren Kosten des Charterfluges im kostenrechtlichen Sinne nicht notwendig waren, muss er sich auch mit der auf die Sprachkenntnisse seines Anwalts gestützte Argumentation nicht näher befassen. Angemerkt wird allerdings, dass es auch bei einer Beschränkung auf die in Baden-Württemberg ansässige Anwaltschaft nicht schwer fallen dürfte, einen Anwalt zu finden, mit dem eine Kommunikation in englischer Sprache problemlos möglich ist.
44 
3.  Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind in dem vom Urkundsbeamten in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2014 (dort auf Seite 4; sog. „Berechnungsblatt“) mit 1.875,44 EUR errechneten Erstattungsbetrag die erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsgegners ausreichend berücksichtigt. Eine weitergehende Herabsetzung des Erstattungsbetrags ist nicht beantragt.
45 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Da das Erinnerungsverfahren mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im GKG keine Gerichtskosten auslöst, hat sie nur Bedeutung für den Erinnerungsgegner, der als Unterlegener für dieses Verfahrensstadium keine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten erlangen kann.

Gründe

11 
II. Die Erinnerung ist zulässig und auch begründet.
12 
In dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die erstattungsfähigen Reisekosten mit einem zu hohen Betrag angesetzt worden. Insgesamt ist dem Erinnerungsgegner kein höherer Betrag als 1.875,44 EUR zu erstatten. Der Erinnerung war mithin durch antragsgemäße Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses stattzugeben.
13 
1. Nach § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) werden die den Beteiligten zu erstattenden Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts festgesetzt. Zu den zu erstattenden Aufwendungen eines Beteiligten gehören dessen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (§ 139 Abs. 1 FGO) und dementsprechend bei Einschaltung eines Rechtsanwalts auch die für dessen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem dem RVG als Anlage 1 beigefügten Vergütungsverzeichnis (VV).
14 
Allerdings ist auch hinsichtlich solcher Aufwendungen das in §§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und 139 Abs. 1 FGO für die Erstattungsfähigkeit von Kosten enthaltene Erfordernis ihrer Notwendigkeit zu beachten (ähnlich auch der Bundesfinanzhof -BFH- in seinem Beschluss vom 8. März 1984 VII E 9/83, BStBl II 1984, 422 zu § 126 der durch das RVG ersetzten Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).
15 
Eine Konkretisierung dieser Voraussetzung für den vorliegend streitbefangenen Bereich der Reisekosten enthält die über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren anwendbare Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO. Danach sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
16 
Eine weitere Konkretisierung ergibt sich aus den in erster Linie das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffenden Nrn. 7003 und 7004 VV-RVG. Während danach der Rechtsanwalt die Fahrtkosten für eine Geschäftsreise mit 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt verlangen kann, sofern die Reise mit einem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt wird, kann er für Fahrtkosten aufgrund der Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nur Ersatz verlangen, soweit diese angemessen sind. Dabei besteht Einigkeit dahingehend, dass ein Rechtsanwalt  - ebenso wie andere an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) - frei wählen darf, ob er mit seinem eigenen Kraftfahrzeug oder mit der Bahn fährt; höhere als bei Wahl eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels oder der Nutzung des eigenen Pkw anfallende Kosten werden nach § 5 Abs. 3 JVEG allerdings nur ersetzt, soweit dadurch entweder Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. Nur unter diesen Voraussetzungen sind auch bei einem Rechtsanwalt die durch die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels anfallenden höheren Reisekosten angemessen im Sinne der Nr. 7004 VV-RVG. Und allenfalls soweit der Anwalt nach den Vorschriften des VV-RVG Ersatz von seinem Mandanten verlangen kann, kann dieser in einem gerichtlichen Verfahren Kostenerstattung beanspruchen.
17 
2.  In Anwendung dieser Vorschriften sind dem Erinnerungsgegner im vorliegenden Streitfall Reisekosten seines Rechtsanwalts aus Anlass der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2014 in Freiburg nur bis zur Höhe von 474,60 EUR zu erstatten.
18 
a)  Dabei geht das Gericht zwar davon aus, dass ein Kläger seine aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO resultierenden kostenrechtlichen Obliegenheiten nicht in jedem Fall schon dadurch verletzt, dass er einen Rechtsanwalt mit einem Sitz außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts mandatiert. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Prozesspartei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt auch dann ohne kostenrechtliche Nachteile mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen darf, wenn dieser außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts ansässig ist (vgl. z. B. den Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 11. März 2004 VII ZB 27/03, JurBüro 2004, 432, m. w. N.). Eine solche Wahl kann je nach den weiteren Umständen durchaus auch aus der Sicht einer vernünftigen und kostenorientierten Partei als sachdienlich anzusehen sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Prozesspartei  - aus welchen Gründen auch immer -  außerhalb ihres Gerichtsstands einen Prozess führt, vielleicht sogar führen muss, und sich dabei auf den regelmäßig in ihrer Nähe ansässigen Anwalt ihres Vertrauens stützen möchte. Allerdings hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung auch betont, dass eine Prozesspartei nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik für ihre Prozessvertretung auswählen kann (ebenso im Beschluss vom 22. Februar 2007 VII ZB 93/06, JurBüro 2007, 318).
19 
Um Prozessparteien mit Sitz im Ausland nicht zu benachteiligen, hat das OLG Frankfurt weitergehend die Auffassung vertreten, diese seien zur Vermeidung kostenrechtlicher Nachteile nicht gezwungen, sich ihren Prozessbevollmächtigten unter den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten auszusuchen, sie könnten vielmehr jeden in Deutschland ansässigen und postulationsfähigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Prozess beauftragen, ohne sich vorwerfen lassen zu müssen, ihre Pflicht zur Geringhaltung der Kosten verletzt zu haben (vgl. den Beschluss vom 14. Mai 2015 - 18 W 79/14, JurBüro 2014, 491 zu einem Kläger aus Mailand, der für einen in Frankfurt zu führenden Prozess einen Anwalt aus München mandatiert hatte). Auch der BGH billigt im Ausland ansässigen Klägern offenbar einen im Vergleich zu inländischen Klägern größeren Spielraum bei ihren Auswahlentscheidungen zu, wenn er in seinem Beschluss vom 12. September 2013 I ZB 39/13 (AnwBl 2014, 453; zu dem Fall eines Klägers aus Großbritannien, der sich in einem beim Amtsgericht München geführten Prozess von einem Anwalt aus Kiel vertreten ließ) ausführt, ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liege nicht allein darin, dass ein solcher Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübe, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten, sondern an einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort Klage erheben lasse. Der beschließende Senat hat Zweifel daran, ob sich dies noch mit dem Ziel einer Vermeidung von kostenrechtlichen Nachteilen für ausländische Kläger ausreichend rechtfertigen lässt. Überhaupt läuft eine Rechtsprechung, die nur bei Anhaltspunkten für einen konkreten Rechtsmissbrauch die im zweiten Halbsatzes in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelte Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten anwendet, Gefahr, die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich zu unterlaufen. Wenn ein im Inland wohnhafter Kläger hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit seiner Kosten den in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Einschränkungen unterliegt, dann leuchtet es auch auf der Grundlage der in den genannten Beschlüssen enthaltenen Erwägungen nicht ein, weshalb einem im Ausland wohnhaften Kläger das Recht zugebilligt wird, sich einen Anwalt seines Vertrauens ohne kostenrechtlichen Nachteil in ganz Deutschland ohne jedwede lokale Einschränkungen suchen zu dürfen.
20 
b)  Hiervon ausgehend erscheint es zweifelhaft, ob der in Mailand wohnhafte Erinnerungsgegner als Kläger für seinen in Freiburg zu führenden Prozess die Reisekosten seines Anwalts in voller Höhe erstattet verlangen kann, wenn er für die Führung dieses Prozesses einen Anwalt aus dem rund 500 km vom Gerichtsort entfernten Essen mandatierte. Letztlich muss diese Frage jedoch vorliegend nicht entschieden werden, da auch das HZA als Erinnerungsführer dem Ansatz der (fiktiven) Bahnkosten des Anwalts für Fahrten von Essen nach Freiburg und zurück (zuzüglich einem Abwesenheitsgeld und Übernachtungskosten) in einer Höhe von insgesamt 609,60 EUR nicht entgegengetreten ist.
21 
Die dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsgegners über diesen Betrag hinaus entstandenen Kosten, die darauf beruhen, dass dieser zur mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2014 ein Flugzeug gechartert hatte, sind allerdings nicht erstattungsfähig.
22 
aa)  Anknüpfend an die zu II. 1. gemachten Ausführungen kann ein Anwalt zwar unter bestimmten Umständen für die gesamten Kosten einer Flugreise Ersatz verlangen. Das setzt jedoch voraus, dass die infolge der Wahl dieses Beförderungsmittels entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (ständige Rspr. des BGH, vgl. den Beschluss vom 6. November 2014 I ZB 38/14, AnwBl 2015, 529). Dies ist vorliegend indessen der Fall.
23 
Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung (vorliegend das Chartern) eines Flugzeugs nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kommt es  - anders als der Erinnerungsgegner zu glauben scheint -  nicht allein auf die damit verbundene Zeitersparnis an. Vielmehr sind hierfür nach den zutreffenden Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Beschluss vom 6. November 2014 auch die Höhe der Mehrkosten und ferner die Bedeutung des Rechtsstreits erheblich.
24 
In Anwendung dieser Kriterien hat der BGH in einem Beschluss vom 13. Dezember 2007 IX ZB 112/05 (NJW-RR 2008, 654) den Ansatz von Flugkosten in einem Fall abgelehnt, in dem diese 240 % der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrages (570 EUR) erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug. In seinem Beschluss vom 6. November 2014 I ZB 38/14 (a. a. O.) hat er andererseits entschieden, dass die Nutzung eines Flugzeugs bei einer damit verbundenen Zeitersparnis von vier Stunden nicht unverhältnismäßig sei, wenn die Kosten der Flugreise diejenigen einer Bahnreise zwar um 58,5 %  - und damit erheblich -  überstiegen, der Wert der Sache aber mit 30.000 EUR etwa das 15-fache der für die Vergleichsberechnung mit rund 2.000 EUR angesetzten Flugreise betrage. Dabei hat der BGH nach dem Verständnis des beschließenden Senats weder im einen noch im anderen Fall die Grenzlinie definiert, bis zu der die bei Nutzung eines Flugzeugs anfallenden höheren Reisekosten noch als angemessen bzw. jenseits derer sie nicht mehr als angemessen im Sinne der Nr. 7004 VV-RVG anzusehen sind.
25 
bb)  Nach der an den Kriterien der BGH-Rechtsprechung orientierten Auffassung des beschließenden Senats stehen die Mehrkosten einer Flugreise auch bei einer damit verbundenen Zeitersparnis von 4 Stunden jedenfalls dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise, wenn sie bei einem Verfahren mit einem Streitwert von unter 10.000 EUR um mehr als 100 % über den (fiktiven) Kosten einer Bahnreise liegen und überdies allein die Flugkosten schon mehr als 20 % des Streitwerts des gerichtlichen Verfahrens betragen. So verhält es sich auch im vorliegenden Streitfall.
26 
Zeitersparnis aufgrund der Nutzung eines Flugzeugs im Vergleich zur Bahnreise
27 
Der Anwalt des Erinnerungsgegners hat nachvollziehbar dargelegt, dass er die Kanzlei in Essen am 28. Juli 2014 um 10:00 Uhr verlassen habe und gegen 18:40 Uhr dort wieder eingetroffen sei. Seine durch den Termin zur mündlichen Verhandlung bedingte Abwesenheit hat also 8 Stunden und 40 Minuten betragen (vgl. dessen Schriftsatz vom 24. Oktober 2014; dort zu Ziffer 2.).
28 
Wäre er mit der Bahn gefahren, dann würde er nach seinen eigenen durch einen Ausdruck der Bahnverbindungen untermauerten Berechnungen (FG-Akte Bl. 129) unter Einbeziehungen der Fahrten von der Kanzlei zur nächstgelegenen S-Bahnstation und zurück mindestens von 8:20 Uhr bis 20:53 Uhr und damit 12 Stunden und 33 Minuten unterwegs gewesen sein. Dazu ist anzumerken, dass die dabei für die Anreise zugrunde gelegte Verbindung (Abfahrt im Hauptbahnhof -Hbf- in Essen um 8:59 Uhr) bereits zu einer Ankunft in Freiburg Hbf um 12:59 Uhr geführt haben würde. Für ein rechtzeitiges Eintreffen im Gericht war eine derart frühe Abreise nicht erforderlich; um rechtzeitig vor 14:50 Uhr im Gebäude des Finanzgerichts in Freiburg einzutreffen, würde es genügt haben, wenn der Anwalt eine Stunde später, nämlich erst um 10:00 Uhr, in Essen Hbf losgefahren wäre. Die planmäßige Ankunft einer entsprechenden  Verbindung in Freiburg um 13:59 Uhr würde es ihm  - worauf das Gericht bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2015 hingewiesen hatte -  ohne Weiteres ermöglicht haben, rechtzeitig im Finanzgericht einzutreffen; bei Nutzung der Stadtbahn ist das Finanzgericht in Freiburg vom Hauptbahnhof aus in weniger als einer halben Stunde zu erreichen.
29 
Legt man gleichwohl die Berechnungen des Erinnerungsgegners zugrunde, dann ergibt sich eine Zeitersparnis von ca. 4 Stunden.
30 
Relation der infolge der Nutzung eines Flugzeugs entstandenen Kosten zu den fiktiven Kosten bei Bahnreise
31 
Die von seinem  Anwalt anlässlich der Flugreise verauslagten Kosten haben nach den durch Belege untermauerten Darlegungen des Erinnerungsgegners (1.291,47 EUR + 5,64 EUR + 22,00 EUR + 2,20 EUR + 13,70 EUR =) 1.335 EUR betragen. Hinzuzurechnen ist ein Tage- und Abwesenheitsgeld, das bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden nach der für den Streitfall maßgebenden Fassung der Nr. 7005 VV-RVG mit 60 EUR anzusetzen war. Insgesamt sind also tatsächlich Reisekosten in Höhe von 1.395 EUR entstanden.
32 
Bei einer Fahrt zum Gerichtstermin mit der Deutschen Bahn (erster Klasse) wären deutlich geringere Kosten angefallen. Diese hätten bei Einbeziehung der Kosten für Fahrten zwischen den jeweiligen Bahnhöfen und dem Gericht bzw. zur Kanzlei nach den  - vom Erinnerungsgegner nicht bestrittenen -  Ermittlungen des Urkundsbeamten des Senats (406 EUR + 4,20 EUR + 4,40 EUR =) 414,60 EUR und bei dem gebotenen zusätzlichen Ansatz des Tage- und Abwesenheitsgeld von 60 EUR für eine Abwesenheit von über 8 Stunden insgesamt 474,60 EUR betragen. Eine Übernachtung wäre nach Auffassung des Gerichts nicht notwendig gewesen, da der Rechtsanwalt bei Inanspruchnahme der Bahn um 20:53 Uhr am Hauptbahnhof in Essen angekommen wäre; auch bei einer Abwesenheit von mehr als 10 Stunden ist der Ansatz von Übernachtungskosten nach Auffassung des Senats nicht ohne Weiteres geboten, wenn eine Rückkehr in den Sommermonaten um 21:00 Uhr oder kurz danach erfolgt (ebenso Müller-Rabe in der Kommentierung des RVG von Gerold/Schmidt, 22. Aufl. 2015, Rz. 73 zu VV 7003-7006, mit überzeugenden Gründen gegen die im Beschluss des OLG Dresden vom 1. April 1998 - 15 W 374/98, NJW-RR 1998, 1292 vertretene andere Auffassung).
33 
Bei Zugrundelegung der im Rahmen der gebotenen Vergleichsberechnung der einander gegenüberzustellenden  - hier durch Fettdruck hervorgehobenen -  Werte belaufen sich damit die gesamten Reisekosten des Charterflugs auf ca. 294 % der Kosten, die bei Nutzung der Bahn und des öffentlichen Personennahverkehrs entstanden wären, die Mehrkosten also auf rd. 194 % dieser Kosten. Im Übrigen lägen diese Mehrkosten auch bei Einbeziehung eines pauschalen Ansatzes für (fiktive) Übernachtungskosten in Höhe von 115 EUR (wie in der Anhörung des Urkundsbeamten vom 15. Oktober 2014 berücksichtigt) noch bei 136 %.
34 
Relation der infolge der Nutzung eines Flugzeugs entstandenen Kosten zum Streitwert des gerichtlichen Verfahrens
35 
Die infolge der Anreise mit einem gecharterten Flugzeug entstandenen Reisekosten waren auch im Verhältnis zum Streitwert des Verfahrens eine nicht zu vernachlässigende Größe. In dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zoll in Höhe von 5.390 EUR. Hierauf bezogen betrugen die durch die Nutzung eines Flugzeugs durch den Anwalt des Erinnerungsgegners beeinflussten Reisekosten (1.396 EUR) immerhin mehr als 25 %.
36 
cc)  Die vom Erinnerungsgegner zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Gerichtsentscheidungen stehen der vorstehenden Würdigung des beschließenden Senats nicht entgegen.
37 
In dem (mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014) in anonymisierter Kopie vorgelegten Beschluss des OLG Schleswig vom 18. Dezember 2007 - 9 W 132/07 werden durch die Benutzung eines Flugzeugs verursachte Mehrkosten von 654 EUR gegenüber den für eine Anreise mit dem Pkw berechneten 500 EUR im Hinblick auf die Zeitersparnis von einem ganzen Arbeitstag als nicht außer Verhältnis stehend beurteilt. Anders als dort musste der Anwalt seine Fahrt im vorliegenden Streitfall nicht schon um 5:00 Uhr antreten, um bei einer mit 6 Stunden angenommenen Fahrzeit mit dem Pkw rechtzeitig um 11:00 Uhr im Gerichtssaal einzutreffen. Es reichte nach den Darlegungen des Erinnerungsgegners vielmehr eine Abfahrt um 8:20 Uhr in der Kanzlei bzw. um 8:59 Uhr am Hbf in Essen, um bereits 1 Stunde und 45 Minuten vor Beginn der Verhandlung am Hbf in Freiburg einzutreffen. Die Zeitersparnis betrug im vorliegenden Verfahren allenfalls einen halben und nicht wie im Fall des OLG Schleswig einen ganzen Arbeitstag.
38 
Der vom Erinnerungsgegner außerdem in Bezug genommene Beschluss des BGH vom 6. November 2014 I ZB 38/14 ist für den Streitfall deshalb nur eingeschränkt ergiebig, weil die Kostenrelationen im dortigen Verfahren andere waren. Auf die diesen Beschluss betreffenden Ausführungen unter II. 2. b) aa) wird verwiesen.
39 
dd)  Auch die im Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 30. Juni 2015 vorgetragenen Argumente zwingen nicht zu einer anderen Beurteilung. Dazu seien kurz die folgenden Erwägungen ausgeführt:
40 
(1)Dass mit dem angefochtenen Bescheid vom HZA zunächst deutlich höhere Abgaben geltend gemacht worden waren, ist für die Bedeutung des gerichtlichen Verfahrens unerheblich, da das HZA die Inanspruchnahme des Erinnerungsgegners bereits vor Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht auf den Betrag von 5.390 EUR vermindert hatte.
41 
(2)Bei der mit 4 Stunden zugrunde gelegten Zeitersparnis ist berücksichtigt worden, dass der Anwalt des Erinnerungsgegners bei einer (fiktiven) Bahnreise einen Puffer einplanen durfte; das Gericht hat sich insofern an den Berechnungen des Erinnerungsgegners orientiert.
42 
(3)Das Gericht hält es nicht für maßgebend, welchen Stundensatz der Anwalt des Erinnerungsgegners verrechnet und ob er die durch die Nutzung eines Flugzeugs am Abend des Reisetags gewonnene Zeit tatsächlich noch bis 21:00 Uhr für anwaltliche Tätigkeit genutzt hat. Sollte man dies anders beurteilen wollen, müsste man auch berücksichtigen, dass eine mehrstündige Zugfahrt in der ersten Klasse in aller Regel bessere Möglichkeiten für ein Aktenstudium eröffnet als der Flug als Pilot einer Chartermaschine.
43 
(4)Nachdem der Senat seine Entscheidung  - ungeachtet der Ausführungen unter II. 2. a) -  nicht darauf gestützt hat, dass der Erinnerungsgegner keinen in Freiburg ansässigen Rechtsanwalt mandatiert hat, sondern darauf, dass die von seinem Anwalt aus Essen aufgewendeten höheren Kosten des Charterfluges im kostenrechtlichen Sinne nicht notwendig waren, muss er sich auch mit der auf die Sprachkenntnisse seines Anwalts gestützte Argumentation nicht näher befassen. Angemerkt wird allerdings, dass es auch bei einer Beschränkung auf die in Baden-Württemberg ansässige Anwaltschaft nicht schwer fallen dürfte, einen Anwalt zu finden, mit dem eine Kommunikation in englischer Sprache problemlos möglich ist.
44 
3.  Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind in dem vom Urkundsbeamten in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2014 (dort auf Seite 4; sog. „Berechnungsblatt“) mit 1.875,44 EUR errechneten Erstattungsbetrag die erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsgegners ausreichend berücksichtigt. Eine weitergehende Herabsetzung des Erstattungsbetrags ist nicht beantragt.
45 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Da das Erinnerungsverfahren mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im GKG keine Gerichtskosten auslöst, hat sie nur Bedeutung für den Erinnerungsgegner, der als Unterlegener für dieses Verfahrensstadium keine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten erlangen kann.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 149


(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. (2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Eri

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(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 27/03
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort
noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbevollmächtigten
zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie
sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären,
wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem
Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.
BGH, Beschluß vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 506,04 €

Gründe:

I.

Die Beklagte hat unter anderem die jetzt noch streitigen Reisekosten ihrer Prozeßbevollmächtigten zu zwei Terminen vor dem Landgericht München I zur Kostenfestsetzung angemeldet. Die Klage ist gegen die Beklagte unter einer Anschrift in S. gerichtet; dort hat die Beklagte nach ihrem Vortrag eine Betriebsstätte. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sind in B. ansässig.
Das Landgericht hat die Festsetzung dieser Kosten abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, Reisekosten auswärtiger, am Gerichtsort weder zugelassener noch ansässiger Prozeßbevollmächtigter seien grundsätzlich nicht zu erstatten, wenn die Prozeßbevollmächtigten ihre Kanzlei nicht in der Nähe der Partei hätten. Davon sei hier auszugehen, weil die Beklagte in größerer Entfernung von dem Kanzleisitz der Prozeßbevollmächtigten ansässig sei. In Betracht komme dann nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer fiktiven Informationsreise, sofern eine persönliche Information erforderlich gewesen sei. Das sei nicht anzunehmen. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozeßbevollmächtigten , der weder bei dem Prozeßgericht zugelassen noch am Gerichtsort ansässig ist, insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemißt sich danach , was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich anse-
hen durfte (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl. § 91 Rdn. 12; MünchKomm-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 17). Eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei ist in diesem Rahmen kostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts mit ihrer Prozeßvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie grundsätzlich die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort auch nicht ansässig ist. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden für den Fall, daß die Partei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - EBE/BGH 2004, 11). Ein tragender Grund hierfür ist zunächst die Annahme, daß ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Damit hat es nicht sein Bewenden. Ebenso gewichtig ist, daß eine Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Dieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43 und 53). Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits im Streit um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkreten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher begleitender Zusammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus der Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1, 16). Nichts anderes kann bei der Entscheidung gelten, inwieweit die Kosten des beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und am Gerichtsort nicht ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten sind.
Hier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist im übrigen, daß einem Zivilprozeß in vielen Fällen vorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen. Auch von einer kostenbewußten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen sind die den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Reisekosten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen (zu einem vergleichbaren Sachverhalt siehe auch BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 – I ZB 21/03, zur Veröffentlichung bestimmt). (1) Die Beklagte war kostenrechtlich nicht darauf beschränkt, in M. ansässige Prozeßbevollmächtigte zu beauftragen. Wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, hätte sie ohne kostenrechtliche Nachteile auch Rechtsanwälte aus S. auswählen können. Dann stand es der Beklagten erst recht frei, die in B. ansässigen Rechtsanwälte ihrer Wahl zu beauftragen. Deren Reisekosten nach M. mußten von vornherein geringer ausfallen als diejenigen von Kollegen aus dem viel weiter entfernten Ort, in welchem die Beklagte ansässig ist. Ob direkte mündliche Gespräche zwischen der Beklagten und ihren Prozeßbevollmächtigten stattgefunden haben, ist nicht entscheidend. Die Erstattung der Kosten von Prozeßbevollmächtigten, die in der Nähe der Partei ansässig sind, rechtfertigt sich aus der Annahme, daß in der Regel ein persönliches mündliches Gespräch gesucht wird und erforderlich ist. Die Erstattung der von
der Beklagten geltend gemachten Reisekosten ihrer Prozeßbevollmächtigten wiederum rechtfertigt sich daraus, daß aus der Entfernung zum Gerichtsort nur geringere Kosten entstehen konnten, als es bei Rechtsanwälten aus S. der Fall gewesen wäre. (2) Nicht begründet ist die Befürchtung des Beschwerdegerichts, am Ende könne eine Prozeßpartei jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland mit nicht mehr hinnehmbaren Kostenfolgen auswählen. Die unterlegene Partei muß die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozeßpartei andererseits entstehen. Dementsprechend sind die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte. Ob ausnahmsweise auch darüber hinausgehende Kosten aus der Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten sein können, kann offenbleiben. Die Beklagte hat mit Hinblick auf die Entfernung zum Gerichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten angemeldet als sie bei Prozeßbevollmächtigten aus S. angefallen wären. Reisekosten speziell aufgrund der Entfernung zwischen ihrer Betriebsstätte und dem Kanzleisitz ihrer Prozeßbevollmächtigten schließlich hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

III.

Das Beschwerdegericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten einschließlich der Abwesenheitsgelder getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V. mit § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die nötigen Feststellungen nachholen kann. Dressler Hausmann Bauner Kniffka Wiebel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 39/13
vom
12. September 2013
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Klageerhebung an einem dritten Ort
Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender
Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger
das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am
Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt,
sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten
als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.
BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 - LG München I
AG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 21. März 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 251 €.

Gründe:


1
I. Der in Großbritannien ansässige Kläger hat den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Wolgast hat, vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz in Höhe von 200 € und Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte der Kläger einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt. Nach dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Vergleich hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 227,49 € und 11 € sowie sonstige Auslagen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 24 € geltend gemacht. Weiter hat der Kläger die Festsetzung von Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeu- ges in Höhe von 54 € und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
3
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren und deshalb nicht erstattungsfähig sind. Der im Ausland ansässige Kläger habe das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten geklagt habe, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort. Ein derartiges Vorgehen müsse als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine Sachaufklärung bei allen zur Wahl stehenden Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen könne. Deshalb sei als Kriterium für die Ausübung des Wahlrechts allein der Gesichtspunkt der kostengünstigsten Geltendmachung maßgebend.
4
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfallsErfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
5
1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelas- sen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten , als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04, WRP 2005, 505, 507 = NJW-RR 2005, 725 - BaseballCaps , mwN).
6
2. Nach diesen Maßstäben kann die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht deswegen verneint werden, weilder im Ausland ansässige Kläger keinen am Gerichtsstand des Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtigten gewählt hat (dazu unter a). Er war auch nicht gehalten, die ihm nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zustehende Wahlfreiheit gemäß §§ 32, 35 ZPO dahin auszuüben, die Klage am Sitz seines Prozessbevollmächtigten oder am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben (dazu unter b).
7
a) Es entsprach den berechtigten Interessen des Klägers, einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Für eine ausländi- sche Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den Fall örtlich zuständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen (OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris Rn. 18). Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 14; Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen. Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9 mwN), nicht in Betracht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine ausländische Partei ihren inländischen Rechtsanwalt auswählt, weil sie sich von ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und optimale Prozessvertretung verspricht. Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall dafür sprechen könnten, dass der Kläger die Auswahl seines Prozessbevollmächtigten vorwiegend aus anderen, sachfremden Erwägungen vorgenommen hat, sind vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.
8
b) Die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein im Streitfall gemäß §§ 32, 35 ZPO bestehendes Wahlrecht nicht dahin ausgeübt hat, die Klage entweder am Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten oder am Sitz seines Prozessbevollmächtigten zu erheben.
9
aa) Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen knüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde (vgl. MünchKomm.ZPO/Patzina aaO § 35 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 35 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 35 Rn. 5; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 35 Rn. 1; Musielak/ Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 35 Rn. 4). Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Prozesskosten typischerweise bereits deshalb zu kürzen ist, weil er nicht den Gerichtsstand gewählt hat, der für den Fall seines Obsiegens die geringsten Kosten für die beklagte Partei verursachen würde (OLG Hamburg, MDR 1999, 638; OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris Rn. 23; aA OLG Stuttgart, MMR 2008, 749). Um einen Wertungswiderspruch zur gesetzlich eingeräumten Wahlfreiheit nach § 35 ZPO zu vermeiden, kommt eine Versagung der Kostenerstattung vielmehr erst dann in Betracht , wenn sich die Gerichtsstandswahl des Klägers im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt.
10
bb) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Seine Annahme, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts sei unter Kostengesichtspunkten bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig gemacht werde, das sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch des Beklagten weit entfernt liege, hält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht stand.
11
Das Beschwerdegericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass die kostenrechtliche Obliegenheit der möglichst sparsamen Prozessführung nicht uneingeschränkt gilt. Wie bereits dargelegt wurde, darf die Partei vielmehr ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Insoweit sind Gesichtspunkte denkbar , die aus der Sicht ex ante einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei eine Klageerhebung an einem dritten Ort als sachdienlich erscheinen lassen. So kann es zu den berechtigten Interessen des Klägers gehören, bei der ihm gesetzlich eingeräumten Wahl des Gerichtsstandes zu berücksichtigen , ob ein Gericht nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten bereits Erfahrungen in dem für sein Klagebegehren maßgebenden Sach- oder Rechtsgebiet aufweist oder sogar spezialisierte Spruchkörper gebildet hat. Dass eine Spezialisierung des Gerichts der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Rechtsstreitigkeiten dienen kann, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (vgl. § 140 Abs. 2 MarkenG; § 105 UrhG; § 92 GWB; § 143 Abs. 2 PatG; § 13a GVG) und kann von der klagenden Partei auch sonst bei der Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO zugrunde gelegt werden, ohne dass dies zu Kostennachteilen führt. Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung , wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken , BT-Drucks. 17/14216, Seite 9).
12
Da der nach diesen Gesichtspunkten vom Kläger ausgewählte Gerichtsstand naturgemäß auch ein Ort sein kann, der weder mit dem Gerichtsstand des Beklagten noch mit dem des Sitzes seines Prozessbevollmächtigten übereinstimmt, sondern unter Umständen weit von diesen entfernt liegt, ist dieser Umstand für sich allein nicht geeignet, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO anzunehmen. Es fehlt auch im Übrigen an Gesichtspunkten, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass die klagende Partei ihre Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO an ihren berechtigten Interessen ausrichtet. Die ausnahmsweise Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bedarf der Feststellung von sachfremden Erwägungen, die nach allgemeinen Grundsätzen vom Prozessgegner konkret dargelegt werden müssen (vgl. Köhler in Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn. 4.25). Im Streitfall sind solche Umstände vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.
13
IV. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger geltend gemachten Reisekosten hinreichend belegt worden sind. Es wird dies nunmehr unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 04.10.2012 - 142 C 3168/12 -
LG München I, Entscheidung vom 21.03.2013 - 13 T 24128/12 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I Z B 3 8 / 1 4
vom
6. November 2014
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Flugkosten

a) Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts
zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die
Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.

b) Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung
sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten
zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.
BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - I ZB 38/14 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Klägerin über einen Betrag von 253,74 € hinaus zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2014 abgeändert. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 3.881,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. Oktober 2013 festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerde- und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wirdauf 426,54 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die in Freising ansässige Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Hannover wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte die Klägerin in München ansässige Rechtsanwälte. In dem Gerichtsverfahren kam es nach einem frühen ersten Termin am 16. Januar 2013, 10.00 Uhr, zu einem weiteren Termin am 27. August 2013, ebenfalls 10.00 Uhr. In beiden Terminen ließ sich die Klägerin durch einen Unterbevollmächtigten vertreten.
2
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin die Gebühren des Unterbevollmächtigten in Höhe von 1.692,54 € gegenüber der zur Kostentragung verpflichteten Beklagten geltend gemacht. Die fiktiven Reisekosten für ihren Hauptbevollmächtigten zu den Terminen in Hannover errechnete die Klägerin auf der Grundlage einer Flugreise zum Tarif "Economy Flex" mit 1.003,52 € pro Termin, also 2.007,04 € insgesamt.
3
Das Landgericht hat die von der Beklagten für den Unterbevollmächtigten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.266 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf vollständige Erstattung der Gebühren des Unterbevollmächtigten weiter.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Klägerin könne Erstattung der Kosten für den Unterbevollmächtigten nur bis zur Grenze der fiktiven Reisekosten ihres Hauptbevollmächtigten zu den Terminen in Hannover verlan- gen. Für die danach erforderliche Vergleichsrechnung habe das Landgericht zutreffend eine Anreise mit der Bahn in der ersten Klasse zugrunde gelegt. Allein wegen der behaupteten Zeitersparnis stehe dem Hauptbevollmächtigten der Klägerin kein Recht zu, mit dem Flugzeug anzureisen. Außer bei Auslandsreisen könnten Flugkosten nur dann erstattet werden, wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stünden. Im Streitfall überstiegen die Kosten der Flugreise in der Economy Class die Kosten der Bahnreise (einschließlich der erforderlichen Kosten für Übernachtung und An- und Abfahrt sowie Abwesenheitsgeld) um rund 50%. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht habe die Klägerin auch nicht mit mehr als zwei Terminen in Hannover und entsprechend höheren Reisekosten rechnen müssen.
5
Da die Kosten der Unterbevollmächtigung von 1.692,54 € die fiktiven Reisekosten von 1.308 € um etwa 29% überstiegen, seien sie nicht mehr erstattungsfähig. Die Kosten der Unterbevollmächtigung könnten nur erstattet werden , wenn sie die fiktiven Reisekosten um nicht mehr als 10% überstiegen. Sei die Überschreitung höher, seien nur die fiktiven Reisekosten erstattungsfähig, ohne dass ein Steigerungsbetrag von 10% zusätzlich zu berücksichtigen sei.
6
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.
7
Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zugelassen. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung zwar damit begründet, dass es hinsichtlich der Frage , ob fiktive Reisekosten, die unter den Kosten eines eingeschalteten Unterbevollmächtigten liegen, zu 100% oder zu 110% erstattungsfähig sind, von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweiche. Darin liegt aber keine wirksame Beschränkung der in der Beschlussformel uneingeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerde. Das Begehren der Klägerin ist allein auf die vollständige Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten gerichtet. Innerhalb dieses einheitlichen Begehrens ist es nicht möglich, die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine einzelne Rechtsfrage zu beschränken.
8
IV. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Beurteilung, dass im Streitfall nach der maßgeblichen exante -Sicht mit mehr als zwei Gerichtsterminen nicht zu rechnen war. Auch die Nichtberücksichtigung fiktiver Flugkosten durch das Beschwerdegericht hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (dazu unter IV. 1 und 2). Hingegen hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten abgelehnt (dazu unter IV. 3).
9
1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7; Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8, mwN). Für die danach erforderliche Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminvertretung entstandenen Kosten ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Vorhinein als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihre berechtigten Interessen verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2888 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, GRUR 2014, 607 Rn. 5 = NJW-RR 2014, 886 - Klageerhebung an einem dritten Ort; BGH, NJW-RR 2014, 763 Rn. 9).
10
Flugkosten werden erstattet, wenn die dabei entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 = RPfleger 2008, 279). Keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stellen danach jedenfalls bei Inlandsflügen die erheblichen Mehrkosten der Business Class dar. Da aber stets mit einer - auch kurzfristigen - Verlegung eines Gerichtstermins gerechnet werden muss, darf ein Flugpreistarif in der Economy Class gewählt werden, der die Möglichkeit zur kurzfristigen Umbuchung des Flugs gewährleistet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2010 - 4 W 249/09, juris; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 828, 830 = RPfleger 2014, 106; aA OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 6 W 20/14, juris).
11
2. Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat allerdings zu Unrecht angenommen, die Zeit der Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten von seiner Kanzlei stelle keinen berücksichtigungsfähigen Umstand bei der Wahl des Reisemittels dar. Dieser Rechtsfehler verhilft der Rechtsbeschwerde aber nicht zum Erfolg, weil sich der angegriffene Beschluss insoweit aus anderen Gründen als richtig erweist.
12
a) Eine Partei kann nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flugreise ihres Bevollmächtigten zum Ort des Prozessgerichts beanspruchen. Für die Prüfung, ob die Mehrkosten einer Flugreise außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, kommt es außer auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis an (BGH, NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 f.). In Anwendung dieser Kriterien hat der Bundesgerichtshof den Ansatz von Flugkosten für die Erstattung fiktiver Reisekosten in einem Fall abgelehnt, in dem die Höhe der Flugkosten 240% der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrags erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 654 Rn. 10, 14). Diesen bei Benutzung der Bahn entstehenden Zeitverlust hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den geringen Streitwert der Sache (568,35 €) und die Höhe der Flugkosten als für die Klägerin jenes Verfahrens ohne weiteres zumutbar angesehen.
13
b) Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Die Flugkosten übersteigen die vom Landgericht unter Einrechnung von Abwesenheitsgeld mit 1.266 € festgestellten Kosten zweier Bahnreisen zwar um 58,5% und damit erheblich. Der Wert der Sache beträgt aber mit 30.000 € etwa das 15-fache der für die Vergleichsberechnung mit insgesamt 2.007,04 € angesetzten Flugreisen. Für die Frage, ob bei den fiktiven Reisekosten Flugkosten zu berücksichtigen sind, kommt es unter diesen Umständen entscheidend auch auf die Zeitersparnis an, die der Hauptbevollmächtigte bei Benutzung des Flugzeugs für zwei Termine insgesamt hätte erreichen können.

14
Würde sich danach bei einer Flugreise gegenüber einer Bahnfahrt insgesamt eine tatsächliche Zeitersparnis in der Größenordnung eines halben Arbeitstags (ca. vier Stunden) ergeben, könnte der Ansatz der Flugkosten in der Vergleichsberechnung nicht versagt werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falls stünden die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn. Wäre der Zeitvorteil des Flugs dagegen pro Reise wesentlich geringer, erschiene die Benutzung des Flugzeugs hier nicht mehr verhältnismäßig.
15
c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich dennoch als im Ergebnis richtig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr Prozessbevollmächtigter auf zwei Reisen von seinem Wohn- oder Kanzleisitz in München zu Gerichtsterminen beim Landgericht Hannover bei Benutzung des Flugzeugs anstelle der Bahn tatsächlich eine Zeitersparnis hätte erzielen können. Für diese zeitliche Vergleichsrechnung ist es erforderlich, auch die Zeiten für Transfers jeweils zum und vom Bahnhof oder Flughafen sowie für Sicherheitskontrollen und Boarding bei einer Flugreise zu berücksichtigen. Es reicht nicht aus, die reinen Flugzeiten mit der Dauer der Bahnfahrt zu vergleichen. Obwohl das Landgericht angenommen hatte, ein zeitlicher Vorteil der Flugreise sei unter Berücksichtigung der An- und Abreisen zu den Flughäfen nicht gegeben, hat die Klägerin dazu auch vor dem Beschwerdegericht keinen Vortrag gehalten. Damit hatte das Beschwerdegericht keinen Anlass, fiktive Reisekosten der Klägerin auf der Grundlage fiktiver Flugkosten anzusetzen.
16
3. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Unterbevollmächtigung auf 100% der fiktiven Reisekosten begrenzt hat. Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg , Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532).
17
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Partei die Kosten eines mit der Terminwahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2010 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901). Der Kostenvergleich erfolgt zwischen den berechtigten fiktiven Reisekosten und den tatsächlichen Kosten des Unterbevollmächtigten. Dabei ist ein Zuschlag von 10% auf die fiktiven Reisekosten zu berücksichtigen. Die Partei und ihr Hauptbevollmächtigter können bei der Entscheidung darüber, ob ein Unterbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt wird, die zu veranschlagenden Reisekosten , etwa im Hinblick auf Fahrt- und Termindauer, nicht sicher voraussehen (BGH, NJW 2003, 898, 901). Dieser Aufschlag auf die fiktiven Reisekosten ist zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang die tatsächlichen , aber nicht erstattungsfähigen Kosten für den Unterbevollmächtigten 110% der fiktiven Kosten übersteigen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 "Unterbevollmächtigter").
18
b) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Zwar mag es vorkommen, dass nach der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Kosten des Unterbevollmächtigten die zu erwarten- den Reisekosten wesentlich übersteigen und dass deshalb die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit der Pflicht der Partei zur Kostenminimierung von vornherein unvereinbar ist. Davon unberührt bleibt aber, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten im Vorhinein als sachdienlich ansehen darf, solange die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten nicht um mehr als 10% überschreiten. Im Rahmen der Ermittlung fiktiver Reisekosten für die Kostenfestsetzung kommt es in typisierender Betrachtung allein auf das Verhalten dieser verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei an. Kosten des Unterbevollmächtigten sind deshalb bis zu 110% der fiktiven Reisekosten unabhängig davon zu erstatten, ob vorhersehbar war, dass diese Kosten die fiktiven Reisekosten um deutlich mehr als 10% übersteigen würden.
19
V. Die Rechtsbeschwerde weist auch zutreffend darauf hin, dass ein Widerspruch zwischen Beschlussformel und Gründen besteht. Im Tenor hat das Beschwerdegericht die Beschwerde vollständig zurückgewiesen. Aus den Gründen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerde in geringem UmfangErfolg haben sollte, und zwar insoweit, als die zu erwartenden fiktiven Reisekosten mit 1.308 € und nicht mit 1.266 € anzusetzen seien. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Erstattung der Kosten ihres Unterbevollmächtigten auf der Grundlage um 10% erhöhter fiktiver Reisekosten von 1.308 €, also in Höhe von 1.438,80 € nebst Zinsen. Gegenüber dem bereits zuerkannten Betrag für die Kosten des Unterbevollmächtigten von 1.266 € erhöht sich der zu erstattende Betrag um 172,80 € und der insgesamt festzusetzende Betrag von 3.708,30 € auf 3.881,10 €.
20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 03.02.2014 - 26 O 92/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2 W 57/14 -

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 27/03
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort
noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbevollmächtigten
zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie
sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären,
wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem
Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.
BGH, Beschluß vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 506,04 €

Gründe:

I.

Die Beklagte hat unter anderem die jetzt noch streitigen Reisekosten ihrer Prozeßbevollmächtigten zu zwei Terminen vor dem Landgericht München I zur Kostenfestsetzung angemeldet. Die Klage ist gegen die Beklagte unter einer Anschrift in S. gerichtet; dort hat die Beklagte nach ihrem Vortrag eine Betriebsstätte. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sind in B. ansässig.
Das Landgericht hat die Festsetzung dieser Kosten abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, Reisekosten auswärtiger, am Gerichtsort weder zugelassener noch ansässiger Prozeßbevollmächtigter seien grundsätzlich nicht zu erstatten, wenn die Prozeßbevollmächtigten ihre Kanzlei nicht in der Nähe der Partei hätten. Davon sei hier auszugehen, weil die Beklagte in größerer Entfernung von dem Kanzleisitz der Prozeßbevollmächtigten ansässig sei. In Betracht komme dann nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer fiktiven Informationsreise, sofern eine persönliche Information erforderlich gewesen sei. Das sei nicht anzunehmen. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozeßbevollmächtigten , der weder bei dem Prozeßgericht zugelassen noch am Gerichtsort ansässig ist, insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemißt sich danach , was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich anse-
hen durfte (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl. § 91 Rdn. 12; MünchKomm-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 17). Eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei ist in diesem Rahmen kostenrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts mit ihrer Prozeßvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie grundsätzlich die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort auch nicht ansässig ist. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden für den Fall, daß die Partei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - EBE/BGH 2004, 11). Ein tragender Grund hierfür ist zunächst die Annahme, daß ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Damit hat es nicht sein Bewenden. Ebenso gewichtig ist, daß eine Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Dieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43 und 53). Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits im Streit um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkreten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher begleitender Zusammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus der Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1, 16). Nichts anderes kann bei der Entscheidung gelten, inwieweit die Kosten des beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und am Gerichtsort nicht ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten sind.
Hier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist im übrigen, daß einem Zivilprozeß in vielen Fällen vorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen. Auch von einer kostenbewußten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen sind die den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Reisekosten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen (zu einem vergleichbaren Sachverhalt siehe auch BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 – I ZB 21/03, zur Veröffentlichung bestimmt). (1) Die Beklagte war kostenrechtlich nicht darauf beschränkt, in M. ansässige Prozeßbevollmächtigte zu beauftragen. Wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, hätte sie ohne kostenrechtliche Nachteile auch Rechtsanwälte aus S. auswählen können. Dann stand es der Beklagten erst recht frei, die in B. ansässigen Rechtsanwälte ihrer Wahl zu beauftragen. Deren Reisekosten nach M. mußten von vornherein geringer ausfallen als diejenigen von Kollegen aus dem viel weiter entfernten Ort, in welchem die Beklagte ansässig ist. Ob direkte mündliche Gespräche zwischen der Beklagten und ihren Prozeßbevollmächtigten stattgefunden haben, ist nicht entscheidend. Die Erstattung der Kosten von Prozeßbevollmächtigten, die in der Nähe der Partei ansässig sind, rechtfertigt sich aus der Annahme, daß in der Regel ein persönliches mündliches Gespräch gesucht wird und erforderlich ist. Die Erstattung der von
der Beklagten geltend gemachten Reisekosten ihrer Prozeßbevollmächtigten wiederum rechtfertigt sich daraus, daß aus der Entfernung zum Gerichtsort nur geringere Kosten entstehen konnten, als es bei Rechtsanwälten aus S. der Fall gewesen wäre. (2) Nicht begründet ist die Befürchtung des Beschwerdegerichts, am Ende könne eine Prozeßpartei jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland mit nicht mehr hinnehmbaren Kostenfolgen auswählen. Die unterlegene Partei muß die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozeßpartei andererseits entstehen. Dementsprechend sind die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte. Ob ausnahmsweise auch darüber hinausgehende Kosten aus der Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten sein können, kann offenbleiben. Die Beklagte hat mit Hinblick auf die Entfernung zum Gerichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten angemeldet als sie bei Prozeßbevollmächtigten aus S. angefallen wären. Reisekosten speziell aufgrund der Entfernung zwischen ihrer Betriebsstätte und dem Kanzleisitz ihrer Prozeßbevollmächtigten schließlich hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

III.

Das Beschwerdegericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten einschließlich der Abwesenheitsgelder getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V. mit § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die nötigen Feststellungen nachholen kann. Dressler Hausmann Bauner Kniffka Wiebel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 39/13
vom
12. September 2013
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Klageerhebung an einem dritten Ort
Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender
Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger
das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am
Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt,
sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten
als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.
BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13 - LG München I
AG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter
Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 21. März 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 251 €.

Gründe:


1
I. Der in Großbritannien ansässige Kläger hat den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Wolgast hat, vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz in Höhe von 200 € und Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte der Kläger einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt. Nach dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Vergleich hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 227,49 € und 11 € sowie sonstige Auslagen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 24 € geltend gemacht. Weiter hat der Kläger die Festsetzung von Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeu- ges in Höhe von 54 € und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
3
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren und deshalb nicht erstattungsfähig sind. Der im Ausland ansässige Kläger habe das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten geklagt habe, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort. Ein derartiges Vorgehen müsse als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass eine Sachaufklärung bei allen zur Wahl stehenden Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen könne. Deshalb sei als Kriterium für die Ausübung des Wahlrechts allein der Gesichtspunkt der kostengünstigsten Geltendmachung maßgebend.
4
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ebenfallsErfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
5
1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelas- sen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten , als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04, WRP 2005, 505, 507 = NJW-RR 2005, 725 - BaseballCaps , mwN).
6
2. Nach diesen Maßstäben kann die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten nicht deswegen verneint werden, weilder im Ausland ansässige Kläger keinen am Gerichtsstand des Beklagten ansässigen Prozessbevollmächtigten gewählt hat (dazu unter a). Er war auch nicht gehalten, die ihm nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zustehende Wahlfreiheit gemäß §§ 32, 35 ZPO dahin auszuüben, die Klage am Sitz seines Prozessbevollmächtigten oder am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben (dazu unter b).
7
a) Es entsprach den berechtigten Interessen des Klägers, einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Für eine ausländi- sche Partei ist es grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für den Fall örtlich zuständige Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen (OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris Rn. 18). Die ausländische Partei kann die Auswahl ihres inländischen Prozessbevollmächtigten vielmehr - wie die inländische Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 14; Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 Rn. 8; MünchKomm.ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 62) - nach dem Gesichtspunkt des Vertrauens in die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtsanwalts zur optimalen Vertretung ihrer Belange vor Gericht vornehmen, ohne dass ihr daraus grundsätzlich kostenrechtliche Nachteile erwachsen. Dabei kommt bei einer ausländischen Partei naturgemäß eine Deckelung der zu erstattenden Reisekosten dahingehend, dass eine Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 3520 Rn. 9 mwN), nicht in Betracht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine ausländische Partei ihren inländischen Rechtsanwalt auswählt, weil sie sich von ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und optimale Prozessvertretung verspricht. Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall dafür sprechen könnten, dass der Kläger die Auswahl seines Prozessbevollmächtigten vorwiegend aus anderen, sachfremden Erwägungen vorgenommen hat, sind vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.
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b) Die Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein im Streitfall gemäß §§ 32, 35 ZPO bestehendes Wahlrecht nicht dahin ausgeübt hat, die Klage entweder am Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten oder am Sitz seines Prozessbevollmächtigten zu erheben.
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aa) Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen knüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde (vgl. MünchKomm.ZPO/Patzina aaO § 35 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 35 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 35 Rn. 5; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 35 Rn. 1; Musielak/ Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 35 Rn. 4). Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Prozesskosten typischerweise bereits deshalb zu kürzen ist, weil er nicht den Gerichtsstand gewählt hat, der für den Fall seines Obsiegens die geringsten Kosten für die beklagte Partei verursachen würde (OLG Hamburg, MDR 1999, 638; OLG Köln, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 17 W 211/08, juris Rn. 23; aA OLG Stuttgart, MMR 2008, 749). Um einen Wertungswiderspruch zur gesetzlich eingeräumten Wahlfreiheit nach § 35 ZPO zu vermeiden, kommt eine Versagung der Kostenerstattung vielmehr erst dann in Betracht , wenn sich die Gerichtsstandswahl des Klägers im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt.
10
bb) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Seine Annahme, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts sei unter Kostengesichtspunkten bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig gemacht werde, das sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch des Beklagten weit entfernt liege, hält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht stand.
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Das Beschwerdegericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass die kostenrechtliche Obliegenheit der möglichst sparsamen Prozessführung nicht uneingeschränkt gilt. Wie bereits dargelegt wurde, darf die Partei vielmehr ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Insoweit sind Gesichtspunkte denkbar , die aus der Sicht ex ante einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Partei eine Klageerhebung an einem dritten Ort als sachdienlich erscheinen lassen. So kann es zu den berechtigten Interessen des Klägers gehören, bei der ihm gesetzlich eingeräumten Wahl des Gerichtsstandes zu berücksichtigen , ob ein Gericht nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten bereits Erfahrungen in dem für sein Klagebegehren maßgebenden Sach- oder Rechtsgebiet aufweist oder sogar spezialisierte Spruchkörper gebildet hat. Dass eine Spezialisierung des Gerichts der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Rechtsstreitigkeiten dienen kann, ist vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (vgl. § 140 Abs. 2 MarkenG; § 105 UrhG; § 92 GWB; § 143 Abs. 2 PatG; § 13a GVG) und kann von der klagenden Partei auch sonst bei der Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO zugrunde gelegt werden, ohne dass dies zu Kostennachteilen führt. Ebenso ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht seinem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung , wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 763, 764; Zöller/Vollkommer aaO § 35 Rn. 4). Dass auch der Gesetzgeber eine Gerichtsstandswahl bei dem für den Kläger günstigsten Gericht nicht bereits für sich genommen als rechtsmissbräuchlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er - allein für urheberrechtliche Klagen gegen Verbraucher - plant, durch die Einführung eines § 104a UrhG den durch §§ 32, 35 ZPO eröffneten sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ abzuschaffen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken , BT-Drucks. 17/14216, Seite 9).
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Da der nach diesen Gesichtspunkten vom Kläger ausgewählte Gerichtsstand naturgemäß auch ein Ort sein kann, der weder mit dem Gerichtsstand des Beklagten noch mit dem des Sitzes seines Prozessbevollmächtigten übereinstimmt, sondern unter Umständen weit von diesen entfernt liegt, ist dieser Umstand für sich allein nicht geeignet, eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO anzunehmen. Es fehlt auch im Übrigen an Gesichtspunkten, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist regelmäßig davon auszugehen, dass die klagende Partei ihre Auswahlentscheidung gemäß § 35 ZPO an ihren berechtigten Interessen ausrichtet. Die ausnahmsweise Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bedarf der Feststellung von sachfremden Erwägungen, die nach allgemeinen Grundsätzen vom Prozessgegner konkret dargelegt werden müssen (vgl. Köhler in Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn. 4.25). Im Streitfall sind solche Umstände vom Beschwerdegericht nicht festgestellt worden.
13
IV. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger geltend gemachten Reisekosten hinreichend belegt worden sind. Es wird dies nunmehr unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 04.10.2012 - 142 C 3168/12 -
LG München I, Entscheidung vom 21.03.2013 - 13 T 24128/12 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I Z B 3 8 / 1 4
vom
6. November 2014
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Flugkosten

a) Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts
zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die
Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.

b) Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung
sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten
zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.
BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - I ZB 38/14 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Klägerin über einen Betrag von 253,74 € hinaus zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2014 abgeändert. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 3.881,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. Oktober 2013 festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerde- und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wirdauf 426,54 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die in Freising ansässige Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Hannover wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit der Prozessvertretung beauftragte die Klägerin in München ansässige Rechtsanwälte. In dem Gerichtsverfahren kam es nach einem frühen ersten Termin am 16. Januar 2013, 10.00 Uhr, zu einem weiteren Termin am 27. August 2013, ebenfalls 10.00 Uhr. In beiden Terminen ließ sich die Klägerin durch einen Unterbevollmächtigten vertreten.
2
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin die Gebühren des Unterbevollmächtigten in Höhe von 1.692,54 € gegenüber der zur Kostentragung verpflichteten Beklagten geltend gemacht. Die fiktiven Reisekosten für ihren Hauptbevollmächtigten zu den Terminen in Hannover errechnete die Klägerin auf der Grundlage einer Flugreise zum Tarif "Economy Flex" mit 1.003,52 € pro Termin, also 2.007,04 € insgesamt.
3
Das Landgericht hat die von der Beklagten für den Unterbevollmächtigten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.266 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf vollständige Erstattung der Gebühren des Unterbevollmächtigten weiter.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Klägerin könne Erstattung der Kosten für den Unterbevollmächtigten nur bis zur Grenze der fiktiven Reisekosten ihres Hauptbevollmächtigten zu den Terminen in Hannover verlan- gen. Für die danach erforderliche Vergleichsrechnung habe das Landgericht zutreffend eine Anreise mit der Bahn in der ersten Klasse zugrunde gelegt. Allein wegen der behaupteten Zeitersparnis stehe dem Hauptbevollmächtigten der Klägerin kein Recht zu, mit dem Flugzeug anzureisen. Außer bei Auslandsreisen könnten Flugkosten nur dann erstattet werden, wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stünden. Im Streitfall überstiegen die Kosten der Flugreise in der Economy Class die Kosten der Bahnreise (einschließlich der erforderlichen Kosten für Übernachtung und An- und Abfahrt sowie Abwesenheitsgeld) um rund 50%. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht habe die Klägerin auch nicht mit mehr als zwei Terminen in Hannover und entsprechend höheren Reisekosten rechnen müssen.
5
Da die Kosten der Unterbevollmächtigung von 1.692,54 € die fiktiven Reisekosten von 1.308 € um etwa 29% überstiegen, seien sie nicht mehr erstattungsfähig. Die Kosten der Unterbevollmächtigung könnten nur erstattet werden , wenn sie die fiktiven Reisekosten um nicht mehr als 10% überstiegen. Sei die Überschreitung höher, seien nur die fiktiven Reisekosten erstattungsfähig, ohne dass ein Steigerungsbetrag von 10% zusätzlich zu berücksichtigen sei.
6
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.
7
Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zugelassen. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung zwar damit begründet, dass es hinsichtlich der Frage , ob fiktive Reisekosten, die unter den Kosten eines eingeschalteten Unterbevollmächtigten liegen, zu 100% oder zu 110% erstattungsfähig sind, von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweiche. Darin liegt aber keine wirksame Beschränkung der in der Beschlussformel uneingeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerde. Das Begehren der Klägerin ist allein auf die vollständige Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten gerichtet. Innerhalb dieses einheitlichen Begehrens ist es nicht möglich, die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine einzelne Rechtsfrage zu beschränken.
8
IV. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Beurteilung, dass im Streitfall nach der maßgeblichen exante -Sicht mit mehr als zwei Gerichtsterminen nicht zu rechnen war. Auch die Nichtberücksichtigung fiktiver Flugkosten durch das Beschwerdegericht hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (dazu unter IV. 1 und 2). Hingegen hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten abgelehnt (dazu unter IV. 3).
9
1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7; Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8, mwN). Für die danach erforderliche Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminvertretung entstandenen Kosten ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Vorhinein als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihre berechtigten Interessen verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2888 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, GRUR 2014, 607 Rn. 5 = NJW-RR 2014, 886 - Klageerhebung an einem dritten Ort; BGH, NJW-RR 2014, 763 Rn. 9).
10
Flugkosten werden erstattet, wenn die dabei entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 = RPfleger 2008, 279). Keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stellen danach jedenfalls bei Inlandsflügen die erheblichen Mehrkosten der Business Class dar. Da aber stets mit einer - auch kurzfristigen - Verlegung eines Gerichtstermins gerechnet werden muss, darf ein Flugpreistarif in der Economy Class gewählt werden, der die Möglichkeit zur kurzfristigen Umbuchung des Flugs gewährleistet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2010 - 4 W 249/09, juris; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 828, 830 = RPfleger 2014, 106; aA OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 6 W 20/14, juris).
11
2. Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat allerdings zu Unrecht angenommen, die Zeit der Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten von seiner Kanzlei stelle keinen berücksichtigungsfähigen Umstand bei der Wahl des Reisemittels dar. Dieser Rechtsfehler verhilft der Rechtsbeschwerde aber nicht zum Erfolg, weil sich der angegriffene Beschluss insoweit aus anderen Gründen als richtig erweist.
12
a) Eine Partei kann nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flugreise ihres Bevollmächtigten zum Ort des Prozessgerichts beanspruchen. Für die Prüfung, ob die Mehrkosten einer Flugreise außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, kommt es außer auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis an (BGH, NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 f.). In Anwendung dieser Kriterien hat der Bundesgerichtshof den Ansatz von Flugkosten für die Erstattung fiktiver Reisekosten in einem Fall abgelehnt, in dem die Höhe der Flugkosten 240% der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrags erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 654 Rn. 10, 14). Diesen bei Benutzung der Bahn entstehenden Zeitverlust hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den geringen Streitwert der Sache (568,35 €) und die Höhe der Flugkosten als für die Klägerin jenes Verfahrens ohne weiteres zumutbar angesehen.
13
b) Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Die Flugkosten übersteigen die vom Landgericht unter Einrechnung von Abwesenheitsgeld mit 1.266 € festgestellten Kosten zweier Bahnreisen zwar um 58,5% und damit erheblich. Der Wert der Sache beträgt aber mit 30.000 € etwa das 15-fache der für die Vergleichsberechnung mit insgesamt 2.007,04 € angesetzten Flugreisen. Für die Frage, ob bei den fiktiven Reisekosten Flugkosten zu berücksichtigen sind, kommt es unter diesen Umständen entscheidend auch auf die Zeitersparnis an, die der Hauptbevollmächtigte bei Benutzung des Flugzeugs für zwei Termine insgesamt hätte erreichen können.

14
Würde sich danach bei einer Flugreise gegenüber einer Bahnfahrt insgesamt eine tatsächliche Zeitersparnis in der Größenordnung eines halben Arbeitstags (ca. vier Stunden) ergeben, könnte der Ansatz der Flugkosten in der Vergleichsberechnung nicht versagt werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falls stünden die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn. Wäre der Zeitvorteil des Flugs dagegen pro Reise wesentlich geringer, erschiene die Benutzung des Flugzeugs hier nicht mehr verhältnismäßig.
15
c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich dennoch als im Ergebnis richtig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr Prozessbevollmächtigter auf zwei Reisen von seinem Wohn- oder Kanzleisitz in München zu Gerichtsterminen beim Landgericht Hannover bei Benutzung des Flugzeugs anstelle der Bahn tatsächlich eine Zeitersparnis hätte erzielen können. Für diese zeitliche Vergleichsrechnung ist es erforderlich, auch die Zeiten für Transfers jeweils zum und vom Bahnhof oder Flughafen sowie für Sicherheitskontrollen und Boarding bei einer Flugreise zu berücksichtigen. Es reicht nicht aus, die reinen Flugzeiten mit der Dauer der Bahnfahrt zu vergleichen. Obwohl das Landgericht angenommen hatte, ein zeitlicher Vorteil der Flugreise sei unter Berücksichtigung der An- und Abreisen zu den Flughäfen nicht gegeben, hat die Klägerin dazu auch vor dem Beschwerdegericht keinen Vortrag gehalten. Damit hatte das Beschwerdegericht keinen Anlass, fiktive Reisekosten der Klägerin auf der Grundlage fiktiver Flugkosten anzusetzen.
16
3. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Unterbevollmächtigung auf 100% der fiktiven Reisekosten begrenzt hat. Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110% der ersparten Reisekosten zu erstatten (ebenso OLG Frankfurt, OLGR 2005, 33, 34; KG, VersR 2008, 271; OLG Hamburg , Beschluss vom 2. November 2011 - 8 W 71/11, juris; OLG Celle, JurBüro 2014, 368, 369; aA OLG Oldenburg, MDR 2008, 532).
17
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Partei die Kosten eines mit der Terminwahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2010 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 901). Der Kostenvergleich erfolgt zwischen den berechtigten fiktiven Reisekosten und den tatsächlichen Kosten des Unterbevollmächtigten. Dabei ist ein Zuschlag von 10% auf die fiktiven Reisekosten zu berücksichtigen. Die Partei und ihr Hauptbevollmächtigter können bei der Entscheidung darüber, ob ein Unterbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt wird, die zu veranschlagenden Reisekosten , etwa im Hinblick auf Fahrt- und Termindauer, nicht sicher voraussehen (BGH, NJW 2003, 898, 901). Dieser Aufschlag auf die fiktiven Reisekosten ist zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang die tatsächlichen , aber nicht erstattungsfähigen Kosten für den Unterbevollmächtigten 110% der fiktiven Kosten übersteigen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 "Unterbevollmächtigter").
18
b) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Zwar mag es vorkommen, dass nach der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Kosten des Unterbevollmächtigten die zu erwarten- den Reisekosten wesentlich übersteigen und dass deshalb die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit der Pflicht der Partei zur Kostenminimierung von vornherein unvereinbar ist. Davon unberührt bleibt aber, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten im Vorhinein als sachdienlich ansehen darf, solange die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten nicht um mehr als 10% überschreiten. Im Rahmen der Ermittlung fiktiver Reisekosten für die Kostenfestsetzung kommt es in typisierender Betrachtung allein auf das Verhalten dieser verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei an. Kosten des Unterbevollmächtigten sind deshalb bis zu 110% der fiktiven Reisekosten unabhängig davon zu erstatten, ob vorhersehbar war, dass diese Kosten die fiktiven Reisekosten um deutlich mehr als 10% übersteigen würden.
19
V. Die Rechtsbeschwerde weist auch zutreffend darauf hin, dass ein Widerspruch zwischen Beschlussformel und Gründen besteht. Im Tenor hat das Beschwerdegericht die Beschwerde vollständig zurückgewiesen. Aus den Gründen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerde in geringem UmfangErfolg haben sollte, und zwar insoweit, als die zu erwartenden fiktiven Reisekosten mit 1.308 € und nicht mit 1.266 € anzusetzen seien. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Erstattung der Kosten ihres Unterbevollmächtigten auf der Grundlage um 10% erhöhter fiktiver Reisekosten von 1.308 €, also in Höhe von 1.438,80 € nebst Zinsen. Gegenüber dem bereits zuerkannten Betrag für die Kosten des Unterbevollmächtigten von 1.266 € erhöht sich der zu erstattende Betrag um 172,80 € und der insgesamt festzusetzende Betrag von 3.708,30 € auf 3.881,10 €.
20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 03.02.2014 - 26 O 92/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2 W 57/14 -

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.