Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2014 - 11 K 2762/10

bei uns veröffentlicht am23.09.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Inanspruchnahme als vollmachtlose Vertreterin für Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von mehr als ... Euro. Dabei ist insbesondere streitig, ob ihr gegenüber eine verlängerte Festsetzungsfrist gilt.
Von September bis Dezember 2005 meldete die Klägerin in 53 Fällen als direkte Vertreterin der C Inc. SA beim Zollamt X des beklagten Hauptzollamts (HZA) Mobiltelefone der Unterposition 8525 2091 der Kombinierten Nomenklatur (KN) sowie vereinzelt Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Unterposition 8473 3090 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Verfahrenscode 4200) an. Als Versender trug sie in der Anmeldung die „C Inc. SA“, ... Allee, Y / Schweiz, ein, als Anmelder die „C C Inc. SA“, ebenfalls ... Allee, Y / Schweiz. Als Empfänger war jeweils eine der folgenden Firmen angegeben: B SARL in Z, Frankreich, D SL, P, Spanien oder E LDA, W, Portugal. Die Klägerin trat zudem als Fiskalvertreterin für die C Inc. SA auf. Sämtliche zu den Zollanmeldungen vorgelegten Rechnungen enthielten einen entsprechenden Vermerk. In diesen Rechnungen war zum Teil gar keine Lieferbedingung, zumeist jedoch „FCA Y / Schweiz“ (Free Carrier/Frei Frachtführer Y / Schweiz) angegeben. Im Rahmen der Zollanmeldungen gab die Klägerin als Lieferbedingung jedoch „CPT Z“ (carriage paid to Z), „CPT P“ oder „CPT W“ an, wobei die in die Lieferbedingung aufgenommene Ortsangabe nicht in allen Fällen dem jeweiligen Sitz des Empfängers entsprach. Sowohl Mobiltelefone der Unterposition 8525 2091 KN als auch die Teile und das Zubehör der Unterposition 8473 3090 KN waren zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt zollfrei. Aufgrund der Angabe des Verfahrenscodes 4200 in den Zollanmeldungen (unmittelbar anschließende innergemeinschaftliche Lieferung), wurden die Waren auch einfuhrumsatzsteuerfrei belassen.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Firma C Inc. SA, Y / Schweiz, durch das Finanzamt N stellte die Prüferin fest, dass es sich bei dieser Firma um eine Domizilgesellschaft handelt. Die vorgelegten Rechnungskopien und Lieferscheine sah die Prüferin nicht als ausreichenden Buch- und Belegnachweis für eine Beförderung oder den Versand der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet im Sinne der § 17a bis § 17 c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) als Voraussetzung für eine Befreiung von der Umsatzsteuer an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamts N vom 30. Mai 2007 verwiesen.
Die von der Zollfahndung (Zollfahndungsamt  - ZFA -  R) anschließend aufgenommenen Ermittlungen wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einfuhrabgaben ergaben, dass es sich bei den in den Zollanmeldungen angegebenen Empfängern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausnahmslos um Scheinfirmen handelte, sogenannte Missing Trader. Nach den Feststellungen der ausländischen Behörden waren die Firmen zwar offiziell gegründet worden, verfügten jedoch über keine Geschäftsräume und übten auch keine Geschäftstätigkeit aus (Schreiben des ZFA R vom 29. März 2011 an das HZA S, Anlage zum Schreiben des beklagten HZA vom 8. August 2014, Gerichtsakte Blatt 45). Eine sich an die Einfuhr anschließende innergemeinschaftliche Lieferung konnte nicht nachgewiesen werden. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde schließlich eingestellt, da die verantwortlich handelnden Personen nicht festgestellt werden konnten (Schreiben des ZFA R vom 29. März 2011 an das HZA S, Anlage zum Schreiben des beklagten HZA vom 8. August 2014, Gerichtsakte Blatt 45, und Schreiben des HZA S vom 9. Juni 2011 an das ZFA R, Behördenakten Anlage b, Seite 107).
Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen erhob das beklagte HZA mit sechs Einfuhrabgabenbescheiden zunächst bei derC Inc. SA, der in den Zollanmeldungen angegebenen Zollanmelderin, die bisher nicht erhobene Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführten Waren nach. Da diese jedoch bestritt, der Klägerin eine Vollmacht zur Abgabe einer Zollanmeldung in ihrem Namen erteilt zu haben, und auch die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2008 bestätigte, dass trotz mehrmaliger Anmahnung eine Vollmacht nicht erteilt worden war, setzte das beklagte HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13. April 2010 für die eingeführten Mobiltelefone der Unterposition 8525 2091 KN und die Teile und das Zubehör der Unterposition 8473 3090 KN Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt X.XXX.XXX,XX EUR gegenüber der Klägerin fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einfuhrabgabenbescheid vom 13. April 2010 verwiesen. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das beklagte HZA mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2010 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 22. Juli 2010 bei Gericht eingegangene Klage
Zur Begründung lässt die Klägerin vortragen, die Festsetzungsfrist sei abgelaufen. Die in der Wahl des Verfahrenscodes 4200 enthaltene Erklärung über die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung der Ware sei mangels Vertretungsmacht entfallen. Unrichtige Angaben lägen somit nicht vor, weshalb ihr gegenüber auch keine Verlängerung der Festsetzungsfrist gelte.
Zudem könne sie sich nach § 169 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung (AO) exkulpieren. Sie sei im Zeitpunkt der Abfertigungen davon ausgegangen, dass ihr Ansprechpartner, Herr H, ein Mitarbeiter des Versenders, der C Inc. SA, sei. Vor der ersten Abfertigung habe sie von diesem per Telefax die Handelsrechnung, das Vorpapier (den Versandschein T2), die Kopie eines ausländischen Personalausweises sowie einen von Herrn H handschriftlich verfassten Verzollungsauftrag erhalten. Sie habe zunächst die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Erwerber geprüft, die jeweils gültig gewesen seien. Auch hätten die Handelsrechnungen den vorgeschriebenen Hinweis auf die Fiskalvertretung enthalten. Die von ihr abgegebenen zusammengefassten Meldungen seien vom Bundeszentralamt für Steuern nicht beanstandet worden. Auch die Umsatzsteuerprüfung durch das Finanzamt O im Jahr 2006 sei ohne Beanstandung der Unternehmereigenschaft der Erwerber erfolgt. Zwar habe sie die ersten Zollanmeldungen trotz fehlender Vollmacht zur Fiskalvertretung abgegeben. Die Vollmacht sei in den auf die Verzollung folgenden Tagen jedoch per Telefax eingegangen. Im Rahmen der Überprüfung der Vorgänge habe sie diese Unterlagen jedoch nicht mehr vorlegen können. Denkbar sei, dass ihre für die Ablage zuständige Mitarbeiterin diese weggeworfen habe. Die Mitarbeiterin sei Ende 2006 wegen ihrer Unzuverlässigkeit entlassen worden.
Für die Abfertigungen habe sie, die Klägerin, ein Entgelt in Höhe von 25 EUR pro Verzollung erhalten. Dies stelle keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Straftat dar.
Im Übrigen würden beim Karussellbetrug regelmäßig Waren des freien Verkehrs aus der EU ausgeführt und unverändert wieder eingeführt. Daher könne sie Einfuhrabgabenfreiheit für Rückwaren in Anspruch nehmen.
10 
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 13. April 2010 xxx in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2010 aufzuheben.
11 
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 
Es gelte die verlängerte Festsetzungsfrist. Die Klägerin habe wider besseren Wissens und entgegen ihren eigenen Vorgaben Geschäfte getätigt, von denen sie gewusst habe, dass diese unzulässig waren. Eine Vollmacht sei nie erteilt worden. Zum Einfuhrzeitpunkt hätten bereits alle beteiligten Speditionen und Zollagenturen gewusst, dass die „Handybombe“ platzen würde. Auch die Klägerin sei informiert gewesen.
13 
In ihren Vordrucken verlange die Klägerin von ihren Kunden die Erklärung, sämtliche Waren mit der Lieferbedingung „DDP“ (delivered duty paid) zu liefern. Gleichwohl seien nahezu alle Waren mit der Lieferbedingung „CPT Y / Schweiz“ geliefert worden, was sie nicht beanstandet habe. Sie habe auch nie Kontakt mit einer für die C Inc. SA verantwortlich handelnden Personen gehabt. Bei der Höhe des Warenwertes und unbekannten Geschäftspartnern habe der Klägerin als Zollanmelderin und Fiskalvertreterin eine über das durchschnittliche Maß hinausgehende Prüf- und Sorgfaltspflicht oblegen, der sie nicht nachgekommen sei. Unter diesen Umständen sei eine Exkulpation nicht möglich. Fehle die Vollmacht für eine Zollanmeldung für fremde Rechnung und in fremdem Namen, komme eine Exkulpation nicht mehr in Betracht. Eine solche scheitere aber auch daran, dass die Klägerin offensichtlich Geld für ihre Dienste erhalten habe.
14 
Eine Einfuhrbefreiung als Rückware komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorlägen.
15 
Am 23. September 2014 wurde die Sache mündlich verhandelt. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
16 
Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung die Behördenakten über das Verwaltungsverfahren und die jeweiligen Zollanmeldungen in Form von ATLAS-Ausdrucken einschließlich der dazugehörenden Rechnungskopien sowie die Akten des Finanzamts N, insbesondere die Akten über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der C Inc. SA vor.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das beklagte HZA hat zu Recht Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von X.XXX.XXX,XX EUR gegenüber der Klägerin festgesetzt.
18 
1. Die Einfuhrumsatzsteuer ist vorliegend durch die Überführung der in dem angegriffenen Einfuhrabgabenbescheid genannten Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entstanden (zu Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK als Rechtsgrundlage für die Abgabenentstehung in Fällen wie dem vorliegenden vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 VII R 77 /10, BFH/NV 2012, 1491, ZfZ 2012, 243; a. A. offenbar österreichischer Verwaltungsgerichtshof  - VwGH -  in seinem Urteil vom 28. März 2014, Geschäftszeichen 2012/16/0009, abrufbar über www.findoc.bmf.gv.at, der unter Verweis auf § 71 a des österreichischen Zollrechts-Durchführungsgesetzes von einer Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK ausgeht, siehe hierzu Lux/Schrömbges in AW-Prax 2014, 250). Die Einfuhrumsatzsteuer war nach Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG nachzuerheben.
19 
2. Eine Befreiung der Waren von den Einfuhrabgaben als Rückwaren nach Art. 185 Abs. 1 ZK i.V.m. § 1 und 12 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) kommt nicht in Betracht, da die Klägerin zum Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen nichts vorgetragen, geschweige denn entsprechende Nachweise vorgelegt hat.
20 
3. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden. Vorliegend fehlt es unstreitig an einer sich an die Einfuhr der Waren anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung. Sie konnte weder im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen festgestellt werden, noch hat die Klägerin eine solche nachgewiesen.
21 
4. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist nach Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 ZK i.V.m. §§ 13a Abs. 2 und 21 Abs. 2 UStG grundsätzlich der Anmelder, also die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 4 Nr. 18 ZK). Personen, die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd (Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK). Da die Klägerin vorliegend erklärt hat, im Namen der CC SA Inc. zu handeln, ohne jedoch eine entsprechende Vertretungsmacht zu besitzen, gilt sie als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd (Art. 5 Abs. 4 Satz 2 ZK) und ist damit Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer.
22 
Soweit die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren behauptet hat, ursprünglich im Besitz einer Vollmacht gewesen zu sein, widerspricht dies ihren eigenen Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Dort hatte sie mit Schreiben vom 14. Januar 2008 ausdrücklich erklärt, nicht die C Inc. SA habe ihr den Auftrag zur Verzollung der Waren erteilt, vielmehr habe Herr K von der Firma L Air Cargo beim Flughafen R sie mit der EU-Verzollung inklusive Fiskalvertretung von Sendungen des Absenders C Inc. SA beauftragt. Sie erklärte in dem Schreiben ausdrücklich, trotz entsprechender Nachfragen keine Vollmacht erhalten zu haben. Auch hatte sie sowohl nach Aktenlage als auch nach ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung nie direkten Kontakt zur C Inc. SA. Zwar gab sie an, sie sei davon ausgegangen, der neben Herrn K von der Firma L Air Cargo als Ansprechpartner auftretende Herr H sei ein Angestellter der C Inc. SA. Über entsprechende Nachweise verfügte sie jedoch nicht. Vielmehr erinnerte sie Herrn K in einem Fax vom 26. April 2006 nochmals daran, dass er ihr „die noch ausstehenden Vollmachten der Firma C faxen“ wollte (Behördenakten Anlage b Seite 21). Zudem bat sie in diesem Schreiben, ihr umgehend die Telefonnummer der Firma sowie den dortigen Ansprechpartner mitzuteilen, was darauf hindeutet, dass auch die Klägerin nicht von einer Bevollmächtigung ausgegangen war.
23 
Zwar kann die Vollmacht, sich gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten zu lassen (Art. 5 Abs. 1 ZK) auch formfrei erteilt werden (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2003 VII B 142/03, BFH/NV 2003, 1352). Da jedoch weder Herr H noch Herr K zur Vertretung der C Inc. SA ermächtigt waren, ist auch der Vortrag der Klägerin, sie sei zunächst von Herrn K beauftragt worden und habe von Herrn H einen handschriftlichen Verzollungsauftrag erhalten, der jedoch nicht mehr aufzufinden sei, nicht geeignet, das Bestehen einer Vollmacht nachzuweisen.
24 
Auch die Tatsache, dass die Art und Weise der Abfertigung durch die Klägerin von der C Inc. SA nicht beanstandet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn diese gewusst hätte, dass die Klägerin in ihrem Namen Zollanmeldungen abgibt, hätte dies eine explizite Vollmachtserteilung nicht ersetzt, denn bei der Anmeldung einer Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gibt es keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (BFH, Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 61, 62/85, BFH/NV 1988, 746).
25 
Schließlich hat der als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C Inc. SA auftretende TT über seinen Bevollmächtigten ausdrücklich erklärt, der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht zur zollrechtlichen Abfertigung der Waren erteilt zu haben (Schreiben an das Finanzamt N vom 12. November 2007, Seite 7 und vom 3. März 2008, Seite 2 bis 4, Behördenakten Anlage e, Bl. 65, 67).
26 
5. Die Einfuhrumsatzsteuer durfte gegenüber der Klägerin auch noch festgesetzt werden.
27 
Grundsätzlich darf der Abgabenbetrag nach Ablauf von drei Jahren nach Entstehen der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden (Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG). Vorliegend war im Zeitpunkt der Nacherhebung (13. April 2010) die Dreijahresfrist bereits abgelaufen, da die Einfuhren zwischen September und Dezember 2005 erfolgten und somit auch die Einfuhrumsatzsteuer entsprechend dem jeweiligen Einfuhrzeitpunkt der Waren in diesem Zeitraum entstanden ist. Es galt jedoch die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren, da die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld auf einer strafbaren Handlung beruht (Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG und § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). In diesen Fällen gilt die Frist von 10 Jahren auch dann, wenn  - wie vorliegend -  nicht der Steuerschuldner selbst die Tat begangen hat, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat (§ 169 Abs. 2 Satz 3 AO).
28 
a) Unstreitig lag der Steuerentstehung ein Karussellbetrug und damit eine strafbare Handlung zugrunde, die jedoch nicht die Klägerin, sondern unbekannte Dritte begangen haben. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten (vgl. Bericht ZFA vom 26. September 2007, Behördenakten Anlage b Seite 24, Schreiben des ZFA R vom 29. März 2011 an das HZA S, Anlage zum Schreiben des beklagten HZA vom 8. August 2014, Gerichtsakte Blatt 45, und Schreiben des HZA S vom 9. Juni 2011 an das ZFA R, Behördenakten Anlage b, Seite 107). So handelte es sich bei den in den Zollanmeldungen angegebenen Empfängern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausnahmslos um Scheinfirmen, sogenannte Missing Trader, die über keine Geschäftsräume verfügten und auch keine Geschäftstätigkeit ausübten (Schreiben des ZFA R vom 29. März 2011 an das HZA S, Anlage zum Schreiben des beklagten HZA vom 8. August 2014, Gerichtsakte Blatt 45). Auch konnte in keinem Fall eine sich an die Einfuhr anschließende innergemeinschaftliche Lieferung nachgewiesen werden.
29 
b) Auf eine Exkulpation nach § 169 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz AO, die eine Verlängerung der Festsetzungsfrist ihr gegenüber ausschließen würde, kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie scheitert zwar nicht  - wie das HZA vorträgt -  schon daran, dass die Klägerin einen Vermögensvorteil durch die Tat erlangt hätte; die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die Tat nicht darauf beruht, dass sie die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
30 
(1) Der Begriff des Vermögensvorteils in § 169 Abs. 2 Satz 3 AO entspricht dem Begriff des Vermögensvorteils in § 70 Abs. 2 Satz 1 AO. Er ist weiter als der des Steuervorteils i.S. von § 370 Abs. 1 und 4 AO und umfasst jede Verbesserung der Vermögenslage, gleich aus welcher Quelle sie stammt, wenn sie nur „durch die Tat erlangt“ ist (Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 169 AO Rz. 61). Die Tat muss also kausal für den Vermögensvorteil sein (Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 169 AO Rz. 61; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 169 Rz. 28).
31 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar wurde die Klägerin für ihre Dienstleistungen im Rahmen des Verzollungsauftrags entlohnt. Das hierfür entrichtete Entgelt lag jedoch im Rahmen, bzw. eher noch unter den üblichen Margen für die durchgeführten Tätigkeiten und ist somit nicht durch die Tat, sondern durch die Dienstleistung erlangt. Diese Auslegung der Formulierung „durch die Tat erlangt“ entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung. Denn bei dieser Regelung, die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf der AO eingefügt worden ist, handelt es sich offensichtlich um eine Billigkeitsregelung, die die Härte der Regelung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO mildern soll (BFH-Urteil vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442). Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, diese Billigkeitsregelung demjenigen zu versagen, der zwar nach einer strengen Betrachtungsweise im Sinne der „conditio sine qua non“ den Vermögensvorteil nicht erlangt hätte, wenn die Straftat nicht begangen worden wäre, die Verbesserung seiner Vermögenslage jedoch nicht unmittelbar aus der Straftat herrührt, sondern auf einer Dienstleistung beruht, die  - unabhängig davon, ob eine Straftat dahinter steht -  mit dem erlangten Entgelt entlohnt worden wäre. Vorliegend hätte das Entgelt für die Zollabfertigungen der Klägerin denselben Vermögensvorteil zur Folge gehabt, wenn der Einfuhr keine Steuerhinterziehung zugrunde gelegen hätte. Nach Sinn und Zweck der Exkulpationsregelung ist der Klägerin daher nicht bereits wegen des durch die Dienstleistung erlangten Entgelts die Exkulpation zu versagen.
32 
(2) Die Klägerin kann sich jedoch aus anderen Gründen nicht auf Festsetzungsverjährung berufen. Sie hat nämlich nicht nachgewiesen, dass die Straftat nicht darauf beruhte, dass sie die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat. Vielmehr ist der Senat aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens davon überzeugt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), dass die Steuerhinterziehung erst dadurch ermöglicht wurde, dass die Klägerin den ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.
33 
Ein direkter Kontakt zu ihrem vermeintlichen Auftraggeber bestand nicht. Die Kommunikation wegen Verzollung und Fiskalvertretung erfolgte ausschließlich über die L Air Cargo, Herrn K, (Behördenakten Anlage e, Seite 64,65 und Anlage b Seite 19) bzw. Herrn H (Einzelfirma BO Trans R. H). Zwar ging die Klägerin in Person von Frau a A davon aus, dass Herr H für die C Inc.SA handelte; vergewissert, ob diese Annahme zutrifft, hat sie sich jedoch nicht, auch nicht, nachdem ihr trotz wiederholter Nachfrage keine Vollmacht vorgelegt worden war (Behördenakten Anlage b Seite 21). Sie wusste, dass ihr weder für die Abgabe der Zollanmeldung noch für die Fiskalvertretung eine Vollmacht vorlag (Fax der Klägerin an Herrn K von der Firma L Air Cargo vom 26. April 2006, Behördenakten Anlage b, Bl. 21). Und obwohl ihr auch auf entsprechende Nachfrage eine solche nicht übermittelt worden war, gab sie weiter im vermeintlichen Auftrag der C Inc. SA Zollanmeldungen ab (Schreiben der Klägerin an das HZA vom 14. Januar 2008, Behördenakten Seite 61). Damit hat die Klägerin ihre eigenen Vorgaben für eine Fiskalvertretung nicht eingehalten (Behördenakten Anlage b Seite 7).
34 
Der Senat kann dahin stehen lassen, ob dies bereits ausreicht, um eine Exkulpation nach § 169 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz AO auszuschließen (so offenbar FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2012 1 K 1098/08, abrufbar über die juris-Datenbank, Orientierungssatz 2), denn es treten weitere Umstände hinzu, die einer Exkulpation entgegen stehen.
35 
(3) Auch bei anderen Angaben in den Zollanmeldungen wendete die Klägerin nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt an. So gab sie zwar als Versenderin die C Inc. SA an, als Anmelderin jedoch eine nicht existente „C C Inc. SA“ mit derselben Anschrift wie die C Inc. SA. Die von der Klägerin in den Zollanmeldungen angegebenen Lieferbedingungen stimmten zudem nicht mit den Angaben auf den Rechnungen überein. So wurde in den Zollanmeldungen „CPT Z“, „CPT W“ oder „CPT P“ angegeben, obwohl in den dazu gehörenden Rechnungen „FCA Y / Schweiz“ angegeben war  - lediglich in den zu den Anmeldungen vom 23. bis 26. September 2005 vorgelegten Rechnungen fehlten jeweils die Angaben zur Lieferbedingung.
36 
Mit der in den Rechnungen angegebenen Lieferbedingung „FCA Y / Schweiz“ hätte die Klägerin die Waren jedoch  - unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht -  nicht in Vertretung für den Verkäufer unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 4200) anmelden können.
37 
Auf die Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, warum sie in den Zollanmeldungen jeweils Lieferung CPT Z, P oder W angegeben habe, obwohl nach den Lieferbedingungen in den Handelsrechnungen „FCA Y / Schweiz“ stand, erklärte die Klägerin, normalerweise hätten sie bei Einfuhren nach Deutschland immer auf die angegebene Lieferbedingung geachtet und bei fehlenden Angaben zu einer Lieferbedingung auf der Rechnung immer „ab Werk“ abgefertigt (Anlage zur Niederschrift vom 23. September 2014, Tonträger-Aufzeichnung 00:12:53 ff.). Vorliegend habe sie ihren Auftraggeber aber informiert gehabt, dass es keine „Ab Werk“-Abfertigungen gebe bei dieser Art der Verzollung; daher habe sie die Waren immer „frei Haus“ abgefertigt (Anlage zur Niederschrift vom 23. September 2014, Tonträger-Aufzeichnung 00:13:05 ff.). Es sei richtig, dass die in den Zollanmeldungen angegebenen Lieferbedingungen nicht mit denen der Rechnungen übereingestimmt hätten, aber sie habe die Waren mit der in den Rechnungen angegebenen Lieferbedingung nicht abfertigen können (Anlage zur Niederschrift vom 23. September 2014, Tonträger-Aufzeichnung 00:13:58 ff.).
38 
Auch diese Aussagen belegen, dass die Klägerin die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat. Obwohl sie wusste, dass in den Rechnungen die Lieferbedingung „FCA Y / Schweiz“ angegeben war, hat sie bei den Zollanmeldungen jeweils einen in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Lieferort angegeben und so die von anderen Personen initiierten Steuerverkürzungen wenn nicht erst ermöglicht, so doch jedenfalls gefördert.
39 
_______________________________________
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO.
41 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Senat misst der Frage, welche Sorgfaltspflichten i. S. d. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Abgabe einer Zollanmeldung obliegen, grundsätzliche Bedeutung bei.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das beklagte HZA hat zu Recht Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von X.XXX.XXX,XX EUR gegenüber der Klägerin festgesetzt.
18 
1. Die Einfuhrumsatzsteuer ist vorliegend durch die Überführung der in dem angegriffenen Einfuhrabgabenbescheid genannten Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entstanden (zu Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK als Rechtsgrundlage für die Abgabenentstehung in Fällen wie dem vorliegenden vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 VII R 77 /10, BFH/NV 2012, 1491, ZfZ 2012, 243; a. A. offenbar österreichischer Verwaltungsgerichtshof  - VwGH -  in seinem Urteil vom 28. März 2014, Geschäftszeichen 2012/16/0009, abrufbar über www.findoc.bmf.gv.at, der unter Verweis auf § 71 a des österreichischen Zollrechts-Durchführungsgesetzes von einer Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK ausgeht, siehe hierzu Lux/Schrömbges in AW-Prax 2014, 250). Die Einfuhrumsatzsteuer war nach Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG nachzuerheben.
19 
2. Eine Befreiung der Waren von den Einfuhrabgaben als Rückwaren nach Art. 185 Abs. 1 ZK i.V.m. § 1 und 12 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) kommt nicht in Betracht, da die Klägerin zum Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen nichts vorgetragen, geschweige denn entsprechende Nachweise vorgelegt hat.
20 
3. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden. Vorliegend fehlt es unstreitig an einer sich an die Einfuhr der Waren anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung. Sie konnte weder im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen festgestellt werden, noch hat die Klägerin eine solche nachgewiesen.
21 
4. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist nach Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 ZK i.V.m. §§ 13a Abs. 2 und 21 Abs. 2 UStG grundsätzlich der Anmelder, also die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 4 Nr. 18 ZK). Personen, die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd (Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK). Da die Klägerin vorliegend erklärt hat, im Namen der CC SA Inc. zu handeln, ohne jedoch eine entsprechende Vertretungsmacht zu besitzen, gilt sie als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd (Art. 5 Abs. 4 Satz 2 ZK) und ist damit Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer.
22 
Soweit die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren behauptet hat, ursprünglich im Besitz einer Vollmacht gewesen zu sein, widerspricht dies ihren eigenen Angaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Dort hatte sie mit Schreiben vom 14. Januar 2008 ausdrücklich erklärt, nicht die C Inc. SA habe ihr den Auftrag zur Verzollung der Waren erteilt, vielmehr habe Herr K von der Firma L Air Cargo beim Flughafen R sie mit der EU-Verzollung inklusive Fiskalvertretung von Sendungen des Absenders C Inc. SA beauftragt. Sie erklärte in dem Schreiben ausdrücklich, trotz entsprechender Nachfragen keine Vollmacht erhalten zu haben. Auch hatte sie sowohl nach Aktenlage als auch nach ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung nie direkten Kontakt zur C Inc. SA. Zwar gab sie an, sie sei davon ausgegangen, der neben Herrn K von der Firma L Air Cargo als Ansprechpartner auftretende Herr H sei ein Angestellter der C Inc. SA. Über entsprechende Nachweise verfügte sie jedoch nicht. Vielmehr erinnerte sie Herrn K in einem Fax vom 26. April 2006 nochmals daran, dass er ihr „die noch ausstehenden Vollmachten der Firma C faxen“ wollte (Behördenakten Anlage b Seite 21). Zudem bat sie in diesem Schreiben, ihr umgehend die Telefonnummer der Firma sowie den dortigen Ansprechpartner mitzuteilen, was darauf hindeutet, dass auch die Klägerin nicht von einer Bevollmächtigung ausgegangen war.
23 
Zwar kann die Vollmacht, sich gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten zu lassen (Art. 5 Abs. 1 ZK) auch formfrei erteilt werden (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2003 VII B 142/03, BFH/NV 2003, 1352). Da jedoch weder Herr H noch Herr K zur Vertretung der C Inc. SA ermächtigt waren, ist auch der Vortrag der Klägerin, sie sei zunächst von Herrn K beauftragt worden und habe von Herrn H einen handschriftlichen Verzollungsauftrag erhalten, der jedoch nicht mehr aufzufinden sei, nicht geeignet, das Bestehen einer Vollmacht nachzuweisen.
24 
Auch die Tatsache, dass die Art und Weise der Abfertigung durch die Klägerin von der C Inc. SA nicht beanstandet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn diese gewusst hätte, dass die Klägerin in ihrem Namen Zollanmeldungen abgibt, hätte dies eine explizite Vollmachtserteilung nicht ersetzt, denn bei der Anmeldung einer Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gibt es keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (BFH, Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 61, 62/85, BFH/NV 1988, 746).
25 
Schließlich hat der als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C Inc. SA auftretende TT über seinen Bevollmächtigten ausdrücklich erklärt, der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht zur zollrechtlichen Abfertigung der Waren erteilt zu haben (Schreiben an das Finanzamt N vom 12. November 2007, Seite 7 und vom 3. März 2008, Seite 2 bis 4, Behördenakten Anlage e, Bl. 65, 67).
26 
5. Die Einfuhrumsatzsteuer durfte gegenüber der Klägerin auch noch festgesetzt werden.
27 
Grundsätzlich darf der Abgabenbetrag nach Ablauf von drei Jahren nach Entstehen der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden (Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG). Vorliegend war im Zeitpunkt der Nacherhebung (13. April 2010) die Dreijahresfrist bereits abgelaufen, da die Einfuhren zwischen September und Dezember 2005 erfolgten und somit auch die Einfuhrumsatzsteuer entsprechend dem jeweiligen Einfuhrzeitpunkt der Waren in diesem Zeitraum entstanden ist. Es galt jedoch die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren, da die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld auf einer strafbaren Handlung beruht (Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG und § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). In diesen Fällen gilt die Frist von 10 Jahren auch dann, wenn  - wie vorliegend -  nicht der Steuerschuldner selbst die Tat begangen hat, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat (§ 169 Abs. 2 Satz 3 AO).
28 
a) Unstreitig lag der Steuerentstehung ein Karussellbetrug und damit eine strafbare Handlung zugrunde, die jedoch nicht die Klägerin, sondern unbekannte Dritte begangen haben. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten (vgl. Bericht ZFA vom 26. September 2007, Behördenakten Anlage b Seite 24, Schreiben des ZFA R vom 29. März 2011 an das HZA S, Anlage zum Schreiben des beklagten HZA vom 8. August 2014, Gerichtsakte Blatt 45, und Schreiben des HZA S vom 9. Juni 2011 an das ZFA R, Behördenakten Anlage b, Seite 107). So handelte es sich bei den in den Zollanmeldungen angegebenen Empfängern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausnahmslos um Scheinfirmen, sogenannte Missing Trader, die über keine Geschäftsräume verfügten und auch keine Geschäftstätigkeit ausübten (Schreiben des ZFA R vom 29. März 2011 an das HZA S, Anlage zum Schreiben des beklagten HZA vom 8. August 2014, Gerichtsakte Blatt 45). Auch konnte in keinem Fall eine sich an die Einfuhr anschließende innergemeinschaftliche Lieferung nachgewiesen werden.
29 
b) Auf eine Exkulpation nach § 169 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz AO, die eine Verlängerung der Festsetzungsfrist ihr gegenüber ausschließen würde, kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie scheitert zwar nicht  - wie das HZA vorträgt -  schon daran, dass die Klägerin einen Vermögensvorteil durch die Tat erlangt hätte; die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die Tat nicht darauf beruht, dass sie die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
30 
(1) Der Begriff des Vermögensvorteils in § 169 Abs. 2 Satz 3 AO entspricht dem Begriff des Vermögensvorteils in § 70 Abs. 2 Satz 1 AO. Er ist weiter als der des Steuervorteils i.S. von § 370 Abs. 1 und 4 AO und umfasst jede Verbesserung der Vermögenslage, gleich aus welcher Quelle sie stammt, wenn sie nur „durch die Tat erlangt“ ist (Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 169 AO Rz. 61). Die Tat muss also kausal für den Vermögensvorteil sein (Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 169 AO Rz. 61; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur AO, § 169 Rz. 28).
31 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar wurde die Klägerin für ihre Dienstleistungen im Rahmen des Verzollungsauftrags entlohnt. Das hierfür entrichtete Entgelt lag jedoch im Rahmen, bzw. eher noch unter den üblichen Margen für die durchgeführten Tätigkeiten und ist somit nicht durch die Tat, sondern durch die Dienstleistung erlangt. Diese Auslegung der Formulierung „durch die Tat erlangt“ entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung. Denn bei dieser Regelung, die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Entwurf der AO eingefügt worden ist, handelt es sich offensichtlich um eine Billigkeitsregelung, die die Härte der Regelung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO mildern soll (BFH-Urteil vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442). Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, diese Billigkeitsregelung demjenigen zu versagen, der zwar nach einer strengen Betrachtungsweise im Sinne der „conditio sine qua non“ den Vermögensvorteil nicht erlangt hätte, wenn die Straftat nicht begangen worden wäre, die Verbesserung seiner Vermögenslage jedoch nicht unmittelbar aus der Straftat herrührt, sondern auf einer Dienstleistung beruht, die  - unabhängig davon, ob eine Straftat dahinter steht -  mit dem erlangten Entgelt entlohnt worden wäre. Vorliegend hätte das Entgelt für die Zollabfertigungen der Klägerin denselben Vermögensvorteil zur Folge gehabt, wenn der Einfuhr keine Steuerhinterziehung zugrunde gelegen hätte. Nach Sinn und Zweck der Exkulpationsregelung ist der Klägerin daher nicht bereits wegen des durch die Dienstleistung erlangten Entgelts die Exkulpation zu versagen.
32 
(2) Die Klägerin kann sich jedoch aus anderen Gründen nicht auf Festsetzungsverjährung berufen. Sie hat nämlich nicht nachgewiesen, dass die Straftat nicht darauf beruhte, dass sie die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat. Vielmehr ist der Senat aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens davon überzeugt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), dass die Steuerhinterziehung erst dadurch ermöglicht wurde, dass die Klägerin den ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.
33 
Ein direkter Kontakt zu ihrem vermeintlichen Auftraggeber bestand nicht. Die Kommunikation wegen Verzollung und Fiskalvertretung erfolgte ausschließlich über die L Air Cargo, Herrn K, (Behördenakten Anlage e, Seite 64,65 und Anlage b Seite 19) bzw. Herrn H (Einzelfirma BO Trans R. H). Zwar ging die Klägerin in Person von Frau a A davon aus, dass Herr H für die C Inc.SA handelte; vergewissert, ob diese Annahme zutrifft, hat sie sich jedoch nicht, auch nicht, nachdem ihr trotz wiederholter Nachfrage keine Vollmacht vorgelegt worden war (Behördenakten Anlage b Seite 21). Sie wusste, dass ihr weder für die Abgabe der Zollanmeldung noch für die Fiskalvertretung eine Vollmacht vorlag (Fax der Klägerin an Herrn K von der Firma L Air Cargo vom 26. April 2006, Behördenakten Anlage b, Bl. 21). Und obwohl ihr auch auf entsprechende Nachfrage eine solche nicht übermittelt worden war, gab sie weiter im vermeintlichen Auftrag der C Inc. SA Zollanmeldungen ab (Schreiben der Klägerin an das HZA vom 14. Januar 2008, Behördenakten Seite 61). Damit hat die Klägerin ihre eigenen Vorgaben für eine Fiskalvertretung nicht eingehalten (Behördenakten Anlage b Seite 7).
34 
Der Senat kann dahin stehen lassen, ob dies bereits ausreicht, um eine Exkulpation nach § 169 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz AO auszuschließen (so offenbar FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2012 1 K 1098/08, abrufbar über die juris-Datenbank, Orientierungssatz 2), denn es treten weitere Umstände hinzu, die einer Exkulpation entgegen stehen.
35 
(3) Auch bei anderen Angaben in den Zollanmeldungen wendete die Klägerin nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt an. So gab sie zwar als Versenderin die C Inc. SA an, als Anmelderin jedoch eine nicht existente „C C Inc. SA“ mit derselben Anschrift wie die C Inc. SA. Die von der Klägerin in den Zollanmeldungen angegebenen Lieferbedingungen stimmten zudem nicht mit den Angaben auf den Rechnungen überein. So wurde in den Zollanmeldungen „CPT Z“, „CPT W“ oder „CPT P“ angegeben, obwohl in den dazu gehörenden Rechnungen „FCA Y / Schweiz“ angegeben war  - lediglich in den zu den Anmeldungen vom 23. bis 26. September 2005 vorgelegten Rechnungen fehlten jeweils die Angaben zur Lieferbedingung.
36 
Mit der in den Rechnungen angegebenen Lieferbedingung „FCA Y / Schweiz“ hätte die Klägerin die Waren jedoch  - unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht -  nicht in Vertretung für den Verkäufer unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 4200) anmelden können.
37 
Auf die Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, warum sie in den Zollanmeldungen jeweils Lieferung CPT Z, P oder W angegeben habe, obwohl nach den Lieferbedingungen in den Handelsrechnungen „FCA Y / Schweiz“ stand, erklärte die Klägerin, normalerweise hätten sie bei Einfuhren nach Deutschland immer auf die angegebene Lieferbedingung geachtet und bei fehlenden Angaben zu einer Lieferbedingung auf der Rechnung immer „ab Werk“ abgefertigt (Anlage zur Niederschrift vom 23. September 2014, Tonträger-Aufzeichnung 00:12:53 ff.). Vorliegend habe sie ihren Auftraggeber aber informiert gehabt, dass es keine „Ab Werk“-Abfertigungen gebe bei dieser Art der Verzollung; daher habe sie die Waren immer „frei Haus“ abgefertigt (Anlage zur Niederschrift vom 23. September 2014, Tonträger-Aufzeichnung 00:13:05 ff.). Es sei richtig, dass die in den Zollanmeldungen angegebenen Lieferbedingungen nicht mit denen der Rechnungen übereingestimmt hätten, aber sie habe die Waren mit der in den Rechnungen angegebenen Lieferbedingung nicht abfertigen können (Anlage zur Niederschrift vom 23. September 2014, Tonträger-Aufzeichnung 00:13:58 ff.).
38 
Auch diese Aussagen belegen, dass die Klägerin die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat. Obwohl sie wusste, dass in den Rechnungen die Lieferbedingung „FCA Y / Schweiz“ angegeben war, hat sie bei den Zollanmeldungen jeweils einen in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Lieferort angegeben und so die von anderen Personen initiierten Steuerverkürzungen wenn nicht erst ermöglicht, so doch jedenfalls gefördert.
39 
_______________________________________
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO.
41 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Senat misst der Frage, welche Sorgfaltspflichten i. S. d. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Abgabe einer Zollanmeldung obliegen, grundsätzliche Bedeutung bei.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2014 - 11 K 2762/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2014 - 11 K 2762/10

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2014 - 11 K 2762/10 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13 Entstehung der Steuer


(1) Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch fü

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer


(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr. (2a) Abfert

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13a Steuerschuldner


(1) Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abn

Abgabenordnung - AO 1977 | § 70 Haftung des Vertretenen


(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftend

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr


(1) Steuerfrei ist die Einfuhr 1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände;2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung - EUStBV 1993 | § 1 Allgemeines


(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 2 bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung - EUStBV 1993 | § 12 Rückwaren


Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand 1. vor der Einfuhr geliefert worden ist,2. im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt wo

Referenzen

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Steuer entsteht

1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde,
i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4.
(weggefallen)
5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;
9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(3) (weggefallen)

(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.

(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.

(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.

(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.

(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 2 bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 vom 17. März 2008 (ABl. EU Nr. L 85 S. 1) geändert worden ist, zollfrei eingeführt werden können, in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind die Artikel 27 bis 31, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83.

(1a) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 387), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 11, die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen, die

1.
nach den Artikeln 137 bis 144 des Zollkodex frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex eingeführt werden können oder die
2.
gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt werden, sofern der Verwender hinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
in sinngemäßer Anwendung der genannten Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex.

(2a) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 12, die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Artikeln 185 bis 187 Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu. Die Steuerfreiheit gilt auch für die Gegenstände, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex aufgeführt sind.

(3) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist ferner die Einfuhr der Gegenstände, die nach den §§ 12, 14 bis 22 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften.

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand

1.
vor der Einfuhr geliefert worden ist,
2.
im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder
3.
im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(1) Steuerfrei ist die Einfuhr

1.
der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände;
2.
der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;
3.
der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr
a)
seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und
b)
die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen sowie
c)
nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind;
4.
der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
5.
der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
6.
von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;
7.
von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, für die die Steuer im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18k zu erklären ist und für die in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr die nach Artikel 369q der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer des Lieferers oder die dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle Identifikationsnummer angegeben wird;
8.
von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind;
9.
von Gegenständen durch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt nicht für Gegenstände, die von der Europäischen Kommission oder der nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung zur Ausführung von eigenen entgeltlichen Lieferungen verwendet werden. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der Einfuhr wegfallen, ist die Europäische Kommission oder die nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung verpflichtet, dies dem für die Besteuerung dieser Einfuhr zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nach den im Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Bestimmungen festgesetzt.
10.
von Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen

1.
für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen;
2.
für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem Wert;
3.
für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu haben;
4.
für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden;
5.
für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt werden;
6.
für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;
7.
für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt werden;
8.
für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;
2.
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
3.
des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4.
des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;
5.
des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;
6.
des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet;
7.
des § 18k neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Siebenten Teil der Abgabenordnung zusammenhängen. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.

(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.

(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.

(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Steuerfrei ist die Einfuhr

1.
der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände;
2.
der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;
3.
der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr
a)
seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und
b)
die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen sowie
c)
nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind;
4.
der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
5.
der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
6.
von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;
7.
von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, für die die Steuer im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18k zu erklären ist und für die in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr die nach Artikel 369q der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer des Lieferers oder die dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle Identifikationsnummer angegeben wird;
8.
von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind;
9.
von Gegenständen durch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt nicht für Gegenstände, die von der Europäischen Kommission oder der nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung zur Ausführung von eigenen entgeltlichen Lieferungen verwendet werden. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der Einfuhr wegfallen, ist die Europäische Kommission oder die nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung verpflichtet, dies dem für die Besteuerung dieser Einfuhr zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nach den im Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Bestimmungen festgesetzt.
10.
von Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen

1.
für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen;
2.
für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem Wert;
3.
für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu haben;
4.
für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden;
5.
für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt werden;
6.
für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;
7.
für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt werden;
8.
für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Steuer entsteht

1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde,
i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4.
(weggefallen)
5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;
9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(3) (weggefallen)

(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.

(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.

(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.

(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.

(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 2 bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 vom 17. März 2008 (ABl. EU Nr. L 85 S. 1) geändert worden ist, zollfrei eingeführt werden können, in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind die Artikel 27 bis 31, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83.

(1a) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 387), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 11, die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen, die

1.
nach den Artikeln 137 bis 144 des Zollkodex frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex eingeführt werden können oder die
2.
gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt werden, sofern der Verwender hinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
in sinngemäßer Anwendung der genannten Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu; ausgenommen sind die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex.

(2a) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 12, die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Artikeln 185 bis 187 Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften dazu. Die Steuerfreiheit gilt auch für die Gegenstände, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex aufgeführt sind.

(3) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist ferner die Einfuhr der Gegenstände, die nach den §§ 12, 14 bis 22 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex eingeführt werden können, in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften.

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand

1.
vor der Einfuhr geliefert worden ist,
2.
im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder
3.
im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(1) Steuerfrei ist die Einfuhr

1.
der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände;
2.
der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;
3.
der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr
a)
seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und
b)
die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen sowie
c)
nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind;
4.
der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
5.
der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
6.
von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;
7.
von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, für die die Steuer im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18k zu erklären ist und für die in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr die nach Artikel 369q der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer des Lieferers oder die dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle Identifikationsnummer angegeben wird;
8.
von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind;
9.
von Gegenständen durch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt nicht für Gegenstände, die von der Europäischen Kommission oder der nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung zur Ausführung von eigenen entgeltlichen Lieferungen verwendet werden. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der Einfuhr wegfallen, ist die Europäische Kommission oder die nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung verpflichtet, dies dem für die Besteuerung dieser Einfuhr zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nach den im Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Bestimmungen festgesetzt.
10.
von Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen

1.
für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen;
2.
für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem Wert;
3.
für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu haben;
4.
für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden;
5.
für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt werden;
6.
für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;
7.
für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt werden;
8.
für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;
2.
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
3.
des § 6a Abs. 4 der Abnehmer;
4.
des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung;
5.
des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer;
6.
des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet;
7.
des § 18k neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Siebenten Teil der Abgabenordnung zusammenhängen. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.

(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.

(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.

(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Steuerfrei ist die Einfuhr

1.
der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände;
2.
der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;
3.
der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr
a)
seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und
b)
die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen sowie
c)
nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind;
4.
der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
5.
der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;
6.
von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;
7.
von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, für die die Steuer im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18k zu erklären ist und für die in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr die nach Artikel 369q der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer des Lieferers oder die dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle Identifikationsnummer angegeben wird;
8.
von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind;
9.
von Gegenständen durch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt nicht für Gegenstände, die von der Europäischen Kommission oder der nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung zur Ausführung von eigenen entgeltlichen Lieferungen verwendet werden. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der Einfuhr wegfallen, ist die Europäische Kommission oder die nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung verpflichtet, dies dem für die Besteuerung dieser Einfuhr zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nach den im Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Bestimmungen festgesetzt.
10.
von Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen

1.
für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen;
2.
für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem Wert;
3.
für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu haben;
4.
für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden;
5.
für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt werden;
6.
für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird;
7.
für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt werden;
8.
für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.