Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung - EUStBV 1993 | § 12 Rückwaren
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Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung Inhaltsverzeichnis
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand
- 1.
vor der Einfuhr geliefert worden ist, - 2.
im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist oder - 3.
im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.
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(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 2 bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23.09.2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Inanspruchnahme als vollmachtlose Vertreterin für Einfuhrumsatz
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