Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. März 2017 - 9 C 24/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C24.15.0
07.03.2017

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Sie sind Eigentümer des Grundstücks "..." (Flurstücke ..., Flur ...) im Gebiet der Beklagten; das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6A. Am nördlichen Rand des Bebauungsplans ist auf dem Grundstück der Kläger eine private Grünfläche festgesetzt. Die Straße "Z." zweigt von der P.straße ab, verläuft zunächst in nördlicher, anschließend in westlicher Richtung und endet nach ca. 250 m in einem Wendehammer. Dieser ist teilweise - mit Gestattung der Kläger und dinglicher Sicherung - auf ihrem Flurstück 284 angelegt worden.

2

Nachdem die Beklagte zunächst beabsichtigt hatte, das Gebiet der heutigen Bebauungspläne Nr. 6A und 6B einheitlich zu überplanen, entschloss sie sich etwa ab dem Jahr 2001 wegen Schwierigkeiten beim Grunderwerb im westlichen Teilgebiet, die Planung auf die beiden Bebauungspläne Nr. 6A und den westlich anschließenden Plan Nr. 6B aufzuteilen. Im Oktober 2006 wurde der Bebauungsplan Nr. 6A als Satzung beschlossen. In der Planzeichnung endet die für die Straße "Z." vorgesehene Verkehrsfläche an der Plangebietsgrenze zum Bebauungsplan Nr. 6B. In einem gesonderten Kartenausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans 6A ist die Anlage eines Wendehammers zeichnerisch dargestellt mit folgendem textlichen Zusatz: "Wendehammer, wenn Stichstraße nicht durchgebaut wird § 9 (2) BauGB". Im Rahmen der textlichen Festsetzung ist vermerkt: "Wird die Erschließungsanlage nicht in einem Zuge realisiert, ist eine Wendeanlage für Müllfahrzeuge auf dem Flurstück 10/2 herzustellen". Im Dezember 2007 verfügte der Bürgermeister der Beklagten die Abschnittsbildung für die Herstellung der Erschließungsstraße "Z." in Bezug auf den Bereich des Bebauungsplans Nr. 6A. Die Baumaßnahmen zur Herstellung dieser Straße wurden in der Zeit von 2007 bis 2010 durchgeführt. Im Jahr 2012 beschloss die Gemeindevertretung die 2. Abweichungssatzung zu ihrer Erschließungsbeitragssatzung für die streitgegenständliche Herstellungsmaßnahme. Nach dem fortbestehenden Planungswillen der Beklagten soll der Wendehammer bei späterer Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 6B wegfallen und die Straße "Z." in westlicher Richtung fortgeführt werden. Mit Bescheid vom 19. November 2010 setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 78 568,78 € fest.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid teilweise aufgehoben. Die Straße stelle in der hergestellten Ausdehnung zwischen der P.straße und dem Wendehammer eine selbstständige Erschließungsanlage dar. Mit der 2. Abweichungssatzung seien Beitragspflichten entstanden. Die Herstellungsmerkmale dieser Abweichungssatzung seien erfüllt. Zu Unrecht seien jedoch die von einem X.-Markt genutzten Flächen nicht bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt worden. Das klägerische Grundstück sei auch mit dem Teil beitragspflichtig, auf dem im Bebauungsplan private Grünfläche festgesetzt sei.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Kläger den angefochtenen Bescheid vollständig aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Aus mehreren Gründen sei bereits die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden. Beitragsfähige Erschließungsanlage sei die durch die Plangebiete 6A und 6B laufende Erschließungsstraße mit lediglich vorübergehender Errichtung eines Wendehammers. Das erschließungsrechtliche Planerfordernis sei nicht erfüllt, weil die Festsetzung des Wendehammers im Bebauungsplan unwirksam sei. Die provisorische Herstellung des Wendehammers genüge nicht den Erfordernissen des Verkehrs im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB. Zudem liege keine endgültige Herstellung vor, weil die Wendeanlage keine dauerhaften Vorteile biete. Die Grundstücke der Firma X. seien nicht durch den hergestellten Abschnitt erschlossen. Es sei fraglich, ob der als private Grünfläche festgesetzte Teil des klägerischen Grundstücks beitragspflichtig sei.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weitgehend die Abweisung der Klage. Sie macht geltend, die maßgebliche Erschließungsanlage sei nach natürlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Hiernach sei die hergestellte Straße eine eigenständige Erschließungsanlage. Die Festsetzung des Wendehammers auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BauGB sei wirksam. Eine Erschließungsanlage erfülle die Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB bereits dann, wenn sie - wie hier - eine gefahrlose und funktionsfähige Erschließung gewährleiste. Auch eine endgültige Herstellung der Straße gemäß den Herstellungsmerkmalen liege vor. Die vom X.-Markt genutzten Grundstücke seien nicht in die Beitragsfläche einzubeziehen. Die Rechtsfigur der schutzwürdigen Erwartungshaltung der übrigen Beitragspflichtigen sei bereits im Ansatz abzulehnen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für ihre Anwendung hier nicht vor. Das klägerische Grundstück sei auch mit seiner gesamten rückwärtigen Fläche beitragspflichtig; private Grünflächen seien zwar kein Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO, aber gleichwohl nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen. Herauszurechnen sei allerdings die Fläche des Wendehammers, für die eine Beitragspflicht nicht bestehe.

6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 sowie das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen und die Berufung der Kläger insoweit zurückzuweisen, als ein Beitrag von nicht mehr als 73 120,15 € festgesetzt ist.

7

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten führt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar.

10

I.1. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, das hergestellte Teilstück der Erschließungsanlage "Z." sei nicht rechtmäßig im Sinne des § 125 BauGB hergestellt, sodass sachliche Beitragspflichten nicht entstanden seien, ist in zweifacher Hinsicht mit Bundesrecht nicht vereinbar.

11

a) Das Oberverwaltungsgericht bestimmt die hier maßgebliche Erschließungsanlage unter Heranziehung des § 125 Abs. 1 BauGB aus dem Inhalt der aneinander anschließenden Bebauungspläne Nr. 6A und 6B und nimmt an, beitragsfähige Erschließungsanlage sei die durch beide Plangebiete durchlaufende Erschließungsstraße ungeachtet der provisorischen Herstellung eines Wendehammers an der Grenze zwischen den Plangebieten. Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht nach Maßgabe des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts zu bestimmen. Erschließungsanlage im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften in §§ 127 ff. BauGB ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die Anlage in ihrem tatsächlich hergestellten Umfang (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <185> und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 28).

12

Für die Beurteilung der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend. Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 16). Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 18).

13

Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts genügen nicht für die Beurteilung, ob bei natürlicher Betrachtungsweise eine die beiden Plangebiete Nr. 6A und 6B durchlaufende Erschließungsanlage vorliegt oder ob es sich bei der hergestellten Anbaustraße mit Wendehammer im Plangebiet Nr. 6A - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - um eine selbstständige Erschließungsanlage handelt. Dem Berufungsurteil ist zwar die Feststellung zu entnehmen, dass der Wendehammer nur provisorisch hergestellt worden ist. Hierdurch könnte bei einem unbefangenen Betrachter, der am Ende der Ausbaustrecke steht, der Eindruck entstehen, dass eine Fortführung der Straße geplant ist. Andererseits ist - darauf könnten die Fotos vom Ende der Ausbaustrecke in der Gerichtsakte hindeuten - genauso gut denkbar, dass der Eindruck einer Straße entsteht, die die sich westlich anschließenden Tennisanlagen und den X.-Markt anbinden soll und dort endet, wo sich jetzt der Wendehammer befindet. Das Bild einer selbstständigen Erschließungsanlage könnte verstärkt werden, wenn das Ausbauende in Richtung der gedachten Weiterführung mit Randsteinen oder dergleichen begrenzt und befestigt sein sollte; dies ist bislang nicht festgestellt.

14

Die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild hat darüber hinaus eine zeitliche Dimension (BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 - 9 C 25.15 - juris Rn. 26). Auch eine Straße, die sich bei natürlicher Betrachtung als Abschnitt einer weitergehenden Erschließungsanlage darstellt, kann durch Zeitablauf in die Eigenschaft einer selbstständigen Erschließungsanlage hineinwachsen; eine ursprüngliche Abschnittsbildung hat sich dann überholt. Nach dem schon erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - (BVerwGE 95, 176 <185>) kann der Umstand, dass eine Anlage lange Zeit - im konkreten Fall über 15 Jahre - nicht weitergebaut wird, zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage in Betracht kommt (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwG 155, 171 Rn. 28 und vom 22. November 2016 - 9 C 25.15 - juris Rn. 26). Das kann auch dann gelten, wenn in dem für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zwar seit dem (vorläufigen) Ende der Bauarbeiten noch kein langer Zeitraum verstrichen, aber sicher absehbar ist, dass ein Weiterbau, falls überhaupt, erst nach langer Zeit erfolgen wird.

15

Danach ist hier in die Beurteilung ergänzend einzubeziehen, dass einerseits die beiden Bebauungspläne Nr. 6A und 6B im selben Jahr (2006) beschlossen worden sind, was ein Indiz für die Herstellung einer beide Plangebiete durchquerenden einheitlichen Erschließungsanlage darstellt. Andererseits dauern die Bemühungen der Beklagten zur Herstellung einer durchgehenden Straße bereits seit dem Jahre 1978 an, ohne dass eine Verwirklichung absehbar war; diese Schwierigkeiten haben zur Aufteilung in die beiden Plangebiete 6A und 6B geführt, und nach Aussage im Widerspruchsbescheid kann mit einem Weiterbau erst ab dem Jahr 2020 gerechnet werden.

16

Die Straße "Z." ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6A indes nicht schon deshalb - unabhängig vom Erscheinungsbild - eine eigenständige Erschließungsanlage, weil die Beklagte für das Plangebiet Nr. 6B einen Erschließungsvertrag geschlossen hat. Dahingestellt bleiben kann, ob ein Erschließungsvertrag grundsätzlich zur Annahme einer eigenständigen Erschließungsanlage für das Vertragsgebiet zwingt (so OVG Münster, Urteil vom 24. November 1998 - 3 A 706/91 - NWVBl 1999, 262; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2000 - 9 M 4297/99 - juris Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 22; Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016 § 130 Rn. 14b; a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 2 L 246/01 - NordÖR 2003, 206 <208>; Vogel, in: Brügelmann, BauGB, Stand November 2016, § 130 Rn. 19), woraus sich hier zwangsläufig die Eigenständigkeit auch des streitgegenständlichen Straßenteils ergäbe. Denn die Beklagte hat den Erschließungsvertrag erst nach dem hier für die Entstehung der Beitragspflicht - und damit für die Beurteilung des Umfangs der Erschließungsanlage - maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der zweiten Änderungssatzung geschlossen. Unter der Prämisse, dass die Beitragspflicht im Hinblick auf einen im Plangebiet 6A hergestellten Abschnitt bereits entstanden war, könnte sich daran nichts mehr dadurch ändern, dass später ein Erschließungsvertrag für einen weiteren Abschnitt der Gesamtanlage hinzugetreten ist.

17

b) Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, die im Bebauungsplangebiet Nr. 6A verlaufende Teilstrecke der Erschließungsanlage sei nicht rechtmäßig im Sinne des § 125 BauGB hergestellt, weil die Festsetzung der Wendeanlage wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 BauGB unwirksam sei und deswegen die tatsächliche Herstellung der Straße über die Vorgaben des Bebauungsplans hinausgehe. Dem liegt eine unzutreffende Anwendung von Bundesrecht zu Grunde.

18

Nach § 9 Abs. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen oder sonstigen Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind, wobei auch die Folgenutzung festgesetzt werden soll. Im Falle bedingter Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB müssen die Umstände, die maßgeblich sein sollen, und die Voraussetzungen ihres Eintritts eindeutig bestimmt sein (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 9 Rn. 240o). Es bedarf in diesem Fall jedoch - im Umkehrschluss zur Festsetzung einer befristeten Nutzung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB - keiner Festlegung eines fixen Zeitpunkts für den Eintritt der maßgeblichen Umstände.

19

Das Berufungsgericht legt die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 6A "Wendehammer, wenn Stichstraße nicht durchgebaut wird § 9 (2) BauGB" dahin aus, dass sie nicht hinreichend bestimmt sei, wenn sie als befristete Festsetzung - bis zum Zeitpunkt des Durchbaus der Stichstraße - verstanden werde, und widersprüchlich sei, sofern sie als aufschiebend bedingte Festsetzung angesehen werde, weil dieses Verständnis dem Willen des Plangebers widerspreche. Dieser Auslegung vermag der Senat nicht zu folgen; er ist an die Auslegung des Ortsrechts durch das Oberverwaltungsgericht nicht gebunden (aa). Die Festsetzung erweist sich auch als materiell rechtmäßig; dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis (§ 125 Abs. 1 BauGB) ist damit entsprochen (bb).

20

aa) Soweit die Vorinstanz irrevisibles Recht ausgelegt und angewendet hat, ist das Revisionsgericht daran zwar grundsätzlich gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Dies gilt aber nicht, wenn die betreffende Auslegung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist. Unter solchen Umständen ist das Bundesverwaltungsgericht zu einer eigenen Auslegung des Landesrechts befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210 Rn. 38 m.w.N.). Hier ist die Auslegung der umstrittenen bauplanerischen Festsetzung durch die Vorinstanz deshalb unvollständig und in sich nicht schlüssig, weil das Oberverwaltungsgericht nur ein inhaltliches Verständnis als Befristung bzw. aufschiebende Bedingung, nicht aber als auflösende Bedingung in Betracht gezogen hat. Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplan Nr. 6A der Beklagten ist als auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) interessengerecht auslegbar und so verstanden weder zu unbestimmt noch widersprüchlich. Der Wendehammer soll bei Weiterführung der Straße "Z." bis zum Anschluss an ein bereits vorhandenes Straßenstück entfallen. Da nicht abzusehen ist, wann dies erfolgen kann, hat die Beklagte keinen fixen Zeitpunkt für das Außerkrafttreten der Festsetzung bestimmt. Unter Berücksichtigung des Festsetzungszweckes, nämlich der Herstellung einer Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge, ist jedoch eine sachgerechte Auslegung dahin möglich, dass maßgeblicher Umstand für das Entfallen der Festsetzung die Weiterführung der Straße ist und die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind, sobald die durchgehende Straße entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs (vgl. § 123 Abs. 2 BauGB) für Müllfahrzeuge benutzbar ist. Eine endgültige Herstellung der Straße im Plangebiet Nr. 6B ist dazu nicht notwendig.

21

bb) Die Begründung im Berufungsurteil, die Festsetzung des Wendehammers könne nicht auf § 9 Abs. 2 BauGB gestützt werden, weil keine außergewöhnliche städtebauliche Situation vorliege, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 BauGB erstreckt sich auf den gesamten in § 9 Abs. 1 BauGB enthaltenen Festsetzungskatalog (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 4 BN 24.10 - BauR 2011, 803 Rn. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 9 Rn. 240g); möglich ist also auch - wie hier - die auflösend bedingte Festsetzung einer Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Zumindest dann liegt ein "besonderer Fall" nicht erst vor, wenn eine außergewöhnliche städtebauliche Situation gegeben ist.

22

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bislang noch nicht mit der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines "besonderen Falles" in § 9 Abs. 2 BauGB befasst. Dem Wortlaut der Norm lässt sich die Voraussetzung einer außergewöhnlichen städtebaulichen Situation nicht entnehmen. Mit der Einfügung des § 9 Abs. 2 BauGB im Jahre 2004 wollte der Gesetzgeber dem Bedürfnis nach Festsetzung von Zwischennutzungen entsprechen (BT-Drs. 15/2250, S. 49), gedacht war dabei vor allem an das sogenannte "Baurecht auf Zeit". Den Gemeinden sollte die Möglichkeit gegeben werden, unterschiedlichen städtebaulichen Situationen und Erfordernissen flexibel Rechnung zu tragen. Hiernach muss ein spezifisches Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegen, sodass die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung etwa mit einer Bedingung oder Befristung besser zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne eine solche Einschränkung (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE - BauR 2013,1408 <1413>; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 9 Rn. 240q).

23

Ein Verständnis des Begriffs "in besonderen Fällen" im Sinne des Erfordernisses einer "außergewöhnlichen städtebaulichen Situation" begegnet Bedenken (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 9 Rn. 240q), weil dies der gesetzgeberischen Intention einer Flexibilisierung zu wenig Raum ließe (VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 2015 - 3 S 1078/14 - juris Rn. 93). Regelmäßig genügt es, wenn die bedingte Festsetzung durch städtebauliche Gründe ausreichend gerechtfertigt und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist (so i.E. auch VGH München, Urteil vom 29. März 2010 - 1 N 07.767 - BRS 76 Nr. 92). Dies gilt jedenfalls für die hier vorliegende auflösend bedingte Festsetzung einer Verkehrsfläche.

24

Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Festsetzung des Wendehammers. Mit ihr verfolgt die Beklagte das Ziel, durch vorläufige Herstellung einer Stichstraße die Erschließung des Plangebiets 6A zeitlich vorzuziehen. Dazu ist es nach den nicht in Streit stehenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts notwendig, dass auch Müllfahrzeuge die Stichstraße bis zum westlichen Ende anfahren können. Ohne die auflösend bedingt getroffene Festsetzung müsste dort ein Wendehammer mit vollständiger Asphaltierung und Ausstattung mit Bordsteinen hergestellt werden, der beim Weiterbau der Straße wieder entfernt würde. Auch der Bebauungsplan müsste für einen Weiterbau der Straße wiederum geändert werden. Ferner wird mit der auflösend bedingten Festsetzung für die Anlieger die Planungsabsicht der Gemeinde verdeutlicht, dass der Zustand einer Stichstraße nicht auf Dauer erhalten bleiben soll. Insgesamt ist so die Aufgabe der planerischen Ordnung besser durch eine bedingte Festsetzung zu lösen als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung. Als Folgenutzung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ergibt sich im Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (Straßenverkehrsfläche), soweit sich der Wendehammer auf dem Straßengrundstück befindet. Soweit der Wendehammer auf einem in privatem Eigentum befindlichen Flurstück festgesetzt ist, endet die Nutzung dieses Flurstücks als öffentliche Verkehrsfläche und die private Nutzungsmöglichkeit des Grundstückseigentümers lebt wieder uneingeschränkt auf.

25

2. Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, sachliche Beitragspflichten seien auch deshalb nicht entstanden, weil die provisorische Herstellung des Wendehammers nicht den Erfordernissen des Verkehrs nach § 123 Abs. 2 BauGB genüge. Eine Wendeanlage ohne Asphaltschicht im Innenbereich entspreche nicht den Regeln der Technik. Zumindest wäre eine Deckschicht ohne Bindemittel erforderlich gewesen, die aber nicht vorhanden sei. Diese Begründung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

26

Die in den Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" über die Erschließung eingeordnete und so den Vorschriften über Erschließungsbeiträge vorangestellte Norm des § 123 Abs. 2 BauGB beschreibt Inhalt und Umfang der Erschließungslast (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 18.08 - Buchholz 406.11 § 123 BauGB Nr. 45 Rn. 5). Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Damit sind nur Mindestbedingungen für die Benutzbarkeit der Anlage beschrieben. Durch § 123 Abs. 2 BauGB wird lediglich das Vorhandensein einer gefahrlosen und funktionsfähigen Erschließung gefordert (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 18.08 - Buchholz 406.11 § 123 BauGB Nr. 45 Rn. 7; Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 123 Rn. 31). Die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sind demgegenüber maßgeblich in § 133 Abs. 2 BauGB geregelt.

27

Das Entstehen der Beitragspflicht scheitert daher im Streitfall nicht an den Anforderungen aus § 123 Abs. 2 BauGB. Zu diesem Ergebnis kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kommen. Hiernach ist die Wendeanlage auf Erdplanum mit einem Oberbau aus einer Schottertragschicht hergestellt, die eine Dicke von ca. 55 cm hat. Die Mindestdicke eines frostsicheren Straßenausbaus ist nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts knapp erreicht. Damit ist eine gefahrlose und funktionsfähige Benutzbarkeit durch Müllfahrzeuge gewährleistet. Der Beklagte trägt in der Revisionsbegründung dazu unwidersprochen vor, das Müllfahrzeug befahre die Straße lediglich einmal 14-täglich.

28

3. Das Berufungsgericht verneint die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht schließlich mit der Argumentation, ein Provisorium könne mangels Eintritts eines auf Dauer bestehenden Erschließungsvorteils nicht als endgültig hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB angesehen werden. Auch diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

29

Eine Erschließungsanlage ist im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellt, sobald sie vollständig in einer den Herstellungsmerkmalen der Satzung entsprechenden Weise angelegt ist (BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - 4 CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 S. 17). Auf eine - ohnehin nicht unbegrenzt zu gewährleistende - Dauerhaftigkeit des Erschließungsvorteils kommt es hingegen nicht an. Das Wort "endgültig" in § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nicht im Sinne von "dauerhaft", sondern im Sinne von "abschließend" zu verstehen. Der Zweck des § 133 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Regelung über die Merkmale der endgültigen Herstellung (§ 132 Nr. 4 BauGB) besteht darin, den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für jedermann möglichst eindeutig erkennbar und bestimmbar zu machen (BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99 <112> und vom 15. Mai 2013 - 9 C 3.12 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 52 Rn. 16; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 11 Rn. 46). Lediglich dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltpunkte die ernstzunehmende Gefahr einer alsbaldigen Beseitigung der Anlage besteht, fehlt es an einer die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsvermittlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 <222 f.>). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend indes nicht erkennbar. Für die Frage, ob eine Erschließungsanlage endgültig im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB hergestellt ist, ist es deshalb unerheblich, ob die satzungsgemäße Herstellung von der Gemeinde im Einzelfall lediglich als Provisorium angesehen wird (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 9 C 3.12 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 52 Rn. 21).

30

Gerade der vorliegende Fall zeigt zudem, dass es sachgerecht sein kann, längerfristigen Planungsabsichten, die gegebenenfalls die Notwendigkeit einer nochmaligen Veränderung der Straße mit sich bringen, durch eine lediglich provisorische "endgültige" erstmalige Herstellung Rechnung zu tragen. Dem kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, dass der Wendehammer aufgrund seines provisorischen Ausbauzustandes einen "dauerhaften Sanierungsfall" darstelle. Selbst wenn es zuträfe, dass der Wendehammer aufgrund seiner provisorischen Herstellung vermehrt repariert werden müsste, würden die Kosten hierfür die Anlieger nicht belasten; sie profitieren bei ihrer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen vielmehr von geringeren Herstellungskosten.

31

II. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht setzt voraus, dass die Stichstraße mit Wendehammer entweder als selbstständige Erschließungsanlage gemäß den einschlägigen Satzungsmerkmalen im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB endgültig hergestellt worden ist oder dass die endgültige satzungsgemäße Herstellung sich auf einen rechtmäßig gebildeten Abschnitt gemäß § 130 Abs. 2 BauGB erstreckt. Für beide Varianten fehlen gleichermaßen erforderliche Feststellungen dazu, ob die Merkmale der endgültigen Herstellung für den Wendehammer gemäß der 2. Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erfüllt sind.

32

Danach muss dessen Oberfläche zumindest eine wassergebundene Deckschicht oder eine Grandbefestigung aufweisen. Diese Abweichungssatzung stellt keine unzulässige Einzelfallregelung dar. Eine Gemeinde kann für eine konkrete Erschließungsanlage hinsichtlich eines bestimmten Herstellungsmerkmals im Sinne von § 132 Nr. 4 BauGB eine Abweichungssatzung erlassen, die einen von der allgemeinen Erschließungsbeitragssatzung abweichenden Willen des Satzungsgebers kundtut (s. BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - 4 CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 S. 17 f.). Das Berufungsgericht lässt - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - die Frage offen, ob die Herstellungsmerkmale der 2. Abweichungssatzung für den Wendehammer erfüllt sind. Es sieht es als fraglich an, ob unter "wassergebundene Decke" bzw. "Grandbefestigung" der hier erstellte Oberbau verstanden werden kann, und stellt lediglich fest, es fehle an einer wassergebundenen Deckschicht. Dies allein bietet dem Senat keine tragfähige Grundlage für eine Bestätigung des Berufungsurteils gemäß § 144 Abs. 4 VwGO. Neben einer wassergebundenen Deckschicht würde auch das Vorhandensein einer Grandbefestigung das Herstellungsmerkmal für den Wendehammer erfüllen.

33

III. Auch zur Beurteilung, ob die angefochtenen Beitragsbescheide gegebenenfalls in der festgesetzten Höhe rechtmäßig sind, bedarf es weiterer Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts.

34

1. Für den Fall, dass die Vorinstanz bei der anzulegenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem Ergebnis gelangt, Erschließungsanlage sei der langfristig vorgesehene Straßenzug durch die Plangebiete Nr. 6A und 6B und die streitgegenständlichen Bescheide seien als Abrechnung eines Abschnitts gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BauGB anzusehen, ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung erforderlich. Die bisherigen Prüfungsschritte des Berufungsgerichts hierzu stimmen mit Bundesrecht überein (a). Sie sind lediglich noch zu ergänzen um die Prüfung, ob die "Willkürgrenze" hinsichtlich unterschiedlicher Kosten des ersten Abschnitts im Vergleich zum zweiten Abschnitt die Abschnittsbildung hindert, weil - entgegen der bisherigen Auffassung der Beklagten - statt der niedrigeren Bereitstellungskosten die tatsächlichen Erwerbskosten für das Grundstück P.straße 41 aus dem Jahr 1992 bei der Aufwandsermittlung berücksichtigt werden müssen (b).

35

a) Der Senat teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsanlage als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbstständigen, nicht die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraussetzt. An der gegenteiligen früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 <187> und vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 <233 f.>) hält der Senat nicht fest. Der im erstgenannten Urteil erstmals erwähnte, nicht näher begründete Rechtssatz ist in der seitherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinzelt geblieben und in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur auf Ablehnung gestoßen (s. etwa Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 125 Rn. 15). Der Standpunkt kann in der Sache nicht überzeugen. Eine Abschnittsbildung als Instrument der Vorfinanzierung wird gerade dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Anlage zunächst nicht in ihrer vollen Länge hergestellt werden soll. Das Argument, die Fortführung der Straße solle im Fall der Abschnittsbildung für einen Betrachter zumindest schon in ihrer Anlage zu erkennen sein, rechtfertigt nicht die Anforderung, es müsse mit dem Bau auf der vollen Länge der Straße schon begonnen worden sein; aus dem Bebauungsplan wird in der Regel die geplante Weiterführung hinreichend deutlich werden. Dem zeitlichen Moment bei der etappenweisen Herstellung einer Erschließungsanlage wird durch die Annahme Rechnung getragen, dass ein nicht weiter gebauter Abschnitt - wie oben ausgeführt - in die Eigenschaft einer selbstständigen Erschließungsanlage hineinwachsen kann.

36

b) Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 <235>) zutreffend davon aus, dass eine willkürliche Abschnittsbildung vorliegt, wenn die im Zeitpunkt der Abschnittsbildung voraussehbaren Kosten eines Abschnitts je Quadratmeter Straßenfläche um mehr als ein Drittel höher liegen als die des anderen Abschnitts. Bei diesem Kostenvergleich sind ausschließlich ausstattungsbedingte Mehrkosten - unter Ausschluss der auf Preissteigerungen entfallenden Anteile - berücksichtigungsfähig. Ausstattungsbedingt in diesem Sinne sind auch Kosten, die für einen Abschnitt deshalb entstehen, weil nur hier überhaupt oder besonders hohe Grunderwerbskosten zu entrichten sind (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 <233>). Danach bedarf es vorliegend noch der Prüfung und Feststellung, ob die Berücksichtigung der Grunderwerbskosten aus dem Jahre 1992 dazu führt, dass eine Abschnittsbildung ausscheiden muss. Zutreffend nimmt das Oberverwaltungsgericht an, dass die Kosten für den Erwerb des Flurstücks 327/14 (P.straße 41) im Jahre 1992 auf der Grundlage des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in den umzulegenden Erschließungsaufwand einzubeziehen sind. Nach dieser Norm umfasst der Erschließungsaufwand die Kosten unter anderem für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen. Das sind diejenigen Flächen, die die Gemeinde zweckgerichtet zur Herstellung von Erschließungsanlagen ankauft (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1981 - 8 C 13.81 - BVerwGE 61, 316 <324>). Der Grundstückskaufpreis gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch dann als Erschließungsaufwand zu berücksichtigen, wenn eine Gemeinde Grundstücke erwirbt, um sie später nach Wirksamwerden einer im Erwerbszeitpunkt noch nicht konkretisierten Planung zur Schaffung von Erschließungsanlagen zu nutzen (OVG Münster, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 3 A 1284/93 - DVBl 1997, 1072; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 39; Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 128 Rn. 11). Die von der Beklagten stattdessen gewählte Einstellung der Kostenposition auf der Grundlage des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung - kommt hingegen nur in Betracht, wenn die Gemeinde die Flächen nicht zweckgerichtet für die Herstellung von Erschließungsanlagen erworben hat (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1981 - 8 C 13.81 - BVerwGE 61, 316 <323>).

37

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Flurstück von der Beklagten im Jahre 1992 zweckgerichtet erworben worden, um dort eine Erschließungsstraße anlegen zu können. Dies wird zutreffend daraus hergeleitet, dass zum damaligen Zeitpunkt zwar nicht sicher war, ob die Erschließungsstraße über das Flurstück verlaufen soll, das Grundstück aber erworben wurde, um "eine alternative Möglichkeit der Anlage der Erschließungsstraße zu haben". Hierbei kann der Umstand keine Rolle spielen, dass die Einstellung des Kaufpreises aufgrund von typischerweise eintretenden Grundstückswertsteigerungen für die Beitragspflichtigen im Regelfall günstiger ist als die Zugrundelegung des Verkehrswerts zum Zeitpunkt der Bereitstellung aus dem Fiskalvermögen. Deshalb muss es umgekehrt auch unerheblich bleiben, dass im vorliegenden Fall der seinerzeit gezahlte Kaufpreis höher war als der spätere Verkehrswert des Grundstücks.

38

2. Ob das sogenannte "X.-Areal" in die Aufwandsverteilung einbezogen werden muss, hängt davon ab, ob es sich bei der Straße im Plangebiet 6A um eine selbstständige Erschließungsanlage oder lediglich um einen Abschnitt der durch die Plangebiete 6A und 6B laufenden Erschließungsanlage handelt. Die vom X.-Markt genutzten Flächen (Flurstücke 254, 256, 258, 9/3 und 9/4) grenzen nicht unmittelbar an die hier abgerechnete Straße im Plangebiet 6A an, sondern sind an sie mittels einer tatsächlich vorhandenen, aber rechtlich nicht gesicherten Zufahrt über die Flurstücke 440 und 450 angebunden. Im Falle einer selbstständigen Erschließungsanlage könnten die vorbezeichneten Flurstücke - das letztgenannte mit seiner gesamten Fläche - in die Verteilungsfläche einzubeziehen sein (a), bei Betrachtung als Abschnitt einer durchlaufenden Erschließungsstraße ist dies auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich (b).

39

a) Ein Grundstück ist - mangels vorrangiger Festsetzungen in einem Bebauungsplan - dann im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, wenn die betreffende Anbaustraße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Das ist bei einem Anliegergrundstück grundsätzlich der Fall, bei einem Hinterliegergrundstück aber regelmäßig nur dann, wenn es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise auf Dauer zur Verfügung steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind bei den oben genannten, vom X.-Markt genutzten Grundstücken nicht erfüllt. Doch auch ohne eine solche Zufahrt kann ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks anzunehmen sein, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der baurechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert. Eine dahingehende Erwartung ist dann schutzwürdig, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden kann, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 <6> und vom 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 85). Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13 m.w.N.).

40

Der Einwand der Revision, die Rechtsfigur der schutzwürdigen Erwartungshaltung führe dazu, dass die Gemeinden nicht mehr in der Lage seien, eine hinreichend rechtssichere Entscheidung über den Umfang der Verteilungsfläche zu treffen, greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt umschreibend, dass die schutzwürdige Erwartung in den bestehenden Verhältnissen ihre Stütze finden muss und diese Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vorliegen und den übrigen Grundstückseigentümern ohne weiteres erkennbar sein müssen. Bloße Mutmaßungen über künftige Entwicklungen reichen nicht aus (BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 13).

41

Soweit die frühere Rechtsprechung in Fällen der Eigentümerverschiedenheit eine schutzwürdige Erwartung schon dann angenommen hat, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine tatsächliche, jedoch rechtlich nicht gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden war, hält der Senat hieran so nicht fest. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen des Hinzutretens weiterer Umstände. Ein solcher kann etwa darin liegen, dass das Hinterliegergrundstück ausschließlich über die streitgegenständliche Anbaustraße an das Straßennetz angebunden ist (sogenanntes gefangenes Hinterliegergrundstück). In Entsprechung dazu kann ein besonderer Umstand aber auch darin gesehen werden, dass ein nicht an die Anbaustraße anliegendes, bereits anderweitig erschlossenes Grundstück aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung, etwa im Hinblick auf starken Kunden- oder Lieferantenverkehr, auf das Vorhandensein einer weiteren, durch die streitgegenständliche Straße vermittelten Zufahrt nach den tatsächlichen Verhältnissen unabhängig von der baurechtlichen Beurteilung der Situation geradezu angewiesen ist (ähnlich: Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 133 Rn. 3d - am Ende des ersten Absatzes).

42

Anhaltspunkte für eine derartige Abhängigkeit und eine daraus folgende schutzwürdige Erwartung der übrigen Anlieger könnten hinsichtlich des "X.-Areals" gegeben sein, wenn der Markt - wie in einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Verkehrsgutachten ausgeführt - zur Vermeidung einer Überlastung der P.straße einer zweiten Zufahrt bedurfte und diese durch Kunden und Lieferanten regelmäßig genutzt wird. Hierzu bedarf es jedoch weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.

43

b) Falls sich die hergestellte Stichstraße hingegen als Abschnitt einer durchlaufenden Erschließungsanlage erweisen sollte, wäre die Einbeziehung von Flurstücken des "X.-Areals" in die Aufwandsverteilungsfläche weitgehend ausgeschlossen. Wenn ein Grundstück an zwei Abschnitte einer Erschließungsanlage angrenzt, ist dieses Grundstück bei der Aufwandsverteilung jeweils nur mit dem Anteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Frontlängen an dem einen bzw. anderen Abschnitt entspricht (stRspr, BVerwG, Urteile vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 <253 f.> und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 27). Unter dieser Prämisse sind daher die Grundstücke des "X.-Areals" - abgesehen von den tatsächlich als Zufahrt genutzten Flurstücken 440 und 450 (letzteres anteilig im Verhältnis seiner Frontlänge im hergestellten Abschnitt) - in die Aufwandsverteilung nicht einzubeziehen. Bei abschnittsweiser Herstellung einer einheitlichen Erschließungsanlage können die übrigen Anlieger des hier abgerechneten ersten Abschnitts ein anderes Ergebnis nicht schutzwürdig erwarten, weil sich die Firma X. an dem Aufwand für den zweiten Abschnitt zu beteiligen haben wird.

44

3. Von der Beurteilung, ob eine selbstständige Erschließungsanlage oder der Abschnitt einer durchlaufenden Erschließungsstraße abzurechnen ist, hängt weiter die Antwort auf die Frage ab, ob die Kosten für die provisorische Herstellung des Wendehammers beitragsfähig sind. Bei Annahme einer durchlaufenden Erschließungsanlage sind die Kosten für die Herstellung des Wendehammers nicht beitragsfähig (a), andernfalls handelte es sich um beitragsfähige Kosten für die satzungsgemäß "endgültige" Herstellung des Wendehammers (b). In jedem Fall hat die Beklagte im Gerichtsverfahren zutreffend die Fläche des Wendehammers (270 m²) aus der beitragspflichtigen Fläche des klägerischen Grundstücks herausgerechnet, weil die Fläche einer Erschließungsanlage nicht ihrerseits beitragspflichtig sein kann.

45

a) Aus § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach nur die erstmalige Herstellung der Anlage dem Erschließungsaufwand zuzurechnen ist, ergibt sich, dass nur diejenigen Kosten beitragsfähig sein können, die der Herstellung der endgültigen Anlage dienen. Somit fallen die Kosten für ein Provisorium, das im Zuge der endgültigen Herstellung der Anlage wieder entfernt wird, aus den beitragsfähigen Kosten heraus. Im Falle einer durchlaufenden Erschließungsstraße wäre hiernach in den Blick zu nehmen, dass der Wendehammer bei Durchbindung der Straße wieder entfernt werden muss. Eine Ausnahme gilt nach dieser Rechtsprechung nur in dem hier nicht gegebenen Fall, dass nach technischen Regeln die Errichtung einer provisorischen Anlage erforderlich erschien, um später eine endgültige Erschließungsanlage ordnungsgemäß herstellen zu können (BVerwG, Urteile vom 5. September 1969 - 4 C 67.68 - BVerwGE 34, 19 und vom 16. November 1973 - 4 C 45.72 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 13 S. 23).

46

b) Handelt es sich dagegen bei der Stichstraße um eine selbstständige Erschließungsanlage, wären die Kosten für die satzungsgemäße Herstellung der Wendeanlage als Kosten der endgültigen Herstellung dieser Erschließungsanlage anzusehen und damit grundsätzlich beitragsfähig. Auch eine von der Gemeinde nur als vorübergehende Maßnahme angesehene Ausbautätigkeit an einer Anbaustraße führt zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, wenn die Maßnahme einen Zustand erreicht, der den satzungsgemäßen Merkmalen für eine endgültige Herstellung - im Streitfall gemäß den Merkmalen der 2. Abweichungssatzung - entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 9 C 3.12 - Buchholz 406.11 § 132 BauGB Nr. 52 S. 6). Etwas anderes könnte nur in dem - vorliegend wohl nicht gegebenen Fall - gelten, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, die Wendeanlage werde alsbald wieder beseitigt werden und deshalb nicht die Erwartung gegeben ist, dass sie der Allgemeinheit hinreichend gesichert zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 <222 f.>).

47

4. Schließlich bedarf es noch weiterer Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dazu, ob und inwieweit das Hinterliegergrundstück Flurstück 301 der Beitragspflicht unterliegt. Soweit dies nicht der Fall wäre, würde sich die Aufwandsverteilungsfläche zu Lasten der übrigen Grundstücke verringern. Bei dem Flurstück 301 handelt es sich, bezogen auf den für die Beitragsentstehung maßgeblichen Zeitpunkt, um ein sogenanntes gefangenes Hinterliegergrundstück mit Bestandsbebauung, das - wie von den Beteiligten dem Senat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden ist - über eine durch Grunddienstbarkeit gesicherte Zufahrt zur Anbaustraße verfügt. Das Flurstück liegt jedoch nur mit einer kleinen Fläche innerhalb des mit dem Bebauungsplan Nr. 6A festgesetzten Baufensters und kann deshalb hiernach mit einem Wohnhaus oder einem ähnlich großen Gebäude nicht mehr bebaut werden.

48

Das Grundstück ist ungeachtet des vorhandenen Gebäudes nicht Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und deshalb bei der gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmenden Verteilung des Erschließungsaufwands unberücksichtigt zu lassen, wenn es nach den Festsetzungen des Bebauungsplans überhaupt nicht mehr oder nur noch in unterwertiger Weise bebaut werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 1974 - 4 C 70.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48 S. 42 f. und vom 25. Oktober 1996 - 8 C 21.95 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 104 S. 82). Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, wenn für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Es widerspräche dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes, ein Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht mehr bebaut werden darf, allein deswegen als bebaubar anzusehen, weil auf ihm früher einmal ein Gebäude errichtet worden ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe auch Grundstücke als "bebaubar" beitragspflichtig machen wollen, die nach Zerstörung der auf ihnen befindlichen Gebäude nicht wieder bebaut werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 20. September 1974 - 4 C 70.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48 S. 42 f.). Gänzlich unbebaubaren Grundstücken gleichgestellt sind Grundstücke, auf denen baurechtlich nur eine unterwertige Nutzung zulässig ist. Ihnen wird im Verhältnis zu den übrigen Grundstücken des Abrechnungsgebiets durch die Erschließung ein derart geringer Vorteil vermittelt, dass eine Beitragsbelastung nicht gerechtfertigt ist. Allerdings unterliegen zulässigerweise mit Garagen und garagenähnlichen Gebäuden bebaubare Grundstücke regelmäßig der Erschließungsbeitragspflicht für die Anlage, die ihnen die verkehrliche Erreichbarkeit vermittelt, da Garagen wegen ihrer Funktion in besonderem Maße auf die Verbindung mit einer befahrbaren Erschließungsanlage angewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. September 1977 - 4 C 71.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 63 S. 38). Zur Beurteilung der Beitragspflicht des Flurstücks 301 bedarf es daher noch der Feststellung, ob die innerhalb des Baufensters befindliche Fläche des Flurstücks die Errichtung einer Garage erlaubt. Bejahendenfalls ist weiter zu klären, welcher Anteil des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf das hier in Rede stehende Grundstück entfällt. Ist das nach dem Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehene und nach der einschlägigen Verteilungsregelung relevante Maß der baulichen Nutzung wegen einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung nicht erreichbar, darf bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes grundsätzlich nur das tatsächlich realisierbare Nutzungsmaß zur Grundlage der Ermittlung des auf das Grundstück entfallenden Erschließungsaufwandes gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 <253 ff.>).

49

5. Das Berufungsurteil hält es in Bezug auf das klägerische Grundstück für fraglich, ob die im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB), teilweise überschneidend festgesetzt auch als Flächen mit Anpflanzgeboten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB) sowie als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) uneingeschränkt als Beitragsfläche berücksichtigt werden dürfen. Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht dabei von dem Ansatz aus, dass bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten grundsätzlich die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen ist. Gerechtfertigt ist das deshalb, weil der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 BauGB nicht daran vorbeigehen kann, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Mithin muss für ein Bauvorhaben typischerweise mehr an Fläche zur Verfügung stehen, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang zwischen dem Bau- und dem Erschließungsbeitragsrecht ist es auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen beschränkt ist. Regelungen dieser Art sollen nach ihrer Zielsetzung nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern auf den Standort der baulichen Anlagen innerhalb eines Grundstücks Einfluss nehmen. Im Ergebnis nichts anderes gilt für eine gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte Teilfläche eines Grundstücks als private Grünfläche. Zwar liegt eine als private Grünfläche ausgewiesene Fläche nicht im Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Doch rechtfertigt das angesichts des dargestellten Zusammenhangs zwischen dem Bau- und dem Erschließungsbeitragsrecht nicht, diese Fläche anders zu behandeln als Flächen, die etwa infolge von Baulinien oder Baugrenzen von einer Bebauung freizuhalten sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 35; Urteile vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 <370 f.> sowie vom 12. November 2014 - 9 C 7.13 - BVerwGE 150, 316 Rn. 20 f.).

50

Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der baulichen Nutzung hindert und infolgedessen das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung nur "auf dem Papier" steht. Für diesen Fall leuchtet ohne Weiteres ein, dass bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nicht das nur auf dem Papier stehende, sondern ausschließlich das tatsächlich realisierbare Nutzungsmaß zur Grundlage der Ermittlung des auf das Grundstück entfallenden Erschließungsaufwandes gemacht werden darf (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 <253 ff.>). Soweit das Oberverwaltungsgericht hiervon ausgehend eine Einschränkung der Ausschöpfung des vom Bebauungsplan festgesetzten Maßes der baulichen Ausnutzbarkeit allein deswegen für möglich hält, weil die Grundstücksfläche Berechnungsgrundlage für das Maß der Bebaubarkeit ist und eine Teilfläche des Grundstücks der Kläger wegen ihrer Überplanung als private Grünfläche der Bebauung entzogen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlen Feststellungen, dass die Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks der Kläger als private Grünfläche im Bebauungsplan Nr. 6A die Verwirklichung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks einschränkt. Das gleiche gilt für die von der Klägerseite angesprochenen Vorschriften zum Schutz von Gewässern. Auch insoweit ist nicht festgestellt, dass eventuelle für das Gewässer M. geltende Schutzvorschriften die Realisierbarkeit des zulässigen Nutzungsmaßes auf dem Grundstück der Kläger einschränken.

51

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. März 2017 - 9 C 24/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. März 2017 - 9 C 24/15

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. März 2017 - 9 C 24/15 zitiert 16 §§.

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 560 Nicht revisible Gesetze


Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baugesetzbuch - BBauG | § 128 Umfang des Erschließungsaufwands


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. März 2017 - 9 C 24/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. März 2017 - 9 C 24/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2015 - 3 S 1078/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsg

Referenzen

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 17.12.2013.
Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohnungen in den Gebäuden auf den nördlich der Postwiesenstraße liegenden Grundstücken Flst.-Nr. xxx (xxx) und Flst.-Nr. xxx (xxx) in der sog. „Südweststadt“ der Antragsgegnerin. Diese Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst die zusammen ca. 0,8 ha großen, südlich der Postwiesenstraße gelegenen Grundstücke Flst.-Nr. xxx, xxx, xxx und xxx sowie einen Teil des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Die von dem Plan erfassten Grundstücke lagen bislang im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Postwiesenstraße II“ der Antragsgegnerin vom 16.12.1997, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzte. Das Gleiche gilt für den westlich hieran anschließenden Bereich, der mit vier Wohngebäuden vollständig bebaut ist. Im südlich anschließenden Bereich setzt der Bebauungsplan „Postwiesenstraße II“ ein reines Wohngebiet fest, das noch unbebaut ist.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 20.3.2012 den Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“, der am 5.4.2012 unter Hinweis darauf ortsüblich bekannt gemacht, dass dieser im beschleunigten Verfahren und ohne Umweltprüfung durchgeführt werde. Dem Aufstellungsverfahren lag ein Planungskonzept für einen Verbrauchermarkt zugrunde. Dieser sollte eine Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² und einen Backshop mit ca. 40 m² Verkaufsfläche bei einer Gebäudegrundfläche von ca. 2.000 m² umfassen. Das Planungskonzept sah weiterhin einen Kundenparkplatz mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße und ca. 86 Stellplätzen vor.
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 17.4.2013 erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung am 3.5.2013 die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs vom 13.5.2013 bis zum 21.6.2013, während der die Antragsteller 2 und 3 Einwendungen erhoben.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 17.12.2013 den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 18.2.2014. Der Satzungsbeschluss wurde am 24.2.2014 in der „Pforzheimer Zeitung“ ortsüblich bekanntgemacht.
Der angefochtene Bebauungsplan setzt im Planteil 1 im Westen ein allgemeines Wohngebiet (ca. 2.532 m²) und im Osten ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ (ca. 4.820 m²) fest. Im Planteil 2 wird ein bedingtes Planungsrecht festgesetzt, das dann gilt, wenn die Einzelhandelsnutzung überhaupt nicht oder - nach Beginn - über ein Jahr nicht mehr ausgeübt werden sollte. Für diesen von der Antragsgegnerin gesondert bekanntzumachenden Fall wird statt des Sondergebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Antragsgegnerin erteilte der Bauherrengemeinschaft xxx-xxx - nachfolgend: Bauherrengemeinschaft - mit Bescheid vom 12.11.2014 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit 70 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx. Errichtet werden soll ein Lebensmittel-Vollsortiment-Markt („Edeka-Markt“) einschließlich eines Backshops mit rund 1.400 m² Verkaufsfläche sowie 70 Stellplätzen. Nach den Auflagen zur Baugenehmigung ist während der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) sowohl der Liefer- als auch der Kundenverkehr ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 29.1.2015 - 2 K 3866/14 - die von den Antragstellern und anderen Nachbarn gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer - bislang noch nicht beschiedenen -Widersprüche gegen die Baugenehmigung ab.
Die Antragsteller haben am 3.6.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
10 
Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Ihre Grundstücke befänden sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Ihre Wohnungen lägen mit den Hauptwohnräumen in Richtung auf die Postwiesenstraße und damit in Richtung auf den in dem Sondergebiet vorgesehenen Lebensmittelmarkt und dessen Parkplatz. Damit bestehe ein erhöhtes Ruhe- und Erholungsbedürfnis gerade auch bei geöffneten Fenstern und Balkon-/Terrassentüren und in den sog. Außenwohnbereichen der nach Süden exponierten Wohnnutzungen. Durch die Sondergebietsfestsetzung sei mithin eine Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren rechtlich geschützten Belangen, insbesondere im Hinblick auf einen ausreichenden Lärmschutz möglich.
11 
Der Bebauungsplan leide an Verfahrens- und Formfehlern. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei mangelbehaftet. Das Plangebiet sei nicht identifizierbar. Der Bekanntmachung sei weder ein Lageplan noch eine Auflistung der im Plangebiet liegenden Grundstücke beigefügt.
12 
Der Bebauungsplan leide ferner an inhaltlichen Mängeln. Die planungsrechtliche Erforderlichkeit für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² sei nicht gegeben. Das Angebot zur Versorgung mit Lebensmitteln in der Südweststadt rund um den „Rodrücken“ sei ausreichend. In diesem Gebiet befänden sich ausschließlich Wohngebiete, weshalb alle dort Wohnenden auf dem Weg zur Arbeit an den bestehenden Lebensmittelversorgern vorbeikämen bzw. diese mit nur geringfügigen Umwegen erreichen könnten. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA vom Juni 2012 für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts (Betriebstyp Vollsortimenter) an der Postwiesenstraße, auf die sich die Bebauungsplanbegründung stütze, könne die planungsrechtliche Erforderlichkeit nicht begründen. Diese stehe in einem gravierenden Widerspruch zu den Gutachteraussagen der CIMA in der Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzepts vom November 2010, das die Antragsgegnerin beschlossen und in der Folge sämtlichen Planungen und insbesondere verschiedenen Bebauungsplanaufstellungs- oder Änderungsverfahren zugrunde gelegt habe. In der CIMA-Analyse vom Juni 2012 würden ferner die Verhältnisse in Bezug auf eine Gefährdung der vorhandenen sehr guten Einzelhandelsversorgung vor allem mit kleinflächigen Spezialanbietern im Bereich Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen verniedlicht. Die Ausführungen zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit seien lediglich abstrakt gehalten. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße sei nicht geeignet, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Es werde lediglich die Verträglichkeit des Markts, nicht jedoch gerade die städtebauliche Erforderlichkeit belegt. Der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500 m) abgestellt werde. Die Gutachten belegten, dass für die Deckung der Nahversorgungslücke auf dem „Rodrücken“ ein Lebensmittelgeschäft mit einer Verkaufsfläche von allenfalls 800 m² ausreichend sei.
13 
Die Schall- und Verkehrsgutachten von Modus Consult vom Juni 2012 zeigten, dass die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimentmarkts mit Back-Shop und den dazu vorgesehenen 86 Stellplätzen mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße aus zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für sie, die Antragsteller, führten. Dies werde bestätigt durch die von ihnen veranlasste schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen Koehler und Leutwein. Zwar werde die Warenanlieferung an der Ostfassade des Gebäudes angeordnet. Dies gelte indessen nicht für den Back-Shop, der üblicherweise im Bereich der Kasse und am Eingang des Lebensmittelmarkts angeordnet werde. Die Andienung eines solchen Back-Shops erfolge jedoch regelmäßig nicht über die Andienung des Lebensmittelmarkts, sondern entweder über den Haupteingang des Lebensmittelmarkts oder einen Nebeneingang des Back-Shops. Eine derartige Andienung sei von Modus Consult nicht untersucht worden. Ferner gäbe es in den planungsrechtlichen Festsetzungen keine zeitlichen Vorgaben für die Andienung mit Lkw und sonstigen Lieferfahrzeugen für den Lebensmittelmarkt und den Back-Shop. Insbesondere sei eine Andienung zur Nachtzeit planungsrechtlich nicht ausgeschlossen.
14 
Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien die Ladenöffnungszeiten an Werktagen nicht beschränkt. Aus der Stellungnahme von Koehler und Leutwein ergebe sich, dass eine längere Öffnungszeit bis 22.00 Uhr mit eventuell nachlaufenden Pkw-Fahrbewegungen oder Stapelvorgängen von Einkaufswagen innerhalb des Nachtzeitraums (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führten. Der Bebauungsplan enthalte kein Verbot für eine Ladenöffnung zur Nachtzeit und verstoße deshalb gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Ferner fehle eine Abwägung, ob auf der Grundlage der Erkenntnisse des Schallgutachtens von Modus Consult eine weitergehende Einschränkung der Betriebszeiten des Lebensmittelmarkts und des Back-Shops hätte erfolgen müssen.
15 
Auch bei Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr sei von einem Betrieb des Parkplatzes zwischen 6.30 Uhr und 22.00 Uhr auszugehen, da auch davor und danach an- und abfahrende Kunden und Mitarbeiter berücksichtigt werden müssten. Nach dem Schallgutachten von Modus Consult setzten sich die gewerblichen Lärmimmissionen im Wesentlichen aus den Geräuschen des Fahrverkehrs und der Anlieferung zusammen. Hinzu kämen allerdings noch die Geräusche beim Ein- und Ausstapeln der Einkaufswagen sowie die der haustechnischen Anlagen. Nicht berücksichtigt seien bei Modus Consult offenkundig auch die Schallimmissionen durch die Kühlaggregate der Anlieferfahrzeuge und durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws.
16 
Modus Consult lege seiner Beurteilung im Schallgutachten bezüglich des Verkehrslärms zugrunde, dass sich durch den geplanten Lebensmittelmarkt ca. 850 Pkw-Fahrbewegungen durch Kunden und Beschäftigte zusätzlich ergäben. Koehler und Leutwein gingen auf der Grundlage derselben Daten aus dem Verkehrsgutachten von Modus Consult für den Analyse-Null-Fall von einer Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24h aus. Bereits für den Prognose-Null-Fall ergebe sich unter Zugrundelegung der geplanten Wohngebiete „Langer Gewann“ und „Kurzer Gewann“ auf der Postwiesenstraße eine deutliche Verkehrssteigerung auf 2.800 Kfz je 24 Stunden. Allein diese Verkehrssteigerung führe bereits ohne den Lebensmittelmarkt dazu, dass an dem Gebäude xxx-xxx die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO überschritten würden.
17 
Im Verkehrsgutachten von Modus Consult werde eine zusätzliche Verkehrsbelastung von ca. 600 zusätzlichen Kfz-Fahrten pro Tag prognostiziert. Tatsächlich sei die zusätzliche Verkehrsbelastung indessen höher anzusetzen. Richtigerweise sei nicht - wie von Modus Consult - ein Mitnahmeeffekt von 30 %, sondern ein solcher von nur 20 % anzusetzen. Denn es seien auch diejenigen Fahrten zu berücksichtigen, die eigentlich auf der Vogesenallee stattfänden, aber als kurzer Umweg zu dem geplanten Einkaufsmarkt und wieder zurück über die Postwiesenstraße auf die Vogesenallee verliefen. Unabhängig von der Frage, ob die Lärmrichtwerte gerade eingehalten seien, sei eine derart erhebliche Zunahme des Verkehrs in einem reinen Wohngebiet nicht mehr hinnehmbar. Die Postwiesenstraße habe als eine der Haupterschließungsstraßen für die Wohngebiete auf dem „Rodrücken“ schon für sich genommen eine hohe Verkehrsbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu den bestehenden Wohngebieten. Durch die absehbare Bebauung von weiteren Baulücken komme es zu der beschriebenen weiteren Verkehrszunahme allein durch den Verkehr zu den Wohngebieten.
18 
Im Hinblick auf die Bewältigung der zu erwartenden Immissionen liege insoweit ein Abwägungsausfall vor, als für die Beurteilung des Lärmschutzes eine Betrachtung allein nach TA-Lärm nicht ausreichend sei.
19 
Es sei zwar im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben für den Bau des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer Verkaufsfläche von 1.440 qm gemäß § 3c UVP-Gesetz i.V.m. Ziff. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz wohl eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden. Die bloße Erstellung eines Schallgutachtens und die Ergebnisformulierung zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanbegründung reiche jedoch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Lärmschutz nicht aus. Die Abwägungsynopsen zeigten, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken lediglich allgemeine Formulierungen verwende und die Argumente nur pauschal zurückweise. Allein der vielfach verwendete Hinweis auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Planung mache deutlich, dass eine sachgerechte Abwägung nicht stattgefunden habe.
20 
Die Antragsteller beantragen,
21 
den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 17.12.2013 für unwirksam zu erklären.
22 
Die Antragsgegnerin beantragt,
23 
die Anträge abzuweisen.
24 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die Antragstellerin 1 habe im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahme abgegeben. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 14.6.2013 ersetze die Erforderlichkeit einer Stellungnahme nicht. Denn der Verweis auf eine Stellungnahme für eine Interessengemeinschaft Postwiesenstraße sei nicht ausreichend, zumal nicht dargelegt worden sei, wer Mitglied der Interessengemeinschaft sein solle. Die Anträge sämtlicher Antragsteller seien aber auch deshalb unzulässig, weil ihnen die Antragsbefugnis fehle. Als mögliches verletztes subjektives Recht komme vorliegend allein eine zusätzliche Immissionsbelastung in Betracht. Es sei indessen nicht ersichtlich, dass die Antragsteller dadurch mehr als nur geringfügig betroffen seien. Hierbei sei zu berücksichtigten, dass es sich vorliegend nicht um die erstmalige Überplanung eines bisher unbebauten Teils des Stadtgebiets handele. Der mit dem angegriffenen Bebauungsplan überplante Bereich sei vielmehr bisher größtenteils als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen gewesen, in dem unter anderem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden zulässig gewesen seien. Zu diesen zähle grundsätzlich auch ein sogenannter Lebensmittel-Discounter, der an die Großflächigkeit heranreiche. Auch dann, wenn ein entsprechender Laden die Voraussetzungen der Gebietsversorgung nicht erfülle, hätte er als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden können, wenn sich der Kundenverkehr insgesamt in den Grenzen der Gebietsverträglichkeit halte. Ein Discounter habe aber gegenüber einem Vollsortimenter, wie er jetzt vorgesehen sei, ein grundsätzlich höheren Warendurchsatz. Nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung werde der Verkehrslärm nur um 0,3 dB(A) zunehmen. Die Unerheblichkeit der Verkehrslärmzunahme werde auch durch die von den Antragstellern eingeholte Stellungnahme bestätigt.
25 
Die Normenkontrollanträge seien auch unbegründet. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ohne Lageplan sei nicht zu beanstanden, da die Bezeichnung des Bebauungsplanes „Südlich der Postwiesenstraße“ als ausreichender Hinweis anzusehen sei.
26 
Die durchgeführte UVP-Vorprüfung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, sei nicht zu beanstanden. Vorliegend sei vor allem zu berücksichtigen, dass keine Überplanung eines als Außenbereich zu qualifizierender Bereich erfolge, sondern dass für den Geltungsbereich des jetzt angegriffenen Bebauungsplans bereits ein Bebauungsplan existiere. Durch diesen sei nicht nur der von ihm erfasste Bereich, sondern auch die Umgebungsbebauung bereits vorgeprägt. Die Fokussierung auf die potenziell zusätzliche Immissionsbelastung sei jedenfalls vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
27 
Der Bebauungsplan sei auch erforderlich. Ein Bebauungsplan sei nicht erst dann erforderlich, wenn keine andere Möglichkeit der Planung existiere. Insofern sei die Antragsgegnerin auch nicht gehalten gewesen, neben der eingeholten Markt- und Verträglichkeitsanalyse und der Stellungnahme von Dr. xxx den von den Antragstellern geforderten Nachweis zu erbringen, dass ein Lebensmittelvollsortimenter mit genau dieser Flächengröße und genau an diesem Standort städtebaulich zwingend erforderlich sei. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig, wie die zeitnahe Genehmigung des Vollsortimenters zeige. Der Bebauungsplan verletze ferner nicht das Gebot der Konfliktbewältigung. Es sei nicht erforderlich, bereits auf der Ebene des Bebauungsplans konkrete Festsetzungen zu den Ladenöffnungs- und -Anlieferungszeiten zu treffen. Sowohl die schalltechnische Untersuchung der Fa. Modus Consult als auch der von den Antragstellern vorgelegte Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Koehler und Leutwein vom September 2014 zeigten auf, dass im Baugenehmigungsverfahren die Möglichkeit bestehe, vor allem die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm einzuhalten. Die Umsetzbarkeit werde durch die erteilte Baugenehmigung bewiesen. Insoweit werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. 1.2015 verwiesen. In die Baugenehmigung seien auch die erforderlichen Nebenbestimmungen hinsichtlich der Warenanlieferungen - auch des Back-Shops - sowie hinsichtlich der Öffnungszeiten des Vollsortimenters aufgenommen worden. Insoweit werde auf das Schreiben der Fa. Modus Consult an die Bauherren vom 30./31.07.2014 Bezug genommen. Dies betreffe die Geräusche beim Ein- und Ausstapeln der Einkaufwagen, die Anzahl der Pkw-Fahrbewegungen, den Warnton der Lkw beim Rückwärtsfahren, die Schallimmission durch die Kühlaggregate der Anlieferfahrzeuge. Dier Immissionsgrenzwerte würden durch diese Geräusche nicht überschritten. Auf der Ebene des Bebauungsplans sei hinreichend abgeklärt worden, das die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten.
28 
Wie die von den Antragstellern lediglich verkürzt wiedergegebenen detaillierten Aussagen in der Abwägungssynopse zeigten, leide der Bebauungsplan auch nicht an Abwägungsmängeln.
29 
Die Bebauungsplanakten und die das Grundstück Flst.-Nr. xxx betreffenden Bauakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 2 K 3866/14 liegen dem Senat vor.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin 1 ist unzulässig, die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind zulässig, bleiben in der Sache aber ebenfalls ohne Erfolg.
31 
I. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind anders als der Antrag der Antragstellerin 1 zulässig.
32 
1. Die Normenkontrollanträge sind allerdings insgesamt statthaft. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrollanträge ist gewahrt. Denn der Bebauungsplan wurde am 24.2.2014 ortsüblich bekanntgemacht und die Normenkontrollanträge wurden am 3.6.2014 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt.
33 
2. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Antragstellerin 1 steht jedoch § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Sie ist mit ihrem Vorbringen präkludiert. Denn die Antragstellerin 1 hat während der Auslegungsfrist vom 13.5. bis 21.6.2013 keine Einwendungen erhoben. Auf die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Rahmen der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Offenlage am 3.5.2013 ordnungsgemäß hingewiesen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149/88; Urt. v. 18.11.20110 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181; Beschl. v. 27.5.2013 - 4 CN 28.13 - ZfBR 2013, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 -BauR 2010, 252). Soweit der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller xxx unter Bezug auf seinen für die „Interessengemeinschaft Postwiesenstraße“ vorgelegten Schriftsatz vom 27.4.2012 am 14.6.2013 Einwendungen für die „Anlieger Postwiesenstraße u.a.“ erhoben hat, kann weder diesen Schriftsätzen noch den dem Senat vorliegenden weiteren Akten entnommen werden, welche Personen der Interessengemeinschaft angehören.
34 
Die Antragsteller 2 und 3 sind hingegen nicht prozessual präkludiert. Denn sie machen Einwendungen geltend, die sie bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben haben. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 2.11.2009, a.a.O.).
35 
3. Die Antragsteller 2 und 3 sind ferner antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209).
37 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller 2 und 3 sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen.
38 
b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753).
39 
Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -NVwZ 2004, 1120; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris). Private Belange sind in der Abwägung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
40 
Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft führe zu ihnen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, und sehen eine Verletzung des Abwägungsgebots darin, dass ihr privates Interesse, von diesen Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, unzureichend gewürdigt worden sei.
41 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris; Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421; Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 -BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 257; zu den maßgeblichen Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421). Nach Maßgabe dessen haben die Antragsteller vorliegend eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht.
42 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem SO-Gebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Beurteilungsgrundlage für das Schalltechnische Gutachten ist ein Planungskonzept, das einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² und einen Backshop mit 40 m² Verkaufsfläche bei einer Gebäudegrundfläche von ca. 2.000 m² sowie einen Kundenparkplatz mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße und mit ca. 86 Stellplätzen vorsieht.
43 
Das von Modus Consult im Juni 2012 erstellte Schalltechnische Gutachten kam zwar im Rahmen der Untersuchung des Verkehrslärms zu dem Ergebnis, dass der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine wahrnehmbare Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten, zu denen auch die Wohnungen der Antragsteller gehören, auslöse, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 649 „Südlich der Postwiesenstraße“ - Erläuterungsbericht - des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein vom September 2014 (im Folgenden: Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein).
44 
Anderes gilt indessen für die Geräuscheinwirkungen des vorgesehenen Verbrauchermarkts. Die Untersuchungen hätten - so die Gutachter von Modus Consult - gezeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch das im Sondergebiet zulässige Vorhaben ohne weitere Schallschutzmaßnahmen nicht eingehalten würden. Zu diesem Befund gelangt auch der Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein. In dieser Untersuchung wird gleichfalls eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Diese Ergebnisse belegen, dass sich die Immissionssituation für die in einem reinen Wohngebiet ansässigen Antragsteller durch den planungsrechtlich zulässigen Verbrauchermarkt jedenfalls mehr als nur geringfügig zu ihren Lasten verändert. Damit werden sie in einem abwägungsbeachtlichen privaten Belang betroffen, der ihnen ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verleiht. Denn für die Bejahung der Antragsbefugnis nach den eingangs dargestellten Maßgaben kommt es nicht darauf an, dass gesundheitsgefährdende Immissionen weder nach dem Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult noch nach dem von den Antragstellern vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung von Koehler & Leutwein im Raum stehen. Ebenso wenig ist für die Zuerkennung der Antragsbefugnis maßgebend, dass nach beiden Gutachten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch Schallschutzmaßnahmen im Ergebnis eingehalten werden können.
45 
4. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen keine Bedenken.
46 
Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031). Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Zwar wurde für den Verbrauchermarkt im festgesetzten Sondergebiet die entsprechende Baugenehmigung erteilt. Diese ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Auch wurde das Vorhaben noch nicht verwirklicht.
47 
II. Die danach zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind jedoch unbegründet.
48 
1. Der Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ leidet nicht an Form-und Verfahrensmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
49 
a) Der angefochtene Bebauungsplan konnte als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind erfüllt.
50 
aa) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
51 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; Urt. des Senats v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 20014, 183). Das ist hier der Fall.
52 
Nach der Planbegründung bezweckt der Bebauungsplan - in Änderung des Vorgängerbebauungsplans „Postwiesenstraße II“ - zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Hierzu soll im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt.
53 
bb) Auch die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind gegeben. Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet von ca. ca. 0,8 ha m² und bleibt damit deutlich unter der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenze von 20.000 m².
54 
cc) Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor. Durch den Bebauungsplan wird insbesondere keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten.
55 
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG gehören zu den Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
56 
Die Anlage 1 zum UVPG enthält in Nr. 18 eine Aufzählung von Bauvorhaben, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen ist. In Betracht kommt vorliegend allein eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese betrifft zwar den Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m². Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird jedoch kein Bebauungsplan für eine Fläche aufgestellt, die bisher dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen war. Denn der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ war bis zu dessen Erlass Teil des Bebauungsplans „Postwiesenstraße II“ der Antragsgegnerin vom 16.12.1997.
57 
(2) Eine UVP-Pflicht lässt sich auch nicht aus § 17 UVPG oder etwa daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin einen Umweltbericht hat erstellen lassen. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt abweichend von Satz 1 eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. § 17 Abs. 1 UVPG begründet damit keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus.
58 
Aus § 2 Abs. 4 BauGB ergibt sich nichts anderes. Mit dieser durch das EAG Bau 2004 in das Baugesetzbuch eingefügten Vorschrift wurde die allgemeine Umweltprüfung für Bauleitpläne eingeführt, die die im Einzelfall vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 315 f.). Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Bebauungspläne erforderlich ist, wird auch weiterhin durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 bestimmt (Krautzberger, a.a.O., Rn. 314). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Recht nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt hat, besagt damit nichts über die Frage, ob für die Bauleitplanung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des UVPG bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - UPR 2015, 232).
59 
dd) Die Festlegung, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im beschleunigten Verfahren erlassen werden können, begegnet mit Blick auf die Art. 3 der Richtlinie 2001/41/EG vom 21.7.2001 (Plan-UP-Richtlinie) keinen unionsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014- 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343 - jeweils in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097).
60 
ee) Der Bebauungsplan verstößt schließlich auch nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
61 
In der am 3.5.2013 in der „Pforzheimer Zeitung“ erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung über die am 17.4.2013 beschlossene Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erfolgt und in diesem eine Umweltprüfung in Form eines Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich ist. Dies genügt den Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Denn die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist nicht oder jedenfalls nicht allein dem Verfahrensschritt der Aufstellung des Bebauungsplan zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch ist dies nicht zwingend. Vielmehr hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch den Satzungsbeschluss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - ESVGH 63, 221).
62 
b) Die Bekanntmachung der angefochtenen Satzung genügt entgegen der Meinung der Antragsteller den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB und begründet damit keinen nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch ohne Rüge -beachtlichen Verfahrensfehler.
63 
Der „Hinweiszweck“ der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfordert, dass sich - insoweit vergleichbar den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB -die Bekanntmachung auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muss und diesen hinreichend kenntlich zu machen hat. Gefordert ist eine ausreichende Individualisierung des Bebauungsplans. Dabei muss der bei der Bekanntmachung verwendete Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten. Er muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.76 -; Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). An die Bekanntmachung einer Satzung nach § 10 Abs. 3 BauGB sind nicht die Anforderungen zu stellen, die für die Anstoßfunktion nach § 3 Abs. 2 BauGB gelten.
64 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt die Bekanntmachung den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB. Aufgrund der Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung und der Bezeichnung des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ ist es den Normadressaten ohne weiteres möglich, die Satzung nebst Planzeichnung mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Gemeinde aufzufinden und einzusehen.
65 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Fehlern.
66 
a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
67 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Bebauungspläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
68 
Die Antragsgegnerin bezweckt nach der Begründung zum Bebauungsplan zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts, um die Nahversorgung der Bevölkerung in der Pforzheimer Südweststadt zu verbessern. Hierbei sei die zentrale Lage des Standorts in der Südweststadt ebenso von Vorteil wie die gute ÖPNV-Anbindung. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Nach der Begründung soll hierzu im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus sei es wesentliches Ziel, den Charakter des Stadtquartiers als Wohngebiet zu erhalten. Davon, dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrte oder der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, kann in Anbetracht dieser in sich schlüssigen städtebaulichen Erwägungen keine Rede sein.
69 
b) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung.
70 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2006 - 4 B 75.05 - NVwZ 2006, 932; Beschl. v. 15.6.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226 Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl 2013, 384; Urt. v. 21.9.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Die Ziele der Raumordnung enthalten danach Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann die Gemeinde allerdings die in einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform ausgestalten und die Wahlmöglichkeiten ausschöpfen, die ihr dabei zu Gebote stehen. Diesen raumordnungsrechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung wird der streitgegenständliche Bebauungsplan gerecht.
71 
aa) Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, legt in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Ziele der Raumordnung für die Ansiedlung u.a. großflächiger Einzelhandelsbetriebe fest. Hierzu gehören insbesondere das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357; Urt. v. 4.7.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425 [bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 2.5.2013 - 4 B 59.12 - juris]). Ausgehend von der zentralörtlichen Einordnung der Antragsgegnerin als Oberzentrum im Verdichtungsraum (vgl. LEP Plansätze 2.2.1 u. 2.5.8) liegt ein Verstoß des angefochtenen Bebauungsplans gegen diese Ziele der Raumordnung nicht vor.
72 
(1) Die Antragsteller meinen, in der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA Beratung und Management GmbH vom Juni 2012 für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) - im Folgenden CIMA 2012 - an der Postwiesenstraße würden die Verhältnisse in Bezug auf eine Gefährdung der vorhandenen sehr guten Einzelhandelsversorgung vor allem mit kleinflächigen Spezialanbietern im Bereich Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen „verniedlicht“. Die Ausführungen zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit seien lediglich abstrakt gehalten. Die konkreten Auswirkungen eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit den entsprechenden Spezialabteilungen und der damit verbundenen Magnetwirkung würden zu deutlich höheren Umsatzverteilungen führen und damit zwangsläufig die Schließung einiger kleinflächiger Spezialgeschäfte in den umliegenden Bereichen zur Folge haben. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße sei nicht geeignet, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Es werde lediglich die Verträglichkeit des Markts, nicht jedoch gerade die städtebauliche Erforderlichkeit belegt.
73 
(2) Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
74 
Die Einwendungen der Antragsteller beruhen in erster Linie darauf, dass die Antragsteller die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben nach 1 Abs. 4 BauGB gleichsetzen. Dies ist indessen unzulässig. Denn die Beurteilungsmaßstäbe sind - wie sich aus den Ausführungen unter II. 2. a) und b) ergibt -keinesfalls identisch, wenn auch gewisse Verzahnungen zwischen diesen beiden bauleitplanerischen Bestimmungen bestehen.
75 
Ferner sind die gegen die Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse untersucht eingehend das Einzugsgebiet des geplanten Lebensmittelmarkts an der Postwiesenstraße, dessen Kaufkraftpotential sowie die Angebotssituation im Stadtteil Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen der Antragsgegnerin (Dillweißenstein, Sonnenhof und Sonnenberg sowie Au). Sie kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Nahversorgungssituation eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt festzustellen und die Postwiesenstraße grundsätzlich als wirtschaftlich tragfähiger Einzelhandelsstandort für einen marktgängigen Lebensmittelvollsortimenter einzustufen sei. Im Weiteren werden die Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarkts mit Blick auf die genannten raumordnungsrechtlichen Ziele des Kongruenzgebots, des Beeinträchtigungsverbots und des städtebaulichen Integrationsgebots unter Berücksichtigung des Stadtteils Südweststadt, den angrenzenden Stadtteilen und der Gesamtstadt Pforzheim beurteilt. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse kommt insoweit zu der abschließenden Feststellung, dass der geplante Lebensmittelmarkt den städtebaulichen sowie den raumordnerischen Zielsetzungen entspreche, eine verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung zu gewährleisten. Negative Auswirkungen gegenüber den zentralen Versorgungsbereichen, die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzt worden seien, seien nicht vorhanden. Das Marktgebiet beschränke sich auf den Pforzheimer Stadtteil Südweststadt. Nennenswerte Kaufkraftzuflüsse von außerhalb der Stadt Pforzheim bzw. des Nahbereiches Pforzheim seien beim untersuchten Projektstandort nicht zu erwarten. Eine Verletzung des Kongruenzgebots könne ausgeschlossen werden. Da im gesamten Stadtteil Südweststadt kein vergleichbarer Anbieter im Lebensmittelmarktsegment vorhanden sei, gebe es keine unmittelbaren Wettbewerbswirkungen gegenüber dem Einzelhandelsbestand in diesem Stadtteil. Mögliche Umsatzumverteilungseffekte gegenüber Einkaufslagen außerhalb des Stadtteils Südweststadt träten in der Gesamtheit nur in einem geringen Umfange (max. 3 - 4 %) auf. Eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots sei nicht nachweisbar. Ferner befinde sich der Planstandort in einer städtebaulich vollständig integrierten Lage und sei im Wesentlichen auf das nahversorgungsrelevante Sortiment „Lebensmittel“ für die Wohnbevölkerung des Stadtteils Südweststadt ausgerichtet.
76 
Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Untersuchungen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen sieht der Senat auch in Ansehung der Kritik der Antragsteller keinen Anlass, die Tragfähigkeit der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 in Frage zu stellen.
77 
Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße bestätigt im Ergebnis die Beurteilung der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012. Die Behauptung der Antragsteller, der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500 m) abgestellt werde, trifft nicht zu. Um zu beurteilen, ob das Vorhaben standortgerecht dimensioniert ist, seien - so der Gutachter - die zu erwartenden Umsätze mit der Kaufkraft im Umfeld des Planstandortes zu vergleichen. Unter dem Aspekt des Ziels einer möglichst flächendeckenden Nahversorgung wäre es ideal, wenn jeder Lebensmittelbetrieb so dimensioniert wäre, dass er gerade die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (etwa 500 Meter Luftlinie) versorgen würde. In der Realität werde allerdings dieser Idealfall - auch bei Neuansiedlungen - häufig nicht zu realisieren sein. Insofern sei die Frage der standortgerechten Dimensionierung nicht schon dann zu verneinen, wenn der Umsatz im Planvorhaben über die Kaufkraft im 500 Meter-Umkreis hinausgehe. Diese Ausführungen zeigen, dass für den Gutachter die standortgerechte Dimensionierung des Planvorhabens gerade nicht mit der Frage „steht und fällt“, ob auf einen fußläufigen Einzugsbereich von etwa 500 m oder 1000 m abzustellen ist.
78 
bb) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist auch insoweit zu verneinen, als die im Kapitel 9.2 festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald vom 12.5.2004 (bekanntgemacht am 21.3.2005) in der geänderten Fassung vom 17.7.2009 (bekanntgemacht am 3.9.2010) betreffend Einzelhandelsgroßprojekte in Rede stehen. Die vorgenannten Ausführungen gelten hier entsprechend.
79 
c) Die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
80 
aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
81 
Die Festsetzung von Gebieten für den großflächigen Einzelhandel ist grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 BauGB als Sondergebiet möglich. Denn solche Gebiete unterscheiden sich von den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB wesentlich (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 125). Im vorliegenden Fall wurde im Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ mit einer maximalen Verkaufsflächenzahl von 1.400 m² festgesetzt (zum Begriff der Großflächigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). Damit ist ferner dem Gebot der Zweckbestimmung und der Festsetzung der Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) genügt. An der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bestehen gleichfalls keine Zweifel.
82 
d) Die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte Festsetzung eines bedingten Baurechts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
83 
Ziffer 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen hat folgenden Wortlaut:
84 
„Mit dem Satzungsbeschluss werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zeitlich gestaffelt die Planteile 1 und 2 nach folgenden Maßgaben festgesetzt:
85 
Zunächst werden die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 festgesetzt, allerdings nur bis zum Eintreten der nachstehenden auflösenden Bedingung. Erst sobald die nachstehende auflösende Bedingung eintritt, gelten an Stelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 automatisch Kraft des Satzungsbeschlusses die zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2.
86 
Die auflösende Bedingung tritt ein, sobald die Stadt Pforzheim öffentlich nach den Vorgaben der Bekanntmachungssatzung unter Bezugnahme auf die Festsetzung 1.2 zum bedingten Baurecht bekannt macht, dass ab dem Tag, der auf das Datum der Bekanntmachung folgt, anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 die des Planteils 2 in Kraft treten.
87 
Die Stadt Pforzheim veranlasst die Bekanntmachung, wenn die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt nach ihrer erstmaligen Errichtung für die Dauer von einem vollen Jahr nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, d.h. ein Lebensmittelvollsortimentmarkt im SO seit der baulichen Fertigstellung bzw. seit der Schließung während 365 Kalendertagen nicht für die öffentliche Kundschaft geöffnet war; mehrere eventuelle kürzere Schließungszeiträume innerhalb eines Rahmenzeitraums von 3 Jahren werden dabei für die Berechnung des Jahreszeitraums zusammengerechnet.
88 
In dem Sonderfall, in dem die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt deshalb nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, weil der zulässigerweise errichtete Lebensmittel-Vollsortimentmarkt durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse seiner Verkaufsfläche gegenständlich zerstört worden ist und der Grundstückseigentümer innerhalb eines Jahres nach dem außergewöhnlichen Ereignis schriftlich gegenüber der Stadt Pforzheim erklärt, dass er beabsichtigt den Markt wieder aufbauen und betreiben zu lassen, veranlasst die Stadt Pforzheim vom vorigen Absatz abweichend die Bekanntmachung erst, wenn seit dem vorgenannten außergewöhnlichen Ereignis 3 Jahre verstrichen sind.“
89 
Diese Festsetzungen enthalten ein auflösend bedingtes Baurecht, das den Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB genügt.
90 
Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass die Folgenutzung festgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
91 
aa) Der Bebauungsplan sieht vor, dass die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt bei Eintritt näher bezeichneter Umstände unzulässig wird und in diesem Fall eine - im vorliegenden Fall hinreichend bestimmte - Folgenutzung, nämlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets eintritt. Für die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt besteht - wie den Erwägungen zur Erforderlichkeit des Bebauungsplans zu entnehmen ist - ein zureichender städtebaulicher Grund (zu diesem Erfordernis Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 240; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241b). Für die Folgenutzung gilt dies gleichermaßen, deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9a BauGB i.V.m. § 1 und § 4 BauNVO ergibt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2010 - 4 BN 24.10 - BauR 2011, 803).
92 
bb) Die Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans über bauliche oder sonstige Nutzungen und Anlagen in Bezug auf deren Zulässigkeit ist im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom „Eintritt bestimmter Umstände“ abhängig. § 9 Abs. 2 BauGB beschreibt nicht, wie diese Umstände beschaffen sein müssen. Da Festsetzungen im Bebauungsplan insgesamt städtebaulich begründet sein müssen, gilt dies jedoch auch für die in Betracht kommenden Umstände (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 240l). Dieser Voraussetzung ist hier genügt. Die Vermeidung der Folgen eines Nichtaufnahme oder der Aufgabe der Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt und einer unerwünschten Folgenutzung ist gerade mit Blick auf die durch Wohnnutzung geprägte Umgebung und dem Ziel des Bebauungsplans, eine verbrauchernahe Versorgung in diesem Umfeld zu gewährleisten, ein städtebaulich legitimes Ziel.
93 
cc) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Festsetzungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift auf „besondere Fälle“ beschränkt. Damit soll berücksichtigt werden, dass die nach § 9 Abs. 2 mögliche Befristung und Bedingung der Zulässigkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen und Anlagen nicht generell, sondern nur – in besonderen Fällen – getroffen werden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/2250, S. 49). Mit dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass die von dieser Vorschrift eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten nicht generell in allen Bebauungsplangebieten und für alle dort vorgesehenen Nutzungen und Anlagen zulässig sind; es müssen vielmehr besondere Fälle gegeben sein, die sich von der allgemeinen Situation der Aufstellung von Bebauungsplänen abgrenzen (Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241p). Erforderlich ist somit das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.7.2011 - 2 D 59/09.NE - BauR 2011, 1943; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, § 9 Rn. 166; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, § 9 Rn. 85; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241). Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen städtebaulichen Ausnahmesituation dürfen jedoch nicht überspannt werden, um zu vermeiden, dass das Instrument des „bedingten Baurechts“ in der Praxis kaum einmal zum Einsatz gebracht werden kann und die neue Regelung damit „leer läuft“. Vor diesem Hintergrund ist ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmen, wenn die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.10.2011 - 2 D 132/09 - juris).
94 
Nach Maßgabe dessen ist ein „besonderer Fall“ vorliegend zu bejahen. Die Umgebungsbebauung des festgesetzten Sondergebiets für einen Verbrauchermarkt ist nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Der Verbrauchermarkt ist insoweit darauf abgestimmt, als seine städtebauliche Rechtfertigung in der verbrauchernahen Versorgung gerade dieser Wohngebiete besteht. Dieses Ziel und die wohngebietsverträgliche Nutzungskonzeption ist an den Verbrauchermarkt gebunden. Um in dieser konkreten städtebaulichen Situation für den in der Festsetzung als auflösende Bedingung bestimmten Fall eine gebietsverträgliche Folgenutzung zu gewährleisten, bietet sich das bedingte Baurecht zur planerischen Bewältigung geradezu an.
95 
d) Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot.
96 
Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris; Urt. v. 8.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Nach Maßgabe dessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
97 
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch den geplanten Lebensmittel-Vollsortimentmarkt keine fehlerhafte Abwägung vor.
98 
Die Antragsgegnerin hat - wie bereits unter I. 3. ausgeführt - zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem Sondergebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult erstellen lassen.
99 
(1) Das Schalltechnische Gutachten vom Juni 2012 kommt hinsichtlich des Gewerbelärms an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu dem Ergebnis, dass mit aktiven Schallschutzmaßnahmen wie einer Überdachung des Parkplatzes sowie zusätzlichen Wandscheiben zur Postwiesenstraße hin und unter Zugrundelegung einer Ladenöffnungszeit von 7.00 bis 21.30 Uhr sowie bestimmter Warenanlieferungszeiten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den besonders geräuschsensiblen Immissionsorten eingehalten werden. Die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) von 50 d(B)A und für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 35 d(B)A würden unter Beachtung der vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Ferner trete keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Anlage auf. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms seien nicht erforderlich.
100 
Zu demselben Ergebnis gelangt die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein. Eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte wird in dieser Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Bei Berücksichtigung von aufwändigen Schallschutzmaßnahmen, wie der Einhausung der Anlieferung, der nahezu vollständigen Überdachung des Parkplatzbereichs sowie der geschlossenen Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein-und Ausfahrten, werde eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (gerade noch) vermieden. Die Schalltechnische Untersuchung von Koehler & Leutwein stellt im Rahmen ihrer Plausibilitätsüberprüfung ferner fest, dass das schalltechnische Gutachten von Modus Consult auch im Hinblick auf den Betrieb des Parkplatzes im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es habe hierbei einen Betrieb zwischen 7:00 und 22:00 Uhr angenommen und damit im Rahmen seiner Gewerbelärmbeurteilung auch verspätete Kunden und Angestellte berücksichtigt.
101 
Auf der Grundlage dieser schalltechnischen Untersuchungen und Ergebnisse ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zulassenden Sondergebietsfestsetzung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Abwägung bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms nicht allein darauf verengt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete eingehalten werden können. Sie hat im Rahmen der Abwägung in diesem Zusammenhang vielmehr gerade darauf hingewiesen, dass die Betrachtung des Gewerbelärms nicht lediglich anhand der TA Lärm erfolge. Allerdings sei vor dem Hintergrund der bestehenden Unterversorgung des Gebiets in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimentmarkts Vorrang einzuräumen. Die mit der Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt angestrebte Verbesserung der Nahversorgung überwiege insoweit die privaten Belange der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat damit in Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von jeglicher Lärmzunahme verschont zu bleiben, dem gemeinwohlorientierten Planungsziel mit Blick auf die mögliche Sicherstellung der für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte den Vorzug gegeben. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit und gibt damit keinen Anlass zur rechtlicher Beanstandung.
102 
(2) Soweit die Antragsteller eine Zunahme des Verkehrslärms befürchten, ist die Antragsgegnerin nicht nur ihrer Ermittlungspflicht (§ 2 Abs. 3 BauGB) durch Erstellung eines Verkehrsgutachtens nachgekommen, sondern hat diesen Belang auch im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis des von Modus Consult erstellten Schalltechnischen Gutachtens der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten der Antragsteller auslöst. Das Gutachten kommt, wie ausgeführt, zu dem Ergebnis, dass keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straße eintrete, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Die Untersuchung von Koehler & Leutwein hat diesen Befund bestätigt.
103 
bb) Der Antragsgegnerin ist ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorzuwerfen.
104 
Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Beschl. v. 8.11.2006 - 4 BN 32.06 -, juris; Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.2.2011 - 2 D 36/09.NE - BauR 2012, 210; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 590).
105 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingeholten schalltechnischen Gutachten von Modus Consult davon ausgehen, dass die durch das mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Fragen im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden können. Ferner hat die Antragsgegnerin zutreffend angenommen, dass nach den im Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen insbesondere sichergestellt werden kann, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Die tatsächliche Umsetzbarkeit wird im vorliegenden Fall durch die der Bauherrengemeinschaft bereits erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarkts mit den zur Gewährleistung der vorgenannten Immissionsrichtwerte beigefügten Auflagen erwiesen. In den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten ergänzenden Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchungen vom 24.7.2014, vom 30.7.2014 und vom 24.10.2014 legen die Gutachter von Modus Consult ferner dar, dass auch bei Berücksichtigung der bislang nicht betrachteten Lärmimmissionen durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws, durch Kühlaggregate und vergleichbare Geräte an den Lkws sowie der Ein- und Ausstapelungsvorgänge der Einkaufswagen die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat deshalb in seinem Beschluss vom 29.1.2015 unter Berücksichtigung aller Gutachten und der weiteren Erläuterungen hierzu entschieden, dass das nunmehr genehmigte Vorhaben alle Vorgaben zur Lärmminderung berücksichtige. Auf der Planungsebene bedurfte es daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner Festsetzungen zur Andienung des Backshops und des Lebensmittelmarkts, zu den Ladenöffnungszeiten oder zu den Betriebszeiten des Parkplatzes, um einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu vermeiden.
106 
cc) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat auch im Übrigen alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und diese in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er dabei auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt und sich, wie die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Abwägungssynopse zeigt, ausführlich mit diesen Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt. Der Synopse ist ferner zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Einwendungen und Belangen der Antragsteller in der Abwägung nicht den Vorzug gegeben hat.
107 
dd) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt schließlich auch kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung zu konsistentem Verhalten vor.
108 
Mit Blick auf den in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB aufgeführten Belang, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen sind, hat sich die Gemeinde grundsätzlich zu ihren selbst formulierten Zielen konsistent zu verhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wäre dann anzunehmen, wenn sich die Antragsgegnerin einerseits zur Begründung ihres Bebauungsplans auf das Märkte- und Zentrenkonzept beriefe, aber andererseits gleichzeitig hiervon abweichende oder dem formulierten Planungsziel widersprechende Festsetzungen treffen würde (vgl. zur Konsistenz etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015, 163; Urt. v. 1.8.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.2010 - 2 D 74/08.NE - BauR 2011, 973). Das ist jedoch nicht der Fall.
109 
Das Märkte- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2005 wurde im Jahre 2010 durch die CIMA Beratung + Management GmbH fortgeschrieben (vgl. Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2005, November 2010/Ergänzung Januar 2013). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass in der Pforzheimer Südweststadt ein vergleichsweise geringer Einzelhandelsbesatz besteht und im Food-Bereich stark unterdurchschnittlich ist. Hinsichtlich der Nahversorgungssituation wurde eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt konstatiert.
110 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Märkte- und Zentrenkonzepts mangels Flächenverfügbarkeit das Plangebiet nicht als konkreter Potentialstandort für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts identifiziert worden sei. Deshalb sei als „flankierende Maßnahme“ die Prüfung von „Kleinflächenkonzepten bzw. „mobilen Versorgungseinrichtungen" vorgeschlagen worden. Diese Konzepte stellten allerdings keinen „vollwertigen“ Ersatz für einen Lebensmittelvollsortimenter dar, welcher aktuell am Standort Postwiesenstraße wohngebietsnah in einer zentralen Lage innerhalb des Stadtteils Südweststadt angesiedelt werden solle. Diese Situation habe sich durch die zwischenzeitliche Flächenverfügbarkeit geändert. Auf einer zentral im Stadtteil gelegenen, privaten Grundstücksfläche bestehe ein konkreter Ansiedlungswunsch für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt. Die ergänzte „Markt- und Verträglichkeitsanalyse für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimentsmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) an der Postwiesenstraße" der CIMA Beratung + Management GmbH von Juni 2012 habe ergeben, dass der geplante Nahversorgungsmarkt der im öffentlichen Interesse liegenden Aufwertung der Versorgung des Stadtteils diene und hiermit einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung der Nah- und Grundversorgung im Stadtteil Südweststadt leiste. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse habe ferner dargelegt, dass ein Lebensmittelvollsortimentmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² zzgl. eines Backshops mit einer Verkaufsfläche von ca. 40 m² in der Gesamtheit raumordnerisch verträglich sei. Der geplante großflächige Vollsortimentmarkt füge sich in das zentralörtliche Versorgungssystem ein. Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns von Pforzheim oder anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung werde nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies gelte insbesondere auch für den Standort Ludwigsplatz im Stadtteil Dillweißenstein. Durch die Beschränkung der Verkaufsflächen und der Sortimente werde der Einzugsbereich des Nahversorgungsmarktes im Wesentlichen auf die Pforzheimer Südweststadt begrenzt. Gleichzeitig werde die Möglichkeit für einen zeitgemäßen und tragfähigen Vollsortimentmarkt geschaffen. Städtebauliches Ziel sei es, eine dauerhafte Nahversorgung im Stadtteil sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Markt- und Verträglichkeitsanalyse sei ferner nicht zu erwarten, dass der Markt mit seinen nahversorgungsrelevanten Sortimenten viele Innenstadtbesucher anziehe oder negative Auswirkungen auf die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche oder den Versorgungskern habe.
111 
Diese Erwägungen lassen einen Verstoß gegen Verpflichtung zu konsistentem Verhalten nicht erkennen. Auch die Markt- und Verträglichkeitsanalyse von CIMA 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben an der Postwiesenstraße im Einklang mit den planerischen Zielsetzungen der Stadt Pforzheim stehe, da es zu einer deutlichen Aufwertung der (Nah-) Versorgungssituation des Stadtteils beitrage und quasi als ein neuer zentraler Versorgungsstandort eingestuft werden könne. Die „Gutachterliche Stellungnahme zur durch B-Plan geplanten Ermöglichung der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße in der Südweststadt in Pforzheim“ von Dr. xxx vom 27.11.2013 bestätigt diese Einschätzung.
112 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss
vom 23. September 2015
115 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin 1 ist unzulässig, die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind zulässig, bleiben in der Sache aber ebenfalls ohne Erfolg.
31 
I. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind anders als der Antrag der Antragstellerin 1 zulässig.
32 
1. Die Normenkontrollanträge sind allerdings insgesamt statthaft. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrollanträge ist gewahrt. Denn der Bebauungsplan wurde am 24.2.2014 ortsüblich bekanntgemacht und die Normenkontrollanträge wurden am 3.6.2014 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt.
33 
2. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Antragstellerin 1 steht jedoch § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Sie ist mit ihrem Vorbringen präkludiert. Denn die Antragstellerin 1 hat während der Auslegungsfrist vom 13.5. bis 21.6.2013 keine Einwendungen erhoben. Auf die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Rahmen der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Offenlage am 3.5.2013 ordnungsgemäß hingewiesen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149/88; Urt. v. 18.11.20110 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181; Beschl. v. 27.5.2013 - 4 CN 28.13 - ZfBR 2013, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 -BauR 2010, 252). Soweit der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller xxx unter Bezug auf seinen für die „Interessengemeinschaft Postwiesenstraße“ vorgelegten Schriftsatz vom 27.4.2012 am 14.6.2013 Einwendungen für die „Anlieger Postwiesenstraße u.a.“ erhoben hat, kann weder diesen Schriftsätzen noch den dem Senat vorliegenden weiteren Akten entnommen werden, welche Personen der Interessengemeinschaft angehören.
34 
Die Antragsteller 2 und 3 sind hingegen nicht prozessual präkludiert. Denn sie machen Einwendungen geltend, die sie bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben haben. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 2.11.2009, a.a.O.).
35 
3. Die Antragsteller 2 und 3 sind ferner antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209).
37 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller 2 und 3 sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen.
38 
b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753).
39 
Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -NVwZ 2004, 1120; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris). Private Belange sind in der Abwägung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
40 
Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft führe zu ihnen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, und sehen eine Verletzung des Abwägungsgebots darin, dass ihr privates Interesse, von diesen Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, unzureichend gewürdigt worden sei.
41 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris; Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421; Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 -BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 257; zu den maßgeblichen Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421). Nach Maßgabe dessen haben die Antragsteller vorliegend eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht.
42 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem SO-Gebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Beurteilungsgrundlage für das Schalltechnische Gutachten ist ein Planungskonzept, das einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² und einen Backshop mit 40 m² Verkaufsfläche bei einer Gebäudegrundfläche von ca. 2.000 m² sowie einen Kundenparkplatz mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße und mit ca. 86 Stellplätzen vorsieht.
43 
Das von Modus Consult im Juni 2012 erstellte Schalltechnische Gutachten kam zwar im Rahmen der Untersuchung des Verkehrslärms zu dem Ergebnis, dass der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine wahrnehmbare Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten, zu denen auch die Wohnungen der Antragsteller gehören, auslöse, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 649 „Südlich der Postwiesenstraße“ - Erläuterungsbericht - des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein vom September 2014 (im Folgenden: Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein).
44 
Anderes gilt indessen für die Geräuscheinwirkungen des vorgesehenen Verbrauchermarkts. Die Untersuchungen hätten - so die Gutachter von Modus Consult - gezeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch das im Sondergebiet zulässige Vorhaben ohne weitere Schallschutzmaßnahmen nicht eingehalten würden. Zu diesem Befund gelangt auch der Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein. In dieser Untersuchung wird gleichfalls eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Diese Ergebnisse belegen, dass sich die Immissionssituation für die in einem reinen Wohngebiet ansässigen Antragsteller durch den planungsrechtlich zulässigen Verbrauchermarkt jedenfalls mehr als nur geringfügig zu ihren Lasten verändert. Damit werden sie in einem abwägungsbeachtlichen privaten Belang betroffen, der ihnen ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verleiht. Denn für die Bejahung der Antragsbefugnis nach den eingangs dargestellten Maßgaben kommt es nicht darauf an, dass gesundheitsgefährdende Immissionen weder nach dem Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult noch nach dem von den Antragstellern vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung von Koehler & Leutwein im Raum stehen. Ebenso wenig ist für die Zuerkennung der Antragsbefugnis maßgebend, dass nach beiden Gutachten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch Schallschutzmaßnahmen im Ergebnis eingehalten werden können.
45 
4. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen keine Bedenken.
46 
Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031). Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Zwar wurde für den Verbrauchermarkt im festgesetzten Sondergebiet die entsprechende Baugenehmigung erteilt. Diese ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Auch wurde das Vorhaben noch nicht verwirklicht.
47 
II. Die danach zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind jedoch unbegründet.
48 
1. Der Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ leidet nicht an Form-und Verfahrensmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
49 
a) Der angefochtene Bebauungsplan konnte als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind erfüllt.
50 
aa) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
51 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; Urt. des Senats v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 20014, 183). Das ist hier der Fall.
52 
Nach der Planbegründung bezweckt der Bebauungsplan - in Änderung des Vorgängerbebauungsplans „Postwiesenstraße II“ - zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Hierzu soll im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt.
53 
bb) Auch die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind gegeben. Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet von ca. ca. 0,8 ha m² und bleibt damit deutlich unter der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenze von 20.000 m².
54 
cc) Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor. Durch den Bebauungsplan wird insbesondere keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten.
55 
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG gehören zu den Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
56 
Die Anlage 1 zum UVPG enthält in Nr. 18 eine Aufzählung von Bauvorhaben, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen ist. In Betracht kommt vorliegend allein eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese betrifft zwar den Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m². Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird jedoch kein Bebauungsplan für eine Fläche aufgestellt, die bisher dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen war. Denn der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ war bis zu dessen Erlass Teil des Bebauungsplans „Postwiesenstraße II“ der Antragsgegnerin vom 16.12.1997.
57 
(2) Eine UVP-Pflicht lässt sich auch nicht aus § 17 UVPG oder etwa daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin einen Umweltbericht hat erstellen lassen. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt abweichend von Satz 1 eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. § 17 Abs. 1 UVPG begründet damit keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus.
58 
Aus § 2 Abs. 4 BauGB ergibt sich nichts anderes. Mit dieser durch das EAG Bau 2004 in das Baugesetzbuch eingefügten Vorschrift wurde die allgemeine Umweltprüfung für Bauleitpläne eingeführt, die die im Einzelfall vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 315 f.). Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Bebauungspläne erforderlich ist, wird auch weiterhin durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 bestimmt (Krautzberger, a.a.O., Rn. 314). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Recht nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt hat, besagt damit nichts über die Frage, ob für die Bauleitplanung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des UVPG bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - UPR 2015, 232).
59 
dd) Die Festlegung, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im beschleunigten Verfahren erlassen werden können, begegnet mit Blick auf die Art. 3 der Richtlinie 2001/41/EG vom 21.7.2001 (Plan-UP-Richtlinie) keinen unionsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014- 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343 - jeweils in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097).
60 
ee) Der Bebauungsplan verstößt schließlich auch nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
61 
In der am 3.5.2013 in der „Pforzheimer Zeitung“ erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung über die am 17.4.2013 beschlossene Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erfolgt und in diesem eine Umweltprüfung in Form eines Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich ist. Dies genügt den Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Denn die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist nicht oder jedenfalls nicht allein dem Verfahrensschritt der Aufstellung des Bebauungsplan zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch ist dies nicht zwingend. Vielmehr hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch den Satzungsbeschluss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - ESVGH 63, 221).
62 
b) Die Bekanntmachung der angefochtenen Satzung genügt entgegen der Meinung der Antragsteller den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB und begründet damit keinen nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch ohne Rüge -beachtlichen Verfahrensfehler.
63 
Der „Hinweiszweck“ der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfordert, dass sich - insoweit vergleichbar den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB -die Bekanntmachung auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muss und diesen hinreichend kenntlich zu machen hat. Gefordert ist eine ausreichende Individualisierung des Bebauungsplans. Dabei muss der bei der Bekanntmachung verwendete Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten. Er muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.76 -; Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). An die Bekanntmachung einer Satzung nach § 10 Abs. 3 BauGB sind nicht die Anforderungen zu stellen, die für die Anstoßfunktion nach § 3 Abs. 2 BauGB gelten.
64 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt die Bekanntmachung den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB. Aufgrund der Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung und der Bezeichnung des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ ist es den Normadressaten ohne weiteres möglich, die Satzung nebst Planzeichnung mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Gemeinde aufzufinden und einzusehen.
65 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Fehlern.
66 
a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
67 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Bebauungspläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
68 
Die Antragsgegnerin bezweckt nach der Begründung zum Bebauungsplan zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts, um die Nahversorgung der Bevölkerung in der Pforzheimer Südweststadt zu verbessern. Hierbei sei die zentrale Lage des Standorts in der Südweststadt ebenso von Vorteil wie die gute ÖPNV-Anbindung. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Nach der Begründung soll hierzu im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus sei es wesentliches Ziel, den Charakter des Stadtquartiers als Wohngebiet zu erhalten. Davon, dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrte oder der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, kann in Anbetracht dieser in sich schlüssigen städtebaulichen Erwägungen keine Rede sein.
69 
b) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung.
70 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2006 - 4 B 75.05 - NVwZ 2006, 932; Beschl. v. 15.6.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226 Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl 2013, 384; Urt. v. 21.9.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Die Ziele der Raumordnung enthalten danach Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann die Gemeinde allerdings die in einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform ausgestalten und die Wahlmöglichkeiten ausschöpfen, die ihr dabei zu Gebote stehen. Diesen raumordnungsrechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung wird der streitgegenständliche Bebauungsplan gerecht.
71 
aa) Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, legt in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Ziele der Raumordnung für die Ansiedlung u.a. großflächiger Einzelhandelsbetriebe fest. Hierzu gehören insbesondere das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357; Urt. v. 4.7.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425 [bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 2.5.2013 - 4 B 59.12 - juris]). Ausgehend von der zentralörtlichen Einordnung der Antragsgegnerin als Oberzentrum im Verdichtungsraum (vgl. LEP Plansätze 2.2.1 u. 2.5.8) liegt ein Verstoß des angefochtenen Bebauungsplans gegen diese Ziele der Raumordnung nicht vor.
72 
(1) Die Antragsteller meinen, in der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA Beratung und Management GmbH vom Juni 2012 für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) - im Folgenden CIMA 2012 - an der Postwiesenstraße würden die Verhältnisse in Bezug auf eine Gefährdung der vorhandenen sehr guten Einzelhandelsversorgung vor allem mit kleinflächigen Spezialanbietern im Bereich Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen „verniedlicht“. Die Ausführungen zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit seien lediglich abstrakt gehalten. Die konkreten Auswirkungen eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit den entsprechenden Spezialabteilungen und der damit verbundenen Magnetwirkung würden zu deutlich höheren Umsatzverteilungen führen und damit zwangsläufig die Schließung einiger kleinflächiger Spezialgeschäfte in den umliegenden Bereichen zur Folge haben. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße sei nicht geeignet, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Es werde lediglich die Verträglichkeit des Markts, nicht jedoch gerade die städtebauliche Erforderlichkeit belegt.
73 
(2) Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
74 
Die Einwendungen der Antragsteller beruhen in erster Linie darauf, dass die Antragsteller die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben nach 1 Abs. 4 BauGB gleichsetzen. Dies ist indessen unzulässig. Denn die Beurteilungsmaßstäbe sind - wie sich aus den Ausführungen unter II. 2. a) und b) ergibt -keinesfalls identisch, wenn auch gewisse Verzahnungen zwischen diesen beiden bauleitplanerischen Bestimmungen bestehen.
75 
Ferner sind die gegen die Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse untersucht eingehend das Einzugsgebiet des geplanten Lebensmittelmarkts an der Postwiesenstraße, dessen Kaufkraftpotential sowie die Angebotssituation im Stadtteil Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen der Antragsgegnerin (Dillweißenstein, Sonnenhof und Sonnenberg sowie Au). Sie kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Nahversorgungssituation eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt festzustellen und die Postwiesenstraße grundsätzlich als wirtschaftlich tragfähiger Einzelhandelsstandort für einen marktgängigen Lebensmittelvollsortimenter einzustufen sei. Im Weiteren werden die Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarkts mit Blick auf die genannten raumordnungsrechtlichen Ziele des Kongruenzgebots, des Beeinträchtigungsverbots und des städtebaulichen Integrationsgebots unter Berücksichtigung des Stadtteils Südweststadt, den angrenzenden Stadtteilen und der Gesamtstadt Pforzheim beurteilt. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse kommt insoweit zu der abschließenden Feststellung, dass der geplante Lebensmittelmarkt den städtebaulichen sowie den raumordnerischen Zielsetzungen entspreche, eine verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung zu gewährleisten. Negative Auswirkungen gegenüber den zentralen Versorgungsbereichen, die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzt worden seien, seien nicht vorhanden. Das Marktgebiet beschränke sich auf den Pforzheimer Stadtteil Südweststadt. Nennenswerte Kaufkraftzuflüsse von außerhalb der Stadt Pforzheim bzw. des Nahbereiches Pforzheim seien beim untersuchten Projektstandort nicht zu erwarten. Eine Verletzung des Kongruenzgebots könne ausgeschlossen werden. Da im gesamten Stadtteil Südweststadt kein vergleichbarer Anbieter im Lebensmittelmarktsegment vorhanden sei, gebe es keine unmittelbaren Wettbewerbswirkungen gegenüber dem Einzelhandelsbestand in diesem Stadtteil. Mögliche Umsatzumverteilungseffekte gegenüber Einkaufslagen außerhalb des Stadtteils Südweststadt träten in der Gesamtheit nur in einem geringen Umfange (max. 3 - 4 %) auf. Eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots sei nicht nachweisbar. Ferner befinde sich der Planstandort in einer städtebaulich vollständig integrierten Lage und sei im Wesentlichen auf das nahversorgungsrelevante Sortiment „Lebensmittel“ für die Wohnbevölkerung des Stadtteils Südweststadt ausgerichtet.
76 
Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Untersuchungen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen sieht der Senat auch in Ansehung der Kritik der Antragsteller keinen Anlass, die Tragfähigkeit der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 in Frage zu stellen.
77 
Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße bestätigt im Ergebnis die Beurteilung der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012. Die Behauptung der Antragsteller, der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500 m) abgestellt werde, trifft nicht zu. Um zu beurteilen, ob das Vorhaben standortgerecht dimensioniert ist, seien - so der Gutachter - die zu erwartenden Umsätze mit der Kaufkraft im Umfeld des Planstandortes zu vergleichen. Unter dem Aspekt des Ziels einer möglichst flächendeckenden Nahversorgung wäre es ideal, wenn jeder Lebensmittelbetrieb so dimensioniert wäre, dass er gerade die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (etwa 500 Meter Luftlinie) versorgen würde. In der Realität werde allerdings dieser Idealfall - auch bei Neuansiedlungen - häufig nicht zu realisieren sein. Insofern sei die Frage der standortgerechten Dimensionierung nicht schon dann zu verneinen, wenn der Umsatz im Planvorhaben über die Kaufkraft im 500 Meter-Umkreis hinausgehe. Diese Ausführungen zeigen, dass für den Gutachter die standortgerechte Dimensionierung des Planvorhabens gerade nicht mit der Frage „steht und fällt“, ob auf einen fußläufigen Einzugsbereich von etwa 500 m oder 1000 m abzustellen ist.
78 
bb) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist auch insoweit zu verneinen, als die im Kapitel 9.2 festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald vom 12.5.2004 (bekanntgemacht am 21.3.2005) in der geänderten Fassung vom 17.7.2009 (bekanntgemacht am 3.9.2010) betreffend Einzelhandelsgroßprojekte in Rede stehen. Die vorgenannten Ausführungen gelten hier entsprechend.
79 
c) Die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
80 
aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
81 
Die Festsetzung von Gebieten für den großflächigen Einzelhandel ist grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 BauGB als Sondergebiet möglich. Denn solche Gebiete unterscheiden sich von den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB wesentlich (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 125). Im vorliegenden Fall wurde im Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ mit einer maximalen Verkaufsflächenzahl von 1.400 m² festgesetzt (zum Begriff der Großflächigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). Damit ist ferner dem Gebot der Zweckbestimmung und der Festsetzung der Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) genügt. An der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bestehen gleichfalls keine Zweifel.
82 
d) Die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte Festsetzung eines bedingten Baurechts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
83 
Ziffer 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen hat folgenden Wortlaut:
84 
„Mit dem Satzungsbeschluss werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zeitlich gestaffelt die Planteile 1 und 2 nach folgenden Maßgaben festgesetzt:
85 
Zunächst werden die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 festgesetzt, allerdings nur bis zum Eintreten der nachstehenden auflösenden Bedingung. Erst sobald die nachstehende auflösende Bedingung eintritt, gelten an Stelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 automatisch Kraft des Satzungsbeschlusses die zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2.
86 
Die auflösende Bedingung tritt ein, sobald die Stadt Pforzheim öffentlich nach den Vorgaben der Bekanntmachungssatzung unter Bezugnahme auf die Festsetzung 1.2 zum bedingten Baurecht bekannt macht, dass ab dem Tag, der auf das Datum der Bekanntmachung folgt, anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 die des Planteils 2 in Kraft treten.
87 
Die Stadt Pforzheim veranlasst die Bekanntmachung, wenn die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt nach ihrer erstmaligen Errichtung für die Dauer von einem vollen Jahr nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, d.h. ein Lebensmittelvollsortimentmarkt im SO seit der baulichen Fertigstellung bzw. seit der Schließung während 365 Kalendertagen nicht für die öffentliche Kundschaft geöffnet war; mehrere eventuelle kürzere Schließungszeiträume innerhalb eines Rahmenzeitraums von 3 Jahren werden dabei für die Berechnung des Jahreszeitraums zusammengerechnet.
88 
In dem Sonderfall, in dem die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt deshalb nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, weil der zulässigerweise errichtete Lebensmittel-Vollsortimentmarkt durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse seiner Verkaufsfläche gegenständlich zerstört worden ist und der Grundstückseigentümer innerhalb eines Jahres nach dem außergewöhnlichen Ereignis schriftlich gegenüber der Stadt Pforzheim erklärt, dass er beabsichtigt den Markt wieder aufbauen und betreiben zu lassen, veranlasst die Stadt Pforzheim vom vorigen Absatz abweichend die Bekanntmachung erst, wenn seit dem vorgenannten außergewöhnlichen Ereignis 3 Jahre verstrichen sind.“
89 
Diese Festsetzungen enthalten ein auflösend bedingtes Baurecht, das den Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB genügt.
90 
Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass die Folgenutzung festgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
91 
aa) Der Bebauungsplan sieht vor, dass die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt bei Eintritt näher bezeichneter Umstände unzulässig wird und in diesem Fall eine - im vorliegenden Fall hinreichend bestimmte - Folgenutzung, nämlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets eintritt. Für die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt besteht - wie den Erwägungen zur Erforderlichkeit des Bebauungsplans zu entnehmen ist - ein zureichender städtebaulicher Grund (zu diesem Erfordernis Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 240; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241b). Für die Folgenutzung gilt dies gleichermaßen, deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9a BauGB i.V.m. § 1 und § 4 BauNVO ergibt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2010 - 4 BN 24.10 - BauR 2011, 803).
92 
bb) Die Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans über bauliche oder sonstige Nutzungen und Anlagen in Bezug auf deren Zulässigkeit ist im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom „Eintritt bestimmter Umstände“ abhängig. § 9 Abs. 2 BauGB beschreibt nicht, wie diese Umstände beschaffen sein müssen. Da Festsetzungen im Bebauungsplan insgesamt städtebaulich begründet sein müssen, gilt dies jedoch auch für die in Betracht kommenden Umstände (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 240l). Dieser Voraussetzung ist hier genügt. Die Vermeidung der Folgen eines Nichtaufnahme oder der Aufgabe der Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt und einer unerwünschten Folgenutzung ist gerade mit Blick auf die durch Wohnnutzung geprägte Umgebung und dem Ziel des Bebauungsplans, eine verbrauchernahe Versorgung in diesem Umfeld zu gewährleisten, ein städtebaulich legitimes Ziel.
93 
cc) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Festsetzungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift auf „besondere Fälle“ beschränkt. Damit soll berücksichtigt werden, dass die nach § 9 Abs. 2 mögliche Befristung und Bedingung der Zulässigkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen und Anlagen nicht generell, sondern nur – in besonderen Fällen – getroffen werden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/2250, S. 49). Mit dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass die von dieser Vorschrift eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten nicht generell in allen Bebauungsplangebieten und für alle dort vorgesehenen Nutzungen und Anlagen zulässig sind; es müssen vielmehr besondere Fälle gegeben sein, die sich von der allgemeinen Situation der Aufstellung von Bebauungsplänen abgrenzen (Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241p). Erforderlich ist somit das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.7.2011 - 2 D 59/09.NE - BauR 2011, 1943; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, § 9 Rn. 166; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, § 9 Rn. 85; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241). Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen städtebaulichen Ausnahmesituation dürfen jedoch nicht überspannt werden, um zu vermeiden, dass das Instrument des „bedingten Baurechts“ in der Praxis kaum einmal zum Einsatz gebracht werden kann und die neue Regelung damit „leer läuft“. Vor diesem Hintergrund ist ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmen, wenn die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.10.2011 - 2 D 132/09 - juris).
94 
Nach Maßgabe dessen ist ein „besonderer Fall“ vorliegend zu bejahen. Die Umgebungsbebauung des festgesetzten Sondergebiets für einen Verbrauchermarkt ist nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Der Verbrauchermarkt ist insoweit darauf abgestimmt, als seine städtebauliche Rechtfertigung in der verbrauchernahen Versorgung gerade dieser Wohngebiete besteht. Dieses Ziel und die wohngebietsverträgliche Nutzungskonzeption ist an den Verbrauchermarkt gebunden. Um in dieser konkreten städtebaulichen Situation für den in der Festsetzung als auflösende Bedingung bestimmten Fall eine gebietsverträgliche Folgenutzung zu gewährleisten, bietet sich das bedingte Baurecht zur planerischen Bewältigung geradezu an.
95 
d) Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot.
96 
Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris; Urt. v. 8.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Nach Maßgabe dessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
97 
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch den geplanten Lebensmittel-Vollsortimentmarkt keine fehlerhafte Abwägung vor.
98 
Die Antragsgegnerin hat - wie bereits unter I. 3. ausgeführt - zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem Sondergebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult erstellen lassen.
99 
(1) Das Schalltechnische Gutachten vom Juni 2012 kommt hinsichtlich des Gewerbelärms an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu dem Ergebnis, dass mit aktiven Schallschutzmaßnahmen wie einer Überdachung des Parkplatzes sowie zusätzlichen Wandscheiben zur Postwiesenstraße hin und unter Zugrundelegung einer Ladenöffnungszeit von 7.00 bis 21.30 Uhr sowie bestimmter Warenanlieferungszeiten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den besonders geräuschsensiblen Immissionsorten eingehalten werden. Die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) von 50 d(B)A und für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 35 d(B)A würden unter Beachtung der vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Ferner trete keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Anlage auf. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms seien nicht erforderlich.
100 
Zu demselben Ergebnis gelangt die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein. Eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte wird in dieser Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Bei Berücksichtigung von aufwändigen Schallschutzmaßnahmen, wie der Einhausung der Anlieferung, der nahezu vollständigen Überdachung des Parkplatzbereichs sowie der geschlossenen Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein-und Ausfahrten, werde eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (gerade noch) vermieden. Die Schalltechnische Untersuchung von Koehler & Leutwein stellt im Rahmen ihrer Plausibilitätsüberprüfung ferner fest, dass das schalltechnische Gutachten von Modus Consult auch im Hinblick auf den Betrieb des Parkplatzes im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es habe hierbei einen Betrieb zwischen 7:00 und 22:00 Uhr angenommen und damit im Rahmen seiner Gewerbelärmbeurteilung auch verspätete Kunden und Angestellte berücksichtigt.
101 
Auf der Grundlage dieser schalltechnischen Untersuchungen und Ergebnisse ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zulassenden Sondergebietsfestsetzung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Abwägung bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms nicht allein darauf verengt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete eingehalten werden können. Sie hat im Rahmen der Abwägung in diesem Zusammenhang vielmehr gerade darauf hingewiesen, dass die Betrachtung des Gewerbelärms nicht lediglich anhand der TA Lärm erfolge. Allerdings sei vor dem Hintergrund der bestehenden Unterversorgung des Gebiets in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimentmarkts Vorrang einzuräumen. Die mit der Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt angestrebte Verbesserung der Nahversorgung überwiege insoweit die privaten Belange der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat damit in Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von jeglicher Lärmzunahme verschont zu bleiben, dem gemeinwohlorientierten Planungsziel mit Blick auf die mögliche Sicherstellung der für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte den Vorzug gegeben. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit und gibt damit keinen Anlass zur rechtlicher Beanstandung.
102 
(2) Soweit die Antragsteller eine Zunahme des Verkehrslärms befürchten, ist die Antragsgegnerin nicht nur ihrer Ermittlungspflicht (§ 2 Abs. 3 BauGB) durch Erstellung eines Verkehrsgutachtens nachgekommen, sondern hat diesen Belang auch im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis des von Modus Consult erstellten Schalltechnischen Gutachtens der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten der Antragsteller auslöst. Das Gutachten kommt, wie ausgeführt, zu dem Ergebnis, dass keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straße eintrete, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Die Untersuchung von Koehler & Leutwein hat diesen Befund bestätigt.
103 
bb) Der Antragsgegnerin ist ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorzuwerfen.
104 
Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Beschl. v. 8.11.2006 - 4 BN 32.06 -, juris; Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.2.2011 - 2 D 36/09.NE - BauR 2012, 210; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 590).
105 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingeholten schalltechnischen Gutachten von Modus Consult davon ausgehen, dass die durch das mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Fragen im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden können. Ferner hat die Antragsgegnerin zutreffend angenommen, dass nach den im Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen insbesondere sichergestellt werden kann, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Die tatsächliche Umsetzbarkeit wird im vorliegenden Fall durch die der Bauherrengemeinschaft bereits erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarkts mit den zur Gewährleistung der vorgenannten Immissionsrichtwerte beigefügten Auflagen erwiesen. In den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten ergänzenden Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchungen vom 24.7.2014, vom 30.7.2014 und vom 24.10.2014 legen die Gutachter von Modus Consult ferner dar, dass auch bei Berücksichtigung der bislang nicht betrachteten Lärmimmissionen durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws, durch Kühlaggregate und vergleichbare Geräte an den Lkws sowie der Ein- und Ausstapelungsvorgänge der Einkaufswagen die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat deshalb in seinem Beschluss vom 29.1.2015 unter Berücksichtigung aller Gutachten und der weiteren Erläuterungen hierzu entschieden, dass das nunmehr genehmigte Vorhaben alle Vorgaben zur Lärmminderung berücksichtige. Auf der Planungsebene bedurfte es daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner Festsetzungen zur Andienung des Backshops und des Lebensmittelmarkts, zu den Ladenöffnungszeiten oder zu den Betriebszeiten des Parkplatzes, um einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu vermeiden.
106 
cc) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat auch im Übrigen alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und diese in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er dabei auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt und sich, wie die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Abwägungssynopse zeigt, ausführlich mit diesen Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt. Der Synopse ist ferner zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Einwendungen und Belangen der Antragsteller in der Abwägung nicht den Vorzug gegeben hat.
107 
dd) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt schließlich auch kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung zu konsistentem Verhalten vor.
108 
Mit Blick auf den in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB aufgeführten Belang, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen sind, hat sich die Gemeinde grundsätzlich zu ihren selbst formulierten Zielen konsistent zu verhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wäre dann anzunehmen, wenn sich die Antragsgegnerin einerseits zur Begründung ihres Bebauungsplans auf das Märkte- und Zentrenkonzept beriefe, aber andererseits gleichzeitig hiervon abweichende oder dem formulierten Planungsziel widersprechende Festsetzungen treffen würde (vgl. zur Konsistenz etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015, 163; Urt. v. 1.8.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.2010 - 2 D 74/08.NE - BauR 2011, 973). Das ist jedoch nicht der Fall.
109 
Das Märkte- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2005 wurde im Jahre 2010 durch die CIMA Beratung + Management GmbH fortgeschrieben (vgl. Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2005, November 2010/Ergänzung Januar 2013). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass in der Pforzheimer Südweststadt ein vergleichsweise geringer Einzelhandelsbesatz besteht und im Food-Bereich stark unterdurchschnittlich ist. Hinsichtlich der Nahversorgungssituation wurde eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt konstatiert.
110 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Märkte- und Zentrenkonzepts mangels Flächenverfügbarkeit das Plangebiet nicht als konkreter Potentialstandort für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts identifiziert worden sei. Deshalb sei als „flankierende Maßnahme“ die Prüfung von „Kleinflächenkonzepten bzw. „mobilen Versorgungseinrichtungen" vorgeschlagen worden. Diese Konzepte stellten allerdings keinen „vollwertigen“ Ersatz für einen Lebensmittelvollsortimenter dar, welcher aktuell am Standort Postwiesenstraße wohngebietsnah in einer zentralen Lage innerhalb des Stadtteils Südweststadt angesiedelt werden solle. Diese Situation habe sich durch die zwischenzeitliche Flächenverfügbarkeit geändert. Auf einer zentral im Stadtteil gelegenen, privaten Grundstücksfläche bestehe ein konkreter Ansiedlungswunsch für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt. Die ergänzte „Markt- und Verträglichkeitsanalyse für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimentsmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) an der Postwiesenstraße" der CIMA Beratung + Management GmbH von Juni 2012 habe ergeben, dass der geplante Nahversorgungsmarkt der im öffentlichen Interesse liegenden Aufwertung der Versorgung des Stadtteils diene und hiermit einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung der Nah- und Grundversorgung im Stadtteil Südweststadt leiste. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse habe ferner dargelegt, dass ein Lebensmittelvollsortimentmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² zzgl. eines Backshops mit einer Verkaufsfläche von ca. 40 m² in der Gesamtheit raumordnerisch verträglich sei. Der geplante großflächige Vollsortimentmarkt füge sich in das zentralörtliche Versorgungssystem ein. Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns von Pforzheim oder anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung werde nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies gelte insbesondere auch für den Standort Ludwigsplatz im Stadtteil Dillweißenstein. Durch die Beschränkung der Verkaufsflächen und der Sortimente werde der Einzugsbereich des Nahversorgungsmarktes im Wesentlichen auf die Pforzheimer Südweststadt begrenzt. Gleichzeitig werde die Möglichkeit für einen zeitgemäßen und tragfähigen Vollsortimentmarkt geschaffen. Städtebauliches Ziel sei es, eine dauerhafte Nahversorgung im Stadtteil sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Markt- und Verträglichkeitsanalyse sei ferner nicht zu erwarten, dass der Markt mit seinen nahversorgungsrelevanten Sortimenten viele Innenstadtbesucher anziehe oder negative Auswirkungen auf die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche oder den Versorgungskern habe.
111 
Diese Erwägungen lassen einen Verstoß gegen Verpflichtung zu konsistentem Verhalten nicht erkennen. Auch die Markt- und Verträglichkeitsanalyse von CIMA 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben an der Postwiesenstraße im Einklang mit den planerischen Zielsetzungen der Stadt Pforzheim stehe, da es zu einer deutlichen Aufwertung der (Nah-) Versorgungssituation des Stadtteils beitrage und quasi als ein neuer zentraler Versorgungsstandort eingestuft werden könne. Die „Gutachterliche Stellungnahme zur durch B-Plan geplanten Ermöglichung der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße in der Südweststadt in Pforzheim“ von Dr. xxx vom 27.11.2013 bestätigt diese Einschätzung.
112 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss
vom 23. September 2015
115 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.