Verwaltungsgericht Halle Urteil, 17. Dez. 2012 - 2 A 122/12 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2012:1217.2A122.12HAL.0A
published on 17/12/2012 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 17. Dez. 2012 - 2 A 122/12 HAL
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, die Vergütung der Klägerin unter Abänderung seiner Bescheide vom 19. März 2012 auf insgesamt 214,06 Euro festzusetzen. Die Bescheide des Beklagten vom 19. März 2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Außerdem wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 156,73 Euro seit dem 16. April 2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Festsetzung ihrer Vergütung als Vertreterin in einem Bodensonderungsverfahren.

2

Der Beklagte führte in der Gemarkung A., Flur 7, Flurstück 132/4 ein Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz i.V.m. dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz durch. Er ermittelte, dass der Eigentümer des Grundstücks, Herr Helmut B., verstorben war. Nach Auskunft des Amtsgerichts Eisleben waren keine Nachlassvorgänge vorhanden. Der Beklagte ermittelte zwar, dass der Verstorbene einen Sohn, Herrn Werner B., hatte. Dessen Aufenthaltsort konnte aber nicht ermittelt werden.

3

Mit Schreiben vom 26. August 2010 bat der Beklagte den Landkreis Mansfeld-Südharz um Benennung eines Vertreters des Grundstückseigentümers gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Weiter heißt es: „Die Höhe der Entschädigung wird mit 25,- Euro/Stunde angesetzt.“

4

Mit Bestallungsurkunde vom 13. September 2010 bestellte der Landkreis Mansfeld- Südharz auf Antrag des Beklagten die Klägerin zur Vertreterin der unbekannten Y. nach Herrn Helmut B. hinsichtlich des Flurstücks 312/4, Flur 7, Gemarkung A..

5

Mit Kostenbescheid vom 13. September 2010 erhob der Landkreis Mansfeld-Südharz von den unbekannten Y. nach Helmut B., gesetzlich vertreten durch die Klägerin, Verwaltungsgebühren in Höhe von 38,35 Euro für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Klägerin zahlte diesen Betrag daraufhin an den Landkreis.

6

Mit Sonderungsbescheid des Beklagten vom 28. April 2011 zum Sonderungsplan Nr. V25-24681-2009 stellte der Beklagte den Sonderplan verbindlich fest.

7

Mit der Rechnung vom 5. Januar 2011 machte die Klägerin für den Zeitraum 22. September 2010 bis 5. Januar 2011 eine Vergütung in Höhe von 124, 37 € (inkl. Umsatzsteuer) zzgl. Gebühren des Landkreises Mansfeld-Südharz in Höhe von 38,35 € für die Vertreterbestellung geltend. In der Rechnung vom 05. Januar 2012 veranschlagte sie für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2011 89,69 € (inkl. Umsatzsteuer). Als Grundlage für ihre Berechnung zog die Klägerin den in § 3 Abs.1 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) genannten Stundensatz in Höhe von 33,50 € heran.

8

Am 28. März 2011 ging bei der Klägerin eine Abschlagszahlung des Beklagten in Höhe von 95,68 € ein.

9

Mit Bescheid vom 19. März 2012 setzte der Beklagte die Kosten für die Vertreterbestellung für den Zeitraum vom 22. September 2010 bis 05. Januar 2011 in Höhe von 95,68 € fest. Zur Begründung führt er u.a. aus, es sei ein Stundensatz in Höhe von 25,00 € festzusetzen, da das VBVG nicht direkt anzuwenden, sondern nur heranzuziehen sei. Ein Abschlag von 25 % von 33,50 € sei auch wegen des eingeschränkten Vertretungsumfanges der bestellten Vertreter im Gegensatz zu Vormündern anzusetzen. Die Gebühr in Höhe von 38,35 € sei nicht erstattungsfähig, da die Klägerin nicht Kostenschuldnerin geworden sei.

10

Mit weiterem Bescheid vom 19. März 2012 setzte der Beklagte die Kosten für die Vertreterbestellung, für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 66,94 € fest.

11

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 16. April 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18. Juni 2012 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Halle verwiesen.

12

Die Klägerin ist der Ansicht, dass unter Heranziehung von § 3 Abs.1 Nr. 2 VBVG, gem. § 16 Abs. 3 VwVfG ein Stundensatz in Höhe von 33,50 € angemessen sei, da sie als Rechtsanwältin und Volljuristin über die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG genannten Voraussetzungen verfüge. Da der Landkreis Mansfeld-Südharz die Gebühr in Höhe von 38,35 Euro von den unbekannten Y. verlangen könne, seien ihr diese von dem Beklagten zu erstatten.

13

Nachdem die Klägerin dem Beklagten die Zahlung der Verwaltungskosten in Höhe von 38,35 € nachgewiesen hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 erklärt, er verpflichtet sich, die baren Auslagen in Höhe dieses Betrags an die Klägerin zu erstatten.

14

Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

15

Die Klägerin beantragt nunmehr,

16

1. den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 19. März 2012 zu verpflichten, ihre Vergütung auf insgesamt 214,06 Euro festzusetzen und
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 156,73 Euro seit dem 16. April 2012 zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er trägt u.a. vor: Die Klägerin habe sich mit dem Anlegen von Akten, einfachem Schriftverkehr und Telefonaten befasst und einen Ortstermin wahrgenommen. Diese Tätigkeiten hätten von Jedermann erledigt werden können, so dass es sich hier um ein einfaches Verwaltungsverfahren ohne Schwierigkeiten handele. Da die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei, sei unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 Nr.1 VBVG gem. § 16 Abs. 3 VwVfG ein Stundensatz in Höhe von 25,- € angemessen. Dies entspreche auch seiner Verwaltungspraxis seit 2001

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

22

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung ihrer Vergütung in der von ihr begehrten Höhe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit sind die Bescheide des Beklagten rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

23

Der Anspruch der Klägerin auf Festsetzung ihrer Vergütung für ihre Tätigkeit als gesetzliche Vertreterin gegen den Beklagten folgt aus Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 16 Abs. 3 VwVfG. Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellt der Landkreis, in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Nach Satz 4 dieser Vorschrift findet § 16 Abs. 3 und 4 VwVfG entsprechende Anwendung. Hiernach hat der Vertreter gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, einen Anspruch auf angemessen Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen (Satz 1). Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen (Satz 2). Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest (Satz 3).

24

Die Frage der Angemessenheit der Vergütung richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit und Schwierigkeit sowie der für die Vertretertätigkeit erforderlichen Qualifikation, wohingegen der Wert der Sache unerheblich ist (vgl. Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 16 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, 2. Auflage 2010, § 16 Rn. 10; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 16 Rn. 22). Als Orientierung für die Höhe der Vergütung bietet sich angesichts der vergleichbaren Sachlage die Heranziehung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern vom 21. April 2005 – VBVG – an (vgl. Bader/Ronellenfitsch, a.a.O.).

25

In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Festsetzung der Vergütung in der von der Klägerin begehrten Höhe gegeben. In Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG erscheint eine Vergütung der Klägerin mit 33,50 €/Stunde nach Überzeugung der Kammer angemessen. Hiernach erhöht sich der Stundensatz für den Vormund auf 33,50 €, wenn der Vormund über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben sind. So liegt es hier, weil die Klägerin als Rechtsanwältin ein abgeschlossenes Hochschulstudium und zwei Staatsexamina absolviert hat. Dass die Klägerin als Vertreterin im vorliegenden Fall relativ einfache Aufgaben erledigt hat, die möglicherweise auch jemand ohne juristisches Studium hätte erfüllen können, bleibt rechtlich außer Betracht, weil das VBVG mit seiner abgestuften Vergütung entsprechend der Qualifikation des Vertreters eine Unterscheidung trifft, die im vorliegenden Fall aufgrund der vergleichbaren Sachlage zu sachgerechten Ergebnissen führt. Zum einen können bei der Tätigkeit eines Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB Rechtsfragen von Bedeutung sein, so dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts sinnvoll erscheint. Zum anderen hätte es der Beklagte in der Hand gehabt, um die Bestellung eines Vertreters zu bitten, der kein Hochschulstudium absolviert hat, was eine geringere Vergütung zur Folge hätte. Der Beklagte hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.

26

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (Az.: 1 BvR 1904/95 u.a, juris) berufen. Denn die Entscheidung betrifft die Verfassungsmäßigkeit der von 1990 bis 1998 gültigen Regelungen der Vergütung von Berufsbetreuern und trifft keine Aussage zu der Angemessenheit der Vergütung eines Vertreters gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Soweit darin ausgeführt wird, die Beschwerdeführer könnten nicht mit Erfolg geltend machen, ihre fachliche Qualifikation als Rechtsanwalt müsse bei der Festlegung der Vergütung pro Stunde berücksichtigt werden, handelt es sich dabei um einen nicht vergleichbaren Fall, weil eine derartige Unterscheidung in der Vorschrift des § 1836 BGB a.F. - anders als in § 3 Abs.1 VBVG – gerade nicht angelegt war.

27

Soweit der Beklagte in seinem Aufforderungsschreiben an den Landkreis vom 26. August 2010 einen Stundensatz in Höhe von 25,00 € angegeben hat, kann er daraus nichts für sich herleiten, weil er die Angemessenheit der Vergütung nicht einseitig festlegen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die Verwaltungspraxis des Beklagten rechtlich ohne Belang.

28

Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte sich verpflichtet hat, der Klägerin ihre baren Auslagen in Höhe von 38,35 € zu erstatten, ist er nach billigem Ermessen mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil er sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und die Klage auch insoweit Erfolg gehabt hätte. Im Übrigen trägt er die Kosten, weil er unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

BESCHLUSS

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 89,79 Euro festgesetzt.

32

Gründe:

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Festsetzung einer höheren Vergütung für seine Tätigkeit als Vertreter in einem Bodenordnungsverfahren.
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(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.