Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2011 - 9 B 99/10

bei uns veröffentlicht am21.06.2011

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die klagende Gemeinde und das beklagte Land streiten darüber, wer von ihnen für die Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen (Regenwasserabläufe mit eingesetzten Schmutz- und Sandfängen nebst Anschlüssen zum Hauptkanal) innerhalb der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die unter Berufung auf die Straßenbaulast des Landes erhobene Feststellungsklage der Gemeinde, dass die Wartung und Unterhaltung dieser Einrichtungen dem Land obliege, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gemäß den §§ 12 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) bestehe für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt eine geteilte Straßenbaulast. Die Straßenbaulast für die Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze obliege der Gemeinde, für den Straßenkörper im Übrigen obliege sie dem Land. Soweit das Land hiernach Träger der Straßenbaulast i.S.v. § 11 StrWG-MV sei, folge daraus jedoch keine Pflicht des Landes zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen. Deren Reinigung sei vielmehr nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 WHG 2010) dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen. Nach dem gemäß § 56 WHG 2010 zur Bestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen ermächtigten Landesrecht obliege die Abwasserbeseitigung für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Innenbereich abfließt, den Gemeinden (Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der abfließendes Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich betrifft). Dies gelte regelmäßig bei Ortsdurchfahrten einer Landesstraße i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV. An dieser Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden änderten die Bestimmungen des Landesstraßenrechts zur Straßenbaulast im Grundsatz nichts, namentlich folge aus § 30 Abs. 4, § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG-MV nichts Gegenteiliges.

3

1. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),

"ob die Unterhaltungs- und Reinigungspflicht von (straßeneigenen) Regenwasserabläufen und Sinkkästen aus den Bestimmungen des Straßenrechts dem jeweiligen Straßenbaulastträger obliegt oder nach den Bestimmungen über die Abwasserbeseitigungspflicht aus dem Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. den Wassergesetzen der Länder dem jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen zufällt."

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich, soweit sie Bundesrecht betrifft, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten, und zwar - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - im Sinne der zweiten in der Fragestellung genannten Alternative: Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich, nämlich durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, BGBl I S. 2585, in Kraft getreten am 1. März 2010 ), dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG 2010).

5

a) Die von der Beschwerde in der obigen Fragestellung aufgezeigte erste Alternative kann allerdings nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Klärung sein, weil sie Landesrecht betrifft.

6

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land nicht schon aufgrund der ihm obliegenden (geteilten) Straßenbaulast für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der Landesstraße zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen dieses Straßenabschnitts verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV zwar alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse und dass dazu auch die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn zähle. Die Baulast bestimme jedoch nicht im Einzelnen die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung und deren rechtliche Regelung. Der Straßenbaulastträger sei insoweit z.B. grundsätzlich darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen wolle oder - in Absprache mit einer Kommune - eine vorhandene städtische Kanalisation benutze. Er müsse jedoch gesetzliche Vorgaben und hier insbesondere die Maßgaben des Wasserrechts beachten.

7

Diese in Auslegung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§§ 11 ff. StrWG-MV) gewonnene Erkenntnis ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, weil Landesrecht nicht Kontrollmaßstab revisionsgerichtlicher Prüfung ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sie entspricht im Übrigen der Regelung der Straßenbaulast im Bundesfernstraßengesetz (vgl. § 3 Abs. 1, § 4, § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f. = NVwZ-RR 1998, 130 f.), auf die sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich bezieht und die es auf das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für übertragbar hält.

8

b) Auf der Grundlage dieses nichtrevisiblen Verständnisses der landesrechtlichen Straßenbaulast hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen, dass die Frage, wer zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen des streitgegenständlichen Abschnitts der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist, davon abhängt, ob die Erfüllung dieser Aufgabe kraft Bundesrechts - daher ist die Frage revisibel - dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist und welche Zuständigkeitsregelung das (Landes-) Wasserrecht insoweit trifft. Die Beschwerde hält dies für grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Frage lässt sich indes - auch in Ansehung der jüngsten Novellierung des Wasserhaushaltsrechts - ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten:

9

Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 des bis zum 28. Februar 2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes (in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl I S. 3245 ) regelten die Länder (u.a.), welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Abwasserbeseitigung im Sinne des Gesetzes umfasste (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser rahmenrechtlichen Rechtslage (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F.) und in Bezug auf das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2 LWG NRW) entschieden, dass gemäß § 18a Abs. 2 WHG a.F. der Landesgesetzgeber befugt war, den Träger der Straßenbaulast zu verpflichten, das auf Verkehrsflächen entstehende Niederschlagswasser zu beseitigen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen (Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 47.82 - Buchholz 445.4 § 18a WHG Nr. 1 S. 2 = NVwZ 1986, 204<205>). Hiernach war bereits nach alter Rechtslage die Aufgabe der Beseitigung des auf befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers kraft Bundes(rahmen)rechts dem Regime des Wasserrechts und der Abwasserbeseitigung zugeordnet (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 18a Rn. 4 und 19 mit umfangreichen Nachweisen; ferner Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, Bd. 3, WHG a.F., 36. Erg.Lfg. August 2008, § 18a Rn. 16; Kotulla, WHG, 2003, § 18a Rn. 34; zum Landesrecht beispielhaft Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Erg.Lfg. August 2010, § 53 Rn. 122 ff.).

10

Hieran hat sich durch die am 1. März 2010 in Kraft getretene Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010) im Ergebnis nichts geändert. Der wesentliche Unterschied der Novelle besteht im hier interessierenden Zusammenhang darin, dass das alte Recht nur einzelne, auf landesgesetzliche Ausfüllung angelegte Bestimmungen über die Abwasserbeseitigung enthielt, während nunmehr §§ 54 bis 61 WHG 2010 auf eine bundesrechtliche Vollregelung zielen (vgl. BTDrucks 16/12275 S. 41). Landesrechtlicher Ergänzungsbedarf besteht nur noch hinsichtlich der Person des Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 56 WHG 2010). Darüber hinaus besitzen die Länder mit Ausnahme weniger einfachgesetzlicher Abweichungsvorbehalte (§ 58 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 60 Abs. 4 WHG 2010) keinen substantiellen Regelungsspielraum mehr, unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Befugnis zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., Bd. 1, 40. Erg.Lfg. August 2010, § 54 WHG Rn. 1; Knopp, Das neue Wasserhaushaltsrecht, 2010 Rn. 96 ff., 143 und 410).

11

Nach neuem Recht gilt: Gemäß der Legaldefinition in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Abwasserbeseitigung (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Abwasser ist neben dem Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010) auch das Niederschlagswasser, d.h. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Vor allem nach längeren Trockenperioden enthält dieses Wasser regelmäßig erhebliche Schmutzmengen, die seine rechtliche Einordnung als Abwasser erforderlich machen (vgl. BTDrucks 7/2272 S. 27). Das im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallende Regenwasser ist Niederschlagswasser in diesem Sinne. Das gilt unabhängig von seinem Verschmutzungsgrad. Die im Niederschlagswasser enthaltenen Schwebstoffe, sonstige darin mitgeführte stoffliche Bestandteile und der von ihm weggeschwemmte Straßenschmutz, die sämtlich von den Sinkkästen zurückgehalten werden, sind Teil des Niederschlagswassers. Sie unterliegen keinem gegenüber dem übrigen, abfließenden Abwasser gesonderten Schicksal. Die Regenwasserabläufe und Sinkkästen dienen dazu, dieses Niederschlagswasser zu sammeln und in die Kanalisation fortzuleiten. Sie sind daher definitionsgemäß Einrichtungen des Vorgangs der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 WHG 2010). Dabei haben die Sinkkästen die Aufgabe, Straßenschmutz und sonstige Stoffe (z.B. Staub, Blätter, Abrieb) aufzufangen und zu verhindern, dass die Leitungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sich durch solche Stoffe auf Dauer zusetzen und verstopfen. Nur die Straßenentwässerung erfordert Sinkkästen und deren Reinigung, während die private Grundstücksentwässerung für sich genommen grundsätzlich keine Sinkkästen benötigt. Auch wenn die Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Kanalisationsnetzes zugute kommt, gäbe es doch ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen keine Sinkkästen, die zu reinigen wären. Ihre Unterhaltung und Reinigung gehört daher zum Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung und nicht zur Straßenreinigung (vgl. - noch zur alten Rechtslage und unter dem Gesichtspunkt des Kommunalabgabenrechts - OVG Münster, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 - KStZ 1984, 139 <140> und Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 <15> = NWVBl 2008, 394 <397>; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 40. Erg.Lfg. März 2009, § 6 Rn. 462; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 26 m.w.N.; ebenso zum neuen Recht: Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 54 Rn. 15 und 21).

12

c) Die in den Sinkkästen aufgefangenen Stoffe unterfallen im Übrigen auch nicht dem Regime des Abfallrechts (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 54 Rn. 21). Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-AbfG) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht worden sind. Letzteres geschieht aber gerade mit dem Ablaufen des Oberflächenwassers von der Straßenfahrbahn in die Regenwasserabläufe, wo sie sich in den eingelassenen Sinkkästen ablagern.

13

d) Die gemäß § 56 WHG 2010 dem Landesrecht obliegende Zuständigkeitsbestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (hier: der Gemeinde, im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LWaG) und die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass sich aus den sonstigen Bestimmungen des Landes(straßen)rechts nichts Gegenteiliges ergebe, sind wiederum nicht revisibel.

14

2. Der von der Beschwerde ferner geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

15

Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung (Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f.) seinen von der Beschwerde zitierten Rechtssatz, dass die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse, wie bereits ausgeführt, zur bundesrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 FStrG aufgestellt, während das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur landesrechtlichen Regelung der Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 StrWG-MV ergangen ist. Es fehlt daher an dem Erfordernis, dass die (behauptete) Abweichung in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts vorliegt. Zum anderen versäumt es die Beschwerde, dem von ihr zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts einen inhaltlich bestimmten, hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Urteil gegenüber zu stellen (zu beiden Voraussetzungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

16

Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von einem Rechtssatz in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil diese rechtswegfremde Entscheidung nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten divergenzfähigen Entscheidungen gehört.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Okt. 2016 - 14 K 4253/15

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils

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(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,

1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,
2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach denen die Genehmigung der zuständigen Behörde durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen Abwasseranlage ersetzt wird.

(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden,
2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.