Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Okt. 2016 - 14 K 4253/15

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:1004.14K4253.15.00
bei uns veröffentlicht am04.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen


(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschr

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer


(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren n

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaat

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. (2) Niederschlagswasser soll ortsnah

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung


Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung ander

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2011 - 9 B 99/10

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

Gründe 1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. 2 Die klagende Ge

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Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die klagende Gemeinde und das beklagte Land streiten darüber, wer von ihnen für die Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen (Regenwasserabläufe mit eingesetzten Schmutz- und Sandfängen nebst Anschlüssen zum Hauptkanal) innerhalb der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die unter Berufung auf die Straßenbaulast des Landes erhobene Feststellungsklage der Gemeinde, dass die Wartung und Unterhaltung dieser Einrichtungen dem Land obliege, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gemäß den §§ 12 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) bestehe für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt eine geteilte Straßenbaulast. Die Straßenbaulast für die Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze obliege der Gemeinde, für den Straßenkörper im Übrigen obliege sie dem Land. Soweit das Land hiernach Träger der Straßenbaulast i.S.v. § 11 StrWG-MV sei, folge daraus jedoch keine Pflicht des Landes zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen. Deren Reinigung sei vielmehr nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 WHG 2010) dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen. Nach dem gemäß § 56 WHG 2010 zur Bestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen ermächtigten Landesrecht obliege die Abwasserbeseitigung für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Innenbereich abfließt, den Gemeinden (Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der abfließendes Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich betrifft). Dies gelte regelmäßig bei Ortsdurchfahrten einer Landesstraße i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV. An dieser Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden änderten die Bestimmungen des Landesstraßenrechts zur Straßenbaulast im Grundsatz nichts, namentlich folge aus § 30 Abs. 4, § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG-MV nichts Gegenteiliges.

3

1. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),

"ob die Unterhaltungs- und Reinigungspflicht von (straßeneigenen) Regenwasserabläufen und Sinkkästen aus den Bestimmungen des Straßenrechts dem jeweiligen Straßenbaulastträger obliegt oder nach den Bestimmungen über die Abwasserbeseitigungspflicht aus dem Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. den Wassergesetzen der Länder dem jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen zufällt."

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich, soweit sie Bundesrecht betrifft, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten, und zwar - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - im Sinne der zweiten in der Fragestellung genannten Alternative: Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich, nämlich durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, BGBl I S. 2585, in Kraft getreten am 1. März 2010 ), dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG 2010).

5

a) Die von der Beschwerde in der obigen Fragestellung aufgezeigte erste Alternative kann allerdings nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Klärung sein, weil sie Landesrecht betrifft.

6

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land nicht schon aufgrund der ihm obliegenden (geteilten) Straßenbaulast für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der Landesstraße zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen dieses Straßenabschnitts verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV zwar alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse und dass dazu auch die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn zähle. Die Baulast bestimme jedoch nicht im Einzelnen die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung und deren rechtliche Regelung. Der Straßenbaulastträger sei insoweit z.B. grundsätzlich darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen wolle oder - in Absprache mit einer Kommune - eine vorhandene städtische Kanalisation benutze. Er müsse jedoch gesetzliche Vorgaben und hier insbesondere die Maßgaben des Wasserrechts beachten.

7

Diese in Auslegung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§§ 11 ff. StrWG-MV) gewonnene Erkenntnis ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, weil Landesrecht nicht Kontrollmaßstab revisionsgerichtlicher Prüfung ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sie entspricht im Übrigen der Regelung der Straßenbaulast im Bundesfernstraßengesetz (vgl. § 3 Abs. 1, § 4, § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f. = NVwZ-RR 1998, 130 f.), auf die sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich bezieht und die es auf das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für übertragbar hält.

8

b) Auf der Grundlage dieses nichtrevisiblen Verständnisses der landesrechtlichen Straßenbaulast hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen, dass die Frage, wer zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen des streitgegenständlichen Abschnitts der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist, davon abhängt, ob die Erfüllung dieser Aufgabe kraft Bundesrechts - daher ist die Frage revisibel - dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist und welche Zuständigkeitsregelung das (Landes-) Wasserrecht insoweit trifft. Die Beschwerde hält dies für grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Frage lässt sich indes - auch in Ansehung der jüngsten Novellierung des Wasserhaushaltsrechts - ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten:

9

Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 des bis zum 28. Februar 2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes (in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl I S. 3245 ) regelten die Länder (u.a.), welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Abwasserbeseitigung im Sinne des Gesetzes umfasste (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser rahmenrechtlichen Rechtslage (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F.) und in Bezug auf das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2 LWG NRW) entschieden, dass gemäß § 18a Abs. 2 WHG a.F. der Landesgesetzgeber befugt war, den Träger der Straßenbaulast zu verpflichten, das auf Verkehrsflächen entstehende Niederschlagswasser zu beseitigen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen (Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 47.82 - Buchholz 445.4 § 18a WHG Nr. 1 S. 2 = NVwZ 1986, 204<205>). Hiernach war bereits nach alter Rechtslage die Aufgabe der Beseitigung des auf befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers kraft Bundes(rahmen)rechts dem Regime des Wasserrechts und der Abwasserbeseitigung zugeordnet (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 18a Rn. 4 und 19 mit umfangreichen Nachweisen; ferner Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, Bd. 3, WHG a.F., 36. Erg.Lfg. August 2008, § 18a Rn. 16; Kotulla, WHG, 2003, § 18a Rn. 34; zum Landesrecht beispielhaft Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Erg.Lfg. August 2010, § 53 Rn. 122 ff.).

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Hieran hat sich durch die am 1. März 2010 in Kraft getretene Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010) im Ergebnis nichts geändert. Der wesentliche Unterschied der Novelle besteht im hier interessierenden Zusammenhang darin, dass das alte Recht nur einzelne, auf landesgesetzliche Ausfüllung angelegte Bestimmungen über die Abwasserbeseitigung enthielt, während nunmehr §§ 54 bis 61 WHG 2010 auf eine bundesrechtliche Vollregelung zielen (vgl. BTDrucks 16/12275 S. 41). Landesrechtlicher Ergänzungsbedarf besteht nur noch hinsichtlich der Person des Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 56 WHG 2010). Darüber hinaus besitzen die Länder mit Ausnahme weniger einfachgesetzlicher Abweichungsvorbehalte (§ 58 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 60 Abs. 4 WHG 2010) keinen substantiellen Regelungsspielraum mehr, unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Befugnis zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., Bd. 1, 40. Erg.Lfg. August 2010, § 54 WHG Rn. 1; Knopp, Das neue Wasserhaushaltsrecht, 2010 Rn. 96 ff., 143 und 410).

11

Nach neuem Recht gilt: Gemäß der Legaldefinition in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Abwasserbeseitigung (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Abwasser ist neben dem Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010) auch das Niederschlagswasser, d.h. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Vor allem nach längeren Trockenperioden enthält dieses Wasser regelmäßig erhebliche Schmutzmengen, die seine rechtliche Einordnung als Abwasser erforderlich machen (vgl. BTDrucks 7/2272 S. 27). Das im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallende Regenwasser ist Niederschlagswasser in diesem Sinne. Das gilt unabhängig von seinem Verschmutzungsgrad. Die im Niederschlagswasser enthaltenen Schwebstoffe, sonstige darin mitgeführte stoffliche Bestandteile und der von ihm weggeschwemmte Straßenschmutz, die sämtlich von den Sinkkästen zurückgehalten werden, sind Teil des Niederschlagswassers. Sie unterliegen keinem gegenüber dem übrigen, abfließenden Abwasser gesonderten Schicksal. Die Regenwasserabläufe und Sinkkästen dienen dazu, dieses Niederschlagswasser zu sammeln und in die Kanalisation fortzuleiten. Sie sind daher definitionsgemäß Einrichtungen des Vorgangs der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 WHG 2010). Dabei haben die Sinkkästen die Aufgabe, Straßenschmutz und sonstige Stoffe (z.B. Staub, Blätter, Abrieb) aufzufangen und zu verhindern, dass die Leitungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sich durch solche Stoffe auf Dauer zusetzen und verstopfen. Nur die Straßenentwässerung erfordert Sinkkästen und deren Reinigung, während die private Grundstücksentwässerung für sich genommen grundsätzlich keine Sinkkästen benötigt. Auch wenn die Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Kanalisationsnetzes zugute kommt, gäbe es doch ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen keine Sinkkästen, die zu reinigen wären. Ihre Unterhaltung und Reinigung gehört daher zum Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung und nicht zur Straßenreinigung (vgl. - noch zur alten Rechtslage und unter dem Gesichtspunkt des Kommunalabgabenrechts - OVG Münster, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 - KStZ 1984, 139 <140> und Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 <15> = NWVBl 2008, 394 <397>; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 40. Erg.Lfg. März 2009, § 6 Rn. 462; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 26 m.w.N.; ebenso zum neuen Recht: Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 54 Rn. 15 und 21).

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c) Die in den Sinkkästen aufgefangenen Stoffe unterfallen im Übrigen auch nicht dem Regime des Abfallrechts (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 54 Rn. 21). Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-AbfG) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht worden sind. Letzteres geschieht aber gerade mit dem Ablaufen des Oberflächenwassers von der Straßenfahrbahn in die Regenwasserabläufe, wo sie sich in den eingelassenen Sinkkästen ablagern.

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d) Die gemäß § 56 WHG 2010 dem Landesrecht obliegende Zuständigkeitsbestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (hier: der Gemeinde, im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LWaG) und die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass sich aus den sonstigen Bestimmungen des Landes(straßen)rechts nichts Gegenteiliges ergebe, sind wiederum nicht revisibel.

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2. Der von der Beschwerde ferner geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

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Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung (Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f.) seinen von der Beschwerde zitierten Rechtssatz, dass die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse, wie bereits ausgeführt, zur bundesrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 FStrG aufgestellt, während das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur landesrechtlichen Regelung der Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 StrWG-MV ergangen ist. Es fehlt daher an dem Erfordernis, dass die (behauptete) Abweichung in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts vorliegt. Zum anderen versäumt es die Beschwerde, dem von ihr zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts einen inhaltlich bestimmten, hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Urteil gegenüber zu stellen (zu beiden Voraussetzungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

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Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von einem Rechtssatz in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil diese rechtswegfremde Entscheidung nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten divergenzfähigen Entscheidungen gehört.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über

1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,
6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,
13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die klagende Gemeinde und das beklagte Land streiten darüber, wer von ihnen für die Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen (Regenwasserabläufe mit eingesetzten Schmutz- und Sandfängen nebst Anschlüssen zum Hauptkanal) innerhalb der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die unter Berufung auf die Straßenbaulast des Landes erhobene Feststellungsklage der Gemeinde, dass die Wartung und Unterhaltung dieser Einrichtungen dem Land obliege, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gemäß den §§ 12 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) bestehe für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt eine geteilte Straßenbaulast. Die Straßenbaulast für die Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze obliege der Gemeinde, für den Straßenkörper im Übrigen obliege sie dem Land. Soweit das Land hiernach Träger der Straßenbaulast i.S.v. § 11 StrWG-MV sei, folge daraus jedoch keine Pflicht des Landes zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen. Deren Reinigung sei vielmehr nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 WHG 2010) dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen. Nach dem gemäß § 56 WHG 2010 zur Bestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen ermächtigten Landesrecht obliege die Abwasserbeseitigung für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Innenbereich abfließt, den Gemeinden (Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der abfließendes Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich betrifft). Dies gelte regelmäßig bei Ortsdurchfahrten einer Landesstraße i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV. An dieser Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden änderten die Bestimmungen des Landesstraßenrechts zur Straßenbaulast im Grundsatz nichts, namentlich folge aus § 30 Abs. 4, § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG-MV nichts Gegenteiliges.

3

1. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),

"ob die Unterhaltungs- und Reinigungspflicht von (straßeneigenen) Regenwasserabläufen und Sinkkästen aus den Bestimmungen des Straßenrechts dem jeweiligen Straßenbaulastträger obliegt oder nach den Bestimmungen über die Abwasserbeseitigungspflicht aus dem Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. den Wassergesetzen der Länder dem jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen zufällt."

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich, soweit sie Bundesrecht betrifft, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten, und zwar - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - im Sinne der zweiten in der Fragestellung genannten Alternative: Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich, nämlich durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, BGBl I S. 2585, in Kraft getreten am 1. März 2010 ), dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG 2010).

5

a) Die von der Beschwerde in der obigen Fragestellung aufgezeigte erste Alternative kann allerdings nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Klärung sein, weil sie Landesrecht betrifft.

6

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land nicht schon aufgrund der ihm obliegenden (geteilten) Straßenbaulast für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der Landesstraße zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen dieses Straßenabschnitts verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV zwar alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse und dass dazu auch die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn zähle. Die Baulast bestimme jedoch nicht im Einzelnen die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung und deren rechtliche Regelung. Der Straßenbaulastträger sei insoweit z.B. grundsätzlich darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen wolle oder - in Absprache mit einer Kommune - eine vorhandene städtische Kanalisation benutze. Er müsse jedoch gesetzliche Vorgaben und hier insbesondere die Maßgaben des Wasserrechts beachten.

7

Diese in Auslegung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§§ 11 ff. StrWG-MV) gewonnene Erkenntnis ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, weil Landesrecht nicht Kontrollmaßstab revisionsgerichtlicher Prüfung ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sie entspricht im Übrigen der Regelung der Straßenbaulast im Bundesfernstraßengesetz (vgl. § 3 Abs. 1, § 4, § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f. = NVwZ-RR 1998, 130 f.), auf die sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich bezieht und die es auf das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für übertragbar hält.

8

b) Auf der Grundlage dieses nichtrevisiblen Verständnisses der landesrechtlichen Straßenbaulast hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen, dass die Frage, wer zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen des streitgegenständlichen Abschnitts der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist, davon abhängt, ob die Erfüllung dieser Aufgabe kraft Bundesrechts - daher ist die Frage revisibel - dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist und welche Zuständigkeitsregelung das (Landes-) Wasserrecht insoweit trifft. Die Beschwerde hält dies für grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Frage lässt sich indes - auch in Ansehung der jüngsten Novellierung des Wasserhaushaltsrechts - ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten:

9

Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 des bis zum 28. Februar 2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes (in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl I S. 3245 ) regelten die Länder (u.a.), welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Abwasserbeseitigung im Sinne des Gesetzes umfasste (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser rahmenrechtlichen Rechtslage (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F.) und in Bezug auf das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2 LWG NRW) entschieden, dass gemäß § 18a Abs. 2 WHG a.F. der Landesgesetzgeber befugt war, den Träger der Straßenbaulast zu verpflichten, das auf Verkehrsflächen entstehende Niederschlagswasser zu beseitigen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen (Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 47.82 - Buchholz 445.4 § 18a WHG Nr. 1 S. 2 = NVwZ 1986, 204<205>). Hiernach war bereits nach alter Rechtslage die Aufgabe der Beseitigung des auf befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers kraft Bundes(rahmen)rechts dem Regime des Wasserrechts und der Abwasserbeseitigung zugeordnet (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 18a Rn. 4 und 19 mit umfangreichen Nachweisen; ferner Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, Bd. 3, WHG a.F., 36. Erg.Lfg. August 2008, § 18a Rn. 16; Kotulla, WHG, 2003, § 18a Rn. 34; zum Landesrecht beispielhaft Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Erg.Lfg. August 2010, § 53 Rn. 122 ff.).

10

Hieran hat sich durch die am 1. März 2010 in Kraft getretene Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010) im Ergebnis nichts geändert. Der wesentliche Unterschied der Novelle besteht im hier interessierenden Zusammenhang darin, dass das alte Recht nur einzelne, auf landesgesetzliche Ausfüllung angelegte Bestimmungen über die Abwasserbeseitigung enthielt, während nunmehr §§ 54 bis 61 WHG 2010 auf eine bundesrechtliche Vollregelung zielen (vgl. BTDrucks 16/12275 S. 41). Landesrechtlicher Ergänzungsbedarf besteht nur noch hinsichtlich der Person des Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 56 WHG 2010). Darüber hinaus besitzen die Länder mit Ausnahme weniger einfachgesetzlicher Abweichungsvorbehalte (§ 58 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 60 Abs. 4 WHG 2010) keinen substantiellen Regelungsspielraum mehr, unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Befugnis zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., Bd. 1, 40. Erg.Lfg. August 2010, § 54 WHG Rn. 1; Knopp, Das neue Wasserhaushaltsrecht, 2010 Rn. 96 ff., 143 und 410).

11

Nach neuem Recht gilt: Gemäß der Legaldefinition in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Abwasserbeseitigung (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Abwasser ist neben dem Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010) auch das Niederschlagswasser, d.h. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Vor allem nach längeren Trockenperioden enthält dieses Wasser regelmäßig erhebliche Schmutzmengen, die seine rechtliche Einordnung als Abwasser erforderlich machen (vgl. BTDrucks 7/2272 S. 27). Das im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallende Regenwasser ist Niederschlagswasser in diesem Sinne. Das gilt unabhängig von seinem Verschmutzungsgrad. Die im Niederschlagswasser enthaltenen Schwebstoffe, sonstige darin mitgeführte stoffliche Bestandteile und der von ihm weggeschwemmte Straßenschmutz, die sämtlich von den Sinkkästen zurückgehalten werden, sind Teil des Niederschlagswassers. Sie unterliegen keinem gegenüber dem übrigen, abfließenden Abwasser gesonderten Schicksal. Die Regenwasserabläufe und Sinkkästen dienen dazu, dieses Niederschlagswasser zu sammeln und in die Kanalisation fortzuleiten. Sie sind daher definitionsgemäß Einrichtungen des Vorgangs der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 WHG 2010). Dabei haben die Sinkkästen die Aufgabe, Straßenschmutz und sonstige Stoffe (z.B. Staub, Blätter, Abrieb) aufzufangen und zu verhindern, dass die Leitungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sich durch solche Stoffe auf Dauer zusetzen und verstopfen. Nur die Straßenentwässerung erfordert Sinkkästen und deren Reinigung, während die private Grundstücksentwässerung für sich genommen grundsätzlich keine Sinkkästen benötigt. Auch wenn die Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Kanalisationsnetzes zugute kommt, gäbe es doch ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen keine Sinkkästen, die zu reinigen wären. Ihre Unterhaltung und Reinigung gehört daher zum Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung und nicht zur Straßenreinigung (vgl. - noch zur alten Rechtslage und unter dem Gesichtspunkt des Kommunalabgabenrechts - OVG Münster, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 - KStZ 1984, 139 <140> und Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 <15> = NWVBl 2008, 394 <397>; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 40. Erg.Lfg. März 2009, § 6 Rn. 462; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 26 m.w.N.; ebenso zum neuen Recht: Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 54 Rn. 15 und 21).

12

c) Die in den Sinkkästen aufgefangenen Stoffe unterfallen im Übrigen auch nicht dem Regime des Abfallrechts (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 54 Rn. 21). Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-AbfG) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht worden sind. Letzteres geschieht aber gerade mit dem Ablaufen des Oberflächenwassers von der Straßenfahrbahn in die Regenwasserabläufe, wo sie sich in den eingelassenen Sinkkästen ablagern.

13

d) Die gemäß § 56 WHG 2010 dem Landesrecht obliegende Zuständigkeitsbestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (hier: der Gemeinde, im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LWaG) und die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass sich aus den sonstigen Bestimmungen des Landes(straßen)rechts nichts Gegenteiliges ergebe, sind wiederum nicht revisibel.

14

2. Der von der Beschwerde ferner geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

15

Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung (Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f.) seinen von der Beschwerde zitierten Rechtssatz, dass die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse, wie bereits ausgeführt, zur bundesrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 FStrG aufgestellt, während das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur landesrechtlichen Regelung der Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 StrWG-MV ergangen ist. Es fehlt daher an dem Erfordernis, dass die (behauptete) Abweichung in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts vorliegt. Zum anderen versäumt es die Beschwerde, dem von ihr zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts einen inhaltlich bestimmten, hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Urteil gegenüber zu stellen (zu beiden Voraussetzungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

16

Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von einem Rechtssatz in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil diese rechtswegfremde Entscheidung nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten divergenzfähigen Entscheidungen gehört.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.