Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Okt. 2016 - 14 K 4253/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Land.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Das Land ist Eigentümer und Straßenbaulastträger der im Gemeindegebiet der Beklagten verlaufenden Landstraßen. Das auf diese Straßenabschnitte fallende Niederschlagswasser wird – jedenfalls teilweise – in die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten eingeleitet und über Einleitstellen in den nächsten Vorfluter abgeführt. Seit dem 1. Januar 2007 zahlt das klagende Land an die Beklagte Niederschlagswassergebühren für diese abflusswirksamen Straßenflächen der Landstraßen.
32005 liefen jedenfalls für zwei Einleitstellen (E 29 und E 30) die wasserrechtlichen Erlaubnisse der Beklagten aus. Im Rahmen der Neubeantragung kam diese zu dem Ergebnis, dass eine Erteilung neuer wasserrechtlicher Erlaubnisse ohne Vorbehandlung / Vorreinigung des Niederschlagswassers von den klägerischen Straßen ausgeschlossen sei. Seit diesem Zeitpunkt wird die Einleitung durch die zuständige untere Wasserbehörde geduldet.
4Unter dem 23. September 2010 wandte sich die Beklagte deshalb an den Landesbetrieb Straßenbau NRW, um zu klären, ob dieser auf seine Kosten eine Vorbehandlung des einzuleitenden Niederschlagswassers durchführe, um den Anforderungen des sog. Trennerlasses gerecht zu werden. Eine Antwort hierauf ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen.
5Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte die Beklagte dem Landesbetrieb Straßenbau NRW erneut mit, dass sie Einleitungsgenehmigungen beantragen müsse und sie davon ausgehe, dass die zuständige Behörde diese nicht erteilen werde, wenn das Niederschlagswasser der Straßen nicht vorbehandelt werde. Grund für die Behandlungsbedürftigkeit sei allein die starke Kfz-Belastung, für die der Straußenbaulastträger allein die Verantwortung trage. Daher möge der Landesbetrieb Straßenbau NRW mitteilen, wie diese Situation gelöst werden solle.
6Der Landesbetrieb Straßenbau NRW antwortete mit Schreiben vom 29. August 2011 und teilte mit, dass die Beklagte allein die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen des Trennerlasses trage, da bereits Gebühren für die Abwasserbeseitigung gezahlt würden. Die Beklagte sie allein abwasserbeseitigungspflichtig und müsse die dabei geltenden Regeln der Technik einhalten.
7Mit Schreiben vom 21. November 2012 hörte die Beklagte das klagende Land in Bezug auf eine Anordnungsverfügung an, mit der sie das Land verpflichten wollte, eine Vorbehandlungseinrichtung zu errichten, um vor Einleitung in das Kanalsystem das Niederschlagswasser zu reinigen.
8Ein gemeinsamer Besprechungstermin am 15. Januar 2013 blieb ohne Ergebnis. Unter dem 25. Januar 2013 bekräftigte der Landesbetrieb Straßenbau NRW seinen Standpunkt, wonach es allein in der Verantwortung der Beklagten als Gebührengläubigerin und Abwasserbeseitigungspflichtige falle, das Niederschlagswasser zu reinigen. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. Juni 2011 – 9 B 99/10 –.
9Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 ordneten die Gemeindewerke der Beklagten die Vorreinigung von Niederschlagswasser an, welches auf bestimmten Teilflächen der L 87 und L 317 anfällt. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage 14 K 3849/13 hob die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis den Bescheid auf.
10Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 ordnete nunmehr der Bürgermeister der Beklagten an, dass das auf den Grundstücken L 87 (Gemarkung I1. , Flur 00, Flurstück 000; Flur 00, Flurstück 000 [Teilf.]) sowie L 317 (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000 [Teilf.]) anfallende Niederschlagswasser ab dem 1. Januar 2017 nur noch nach Vorreinigung / Vorbehandlung (...) in die gemeindliche Abwasseranlage in einer Beschaffenheit eingeleitet werden dürfe, das nach den Vorgaben des Trennerlasses die Einordnung in die Kategorie IIa oder I erfülle (Ziffer 1). Die entsprechenden Anlagen seien nach den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen zu errichten und dauerhaft zu betreiben (Ziffer 2). Ein entsprechender Nachweis sei erstmalig am 31. Dezember 2016 und dann folgend jeweils alle fünf Jahr zu führen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung beruhe auf § 8 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten vom 21. Dezember 2010 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung vom 18. November 2014 (ABS). Der Landesgesetzgeber habe die Beklagte ermächtigt, durch Satzung festzulegen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu beseitigen sei. Hiervon werde § 8 Abs. 2 ABS gedeckt, dessen Voraussetzungen gegeben seien. Die Beklagte sei abwasserbeseitigungspflichtig und das Land Anschlussnehmer. Die Pflicht zur Vorbehandlung werde allein durch die Straßenflächen des Landes (Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers) ausgelöst. Die genannten Abschnitte der Landestraßen lägen innerhalb bebauter Bereiche und würden eine durchschnittliche Tages-Verkehrsbelastung (DTV) von mehr als 2.000 Kfz aufweisen. Der LKW-Anteil entspreche dem Üblichen. Das von diesen Flächen einzuleitende Niederschlagswasser falle unter die Kategorie IIb des Trennerlasses und sei daher behandlungsbedürftig. Die Anordnung sei auch ermessensgerecht. Die klägerseits genannte Entscheidung des BVerwG sei für den vorliegenden Sachverhalt nicht ergiebig, da es dort um die Reinigung vorhandener Sinkkästen und nicht um die Vorreinigungspflicht des Niederschlagswassers vor der Übernahme durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen gehe.
11Das klagende Land hat am 27. Juli 2015 Klage erhoben.
12Zur Begründung trägt es vor, für die Anordnung der Beklagte bestehe keine Rechtsgrundlage. Bereits durch die Gebührenpflicht infolge der Inanspruchnahme der Abwasseranlage werde die Leistung der Abwasserbeseitigung abgedeckt. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten sei umfassend zu verstehen. Die Beklagte könne nicht Teilleistungen auf den Anschlusspflichtigen übertragen.
13In der mündlichen Verhandlung, an der ein Vertreter des klagenden Landes nicht teilgenommen hat, hat die Beklagte ihren Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Zeitpunkt in Ziffer 1.), bis zu dem das Land NRW der Forderung nachzukommen hat, auf 5 Monate nach Bestandskraft des Bescheides bestimmt worden ist. Weiter hat die Beklagte Ziffer 3.) wie folgt neu gefasst: „Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nr. 1 und 2 ist von Ihnen binnen 6 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu führen.“
14Das klagende Land hat schriftsätzlich angekündigt, zu beantragen,
15den Bescheid vom 22. Juli 2015 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Entscheidung des BVerwG könne auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden. Die Beklagte komme auch ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach. Das Land verkenne jedoch, dass sich die Abwasserbeseitigungspflicht auf durchschnittlich verschmutztes Abwasser beziehe. Darüber hinaus belastetes Abwasser müsse der Verursacher vor Einleitung in die Abwasseranlage vorreinigen bzw. vorbehandeln. Die Satzungsregelung sei durch die Anstaltsgewalt der Beklagten gedeckt, da ohne Vorreinigung die Funktionstüchtigkeit und Arbeitsweise der Abwasseranlage gefährdet sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2016 entschieden werden, obwohl ein Vertreter des klagenden Landes nicht zum Termin erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Das klagende Land ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 19. August 2016 geladen worden. Eine Vertreterin des Landes teilte am Tag der mündlichen Verhandlung lediglich mit, dass der Justitiar erkrankt sei. Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt.
22Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sich das klagende Land noch gegen den Bescheid in seiner Ursprungsform wendet und dieser über den geänderten Bescheid in der mündlichen Verhandlung hinausgeht. Insoweit fehlt dem Land mangels Rechtsbeschwer das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Aufhebung. Aufgrund der fehlenden kostenrechtlichen Auswirkung (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO) musste dem Land nach der teilweisen Änderung des Bescheids in geringem Umfang keine Frist zur Abgabe einer prozessualen Erklärung gegeben werden.
23Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und das klagende Land dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 S. 1 VwGO.
24Rechtsgrundlage der Ziffer 1.) des Bescheids vom 22. Juli 2015 ist § 8 Abs. 2 ABS. Danach kann von der Beklagten für die Einleitung von Niederschlagswasser eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem Trennerlass auslöst. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ABS gilt diese Vorbehandlungspflicht ausdrücklich auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
25§ 8 Abs. 2 ABS ist eine wirksame kommunale Satzungsregelung, die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren fehlerfrei angewendet wurde.
26Rechtsgrundlage für den Erlass der ABS ist § 7 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wonach die Gemeinde ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, i.V.m. § 9 Satz 1 GO NRW, der bei einem öffentlichen Bedürfnis die Gemeinde weiter ermächtigt, durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang im Rahmen der Abwasserbeseitigung zu erlassen.
27Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich um eine gemeindliche Angelegenheit. So hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 2013 unter Verweis auf § 18a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) a.F. die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Gemeinden übertragen (heute: § 56 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW in der Fassung vom 14. September 2016). Hiermit korrespondiert die grundsätzliche Abwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigten gemäß § 53 Abs. 1c LWG NRW a.F. (= 48 LWG NRW n.F.). Dementsprechend betreibt die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ABS die Abwasseranlage als öffentliche Einrichtung. Als Einrichtungsherrin ist sie befugt, innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung die Zugangsvoraussetzungen und die Benutzungsbedingungen für ihre Einrichtung autonom zu regeln. Die Grenzen der danach bestehenden Befugnis, das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln, ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
28Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juni 2009 – 15 A 996/09 – Rn. 5, zitiert nach juris.
29Diesen Anforderungen ist die Beklagte mit ihrer Satzungsregelung gerecht geworden. Bei der Regelung in § 8 Abs. 2 ABS handelt es sich um eine satzungsrechtliche Ausgestaltung des angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs, für die ein öffentliches Bedürfnis gemäß § 9 Satz 1 GO NRW besteht. Dabei ist die vorliegende Satzungsregelung in ihrem Regelungskontext zu betrachten. § 8 Abs. 2 ABS konkretisiert nicht isoliert die Pflichten des Anschlussnehmers vor der Einleitung. So begrenzt die Beklagte in § 7 ABS das Benutzungsrecht bzgl. der Einleitung bestimmter Stoffe sowie von Abwasser bei einer bestimmten konzentrierten Verschmutzung, um Gefährdungen für die öffentliche Einrichtung zu verhindern. Ziel ist der reibungslose und wirtschaftliche Betrieb der Abwasseranlage. In diesem Zusammenhang steht auch die Ermächtigung der Beklagten, Fettabscheideranlagen zu verlangen, vgl. § 8 Abs. 1 ABS.
30Vgl. zur satzungsrechtlichen Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 15 A 1467/11 – Rn. 15 ff., zitiert nach juris.
31Mit der vorliegenden Forderung zur Vorbehandlung bzw. Vorreinigung von Niederschlagswasser bezweckt die Beklagte die reibungslose Beseitigung von Niederschlagswasser entsprechend des gesetzgeberischen Willens. Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickern, verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Einleitung in ein Gewässer bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis. Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis jedoch zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Diesen grundsätzlichen Rahmen der Erlaubnisvoraussetzungen konkretisiert § 57 Abs. 1 WHG, wonach eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) u.a. nur erteilt werden darf, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. § 57 Abs. 1 WHG findet entsprechend der Legaldefinition des § 54 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 WHG auch auf die Einleitung von Niederschlagswasser Anwendung.
32Mit der Regelung des § 8 Abs. 2 ABS bezweckt die Beklagte die Reduzierung der Schadstofffracht des Niederschlagswassers von den klägerischen Straßen, um dieses in die eigene Abwasseranlage aufzunehmen und von dort unmittelbar in ein Gewässer verträglich einleiten zu können. Sie will damit eine Einleitung nach dem Stand der Technik erreichen. Gemäß § 57 Abs. 2 WHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung u.a. an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festzulegen, die dem Stand der Technik entsprechen. Da die Bundesregierung von dieser Ermächtigung in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasser ersichtlich bisher keinen Gebrauch gemacht hat, bleiben die Landesregierungen ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlassen, § 23 Abs. 3 Satz 1 WHG. Eine solche Regelung erließ das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 26. Mai 2004 aufgrund der Ermächtigung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LWG NRW a.F. in Form des weiterhin geltenden Trennerlasses. Diesen Anforderungen an den Stand der Technik wird die Beklagte gerecht, indem sie vom Anschlussnehmer verlangt, nur Niederschlagswasser einzuleiten, welches keine Behandlungsbedürftigkeit nach dem Trennerlass hervorruft.
33Verstöße gegen sonstiges höherrangiges Recht bzw. eine unzureichende Bestimmtheit der Satzungsregelung sind nicht gegeben. Insbesondere ist der Verweis des § 8 Abs. 2 ABS auf den Trennerlass nicht zu beanstanden, da dieser hinreichend bekanntgemacht und für den Normadressaten heranziehbar ist.
34Vgl. zur Problematik hinsichtlich von Verweisen auf DIN-Vorschriften OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2006 – 15 A 4247/03 – Rn. 24, zitiert nach juris.
35Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ABS sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das klagende Land ist Anschlussnehmerin, da es Straßenbaulastträger ist und die betroffenen Straßenabschnitte allesamt nicht außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW n.F. Die Beklagte kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach und betreibt die Niederschlagswasserkanalisation.
36Aus der klägerseits angeführten Entscheidung des BVerwG,
37Beschluss vom 21. Juni 2011 – 9 B 99/10 –,
38ergibt sich insoweit nichts anderes. Die Entscheidung ist für die vorliegende Streitfrage unergiebig. Das BVerwG hatte zu entscheiden, in welchen Zuständigkeitsbereich die Reinigung von Sinkkästen und Regenwasserabläufen fällt. Dass dies Teil der Abwasserbeseitigung ist, wird vorliegend auch von der Beklagten nicht bestritten. Dass BVerwG hat jedoch nicht entschieden, dass es der abwasserbeseitigungspflichtigen Behörde untersagt ist, Anforderungen an das einzuleitende Niederschlagswasser zu stellen. Insoweit verkennt das klagende Land, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nicht uneingeschränkt und umfassend ausgestaltet ist. Die Übertragung der Beseitigungspflicht auf die Gemeinden soll zwar eine wirtschaftliche, reibungslose und ökologische Abwasserbeseitigung ermöglichen. Es entlässt jedoch nicht den Anschlussnehmer aus der Verantwortung für sein einzuleitendes Abwasser. Andernfalls würde dies im Ergebnis dazu führen, dass die Zusatzkosten der Abwasserbeseitigung von singulären Starkverschmutzern auf den allgemeinen Gebührenschuldner sozialisiert und übertragen würden. Dies widerspricht jedoch den gebührenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen.
39Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 – Rn. 82, zitiert nach juris.
40Der Verschmutzungsgrad des vorliegend relevanten Niederschlagswassers weist einen Grad auf, der für die Gemeinde bei einer Einleitung in ein Gewässer eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem Trennerlass auslöst. Dies ist zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig. Diese Bewertung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 2.500 Kfz / 24h auf der L 87 und von 5.500 Kfz / 24h auf der L 317 auch richtig.
41In Ziffer 2 beschreibt der Trennerlass die Erfordernisse einer Niederschlagswasserbehandlung. Dabei wird das Niederschlagswasser – ausgehend von Herkunftsbereichen – in die Kategorien unbelastet (I), schwach belastet (II) und stark belastet (III) eingestuft. Anlage 1 des Trennerlasses enthält die unter Berücksichtigung der Herkunftsbereiche des Niederschlagswassers zu erwartende Art der Belastung, wobei die genannten Herkunftsbereiche nicht abschließend sind und im Einzelfall abweichende Einstufungen erfolgen können. Grundsätzlich kann unbelastetes (= unverschmutztes) Niederschlagswassers (Kat. I) ohne Vorbehandlung in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Schwach belastetes (= gering verschmutztes) Niederschlagswasser (Kat. II) bedarf grundsätzlich einer Behandlung. Stark belastetes (= verschmutztes) Niederschlagswasser (Kat. III) muss grundsätzlich einer Abwasserbehandlung zugeführt werden. Die Fachwelt,
42Abschlussbericht „Einleitung des von Straßen abfließenden Oberflächenwassers in Gewässer (ESOG)“ von November 2006, http://www.lanuv.nrw.de/uploads/tx_mmkresearchpro jects/2006_Kurzbericht_ESOG.pdf (S. 18, 135 f.); Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben „Gegenüberstellung der Möglichkeiten zentraler und dezentraler Regenwasserbehandlungsmaßnahmen für zwei Gewässereinzugsgebiete“ von Juli 2010http://www.lanuv.nrw.de/uploads/tx_mmkresearchprojects/Abschlussbericht_aus_4Teilberichten.pdf (S. 9 f.); Abschlussbericht des Forschungsprojektes „Dezentrale Niederschlagswasserbehandlung in Trennsystemen – Umsetzung des Trennerlasses“ von November 2011, http://www.lanuv.nrw.de/uploads/tx_mmkresearchprojects/20111125_Gesamtbericht.pdf (S. 99),
43hat – ohne dass sich dies im Trennerlass wiederfindet – eine weitere Binnendifferenzierung der Kat. II in IIa und IIb vorgenommen. Danach umfasst die Kat. IIa schwach belastetes Niederschlagswasser, welches nicht behandlungsbedürftig ist; hingegen umfasst die Kat. IIb schwach belastetes Niederschlagswasser, welches behandlungsbedürftig ist. Unabhängig von den individuellen Unterschieden – teilweise unter Bezugnahme auf die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) – kommen jedoch alle Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass jedenfalls bei einem Verkehrsaufkommen von mehr als 2.000 Kfz / 24 h von behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser der Kat. IIb auszugehen ist.
44Liegen demnach die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 2 ABS vor, hat die Beklagte auch ermessensgerecht entschieden. Die Anordnung zur Vorreinigung ist geeignet, den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Insbesondere ist es nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten umfasst, Abwasser in jeglichem Zustand aufzunehmen und zu beseitigen. Die Überlassungspflicht des Landes ist nicht als Privileg zu verstehen, keinerlei Verantwortung für das eigene Niederschlagswasser zu tragen. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die Übertragung der Beseitigungspflicht auf das Land mit der Folge, dass das Land eigene Abwassersysteme errichten muss, lässt sich von der Beklagten nicht einseitig durchsetzen. Eine vertragliche Regelung – unabhängig davon, ob diese wirksam wäre – ist nicht zustande gekommen.
45Die Anordnung ist auch angemessen. Allein die möglichen Kosten der Errichtung von Vorbehandlungsanlagen, die das beklagte Land bisher noch nicht einmal ansatzweise ermittelt hat, lassen die Angemessenheit nicht entfallen. Einem Gutachten der Beklagten nach ist mit Investitionskosten von ca. 200.000 Euro zu rechnen. Dass die Schwelle der Unzumutbarkeit jedenfalls nicht schnell überschritten ist, zeigt die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, wonach selbst Anschlusskosten von 13.000 Euro (Niederschlagswasser) und 25.000 Euro (Schmutz- und Niederschlagswasser) bei einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück zumutbar sind.
46Vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 15 A 1505/12 – Rn. 17, und vom 10. Februar 2012 – 15 A 2020/11 – Rn. 28, zitiert jeweils nach juris.
47Ermessensgerecht ist schließlich auch die in der mündlichen Verhandlung geänderten Frist, die an die Bestandskraft anknüpft und hinsichtlich der Dauer angemessen ist.
48Ziffer 2.) der Verfügung vom 22. Juli 2015 ist rechtmäßig. Dabei kann sogar dahinstehen, ob § 8 Abs. 3 ABS als taugliche Rechtsgrundlage heranzuziehen ist.
49Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 15 A 1467/11 – Rn. 21, zitiert nach juris.
50Insoweit ergibt sich der zu erfüllende technische Standard bereits aus § 57 Abs. 1 WHG. Es ist der Standard erforderlich, mit dem die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage gewährleistet ist (Einhaltung des Trennerlasses).
51Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 23, zitiert nach juris.
52Ziffer 3.) in seiner in der mündlichen Verhandlung geänderten Form ist ebenfalls rechtmäßig. Zwar kann die Anordnung nicht auf die beklagtenseits vorgebrachte Ermächtigungsgrundlage des § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestützt werden, da der streitige Bescheid kein gebundener Verwaltungsakt ist. Eine Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW scheidet aus, da der Verwaltungsakt nicht begünstigend ist. Die einmalige Nachweispflicht bei Errichtung wird jedoch als Minusmaßnahme von § 8 Abs. 2 ABS umfasst. Nur durch entsprechende Nachweise kann die Beklagte die ihrerseits bestehende Nachweispflicht gegenüber der unteren Wasserbehörde im Rahmen der Einleitungserlaubnis nachkommen.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
55 56Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
64Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
65Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
66B e s c h l u s s
67Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
68 69festgesetzt.
70Gründe
71Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für das klagende Land ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat die Kammer die Investitionskosten zu Grunde gelegt, die laut Gutachten der Helmert&Bongartz GmbH aus dem Jahr 2012 anfallen dürften.
72Rechtsmittelbelehrung
73Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
74Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
75Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
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Gründe
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Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
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Die klagende Gemeinde und das beklagte Land streiten darüber, wer von ihnen für die Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen (Regenwasserabläufe mit eingesetzten Schmutz- und Sandfängen nebst Anschlüssen zum Hauptkanal) innerhalb der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die unter Berufung auf die Straßenbaulast des Landes erhobene Feststellungsklage der Gemeinde, dass die Wartung und Unterhaltung dieser Einrichtungen dem Land obliege, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gemäß den §§ 12 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) bestehe für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt eine geteilte Straßenbaulast. Die Straßenbaulast für die Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze obliege der Gemeinde, für den Straßenkörper im Übrigen obliege sie dem Land. Soweit das Land hiernach Träger der Straßenbaulast i.S.v. § 11 StrWG-MV sei, folge daraus jedoch keine Pflicht des Landes zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen. Deren Reinigung sei vielmehr nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 WHG 2010) dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen. Nach dem gemäß § 56 WHG 2010 zur Bestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen ermächtigten Landesrecht obliege die Abwasserbeseitigung für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Innenbereich abfließt, den Gemeinden (Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
, der abfließendes Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich betrifft). Dies gelte regelmäßig bei Ortsdurchfahrten einer Landesstraße i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV. An dieser Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden änderten die Bestimmungen des Landesstraßenrechts zur Straßenbaulast im Grundsatz nichts, namentlich folge aus § 30 Abs. 4, § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG-MV nichts Gegenteiliges.
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1. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
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"ob die Unterhaltungs- und Reinigungspflicht von (straßeneigenen) Regenwasserabläufen und Sinkkästen aus den Bestimmungen des Straßenrechts dem jeweiligen Straßenbaulastträger obliegt oder nach den Bestimmungen über die Abwasserbeseitigungspflicht aus dem Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. den Wassergesetzen der Länder dem jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen zufällt."
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Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich, soweit sie Bundesrecht betrifft, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten, und zwar - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - im Sinne der zweiten in der Fragestellung genannten Alternative: Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich, nämlich durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, BGBl I S. 2585, in Kraft getreten am 1. März 2010
), dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG 2010).
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-
a) Die von der Beschwerde in der obigen Fragestellung aufgezeigte erste Alternative kann allerdings nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Klärung sein, weil sie Landesrecht betrifft.
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Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land nicht schon aufgrund der ihm obliegenden (geteilten) Straßenbaulast für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der Landesstraße zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen dieses Straßenabschnitts verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV zwar alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse und dass dazu auch die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn zähle. Die Baulast bestimme jedoch nicht im Einzelnen die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung und deren rechtliche Regelung. Der Straßenbaulastträger sei insoweit z.B. grundsätzlich darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen wolle oder - in Absprache mit einer Kommune - eine vorhandene städtische Kanalisation benutze. Er müsse jedoch gesetzliche Vorgaben und hier insbesondere die Maßgaben des Wasserrechts beachten.
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Diese in Auslegung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§§ 11 ff. StrWG-MV) gewonnene Erkenntnis ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, weil Landesrecht nicht Kontrollmaßstab revisionsgerichtlicher Prüfung ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sie entspricht im Übrigen der Regelung der Straßenbaulast im Bundesfernstraßengesetz (vgl. § 3 Abs. 1, § 4, § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f. = NVwZ-RR 1998, 130 f.), auf die sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich bezieht und die es auf das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für übertragbar hält.
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b) Auf der Grundlage dieses nichtrevisiblen Verständnisses der landesrechtlichen Straßenbaulast hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen, dass die Frage, wer zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen des streitgegenständlichen Abschnitts der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist, davon abhängt, ob die Erfüllung dieser Aufgabe kraft Bundesrechts - daher ist die Frage revisibel - dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist und welche Zuständigkeitsregelung das (Landes-) Wasserrecht insoweit trifft. Die Beschwerde hält dies für grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Frage lässt sich indes - auch in Ansehung der jüngsten Novellierung des Wasserhaushaltsrechts - ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten:
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Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 des bis zum 28. Februar 2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes (in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl I S. 3245
) regelten die Länder (u.a.), welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Abwasserbeseitigung im Sinne des Gesetzes umfasste (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser rahmenrechtlichen Rechtslage (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F.) und in Bezug auf das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2 LWG NRW) entschieden, dass gemäß § 18a Abs. 2 WHG a.F. der Landesgesetzgeber befugt war, den Träger der Straßenbaulast zu verpflichten, das auf Verkehrsflächen entstehende Niederschlagswasser zu beseitigen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen (Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 47.82 - Buchholz 445.4 § 18a WHG Nr. 1 S. 2 = NVwZ 1986, 204<205>). Hiernach war bereits nach alter Rechtslage die Aufgabe der Beseitigung des auf befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers kraft Bundes(rahmen)rechts dem Regime des Wasserrechts und der Abwasserbeseitigung zugeordnet (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 18a Rn. 4 und 19 mit umfangreichen Nachweisen; ferner Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, Bd. 3, WHG a.F., 36. Erg.Lfg. August 2008, § 18a Rn. 16; Kotulla, WHG, 2003, § 18a Rn. 34; zum Landesrecht beispielhaft Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Erg.Lfg. August 2010, § 53 Rn. 122 ff.).
- 10
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Hieran hat sich durch die am 1. März 2010 in Kraft getretene Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010) im Ergebnis nichts geändert. Der wesentliche Unterschied der Novelle besteht im hier interessierenden Zusammenhang darin, dass das alte Recht nur einzelne, auf landesgesetzliche Ausfüllung angelegte Bestimmungen über die Abwasserbeseitigung enthielt, während nunmehr §§ 54 bis 61 WHG 2010 auf eine bundesrechtliche Vollregelung zielen (vgl. BTDrucks 16/12275 S. 41). Landesrechtlicher Ergänzungsbedarf besteht nur noch hinsichtlich der Person des Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 56 WHG 2010). Darüber hinaus besitzen die Länder mit Ausnahme weniger einfachgesetzlicher Abweichungsvorbehalte (§ 58 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 60 Abs. 4 WHG 2010) keinen substantiellen Regelungsspielraum mehr, unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Befugnis zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., Bd. 1, 40. Erg.Lfg. August 2010, § 54 WHG Rn. 1; Knopp, Das neue Wasserhaushaltsrecht, 2010 Rn. 96 ff., 143 und 410).
- 11
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Nach neuem Recht gilt: Gemäß der Legaldefinition in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Abwasserbeseitigung (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Abwasser ist neben dem Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010) auch das Niederschlagswasser, d.h. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Vor allem nach längeren Trockenperioden enthält dieses Wasser regelmäßig erhebliche Schmutzmengen, die seine rechtliche Einordnung als Abwasser erforderlich machen (vgl. BTDrucks 7/2272 S. 27). Das im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallende Regenwasser ist Niederschlagswasser in diesem Sinne. Das gilt unabhängig von seinem Verschmutzungsgrad. Die im Niederschlagswasser enthaltenen Schwebstoffe, sonstige darin mitgeführte stoffliche Bestandteile und der von ihm weggeschwemmte Straßenschmutz, die sämtlich von den Sinkkästen zurückgehalten werden, sind Teil des Niederschlagswassers. Sie unterliegen keinem gegenüber dem übrigen, abfließenden Abwasser gesonderten Schicksal. Die Regenwasserabläufe und Sinkkästen dienen dazu, dieses Niederschlagswasser zu sammeln und in die Kanalisation fortzuleiten. Sie sind daher definitionsgemäß Einrichtungen des Vorgangs der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 WHG 2010). Dabei haben die Sinkkästen die Aufgabe, Straßenschmutz und sonstige Stoffe (z.B. Staub, Blätter, Abrieb) aufzufangen und zu verhindern, dass die Leitungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sich durch solche Stoffe auf Dauer zusetzen und verstopfen. Nur die Straßenentwässerung erfordert Sinkkästen und deren Reinigung, während die private Grundstücksentwässerung für sich genommen grundsätzlich keine Sinkkästen benötigt. Auch wenn die Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Kanalisationsnetzes zugute kommt, gäbe es doch ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen keine Sinkkästen, die zu reinigen wären. Ihre Unterhaltung und Reinigung gehört daher zum Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung und nicht zur Straßenreinigung (vgl. - noch zur alten Rechtslage und unter dem Gesichtspunkt des Kommunalabgabenrechts - OVG Münster, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 - KStZ 1984, 139 <140> und Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 <15> = NWVBl 2008, 394 <397>; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 40. Erg.Lfg. März 2009, § 6 Rn. 462; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 26 m.w.N.; ebenso zum neuen Recht: Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 54 Rn. 15 und 21).
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c) Die in den Sinkkästen aufgefangenen Stoffe unterfallen im Übrigen auch nicht dem Regime des Abfallrechts (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 54 Rn. 21). Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-AbfG) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht worden sind. Letzteres geschieht aber gerade mit dem Ablaufen des Oberflächenwassers von der Straßenfahrbahn in die Regenwasserabläufe, wo sie sich in den eingelassenen Sinkkästen ablagern.
- 13
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d) Die gemäß § 56 WHG 2010 dem Landesrecht obliegende Zuständigkeitsbestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (hier: der Gemeinde, im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LWaG) und die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass sich aus den sonstigen Bestimmungen des Landes(straßen)rechts nichts Gegenteiliges ergebe, sind wiederum nicht revisibel.
- 14
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2. Der von der Beschwerde ferner geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
- 15
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Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung (Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f.) seinen von der Beschwerde zitierten Rechtssatz, dass die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse, wie bereits ausgeführt, zur bundesrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 FStrG aufgestellt, während das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur landesrechtlichen Regelung der Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 StrWG-MV ergangen ist. Es fehlt daher an dem Erfordernis, dass die (behauptete) Abweichung in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts vorliegt. Zum anderen versäumt es die Beschwerde, dem von ihr zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts einen inhaltlich bestimmten, hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Urteil gegenüber zu stellen (zu beiden Voraussetzungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).
- 16
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Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von einem Rechtssatz in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil diese rechtswegfremde Entscheidung nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten divergenzfähigen Entscheidungen gehört.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
- 1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften, - 2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern, - 3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen, - 4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, - 5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten, - 6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, - 7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind, - 8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, - 9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten, - 10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren, - 11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten, - 12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben, - 13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
- 2
-
Die klagende Gemeinde und das beklagte Land streiten darüber, wer von ihnen für die Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen (Regenwasserabläufe mit eingesetzten Schmutz- und Sandfängen nebst Anschlüssen zum Hauptkanal) innerhalb der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die unter Berufung auf die Straßenbaulast des Landes erhobene Feststellungsklage der Gemeinde, dass die Wartung und Unterhaltung dieser Einrichtungen dem Land obliege, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gemäß den §§ 12 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) bestehe für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt eine geteilte Straßenbaulast. Die Straßenbaulast für die Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze obliege der Gemeinde, für den Straßenkörper im Übrigen obliege sie dem Land. Soweit das Land hiernach Träger der Straßenbaulast i.S.v. § 11 StrWG-MV sei, folge daraus jedoch keine Pflicht des Landes zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen. Deren Reinigung sei vielmehr nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 WHG 2010) dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen. Nach dem gemäß § 56 WHG 2010 zur Bestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen ermächtigten Landesrecht obliege die Abwasserbeseitigung für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Innenbereich abfließt, den Gemeinden (Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
, der abfließendes Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich betrifft). Dies gelte regelmäßig bei Ortsdurchfahrten einer Landesstraße i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV. An dieser Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden änderten die Bestimmungen des Landesstraßenrechts zur Straßenbaulast im Grundsatz nichts, namentlich folge aus § 30 Abs. 4, § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG-MV nichts Gegenteiliges.
- 3
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1. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
-
"ob die Unterhaltungs- und Reinigungspflicht von (straßeneigenen) Regenwasserabläufen und Sinkkästen aus den Bestimmungen des Straßenrechts dem jeweiligen Straßenbaulastträger obliegt oder nach den Bestimmungen über die Abwasserbeseitigungspflicht aus dem Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. den Wassergesetzen der Länder dem jeweiligen Abwasserbeseitigungspflichtigen zufällt."
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Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich, soweit sie Bundesrecht betrifft, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten, und zwar - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - im Sinne der zweiten in der Fragestellung genannten Alternative: Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich, nämlich durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, BGBl I S. 2585, in Kraft getreten am 1. März 2010
), dem Regime der Abwasserbeseitigung zugewiesen, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers dienen. Die Bestimmung der zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt dem Landesrecht (§ 56 Satz 1 und 2 WHG 2010).
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a) Die von der Beschwerde in der obigen Fragestellung aufgezeigte erste Alternative kann allerdings nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Klärung sein, weil sie Landesrecht betrifft.
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Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land nicht schon aufgrund der ihm obliegenden (geteilten) Straßenbaulast für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt der Landesstraße zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen dieses Straßenabschnitts verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV zwar alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse und dass dazu auch die Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn zähle. Die Baulast bestimme jedoch nicht im Einzelnen die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung und deren rechtliche Regelung. Der Straßenbaulastträger sei insoweit z.B. grundsätzlich darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen wolle oder - in Absprache mit einer Kommune - eine vorhandene städtische Kanalisation benutze. Er müsse jedoch gesetzliche Vorgaben und hier insbesondere die Maßgaben des Wasserrechts beachten.
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Diese in Auslegung der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (§§ 11 ff. StrWG-MV) gewonnene Erkenntnis ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, weil Landesrecht nicht Kontrollmaßstab revisionsgerichtlicher Prüfung ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sie entspricht im Übrigen der Regelung der Straßenbaulast im Bundesfernstraßengesetz (vgl. § 3 Abs. 1, § 4, § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f. = NVwZ-RR 1998, 130 f.), auf die sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich bezieht und die es auf das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für übertragbar hält.
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b) Auf der Grundlage dieses nichtrevisiblen Verständnisses der landesrechtlichen Straßenbaulast hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen, dass die Frage, wer zur Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen des streitgegenständlichen Abschnitts der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße verpflichtet ist, davon abhängt, ob die Erfüllung dieser Aufgabe kraft Bundesrechts - daher ist die Frage revisibel - dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist und welche Zuständigkeitsregelung das (Landes-) Wasserrecht insoweit trifft. Die Beschwerde hält dies für grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Frage lässt sich indes - auch in Ansehung der jüngsten Novellierung des Wasserhaushaltsrechts - ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten:
- 9
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Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 des bis zum 28. Februar 2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes (in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl I S. 3245
) regelten die Länder (u.a.), welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Abwasserbeseitigung im Sinne des Gesetzes umfasste (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser rahmenrechtlichen Rechtslage (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F.) und in Bezug auf das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2 LWG NRW) entschieden, dass gemäß § 18a Abs. 2 WHG a.F. der Landesgesetzgeber befugt war, den Träger der Straßenbaulast zu verpflichten, das auf Verkehrsflächen entstehende Niederschlagswasser zu beseitigen und die hierfür entstehenden Kosten zu tragen (Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 47.82 - Buchholz 445.4 § 18a WHG Nr. 1 S. 2 = NVwZ 1986, 204<205>). Hiernach war bereits nach alter Rechtslage die Aufgabe der Beseitigung des auf befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers kraft Bundes(rahmen)rechts dem Regime des Wasserrechts und der Abwasserbeseitigung zugeordnet (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 18a Rn. 4 und 19 mit umfangreichen Nachweisen; ferner Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, Bd. 3, WHG a.F., 36. Erg.Lfg. August 2008, § 18a Rn. 16; Kotulla, WHG, 2003, § 18a Rn. 34; zum Landesrecht beispielhaft Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Erg.Lfg. August 2010, § 53 Rn. 122 ff.).
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Hieran hat sich durch die am 1. März 2010 in Kraft getretene Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010) im Ergebnis nichts geändert. Der wesentliche Unterschied der Novelle besteht im hier interessierenden Zusammenhang darin, dass das alte Recht nur einzelne, auf landesgesetzliche Ausfüllung angelegte Bestimmungen über die Abwasserbeseitigung enthielt, während nunmehr §§ 54 bis 61 WHG 2010 auf eine bundesrechtliche Vollregelung zielen (vgl. BTDrucks 16/12275 S. 41). Landesrechtlicher Ergänzungsbedarf besteht nur noch hinsichtlich der Person des Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 56 WHG 2010). Darüber hinaus besitzen die Länder mit Ausnahme weniger einfachgesetzlicher Abweichungsvorbehalte (§ 58 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 60 Abs. 4 WHG 2010) keinen substantiellen Regelungsspielraum mehr, unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Befugnis zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., Bd. 1, 40. Erg.Lfg. August 2010, § 54 WHG Rn. 1; Knopp, Das neue Wasserhaushaltsrecht, 2010 Rn. 96 ff., 143 und 410).
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Nach neuem Recht gilt: Gemäß der Legaldefinition in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 umfasst die Abwasserbeseitigung (u.a.) das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Abwasser ist neben dem Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010) auch das Niederschlagswasser, d.h. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 2010). Vor allem nach längeren Trockenperioden enthält dieses Wasser regelmäßig erhebliche Schmutzmengen, die seine rechtliche Einordnung als Abwasser erforderlich machen (vgl. BTDrucks 7/2272 S. 27). Das im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallende Regenwasser ist Niederschlagswasser in diesem Sinne. Das gilt unabhängig von seinem Verschmutzungsgrad. Die im Niederschlagswasser enthaltenen Schwebstoffe, sonstige darin mitgeführte stoffliche Bestandteile und der von ihm weggeschwemmte Straßenschmutz, die sämtlich von den Sinkkästen zurückgehalten werden, sind Teil des Niederschlagswassers. Sie unterliegen keinem gegenüber dem übrigen, abfließenden Abwasser gesonderten Schicksal. Die Regenwasserabläufe und Sinkkästen dienen dazu, dieses Niederschlagswasser zu sammeln und in die Kanalisation fortzuleiten. Sie sind daher definitionsgemäß Einrichtungen des Vorgangs der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 WHG 2010). Dabei haben die Sinkkästen die Aufgabe, Straßenschmutz und sonstige Stoffe (z.B. Staub, Blätter, Abrieb) aufzufangen und zu verhindern, dass die Leitungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sich durch solche Stoffe auf Dauer zusetzen und verstopfen. Nur die Straßenentwässerung erfordert Sinkkästen und deren Reinigung, während die private Grundstücksentwässerung für sich genommen grundsätzlich keine Sinkkästen benötigt. Auch wenn die Reinigung der Regenwasserabläufe und Sinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Kanalisationsnetzes zugute kommt, gäbe es doch ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen keine Sinkkästen, die zu reinigen wären. Ihre Unterhaltung und Reinigung gehört daher zum Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung und nicht zur Straßenreinigung (vgl. - noch zur alten Rechtslage und unter dem Gesichtspunkt des Kommunalabgabenrechts - OVG Münster, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 - KStZ 1984, 139 <140> und Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 <15> = NWVBl 2008, 394 <397>; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 40. Erg.Lfg. März 2009, § 6 Rn. 462; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 26 m.w.N.; ebenso zum neuen Recht: Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 54 Rn. 15 und 21).
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c) Die in den Sinkkästen aufgefangenen Stoffe unterfallen im Übrigen auch nicht dem Regime des Abfallrechts (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 54 Rn. 21). Denn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-AbfG) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht worden sind. Letzteres geschieht aber gerade mit dem Ablaufen des Oberflächenwassers von der Straßenfahrbahn in die Regenwasserabläufe, wo sie sich in den eingelassenen Sinkkästen ablagern.
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d) Die gemäß § 56 WHG 2010 dem Landesrecht obliegende Zuständigkeitsbestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (hier: der Gemeinde, im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LWaG) und die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass sich aus den sonstigen Bestimmungen des Landes(straßen)rechts nichts Gegenteiliges ergebe, sind wiederum nicht revisibel.
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2. Der von der Beschwerde ferner geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
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Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung (Beschluss vom 6. März 1997 - BVerwG 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69 f.) seinen von der Beschwerde zitierten Rechtssatz, dass die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben umfasse, wie bereits ausgeführt, zur bundesrechtlichen Regelung des § 3 Abs. 1 FStrG aufgestellt, während das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur landesrechtlichen Regelung der Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 StrWG-MV ergangen ist. Es fehlt daher an dem Erfordernis, dass die (behauptete) Abweichung in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts vorliegt. Zum anderen versäumt es die Beschwerde, dem von ihr zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts einen inhaltlich bestimmten, hierzu im Widerspruch stehenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Urteil gegenüber zu stellen (zu beiden Voraussetzungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).
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Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von einem Rechtssatz in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil diese rechtswegfremde Entscheidung nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten divergenzfähigen Entscheidungen gehört.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.