Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2017 - 9 B 32/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B9B32.16.0
07.02.2017

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

a) Der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) durch aktenwidrige Feststellungen des Berufungsgerichts rügt. Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 3 und vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 14). Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht dem Schreiben des Landesamtes für Straßenbau vom 2. August 1999 die eindeutige Ablehnung der Bereitstellung von Finanzmitteln für den Umbau der B ... entnommen. Dem Schreiben sei nur zu entnehmen, dass die Mittel langfristig anzumelden seien und kurzfristig nicht bereitgestellt werden könnten. Damit ist eine Aktenwidrigkeit nicht dargetan. In dem erwähnten Schreiben hat das Landesamt für Straßenbau nicht nur auf die Schwierigkeiten einer kurzfristigen Zahlung hingewiesen, sondern auch darauf, dass der Einsatz finanzieller Mittel für in absehbarer Zeit zur Abstufung vorgesehene Bundesstraßen ein grundsätzliches Problem sei und "keine Veranlassung zum Umbau der B ... - B. Straße" bestehe. Hiermit steht die Aussage im Tatbestand des angegriffenen Urteils, das Schreiben vom 2. August 1999 habe den Hinweis enthalten, es bestehe "für den Straßenbaulastträger keine Veranlassung, Finanzmittel zum Umbau der in absehbarer Zeit zur Abstufung vorgesehenen B ... alt bereitzustellen" (UA S. 3), nicht in einem offensichtlichen Widerspruch und stellt auch keine gegen Denkgesetze verstoßende Sachverhaltswürdigung dar. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt des Schreibens in seinem Tatbestand hiervon abweichend zusammengefasst hat. Das Berufungsgericht ist nicht an die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Streitstoffs durch die Vorinstanz gebunden.

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b) Als weiteren Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 25. Mai 2010 nicht gewürdigt, dass das Landesamt nach Übersendung des Schreibens vom 5. August 1999 und der Vereinbarung vom 19. August 1999 keinen Widerspruch gegen das beabsichtigte Vorgehen erhoben habe und die Bauarbeiten zwischen dem Kläger und dem Landesamt abgestimmt gewesen seien. Eine gegen Denkgesetze verstoßende oder sonst von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht ist damit ebenso wenig dargelegt wie eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Das Oberverwaltungsgericht hat den fehlenden ausdrücklichen Widerspruch des Beklagten gegen die Durchführung der Baumaßnahme nicht übersehen, sondern lediglich anders gewürdigt als der Kläger und die Vorinstanz. Dem Kläger habe, spätestens nachdem der Beklagte den im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem angeregten gemeinschaftlichen Ausbau der Entwässerungsanlage in der B. Straße übersandten Vertragsentwurf vom 19. August 1999 nicht unterzeichnet habe, klar gewesen sein müssen, dass es zu einem gemeinschaftlichen Ausbau der Straße nicht kommen werde. Auch die technische Abstimmung der Bauarbeiten hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und verfahrensfehlerfrei gewürdigt. Die Zustimmung zu den Bauarbeiten habe der Beklagte aufgrund seines zivilrechtlichen Mitbenutzungsvertrags mit dem Kläger vom 30. Januar 1997 erteilt. Der Kläger habe ferner nachvollziehbar dargelegt, auf dieser Grundlage auch die Baumaßnahmen abgenommen zu haben. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich auch insoweit in einer Kritik der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffs durch das Berufungsgericht, mithin an der "Richtigkeit" des Urteils. Hierauf kann die erhobene Verfahrensrüge nicht gestützt werden.

5

c) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO sieht die Beschwerde auch in der Aussage des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte bestreite den Erstattungsanspruch wegen der Nutzung der vom Kläger bereitgestellten kommunalen Einrichtung nicht, wolle ihm aber durch die Zahlung von Entwässerungsgebühren nachkommen. Dies stehe im offensichtlichen Widerspruch zum Vortrag der Parteien und zu den eigenen Ausführungen des Gerichts zur Widerklage des Beklagten auf Rückerstattung der an den Kläger geleisteten Entwässerungsgebühren. Auch diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Dass der Beklagte sich gegen Entwässerungsgebührenbescheide in der Vergangenheit gerichtlich zur Wehr gesetzt und ursprünglich Widerklage auf Erstattung der geleisteten Gebühren erhoben hat, rechtfertigt nicht den Schluss, er sei entgegen der Aussage im Urteil des Berufungsgerichts nicht zur Zahlung von Entwässerungsgebühren bereit. Ein solcher Schluss verbietet sich schon deswegen, weil der Kläger die Gebührenbescheide im Laufe des Prozesses selbst aufgehoben hat, der Beklagte seinerseits dagegen in der Berufungsinstanz an seinem Antrag auf Erstattung bereits gezahlter Gebühren in Höhe von 24 422,86 € nicht festgehalten hat. Mit welchem "Vortrag der Parteien" die Aussagen des Berufungsgerichts im Widerspruch stehen sollen, legt die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar.

6

d) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen seine Aufklärungs- und Hinweispflicht aus § 86 Abs. 1 und 3 VwGO dadurch verstoßen, dass es das vom Verwaltungsgericht als plausibel und substantiiert gewürdigte Vorbringen des Klägers, er sei daran gehindert, die Kosten für den Betrieb der Straßenoberflächenentwässerung durch Niederschlagsgebühren auf die jeweiligen Straßenbaulastträger umzulegen, ohne vorherigen Hinweis als unsubstantiiert zurückgewiesen hat. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Hiergegen verstößt das Gericht, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - 9 B 23.04 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.

7

Der Kläger musste damit rechnen, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen werde, ob es ihm möglich ist, die Investitionskosten durch Erhebung von Benutzungsgebühren auf die Träger der Straßenbaulast umzulegen. Das ergibt sich aus der im angegriffenen Urteil (S. 16) zitierten Rechtsprechung des Berufungsgerichts, wonach sich die Ermittlung der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten nicht auf die laufenden Unterhaltungskosten, wie etwa Reinigungsmaßnahmen der Kanalisation beschränkt, sondern zu einem wesentlichen Anteil die nach § 12 Abs. 3 ThürKAG zu berücksichtigenden kalkulatorischen Kosten wie angemessene Abschreibungen und Zinsen umfasst und selbst für Altanlagen die Investitionskosten für den Kanalbau in den Straßen über die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten (Zinsen und Abschreibungen) bei der Erhebung von Benutzungsgebühren auf den Straßenbaulastträger umlagefähig sind (OVG Weimar, Beschlüsse vom 6. April 2005 - 4 ZKO 78/02 - LKV 2006, 323 <324> und vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/05 - ThürVGRspr. 2010, 1 <3>). Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten sowohl angemessene Abschreibungen für die Beschaffung als auch für die Wiederbeschaffung des Anlagekapitals.

8

Soweit die Beschwerde meint, ein Hinweis sei deshalb erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers (Schriftsätze vom 23. Mai 2008 und 24. Oktober 2008), im konkreten Fall sei eine Umlegung der Herstellungskosten "faktisch unmöglich", für plausibel erachtet habe, führt auch dies nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Ausführungen auf Seite 8 im Schriftsatz vom 23. Mai 2008 erschöpften sich in dem Hinweis, im Rahmen der Gebührenfinanzierung sei es grundsätzlich nur möglich, die laufende Unterhaltung, Instandsetzung und zukünftige Ausbaumaßnahmen (durch Abschreibungen) zu refinanzieren. Es wird nicht deutlich, ob damit tatsächliche Hinderungsgründe, die einer Einbeziehung weiterer Kostenfaktoren entgegenstehen, geltend gemacht werden sollten oder sich der Kläger rechtlich gehindert sah, Investitionskosten in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Soweit Letzteres gemeint gewesen sein sollte, steht diese Auffassung - wie dargelegt - nicht im Einklang mit der Auslegung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes durch das Berufungsgericht. Ein substantiierter Vortrag, warum es dem Kläger trotz der rechtlichen Möglichkeit, Benutzungsgebühren auch für die Investitionskosten zu erheben, faktisch unmöglich gewesen ist, solche zu erheben, ist auch im Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 nicht enthalten. Auf der insoweit von der Beschwerde angegebenen Seite 6 wird lediglich die mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht in Übereinstimmung stehende Ansicht wiederholt, die Abschreibungen beschränkten sich auf die zukünftigen Finanzierungskosten der bereits hergestellten Anlagen, weshalb eine Refinanzierung der Investitionskosten in dieser Ermittlung nicht enthalten sei. Was der Kläger ergänzend zu diesem Punkt in weiteren Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wird entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit der Beschwerdebegründung nicht im Einzelnen dargelegt und ist auch nicht dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu entnehmen.

9

Ferner musste der Kläger auch deshalb mit einer Erörterung der Frage rechnen, ob über die laufende Unterhaltung hinausgehende Kosten einer Straßenentwässerungsanlage durch Gebühren refinanziert werden können, weil der Beklagte diesen Gesichtspunkt im zweitinstanzlichen Verfahren ausdrücklich thematisiert hat. Im Schriftsatz vom 4. Mai 2009 (dort S. 9) hat er ausgeführt, die Annahme der ersten Instanz, es genüge die Darlegung des Klägers, lediglich für den laufenden Unterhaltungsaufwand Gebühren zu erheben, weil Herstellungskosten nicht über Gebühren abgerechnet werden könnten, entspreche nicht der Sichtweise des Gesetzgebers. Das Oberverwaltungsgericht hat dies aufgegriffen mit seiner Erwägung, es sei trotz tatsächlicher Schwierigkeiten nicht ersichtlich, dass es dem Kläger von vornherein unmöglich wäre, für die Inanspruchnahme seiner Abwasserbeseitigungseinrichtung Gebühren zu bemessen und von den Straßenbaulastträgern zu erheben (UA S. 16).

10

Die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert überdies regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Kläger bei einem Hinweis durch das Oberverwaltungsgericht noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1999 - 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44). Auch daran fehlt es hier. Dass die Festlegung eines Gebührensatzes für die Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen nicht zuletzt aufgrund der verschiedenen Vereinbarungen mit den einzelnen Straßenbaulastträgern vielfältige Satzungs- und Kalkulationsfragen aufwerfen, hat das Berufungsgericht erkannt, aber im konkreten Fall keine Unmöglichkeit der Gebührenbemessung für die Inanspruchnahme der Abwassereinrichtung erkennen können. Die Beschwerde behauptet demgegenüber zwar, sie hätte bei einem entsprechenden Hinweis "im Detail" dargelegt, dass praktisch nicht nur für jede Straße, sondern auch noch für eine Vielzahl von Straßenabschnitten unterschiedliche Gebührensätze ermittelt werden müssten und insbesondere bei den Investitionskosten wegen der Abstufungen keine homogenen Verhältnisse angenommen werden könnten. Diese Behauptung unterlegt sie aber nicht mit nachvollziehbaren Angaben, aus denen der Ermittlungsaufwand wenigstens im Ansatz und beispielhaft ersichtlich wird. Gleiches gilt für die Aussage, die erforderlichen Ermittlungen würden "jeglichen Rahmen eines beherrschbaren verwaltungsrechtlichen Handelns sprengen".

11

e) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist dem Oberverwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde auch nicht dadurch unterlaufen, dass es die vom Kläger in der Berufungsinstanz übernommene Begründung des Verwaltungsgerichts, durch die Durchführung der Bauarbeiten sei ein faktisches Gemeinschaftsverhältnis entstanden, aus dem sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergebe, in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat.

12

Das Berufungsgericht hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum "faktischen Gemeinschaftsverhältnis" sowie die Einwendungen des Beklagten hiergegen in der Berufungsinstanz zur Kenntnis genommen, wie sich aus deren ausführlicher Wiedergabe im Tatbestand des Urteils (UA S. 6, 8) ergibt. Es hat sich auch in den Entscheidungsgründen mit der Frage auseinandergesetzt, ob trotz der fehlenden ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt eines "faktischen Vertragsverhältnisses" ein Erstattungsanspruch entstanden sein könnte. Es hat ein solches faktisches Vertragsverhältnis mit der Begründung abgelehnt, bereits aus dem vor Beginn der Baumaßnahmen durchgeführten Schriftwechsel zwischen den Beteiligten lasse sich unzweifelhaft entnehmen, dass das damalige ... Landesamt für Straßenbau keine Veranlassung gesehen habe, Finanzmittel zum Umbau der in absehbarer Zeit zur Abstufung vorgesehenen B ... bereitzustellen. Dem Kläger habe, spätestens nachdem der Beklagte den im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem angeregten gemeinschaftlichen Ausbau der Entwässerungsanlage in der B. Straße übersandten Vertragsentwurf vom 19. August 1999 nicht unterzeichnet hatte, klar gewesen sein müssen, dass es zu einem gemeinschaftlichen Ausbau der Straße nicht kommen werde. Auch die technische Abstimmung der Bauarbeiten und die Bauabnahme hat das Oberverwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - verfahrensfehlerfrei gewürdigt. Damit hat das Oberverwaltungsgericht den vom Verwaltungsgericht zur Begründung eines faktischen Gemeinschaftsverhältnisses herangezogenen Sachverhalt nicht übergangen, sondern bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, jedoch rechtlich anders gewürdigt als die Vorinstanz und der Kläger. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt hiervor nicht.

13

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

14

Die Beschwerde wirft die Fragen auf:

"Besteht bei einer erforderlichen Sanierung/Neuherstellung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung in der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße anstelle einer mit Herstellungskosten kalkulierten Gebühr ein einmaliger Kostenerstattungsanspruch des Trägers der Entwässerungseinrichtung gegen den Träger der Straßenbaulast, wenn vor und/oder nach der erforderlichen Sanierung/Neuherstellung der Straßenbaulastträger die kommunale Entwässerungseinrichtung zur Entwässerung der Straßenoberflächenwässer ohne Vereinbarung in Anspruch nimmt?

Kann ein solcher (bundesrechtlicher) Anspruch durch eine nach Maßgabe des Landesrechts für möglich erachtete Gebührenerhebung ausgeschlossen werden?

Soweit der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach bejaht wird, besteht der Kostenerstattungsanspruch

a) entweder der Höhe nach in den anteiligen Kosten der Straßenentwässerung an der gesamten Entwässerungseinrichtung? Kann hier ggf. auf Pauschalsätze zurückgegriffen werden (25 % der Kosten bei Mischwasserkanal, 50 % der Kosten im Trennsystem Regenwasserkanal)?

b) oder in Höhe einer straßeneigenen Entwässerungseinrichtung als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch? Kann hier ggf. auf die Pauschalsätze nach Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie zurückgegriffen werden?"

15

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie ohne Weiteres anhand der gesetzlichen Vorschriften und bereits vorliegender Rechtsprechung beantwortet werden können.

16

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Bundesfernstraßengesetz den Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (vgl. § 3 Abs. 1 FStrG). Dazu zählt - wie sich aus § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, ergibt - auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung. Die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung und ihre rechtliche Regelung bestimmt die Baulast dagegen nicht im Einzelnen. Solange die Maßgaben des Wasserrechts beachtet werden, ist der Straßenbaulastträger daher darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen will oder - in Absprache mit einer Kommune - eine vorhandene städtische Kanalisation benutzt. Im letztgenannten Fall kann der Straßenbaulastträger zu Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der kommunalen Abwassereinrichtung herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 86 S. 69; vgl. auch Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - NVwZ 2017, 56 Rn. 31). Als weitere Möglichkeit der Mitfinanzierung der Herstellungskosten einer Abwassereinrichtung hat das Bundesverwaltungsgericht eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kommune und Straßenbaulastträger über die (einmalige) Beteiligung an diesen Kosten in Betracht gezogen, deren Zulässigkeit aber im Ergebnis offengelassen.

17

Ein einen Kostenerstattungsanspruch begründendes Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem überörtlichen Straßenbaulastträger und einer Gemeinde ist in der Rechtsprechung nur anerkannt worden, wenn es gesetzlich angelegt ist (VGH Kassel, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 2 A 1856/12 - NVwZ-RR 2013, 561 zum Hessischen Straßengesetz). Fehlt in einem solchen gesetzlich angelegten Gemeinschaftsverhältnis für eine bestimmte Fallgestaltung eine ausdrückliche Kostenerstattungsregelung, kommt ein Kostenerstattungsanspruch aus dem von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Betracht (VGH Kassel a.a.O.). Kann die Gemeinde keine Abwassergebühr und auch kein privatrechtliches Entgelt verlangen, ist ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu prüfen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 - NVwZ 2002, 1535 <1536 f.>).

18

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungsanlage durch den überörtlichen Straßenbaulastträger als solche weder einen Kostenerstattungsanspruch aus einem (faktischen) Gemeinschaftsverhältnis noch eine (einmalige) Beteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Herstellung der Anlage aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu begründen vermag. Die Kommune hat - soweit keine besondere Vereinbarung mit dem überörtlichen Träger der Straßenbaulast zustande kommt - im Fall der Mitbenutzung ihrer Abwassereinrichtung durch den überörtlichen Straßenbaulastträger lediglich die Möglichkeit, Benutzungsgebühren, die auch Abschreibungen für die Beschaffung der Anlage umfassen können, zu erheben. Nach den nicht mit Erfolg mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es dem Kläger vorliegend auch tatsächlich möglich, den Beklagten zu Benutzungsgebühren heranzuziehen, die angemessene Abschreibungen von den Kosten für die Beschaffung der Abwasserbeseitigungsanlage und für deren Wiederbeschaffung enthalten (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG). Da die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen an die Existenz eines einmaligen Kostenerstattungsanspruchs anknüpfen, rechtfertigen auch sie die Zulassung der Revision nicht. Sie würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 287/01
Verkündet am:
18. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8
Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die
gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür
in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung
verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik
Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung
ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
zustehen.
Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche
Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchs-
grundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung)
beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach
öffentlichem Recht beurteilen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde beseitigt durch einen Eigenbetrieb das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser. Sie schließt hierzu auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung und der ergänzenden "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" mit den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke privatrechtliche Verträge und verlangt von ihnen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte ("Abwassergebühren").

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Träger der Straßenbaulast für die das Gebiet der Klägerin durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen 260 und 261. Diese Straßenteile entwässern überwiegend in das Kanalsystem der Klägerin. Für den Großteil der Streckenabschnitte haben die Parteien gesonderte Verträge mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung des Bundes geschlossen. Das auf den restlichen Teilflächen von insgesamt 5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine Vereinbarung und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche Abwasserkanalisation ein.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte insoweit als Eigentümer der Bundesstraßen und Straßenbaulastträger auf Zahlung eines Entgelts für die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedingungen sei mit der Beklagten wie mit jedem anderen Eigentümer angeschlossener Grundstücke ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlung laufender Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der entwässerten Flächen verpflichte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In zweiter Instanz hat sich die Klägerin hilfsweise auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die Klageforderung aufgrund entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM erhöht. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche Grundlage für jedes Verlangen der Klägerin nach Zahlung eines Entgelts für die Abwasserentsorgung - sei es als öffentlich-rechtliche Gebühr, sei es als privatrechtliches Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz (RhPfKAG in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch Satzung und Allgemeine Entsorgungsbedingungen könnten die kommunalen Gebietskörperschaften keine über das Kommunalabgabengesetz hinausgehenden Zahlungspflichten begründen. Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes lasse sich aber für Rheinland-Pfalz eine Beitragspflicht des Bundes für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. Gemäû § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG 1996 blieben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenund Beitragsschuldnern zugute kämen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten auûer Ansatz. Hierzu gehörten nach der Gesetzesbegründung auch die Aufwendungen für die Straûenentwässerung. Diese Kosten könnten damit weder zum Gegenstand einer Gebührenerhebung noch eines privatrechtlichen Entgelts gemacht werden.
2. Weitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) kämen nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung sei sowohl für die Beklagte als Straûenbaulastträger als auch für die Klägerin gemäû § 52 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz eine sich aus dem öffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe. Rechte und Pflichten seien daher grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Danach richte sich auch der Charakter möglicher gesetzlicher Schuldverhältnisse. Die Klägerin sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zu ändern.
3. Zugunsten der Klägerin komme allerdings ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Soweit die Klägerin indes ihr Begehren hilfsweise hierauf stütze, handele es sich um eine Klageänderung gemäû § 263 ZPO, da die Voraussetzungen für einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag einen grundlegend anderen Tatsachenvortrag erforderten als für einen Anspruch aus einem privatrechtlichen Entsorgungsvertrag. Diese Klageänderung sei nicht sachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte für eine Entscheidung hierüber nicht zuständig, so daû entgegen dem Wortlaut des § 17 a Abs. 5 GVG gemäû § 17 a Abs. 2 GVG einen Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht erfolgen müûte.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Der Senat versteht das Berufungsgericht so, daû es mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das Zustandekommen eines Vertrags über den Anschluû der streitigen Straûengrundstücke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin und die Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die Klägerin kann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwässerungssatzung und den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Benutzung ihres Kanalnetzes durch die Beklagte verlangen.

a) Der Umstand allein, daû die Beklagte faktisch die Kanalisation der Klägerin für die hier nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund auch hinsichtlich der Ortsdurchfahrten obliegende Straûenentwässerung in Anspruch nimmt, vermag einen Vertragsschluû nicht zu begründen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der bis zum Jahre 1996 geltenden Entwässerungssatzung der Klägerin vom 10. Dezember 1991 sollte zwar dafür selbst eine nur tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung genügen. Die Regeln des bürgerlichen Rechts über den Abschluû von Verträgen (§§ 145 ff. BGB), die beiderseitige Willenserklärungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Disposition der Gemeinde. Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in einigen älteren Entscheidungen angenommen, daû Vertragsverhältnisse, etwa im Bereich sozialer Daseinsfürsorge, nicht bloû durch rechtsgeschäftlichen Vertragsschluû , sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch durch rein tatsächliches Verhalten entstehen können (sogenannte faktische Vertragsverhältnisse ; BGHZ 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsunternehmen ]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu MünchKomm/Kramer, BGB, 4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ein-
führung Rn. 25 vor § 145). Der Bundesgerichtshof löst diese Fälle aber nunmehr mit rechtsgeschäftlichen Kategorien (vgl. BGHZ 95, 393, 399).

b) Ein Vertragsschluû während des streitigen Zeitraums von 1996 bis 1998 durch beiderseits schlüssiges Verhalten (s. hierzu Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - LM Nr. 2 zu § 17 a GVG = WM 1991, 1394, 1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 RhPfKAG und zuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a RhPfKAG vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103).
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG vom 20. Juni 1995 bleiben bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten für Benutzungsgebühren die (nicht nur unerheblichen ) Kosten für solche Leistungen auûer Ansatz, die nicht den Gebührenschuldnern zugute kommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung gehören hierzu auch diejenigen Kostenanteile, die auf öffentliche Verkehrsanlagen entfallen und von deren Trägern zu übernehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 noch ausdrücklich bestimmt und sollte durch die Neufassung inhaltlich nicht geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, LTDrucks. 12/5443 S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kosten können in Rheinland-Pfalz darum nicht Gegenstand einer Abwassergebühr der Gemeinde sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO; ebenso Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 a für Niedersachsen und SachsenAnhalt ; anders: Jeromin in Jeromin/Prinz, Kommentar zum Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 LWG Rn. 7; für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998,
330, 331 ff. mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; Driehaus /Schulte/ Wiesemann, aaO, § 6 Rn. 352 d; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Entsprechendes gilt für die von den Gemeinden gemäû § 7 Abs. 9 RhPfKAG anstelle von Benutzungsgebühren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibt sich zugleich, daû auch auf der "Benutzerseite" keine Straûenbaulastträger (als Eigentümer angeschlossener Straûengrundstücke) stehen können (Driehaus / Lichtenfeld aaO). Weder die Beklagte noch die Klägerin konnten daher objektiv ein Interesse an einer solchen rechtlich unzulässigen Gestaltung haben. Inwieweit der Beklagten angesichts des jahrzehntelang zurückliegenden Kanalanschlusses und der seitdem ständig und widerspruchslos unentgeltlich geduldeten Einleitung des Abwassers insofern überhaupt eine entsprechende Willenserklärung und ein Erklärungsbewuûtsein unterstellt werden darf oder dieses ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. dazu BGHZ 109, 171, 177), kann offenbleiben.
2. Über gesetzliche Ausgleichsansprüche der Klägerin (insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat das Berufungsgericht in der Sache nur entschieden, soweit sie von der Klägerin aus Privatrecht hergeleitet wurden. Im übrigen - hinsichtlich einer Klagebegründung mit Ansprüchen wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einen anderen Streitgegenstand und eine unzulässige Klageänderung gemäû § 263 ZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und verletzt zugleich die in § 17 Abs. 2 GVG normierte Pflicht des Gerichts, den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

a) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeûrechtlichen Auffassung ist Gegenstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klagegrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.). Auf die materiellrechtliche Begründung der Klage kommt es dabei regelmäûig nicht an. Der einheitliche Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daû unterschiedliche konkurrierende Ansprüche zu ihrer Schlüssigkeit zwangsläufig einen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit Rücksicht hierauf ist es anerkannt, daû bei einer auf Vertragserfüllung gestützten Klage das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluû verneint, auch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich erbrachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. Selbst dann, wenn das Gericht dies übersieht, erfaût nach § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen Anspruch , daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer privatrechtlicher Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum im einzelnen abgehandelt und beschieden.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im Streitfall auch nicht insoweit anders, als es um öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen für die Klageforderung geht. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt wird durch die tatsächliche Nutzung ihres Kanalnetzes seitens der Beklagten als Eigentümer und Straûenbaulastträger der Bundesstraûen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht angehört oder zivilrechtlich geprägt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuordnung ändert indessen nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatsächlichen Begründung der Klage.
Über den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zuständigen Zivilgerichte gemäû § 17 Abs. 2 GVG umfassend und abschlieûend zu urteilen.

III.

Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Weder läût sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen aufrechterhalten noch kann der Senat zugunsten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden.
1. Gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche der Klägerin bestimmen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach öffentlichem Recht. Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Straûenbaulastträger oder der Gemeinde wahrgenommen wird; sie erfolgt daher grundsätzlich auch in den Formen des öffentlichen Rechts. Daû die Klägerin ihr Verhältnis zu den Anschluûnehmern in ihrer Entwässerungs-
satzung hier zulässigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Der Bund unterfällt mit seinen an die Abwasseranlage der Klägerin angeschlossenen Straûenflächen, wie ausgeführt, gerade nicht der Satzungsgewalt der Klägerin.
2. Als Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 RhPfLStrG aus. Die Vorschrift sieht zwar eine Beteiligung des Straûenbaulastträgers auch an den laufenden Kosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers von der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwässerung nicht in eine straûeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber nicht für die Bundesfernstraûen (§ 1 Abs. 6 RhPfLStrG). Das Klagebegehren könnten hier somit nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der Beklagten durch die tatsächliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Klägerin zugeflossenen Bereicherung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) rechtfertigen. Zu den Voraussetzungen solcher Ansprüche hat das Berufungsgericht insgesamt nichts festgestellt. Der Senat sieht im gegenwärtigen Verfahrensstadium deswegen keinen Anlaû, hierauf näher einzugehen.
3. Bundesrecht oder das maûgebende rheinland-pfälzische Landesrecht schlieûen derartige Forderungen nicht aus.

a) Die Regelungen des Bundesfernstraûengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1 und in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des Bundes mit Abwassergebühren für die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei der Oberflächenentwässerung von Bundesstraûen nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Beschluû vom 6. März
1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende Senat schlieût sich dem an. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier in Rede stehenden Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher Grundlage übertragen.

b) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 RhPfKAG entfaltet entgegen der Revisionserwiderung keine Sperrwirkung derart, daû wegen der Unzulässigkeit einer Gebührenerhebung gegenüber dem Bund als Straûenbaulastträger auch alle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche der Gemeinde unbegründet wären. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 findet zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz entsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im Zusammenhang mit Gebührentatbeständen stehende Kosten. Auûerhalb dieser Bestimmungen gelten die allgemeinen Regeln.

c) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen Ansicht sind Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für den hier allein streitigen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat Zahlung laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinbarungen erfaûten Teilflächen der Bundesstraûen zwar erst mit Schreiben vom 25. November 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Rechtsvorgänger die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jahrzehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf für eine Verwirkung aller - auch erst in späteren Jahren entstandener - Zahlungsansprüche ausreichen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu müûten jedenfalls besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte
werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall schon deswegen, weil über eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindlichen Abwasserkanalisation kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte. Nach Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 2. Januar 1976 (VkBl 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 (VkBl 1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., Anhang B 1 und B 1 a), kann sich der Bund an den Baukosten durch Zahlung eines einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehend auch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflächen sind dabei übergangen worden. Die Beklagte hatte folglich keinen begründeten Anlaû, damit zu rechnen, die Klägerin werde ihr gesetzlich zustehende Ansprüche - welchen Inhalts auch immer - insoweit überhaupt nicht mehr geltend machen.
4. Die Revisionserwiderung stellt noch zur Überprüfung durch den Senat, ob die Beklagte für Ansprüche der Klägerin auf nichtvertraglicher Grundlage passivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da gemäû Art. 90 Abs. 2 GG die Verwaltungstätigkeit und insbesondere die straûenbaulichen Maûnahmen bei Bundesstraûen in den Händen der Landesbehörden lägen, könne die Klägerin mit der Oberflächenentwässerung auch nur ein Geschäft für diese geführt haben. Richtiger Beklagter sei damit, unabhängig von einem etwaigen internen Rückgriffsrecht, das Land Rheinland-Pfalz.
Dem folgt der Senat nicht. Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 FStrG Träger der Straûenbaulast für die Bundesfernstraûen und damit auch zu deren Entwässerung verpflichtet. Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungsorgane verwalten zwar die Bundesfernstraûen im Auftrage des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Den Bund trifft dabei aber gemäû § 104 a Abs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast; vgl. Senatsbeschluû vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980, 48; BVerwGE 52, 226, 229). Die Länder gehen darum bei ihrer Straûenverwaltung Zahlungspflichten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ein, wie es auch die vorgelegten Verträge mit der Klägerin oder der Ortsgemeinde Bad E. belegen. Ferner soll der Bund Gebührenschuldner bei der Einleitung von Abwasser in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 = NVwZ 1998, 130; OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, 330; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Für das anstelle einer solchen Gebühr erhobene privatrechtliche Entgelt müûte dasselbe gelten, worauf der Senat beiläufig bereits in seinem Beschluû vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen hat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt). Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Senat aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straûenbaulast im Zusammenhang mit dem Bau von Bundesfernstraûen für denkbar gehalten (Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 = DÖV 1978, 688 m. Anm. Püttner). Nicht anders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Rede stehende auftragslose Geschäftsführung der Gemeinde durch tatsächliche Übernahme der Straûenentwässerung für den Bund zu behandeln. Die den Ländern dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse sind dadurch gewahrt, daû sie die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit vertreten.

IV.


Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur Hilfsbegründung der Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann.
Rinne Richter am Bundesgerichtshof Streck Schlick ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Rinne Kapsa Galke

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.