Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 8 B 30/15
Gericht
Gründe
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Die Kläger machen vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Landgutes G. mit Nebengut B. geltend. Eigentümerin des Landguts war seit dem 30. April 1945 ... Freifrau von R. Nach dem 8. Mai 1945 wurde sie enteignet. Ihr Restitutionsbegehren wurde mit Bescheid vom 29. Januar 1997 bestandskräftig abgelehnt. Mit notarieller Urkunde vom 14. Juni 2001 trat sie ihre Rückübertragungsansprüche an ... Freiherr von M. und ... Freifrau von M. ab. Am 18. Juni 2011 beantragte sie, vertreten durch ... Freiherr von M. und ... Freifrau von M., das Restitutionsverfahren wieder aufzugreifen. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2013 ab. Nach Klageerhebung verstarb ...Freifrau von R. am 23. November 2013. Sie wurde von den Klägern beerbt, die das Verfahren fortführen. Mit Urteil vom 21. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Beschwerde legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).
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a) Die Frage:
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"Ist in einem Verfahren gem. § 42 VwGO (Verpflichtungs-Anfechtungsklage) die Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten auch im Rahmen einer gewillkürten Prozeßstandschaft zulässig?"
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ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung selbstständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass für den Fall der unterstellten Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft jedenfalls das weitere Erfordernis eines eigenen schutzwürdigen Interesses der Kläger an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs nicht erfüllt sei. Insoweit hat die Beschwerde keine Grundsatzrüge erhoben; die insoweit erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
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b) Die Frage:
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"Kann die am 23. November 2013 verstorbene Klägerin als Berechtigte des § 2 Abs. 1 VermG ihre Berechtigung und damit ihre Klagebefugnis aufgrund ihrer Betroffenheit nach § 42 Abs. 2 VwGO noch zu Lebzeiten dadurch verloren haben, dass die Abtretung von rechtskräftig abgelehnten Ansprüchen auf Rückübertragung eines landwirtschaftlichen Unternehmens wegen Verstoßes gegen das Bedingungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. HS VermG vermögensrechtlich unwirksam und folglich fehlgeschlagen war?"
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ist keine Frage von fallübergreifender Bedeutung. Ihr Bedeutungsgehalt erschöpft sich vielmehr in der Frage nach der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Einzelfall.
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Soweit die Kläger mit ihrer Frage klären wollen,
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ob § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG der Abtretung eines bestandskräftig abgelehnten Restitutionsanspruchs entgegensteht, der mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens weiterverfolgt werden soll,
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ist diese ebenfalls bereits entschieden. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines vermögensrechtlichen Anspruchs ist bei dessen Abtretung keine Bedingung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG, sondern lediglich eine die Wirksamkeit der Abtretung nicht hindernde Rechtsbedingung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - 8 C 12.02 - Buchholz 428.1 § 15 InVorG Nr. 2 S. 3 f.).
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c) Die Frage:
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"Kann die Betroffenheit einer Person, die durch Verwaltungsakt eines bestandskräftigen und auf diese Person bezogenen Bescheides wirksam geworden ist, im Nachhinein ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass dieser Verwaltungsakt seine Rechtskraft verloren hat, und bleibt diese Betroffenheit zu Lebzeiten dieser Person solange bestehen, wie der betreffende Bescheid rechtswirksam ist?"
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würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn die "Betroffenheit einer Person" ist kein für die Entscheidung im vorliegenden Fall erheblicher, von dem Innehaben eigener subjektiver Rechte zu trennender Rechtsbegriff. Wie soeben ausgeführt, ist im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein künftig eventuell durch ein erfolgreiches Wiederaufgreifen des Verfahrens wieder auflebender Restitutionsanspruch wirksam abgetreten werden kann, nicht zu beanstanden.
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Soweit die Kläger mit ihrer Frage klären wollen,
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ob die Abtretung eines Restitutionsanspruchs zum Verlust der Klagebefugnis des Abtretenden hinsichtlich aller Bescheide führt, die nach Wirksamwerden der Abtretung hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs ergehen,
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ist diese Frage ebenfalls bereits geklärt. Mit der Abtretung eines Restitutionsanspruchs geht die Klagebefugnis vom Abtretenden auf den Abtretungsempfänger über. Nur der Abtretungsempfänger kann danach noch im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des abgetretenen Restitutionsanspruchs in seinen Rechten verletzt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 7 B 14.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 20 S. 3 f.).
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2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 18).
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Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht sei dadurch von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2003 - 8 C 12.02 (Buchholz 428.1 § 15 InVorG Nr. 2) und vom 30. Juni 2005 - 7 C 15.04 (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 81) abgewichen, dass es eine Wirksamkeit der Abtretung vom 14. Juni 2001 angenommen habe, obwohl über die abgetretenen Ansprüche vor der Abtretung bereits bestandskräftig entschieden gewesen sei. Mit diesem Vortrag ist schon kein divergenzfähiger Rechtssatz in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil benannt. Der Vortrag der Kläger erschöpft sich vielmehr darin, zu fragen, ob die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht. Zudem übersieht die Beschwerde, dass sich die Abtretung nach der Auslegung der Abtretungsvereinbarung durch das Verwaltungsgericht nicht auf einen zum Zeitpunkt der Abtretung (nicht) bestehenden, sondern auf einen künftig möglicherweise wieder auflebenden Restitutionsanspruch bezieht. Insoweit ist eine Divergenz weder dargetan noch ersichtlich.
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3. Die Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 15 f.).
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a) Das Urteil leidet nicht, wie die Beschwerde meint, an einem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht über die Klage durch Prozessurteil entschieden hat. Bei Anwendung der Sachurteilsvoraussetzungen ist ein Verfahrensfehler nicht schon dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht den tatsächlichen Prozessstoff unzutreffend würdigt, sondern nur, wenn es den rechtlichen Maßstab für die Subsumtion verkennt (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188, vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 2 f. und vom 28. Juli 2006 - 7 B 56.06 - ZOV 2006, 373).
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aa) Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht hätte § 42 Abs. 2 VwGO nicht prüfen dürfen, soweit sie ihre Feststellung als Berechtigte hinsichtlich des früheren Landgutes G. mit Nebengut B. erstreben. Insoweit handele es sich lediglich um ein Feststellungsbegehren, für das (nur) § 43 VwGO, nicht aber auch § 42 Abs. 2 VwGO gelte. Mit diesem Vortrag ist eine Verkennung der rechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Zulässigkeit des Klagebegehrens nicht dargelegt. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liegt insgesamt eine Verpflichtungsklage vor. Eine Verletzung des § 88 VwGO rügt die Beschwerde nicht. Der klägerische Vortrag ist zudem rechtlich unzutreffend. Sowohl das Klageziel des Wiederaufgreifens des Verfahrens als auch das Klageziel der Feststellung der Berechtigung sind auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet (für das Wiederaufgreifen vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 17; für die Feststellung der Berechtigung vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 - 7 B 4.98 - juris Rn. 6). Statthafte Klageart ist daher im vorliegenden Fall insgesamt die Verpflichtungsklage. Zudem wäre § 42 Abs. 2 VwGO vom Verwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn man als statthafte Klageart für die Berechtigtenfeststellung die Feststellungsklage annähme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 109 S. 23 f.).
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bb) Die Kläger meinen weiter, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlerhaft verneint, weil es die Abtretungsvereinbarung vom 14. Juni 2001 unter Verstoß gegen die Auslegungsregeln undifferenziert und fehlerhaft interpretiert habe. Eine hinreichende rechtliche Betroffenheit der Kläger ergebe sich insbesondere aus Ziffer III 2, 3 der Vereinbarung vom 14. Juni 2001. Darin habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin sich unter anderem Ansprüche auf Entschädigung und Erlösauskehr vorbehalten. Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Denn die Kläger rügen nicht, das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaft zu engen Maßstab für die Prüfung der Klagebefugnis angewendet. Sie rügen vielmehr lediglich eine Fehlinterpretation des tatsächlichen Prozessstoffes bei Anwendung der aus § 42 Abs. 2 VwGO folgenden rechtlichen Maßstäbe. Soweit die Kläger weiter meinen, das Verwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG von der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung ausgegangen, gilt das Gleiche. Auch insoweit wird - abgesehen davon, dass die Rüge, wie unter Ziffer 1 b) ausgeführt, in der Sache ohnehin nicht zutrifft - wiederum nur eine fehlerhafte Subsumtion und nicht die Annahme falscher rechtlicher Maßstäbe bei der Prüfung von § 42 Abs. 2 VwGO gerügt. Auch insoweit berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Abtretung eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Restitutionsanspruchs ausgegangen ist.
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cc) Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft verneint, ist ein Verfahrensfehler schließlich ebenfalls nicht bezeichnet. Diese Rüge ist mit Blick darauf nicht entscheidungserheblich, dass das Verwaltungsgericht für den unterstellten Fall der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft die nach seiner Auffassung weiter bestehenden Anforderungen als nicht gegeben angesehen hat. Auf die weiter gegen die hilfsweise Prüfung der Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorgebrachte Rüge der rechtsfehlerhaften Verengung des (aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung abgeleiteten) Maßstabs für das eigene Interesse an der Prozessführung kommt es danach nicht mehr an. Das Urteil kann auf einem Fehler in diesem Punkt jedenfalls nicht beruhen.
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b) Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, dass es den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen habe. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht bei seiner Interpretation der Vereinbarung gegen Auslegungsregeln verstoßen (aa), Feststellungen zu einer möglichen Beeinträchtigung der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung und zu den materiellen Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen nicht getroffen (bb) und bei der hilfsweisen Prüfung der Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft unter Verstoß gegen die Denkgesetze eine gemeinsame Betroffenheit von Zedent und Zessionar in wirtschaftlichen Interessen nicht als eigenes Interesse der Kläger ausreichen lassen (cc).
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Damit ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dargetan. (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in Betracht, die alleine die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter eine materiell-rechtliche Norm betreffen. Zu diesen Mängeln gehören aktenwidrige Feststellungen oder denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17). Solche Mängel haben die Kläger nicht vorgetragen.
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aa) Ein Verstoß gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB, wie ihn die Beschwerde rügt, stellt daher regelmäßig keinen Verfahrensfehler dar, sondern eine Verletzung materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 21.89 - Buchholz 445.4 § 10 WHG Nr. 4 S. 7). Ob etwas anderes gilt, wenn eine Auslegung gegen Denkgesetze verstößt, kann offen bleiben. Denn dem Verwaltungsgericht ist ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht unterlaufen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Auslegung der Vereinbarung in dem von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Sinne der Abtretung eines künftig eventuell wieder auflebenden Restitutionsanspruchs denkgesetzlich schlechterdings unmöglich ist.
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bb) Feststellungen zu einer eventuellen Beeinträchtigung der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung musste das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus - wonach es auf diese Frage für seine Entscheidung nicht ankam - nicht treffen.
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cc) Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Hilfserwägungen eine gemeinsame Betroffenheit von Zedent und Zessionar in wirtschaftlichen Interessen nicht ausreichen lassen, um ein rechtliches Interesse der Kläger an einer gewillkürten Prozessstandschaft zu begründen, ist damit kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz dargetan. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist weder denklogisch unmöglich, noch zeigt die Beschwerde insoweit einen Widerspruch zu dem Inhalt der Akten auf. Es ist schon nicht ersichtlich, dass, wie die Beschwerde meint, mit dieser rechtlichen Erwägung den Abtretungsempfängern zugleich denklogisch zwingend die Möglichkeit der Geltendmachung von weiteren Restitutionsansprüchen genommen würde. Denn deren Klagebefugnis folgt bereits aus dem Umstand, dass sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts seit dem 14. Juni 2001 Rechtsinhaber sind. Ein darüber hinausgehendes (wirtschaftliches) Eigeninteresse an der Verfolgung ihres Anspruchs verlangt § 42 Abs. 2 VwGO von ihnen - anders als von eventuellen Prozessstandschaftern - nicht.
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c) Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, zeigen sie weder konkret auf, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht übergangen haben soll, noch wie sich ein angebliches Übergehen ihres Vortrags für sie nachteilig ausgewirkt haben könnte. Soweit sie ein Nichteingehen des Verwaltungsgerichts auf die in Ziffer III 3 der Abtretungsvereinbarung niedergelegten Motive und einen möglichen Verstoß gegen das Bedingungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG rügen, zeigen sie nicht auf, warum Ausführungen hierzu im Urteil des Verwaltungsgerichts geboten gewesen sein sollen.
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d) Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es Feststellungen zu einem eventuellen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Abtretungsvereinbarung, zu einem Verstoß gegen das Bedingungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG in der Abtretungsvereinbarung und zum wirklichen Willen ihrer Rechtsvorgänger bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung unterlassen habe.
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Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Insoweit muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher nach der Rechtsauffassung des Gerichts relevanten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6) tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - juris Rn. 23).
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Die Beschwerde benennt schon keine konkreten tatsächlichen Umstände, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von ihr genannten rechtlichen Gesichtspunkte noch hätte ermitteln sollen. Sie beschränkt sich der Sache nach vielmehr darauf, eine materiell-rechtlich unzutreffende Auslegung und rechtliche Einordnung der Abtretungsvereinbarung vom 14. Juni 2001 zu rügen. Sie legt zudem nicht dar, warum das Verwaltungsgericht zu den genannten Punkten hätte weiter ermitteln sollen, obwohl es nach seiner Rechtsauffassung auf sie nicht ankam. Die Beschwerde erläutert schließlich auch nicht, warum sich weitere Ermittlungen zu den genannten Punkten dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen und warum insoweit keine Beweisanträge gestellt wurden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 Nr. 3 GKG.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Wird das Vorhaben auf einem Grundstück oder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder nicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlängerten Frist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrangbescheid auf Antrag zu widerrufen. Der Antrag kann nur von dem Berechtigten oder, wenn noch nicht über die Berechtigung entschieden ist, dem angehörten Anmelder, der seine Berechtigung glaubhaft macht, und in den Fällen des § 21 auch von dem Verfügungsberechtigten gestellt werden. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn ein anderes Vorhaben durchgeführt wird, das den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entspricht und die Nichtdurchführung oder Änderung auf dringenden, vom Vorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen beruht. Er ist auch ausgeschlossen, wenn das Investitionsvorhaben oder ein im Sinne des Satzes 3 geändertes Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid genannten Vorhabenträger fristgemäß verwirklicht wird.
(2) Ist ein Grundstück oder Gebäude für einen investiven Zweck vermietet oder verpachtet, kann der Verfügungsberechtigte den auf Grund des Investitionsvorrangbescheids geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 widerrufen worden ist. Die Bestimmungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über Wohnraum bleiben unberührt.
(3) Wird ein Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist der Verfügungsberechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet, von den auf Grund des Widerrufs sich ergebenden Rechten Gebrauch zu machen. Diese Rechte sind auf Antrag des Berechtigten durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf diesen zu übertragen, wenn seine Berechtigung bestandskräftig festgestellt ist.
(4) Wird ein zulässiger Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt und liegen die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, erläßt die Behörde ein unanfechtbares Verfügungsverbot für die Dauer des Widerrufsverfahrens. § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Das Verbot erlischt, wenn die Rückübertragung des Vermögenswertes wirksam geworden oder der Antrag auf Widerruf bestandskräftig abgelehnt worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Wird das Vorhaben auf einem Grundstück oder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder nicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlängerten Frist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrangbescheid auf Antrag zu widerrufen. Der Antrag kann nur von dem Berechtigten oder, wenn noch nicht über die Berechtigung entschieden ist, dem angehörten Anmelder, der seine Berechtigung glaubhaft macht, und in den Fällen des § 21 auch von dem Verfügungsberechtigten gestellt werden. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn ein anderes Vorhaben durchgeführt wird, das den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entspricht und die Nichtdurchführung oder Änderung auf dringenden, vom Vorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen beruht. Er ist auch ausgeschlossen, wenn das Investitionsvorhaben oder ein im Sinne des Satzes 3 geändertes Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid genannten Vorhabenträger fristgemäß verwirklicht wird.
(2) Ist ein Grundstück oder Gebäude für einen investiven Zweck vermietet oder verpachtet, kann der Verfügungsberechtigte den auf Grund des Investitionsvorrangbescheids geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 widerrufen worden ist. Die Bestimmungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über Wohnraum bleiben unberührt.
(3) Wird ein Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist der Verfügungsberechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet, von den auf Grund des Widerrufs sich ergebenden Rechten Gebrauch zu machen. Diese Rechte sind auf Antrag des Berechtigten durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf diesen zu übertragen, wenn seine Berechtigung bestandskräftig festgestellt ist.
(4) Wird ein zulässiger Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt und liegen die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, erläßt die Behörde ein unanfechtbares Verfügungsverbot für die Dauer des Widerrufsverfahrens. § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Das Verbot erlischt, wenn die Rückübertragung des Vermögenswertes wirksam geworden oder der Antrag auf Widerruf bestandskräftig abgelehnt worden ist.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.