Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Planfeststellung für den Ausbau der Götzinger Achen im Ortsbereich K. zum Schutz gegen ein 50-jährliches Hochwasser. Das planfestgestellte Vorhaben bildet die erste Stufe einer zweistufigen Gesamtmaßnahme, die den schadlosen Abfluss eines 100-jährlichen Hochwassers sicherstellen soll. Auf die Klage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Juli 2005 stellte das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2007 die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses fest: Er leide an einem - in einem ergänzenden Verfahren grundsätzlich heilbaren - Abwägungsmangel hinsichtlich der privaten Belange des Klägers, weil die Planfeststellungsbehörde verkannt habe, dass ein weiteres Grundstück des Klägers von der Planung teilweise in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des im Hauptantrag geltend gemachten Aufhebungsantrags wurde die Klage abgewiesen: Insbesondere bestehe für das Vorhaben eine hinreichende Planrechtfertigung. Die nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des ergänzenden Bescheids vom 30. August 2010 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Aufhebungsbegehren stehe in weiten Teilen die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2007 entgegen; danach bleibe die Klage ohne Erfolg, soweit erneut die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines Mangels begehrt werde, der bereits im Vorprozess geltend gemacht worden sei oder hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Formelle und materielle Fehler der Planfeststellung lägen nicht vor, insbesondere seien Abwägungsmängel nicht gegeben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - (BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 30) ab.

5

Nach dieser Entscheidung (Randnummern 25 f.) kann der Kläger, auf dessen Klage die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses festgestellt, das Aufhebungsbegehren hingegen rechtskräftig abgewiesen worden ist, ein erneutes Aufhebungsbegehren gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planänderungs- bzw. Planergänzungsbeschlusses insoweit geltend machen, als Gegenstand des ergänzenden Verfahrens und des dieses abschließenden Beschlusses auch aufhebungsrelevante Gesichtspunkte der Planungsentscheidung waren.

6

Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Ausführungen unter Randnummer 31 der Entscheidungsgründe, wonach der Kläger aufhebungsrelevante Mängel nur insoweit geltend machen kann, „als der neue, ergänzende Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses im (neuen) Bescheid ... betroffen ist", nicht aufgestellt. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn der Begriff des „ergänzenden Regelungsgehalts" einschränkend im Sinne einer Änderung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses zu verstehen wäre und demnach nur den Fall beträfe, dass der Kläger durch den Planergänzungsbeschluss erstmals oder weitergehend als bisher betroffen ist. Der Begriff des ergänzenden Regelungsgehalts kann aber auch rechtserhebliche Erwägungen im Begründungsteil des Planergänzungsbeschlusses umfassen, die die im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ausgesprochene Vorhabenzulassung und darauf bezogene Anordnungen unberührt lassen. Dies gilt nicht nur für solche Erwägungen, die im ergänzenden Verfahren zur Korrektur von Abwägungsfehlern gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG angestellt werden und als solche der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. Urteil vom 8. Januar 2014 - BVerwG 9 A 4.13 - Rn. 16), sondern auch für Erwägungen, die sich auf von der Rechtskraft des das Aufhebungsbegehren abweisenden Urteils erfasste Umstände beziehen, diese einer neuerlichen Sachprüfung mit dem Ergebnis einer Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung unterziehen und insoweit im Sinne eines Zweitbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten wieder eröffnen (siehe hierzu Urteile vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 22 ff. = Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 15 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 7 C 3.08 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51 Rn. 14).

7

Von einem solchen weiten Verständnis des Begriffs Regelungsgehalt geht der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich aus. Denn er prüft unter Randnummer 35 der Entscheidungsgründe ausdrücklich, ob der ergänzende Planfeststellungsbeschluss die Frage der Planrechtfertigung erneut aufgeworfen und insoweit wiederum eine - das Vorliegen der Planrechtfertigung bestätigende - Sachentscheidung getroffen hat. Der Verwaltungsgerichtshof verneint dies unter Verweis auf die Ausführungen im Planergänzungsbeschluss (S. 6 <2.3>, 10). Dieser bezieht sich insoweit auf die im vorangegangenen Klageverfahren nicht beanstandeten Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss, bezeichnet eine „erneute Diskussion der Planrechtfertigung" als „nicht veranlasst", und befasst sich im Übrigen aber nicht mit dem vom Kläger herangezogenen, im ergänzenden Verfahren erstellten Plan (Anlage 6, Plan-Nr. 1) vom 26. Februar 2009 „Überschwemmungsgrenzen Vergleich" (siehe hierzu auch das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2010, juris Rn. 32). Insoweit prüft der Verwaltungsgerichtshof - in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aufhebungsrelevante Gesichtspunkte. Einen von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz legt das angefochtene Urteil demnach nicht zugrunde.

8

2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger ihr beimisst.

9

a) Die Voraussetzungen, unter denen ein Kläger, gegenüber dem der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss aufgrund der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nicht bestandskräftig geworden ist, nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens im Rahmen einer neuen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses weiterhin ein Aufhebungsbegehren geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der oben unter 1. zitierten Entscheidung geklärt. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten desjenigen Klägers, gegenüber dem der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss in Bestandskraft erwachsen ist (siehe hierzu Urteile vom 19. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 20 und vom 8. Januar 2014 a.a.O. Rn. 16, sowie Beschluss vom 4. Juli 2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 12, jeweils m.w.N.), sich hiervon unterscheiden.

10

b) Auch die hieran anschließende Frage nach der inhaltlichen Reichweite und den prozessualen Wirkungen eines Urteils, mit dem die Klage, soweit sie auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet war, abgewiesen worden ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es ist geklärt, dass aufgrund der präjudiziellen Wirkung der rechtskräftigen Verneinung eines Aufhebungsanspruchs eine weitere Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses, sofern im ergänzenden Verfahren aufhebungsrelevante Gesichtspunkte nicht erneut geprüft worden sind, keinen Erfolg haben kann. Da die Verneinung eines Aufhebungsanspruchs bei zulässiger Klage zugleich das Fehlen aufhebungsrelevanter Rechtsmängel voraussetzt, ist auch für die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des geänderten Planfeststellungsbeschlusses wegen einer hierauf bezogenen Rechtswidrigkeit kein Raum.

11

c) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist des Weiteren geklärt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (vgl. etwa Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 -BVerwGE 104, 337 <347> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 35, vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283> = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 16 S. 82 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 -BVerwGE 147, 184 Rn. 34).

12

Der Kläger zeigt nicht substantiiert auf, dass diese Rechtsprechung insoweit einer rechtsgrundsätzlichen Überprüfung bedürfte, als es abweichend hiervon für die Bestimmung der Beschaffenheit eines Grundstücks - hier der Eignung als Retentionsfläche - auf den Beginn der Auslegung im Planfeststellungsverfahren ankomme. Der Kläger verweist auf enteignungsrechtliche Grundsätze, wonach der so genannte Qualitätsstichtag als der Zeitpunkt für die Ermittlung des Zustands des Enteignungsobjekts entgegen dem gesetzlich normierten Regelfall, der auf den Tag des Eingriffs abstellt (siehe etwa § 93 Abs. 4 Satz 2 BauGB), unter dem Gesichtspunkt der so genannten Vorwirkung der Enteignung dann vorzuverlegen ist, wenn bereits vorherige Entscheidungen das Grundstück von jeglicher konjunktureller Weiterentwicklung ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 18/00 - NVwZ 2001, 351 <352>; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 93 Rn. 5). Die Beschwerdebegründung legt indes nicht dar, dass diese Erwägungen, mit denen die finanziellen Folgen von Planungsentscheidungen realitätsnah erfasst werden sollen, auf die Fallgestaltung des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses übertragbar sein könnten. Denn mit dem Planfeststellungsbeschluss soll ein aktuelles Sachproblem bewältigt werden, so dass die Bezugnahme auf frühere und nunmehr hypothetische Umstände fern liegt. Den vom Kläger befürchteten „Manipulationen" im Hinblick auf eine bevorstehende Planung ist gegebenenfalls mit hierauf bezogenen rechtlichen Instrumenten zu begegnen.

13

d) Schließlich führt auch die Frage, ob es dem Abwägungsgebot genügt, im Rahmen einer Planfeststellung nur diejenigen vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen zu ermitteln, die nicht freiwillig vom jeweiligen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, oder ob sämtliche eigentumsmäßigen Betroffenheiten Privater einschließlich aller auch nur vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden müssen, nicht zur Zulassung der Revision. Denn der Kläger zeigt jedenfalls die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht auf. Das angefochtene Urteil führt aus, dass die Entscheidungserheblichkeit eines unterstellten Abwägungsmangels im Sinne von Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG nicht ersichtlich sei. Diese Einschätzung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht substantiiert erschüttert. Denn das Gewicht der Eigentümerinteressen ist offensichtlich als gering zu bewerten, wenn die Eigentümer der vorübergehenden Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zustimmen und damit zu erkennen geben, dass sie mit dem Vorhaben einverstanden sind oder diesem jedenfalls keine Hindernisse in den Weg legen wollen.

14

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

15

Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das leistet die Beschwerde weder in Bezug auf die Gehörsrüge noch auf den jeweils ergänzend behaupteten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.

16

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gerichts, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dieser Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben, wenn das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B 1.12 - juris Rn. 5 und vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 - juris Rn. 24 [insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 11 Art. 31 GG Nr. 2], jeweils m.w.N.). Hiernach lässt das Beschwerdevorbringen einen Gehörsverstoß nicht erkennen.

17

Der Kläger trägt zum einen vor, dass der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt des in den Planunterlagen des ergänzenden Verfahrens enthaltenen und von ihm im Gerichtsverfahren nochmals vorgelegten Plans vom - richtigerweise - 26. Februar 2009 „Überschwemmungsgrenzen Vergleich" und seinen hierauf bezogenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls aber inhaltlich völlig verkannt habe. Der Verwaltungsgerichtshof sei der Ansicht, der Plan enthalte keine neuen Erkenntnisse, die für die Beurteilung von Planrechtfertigung, Abschnittsbildung und Null-Variante hinsichtlich des streitgegenständlichen, auf ein 50-jährliches Hochwasser bezogenen Vorhabens von Bedeutung seien. Er verweise zur Begründung auf einen bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren erstellten Plan, der sich auf ein 100-jährliches Hochwasser beziehe. Damit verkenne der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich den Inhalt des Plans vom 26. Februar 2009. Dem ist nicht zu folgen. Zu Unrecht stützt sich die Beschwerde insoweit auf die Ausführungen unter Randnummer 42 des angefochtenen Urteils. Denn der Verwaltungsgerichtshof verweist dort lediglich im Hinblick auf das Problem einer Anstoßwirkung darauf, dass diese schon durch einen den ursprünglichen Planunterlagen beigefügten Plan gewährleistet worden sei, auf dem die von einem 100-jährlichen Hochwasser betroffenen Grundstücke verzeichnet seien, der neue Plan aber keine weitergehenden Betroffenheiten begründe. Ungeachtet der inhaltlichen Bewertung dieser Erwägungen lassen sie nicht den Schluss zu, der Verwaltungsgerichtshof habe den Inhalt des Plans vom 26. Februar 2009 sowie den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und sei vielmehr im Widerspruch zu den sonstigen zutreffenden Erwähnungen des Ausbauziels des Vorhabens davon ausgegangen, dass der Plan nicht gleichermaßen auf 50-jährliches Hochwasser bezogen sei. Der Kläger wendet sich insoweit letztlich im Gewand der Verfahrensrüge gegen eine in seinen Augen unzutreffende Bewertung des Sachverhalts.

18

Zum anderen rügt der Kläger einen Gehörsverstoß, weil der Verwaltungsgerichtshof sich mit seinem Vorbringen zur Null-Variante wegen der im Gerichtsverfahren fortwirkenden materiellen Präklusion von diesbezüglichen Einwendungen inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Gegen eine solche Bewertung gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör aber keinen Schutz. Der Kläger greift mit seiner Beschwerde vielmehr die tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof an, was einer Gehörsrüge indessen nicht zum Erfolg verhelfen kann (Beschluss vom 9. August 2010 - BVerwG 9 B 10.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 12 Rn. 5).

19

b) Eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist mit diesem Vortrag ebenso wenig dargetan. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur Beschluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Eine Ausnahme kommt bei einer selektiven oder aktenwidrigen Beweiswürdigung, bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder einer sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht. Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten ein offensichtlicher Widerspruch besteht (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 98.10 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht aufgezeigt.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt

1.
für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2.
für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.

(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 18/00
Verkündet am:
9. November 2000
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
GG Art. 14 (Ea); NdsEnteigG §§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 1

a) § 8 Abs. 3 NdsEnteigG ist dahin auszulegen, daß bei der Beurteilung
der Frage, ob eine Ausdehnung der Enteignung auf den Restbesitz
geboten ist, - ebenso wie nach § 92 Abs. 3 BauGB - nicht
nur auf die bisherige Bestimmung, etwa in Gestalt der ausgeübten
Nutzung, sondern auch auf die nach der "Situation" des Grundstücks
objektiv sich anbietende zulässige Nutzbarkeit abgestellt
werden kann.

b) Zur Frage der - von der nach § 14 NdsEnteigG zu gewährenden
Entschädigung "für andere Vermögensnachteile" umfaßten - Wertminderung
des Restbesitzes, wenn ein Teil eines Grundstücks oder
eines wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes enteignet
wird.
BGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 18/00 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beteiligten zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats (Senat für Baulandsachen) des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer der insgesamt 3608 m² großen Flurstücke 167/1 und 167/2 der Flur 10 der Gemarkung E. Von diesem Grundbesitz , auf dem früher eine Tankstelle und Kfz-Werkstatt, in letzter Zeit eine Autowaschanlage , betrieben wurden und das auch mit einem Wohnhaus bebaut ist, nimmt die Bundesstraßenverwaltung auf der Grundlage eines entsprechenden (bestandskräftigen) Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Oktober 1993
eine Teilfläche von ca. 960 m² für den Bau der Bundesautobahn A 33 in Anspruch. Sie setzte sich aufgrund vorzeitiger Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 5. Dezember 1996 und 30. Mai 1997 in deren Besitz und nahm das Bauvorhaben in Angriff. Ursprünglich hatte sich die Beteiligte zu 2 - nach einer entsprechenden Anregung im Planfeststellungsbeschluß - bereit erklärt, den Grundbesitz des Beteiligten zu 1 insgesamt zu übernehmen. Die freihändige Übertragung der Flurstücke 167/1 und 167/2 durch den Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2 scheiterte jedoch im wesentlichen daran, daß keine Einigkeit über den Kaufpreis erzielt werden konnte und der Beteiligte zu 1 zur lastenfreien Übertragung des überschuldeten Grundbesitzes nicht in der Lage war.
Durch Enteignungsbeschluß vom 11. September 1998 hat die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) dem Beteiligten zu 1 das Eigentum an den für den Autobahnbau benötigten Teilflächen entzogen und auf die Beteiligte zu 2 übertragen, wobei sie zugleich die von dem Beteiligten zu 1 beantragte Ausdehnung der Enteignung auf den Rest des Grundbesitzes abgelehnt hat. Die von der Beteiligten zu 2 zu zahlende Enteignungsentschädigung hat die Beteiligte zu 3 auf vorläufig 124.110 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Seinen auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses gerichteten Antrag hat er damit begründet , daß die Enteignungsbehörde zu Unrecht die Ausdehnung der Enteignung auf seinen Restbesitz abgelehnt habe und im übrigen die festgesetzte Enteignungsentschädigung zu niedrig sei. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) haben den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn es läßt sich nach dem im Revisionsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausschließen, daß der Enteignungsbeschluß der Beteiligten zu 3 vom 11. September 1998, was die Beschränkung der Eigentumsentziehung auf eine Teilfläche des Grundbesitzes des Beteiligten zu 1 und die Höhe der festgesetzten Entschädigung angeht, rechtswidrig ist.

I.


Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Grundlage dafür gesehen hat, einen Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Übernahme seines gesamten Grundbesitzes durch die Straßenbauverwaltung - unabhängig von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Enteignungsrechts - schon unter dem Gesichtspunkt einer dahingehenden Vereinbarung oder einer entsprechenden Zusage der Beteiligten zu 2 zu bejahen. Wie auch immer man das Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 25. Juli 1994 und die weiteren hierauf bezogenen Vorgänge rechtlich einordnet, läßt sich hieraus schon deshalb für den Beteiligten zu 1 nichts herleiten, weil die freihändige Übernahme der Restflächen durch die Beteiligte zu 2 sich wegen der Überschuldung des Grundbesitzes nicht realisieren ließ und eine Einigung im übrigen auch an einer Übereinkunft der Beteiligten über den zu zahlenden Preis scheiterte. Das Beru-
fungsgericht hat insoweit auf jeden Fall den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. auch § 38 Abs. 3 VwVfG) mit Recht als durchgreifend erachtet. Hiergegen bringt auch die Revision des Beteiligten zu 1 nichts vor.

II.


Rechtlich bedenklich ist dagegen die Art und Weise, wie das Berufungsgericht den gesetzlichen Anspruch des Eigentümers auf Ausdehnung der Enteignung auf den Rest seines Grundstücks geprüft und verneint hat. Auch die Ausführungen zur Höhe der Enteignungsentschädigung sind nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Nach § 8 Abs. 3 des hier gemäß §§ 19 Abs. 1, 5 FStrG anwendbaren Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) kann dann, wenn ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf den Rest des Grundstücks oder des Grundbesitzes insoweit verlangen, als dieser nicht mehr in angemessenem Umfang nach seiner bisherigen Bestimmung genutzt werden kann. Das Berufungsgericht verneint einen dahingehenden Anspruch des Beteiligten zu 1 mit folgender Begründung: Der Übernahmeanspruch setze voraus, daß die Teilenteignung die Ursache dafür sei, daß der Rest nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden könne. Für die Frage, welche Nutzung die bestimmungsgemäße sei, komme es auf den Zustand der betroffenen Flächen am Tage des "Eingriffs" an. Vorliegend habe jedoch die Teilenteignung auf den "Niedergang des vom Antragsteller betriebenen Kfz-Reparatur- und Tankstel-
lenbetriebs" keinerlei Einfluß gehabt. Der Tankstellenbetrieb sei seit dem 25. Oktober 1982 geschlossen. Insgesamt handele es sich bei dem Gewerbebetrieb des Antragstellers um einen "Verlustbetrieb", der sich unabhängig von der Enteignungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll habe fortführen lassen. Davon sei nach dem gegebenen Anschein schon deshalb auszugehen, weil der Beteiligte zu 1 keinerlei betriebswirtschaftliche Unterlagen eingereicht habe, andererseits über den Grundbesitz des Beteiligten zu 1 schon im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung die Zwangsverwaltung angeordnet gewesen sei.
Nach diesen Ausführungen ist zu bezweifeln, daß das Berufungsgericht den Gegenstand der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung im Blick auf § 8 Abs. 3 NEG in jeder Hinsicht richtig erfaßt hat.

a) Für die Frage, ob im Falle der Enteignung nur eines Teils eines - hier nach dem Sachstand im Revisionsverfahren ohne weiteres anzunehmenden - wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes der Rest desselben nicht mehr in angemessenem Umfang genutzt werden kann, ist nicht entscheidend auf die persönliche Lage des Grundstückseigentümers, sondern auf die objektive "Situation" des betroffenen Grundbesitzes abzustellen. Für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 92 BauGB, dem § 8 NEG ähnelt (vgl. Begr. zu § 8 NEG, Nds. LT-Drucks. 7/979, S. 29; Senat BGHZ 76, 1, 4) ist anerkannt, daß die objektive wirtschaftliche Nutzbarkeit maßgebend ist (Runkel, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 92 Rn. 78 f; Berkemann, in BerlKomm BauGB 2. Aufl. § 92 Rn. 35, 37; Reisnecker, in: Brügelmann BauGB § 92 Rn. 42; vgl. auch Breuer, in: Schrödter BauGB 6. Aufl. § 92 Rn. 9; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 7. Aufl. § 92 Rn. 3 f); es wird lediglich in
Betracht gezogen, ob und inwieweit neben einer objektiven Betrachtungsweise - gemeint ist ersichtlich: zugunsten des betroffenen Eigentümers - auch subjektive Elemente bei der Bestimmung angemessener Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen, wobei eine zu starke Subjektivierung jedoch abgelehnt wird (Berkemann aaO). § 8 Abs. 3 NEG ist nicht anders auszulegen. Diese Vorschrift stellt zwar nach ihrem insoweit von § 92 Abs. 3 BauGB abweichenden Wortlaut - ersichtlich nach dem Muster des früheren § 9 Abs. 1 PrEnteigG - auf die Nutzung des Grundbesitzes in angemessenem Umfang "nach seiner bisherigen Bestimmung" ab. Darin liegt aber bezogen auf den hier in Rede stehenden Fragenkreis keine inhaltliche Abweichung. Vielmehr ist auch § 8 Abs. 3 NEG im Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG dahin auszulegen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausdehnung der Enteignung auf den Restbesitz geboten ist, nicht nur auf die bisherige Bestimmung - etwa in Gestalt der ausgeübten Nutzung -, sondern auch auf die nach der "Situation" des Grundstücks objektiv sich anbietende zulässige Nutzbarkeit abgestellt werden kann.
Aus dieser Sicht ist ein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Ausdehnung der Enteignung auf seinen Restbesitz nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß das von ihm auf seinem Grundbesitz vor der Inanspruchnahme eines Teils desselben für den Autobahnbau betriebene Unternehmen ein "Verlustbetrieb" war. Es kommt vielmehr auf die (jetzt genommenen) verwirklichten oder naheliegenden baulichen und sonstigen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten an. Insoweit ist nach dem im Revisionsverfahren vorliegenden Verfahrensstoff zunächst einmal zugrunde zu legen, daß es sich vor der Inanspruchnahme eines Teils für den Autobahnbau bei dem gesamten Gelände des Beteiligten zu 1 - wenn auch mit gewissen "Hinterland"-Flächen bzw. wirtschaftlich nur stark
eingeschränkt verwendbaren Flächen - um ein mit einem Wohnhaus und gewerblich nutzbaren Gebäuden bebautes einheitliches "Wohn- und Gewerbegrundstück" mit einer Frontlänge von etwa 50 m an der B.-Straße handelte (s. das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises O. vom 12. Februar 1997, S. 6), das danach wesentliche Flächen - insbesondere einen Großteil der bisherigen Straßenfront - für eine gewerbliche Nutzung verloren hat. Die Höhe der Belastung des Grundbesitzes mit Grundpfandrechten, auf die die Beteiligte zu 3 zu Lasten des Beteiligten zu 1 abgestellt hat, besagt über die objektive wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundbesitzes für sich genommen nichts, ebensowenig wie über den Verkehrswert (vgl. §§ 13 Abs. 1 NEG, 95 Abs. 1, 194 BauGB) der zu enteignenden Flächen. Der Beteiligte zu 1 hat im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegenheit , sein Vorbringen zur Nutzbarkeit des Grundbesitzes zu ergänzen.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf § 8 Abs. 3 NEG ist auch in bezug auf den Zeitpunkt, auf den sie abstellt, bedenklich, jedenfalls nicht hinreichend klar. Nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen kann es nur auf den sog. Qualitätsstichtag ankommen (vgl. dazu etwa Battis aaO § 93 Rn. 8). Das sieht auch das Berufungsgericht im Ansatz wohl nicht anders, indem es nämlich im vorliegenden Zusammenhang auf den Tag des "Eingriffs" abstellt. Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß es auch eine Vorverlegung des Qualitätsstichtags unter dem Gesichtspunkt der sog. Vorwirkung der Enteignung (vgl. Battis aaO) in Betracht gezogen hat, wie sie hier wohl bereits durch das dem Autobahnbau vorausgegangene Planfeststellungsverfahren eingetreten ist, so daß als Qualitätsstichtag - also auch für die Beurteilung nach § 8 Abs. 3 NEG - die Situati-
on vor der Planfeststellung maßgebend sein dürfte (s. in diesem Sinne auch das bereits erwähnte Gutachten des Gutachterausschusses, S. 5).
2. Selbst wenn man aber unterstellt, der Rest des Grundbesitzes des Beteiligten zu 1 könnte trotz der Teilenteignung für den Autobahnbau unter Berücksichtigung der bisherigen Bestimmung der verbleibenden Flächen in angemessenem Umfang weiter genutzt werden (wegen der hierfür maßgeblichen Kriterien vgl. Runkel aaO Rn. 79; Berkemann aaO Rn. 35 ff; Battis aaO Rn. 4; Breuer aaO Rn. 9; Reisnecker aaO Rn. 42) und das Verlangen des Beteiligten zu 1 nach einer Ausdehnung der Enteignung wäre infolgedessen unbegründet, könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Revision rügt nämlich mit Recht, daß das Berufungsgericht - wie auch bereits die Enteignungsbehörde im Enteignungsbeschluß - bei der Prüfung der Angemessenheit der Enteignungsentschädigung für die dem Beteiligten zu 1 genommenen Flächen den Gesichtspunkt einer Restwertminderung des ihm belassenen Grundbesitzes unberücksichtigt gelassen hat.
Die nach § 14 NEG (auch) zu gewährende Entschädigung "für andere Vermögensnachteile" umfaßt gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 a einen Ausgleich für die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils bei dem Rest des Grundstücks entsteht (Näheres zu diesem Anspruch bei Aust/Jacobs, die Enteignungsentschädigung 4. Aufl. S. 272 ff; aus der Senatsrechtsprechung vgl. zuletzt Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119). Ein solcher Anspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn im Zusammenhang mit der Enteignung eines Grundstücksteils dem Antrag des Eigentümers auf Übernahme des gesamten Grundbesitzes nicht stattgegeben wurde (Aust/Jacobs aaO). Ob die Beteiligte zu 3 bzw. die Tatsachen-
instanzen im gerichtlichen Verfahren diesen Gesichtspunkt im Streitfall von Amts wegen hätten aufgreifen müssen (für das gerichtliche Verfahren vgl. § 221 Abs. 2 BauGB), kann letztlich dahinstehen. Immerhin lagen auf den ersten Blick solche Überlegungen nicht fern, weil es sich bei den beiden Flurstücken des Beteiligten zu 1, so wie sie sich vor der Enteignung - einschließlich deren "Vorwirkungen" - darstellten, um ein jedenfalls auch für einen Gewerbebetrieb geeignetes Gelände gehandelt haben dürfte und diese Eignung mit der Enteignung der Teilflächen möglicherweise entfallen ist. Das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises O. vom 12. Februar 1997 befaßt sich mit dieser Frage ersichtlich schon deshalb nicht, weil es in der Annahme erstellt worden ist, der Grundbesitz des Beteiligten zu 1 (Flurstücke 167/1, 167/2) würde "komplett von der Straßenbauverwaltung übernommen" (S. 5). Jedenfalls hat der Beteiligte zu 1 spätestens im gerichtlichen Verfahren den Gesichtspunkt einer Restwertminderung der Sache nach geltend gemacht (Schriftsatz vom 19. August 1999, S. 7 ff).

III.


Es bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Würdigung, die nicht ohne die Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens möglich sein dürfte.
Der Senat weist noch auf folgendes hin: Sowohl bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung besteht, als auch bei derjenigen, ob der Restbesitz durch die Teilenteignung eine in Geld auszugleichende Wert-
minderung erleidet, sind nicht nur die Nachteile, die durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt werden, sondern auch die nachteiligen Folgen, die durch das ganze Enteignungsunternehmen entstehen , zu berücksichtigen (vgl. nur BGHZ 76, 1, 4; Aust/Jacobs aaO S. 167 ff, 168). Neben dauerhaften Einwirkungen auf den Restbesitz des Beteiligten zu 1 kommen als Folge der Enteignung auch erhebliche vorübergehende Beeinträchtigungen , etwa durch Baulärm im Zusammenhang mit der Herstellung der Straßenanlage, in Betracht. Sollte dieser, wie der Beteiligte zu 1 vorbringt, zum Auszug der Mieter aus dem Wohnhaus geführt haben, so kann auch in den damit verbundenen Mieteinbußen ein durch die Enteignung eingetretener Vermögensnachteil im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 NEG liegen, wenn es sich um Beeinträchtigungen handelt, die der Eigentümer - auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Parallelverschiebung (vgl. BGHZ 76, 1, 7) - nicht ohne Ausgleich hätte dulden müssen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.