Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1401

published on 25/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1401
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes ... für das Vorhaben „Hochwasserrückhaltebecken ...“ mit Maßnahmen zur Strukturverbesserung an der ... (Gewässer zweiter Ordnung).

1. Der Kläger ist Vollerwerbs- und Biolandwirt und bewirtschaftet nach seinen Angaben als Bioland-Vertragsbetrieb 36,70 Hektar landwirtschaftlich (davon 5,6 Hektar Grünland) und 5,94 Hektar forstwirtschaftlich genutzte Fläche ohne Viehhaltung. Er ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... mit 6,00 Hektar Ackerland und ... mit 2,12 Hektar Acker-/Grünland sowie 2,35 Hektar Wald der Gemarkung ... und FlNr. 150 der Gemarkung Ried mit 2,80 Hektar Grünland. Die Grundstücke sind ausschließlich als Einstaufläche - die FlNr. ... mit einer Teilfläche von etwa 2/3 und die FlNr. 150 vollständig als Einstaufläche HQ100 (hundertjährliches Hochwasser) sowie zu 3/4 bei einem HQ5 - betroffen. Diese Grundstücke liegen teilweise im Überschwemmungsgebiet der ... - das mit Verordnung vom 31. Oktober 2013 festgesetzt wurde - sowie vollständig im Vorranggebiet Hochwasser nach dem Regionalplan (Region 9).

Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 beantragte das Wasserwirtschaftsamt ... für den Vorhabenträger (nunmehr der ...) - unter Vorlage der Entwurfsplanung vom 25. Juni 2008 - die wasserrechtliche Planfeststellung für das streitgegenständliche Vorhaben. Dazu war im Vorfeld eine Untersuchung möglicher Alternativen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Markt ... im Rahmen einer Machbarkeitsstudie (30.6.2003) erfolgt, die dann aufgrund zwischenzeitlicher Hochwasserprobleme bei Gemeinden im Oberlauf der ... (... und ... im Landkreis ...) durch Studie vom 15. März 2007 erweitert worden war. Als erster Schritt zur Umsetzung des Schutzkonzepts sei die Errichtung des Rückhaltebeckens (Volumen 1.250.000 m³) an der ... bei ... vorgesehen; durch das Becken und den gesteuerten Betriebsauslass werde der Hochwasserabfluss der ... in diesem Bereich von 28,3 m³/s auf einen Regelabfluss von 14,5 m³/s reduziert. Daneben sind ein Becken an der ... am südöstlichen Ortsrand von ... und ergänzende Objektschutzmaßnahmen innerorts geplant. Durch die Rückhaltemaßnahmen im Bereich ... werde auch der Hochwasserschutz für die flussabwärts liegenden Gemeinden im ...tal (... und ...) verbessert. Die Planunterlagen wurden vom 30. September bis 31. Oktober 2008 bei der Verwaltungsgemeinschaft ... und vom 10. Oktober bis 10. November 2008 beim Markt ... zur Einsicht ausgelegt.

Der Kläger äußerte sich mit am 20. Oktober 2008 eingegangenem Schreiben (s. Bl. 323 ff. der Behördenakten). Er trug insbesondere vor, seinen Betrieb seit dem Jahr 1996 nach der EG-Öko-Verordnung 2092/91 und den Richtlinien des Biolandverbandes zu bewirtschaften. Von der Planung seien fast 30% seiner landwirtschaftlichen und 40% seiner forstwirtschaftlichen Flächen betroffen; bei einer Überflutung seiner Flächen müsse er mit einer Existenzgefährdung rechnen. Der Erörterungstermin fand im Zeitraum vom 19. bis 21. Oktober 2010 statt; das Ergebnisprotokoll beinhaltet hierzu u. a., dass der Frage nach der Ermittlung der Existenzgefährdung laut Verhandlungsleitung nochmals nachgegangen werde.

Mit Beschluss des ... Augsburg vom 30. Juli 2013 wurde der Plan zur Errichtung des Dammes „Hochwasserrückhaltebecken ...“ bei Flusskilometer 62,250 der ... im Bereich des Ortsteiles ... des Marktes ... mit naturnaher Verlegung eines Grabens einschließlich der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich südlich des geplanten Dammbauwerkes von Flusskilometer 62,180 bis 63,200 festgestellt. Zudem wurde der Plan zur wesentlichen Umgestaltung der ... durch Durchführung von Strukturverbesserungen im Bereich zwischen Ortsanfang ... und Bahnlinie ... -... bei Flusskilometer ca. 60,400 bis 61,850 sowie Bahnlinie ... -... und geplantem Dammbauwerk bei Flusskilometer ca. 61,850 bis 62,180 festgestellt. Die Nebenbestimmungen enthalten unter A.III.1.6. u. a. Anordnungen zur Beweissicherung der bisherigen Standortverhältnisse. Zur Entschädigung beinhaltet A.VI.1. des Bescheides u. a., dass der ... als Maßnahmeträger verpflichtet ist, Dritten entstehende Vermögensschäden, die ursächlich auf die gegenständliche Gewässerausbaumaßnahme (HRB ...) zurückzuführen sind, auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 96, 98, 99 WHG, Art. 47 Satz 1 BayWG) auszugleichen (§ 98 Abs. 1 WHG). Das Rückhaltebecken ... ist danach ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts für den Schutz des Marktes ... und in seiner Wirkung unabhängig von weiteren Maßnahmen dieses Konzepts, da es durch Hochwasserrückhalt die Hochwassersituation für ... direkt verbessere. Mit der Umsetzung des Gesamtkonzepts soll die bestehende Bebauung vor einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) geschützt werden. Das gegenständliche Vorhaben umfasst folgende bauliche Anlagen: Dammbauwerk mit Rücklaufdamm (Länge ca. 250 m, Rücklaufdamm ca. 300 m, Höhe ca. 2,50 m), Durchlassbauwerk (Drosseleinrichtung), Hochwasserentlastung und Rückstauklappe am ...graben. Das Becken mit einem Gesamtstauraum von 1.250.000 m³ ist als Trockenbecken ohne Dauerstau geplant und wird im Hauptschluss von der ... direkt durchflossen. Der Einstau erfolge erst ab einem 2 bis 3-jährlichen Hochwasser (ca. 14 m³/s am Pegel ...). Die Einstaudauer variiere je nach Fülle der Hochwasserwelle und reiche von wenigen Stunden bis zu etwa zwei bis drei Tagen bei einem HQ100. Beim Bemessungsfall 1 (HQ500 = 38,5 m³/s) und beim Bemessungsfall 2 (HQ5000 = 53,8 m³/s) stelle sich bei der 70 m breiten Hochwasserentlastungsanlage eine ca. 0,46 m hohe Überströmung ein; diese Breite gewährleiste die Einhaltung des erforderlichen Freibordes. Der klägerische Einwand sei unbegründet, unter Berücksichtigung der festgesetzten Entschädigungsregelung sei nach den Beurteilungen der Ämter für Landwirtschaft und Forsten ... und ... von keiner Existenzgefährdung auszugehen. Das Grundstück FlNr. ... liege außerhalb der vom Hochwasserrückhaltebecken beanspruchten Flächen; die FlNr. ... sei mit einer Teilfläche von etwa 2/3 und die FlNr. ... sei vollständig als Einstaufläche HQ100 sowie zu 3/4 bei einem HQ5 betroffen. Beide Grundstücke lägen teilweise im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der ... sowie vollständig im Vorranggebiet Hochwasser nach dem Regionalplan (s. S. 307 f. des Bescheides).

2. Der Kläger beantragt:

Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes ... vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Beschluss sei rechtswidrig; zumindest sei festzustellen, dass er bis zur Behebung von Mängeln, insbesondere der Lösung des Problems der Existenzgefährdung nicht vollziehbar sei. Der Kläger führe seit 1996 einen Bioland-Betrieb mit speziellen Anforderungen an Pflege und Bewirtschaftung des Bodens, welcher durch das Vorhaben in seiner Existenz massiv gefährdet sei. Dies sei von der Planfeststellungsbehörde rein formal behandelt, aber nicht materiell geprüft worden, obwohl der Kläger die Besorgnis der Existenzgefährdung - neben der Verletzung seines Eigentums wegen fachplanungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhaben (insofern werde auf Au 3 K 13.1402 u. a. verwiesen) - im Rahmen seiner Einwendungen substantiiert dargelegt habe. Das Amt für Landwirtschaft ... (...) habe in seiner Stellungnahme (vom 19.2.2009 s. Bl. 779 ff. der Behördenakten) festgestellt, dass die Existenzgefährdung bei Aufrechterhaltung des diesbezüglichen Einwands vom örtlich zuständigen Amt (Augsburg) in einem einzelbetrieblichen Gutachten zu überprüfen sei. Zudem sei festgehalten, dass bei Einstauereignissen Ertrags- und Ernteausfallschäden - aufgrund des nicht unerheblichen Flächenanteils des Betriebes - finanzielle und fütterungstechnische Probleme in größerem Umfang zur Folge haben könnten. Falls die Schäden jedoch finanziell ausgeglichen würden, dürfte eine Existenzgefährdung durch das Vorhaben kaum zu erwarten sein, sofern notwendige Futterzukäufe möglich seien. Aufgrund der Begrenztheit des Angebots von ökologisch erzeugten Futtermitteln könnten hochwasserbedingte Engpässe den Betrieb in eine schwierige Lage versetzen. Hinsichtlich des Umfangs der Betroffenheit sei unzutreffend, dass das Grundstück FlNr. ... lediglich zu 2/3 im Einstaubereich eines HQ100 liege. Das Grundstück liege mit einer Fläche von 0,5 bis 1,0 Hektar in derselben Höhenlage, wie das Nachbargrundstück FlNr. ...; diese Teilfläche werde zu Unrecht vom Einstaubereich eines HQ5 ausgenommen. Hierzu - wie auch zur Überflutungsfläche bei einem HQ100 - werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt, da Letztere bei sachverständiger Untersuchung erheblich größer als 136 Hektar sein dürfte; ggf. liege auch das Grundstück FlNr. ... in der Einstaufläche. Selbst wenn dieses nicht überstaut werden sollte, trete aufgrund des Grabensystems und der Topographie bei Hochwasser ein Rückstau ein, der zu erheblichen Bewirtschaftungsausfällen führe.

Der Kläger, der befürchtet im Fall einer Überschwemmung die Umstellungsphase zur Anerkennung als Biobetrieb neu durchlaufen zu müssen, liefere sein Getreide aus kontrolliertem biologischen Anbau an Abnehmer für regionale, biologische Produkte. Er trug im Nachgang zum Augenscheinstermin ergänzend vor, es gebe keine „Biolandverordnung“, zutreffend sei stattdessen die Bezeichnung „Richtlinien des Biolandverbandes“. Der Biograsaufwuchs auf der Grünlandteilfläche der FlNr. ... und der Fläche FlNr. ... werde u. a. teilweise an eine konventionelle Biogasanlage geliefert, in manchen Jahren auch als Heu an Biobetriebe verkauft. Der letzte Schnitt werde regelmäßig an einen Biobetrieb als Einstreu abgegeben.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 17. November 2014 wurde ergänzend ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen u. a. für Wasserwirtschaft über die wassertechnischen Voraussetzungen, Berechnungen und Beschreibungen zum Genehmigungsverfahren des Vorhabens (vom 10.11.2014) vorgelegt, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird. Danach sei die Standortwahl für das gegenständliche Becken nur anhand der Investitionskosten durchgeführt worden; ein Gesamtkonzept mit gegenseitiger wasserwirtschaftlicher Ergänzung verschiedener Varianten werde nicht dargestellt. Zur Ermittlung des Beckenvolumens ist festgehalten, dass nicht geklärt worden sei, ob dieses auch benötigt werde; der Sachverständige vermisse eine ingenieurmäßige Retentionsberechnung. Eine Variation der Niederschlagshöhe/-dauer hinsichtlich des Scheitelabflusses sei durchgeführt worden, diese sei aber für die Ermittlung des Speichervolumens falsch. Die Retention im Einzugsgebiet werde nicht aufgrund einer Speicherberechnung durchgeführt, sondern es würden „die im Einzugsgebiet vorhandenen Rückhaltemöglichkeiten angesetzt“; dieses Vorgehen entspreche nicht ingenieurmäßigen Ansätzen und sei falsch. Es sei bei der vorhandenen flachen Geländemorphologie ein „fatales Unterfangen“, eine Beckengröße nach dem digitalem Geländemodell zu bestimmen. In einer instationären zweidimensionalen hydraulischen Berechnung werde der maximale Abfluss im Gewässer ... im Unterlauf der Sperre ... bestimmt zu Qmax = 14,5 m³/s; eine gutachterliche Prüfung sei ohne die nicht vorliegende Untersuchung vom 8. März 2008 nicht möglich. In der Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehle in der Abwägung das Schutzgut „Mensch“ hinsichtlich der Existenzgefährdung der Betroffenen innerhalb des Staubereiches. Eine Würdigung der Auswirkungen auf das Schutzgut „Landwirtschaft und Existenzgefährdung“ sei nicht vorgenommen worden, ebenso fehle eine Nutzwertanalyse unter Berücksichtigung der Entschädigungsproblematik.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Selbst bei einem unterstellten Mangel im Abwägungsvorgang wäre dieser nur erheblich, wenn er offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre, hierfür sei nichts ersichtlich. Relevante Abwägungsfehler seien nicht erkennbar. Die Frage, ob der jeweiligen Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liege, sei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht uneingeschränkt zugänglich. Insbesondere könne ein Rechtsverstoß nicht darin liegen, dass die Behörde sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und die Zurückstellung eines anderen entschieden habe. Eine Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes sei rechtsfehlerfrei verneint worden; der Kläger habe diese weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sei eine solche anderweitig ersichtlich. Die Behörde habe die privaten Eigentumsbelange entsprechend ihrer hohen Gewichtung in die Abwägung eingestellt und soweit möglich die Beeinträchtigung der Landwirtschaft berücksichtigt, im Rahmen der Abwägungsentscheidung dem Hochwasserschutz aber Priorität eingeräumt. Die Behörde habe dabei - neben der klägerseits angeführten Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... (...) - auch die Stellungnahme des örtlichen Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... (vom 26.3.2009) berücksichtigt. Ein Ermittlungsdefizit wegen fehlender Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens liege nicht vor. Denn die Flächen des Klägers würden nicht durch Flächenentzug, sondern nur mittelbar in Anspruch genommen, so dass die Einholung eines derartigen Gutachtens nicht veranlasst gewesen sei. Selbst bei einem Verlust von bis zu fünf Prozent der Betriebsflächen, könne die Behörde auch ohne Gutachten davon ausgehen, dass ein Vorhaben nicht zur Existenzgefährdung führe (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08). Der Kläger habe keine durchgreifenden Gründe aufgezeigt, die einer Realisierung des Vorhabens entgegenstünden; hierzu werde auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (s. S. 306 - 317). Hinsichtlich des Ist-Zustandes und der Betroffenheit der Grundstücke werde auf die ergänzende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes (vom 27.3.2014) verwiesen:

FlNr. ...: Einstaubereich etwa zu 3/4 bei HQ5, vollständig bei HQ100,

FlNr. ...: Einstaubereich HQ5 geringfügig, HQ100 zu 2/3 betroffen,

FlNr. ...: das Grundstück liegt außerhalb des Einstaubereichs des Beckens; der tiefste Punkt liegt bei 464,5 m über NN, die Einstauhöhe HQ100 bei 462,88 m über NN. Danach ist eine Beeinträchtigung auch durch Rückstau über den Graben nicht zu erwarten. Die Überschwemmungssituation der beiden betroffenen Grundstücke werde durch die Planung nicht wesentlich verschlechtert. Das natürliche Überschwemmungsgebiet HQ5 und der HQ5-Einstaubereich des Grundstücks FlNr. ... seien annähernd gleich groß; infolge der Rückstauklappe werde das Grundstück daher durch das Hochwasserrückhaltebecken sogar geringfügig weniger belastet als im derzeitigen Ist-Zustand (vgl. Pläne Nr. 7.2 bis 7.4 des Bescheids). Auch beim Flurstück FlNr. ... seien das natürliche Überschwemmungsgebiet HQ5 und der HQ5-Einstaubereich annähernd identisch; das Grundstück werde aber durch das Hochwasserrückhaltebecken bei seltenen größeren Hochwasserereignissen (HQ100) stärker belastet als im Ist-Zustand.

Ergänzend wurde dargelegt, dass das Wasserwirtschaftsamt das Einstauverhalten auf den Grundstücken FlNr. ... der Gemarkung ... und FlNr. ... der Gemarkung ... erneut geprüft habe. Der Einstau verhalte sich danach wie in der Planung vom 25. Juni 2008 dargestellt.

4. Der vorgesehene Einstaubereich und die klägerischen Grundstücke wurden durch die Berichterstatterin in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 1. August 2014 verwiesen.

5. In der mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte des Klägers einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der exakten Ermittlung der HQ100-Grenzlinie. Die Kammer lehnte den Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss ab und gab eine kurze Begründung

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes ... vom 30. Juli 2013 in seiner zur gerichtlichen Prüfung gestellten Form einschließlich des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Änderungsbescheids vom 12. November 2014 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses am 30. Juli 2013 (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 28.7.2014 - 7 B 22/13 - juris; U. v. 18.7. 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184; B. v. 17.1.2013 - 7 B 18/12 - juris m. w. N.). An der Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts ändert sich auch dann nichts, wenn - wie vorliegend mit Änderungsbescheid vom 12. November 2014 - nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses eine punktuelle Nachbesserung in Form einer unwesentlichen Planänderung erfolgt (forstliches Beweissicherungsverfahren; Art. 76 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Än-derungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 7 B 18/12 - juris; U. v. 18.3.2009 - 9 A 31/07 - NVwZ 2010, 63; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 47).

A. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Kläger klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO, denn hierfür genügt nach der Rechtsprechung ein nachteiliges Betroffensein in einem abwägungserheblichen Belang. Zwar entfaltet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufgrund der diesbezüglich getroffenen Anordnung (s. S. 4 des Bescheids) enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. § 71 Satz 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG; Art. 28 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung - BayEG), doch ist der Kläger nicht enteignungsbetroffen, da sein Grundeigentum für das Vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird. Er kann aber geltend machen, eigene abwägungserhebliche Belange seien nicht bzw. nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen (vgl. BVerwG, U. v. 2.10.2013 - 9 A 23/12 - NVwZ 2014, 367; U. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 272; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 112).

Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juli 2013 wurde am 2. August 2013 öffentlich bekanntgemacht (Art. 74 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - a. F.); nach Art. 81 BayWG sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. März 2010 bereits begonnene Verfahren nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen (vgl. BayVGH, U. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - KommunalPraxis BY 2013, 276). Der Beschluss gilt den Betroffenen mit dem Ende der Auslegungsfrist (19.8.2013) gemäß Art. 73 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG als zugestellt; die Klagefrist wurde demnach gewahrt. Mit Blick auf die Einbeziehung des Änderungsbescheids ist davon auszugehen, dass sich der Abwehrwille des Klägers nunmehr gegen die veränderte Planungsentscheidung richtet, in der der ursprüngliche Beschluss inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2009 - 9 A 31/07 - NVwZ 2010, 63).

B. Die Klage ist jedoch nicht begründet; dies gilt auch für das im Aufhebungsantrag als „minus“ enthaltene Begehren, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72). Denn der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juli 2013 verletzt nicht das aus dem Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung schutzwürdiger und mehr als nur geringfügig berührter privater Belange des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist, wie dargelegt, nicht enteignungsbetroffen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche (Abwägungs-)Kontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange verlangen (vgl. BVerwG, U. v. 2.10.2013 - 9 A 23/12 - NVwZ 2014, 367). Ein sog. Vollüberprüfungsanspruch, der eine gerichtliche Überprüfung auch im Hinblick auf objektive Rechtsverstöße beinhaltet, steht ihm demnach nicht zu.

I.

Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist Art. 68 Abs. 3 WHG. Das streitgegenständliche Hochwasserrückhaltebecken, das nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG als ein den Hochwasserabfluss beeinflussender Deich- und Dammbau einem Gewässerausbau gleichsteht (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403 - KommunalPraxis BY 2013, 353; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 67 Rn. 43), bedarf gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Gleiches gilt für die Maßnahmen zur Strukturverbesserung an bzw. entlang der ... als Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG).

II.

Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und im Übrigen seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) geltend gemacht worden. Zumal Verfahrensvorschriften Drittschutz nur zur Verwirklichung des Rechts auf gerechte Abwägung der durch die Planung berührten Belange des Klägers entfalten (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 151).

Unabhängig davon ist der Planfeststellungsbeschluss formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Augsburg als untere Wasserbehörde folgt aus Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG (der inhaltlich der Vorgängerregelung in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayWG a. F. entspricht) i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung (LKrO), Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Der Planfeststellungsbeschluss ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger zunächst die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben als erforderlich erachtet hat, ist nicht ersichtlich, dass er geltend machen kann, ihn berührende Umweltbelange seien wegen des Unterlassens einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft ermittelt worden.

Unabhängig davon begegnet die bekanntgemachte gegenteilige Feststellung des Landratsamtes nach Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BayWG a. F., keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (s. S. 202 ff der Behördenakten; § 70 Abs. 2 WHG i. V. m. Art. 81 BayWG, Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG a. F. und Nr. 13.13 der Anlage III, I. Teil, zum BayWG a. F., §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3a Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG und § 3d UVPG a. F. i. V. m. Nr. 13.13 der Anlage 1); im Übrigen besteht auch kein eigenständiges subjektives Recht eines planbetroffenen Klägers auf Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die erfolgte Vorprüfung - der die Umweltverträglichkeitsstudie (vom 25.6.2008) sowie eine Würdigung des Wasserwirtschaftsamtes und der Unteren Naturschutzbehörde zugrunde liegen - ist anhand der vorgesehenen Kriterien erfolgt und das Ergebnis ist nachvollziehbar (s. S. 190 ff der Behördenakten). Nachvollziehbarkeit in diesem Sinne bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. VGH BW, B. v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506 m. w. N.). Zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, sind nicht zu erkennen. Insbesondere wurde das Kriterium bzw. Schutzgut „Mensch“ nachvollziehbar berücksichtigt. Die gerügte Nutzwert-analyse stellt ein formalisiertes Verfahren zur Bewertung der Umweltauswirkungen dar, das herangezogen werden kann (vgl. Nr. 0.6.1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV), keineswegs aber zwingend anzuwenden ist.

III.

Die Verletzung einer dem Kläger zustehenden materiellen Rechtsposition ist nicht gegeben. Der Beklagte hat die rechtlich geschützten Belange des Klägers ordnungsgemäß abgewogen.

1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist - unabhängig von der vorgenannten eingeschränkten Rügebefugnis des Klägers - gegeben.

a) Die nachfolgenden Darlegungen zur Planrechtfertigung erfolgen daher lediglich ergänzend und mit Blick auf den diesbezüglichen Vortrag des Klägers, zumal dann im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Abschnittsbildung eine Bezugnahme erfolgen kann. Gleichwohl könnte eine fehlende Planrechtfertigung der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar bedarf die Planfeststellung einer den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) Stand haltenden Rechtfertigung, wenn der festgestellte Plan für die Enteignungsbehörde bindend (enteignungsrechtliche Vorwirkung) ist (vgl. BVerfG (Kammer), B. v. 15.2.2007 - 1 BvR 300/06, 1 BvR 848/06 - NVwZ 2007, 573; BVerwG, U. v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358; BayVGH, U. v. 18.12.2012 - 8 B 431 - KommunalPraxis BY 2013, 276), jedoch ist der Kläger insoweit mangels unmittelbarer Inanspruchnahme seines Grundeigentums nicht rügebefugt.

Eine Enteignung kann danach nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Vorhaben objektiv, d. h. in jeder Beziehung rechtmäßig ist. Da eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist, muss der Zweck der Planung auf die Verwirklichung solcher öffentlicher Belange ausgerichtet sein, die als Gemeinwohlbelange zu qualifizieren sind. Das Vorhaben muss im enteignungsrechtlichen Sinne objektiv erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten sein.

b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das planfestgestellte Vorhaben dient mit seinem Ziel der Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Markt ... dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. BayVGH, B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris); mit dem streitgegenständlichen Rückhaltebecken soll als erster Schritt das Schutzkonzept für ... umgesetzt werden. Mit der Umsetzung des Gesamtkonzepts soll die bestehende Bebauung vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis geschützt werden. Nach den Darlegungen des Wasserwirtschaftsamtes kam es bei den Hochwasserereignissen der vergangenen Jahre (z. B. im Jahr 2000, 2002 und 2005) im Ortsbereich von ... u. a. durch Ausuferungen der ... zu erheblichen Sachschäden; die Hochwassersituation der ... in ... ist aus diesen Gründen kritisch und bedarf dringend der wirksamen Entschärfung, größere Abflussspitzen gefährden die am Gewässer liegende Wohn-/Bebauung und Infrastruktur (s. S. 44 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; Gutachten im wasserwirtschaftlichen Verfahren vom 2.9.2009 und 27.1.2011, Bl. 834 ff. und 1310 ff. der Behördenakten). Danach ist die Notwendigkeit von technischen Hochwasserschutzmaßnahmen (wie Rückhaltebecken) gegeben, da ein ausreichender Hochwasserschutz von ... nur durch derartige Maßnahmen erreicht werden kann; zudem muss der Durchfluss am Pegel ... von etwa 38,9 m³/s auf rund 26,9 m³/s reduziert werden, um ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) ohne größere Schäden beherrschen zu können (s. S. 1311 f., S. 1314 Rückseite der Behördenakten). Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, da der Hochwasserschutz (vgl. §§ 72 ff. WHG) einer größeren Anzahl von Anwesen mit einer bestimmten Siedlungsstruktur bezweckt wird (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand 15.9.2012, Art. 39 Rn. 3). Die vorliegende Planung verfolgt damit ein Gemeinwohlinteresse von „nachgerade überragender Bedeutung“ (vgl. BVerfG (Kammer), B. v. 15.3.1998 - 1 BvR 1084/92 - NVwZ 1998, 725).

Darüber hinaus ist das streitgegenständliche Vorhaben auch - im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles - erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Vorhaben nicht erst dann erforderlich, wenn es unausweichlich ist, sondern bereits dann, wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358). Davon ist hier auszugehen. Denn das planfestgestellte Hochwasserrückhaltebecken stellt ein selbstständig hochwasserwirksames Gewässerausbauvorhaben dar, welches aufgrund seines relativ großen Rückhaltevolumens - unabhängig von weiteren Maßnahmen - bereits einen effektiven Schutz für den Markt ... vor Hochwasser gewährleistet; Begünstigte sind auch die Gemeinden im weiteren Verlauf der ... bis zur Gemeinde ... Die streitgegenständliche Maßnahme führt schon zu einer erheblichen Verbesserung der Hochwassersituation in den Unterliegergemeinden, wenn auch ein 100-jährlicher Hochwasserschutz erst mit Umsetzung des Gesamtkonzepts gewährleistet werden kann. Das geplante Becken bewirkt sowohl eine Verminderung der Abflussspitze als auch eine zeitliche Verzögerung des Hochwasserabflusses für ... und führt dadurch auch zu einer deutlichen Verbesserung der Hochwassersituation in den Gemeinden unterstrom des geplanten Rückhaltebeckens; dabei wurde der notwendige Inhalt des Rückhalteraums des Beckens nachvollziehbar bemessen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 45; Nr. 4.2.1 des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes, Bl. 840 der Behördenakten). Die Rüge, dieses sei zu groß bemessen, greift demzufolge nicht durch (s.a. nachfolgend unter 3.c).

Der Einwand, es fehle ein übergreifendes Konzept, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Planfeststellung in Abschnitten oder Stufen ist - vor allem bei der Straßenplanung - üblich und in der Rechtsprechung als grundsätzliche Möglichkeit zur Bildung von Teilabschnitten für ein Gesamtvorhaben anerkannt (vgl. BVerwG, B. v. 24.2.2004 - 4 B 101/03 - juris; U. v. 10.4.1997 - 4 C 5/96 - BVerwGE 104, 236; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 69 Rn. 3 f.). Die Voraussetzungen der Abschnittsbildung bei der wasserrechtlichen Planfeststellung regelt § 69 Abs. 1 WHG. Danach können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbstständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Die Abschnittsbildung setzt demnach ein „Gesamt-Gewässerausbauvor-haben“ zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer voraus, das nach dem planerischen Ermessen der Planfeststellungsbehörde aufgespalten wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403 - KommunalPraxis BY 2013, 353). Nach diesen Maßgaben ist vorliegend bereits nicht von einem in Teilabschnitte aufgespaltenen Gewässerausbau auszugehen; denn ein in Teilabschnitte aufgespaltetes Ausbauvorhaben gibt es hier nicht. Es liegt vielmehr, wie dargelegt, eine selbstständig hochwasserwirksame Planung vor, die in ihrer Funktionalität und Wirkung - unabhängig von weiteren Maßnahmen - bereits zu einer erheblichen Verbesserung des Hochwasserschutzes an der ... führt. Dementsprechend geht auch die Planfeststellungsbehörde von keiner abschnittsweisen Zulassung i. S. v. § 69 Abs. 1 WHG aus (vgl. S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses).

Unabhängig davon besteht vorliegend jedoch auch die Planrechtfertigung für eine abschnittsweise Verwirklichung, so dass das klägerseits vermisste „übergreifende Konzept“ hier auch dann entbehrlich wäre, wenn sich das streitbefangene Vorhaben lediglich als Teilabschnitt eines Gesamtausbauvorhabens darstellen würde. Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck sei missverständlich dargestellt und es bleibe offen, welche weiteren Maßnahmen und wie das Becken an der ... zu realisieren seien, um den Schutz vor einem HQ100 zu bewirken, greifen diese Einwände aufgrund dessen ebenfalls nicht durch; denn der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Schutzniveau unterhalb eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses ist hier vernünftigerweise geboten. Wird ein Vorhaben abschnittsweise verwirklicht, ist für die Bejahung der Planrechtfertigung erforderlich, dass für das Gesamtvorhaben ein Bedarf besteht und die Abschnittsbildung zur Durchführung des Gesamtvorhabens „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403 - KommunalPraxis BY 2013, 353 m. w. N.). Mit diesen Erfordernissen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Ausreichend ist hierbei die Prognose, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 24.2.2004 - 4 B 101/03 - juris; U. v. 10.4.1997 - 4 C 5/96 - BVerwGE 104, 236). Entscheidend ist dabei, dass die Gefahr eines funktionslosen Planungstorsos ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - BVerwGE 133, 239; BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403 - KommunalPraxis BY 2013, 353 m. w. N.). Die Gefahr eines funktionslosen Planungsabschnitts ist bei der Verwirklichung des planfestgestellten Hochwasserrückhaltebeckens gerade nicht gegeben. Zwar wird entsprechend dem klägerischen Vortrag unter Nr. 1 der Erläuterung zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung - die Bestandteil des Bescheides ist (Anlage 1 der Planunterlagen) - zum Vorhabenträger ausgeführt, dass die vorliegende Planung den Schutz des Marktes ... vor einem bis zu 100-jährlichen Hochwasserereignis bewirkt. Sowohl im Rahmen der Erläuterung von Art und Umfang des Vorhabens (s. Nr. 4 des Erläuterungsberichts, Anlage 1 der Planunterlagen) als auch im Planfeststellungsbeschluss kommt jedoch klar zum Ausdruck, dass der HQ100-Schutz für den Markt ... durch das streitgegenständliche Vorhaben und ein Rückhaltebecken an der ... sowie Objektschutzmaßnahmen innerorts erzielt werden kann (s. S. 54 des Planfeststellungsbeschlusses). Zudem ist das Vorhaben nach den insoweit auch klägerseits nicht infrage gestellten Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses - unabhängig von weiteren geplanten Maßnahmen für einen 100-jährlichen Hochwasserschutz - für sich genommen geeignet, zu einer wesentlichen Verbesserung der Hochwassersituation für ... gegenüber dem bisherigen Zustand beizutragen (s.o.).

Ob das angestrebte Ziel zweckmäßigerweise durch andere Maßnahmen an an-derer Stelle mit weniger Belastungen erreicht werden kann, betrifft nicht die Plan-rechtfertigung. Vielmehr ist diese Frage („Variantendiskussion“) im Rahmen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung zu behandeln (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2007 - 8 ZB 06.2973 - juris; VG Augsburg, U. v. 13.4.2010 - Au 3 K 08.1528 - nachfolgend BayVGH, B. v. 2.8.2010 - 8 ZB 10.1336 - beide juris).

2. Zwingende Versagungsgründe i. S. d. § 68 Abs. 3 WHG, auf die sich der Kläger berufen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

3. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht - zulasten des Klägers - gegen das Abwägungsgebot.

Das für jede hoheitliche Fachplanung und demnach auch für die wasserrechtliche Planfeststellung geltende Abwägungsgebot verlangt, dass die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1990 - 7 C 3/90 - BVerwGE 85, 155; B. v. 28.1.2009 - 7 B 45/08 - NVwZ 2009, 521 zu § 31 WHG a. F.). Die gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren (Abwägungsdefizit), die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde (Abwägungsfehleinschätzung), die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem sachgerechten Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen und dabei alle naheliegenden Vor- und Nachteile zu ermitteln, diese zu gewichten und verantwortlich abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; U. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56; U. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BayVGH, U. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - KommunalPraxis BY 2013, 276).

Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG i. V. m. Art. 69 Satz 1 BayWG, Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG nur dann erheb-lich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.8.1995 - 4 B 92/95 - UPR 1995, 445; U. v. 12.8.2009 - 9 A 64/07 - BVerwGE 134, 308). Zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt ein erheblicher Abwägungsmangel nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG nur dann, wenn er nicht durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann.

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein erheblicher Abwägungsmangel nicht festzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise objektiv fehlgewichtet. Die Verletzung einer dem Kläger zustehenden materiellen Rechtsposition ist nicht gegeben, seinen Belangen wurde bei der gebotenen Abwägung hinreichend Rechnung getragen.

a) Das streitgegenständliche Hochwasserrückhaltebecken stellt - wie dargelegt - ein selbstständig hochwasserwirksames Vorhaben dar. Unabhängig davon begegnet die Bildung von Abschnitten durch die Aufteilung eines Vorhabens in das planfestgestellte Rückhaltebecken und weitere Maßnahmen keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei der wasserrechtlichen Planfeststellung ist eine Abschnittsbildung grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris) und die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben (s. dazu die vorstehenden Ausführungen unter B.III.1., auf die insoweit Bezug genommen wird).

b) Auch die planerische Abwägung hinsichtlich der Standortwahl bzw. Planungsvarianten leidet nicht an den vom Kläger gerügten Mängeln.

aa) Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Standorten bzw. Varianten gehört zur fachplanerischen Abwägungsentscheidung, die nur begrenzt gerichtlich überprüfbar ist. Die Planfeststellungsbehörde handelt dabei nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ansatzweise zu planen und sich hierbei gar von der Erwägung einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.2002 - 4 A 28/01 - BVerwGE 116, 254). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte sich unter Berücksichtigung aller betroffenen Belange als die insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 12.4.2005 - 9 VR 41/04 - DVBl 2005, 916). Die Planungsbehörde hat, wenn Alternativlösungen ernsthaft in Betracht kommen, sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist aber nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternative braucht sie den Sachverhalt nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Behörde ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. st. Rspr.. BVerwG, U. v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 m. w. N.).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen setzt sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sowohl mit der Standortwahl für das geplante Rückhaltebecken als auch der Alternativenprüfung bzw. Variantenuntersuchung in ausreichendem Maße auseinander (s. S. 46 ff., 53 und 55 f. des Beschlusses). Danach ergab sich das streitgegenständliche Vorhaben und damit die gewählte Variante als Ergebnis der mit dem Wasserwirtschaftsamt als amtlichen Sachverständigen grundsätzlich abgestimmten Studien (Machbarkeitsstudie und ergänzende Studie). Für die Machbarkeitsstudie wurden zunächst hydrologische und hydraulische Berechnungen der Hochwasserabflüsse durchgeführt. Es erfolgten Untersuchungen verschiedener Standorte und dann alternativ mehrerer Kombinationen von Maßnahmen; ausschlaggebend für das geplante Vorhaben waren dabei u. a. die hohe Wirksamkeit durch die Nähe des Dammbauwerks zu der zu schützenden Bebauung und die günstigen örtlichen Verhältnisse zur Schaffung eines ausreichenden Stauraumvolumens (s.a. Nr. 6 der Anlage 6 der Planunterlagen). In der mündlichen Verhandlung wies der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes insoweit ergänzend darauf hin, dass nach den Untersuchungen keine Variante ohne ein Hochwasserrückhaltebecken bei ... sinnvoll war; ein Rückhaltebecken bei ... lag nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamtes zu weit flussaufwärts, ein Becken bei ... hätte ein Volumen von lediglich 200.000 m³ gebracht. Nach den vorgenannten Maßgaben drängt sich eine andere Variante bzw. Kombination mehrerer kleinerer Becken nicht als vorzugswürdig auf, so dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Verfahrens, dessen Grundlage der eingereichte Plan ist, insoweit auch nicht gehalten war, auf eine Planänderung hinzuwirken (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 126).

Die Rügen zur Bemessung bzw. Berechnung des (notwendigen) Rückhaltevolumens des planfestgestellten Vorhabens greifen nicht durch. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass der Beklagte entgegen der Ansicht des klägerseits beigezogenen Sachverständigen nicht von falschen Parametern ausging; den fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes kommt insofern ein hoher Erkenntniswert zu (vgl. BayVGH, B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris m. w. N.). Er wies zunächst darauf hin, dass die ortsnahe Hochwasserentlastung maßgebliches Kriterium für die getroffene Standortwahl war sowie, dass die zurückzuhaltende Wassermenge nur mit einem Becken bei ... bewältigt werden kann. Ausgangspunkt der Berechnung des Rückhaltevolumens war dabei, dass in der ...straße in ... noch ein Freibord von 0,5 m verbleiben sollte. Zur Ermittlung des langfristigen Abflusses der ... standen die Aufzeichnungen des Pegels ... - hier werden bzw. wurden regelmäßig die Wasserstände aufgezeichnet - zur Verfügung. Das Niederschlags-Abfluss-Modell, mit dem ermittelt wird, wo welche Wassermenge anfällt, erfasst nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes das ganze Gelände; die Hydrologie wurde mit dem Landesamt für Wasserwirtschaft abgestimmt. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes stellte klar, dass die Annahme der Klägerseite, die Ermittlung des Volumens sei fehlerhaft nur über den Scheitelabfluss erfolgt, unzutreffend ist; denn die Abflusskurve mit der größten Fülle hat zufällig den gleichen Scheitelwert wie die Abflusskurve mit der höchsten Spitze (s.a. S. 14 Anlage 1 der Planunterlagen). Soweit geltend gemacht wird, die Auswirkungen der Klimaänderung seien nicht berücksichtigt worden, d. h. die Planung für das Bemessungshochwasser sei insoweit - in Widerspruch zu den sonstigen Einwänden zur Größe des Beckens - zu gering angelegt, trifft dies ebenfalls nicht zu. Nach Art. 44 Abs. 2 BayWG sind bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen; in der Gesetzesbegründung hierzu ist ausgeführt, dass bei Festsetzung eines Klimazuschlags von 15% von einer angemessenen Berücksichtigung ausgegangen werden kann (vgl. LT-Drs. 16/2868 S. 44). Im Rahmen des gegenständlichen Hochwasserschutzes wurde den Auswirkungen der Klimaänderung angemessen Rechnung getragen; dies lässt sich sowohl der vorgenannten ergänzenden Studie vom 15. März 2007 (S.4) als auch der Anlage 1 der Planunterlagen (S. 18) entnehmen.

Auch die klägerseits angesprochene Bereitschaft des Marktes ... zur Kostentragung führt insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit der Kläger vorträgt, die Kostenträgerschaft sei unvollständig dargestellt, ist ebenfalls kein Abwägungsfehler erkennbar. Das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehört zu den abwägungserheblichen öffentlichen Belangen. Es kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Auswahl unter mehreren Varianten ausschlaggebend sein und hätte selbst gegenüber dem Interesse eines Grundeigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, keinen generellen Nachrang (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2011 - 9 A 8/10 - BVerwGE 139, 150; U. v. 27.10.1999 - 11 A 31/98 - NVwZ 2000, 435). Demgegenüber war vorliegend das günstige Kosten-Nutzenverhältnis lediglich ein maßgebliches Kriterium für das streitgegenständliche Vorhaben (neben anderen Kriterien, s.o.). Soweit die Marktgemeinde ... sozusagen für die - durch die Hochwasserschutzmaßnahme begünstigte - örtliche Gemeinschaft Verpflichtungen übernimmt, um das geplante Vorhaben durchführbar zu machen, führt dies insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Vielmehr sieht Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BayWG (der Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayWG a. F. ersetzt) gerade ein Eintrittsrecht der örtlich zuständigen Gemeinde vor, so dass es in deren Ermessen steht, Beiträge der Kosten des Ausbauvorhabens, das den Vorteil einer Schadensabwehr beinhaltet, zu übernehmen (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 15.3.2014, Art. 42 BayWG 2010 Rn. 21; Rottenwallner ZfW 2014, 27 ff.). Zudem ist festzuhalten, dass in Anlage 2 der Planunterlagen eine Kostenschätzung enthalten ist, welche die Investitionskosten zur Umsetzung des geplanten Beckens und der Strukturverbesserungen beinhaltet. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn die Kosten eines Vorhabens können erst dann exakt berechnet werden, wenn die komplette Ausbauplanung vorliegt und alle Gewerke vergeben sind (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 127). Die der Variantenprüfung zugrunde liegende Kostenschätzung kann daher grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2011 - 9 A 8/10 - BVerwGE 139, 150; U. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Die Planfeststellungsbehörde hat auch den privaten Belangen des Klägers - die dieser vor allem mit Blick auf seinen Biobetrieb geltend macht - in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen. Sie macht - wie dargelegt - von ihrer eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit nicht schon dann fehlerhaften Gebrauch, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Hintansetzung eines anderen entscheidet. Für abwägungserhebliche Belange gilt, dass sie in der Abwägung hinter gewichtigere gegenläufige Belange zurückgestellt werden dürfen; auch die Wahrung von Eigentümerinteressen nötigt die Behörde nicht zur Wahl einer Variante, die sich ihr nach Lage der Dinge nicht als bessere Lösung aufzudrängen brauchte (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2005 - 4 A 1/04 - DVBl 2005, 913; U. v. 9.11.2000 - 4 A 51/98, 4 VR 21/98 - NVwZ 2001, 682 m. w. N.).

aa) Gemessen hieran begegnet die angefochtene Abwägungsentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt Augsburg hat im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass die Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahme einen öffentlichen Belang mit sehr hohem Gewicht darstellt und der beabsichtigte Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient; durch die Maßnahme wird der Hochwasserschutz für bebaute Bereiche von ..., ... und ... verbessert (s. S. 41, 62 des Planfeststellungsbeschlusses). Ausweislich der Stellungnahmen im Planfeststellungsbeschluss zu den Einwendungen des Klägers hat sich die Planfeststellungsbehörde mit der Situation seiner Grundstücke und mit den durch das Vorhaben bedingten Veränderungen dieser Situation konkret auseinander gesetzt (s. S. 306 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Behörde hat über die Einwendungen entschieden und trotz abwägungserheblicher privater Belange und nachteiliger Wirkungen sich gleichwohl für die Verwirklichung des Vorhabens entschieden. Dies macht den Kern ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit aus; es liegt in ihrer Befugnis, die Vorzugswürdigkeit des vorgenannten öffentlichen Belangs gegenüber den privaten Belangen des Klägers zu bestimmen (s. S. 72, 131, 155ff. und 268 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. BVerwG, B. v. 17.2.1997 - 4 VR 17/96, 4 A 41/96 - NuR 1998, 305; U. v. 5.12.1986 - 4 C 13/85 - BVerwGE 75, 214).

bb) Die Planfeststellungsbehörde hat Art und Ausmaß der mittelbaren Betroffenheit der klägerischen Grundstücke ausreichend ermittelt und bei ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigt. Dies gilt auch mit Blick auf die geltend gemachte Existenzgefährdung.

Der Kläger kann den Planunterlagen den wesentlichen Umfang seiner mittelbaren Betroffenheit entnehmen, seine Grundstücke sind ausschließlich als Einstaufläche - die FlNr. ... mit einer Teilfläche von etwa 2/3 bei einem HQ100 und nur geringefügug bei einem HQ5 sowie die FlNr. ... vollständig als Einstaufläche HQ100 sowie zu 3/4 bei einem HQ5 - betroffen. Diese Grundstücke liegen teilweise im Überschwemmungsgebiet der ... sowie vollständig im Vorranggebiet Hochwasser nach dem Regionalplan für die Region Augsburg. Die Einstaubereiche bei einem HQ100 und HQ5 sind zudem in den Anlagen Nr. 7.2 bis 7.4 der Planunterlagen, betroffene Waldflächen in Anlage Nr. 7.5 der Planunterlagen dargestellt.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss ist demnach hinreichend bestimmt i. S. v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG; dies gilt auch mit Blick auf die ermittelte Einstaufläche im Falle eines hundertjährlichen Hochwassers. Die Rüge, die Linie, die den Einstau bei HQ100 begrenze, sei unzureichend ermittelt worden, greift demgegenüber nicht durch. In den Planunterlagen und Beschreibungen, die Gegenstand der Planfeststellung sind, wird der Einstaubereich bei einem hundertjährlichen Hochwasser sowohl zeichnerisch als auch mit einer bestimmten Flächengröße (136 Hektar) angegeben; die Gräben, die durch Rückstau ausufern, wurden dabei berücksichtigt und in die Planung einbezogen (s.a. S. 109 des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. VG Augsburg, U. v. 13.4.2010 - Au 3 K 08.1528 - nachfolgend BayVGH, B. v. 12.8.2010 - 8 ZB 10.1336 - beide juris). Das gilt auch für die Auswirkungen des Wassereinstaus auf das Grundwasser sowie auf angrenzende Flächen mit und ohne landwirtschaftliche Bodendränung (s. Anlage 3 der Planunterlagen - das überarbeitete hydrogeologische Gutachten vom 14.4.2008 berücksichtigt u. a. die landwirtschaftliche Dränung; S. 58 f., 112 des Bescheids). Bereits in der ergänzenden Stellungnahme (vom 29.4.2014, Bl. 129 der Gerichtsakte) stellte das Wasserwirtschaftsamt u. a. fest, dass weiterhin keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Größe der Einstaufläche bestehen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass entgegen der Ansicht der Klägerseite hierfür nicht lediglich ein horizontales Raster von 50 m und ein vertikales Raster von 3 m angesetzt wurden. Dieses grobe Raster diente zur Bestimmung des Niederschlagsabflussgebietes, klägerseits würden hier zwei Dinge miteinander vermengt. Die bei einem hundertjährlichen Hochwasser vom Einstau betroffenen Flächen wurden vielmehr mittels des digitalen Geländemodells ermittelt und unter Verwendung von Laserscandaten des Vermessungsamtes mittels Fotogrammmetrie überprüft (s.a. Niederschrift zum Augenschein vom 1.8.2014; vgl. zur Verwendung eines digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung OVG RhPf, U. v. 2.3.2010 - 1 A 10176/09 - Schriftt u Rspr 2010, 26; VG München, U. v. 27.11.2007 - M 2 K 06.4703 - juris; VG Augsburg, U. v. 19.2.2013 - Au 3 K 12.1265 - juris zum vorläufigen Überschwemmungsgebiet bei ...).

Das Gericht hat nach den in den behördlichen Akten vorhandenen Gutachten und den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen keine Zweifel an den Erklärungen des Wasserwirtschaftsamtes; zumal den fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes insofern ein hoher Erkenntniswert zukommt. Allein die Erwiderung des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, bei diesen Aussagen handle es sich um nicht nachprüfbare Behauptungen, begründet nicht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Deshalb haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - KommunalPraxis BY 2014, 349 m. w. N.; U. v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl 2005, 726). Die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG B. v. 23.2.1994 - 4 B 35/94 - BayVBl 1994, 444; BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - a. a. O.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

(2) Mit der Rüge, der Erwerb der Flächen im HQ5-Einstaubereich sei im Grundstücksverzeichnis nicht vorgesehen, kann der Kläger die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht in Frage stellen.

Nach den Planunterlagen ist hier davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Planfeststellung gegebene objektive Nutzbarkeit der betroffenen Teilflächen durch den Einstau nicht entzogen bzw. aufgehoben oder ausgeschlossen wird, da diese Teilflächen wie bisher landwirtschaftlich genutzt werden können und mit dem Vorhaben keine (dauerhaften) Nutzungsbeschränkungen verbunden sind. Dementsprechend beinhaltet der angefochtene Bescheid insoweit keine final auf Enteignung gerichteten Planfestsetzungen, wie dies hinsichtlich der für das Dammbauwerk bzw. der für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmenden Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen der Fall ist (vgl. VG Augsburg, U. v. 25.3.2011 - Au 7 K 10.585 u. a.; nachfolgend BayVGH, B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - beide juris). Das Eigentum des Klägers kann insoweit aber mittelbar beeinträchtigt werden, da eine Einwirkung in Form eines Einstaus, d. h. einer Überschwemmung durch das Vorhaben verursacht werden kann (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 78, 83; VG München, U. v. 24.6.2014 - M 2 K 13.5909 - juris). Das Vorhaben kann sich demnach - als Folge der Zulassungsentscheidung - auf die klägerischen Teilgrundstücke nachteilig auswirken (vgl. Hönig, Fachplanung und Enteignung, § 13, S. 94), ohne dieses selbst unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Denn maßgeblich hierfür ist, ob ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt sind, gerichtet ist. Dann liegt eine Enteignung, andernfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Juli 2014, Art. 14 Rn. 359 f.). Eigentumseinwirkungen durch Realakte - ob gezielt gegen das Eigentum gerichtet oder nicht - stellen demnach keine Enteignungen dar. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat den zwischenzeitlich in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung „ausgeuferten“ Enteignungsbegriff wieder erheblich eingeschränkt und zum großen Teil auf seinen klassischen Gehalt zurückgeführt (vgl. Papier; a.a.O; Art. 14 Rn. 354; BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 [sog. Nassauskiesung]; B. v. 22.5.2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 - BVerfGE 104, 1 [sog. Baulandumlegung]). Danach ist nicht jeder Entzug eine Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG; diese ist vielmehr auf solche Fälle beschränkt, in denen Güter hoheitlich beschafft werden (vgl. Papier, a. a. O., Art. 14 Rn. 361 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 202/91, 1 BvR 315/99 - BVerfGE 102, 1 [sog. Altlastenentscheidung]; B. v. 22.5.2001 a. a. O.) Auch wenn damit die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums eine erhebliche begriffliche Erweiterung erfahren haben, so unterliegen sie doch eigenen sachlichen Grenzen und können etwa wegen unverhältnismäßiger Einschränkung der privatnützigen Verwend- und Verfügbarkeit des Eigentums unzumutbar sein. Es ergibt sich daher die sachliche Problematik, inwieweit Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zulässig sind; die Grenze der entschädigungsfreien Sozialbindung wird überschritten, wenn eine bisher ausgeübte Nutzung, die u. a. der Lage und der Ortsgebundenheit des Eigentums entspricht, untersagt wird (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 84; Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 409 und 426).

Ausgehend von diesen Maßgaben begegnet die Annahme des Beklagten, dass insoweit keine Enteignung gegeben ist, vorliegend keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Planunterlagen ist das Vorhaben als Trockenbecken ohne Dauerstau geplant und wird im Hauptschluss von der ... direkt durchflossen; der Einstau erfolgt danach erst ab einem 2 bis 3-jährlichen Hochwasser, die Einstaudauer reicht von wenigen Stunden bis zu etwa zwei bis drei Tagen bei einem HQ100. Die Einstauhäufigkeit ist abhängig von der Lage. Die betroffenen klägerischen Grundstücke sind hier insbesondere durch ihre teilweise Lage im Überschwemmungsgebiet und die Lage im Vorranggebiet Hochwasser geprägt (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1993 - 7 C 26/92 - BVerwGE 94, 1 zur sog. Situationsgebundenheit). Der HQ5-Einstaubereich des Grundstücks FlNr. ... deckt sich nahezu mit dem natürlichen Überschwemmungsgebiet im Falle eines HQ5; nach den Darlegungen des Wasserwirtschaftsamtes wird das Grundstück aufgrund der Rückstauklappe durch das Hochwasserrückhaltebecken sogar geringfügig weniger belastet als im derzeitigen Ist-Zustand (vgl. Pläne Nr. 7.2 bis 7.4 der Planunterlagen). Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet diesbezüglich, dass die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich nutzbar sind und der Fortbestand von Wäldern nicht dauerhaft verhindert wird. Dem Einwand des Wert- sowie Einkommensverlustes (Vermögensschäden) infolge Einstau wird durch die Entschädigungsregelung in Ziffer A.VI. und zudem durch Beweissicherung Rechnung getragen; eine Minderung des Verkehrswertes kommt danach nur in Betracht, soweit sie den Ertragswert übersteigt (s. S. 33 f., 63 und 294 des Bescheides), demnach fand auch dieser Belang im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung. Die Vorschrift des § 96 WHG, auf die in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, erfasst Fälle, die unterhalb der vorgenannten verfassungsrechtlichen Enteignungsgrenze liegen und gilt u. a. für nachteilige Einwirkungen eines Ausbauvorhabens auf das Recht eines anderen, mithin auch für befürchtete Einstauschäden (vgl. § 70 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG); nach § 96 Abs. 1 Satz 4 WHG ist die Minderung des Verkehrswertes auszugleichen, soweit sie die Minderung des Ertragswertes übersteigt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 96 Rn. 4 f., 9 und 32). Eine Entschädigung erfolgt demnach im Falle eines tatsächlichen Einstaus. Liegt demgegenüber eine Beeinträchtigung vor, die zu einer teilweisen Eigentumsentziehung führt (vgl. VGH BW, v. 30.7.1985 - 5 S 2553/84 - DVBl 1986, 364), bleibt der Rechtsentzug selbst und die Entscheidung über die damit verbundenen Entschädigungsfragen dem ggf. (gesondert) durchzuführenden Enteignungsverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, U. v. 7.7.2004 - 9 A 21/03 - NVwZ 2004, 1358; VG Augsburg, U. v. 25.3.2011 - Au 7 K 10.585 u. a.; nachfolgend BayVGH, B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - beide juris).

Der Einwand des Klägers, er erwarte eine Auseinandersetzung mit der Differenzwertmethode, kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ebenfalls nicht in Frage stellen. Denn diese stellt lediglich eine mögliche Methode zur Ermittlung eines enteignungsrechtlich relevanten Arrondierungsschadens dar (vgl. BGH, U. v. 8.10.1981 - III ZR 46/80 - DVBl 1982, 352; OLG Hamburg, U. v. 13.9.1996 - 1 U 203/94 - OLGR Hamburg 1997, 38).

Soweit für landwirtschaftliche Grundstücke, die bei Hochwasser (neu) überflutet werden, die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit empfohlen wird, ergibt sich hieraus - unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Dar-legungen im Planfeststellungsbeschluss - nicht, dass diese im vorliegenden Fall zwingend erforderlich ist. Zwar gewährt die Planfeststellung, auch wenn sie prinzipiell geeignet ist, eigentumsbeschränkende Wirkungen zulasten Dritter zu entfalten (vgl. Korbmacher, DÖV 1982, 517 ff.), kein Recht, Grundstücke anderer in Besitz zu nehmen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 70 Rn. 17; Schenk in Sieder/Zeitler, WHG, Stand: 1.5.2014, § 68 Rn. 29 unter Verweis auf § 31 WHG a. F. Rn. 324; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 681), jedoch ist vorliegend insoweit, wie dargelegt, von keiner (teilweisen) Enteignung auszugehen, so dass die Flächen im HQ5-Einstaubereich im Grundstücksverzeichnis nicht enthalten sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert hier der Einstau keinen zusätzlichen Duldungsausspruch; denn dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss kommt u. a. Gestaltungswirkung zu. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG regelt die Planfeststellung rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen. Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (vgl. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. § 70 Abs. 1 WHG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 75 Rn. 17 und 34 zu dieser Duldungswirkung). Kraft seiner Gestaltungswirkung überwindet der Planfeststellungsbeschluss demnach rechtlich geschützte private und öffentliche Belange, die der Verwirklichung des Vorhabens sonst entgegenstünden (vgl. BVerwG, B. v. 17.12.1993 - 4 B 200/93 - NVwZ 1994, 682).

(3) Auch mit Blick auf die geltend gemachte Existenzgefährdung ist vorliegend im Ergebnis kein Abwägungsfehler festzustellen. Einerseits zeichnet sich - unter Berücksichtigung der gegebenen konkreten Betroffenheit des Klägers - eine reale Möglichkeit der Existenzgefährdung nicht ab. Andererseits konnte die Planfeststellungsbehörde dem vorgenannten öffentlichen Belang des Hochwasserschutzes für bebaute Bereiche gegenüber den abwägungserheblichen Belangen des Klägers Priorität einräumen.

Nutzt der Eigentümer ein Grundstück, das ihm der Planfeststellungsbeschluss entzieht, im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, kann die Existenz des Betriebes gefährdet sein, wenn der Eigentümer auf den ihm verbleibenden Flächen den Betrieb nicht mehr rentabel führen kann (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2010 - 9 A 20/08 - DVBl 2011, 36; U. v. 14.4.2010 - 9 A 13/08 - BVerwGE 136, 332; U. v. 28.1.1999 - 4 A 18/98 - NuR 1999, 510; BayVGH, B. v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris m. w. N.; VGH BW, U. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - VblBW 2014, 357; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 74 Rn. 77). Die Planfeststellungsbehörde kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass ein Vorhaben nicht zu einer Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs führt, wenn der Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von fünf Prozent der Betriebsfläche nicht überschreitet (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13/08 - a. a. O.).

Demgegenüber ist der Kläger, wie dargelegt, vorliegend gerade nicht enteignend betroffen, weil seine Grundstücke durch das Vorhaben nicht unmittelbar - als Deichaufstandsflächen oder für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - in Anspruch genommen werden; die betroffenen landwirtschaftlichen Teilflächen werden ihm - im Gegensatz zu dem Sachverhalt, welcher der vorgenannten Rechtsprechung zugrunde lag (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13/08 - a. a. O.) - durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht entzogen, sondern sie sind ausschließlich als Einstauflächen betroffen. Nach den Planunterlagen ist hier davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Planfeststellung gegebene objektive Nutzbarkeit der betroffenen Teilflächen durch den Einstau nicht entzogen bzw. aufgehoben wird, weil diese auch im Falle des Klägers wie bisher landwirtschaftlich genutzt werden können und mit dem Vorhaben keine (dauerhaften) Nutzungsbeschränkungen verbunden sind (s.o. III.3.c.bb).

Mit Blick auf die konkrete Betroffenheit des Klägers liegt hier insbesondere keine Abwägungsfehleinschätzung bzw. -disproportionalität vor. Der Kläger ist Vollerwerbs- und Biolandwirt. Er hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass er als Bioland-Vertragsbetrieb speziellen Anforderungen bei Pflege und Bewirtschaftung des Bodens unterliegt und befürchtet bei einem Einstau eine Kontamination durch belastetes Wasser von konventionellen Flächen, mit der Folge, insoweit möglicherweise die Umstellungsphase hinsichtlich der betroffenen Fläche (zur Nutzung als Biobetrieb) erneut durchlaufen zu müssen. Soweit der Kläger aber unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft Krumbach (vom 19.2.2009 s. Bl. 779 ff. der Behördenakten) die Einholung eines einzelbetrieblichen Gutachtens für erforderlich erachtet hat, ist demgegenüber festzuhalten, dass die Fachbehörde dies mit Blick auf notwendige - unter Umständen aber nicht mögliche - Futterzukäufe vorsah. Die Frage des Futterzukaufs bzw. ob diesbezüglich aufgrund begrenztem Bioaufwuchs Engpässe entstehen können, stellt sich jedoch vorliegend mangels Viehhaltung des Klägers nicht. Der Kläger baut vielmehr Getreide an und liefert es nach seinen Darlegungen als kontrollierter biologischer Betrieb an Abnehmer für regionale, biologische Betriebe. Das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... nutzt er derzeit mit einer Teilfläche von etwa 1,50 Hektar als Ackerland, eine Teilfläche von etwa 0,50 Hektar ist Grünland, ebenso wie FlNr. ... der Gemarkung Ried mit 2,80 Hektar. Den Biograsaufwuchs dieser Grünlandflächen liefert der Kläger nach seinen Angaben teilweise an eine konventionelle Biogasanlage, in manchen Jahren verkauft er diesen auch als Heu an Biobetriebe. Die klägerische Annahme, nahezu 30% seiner landwirtschaftlichen Fläche sei von dem Vorhaben, d. h. als Einstaufläche betroffen, erweist sich folglich als unzutreffend. Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen ihrer Abwägung - unter Verweis auf die Entschädigungsregelung - die Bedeutung der klägerischen Belange nicht verkannt.

Der Planfeststellungsbeschluss leidet demnach im Hinblick auf die Zurückweisung des Existenzgefährdungseinwands des Klägers an keinem beachtlichen Abwägungsmangel.

4. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wir
published on 25/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhei
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gr
published on 24/06/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
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Annotations

(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die anspruchsberechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder Satz 3 bereits berücksichtigt ist.

(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.

(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung ganz oder teilweise durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungspflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen technischen Vorkehrungen hat die entschädigungspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.

(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Lässt sich der nicht betroffene Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils verlangen. Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen.

(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheitsleistung verlangen.

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.

Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die anspruchsberechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder Satz 3 bereits berücksichtigt ist.

(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.

(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung ganz oder teilweise durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungspflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen technischen Vorkehrungen hat die entschädigungspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.

(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Lässt sich der nicht betroffene Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils verlangen. Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen.

(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheitsleistung verlangen.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die anspruchsberechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder Satz 3 bereits berücksichtigt ist.

(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.

(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung ganz oder teilweise durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungspflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen technischen Vorkehrungen hat die entschädigungspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.

(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Lässt sich der nicht betroffene Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils verlangen. Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen.

(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheitsleistung verlangen.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.