Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Aug. 2018 - 6 C 11/17
Gericht
Gründe
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; die vorinstanzlichen Urteile sind nach § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam zu erklären. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in den drei Instanzen der Beklagten aufzugeben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen, auf die die Beteiligten weitgehend bereits hingewiesen worden sind:
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1. Der Kläger macht mit dem Hauptantrag den Anspruch geltend, dass die Beklagte die Reihenfolge seiner Vornamen in ihrem Geburtenregister von "Hans Frank" in "Frank Hans" ändert, d.h. seinen Rufnamen an die erste Stelle setzt. In Bezug auf diesen Anspruch tritt am 1. November 2018 eine grundlegende Rechtsänderung ein. Ab diesem Tag gilt für Änderungen der Vornamensreihenfolge § 45a des Personenstandsgesetzes - PStG - in der Fassung von Art. 1 Nr. 16 des 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522). Nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt die Neuregelung am 1. November 2018 in Kraft. Nach § 45a Abs. 1 Satz 1 PStG n.F. kann die Reihenfolge mehrerer Vornamen durch Erklärung des Namensträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Danach können Personen mit mehreren Vornamen die Änderung der im Geburtenregister eingetragenen Reihenfolge der Vornamen verlangen, ohne dass hierfür materielle Voraussetzungen vorliegen müssen. Erforderlich ist lediglich eine darauf gerichtete Erklärung gegenüber demjenigen Standesamt, das das Geburtenregister führt (§ 45a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PStG n.F.). Damit soll Personen mit mehreren Vornamen die Möglichkeit eröffnet werden, anstelle eines im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamens ihren Rufnamen ohne weiteres an die erste Stelle der amtlichen Vornamensreihenfolge setzen zu lassen. Damit hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass der Rufname seit 2010 in Ausweisdokumenten nicht mehr durch Unterstreichen gekennzeichnet werden kann (BT-Drs. 18/11612 S. 27). Dagegen ist eine Änderung der Schreibweise sowie das Hinzufügen oder das Weglassen von Vornamen aus Anlass der Vornamensortierung nicht zulässig (§ 45a Abs. 1 Satz 2 PStG n.F.).
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2. Diese Rechtsänderung wäre im vorliegenden Revisionsverfahren ab dem 1. November 2018 zu berücksichtigen gewesen, weil das Oberverwaltungsgericht das neue Recht hätte anwenden müssen, wenn es nach dessen Inkrafttreten entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 <5>; vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 <248> und vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <144>). Dies gilt auch für Begehren auf Namensänderung und damit auf Änderung der Vornamensreihenfolge; das Namensänderungsgesetz enthält keine davon abweichenden Bestimmungen.
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3. Danach hätte die Revision des Klägers mit dem Hauptantrag Erfolg gehabt, wenn der Senat darüber nach dem 1. November 2018 entschieden hätte. Denn ab diesem Tag ist die Beklagte nach § 45a Abs. 1 Satz 1 PStG verpflichtet, die Reihenfolge der Vornamen des Klägers im Geburtenregister von "Hans Frank" in "Frank Hans" zu ändern. Über den Hilfsantrag wäre nicht mehr zu entscheiden gewesen, weil seine Rechtshängigkeit in der Revisionsinstanz aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags entfallen wäre (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 43.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 124; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 209/87 - BGHZ 106, 219; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 19). Die Beklagte hätte die Kosten des Rechtsstreits nach § 154 Abs. 1 VwGO tragen müssen.
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4. Der Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass die Revision des Klägers auch Erfolg gehabt hätte, wenn er darüber bis zum 1. November 2018 entschieden hätte:
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a) Bei der Änderung der Reihenfolge der Vornamen dürfte es sich nach bisherigem Recht um eine Namensänderung im Sinne von § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes - NamÄndG - handeln. Dies dürfte sich jedenfalls daraus ergeben, dass im Jahr 2010 die Möglichkeit weggefallen ist, einen von mehreren Vornamen auch in Ausweisdokumenten durch Unterstreichen als Rufnamen kennzeichnen zu lassen. Jedenfalls aus diesem Grund dürfte dem im Geburtenregister an erster Stelle eingetragenen Vornamen nach bisherigem Recht eine soziale Ordnungsfunktion zukommen, die ein Interesse an der Namenskontinuität rechtfertigen kann (vgl. BT-Drs. 18/11612 S. 27).
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Nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Vorname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumen diese Bestimmungen dem Namensträger einen Anspruch auf Namensänderung ein, wenn sein schutzwürdiges Interesse an der Änderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt. Das Interesse an der Namenskontinuität ergibt sich aus der Ordnungsfunktion des Namens. Dieser kennzeichnet den Namensträger und ermöglicht es, ihm sein Verhalten insbesondere im Rechtsverkehr auch in Zukunft ohne Schwierigkeiten zuzurechnen. Das Gewicht der Namenskontinuität ist für Vornamen geringer zu bewerten als für Nachnamen, weil diesen eine erheblich größere Bedeutung als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 S. 1 ff.; Beschlüsse vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B6B12.16.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 83 Rn. 12 ff. und vom 19. April 2018 - 6 B 62.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:190418B6B62.17.0] - juris Rn. 6).
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Nach diesen Maßstäben ist der Ausgang des Revisionsverfahrens als zunächst ungewiss erschienen. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des § 45a PStG n.F. deutlich gemacht hat, dass er ein Interesse an der Kontinuität der Vornamensreihenfolge, wie sie im Geburtenregister und in anderen amtlichen Dokumenten festgehalten ist, nicht mehr als schutzwürdig ansieht. Diese gesetzliche Wertung ist bereits in der Übergangszeit zwischen der Verkündung des neuen § 45a PStG im Bundesgesetzblatt am 24. Juli 2017 und seinem Inkrafttreten am 1. November 2018 zu berücksichtigen, wenn es um die Abwägung von privatem und öffentlichem Interesse nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG geht. Sie führt dazu, dass dem privaten Änderungsinteresse bereits vor dem 1. November 2018 regelmäßig Vorrang vor dem Interesse an der Kontinuität der Vornamensreihenfolge zukommt, wenn es dem Namensträger wie im vorliegenden Fall darum geht, seinen gebräuchlichen Rufnamen an die erste Stelle seiner Vornamen setzen zu lassen.
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b) Sieht man die Änderung der Vornamensreihenfolge trotz der Ordnungsfunktion des ersten Vornamens mit dem Oberverwaltungsgericht nicht als Namensänderung im Sinne von § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG an, wären diese Bestimmungen auf derartige Änderungsbegehren nicht anwendbar. Dies würde bedeuten, dass sie dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Namensträgers an der Änderung der Reihenfolge seiner Vornamen auch nach bisherigem, bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Recht nicht entgegengehalten werden könnten. Es fehlte dann an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, um dem Namensträger die grundrechtlich geschützte Änderung der Reihenfolge seiner Vornamen versagen zu können.
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Nach alledem wäre auch bei einer Revisionsentscheidung bis zum 31. Oktober 2018 wegen des Erfolgs des Hauptantrags über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden gewesen. Auch in diesem Falle hätte die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach § 154 Abs. 1 VwGO tragen müssen.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.