Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2018 - 6 B 77/17

Gericht
Gründe
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I
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Der Kläger ist Träger der Freien Waldorfschule G., die als Ersatzschule genehmigt ist. Er beabsichtigt, die Beigeladene als Musiklehrerin zu beschäftigen.
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Die Beigeladene absolvierte von 2008 bis 2013 den von dem Institut für Waldorf-Pädagogik in W./A. gemeinsam mit der Hogeschool Helicon in D. angebotenen Kooperationsstudiengang "Fachlehrer(in) für Musik in den Klassen 1 bis 12 an Waldorfschulen". Die Hogeschool in D., die später von der Hogeschool in L. übernommen wurde, verlieh der Beigeladenen den Abschluss "Docent muziek - Bachelor of Music in Education", das Institut für Waldorf-Pädagogik stellte ihr ein Diplom aus.
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Der Kläger beantragte für die Beigeladene bei der Bezirksregierung De. die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NW als Fachlehrerin für Musik in den Klassen 1 bis 13, hilfsweise die Zulassung zu dem Feststellungsverfahren nach § 5 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO NW) vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249). Das Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO NW knüpft an den Antrag des jeweiligen Schulträgers an. In ihm müssen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ESchVO NW potentielle Lehrkräfte an Ersatzschulen, die nicht über eine Lehramtsbefähigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NW) und auch nicht über einen mit abgelegten Prüfungen versehenen, der Vor- und Ausbildung von Lehrkräften an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommenden Werdegang (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NW) verfügen, als Voraussetzung für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nachweisen, dass sie sich - in besonderen Ausnahmefällen - auf Grund gleichwertiger freier Leistungen im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NW in wissenschaftlicher und pädagogischer Hinsicht zur Lehrkraft eignen.
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Die Bezirksregierung De. beschied den Antrag des Klägers abschlägig. Auf die von diesem erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, die Beigeladene nach § 5 Abs. 2 ESchVO NW zu dem Feststellungsverfahren zuzulassen. Der Kläger könne die Zulassung beanspruchen, weil die Beigeladene nach Durchlaufen des Kooperationsstudiengangs an den genannten Einrichtungen in W. und D. im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ESchVO NW eine Hochschulabschlussprüfung in dem Fach Musik - einem Unterrichtsfach in den Sekundarstufen I und II - abgelegt habe. Im Verfahren eingeholte Gutachten hätten erwiesen, dass die Ausbildung der Beigeladenen in materieller Hinsicht einer Musiklehrerausbildung für das öffentliche Schulwesen gleichwertig sei und ihre Abschlussprüfung materiell das Niveau des "Master of Education" bzw. einer "Ersten Staatsprüfung" oder eines Musiklehrerdiploms aufweise. Zur Erlangung der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ESchVO NW erforderlichen mindestens dreijährigen Unterrichtspraxis könne der Beigeladenen nach § 5 Abs. 6 ESchVO NW eine befristete Unterrichtsgenehmigung erteilt werden. Auch hierzu hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Was die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung nach § 5 Abs. 6 ESchVO NW anbelange, sei die Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, weil die Beigeladene inzwischen von August 2014 bis Juli 2017 an der Freien Waldorfschule J. als Elternzeitvertretung beschäftigt gewesen sei und damit die für eine Zulassung zum Feststellungsverfahren erforderliche Unterrichtspraxis erlangt habe. Einen Anspruch auf Zulassung der Beigeladenen zum Feststellungsverfahren habe der Kläger nicht. Die Beigeladene erfülle den Regel-Zulassungstatbestand des § 5 Abs. 2 ESchVO NW nicht. Der Begriff der Hochschulabschlussprüfung in der in Betracht kommenden Variante des § 5 Abs. 2 Nr. Buchst. c ESchVO NW sei, wie sich aus ihrem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und a ESchVO NW aber auch aus ihrem Zweck ergebe, auf universitäre Abschlüsse beschränkt. Einen solchen Abschluss stelle der Grad eines "Bachelor of Music in Education", den die Beigeladene an der einer deutschen Fachhochschule vergleichbaren Hogeschool in D. erworben habe, nicht dar. Gleiches gelte, worüber zwischen den Beteiligten kein Streit bestehe, für das Diplom, das das Institut für Waldorf-Pädagogik in W./A. der Beigeladenen verliehen habe. Auch der keinen universitären Abschluss voraussetzende Ausnahme-Zulassungstatbestand des § 5 Abs. 5 ESchVO NW könne auf die Beigeladene nicht angewandt werden, weil es dieser an einer mindestens vierjährigen außerschulischen Berufserfahrung im Sinne von § 5 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO NW fehle, die zu einer mindestens zweijährigen Unterrichtspraxis nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 ESchVO NW hinzukommen müsse. Es sei nicht ersichtlich, dass das Erfordernis einer außerschulischen Berufserfahrung für Bewerber, die über keinen Universitätsabschluss verfügten, gegen höherrangiges Recht verstoße. Es könne durch die Erwägung sachlich gerechtfertigt sein, bestimmte Bewerber von dem alternativen Zugang zum Feststellungsverfahren auszuschließen. Wenn man aber von einem Verstoß gegen höherrangiges Recht ausgehe, sei § 5 Abs. 5 ESchVO NW entweder im Ganzen unwirksam oder gelte ohne das Merkmal des außerschulischen Charakters der geforderten Berufserfahrung fort. Im ersten Fall fehle es überhaupt an einer wirksamen Anspruchsgrundlage dafür, ohne Universitätsabschluss zum Feststellungsverfahren zugelassen zu werden. Im zweiten Fall verbleibe es dabei, dass der Beigeladenen eine hinreichend lange Berufserfahrung fehle.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
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II
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Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung des Senats allein maßgeblichen Beschwerdebegründung des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
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a) Der Kläger sieht zunächst die Frage, wie der Begriff der Hochschulabschlussprüfung in § 5 Abs. 2 (Nr. 1 Buchst. c) ESchVO NW auszulegen ist, als grundsätzlich bedeutsam an (I., 1. der Beschwerdebegründung vom 7. November 2017).
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Diese Fragestellung kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Der in Rede stehende Begriff des Hochschulabschlusses ist Bestandteil des nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen Landesrechts. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Verständnis des Begriffs als eines universitären Abschlusses allein auf der Grundlage einer Auslegung des Landesrechts gewonnen. Hieran ist der Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.
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b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache meint der Kläger weiterhin durch den Verweis auf eine aus Art. 7 Abs. 4 GG folgende Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Normen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und des § 5 Abs. 5 ESchVO NW in ihrer Anwendung durch das Oberverwaltungsgericht darzutun (I., 2. und 3. der Beschwerdebegründung vom 7. November 2017).
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Der von dem Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Interpretation des von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ESchVO NW geforderten Hochschulabschlusses als universitärer Abschluss stehe entgegen, dass in Bezug auf die Ausbildung von Lehrkräften an Ersatzschulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur eine Gleichwertigkeit, nicht aber, worauf das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts hinauslaufe, eine Gleichartigkeit mit der Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen verlangt werden dürfe. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO NW dehne das in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in Bezug auf die Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen abschließend geregelte Erfordernis der gleichwertigen Ausbildung in unzulässiger Weise aus. Bereits von § 5 Abs. 5 Nr. 1 ESchVO NW werde eine andere wissenschaftlich und pädagogisch als gleichwertig zu qualifizierende Ausbildung bzw. die Erbringung gleichwertiger Leistungen durch wissenschaftliche oder künstlerische Studien gefordert. Zwar könne der in § 5 Abs. 5 Nr. 3 ESchVO NW darüber hinaus verlangte Nachweis einer mindestens zweijährigen Unterrichtspraxis im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG noch als zulässig angesehen werden. Jenseits dieses Rahmens liege jedoch die durch § 5 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO NW vorgesehene Voraussetzung einer mindestens vierjährigen außerschulische Berufserfahrung. Dies führe zur Unwirksamkeit des § 5 Abs. 5 ESchVO NW und habe zur Folge, dass die Beigeladene unter direkter Anwendung von Art. 7 Abs. 4 GG und § 102 SchulG NW zum Feststellungsverfahren zuzulassen sei.
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Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Durchführung eines Revisionsverfahrens gleichfalls nicht erreichen. Wörtlich verstanden, verfehlt die Beschwerdebegründung bereits die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung einer - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 13. August 2013 - 6 B 33.13 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 4 Rn. 3). Dies hat der Kläger versäumt.
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Unabhängig hiervon ergibt sich aus der Beschwerdebegründung auch dann keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, wenn man unterstellt, der Kläger wolle - sinngemäß - die Maßgaben geklärt wissen, denen landesrechtliche Regelungen über die Ausbildung von Lehrkräften an Ersatzschulen vor dem Hintergrund der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG genügen müssen. Denn diese Maßgaben sind, soweit hier entscheidungserheblich, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
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Nach der genannten Rechtsprechung gewährleistet Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG unter Absage an ein staatliches Schulmonopol die Freiheit, Privatschulen zu errichten. Kennzeichnend für die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte. Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen ist jedoch gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt. Die Genehmigung ist nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Ferner darf ein Versagungsgrund im Sinne der in Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG genannten ungenügenden Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte nicht bestehen. Die Genehmigungsbedingungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sichern das Interesse der Allgemeinheit daran, dass private Schulen anstelle öffentlicher Schulen ohne Einbuße an schulischen Standards besucht werden können, die im Bereich des öffentlichen Schulwesens in Bezug auf Lehrerausbildung, Einrichtungen und Lehrziele bestehen. Die staatliche Schulhoheit aus Art. 7 Abs. 1 GG ist im Wirkbereich der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG zwar abgeschwächt, aber nicht aufgehoben (vgl. zum Ganzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 <200 f.>; zusammenfassend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110608.1bvr075908] - NVwZ 2011, 1384 Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 6. April 1990 - 7 B 44.90 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 33 S. 22; Urteile vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 <266, 269> und vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333 Rn. 9, 11, 18 f., 27; Beschluss vom 24. Juni 2016 - 6 B 52.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:240616B6B52.15.0] - juris Rn. 10).
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 ESchVO NW als einfachgesetzliche Konkretisierungen des in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG enthaltenen Gleichwertigkeitspostulats in Bezug auf die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen verstanden. Es hat die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ESchVO NW rechtssystematisch vergleichend in den Kontext der landesrechtlichen Bestimmungen über universitäre Studienabschlüsse als Zugangsvoraussetzung für Lehrämter an öffentlichen Schulen eingeordnet (UA S. 9 ff.). Die von § 5 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO NW geforderte außerschulische Berufspraxis hat es in Bezug zu dem Ausnahmecharakter eines Berufszugangs ohne universitären Abschluss gesetzt und deshalb den direkten Zugriff auf die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG, den der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde befürwortet, nicht vorgenommen (UA S. 16 f.). Hieraus tritt eine Überschreitung des Regelungsrahmens, den Art. 7 Abs. 4 GG für das Landesrecht setzt, nicht hervor (in diesem Sinn zu entsprechenden Regelungen des früheren nordrhein-westfälischen Landesschulrechts bereits: BVerwG, Beschluss vom 13. April 1988 - 7 B 135.87 - Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 29 S. 14 f.).
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c) Der Kläger meint schließlich, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass in einem durchzuführenden Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuholen sein werde (I., 4. der Beschwerdebegründung vom 7. November 2017).
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Der Kläger beruft sich auf Art. 11 Buchst. e und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 S. 132) sowie auf die durch Art. 45 AEUV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Er macht geltend, die Beigeladene müsse auf Grund des von ihr absolvierten Kombinationsstudiengangs und des ihr von der Hogeschool in D. verliehenen Bachelorgrads jedenfalls zu dem Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO NW zugelassen werden. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts seien die Hogeschools in den Niederlanden nicht durchweg den deutschen Fachhochschulen gleichzusetzen. Sie hätten teilweise auch das Niveau deutscher Universitäten. Eine Musiklehrerausbildung an einer niederländischen Hogeschool sei zumindest einer Ausbildung an einer deutschen Musikhochschule, die zu dem Beruf des Musiklehrers führe, gleichzustellen. Mit dem "Bachelor of Music in Education" erwerbe man in den Niederlanden die Unterrichtsbefähigung für die Grundschule sowie für die gesamte sekundäre, mittlere und höhere berufliche Bildung in Musik.
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Auch diese an das Unionsrecht anknüpfenden Darlegungen des Klägers können die Zulassung der Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kläger eine Rechtsfrage zur Auslegung des Unionsrechts, zu der in einem Revisionsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen wäre, nicht formuliert.
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Unabhängig hiervon kommt es nach den unionsrechtlichen Bestimmungen, die der Kläger durch das angefochtene Urteil verletzt sieht und auf die sich ein Vorabentscheidungsersuchen beziehen müsste, für die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises, den ein anderer Mitgliedstaat ausgestellt hat, jedenfalls im Ausgangspunkt darauf an, ob der Nachweis in dem besagten Mitgliedstaat den Zugang zu dem fraglichen Beruf eröffnet. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen im Hinblick auf das Ausbildungssystem in dem betreffenden Mitgliedstaat. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das niederländische Bildungswesen eine der deutschen Hochschullandschaft vergleichbare Zweiteilung in einen mehr wissenschaftlichen und einen mehr praktisch orientierten Hochschulzweig aufweist, wobei die "Universiteit" der deutschen Universität und die "Hogeschool" der deutschen Fachhochschule entspricht und demzufolge auch die Hogeschool in D., die der Beigeladenen einen Bachelorgrad verliehen hat, einer deutschen Fachhochschule gleichzusetzen ist (UA S. 13 f.). Da der Kläger diesen Tatsachenfeststellungen lediglich eine abweichende Darstellung entgegengesetzt, sie jedoch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an sie gebunden. Feststellungen dazu, ob der von der Beigeladenen erreichte Fachhochschul-Bachelorabschluss in den Niederlanden eine Beschäftigung eröffnet, wie sie der Kläger für die Beigeladene erstrebt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen, so dass insoweit schon die erforderliche Tatsachenbasis für eine Zulassung der Grundsatzrevision nicht besteht (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>, vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11 und vom 4. Dezember 2017 - 6 B 39.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:041217B6B39.17.0] - juris Rn. 11).
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2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen.
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Dem Darlegungserfordernis wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Der Kläger benennt lediglich Urteile des Bundesverfassungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Europäischen Gerichtshofs, denen das angefochtene Urteil seiner Einschätzung nach widerspricht (II., 1. bis 3. der Beschwerdebegründung vom 7. November 2017). Abgesehen davon, dass es sich bei dem Oberverwaltungsgericht Münster und dem Europäischen Gerichtshof nicht um divergenzerhebliche Gerichte handelt, fehlt es überhaupt an einer für eine Divergenzrüge unerlässlichen Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze.
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3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.