Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2017 - 6 B 58/16

Gericht
Gründe
- 1
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus dessen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.
- 2
-
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der beklagten Hochschule, dass er die Bachelor-Prüfung in dem modularisierten Bachelor-Studiengang Forstwissenschaften endgültig nicht bestanden hat. Nach der Prüfungsordnung setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung unter anderem voraus, dass die Modulprüfungen bestanden sind. Der Kläger bestand fünf Modulprüfungen zweimal nicht. Seine Teilnahme an den zweiten Wiederholungsprüfungen, die nach der Prüfungsordnung zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchzuführen sind, verzögerte sich krankheitsbedingt für längere Zeit. Wenige Tage vor dem nächsten Prüfungstermin im März 2012 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger auf dessen Antrag. Der Kläger nahm an den zweiten Wiederholungsprüfungen nicht teil. Daraufhin stellte die Beklagte fest, dass diese Prüfungen als mit "nicht ausreichend" bewertet gelten und der Kläger demzufolge die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden habe.
- 3
-
Die Klage gegen diesen Prüfungsbescheid ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Exmatrikulation habe den Kläger nicht von der Pflicht entbunden, an den zweiten Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Die landesgesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen eröffneten Prüfungsteilnehmern nicht die Möglichkeit, ein durch die Zulassung zur Prüfung begründetes Prüfungsverhältnis vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung ohne Rechtsnachteile zu beenden oder zu unterbrechen. Einem solchen Ausstieg, etwa durch eine "Flucht in die Exmatrikulation", stehe entgegen, dass dadurch die normativ gesetzten Fristen für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen umgangen werden könnten. Dies wiederum verstoße gegen das Gebot der Chancengleichheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, in Einklang, den einseitigen Ausstieg aus laufenden Prüfungsverfahren normativ auszuschließen.
- 4
-
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf studienbegleitende Modulprüfungen anwendbar seien. In modularen Studiengängen befänden sich die Studenten permanent in Prüfungsverhältnissen. Daher führe die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dazu, dass sie einen begonnenen Studiengang nicht mehr ohne nachteilige Folgen beenden könnten.
- 5
-
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).
- 6
-
Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt: Die von ihm gestellte Frage ist bereits nicht klärungsfähig, soweit sie der Kläger auf die Auslegung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und des Satzungsrechts der Beklagten bezieht. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass weder § 35 dieses Gesetzes noch die einschlägige Prüfungsordnung der Beklagten Studierenden die Möglichkeit eröffnen, das Prüfungsverhältnis einseitig zu beenden. Daher lasse die Exmatrikulation das Prüfungsverhältnis unberührt. An diesen vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Bedeutungsgehalt des irrevisiblen Landesrechts wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts mit Bundesverfassungsrecht und fortgeltendem Bundesrahmenrecht vereinbar ist (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 23 und vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216U6C19.15.0] - Rn. 6
).
- 7
-
Die vom Kläger in Bezug genommenen Regelungen der § 15 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1 und 3 des Hochschulrahmengesetzes befassen sich nicht mit Beginn und Ende von Prüfungsverfahren und damit auch nicht mit dem einseitigen Ausstieg aus laufenden Verfahren vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung. Daher kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungen noch nach Maßgabe des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 und 2 GG fortgelten.
- 8
-
Die Frage nach der Vereinbarkeit des vom Oberverwaltungsgericht bindend ausgelegten Landesrechts mit Bundesverfassungsrecht ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach besteht kein grundrechtlich geschütztes Interesse der Teilnehmer an berufsbezogenen Prüfungen, das laufende Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil abzubrechen, um es bei einer Prüfungsbehörde ihrer Wahl zu einem von ihnen bestimmten Zeitpunkt fortzusetzen. Insbesondere lässt sich eine derartige Möglichkeit nicht aus dem Grundrecht der freien Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG herleiten. Dementsprechend steht dieses Grundrecht normativen Regelungen nicht entgegen, die den einseitigen Abbruch eines laufenden Prüfungsverfahrens durch Prüfungsteilnehmer ausschließen. Vielmehr kann der Normgeber festlegen, dass das Prüfungsverfahren nur durch das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen wird. Daraus folgt, dass der Normgeber das unberechtigte Nichterscheinen zu einer Prüfung dadurch sanktionieren kann, dass die versäumte Prüfung als nicht bestanden gewertet wird. Dies stellt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Wahl der Ausbildungsstätte dar. Die Möglichkeit eines Wechsels des Studienorts wird durch die Notwendigkeit, bereits begonnene Prüfungsverfahren zu Ende zu bringen, nicht in Frage gestellt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1982 - 7 C 74.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 162).
- 9
-
Diese Rechtsgrundsätze tragen auch dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung. Danach müssen für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>; Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B6B11.15.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 9 und vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616B6B21.16.0] - NVwZ-RR 2016, 783 Rn. 13).
- 10
-
Mit dem grundgesetzlich fundierten Gebot der einheitlichen Geltung und Anwendung der Prüfungsbedingungen lässt sich regelmäßig nicht vereinbaren, dass Prüfungsteilnehmern die Möglichkeit eröffnet wird, die Prüfungsbedingungen einseitig zu ihren Gunsten zu verändern. Dies wäre aber der Fall, wenn sie aus eigenem Entschluss ohne nachteilige Folgen das laufende Prüfungsverfahren beenden oder unterbrechen könnten. Derartige Ausstiegsmöglichkeiten würden Prüfungsteilnehmer in die Lage versetzen, normativ festgelegte Zeiträume und Fristen für das Ablegen von Teilprüfungen sowie für das Absolvieren von Wiederholungsprüfungen nicht beachten zu müssen. Auf diese Weise könnten sie etwa die normativ vorgesehenen Vorbereitungszeiten beliebig verlängern und Belastungen durch die kurzzeitige Abfolge von Teilprüfungen vermeiden.
- 11
-
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für studienbegleitende Modulprüfungen in modularen Studiengängen, die wie im vorliegenden Fall in einem eigenständigen, durch die Anmeldung oder Zulassung zur Prüfung in Gang gesetzten Prüfungsverfahren zu absolvieren sind (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 der Prüfungsordnung der Beklagten vom 7. Mai 2007).
- 12
-
Soweit der Kläger sinngemäß die weitere Frage stellt, ob das endgültige Nichtbestehen von Modulprüfungen "im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG" ohne Ausgleichsmöglichkeiten das Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung nach sich ziehen darf, genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO offensichtlich nicht. Im Übrigen sind die Leistungen des Klägers in insgesamt fünf Modulprüfungen wiederholt nicht mit "ausreichend" oder "bestanden" bewertet worden.
- 13
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

moreResultsText
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann.
(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.