Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. März 2012 - 5 B 56/11


Gericht
Tenor
-
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
-
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
-
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
- 2
-
2 1. Die Zulassung der Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der angesprochenen Beweisfragen geboten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 -Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173). Diese Voraussetzungen liegen bei den von den Klägern aufgeworfenen Beweisfragen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
- 3
-
a) Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit um die Rückgabe eines Bildes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG den Klägern die materielle Beweislast dafür auferlegt, dass diese Bilder bei der besatzungshoheitlichen Enteignung im September 1945 noch Einrichtungsgegenstände des Rittergutes gewesen und nicht schon vorher abhandengekommen sind. Die Kläger halten es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Verwaltungsgericht ihre unverschuldete Beweisnot in Bezug auf diese Frage nach dem zum Häftlings-, Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten Grundsätzen, nach den im Versicherungsrecht für den Fall des Diebstahls entwickelten Prinzipien oder durch eine Reduzierung des Beweismaßes hätte Rechnung tragen müssen (S. 8 und 10 der Beschwerdebegründung).
- 4
-
Diese Fragen bedürfen jedoch keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf vermögensrechtliche Rückgabeansprüche bereits mehrfach entschieden, dass auch im Vermögensrecht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht (Urteil vom 24. März 1994 BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 <294>; Beschluss vom 17. Mai 2005 BVerwG 7 B 140.04 - juris Rn. 6). In bestimmten typischen Sachverhaltskonstellationen - etwa bei Veräußerungen im Zusammenhang mit einer Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik - ist der Beweisnot der Geschädigten durch die Anerkennung eines Anscheinsbeweises Rechnung zu tragen (Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 und vom 10. März 2009 - BVerwG 8 B 102.08 - juris Rn. 7). Ob und inwieweit darüber hinaus mit Blick auf einzelne Entschädigungstatbestände des § 1 VermG eine Umkehr der Beweislast oder Beweiserleichterungen in Betracht kommen, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (Beschluss vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 11). Dass diese für die vermögensrechtlichen Restitutionsansprüche entwickelten Grundsätze in gleicher Weise auch für den Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG heranzuziehen sind, wird von den Klägern nicht bestritten, liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Kläger zeigen auch nicht auf, worin hinsichtlich der Beweisnot der Betroffenen ein zusätzlicher fallübergreifender Klärungsbedarf bestehen soll.
- 5
-
Davon abgesehen verhelfen die hier in Rede stehenden Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung der Beschwerde auch deshalb nicht zum Erfolg, weil sie insoweit nicht den Begründungsanforderungen genügt. Soweit die Kläger eine Heranziehung der im Häftlings-, Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten Beweiserleichterungen befürworten, wird deren Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall nicht überzeugend dargelegt. Zwar wird im Häftlings-, Vertriebenen- und Asylrecht den Einlassungen des Betroffenen besonderes Gewicht beigemessen, weil diese als "Zeugen in eigener Sache" zumeist das einzige Beweismittel sind (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 -BVerwGE 138, 289 Rn. 19 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82). Die Kläger können jedoch nicht aufgrund eigenen Erlebens "bezeugen", dass das streitgegenständliche Bild noch im Zeitpunkt der Enteignung zum Inventar des Rittergutes gehört hat.
- 6
-
Ebenso wenig würde eine Heranziehung der im Versicherungsrecht für das Vorliegen eines Diebstahls entwickelten Beweiserleichterungsgrundsätze weiterhelfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zwar, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung zulässt (stRspr, BGH, Urteile vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 und vom 13. März 1993 - IV ZR 74/90 - NJW 1991, 3284). Zu den vom Versicherungsnehmer in vollem Umfang nachzuweisenden Tatsachen, die das äußere Bild einer Entwendung ausmachen, gehört jedoch, dass die als gestohlen gemeldete Sache vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden war (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05 - NJW 2007, 372 und vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956). Demnach wäre die hier interessierende Frage, ob das streitgegenständliche Bild zum Zeitpunkt der Enteignung am angegebenen Ort als Einrichtungsgegenstand vorhanden war, gerade nicht von der Beweiserleichterung erfasst. Für die geforderte Reduzierung des Beweismaßes wäre kein Raum, weil das Verwaltungsgericht keine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" für die behauptete Inventarenteignung festgestellt hat.
- 7
-
b) Soweit die Kläger in vier weiteren Grundsatzrügen (S. 11 bis 14 der Beschwerdebegründung) die Beweiseignung des für die Kunstgegenstände aufgestellten Sammlungskatalogs, die Bedeutung der Aufnahme des Gemäldes in die Sammlung für einen Anscheinsbeweis und die Frage der Erschütterung des Anscheinsbeweises problematisieren, wird die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise dargelegt. Es wird nicht ausgeführt, weswegen die vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogene Eignung des handschriftlichen Katalogs als Beweisurkunde einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte. Ebenso wenig wird erläutert, aus welchen Gründen es im vorliegenden Fall oder in einer Vielzahl von anderen Verfahren auf die Frage ankommen kann, ob das "allgemeine Lebensrisiko ... die grundsätzliche Beweiseignung eines Beweismittels in zeitlicher Hinsicht ... beschränken" könne. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls bei der Annahme, dass der Katalog nur den Bestand der Sammlung bis Kriegsende widerspiegelt, allein darauf abgestellt, dass der Katalog danach nicht fortgeführt worden ist.
- 8
-
Nicht erläutert wird schließlich, aus welchen Gründen ein den Einzelfall übersteigender Klärungsbedarf zu den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bestehen soll. Da die allgemeinen Voraussetzungen des Anscheinsbeweises höchstrichterlich geklärt sind (vgl. etwa Beschluss vom 18. November 1999 - BVerwG 7 B 136.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 8), hätte zur Begründung der Grundsatzrüge dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen eine Ergänzung, Konkretisierung oder Modifizierung dieser Grundsätze für eine größere Zahl von Fällen geboten sein soll. Daran fehlt es. Die Beschwerdeschrift versucht lediglich einzelfallbezogen, der Feststellung des Verwaltungsgerichts auszuweichen, dass es hinsichtlich des Schicksals von Kunst- und Einrichtungsgegenständen in thüringischen Landgütern nach Kriegsende keine verallgemeinerungsfähigen Geschehensabläufe gegeben hat und dass daher die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis nicht vorliegen.
- 9
-
2. Keinen Erfolg hat auch die zum Prüfungsumfang bei Drittwidersprüchen erhobene Grundsatzrüge. Die von den Klägern gestellte Frage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Drittwiderspruch nur im Falle einer subjektiven Rechtsverletzung des Dritten Erfolg haben. Anderenfalls muss ein Verwaltungsgericht den mangels Rechtsverletzung des Dritten rechtswidrigen Widerspruchsbescheid aufheben (Urteile vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 <318 f.> = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 3 und vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 73 = juris Rn. 22). Es kann dahinstehen, ob das angegriffene Urteil dieser Rechtsprechung Rechnung trägt. Mit einer unterlassenen oder unrichtigen Anwendung des Rechts kann eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden (Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 5 B 11.09 - juris Rn. 6).
- 10
-
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Zwar kann eine mit der Verfahrensrüge angreifbare Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen, wenn eine im Einzelfall willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung - etwa in Form widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder infolge von Verstößen gegen Denkgesetze - gegeben ist (Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 14 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch in der angegriffenen Urteilspassage (UA S. 15/16) widerspruchsfrei ausgeführt, dass es für das Schicksal von Einrichtungs- und Kunstgegenständen in den ersten Nachkriegsmonaten keinen typischen Geschehensablauf gebe. In diesen Ausführungen ist weder eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts noch ein Verstoß gegen Denkgesetze zu erkennen.
- 12
-
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind mangels Beteiligung nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht zu erstatten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

moreResultsText

Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben.
(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn, dass die oberste Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.
(3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der Nießbraucher.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben.
(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn, dass die oberste Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.
(3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der Nießbraucher.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.