Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Apr. 2016 - W 6 S 16.406
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am
Nachdem dem Landratsamt Miltenberg bekannt geworden war, dass beim Antragsteller illegale Drogen (Cannabis und MDMA) aufgefunden worden waren und er deswegen mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts Simmern
Nach Anhörung entzog das Landratsamt Miltenberg dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. April 2016 die Fahrerlaubnis (Nr. I). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt Miltenberg am 23. März 2012, Führerschein-Nummer ..., für die Klassen A1 und B und die darin enthaltenen Klassen dem Landratsamt Miltenberg unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, zurückzugeben (Nr. II). Für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtung aus Nr. II wurde dem Antragsteller die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Nr. III). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I und II wurde angeordnet (Nr. IV). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Der Antragsteller habe nach eigenen Angaben sporadisch Amphetamin konsumiert. Der letzte Konsum liege gerade knapp fünf Monate zurück. Die Fahreignung sei wegen des Konsums einer harten Droge entfallen. Die Fahreignung sei noch nicht wieder zurück gewonnen worden. Aus den aktenkundigen Tatsachen folge, dass der Antragsteller wegen des Konsums von Amphetamin zurzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die Fahrerlaubnis habe ihm daher entzogen werden müssen, nachdem er die durch Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und die Rechtsprechung vorgegebene Abstinenzzeit von einem Jahr noch nicht habe nachweisen können.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 16.405 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller auf seine Klagebegründung verweisen und dort mit Schriftsatz vom 18. April 2014 im Wesentlichen ausführen: Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sähen vor, dass von einem Eignungsmangel im Sinne der Anlage 4 Nr. 9 bei gelegentlichem Konsum nach Ablauf von mindestens drei Monaten nicht mehr ausgegangen werden könne. Die tatsächliche Klärung, ob ein Eignungsmangel vorliege, könne nur nach einer Anordnung nach § 14 Abs. 2 FeV erfolgen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei aber nicht eingeholt worden. Der Antragsgegner lasse außer Berücksichtigung, dass sämtliche Werte, die gutachterlich festgestellt worden seien, einen Konsum nicht nachweisen könnten. Im Gutachten sei ausgeführt, dass der Antragsteller aktuell keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme. Die Angaben des Antragstellers könnten ebenfalls nicht ausreichen, um den Entzug der Fahrerlaubnis zu begründen. Unklar sei der Nachweis, dass es sich überhaupt um Speed, namentlich um Amphetamin, gehandelt habe. Der Antragsgegner setze ohne jedwede Begründung Speed mit Amphetamin gleich. Der Nachweis des Konsums von Amphetamin bzw. eines genauen Wirkstoffs sei nicht belegt. Es sei nicht klar, dass der Antragsteller mit den Angaben bei der Exploration mit dem Ausdruck Speed auch tatsächlich Amphetamin gemeint habe. Soweit der Antragsgegner Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV anführe, verkenne er, dass der Abstinenzzeitraum von einem Jahr nach Entgiftung und Entwöhnung nicht einschlägig sei, da die Anwendung dieser Ziffer die Abhängigkeit voraussetze.
Das Landratsamt Miltenberg beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. April 2014,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verwies das Landratsamt Miltenberg auf den streitgegenständlichen Entzugsbescheid vom 7. April 2016 sowie auf ein Schreiben an die Rechtsanwälte vom 30. März 2016 und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Die Ungeeignetheit gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV stehe bereits durch einmaligen Konsum von Betäubungsmittel fest. Zur Klärung dieser Frage sei die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV nicht mehr erforderlich. Der tatsächliche Konsum von Betäubungsmittel beruhe auf den eigenen Angaben des Antragstellers. Bei der Begutachtung habe der Antragsteller angegeben, weißes Pulver durch die Nase gezogen und eine Pille genommen zu haben, beim Pulver sei er davon ausgegangen, dass es sich um Amphetamin handele. Er sei also bereit gewesen, Amphetamin durch die Nase zu konsumieren. Weiterhin gab er an, danach nochmals Speed genommen zu haben. Ihm sei zu unterstellen, dass ihm die genaue Bedeutung des Begriffs Speed geläufig gewesen sei. Speed sei eine geläufige Szenebezeichnung für illegal hergestelltes Amphetamin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 6 K 16.405) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. I des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Nr. II des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Die Zwangsmittelandrohung (Nr. III des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße begründet.
Aufgrund summarischer Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass die Hauptsache des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Der Bescheid vom 7. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Fahrerlaubnisentziehung ist nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller als Konsument von Amphetamin (Speed) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und seine Kraftfahreignung nicht wiedererlangt hat. Dies hat das Landratsamt Miltenberg in seinem Bescheid zutreffend festgestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bescheidsgründe Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere zu entziehen, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt allein die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung ohne Ermessensspielraum zwingend; einer - gegebenenfalls weiteren - Gutachtenseinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).
Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris;
Ergänzend wird angemerkt - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt -, dass auch ein gelegentlicher Cannabiskonsum (hier bis Ende 2014) mit zusätzlichem Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen - wie hier Amphetamin - nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung führt (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32/12 - BVerwGE 148, 230). Gerade die vom Antragsteller für die Vergangenheit bis 2014 eingeräumte zeitweilige Kombination von Amphetamin und Cannabis ist besonders gefährlich, weil ein solcher Konsum zu unabschätzbaren Wechselwirkungen führen kann, was deshalb nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ebenfalls die Fahrungeeignetheit nach sich zieht. Die Fahrerlaubnisentziehung wäre somit doppelt gerechtfertigt gewesen (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 4.6.2007 - 11 CS 06.2947 - juris).
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller insbesondere Amphetamin (Speed) konsumiert. Die Beweiswürdigung des Landratsamtes Miltenberg unter Heranziehung der gutachterlichen Erkenntnisse ist in der Sache nicht zu beanstanden. Des analytischen Nachweises aufgrund einer Blut- oder Urinuntersuchung bzw. sonstigen Untersuchung bedarf es nicht.
Aufgrund des Gutachtens der TÜV Süd Life Service GmbH vom 7. März 2016, welches seinerseits auf den Angaben des Antragstellers beruht, steht der Konsum von Amphetamin und (früher) Cannabis zweifelsfrei fest. Das Gutachten stellt eine eigenständig verwertbare neue Tatsache dar (VGH BW, U. v. 11.8.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95; BVerwG, U. v. 28.4.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 7), so dass es auf eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung nicht ankommt. Im Übrigen war die Einholung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U. v. 1.12.2015 - W 6 K 15.743 - juris, m. w. N.). Insbesondere die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 FeV bedurfte es nicht, weil für die Feststellung eines ausreichenden einmaligen Konsums die Einholung eines ärztlichen Gutachtens ausreichte.
Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass das ärztliche Gutachten vom
Für den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers spricht zudem maßgeblich die eigene Einlassung des Antragstellers, wonach er Amphetamin bzw. Speed - sowie früher bis 2014 auch noch Cannabis - konsumiert habe.
Ohne dass es für die Feststellung des Amphetaminkonsums des Antragstellers einer weiteren gutachterlichen Feststellung bedarf, kann die Feststellung auch im Rahmen der richterlichen freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO gewonnen werden. Denn das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist das Verhalten aller Beteiligten und aller sonstigen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die vom Antragsteller früher getätigten Aussagen (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris;
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass gerade die eigenen Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers auch zu seinen Lasten verwertet werden können. Aufgrund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens und den dort gemachten Angaben zu seinem Drogenkonsum wäre es Aufgabe des Antragstellers gewesen, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er entgegen seinen dort gemachten Angaben keine harten Drogen konsumiert hat (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris;
Das Gericht hat keine überzeugenden Anhaltspunkte, dass die vom Antragsteller im Rahmen der Begutachtung ausdrücklich gemachten Angaben zum Konsum von Amphetamin nicht der Wahrheit entsprächen. Insbesondere die von der Antragstellerseite vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. So gab der Antragsteller bei der Begutachtungsstelle ausdrücklich an, nach erstem Kontakt seit 2011 habe er ein paar Mal im Jahr bei Partys oder auf Festivals oder im Sommer am See mit seiner Clique Joints mitgeraucht, so etwa bis Ende 2014. Außerdem habe er manchmal bei Musikveranstaltungen eine Pille genommen oder ein Pulver durch die Nase gezogen. Was es genau gewesen sei, wisse er nicht, aber es habe ihn aufgeputscht und wach gehalten. Er gehe von Amphetaminen aus. Gekauft habe er die Drogen nie, sondern habe immer etwas von den Freunden bekommen. So sei es auch am 30. Juli 2015 in ... gewesen. Danach habe er nochmal im November 2015 Speed genommen, seitdem lebe er drogenfrei. Für den Konsum von Amphetamin spricht schon die eigene Annahme des Antragstellers, dass er selbst von Amphetamin ausgehe. Zudem hat er auf K... verwiesen. Dort sind laut dem vorliegenden Strafbefehl vom 25. September 2015 unter anderem zwei Tabletten mit MDMA gefunden worden; laut polizeilicher Mitteilung vom 3. September 2015 mit einem Wirkstoffgehalt von 0,3 g MDMA. MDMA (3,4-Methylendioxy-N-methylamphetamins, vgl. www.wikipedia.de/MDMA) gehört strukturell zur Gruppe der Amphetamine. Der Antragsteller hat des Weiteren angegeben, Pulver durch die Nase gezogen und eine Pille genommen zu haben. Dies sind jeweils Einnahmeformen, die gerade bei Amphetaminkonsum geläufig sind. Der Antragsteller hat weiter ausdrücklich geäußert, eine Wirkung des eingenommenen Stoffes verspürt zu haben, wie sie der beim Konsum von Amphetamin entsprechen. Es habe ihn aufgeputscht und wach gehalten. Wie der Antragsteller den konsumierten Stoff bezeichnet, ist indes unerheblich. Der Antragsgegner hat schon zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller die Bezeichnung Speed für Amphetamin als szenetypischen Begriff aufgrund seiner Drogenvergangenheit geläufig sein muss. Zudem hat der Antragsteller ausdrücklich angegeben, im November „nochmal“ Speed, also nach seiner Auffassung noch einmal Amphetamin zu sich genommen zu haben. Auch der Gutachter hat den Antragsteller offenbar so verstanden, dass er im November 2015 erneut Amphetamin konsumiert habe und nicht einen anderen Stoff. Im Gutachten ist ausdrücklich von einem Amphetaminkonsum zuletzt im November 2015 die Rede.
Die Würdigung der vorliegend skizzierten Gesamtumstände führt zur vollen Überzeugung des Gerichts zu der Feststellung, dass der Antragsteller bis November 2015 Amphetamin konsumiert hat. Die vom Antragstellerbevollmächtigten angesprochene theoretische Möglichkeit, dass der Antragsteller auch etwas anderes geschnupft bzw. sonst zu sich genommen haben könnte als Amphetamin, ändert nichts an der Überzeugungsgewissheit des Gerichts, da der Antragsteller - zusammengefasst - zum einen selbst angegeben hat, eine Wirkung verspürt zu haben, selbst von einem Amphetaminkonsum ausgegangen ist, und auch wegen Besitzes von Amphetamin (konkret nachgewiesen: MDMA) strafrechtlich belangt worden ist. Selbst wenn der Stoff minderwertig gewesen sein sollte, etwa mit anderen Substanzen gestreckt, ändert dies gleichwohl nichts am Amphetaminkonsum, da es auf Menge und Qualität nicht ankommt. Dafür, dass der Antragsteller entgegen seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit keine harten Drogen konsumiert hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte; vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, das Gegenteil darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2014 - 11 ZB 14.53; vgl. auch OVG NRW, B. v. 7.4.2014 - 16 B 89/14 - Blutalkohol 51, 196). Das gegenteilige Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten ist nach alledem als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten.
Der zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei feststehende Konsum von Amphetamin (und früher auch Cannabis) hat zwangsläufig die Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers bewirkt. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV kann die Regelvermutung in Nr. 9.1 bzw. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann in einem anderen Licht erscheinen, wenn eine Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Solche besonderen Umstände, die vor Erlass des Entziehungsbescheides eine weitere Aufklärung im Rahmen eines medizinischen und/oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nahegelegt hätten, sind hier weder substanziiert vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (vgl. OVG NRW, B. v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris). Dafür ist bei dem Antragsteller nichts Relevantes ersichtlich.
Der Antragsteller hat seine Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Denn war die Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 3.12.2015 - 11 ZB 15.2085 - juris;
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einen kürzeren Zeitraum ausreichend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr hinnehmen wollte, wäre unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedererlangung der Fahreignung gleichwohl zu verneinen, da selbst bei nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt wird. Denn zu der Behauptung der Abstinenz müssen zum einen der Nachweis der Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer und zum anderen der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels hinzutreten (OVG NRW, B. v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris; SächsOVG, B. v. 28.10.2015 - 3 B 289/15 - juris;
Die vorgelegte Haaranalyse rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie genügt nicht zum Nachweis eines absoluten sechsmonatigen Drogenverzichts. Denn mit einer Haaranalyse kann ein einmaliger oder sehr seltener Konsum von Betäubungsmitteln gerade nicht ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2014 - 11 CS 14.1687 - juris m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 22.9.2014 - 11 ZB 14.53). Auch das vorliegende ärztliche Gutachten vom 7. März 2016 merkt ausdrücklich an, dass die durchgeführte Haaranalyse nur weitgehend einen Drogenverzicht für einen Zeitraum von sechs Monaten belege und führt ausdrücklich weiter an, dass von einem Amphetaminkonsum zuletzt im November 2015 auszugehen sei. Im Übrigen wäre selbst bei einem unterstellten letzten Amphetaminkonsum Ende Juli 2015 bis zum Bescheiderlass noch keine einjährige Abstinenz eingehalten, sondern nur gut neun Monate (bzw. elf Monate ab Mai). Im Übrigen hat der Antragsteller eine solche Abstinenz nicht behauptet, sondern ausdrücklich den Konsum von Speed im November 2015 eingeräumt.
Die Behauptung der Antragstellerseite, dass in der Anlage 4 Nr. 9 zur FeV bei gelegentlichem Konsum nach Ablauf von mindestens drei Monaten nicht mehr von einem Eignungsmangel ausgegangen werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Weder der Anlage 4 Nr. 9 zur FeV selbst noch den aktuellen Begutachtungsleitlinien dazu (insbesondere dort Nr. 3.14.) noch der Kommentierung zu den Begutachtungsleitlinien (siehe Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 169 ff.) lässt sich derartiges entnehmen. Vielmehr geht gerade die bayerische Rechtsprechung nach wie vor von einem Regelfall einer einjährigen nachgewiesenen Abstinenz aus. Insbesondere auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält für den Regelfall an der sogenannten „verfahrensrechtlichen 1-Jahres-Frist“ als solche fest (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717). Ob gegebenenfalls im Einzelfall bzw. insbesondere bei Cannabis eine kürzere Frist als ein Jahr angenommen und bereits früher zu einer günstigen Prognose gelangt werden kann, müsste durch besondere in der Person des Betreffenden liegende Umstände begründet werden. Je weniger ausgeprägt die frühere Problematik war, umso geringer werden auch die Anforderungen an die bereits zurückliegende nachgewiesene Abstinenzphase und die Tiefe der Aufarbeitung zu gewichten sein (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 190 und 194). Bei der aktenkundigen und vom Antragsteller selbst eingeräumten Drogenvergangenheit von 2011 bis Ende 2015 mit Konsum von Cannabis und Amphetamin fehlen jegliche Anhaltspunkte, die einen kürzeren Zeitraum rechtfertigen könnten.
Das Gericht hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Bedenken gegen den fortbestehenden Sofortvollzug der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sowie gegen die betreffende Zwangsmittelandrohung und die weiteren Nebenentscheidungen des streitgegenständlichen Bescheides.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist des Weiteren im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller - dessen Konsum insbesondere sowohl von Amphetamin bis November 2015 als von Cannabis auch bis Ende 2014 zur Überzeugung des Gerichts feststeht - bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung unter Belassung eines gültigen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr können Billigkeitserwägungen keine Beachtung finden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; OVG NRW, B. v. 24.2.2015 - 16 B 1487/14 - juris;
Nach dem eingeräumten Konsum von Amphetamin (und auch Cannabis) muss der Antragsteller den Entzug der Fahrerlaubnis hinnehmen, weil hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus ihrer aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko liegt deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. OVG NRW, B. v. 9.7.2015 - 16 B 660/15 - juris;
Die privaten und beruflichen Interessen können keine ausschlaggebende Rolle zugunsten des Antragstellers spielen. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit und ihre private Lebensführung müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift bekannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs waren für die Fahrerlaubnis der Klasse A1 der halbe Auffangwert von 2.500,00 EUR und für die Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 7.500,00 EUR. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass 3.750,00 EUR festzusetzen waren.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Apr. 2016 - W 6 S 16.406 zitiert oder wird zitiert von 22 Urteil(en).
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- 1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Die Antragstellerin
1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.
III.
Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Die Antragstellerin
1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.
III.
Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2015 rechtmäßig ist. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich durch den Konsum von Amphetamin am 17. Dezember 2014 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Der Antragsteller hat den Konsum von Amphetamin an diesem Tag sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt. Aus diesem Grund kommt es auf die Fragen, ob er am Tattag in die Entnahme einer Blutprobe eingewilligt hat, wofür aus Sicht des Senats jedenfalls die Angaben in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 17. Dezember 2014 sprechen, und ob im Falle einer fehlenden Einwilligung des Antragstellers einer Verwertbarkeit der Blutprobe entgegensteht, dass ihre Entnahme nicht von einem Richter angeordnet worden ist,
4vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 16 B 426/15 -,
5nicht an.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen Amphetamin nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG zählt - die Fahreignung ausschließt.
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371 = NWVBl. 2007, 232 = Blutalkohol 44 (2007), 192 = juris, Rn. 4, vom 14. August 2012 - 16 B 392/07 - und vom 30. April 2013 - 16 B 354/13 -; ebenso Saarl. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 1 B 191/08 -, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 8. März 2006 - 12 ME 53/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 513 = juris, Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -, VRS 112 (2007), 308 = juris, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Februar 2007
8- 10 S 3032/06 -, NZV 2007, 326 = VRS 112 (2007), 375 = Blutalkohol 44 (2007) = juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2009
9- 1 S 97.09 -, Blutalkohol 46 (2009), 357 = juris, Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 24. Juni 2009
10- 1 M 87/09 -, Blutalkohol 46 (2009), 360 = juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2012
11- 11 CS 12.28 -, juris, Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 - 2 B 1570/11 -, NJW 2012, 2294 = VRS 123 (2012), 243 = juris, Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 13. April 2012 - 3 M 47/12 -, juris, Rn. 6.
12Der Hinweis des Antragstellers auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sein diesbezügliches Vorbringen nicht über Spekulationen in Bezug darauf, welche Auswirkungen die genannte Vorschrift in Bezug auf das Verständnis der Begriffe „einnehmen“ bzw. „Konsum“ haben könnte, hinausgeht.
13Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe bei der Verkehrskontrolle am 17. Dezember 2014 keine drogentypischen Auffälligkeiten aufgewiesen. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt allein aus der vorausgegangenen Einnahme von Amphetamin ohne dass es darauf ankäme, ob bei der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug eine Fahruntüchtigkeit oder sonstige Auffälligkeiten zutage getreten sind.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012
15- 16 B1127/12 -.
16Soweit der Antragsteller geltend macht, bereits seit 2004 über eine Fahrerlaubnis zu verfügen und seither mehr als eine Million Kilometer mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt zu haben, ohne einen Verkehrsunfall verursacht oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben, besagt dies nichts im Hinblick auf seine Fahreignung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung.
17Vgl. zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315 = juris, Rn. 16.
18Der weitere Hinweis des Antragstellers auf sein diesbezügliches Vorbringen in der Antragsschrift (Seite 5-7) genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses fehlt.
19Gründe für die Annahme, der Antragsteller habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung die zuvor aufgrund seines Amphetaminkonsums eingebüßte Fahreignung wieder erlangt, sind nicht ersichtlich. Seine Auffassung, mangels anderer Anhaltspunkte sei hiervon auszugehen, geht fehl. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt vielmehr den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum „harter“ Drogen dauerhaft zu verzichten. Hierzu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist. Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006
21- 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 11. Juni 2010
22- 16 A 1848/09 - und vom 23. April 2012 - 16 B 392/12 -.
23Vorliegend fehlt es in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt bereits an jeglichem Nachweis einer Drogenabstinenz.
24Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es vor dem Entzug seiner Fahrerlaubnis auch keiner Anordnung eines Gutachtens zur Klärung seiner mangelnden Eignung zum Führung von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV. Denn diese ergab sich schon aus seinen eigenen Angaben. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Hier heißt es zwar: „Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).“ Diese Bestimmung ist jedoch - wie sich aus dem normativen Gesamtzusammenhang ergibt ‑ auf die Anwendungsfälle von § 11 Abs. 2, § 13, § 14, § 46 Abs. 3 FeV beschränkt, in denen Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen die Eignung begründen, aber noch nicht eindeutig feststeht, ob die in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten (oder sonstige Mängel) vorliegen oder nicht. Hingegen hat sich in Fällen, in denen der in Anlage 4 beschriebene Mangel (hier der Konsum von Amphetamin) bereits im Sinne von § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV feststeht, der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm - wie die zuletzt genannten Vorschriften ausdrücklich vorschreiben - die Fahrerlaubnis ohne Anordnung einer Gutachtenbei-bringung zu entziehen ist.
25Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. März 2003
26- 10 S 323/03 -, Blutalkohol 40 (2003) = juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 172/03 -, Blutalkohol 40 (2003), 465 = juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 11 CS 05.1648 -, juris, Rn. 17; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 - B 1 K 04.1416 -, juris, Rn. 29; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 6 B 66/05 -, NJW 2005, 1816 = juris, Rn. 22; so schon im Ergebnis OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 - 16 B 1623/08 - und vom 5. Dezember 2008 - 16 A 1168/08 -; OVG M.-V., Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107 (2004), 229 = juris, Rn. 17; Thür. OVG, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 2 EO 190/04 -, Blutalkohol 42 (2005), 183 = juris, Rn. 36.
27Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seinen Arbeitsplatz in einem an der Autobahn A 4 gelegenen Raststättenbetrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen könne, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich diese Interessen in der Gegenüberstellung mit dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit der anderen Verkehrs-teilnehmer selbst dann nicht durchsetzen können, wenn dem Antragsteller der Ver-lust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollte.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.
- 2
-
Der im Jahre 1982 geborene Kläger erhielt im Jahre 2000 erstmals eine Fahrerlaubnis. Im April 2002 verzichtete er auf diese Erlaubnis, nachdem gegen ihn ein Verfahren auf deren Entziehung wegen Fahrens unter Wirkung eines berauschenden Mittels eingeleitet worden war. Eine neue Fahrerlaubnis wurde ihm nach medizinisch-psychologischer Begutachtung im November 2002 erteilt. Im Jahre 2008 wurden in seiner Wohnung bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung verschiedene Betäubungsmittelutensilien und Haschisch gefunden. Das Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und Erwerbs von Amphetamin stellte die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein; hinsichtlich des Besitzes von Haschisch wurde gemäß § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen.
- 3
-
Am 21. August 2008 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.
- 4
-
Auf Aufforderung des Landratsamts, das Zweifel an seiner Fahreignung wegen Drogenkonsums hatte, unterzog sich der Kläger am 14. Januar 2009 einer ärztlichen Untersuchung. Das Gutachten vom 3. März 2009 kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis November 2008 gelegentlich Cannabis konsumiert habe, keine Abhängigkeit bestehe oder bestanden habe und Hinweise auf Mischkonsum mit Alkohol vorlägen. Diese Hinweise ergaben sich daraus, dass der Kläger gegenüber der Ärztin im Explorationsgespräch eingeräumt hatte, auf Partys illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben.
- 5
-
Aufgrund dieses Gutachtens war das Landratsamt der Auffassung, dass der Kläger wegen des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol nach der Regelbeurteilung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - seine Fahreignung verloren habe, weil Anhaltspunkte, die eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Da jedoch möglich sei, dass er inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe, ordnete das Amt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage an, ob er trotz des die Fahreignung ausschließenden früheren Drogenmissbrauchs in Form eines gelegentlichen Cannabiskonsums mit Beigebrauch von Alkohol bereits wieder ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).
- 6
-
Da der Kläger der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht nachkam, entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes an, dass er den Führerschein abzuliefern habe.
- 7
-
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV habe angeordnet werden dürfen, weil aufgrund der vorausgegangenen ärztlichen Untersuchung die gelegentliche Einnahme von Cannabis festgestanden habe und sich zudem Hinweise für einen Mischkonsum mit Alkohol ergeben hätten. Da der Kläger der Untersuchung nicht nachgekommen sei, habe nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfen, nachdem er zuvor mehrfach auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei. Den Einwand des Klägers, in einem Gespräch beim TÜV sei ihm erklärt worden, eine Begutachtung sei wenig aussichtsreich, hat das Gericht nicht als zulässigen Grund dafür angesehen, sich der Begutachtung durch Terminsabsage zu entziehen.
- 8
-
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und den angegriffenen Bescheid mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung aufgehoben, die sich wegen der Ablieferung des Führerscheins bereits vor Klageerhebung erledigt gehabt habe, so dass die Klage insoweit von Anfang an unzulässig gewesen sei. Zur Begründung des stattgebenden Teils seiner Entscheidung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar habe er zugegeben, bei Partys gelegentlich gleichzeitig oder in engem Zusammenhang mit Cannabis auch Alkohol konsumiert zu haben; deswegen sei er jedoch nicht nach § 11 Abs. 7 FeV als fahrungeeignet anzusehen, obwohl Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei wörtlicher Auslegung erfüllt sei, weil dort neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis lediglich auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol abgestellt werde. Diese Vorschrift müsse vor dem Hintergrund eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 9. Januar 2012 jedoch einschränkend ausgelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe aus jenem Gutachten in seinem Urteil vom 12. März 2012 (11 B 10.955) gefolgert, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Für den Anwendungsbereich der genannten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung komme es demnach darauf an, ob in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle solchen Mischkonsums ein fehlendes Trennungsvermögen zu besorgen sei. Solche Besonderheiten seien beim Kläger nicht erkennbar. Ein nicht in Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr stehender Mischkonsum sei auch kein Umstand, der die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertige, um die Trennungsbereitschaft des Betroffenen zu eruieren. Zwar bildeten die in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Umstände den "Kernbestand" der Tatsachen, die im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Zweifel an der Fahreignung begründen könnten. Die Forderung nach Beibringung eines solchen Gutachtens sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot als "naheliegend" erscheine. Ein entsprechender Nachweis lasse sich indes nicht führen. Ausweislich des genannten Gutachtens habe eine - im Einzelnen bezeichnete - Studie bezüglich der Fahrbereitschaft keine relevanten Unterschiede zwischen der Beeinflussung nur durch THC und einer durch THC sowie zusätzlich durch Alkohol gezeigt. Deshalb spreche nichts dafür, dass Personen, die unter der Einwirkung beider Substanzen stünden, in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach einem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschehe. Wenn somit weder die Fahrungeeignetheit des Klägers festgestanden habe, noch Anhaltspunkte für seine fehlende Fahreignung bestanden hätten, die zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen berechtigten, habe der Beklagte ihn auch nicht zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern dürfen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens könne daher nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei aber auch unabhängig davon deswegen rechtswidrig, weil sie zu Unrecht einen fahrerlaubnisrelevanten Mischkonsum beim Kläger voraussetze. Das wäre nur dann der Fall, wenn er die Substanzen unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen hätte, die zu einer kombinierten Rauschwirkung hätte führen können. Dies sei jedoch durch das ärztliche Gutachten vom 3. März 2009 nicht erwiesen. Hierzu reiche die vage Angabe des Klägers, auf Partys auch Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, gerade im Zusammenhang mit der von ihm gemachten Einschränkung, "Bier schmecke nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr", nicht aus. Vielmehr rechtfertige diese Einlassung allenfalls die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Mischkonsum im fahrerlaubnisrechtlich beachtlichen Sinne vorliege. Da jedoch die Beibringungsaufforderung unterstelle, dass der Kläger seine Fahreignung bereits verloren habe, wäre ein vom ihm unter dieser Prämisse tatsächlich beigebrachtes Fahreignungsgutachten weder geeignet gewesen, die Frage des Verlusts der Fahreignung noch die Frage ihrer Wiedererlangung aufzuklären. Somit stehe weder fest, dass der Kläger seine Fahreignung tatsächlich verloren gehabt habe, noch lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor.
- 9
-
Mit seiner durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt, macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund der Einlassung des Klägers, auf Partys Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, sei nicht erwiesen, dass es in diesem Zusammenhang zu kombinierten Rauschwirkungen gekommen sei, verstoße gegen Denkgesetze; denn es entspreche wissenschaftlicher Erkenntnis, dass bei gleichzeitigem Konsum auch immer eine Wirkungsüberlappung gegeben sei. Die Frage nach dem Ausschluss einer solchen Überlappung könne sich nur stellen, wenn die Konsumakte nicht gleichzeitig stattfänden. Ebenso wenig könne der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs geteilt werden, vor dem Hintergrund des in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012 stehe selbst bei einem solchen Mischkonsum die Fahrungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV nicht fest, noch dürfe er als Anlass zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genommen werden; denn diese Auffassung habe zur Folge, dass Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Die das angegriffene Urteil tragende Auffassung zu den fahrerlaubnisrechtlichen Folgen des Mischkonsums gehe grundlegend am Regel-Ausnahme-Verhältnis vorbei, das der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zugrunde liege; denn die Anwendung dieser Norm hänge nicht positiv von zusätzlichen Besonderheiten beim Betroffenen ab, vielmehr könnten solche Besonderheiten nur negativ dazu führen, dass die Anwendung der Norm ausscheide. Solche Besonderheiten seien hier jedoch nicht festgestellt worden. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, aus dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten grundsätzlich die Fahrungeeignetheit zu folgern, rechtfertige sich angesichts der nur geringen Datenlage zur Wirkung illegaler Drogen aus der zulässigen Wertung, Aspekte der Verkehrssicherheit in den Vordergrund zu rücken.
- 10
-
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angegriffene Urteil. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er auf Partys sowohl Alkohol als auch Cannabis konsumiert haben könne, ohne dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung gekommen sein müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn er zunächst nur in geringen Mengen Alkohol zu sich genommen und erst in einigem zeitlichen Abstand hierzu auf der gleichen Party Cannabis konsumiert haben sollte, weil der Alkohol bereits vollständig wieder abgebaut gewesen sein könne. Hinzu komme, dass bei einem Konsum von beispielsweise nur einem Glas Bier der fahrerlaubnisrechtlich relevante Wert von 0,3 Promille BAK mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden wäre, so dass selbst bei einem zeitnahen zusätzlichen Konsum von Cannabis kein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Mischkonsum vorgelegen hätte. Darüber hinaus sei aber eine einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil dem Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Vorschrift keine objektivierbaren Erkenntnisse zugrunde lägen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses ist wie der Beklagte der Auffassung, dass die einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung das Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Bestimmung verkenne. Die Entscheidung des Verordnungsgebers sei wegen der nur geringen Datenlage hinsichtlich der Wirkungen von Drogen und Mischkonsum unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Das vom Berufungsgericht herangezogene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sei von den Fachleuten der Grenzwertkommission geprüft worden mit dem Ergebnis, dass es dem Stand von Wissenschaft und Technik entspreche, allerdings als einzelnes Gutachten diesen Stand nur bezogen auf eine konkrete Fragestellung darstelle. Vor diesem Hintergrund habe dem Kläger nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen. Wegen des Mischkonsums hätten Zweifel an seiner Fahreignung bestanden, die medizinisch-psychologisch zu klären gewesen seien; denn nach dem Gutachten sei die Wahrscheinlichkeit eines Kontrollverlustes hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen einem Mischkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht bezifferbar; zudem sei eine Anwendung allgemeiner Beobachtungen auf einen Einzelfall bei hohen individuellen Unterschieden bezüglich verschiedener Faktoren nicht vertretbar.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei richtiger Anwendung von Bundesrecht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückweisen müssen; denn weder die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung noch die das Berufungsurteil gleichermaßen tragenden Ausführungen dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf unzureichender Tatsachengrundlage vom Verlust der Fahreignung des Klägers ausgegangen sei, halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung Stand. Das Berufungsurteil muss daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen werden.
- 13
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1. Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV voraus, dass sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere unter anderem dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach der hier maßgeblichen Nummer 9.2.2 dieser Anlage ist bei der - beim Kläger festgestellten - gelegentlichen Einnahme von Cannabis eine Fahreignung oder bedingte Fahreignung für die betroffenen Fahrzeugklassen nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und wenn unter anderem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Diese Bewertung gilt ausweislich der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 für den Regelfall. Grundlage der Eignungsbeurteilung ist nach der Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten. Insoweit verweist die Vorbemerkung auf § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV. Für besondere Fälle verweist die Vorbemerkung unter anderem auf § 11 Abs. 3 FeV und die dort vorgesehene Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
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Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der dem Kläger angelastete Konsum von Cannabis und Alkohol könne schon deswegen weder die Annahme mangelnder Fahreignung noch die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen, weil ein solcher - nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum allein - entgegen dem Wortlaut der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zum Verlust der Fahreignung führe, ja nicht einmal einen durchgreifenden Anhaltspunkt zur Klärung der Fahreignung biete, sondern dazu weitere Besonderheiten in der Person des Betroffenen hinzutreten müssten.
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Eine solche einschränkende und damit der Sache nach korrigierende Auslegung der untergesetzlichen Norm wäre nur dann notwendig, wenn ihr wörtliches Verständnis gegen höherrangiges Recht verstieße, unter anderem also dann, wenn ein solches Verständnis - wie das Berufungsgericht meint - nicht mit dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre. Diesen Verfassungsverstoß folgert das Berufungsgericht aus dem von ihm in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012, wonach es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Der daraus gezogene Schluss des Gerichts, es müssten daher für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Person des Mischkonsumenten Besonderheiten bestehen, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr zu besorgen sei, wird von Verfassungs wegen nicht gefordert.
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, nur dann die Fahreignung eines Mischkonsumenten zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Betroffene früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führen, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, mag die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Kontrollverlustes auch nicht - wie das vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Gutachten ausführt (S. 26) - bezifferbar sein, rechtfertigt vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, grundsätzlich die Annahme mangelnder Fahreignung (zu den Ausnahmen siehe Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Die Interessen des Rauschmittelkonsumenten dürfen insoweit hintangestellt werden, wie es in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geschehen ist. Notwendig ist allerdings unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden.
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Zu Unrecht meint der Verwaltungsgerichtshof, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fahrerlaubnisrelevanz gelegentlichen Cannabiskonsums in der Zusammenschau mit dem erwähnten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin folgern zu müssen, dass der Mischkonsum allein aus verfassungsrechtlicher Sicht keine in diesem Sinne hinreichende Gefahrenwahrscheinlichkeit hervorruft. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Rechtsprechung (grundlegend; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69
; Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29), der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsum für sich gesehen nicht den für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens hinreichenden Verdacht eines Fahreignungsmangels begründet; denn dafür genügt nicht jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines solchen Mangels hindeutet. Regelmäßig ist daher auch nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit der Teilnahme am Straßenverkehr verknüpft ist, um einen "Anfangsverdacht" zu rechtfertigen. Erst recht ist daher die Annahme fehlender Fahreignung allein wegen gelegentlichen Cannabiskonsums unverhältnismäßig.
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Dasselbe muss jedoch - auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 9. Januar 2012 - nicht für einen gelegentlichen Cannabiskonsum gelten, der mit dem Genuss von Alkohol einhergeht. Der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Hinweis des Gutachtens darauf, eine Studie von Ronen u.a. (The effect of alcohol, THC and their combination on perceived effects, willingness to drive and performance of driving and non-driving tasks, Accident Analysis and Prevention, 42 <2010>, S. 1855 - 1865) habe ergeben, dass die Fahrbereitschaft von Probanden sich nicht unterschieden habe, gleichgültig, ob sie unter Einfluss von THC, Alkohol oder beider Substanzen gestanden hätten, so dass nichts dafür spreche, dass Mischkonsumenten in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach dem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschehe, verfängt aus zwei Gründen nicht:
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Zum einen verkennt der Verwaltungsgerichtshof - worauf der Sache nach auch der Vertreter des Bundesinteresses hinweist -, dass die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) beruht, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113 <3114>). Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fasst - anders ausgedrückt - die Erkenntnisse zusammen, die in den Begutachtungs-Leitlinien unter Beteiligung der entsprechenden Fachkreise ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., Kommentar zu Kapitel 2.4, S. 35). Ein solcher auf breiter Basis entwickelter Erkenntnisstand lässt sich nicht ohne Weiteres durch wissenschaftliche Einzelmeinungen oder einzelne Studien widerlegen. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Überzeugung der dafür maßgeblichen Kreise inzwischen entsprechend fortgeschritten ist oder zumindest infolge der neuen Erkenntnisse nachhaltig in Frage gestellt wird. Dazu, ob die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wiedergegebene Studie geeignet ist, die in den Begutachtungs-Leitlinien niedergelegte Überzeugung der Fachkreise, die Grundlage der Einschätzung des Normgebers geworden ist, in diesem Sinne zu erschüttern, hat der Verwaltungsgerichtshof sich nicht geäußert. Er hat sich damit begnügt, die Ergebnisse dieser Studie mit dem Wortlaut der die Begutachtungs-Leitlinien (dort Abschnitt 3.12.1 Abs. 3) umsetzenden Norm (Nr. 9.2.2 der Anlage 4) abzugleichen, und gemeint, auf dieser Grundlage die Norm in ihrem wortgetreuen Verständnis verwerfen zu können. Notwendig wäre dafür zumindest die Feststellung gewesen, dass der Stand der Wissenschaft sich inzwischen im Sinne der Studie weiterentwickelt hat.
- 20
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Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Ausführungen der Studie zum Trennungsvermögen und zur Trennungsbereitschaft von gelegentlichen Cannabiskonsumenten ohne und mit Beigebrauch von Alkohol tatsächlich dem derzeit anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Dies bedarf aber keiner weiteren Sachaufklärung, die nur von den Tatsacheninstanzen geleistet werden könnte, weil selbst dann, wenn sich der Erkenntnisstand in diesem Sinne weiterentwickelt hätte, ein wortgetreues Verständnis der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verfassungsrechtlich nicht in Frage gestellt würde.
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Maßgeblich für die Gefahreneinschätzung, die dieser Nummer zugrunde liegt, ist nicht nur der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Verlust des Trennungsvermögens oder der Trennungsbereitschaft zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Drogenkonsum kommt, sondern auch der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es infolge fehlender Trennung zu Schäden kommt, mit anderen Worten, die Wahrscheinlichkeit, dass der fahrende Drogenkonsument Unfälle verursacht. Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass der Mischkonsument sich nicht häufiger ans Steuer setzt als derjenige, der es beim Cannabiskonsum belässt, bleibt die Erhöhung des Unfallrisikos durch die kombinierte Rauschwirkung (vgl. Schubert u.a., a.a.O., Kommentar zu Kapitel 3.12.1, Anmerkung 1.1 d, S. 171 f.). Auf den Anstieg der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit wegen der additiven, möglicherweise sogar synergistischen Wirkungen des Mischkonsums, die in mehreren Studien beschrieben wurden, wird selbst in Abschnitt 3 des Gutachtens aufmerksam gemacht, auf das der Verwaltungsgerichtshof sich hinsichtlich des gleichbleibenden Trennungsvermögens beruft, dabei aber diesen, die Unfallhäufigkeit betreffenden Umstand ausblendet. Es ist Allgemeingut, dass im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, für ein Einschreiten der Behörde in dem Maße geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden dürfen, in dem das Ausmaß des zu erwartenden Schadens ansteigt. In vergleichbarer Weise dürfen an die Wahrscheinlichkeit einer fehlenden Trennung von Fahren und Konsum geringere Anforderungen gestellt werden, wenn eine solche Fahrt aufgrund der Art und Kombination der konsumierten Stoffe und der damit einhergehenden stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit regelmäßig zu größeren Unfallrisiken führt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend auszulegen, soweit dort bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung verneint wird, wenn ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Voraussetzung ist allerdings - dies wird bereits vom Zweck der Norm vorausgesetzt -, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann (dazu im folgenden unter 2.).
- 22
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2. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht deswegen im Ergebnis als richtig, weil es unabhängig von der vermeintlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und damit eigenständig tragend auch darauf gestützt ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht hinreichend geklärt habe, ob dem Kläger überhaupt ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum mit der Folge mangelnder Fahreignung vorgeworfen werden konnte. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens vom 3. März 2009 unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ohne weitere Sachaufklärung davon ausgehen, dass der Kläger seinerzeit seine Fahreignung - jedenfalls zunächst - verloren hatte.
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Die Behörde hat diesen Eignungsmangel daraus geschlossen, dass der Kläger bis November 2008 unstreitig gelegentlicher Cannabiskonsument war und dass er ausweislich des genannten Gutachtens gegenüber der Ärztin angegeben hatte, auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben und diese Hinweise auf Mischkonsum von Cannabis und Alkohol festgestellt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angaben des Klägers zur Kombination illegaler Drogen und Alkohol nicht für ausreichend für die Annahme einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung gerade im Hinblick darauf gehalten, dass der Kläger seine Äußerung vor der Gutachterin mit der Einschränkung versehen hatte, dass ein Bier nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr schmecke.
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Soweit es sich dabei um eine einer revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogene Tatsachenwürdigung handelt, hat der Beklagte dies mit der Rüge angegriffen, dass sie gegen die Denkgesetze verstoße, weil es sich um einen logisch unmöglichen Schluss handele.
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Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch, da der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss logisch nicht ausgeschlossen ist. Allerdings hat die Rüge eine gewisse Berechtigung, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Kausalität zwischen dem eingestandenen Mischkonsum und einer daraus folgenden Rauschwirkung im Hinblick auf die genannte einschränkende Äußerung des Klägers bezweifelt. Der Umstand, dass ihm das Bier nach einem Joint nicht mehr schmeckte, schließt nicht nur nicht aus, dass er den Alkohol auf den Partys vor dem Rauschgift zu sich genommen hat; im Zusammenhang mit dem Eingeständnis, offenbar mehrfach beides kombiniert zu haben, kann im Gegenteil nur gefolgert werden, dass er immer diese Konsumreihenfolge gewählt hat, nachdem er festgestellt hatte, dass die gegenteilige Reihenfolge ihm nicht schmeckte. Gegen die Möglichkeit einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung spricht eine solche Konsumreihenfolge jedenfalls nicht.
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Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon auch auf die Vagheit der Einlassung des Klägers hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht hat, dass beide Substanzen auch unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen worden sein müssten, die zu einer kombinierten Rauschwirkung habe führen können; insoweit verweist er auf seinen Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - (juris), in dem er sich zu Recht - wie auch weitere Instanzgerichte (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006, 483, und vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 10. September 2009 - 15 E 1544/09 - juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 6 B 95/10 - juris) auf den Standpunkt gestellt hat, dass es im Hinblick auf die Gefahren des Mischkonsums, deren Vermeidung die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dient, allein auf die kombinierte Rauschwirkung ankommt. Entscheidend ist - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2012 - 11 B 10.955 - (juris Rn. 54) zutreffend ausführt - keine "handlungsbezogene", sondern eine "wirkungsbezogene" Betrachtungsweise; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern unter zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. Ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum von Cannabis und Alkohol setzt demnach in zeitlicher Hinsicht eine Einnahme der Substanzen voraus, die zu einer Wirkungskumulation führen kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013, a.a.O. Rn. 6; so auch Pießkalla, NVZ 2008, 542 <545 f.>). Hier stand ein solcher zeitlicher Zusammenhang indes nicht in Frage. Anders als in den Fällen, in denen diese Problematik erörtert worden ist, musste hier nach den Äußerungen des Klägers über sein Konsumverhalten nicht von einer zeitlichen Streuung, sondern von einer Einnahme der Substanzen im Sinne eines einheitlichen Lebensvorganges ausgegangen werden. Die Frage, ob eine überlappende Wirkung beider Substanzen ausgeschlossen war, stellte sich daher von vornherein nicht.
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Problematischer ist die Betrachtung aus dem - vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil so bezeichneten - mengenmäßigen Blickwinkel. Insoweit kann jedenfalls denkgesetzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung nicht eintreten konnte. Jedenfalls aus diesem Grund liegt - anders als der Revisionsführer meint - kein schlechthin unmöglicher Schluss des Verwaltungsgerichtshofs vor, wenn er das seinerzeitige Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als nicht erwiesen betrachtet und eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich des eingetretenen Verlusts der Fahreignung für erforderlich hält.
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Ungeachtet dessen steht diese Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch deshalb nicht im Einklang mit Bundesrecht, weil sie überzogene Anforderungen an die behördliche Pflicht zur Sachaufklärung stellt. Die Einlassung des Klägers gegenüber der Ärztin der Begutachtungsstelle, er habe auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert, konnte gerade im Hinblick darauf, dass sie aus Anlass einer Untersuchung seiner Fahreignung gemacht wurde, die zudem angeordnet worden war, weil
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- bei ihm Betäubungsmittelutensilien gefunden worden waren,
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- er bereits früher ein Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte und
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- er im Jahre 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auffällig geworden war,
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bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, dass dieses Konsumverhalten für ihn jedenfalls nicht ungewöhnlich war. Im Hinblick auf seine in demselben Zusammenhang gemachten Angaben zur Höhe seines Bierkonsums (jeden zweiten Tag bis zu zwei Halbe, bei dem letzten Rausch vor einem halben Jahr fünf bis sechs Halbe Bier) und die Vorgeschichte, die Anlass für die ärztliche Untersuchung war, lag die Annahme, bei dem eingeräumten mehrmaligen kombinierten Konsum von Cannabis und Alkohol könne die Menge der eingenommenen Substanzen jedes Mal so gering gewesen sein, dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung nicht habe kommen können, mehr als fern. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - juris Rn. 32 ff.), der sich insoweit auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - (NJW 2005, 349 ff.) und auf die Begründung des Bundesrates zu § 24a Abs. 1 StVG in der seinerzeitigen Fassung (BTDrucks 13/1439 S. 4) beruft, liegen die Schwellen für eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml und für eine alkoholbedingt verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei Aufnahme beider Substanzen Werte, die jeweils unter diesen Schwellen lägen, in ihrer Summation Einfluss auf die Fahreignung haben könnten; dies könne allerdings nicht als feststehend im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV betrachtet werden. Selbst wenn man diesen Schwellenwert für THC in Zweifel zöge (dies ist Gegenstand einer anhängigen Revision - BVerwG 3 C 3.13 - gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11), lägen diese Schwellen dennoch so niedrig, dass die Behörde auch bei Ausblendung etwaiger Summationswirkungen nicht ernstlich davon ausgehen musste, dass die Kombination beider Stoffe in jedem der eingestandenen Fälle keine fahrerlaubnisrelevante kombinierte Rauschwirkung hätte herbeiführen können, zumal der Konsum auf Partys typischerweise den Zweck verfolgt, in die entsprechende "Partystimmung" zu kommen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch nach Kenntnis des Ergebnisses der Begutachtung keine Anstalten unternommen hat, die sich ergebenden Hinweise auf einen relevanten Mischkonsum durch eigene konkrete Angaben zur Menge dieses Konsums in Zweifel zu ziehen. Eine solche substantiierte Darlegung der in seiner Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente hätte ihm aber oblegen, hätte er den sich der Behörde bei lebensnaher Betrachtung aufdrängenden Sachverhalt mit der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung in Frage stellen wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 a.a.O. Rn. 10). Solche Angaben hat der Kläger nicht nur im Verwaltungsverfahren unterlassen, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Erst im Berufungsverfahren ist er überhaupt auf diese Problematik eingegangen, hat sich aber darauf beschränkt, die Bedenken zu wiederholen, die der Berichterstatter gegenüber der Behörde gegen deren Ansicht einer damaligen Fahrungeeignetheit wegen Mischkonsums geäußert hat, ohne sich selbst konkreter zu seinen Konsumgewohnheiten einzulassen.
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Durfte die Fahrerlaubnisbehörde somit ohne weitere Sachaufklärung annehmen, dass der Kläger infolge seines Mischkonsums die Fahreignung verloren hatte, war es ihr auch nicht verwehrt, den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage aufzufordern, ob er inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe. Eine solche Begutachtung wäre nach § 11 Abs. 7 FeV nur dann rechtlich ausgeschlossen gewesen, wenn keine Umstände vorgelegen hätten, welche die Wiedererlangung der Fahreignung möglich erscheinen ließen. Nachdem der Kläger gegenüber der Ärztin angegeben hatte, seit November 2008 den Cannabiskonsum eingestellt zu haben, die Beibringungsaufforderung aber nur fünf Monate später erging, könnte fraglich sein, ob der bis dahin verstrichene Abstinenzzeitraum für eine Wiedererlangung der Fahreignung ausreichend war. Da die Annahme mangelnder Fahreignung des Klägers an seinem gelegentlichen Mischkonsum auf Partys anknüpfte, dieser aber eine längere Zeit vor der vollständigen Einstellung des Cannabiskonsums letztmalig stattgefunden haben konnte, durfte die Behörde jedoch durchaus Zweifel daran haben, ob der Eignungsmangel des Klägers fortdauerte, so dass sie gehalten war, diese Eignungszweifel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen. Selbst wenn man aber den Zeitraum der Abstinenz nicht für ausreichend hielte, würde das am Erfolg der Revision nichts ändern; denn in diesem Fall wäre angesichts feststehender Eignungsmängel ohnehin nur eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht gekommen.
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Da der Kläger der demnach berechtigten Aufforderung der Behörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist, durfte die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung schließen. Dies gilt ungeachtet des im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Einwands des Klägers, ihm sei die Wahrnehmung des Gutachtertermins nicht zumutbar gewesen, weil die Begutachtungsstelle ihm erklärt habe, die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei wegen unzureichender Abstinenz nicht aussichtsreich. Das Berufungsgericht ist diesem Einwand nicht nachgegangen, weil er aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war. Dennoch ist insoweit eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung nicht geboten; denn selbst wenn der Tatsachenvortrag des Klägers zu dem Verhalten der Begutachtungsstelle zutreffend wäre, hätte das sein schlichtes Fernbleiben von der Untersuchung nicht gerechtfertigt.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- 1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Nr. W 6 K 15.743
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 1. Dezember 2015
6. Kammer
Sachgebiets-Nr: 551
Hauptpunkte:
Entziehung der Fahrerlaubnis; Besitz von Betäubungsmitteln (Amphetamin und Marihuana); Nichtbeibringung des geforderten ärztlichen Gutachtens; rechtswidrige Gutachtensaufforderung; falsch bezeichnete Rechtsgrundlage; Unterschiede der Rechtsgrundlagen; Beeinträchtigung in Rechtsverteidigung möglich; Unklarheiten gehen zulasten der Behörde; notwendige Hinzuziehung des Bevollmächtigten; Streitwert für alte Klasse 3 (nach 31.3.1980) plus neue Klasse A;
Rechtsquellen:
§ 11 Abs. 6 FeV; § 11 Abs. 8 FeV; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV; § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV; § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO;K.
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
vertreten durch: Landratsamt K., K1-str. ..., K.,
- Beklagter -
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 1. Dezember 2015
folgendes Urteil:
I.
Der Bescheid des Landratsamtes K. vom 18. März 2015 in der Fassung des Schreibens vom 31. März 2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 27. Juli 2015 werden aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die am ... geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
1. Die Polizeiinspektion Schweinfurt teilte dem Landratsamt K. mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mit, dass bei der Klägerin im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle am 23. Juni 2014 insgesamt ein angerauchter Joint mit 1,5 Gramm Marihuana-Tabak-Gemisch, 1,1 Gramm Amphetamin und 2,5 Gramm Marihuana aufgefunden worden seien. Die Klägerin habe angegeben, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel ihr gehörten. Gegen die Klägerin erging am 26. August 2014 ein Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 forderte das Landratsamt K. die Klägerin auf, bis spätestens 20. Januar 2015 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. In der Gutachtensaufforderung ist unter anderem ausgeführt: Gemäß „§ 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV“ könne ein ärztliches Gutachten angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) widerrechtlich besitze oder besessen habe. Amphetamin sei im BtmG aufgeführt. Der Besitz von Betäubungsmittel lasse den Schluss zu, dass diese auch konsumiert würden. Im Gutachten solle festgestellt werden, ob die Klägerin Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme bzw. eingenommen habe, die die Fahreignung in Frage stellten.
Ein Gutachten wurde in der Folgezeit nicht vorgelegt.
Mit Bescheid vom 18. März 2015 entzog das Landratsamt K. der Klägerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1). Die Klägerin wurde aufgefordert den Führerschein unverzüglich beim Landratsamt K. abzuliefern (Nr. 2). Für den Fall, dass die Klägerin ihren Führerschein nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt K. abliefert, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 3). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 und 9.2 der Anlage 4 zur FeV sei das Landratsamt berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen anzuordnen. Hierdurch solle das Konsumverhalten der Klägerin festgestellt werden. Das Konsumverhalten sei nach dem Besitz von Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes unklar gewesen und habe der Abklärung bedurft. Lege ein Kraftfahrer, der zu Recht zur Beibringung eines Gutachtens aufgefordert worden sei, dieses nicht vor, so könne er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden.
Mit Schreiben vom 31. März 2015 berichtigte das Landratsamt den Bescheid vom 18. März 2015 dahingehend, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf die aktuelle Fahrerlaubnis und somit auch auf die Verpflichtung, den aktuellen Führerschein mit der Nr. 267/96 abzugeben, beziehe. Dieser Führerschein mit der Nr. 267/96 sei dem Landratsamt am 26. März 2015 durch die Polizeiinspektion Ochsenfurt übergeben worden.
2. Die Klägerin ließ mit Schreiben vom 23. März 2015 Widerspruch einlegen und diesen mit Schriftsatz vom 29. April 2015 im Wesentlichen wie folgt begründen: Die Klägerin bestreite weiterhin substanziiert die dem Fahrtantritt am 23. Juni 2014 zeitlich vorangegangene Aufnahme anderer Betäubungsmittel als Cannabisderivate. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens hätten nicht vorgelegen. Allein die Auffindesituation und der eingeräumte Besitz des Betäubungsmittels könnten zwar unter Berücksichtigung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses im Rahmen des eröffneten pflichtgemäßen Ermessens den Schluss zulassen, dass die besessenen Betäubungsmittel auch konsumiert werden sollten. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis sei jedoch dann umzukehren, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für einen strafbewährten Umgang mit Substanzen im Sinne der Anlage 1 zum BtmG vorlägen. Lediglich ein positiver Drogenvortest hätte grundsätzliche Verdachtsmomente im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV geliefert.
Die Regierung von Unterfranken wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2015 zurück und führte in den Gründen dazu aus: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV sei zur Vorbereitung einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Betroffene von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen abhängig sei oder Tatsachen die Annahme begründeten, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliege oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Weigere sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringe er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, dürfe sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Klägerin sei mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 vom Landratsamt gemäß den vorgenannten Voraussetzungen aufgeklärt worden. Sie sei nachweislich im Besitz von Marihuana-Tabak-Gemisch, Amphetamin und Marihuana gewesen. Bereits der Besitz dieser Betäubungsmittel und der angerauchte Joint gäben Grund zur Annahme, dass auch Betäubungsmittelkonsum vorliege. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV könne die Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitze oder besessen habe. Das sei hier der Fall. Die Gutachtensanforderung sei zu Recht erfolgt. Aus der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens haben die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen.
3. Mit Schriftsatz vom 7. August 2015, bei Gericht eingegangen am 11. August 2015, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:
Die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 18. März 2015, zugestellt am 20. März 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 27. Juli 2015, zugestellt am 29. Juli 2015, wird aufgehoben.
Zur Klagebegründung ließ die Klägerin im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin habe bereits im Widerspruchsverfahren substanziiert bestritten, Betäubungsmittel und insbesondere andere als Cannabis konsumiert zu haben. Sie bestreite weiterhin einen fahreignungsrelevanten Konsum. Der Beklagte habe die Möglichkeit unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin den ihr zur Last gelegten Besitz nur vorübergehend innegehabt habe, um möglicherweise Dritte zu entlasten. Die Klägerin sei nach Aktenlage weder straf- noch ordnungswidrigkeitenrechtlich und/oder verwaltungsrechtlich vorgeahndet und/oder auffällig gewesen. Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum zu einem früheren Zeitpunkt hätten bei der Klägerin nicht vorgelegen. Damit hätten aber die Voraussetzungen für die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens nicht vorgelegen, da allein die Auffindesituation am 23. Juni 2014 und der eingeräumte Besitz des Betäubungsmittels zwar unter Berücksichtigung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens den Schluss zulassen könnten, dass die besessenen Betäubungsmittel auch konsumiert werden sollten. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis sei jedoch dann umzukehren, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für eine strafbewährten Umgang mit Substanzen im Sinne der Anlage 1 zum BtmG vorlägen und sich auch angesichts der Kontrollsituation der naheliegende Verdacht begründen lasse, dass der im Rahmen der polizeilichen Kontrolle festgestellte Besitz von Betäubungsmitteln erst kurzfristig begründet worden sei. Lediglich ein positiver Drogenvortest hätte grundsätzliche Verdachtsmomente im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV geliefert, da Drogenvortests mit erheblicher Genauigkeit Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln gäben.
4. Das Landratsamt K. beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 25. August 2015:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung der Klageerwiderung verwies der Beklagte auf die ergangenen Bescheide. Die Klägerin sei am 23. Juni 2014 im Besitz von Amphetamin und Marihuana gewesen. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV könne ein ärztliches Gutachten angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitze oder besessen habe. Amphetamin sei als Betäubungsmittel aufgeführt. Bei dem Besitz von Amphetamin, das laut Aussage der Klägerin ihr gehört habe, bestehe der hinreichend konkrete Verdacht, dass sie auch selbst Betäubungsmittel konsumiere. Die Gutachtensaufforderung sei zu Recht erfolgt. Nach § 11 Abs. 8 FeV könne aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr das Ergebnis der Behörde vorzulegen, hergeleitet werden, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen wolle.
Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 führte das Landratsamt K. ergänzend aus: Bei der fehlerhaften Bezeichnung der Rechtsgrundlage in der Gutachtensaufforderung vom 28. Oktober 2014 handele es sich um ein redaktionelles Versehen, dass sich bis in die Klageerwiderung fortgesetzt habe. Mit der Gutachtensaufforderung werde der der Eignungsprüfung zugrunde liegende Sachverhalt, nämlich der Besitz von Betäubungsmitteln, eindeutig dargelegt. Ebenso werde der Inhalt der einschlägigen Rechtsgrundlage (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV) genannt und darunter subsumiert. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreibauftrag der Sachgebietsleiterin an die Sachbearbeiterin, der ursprünglich noch § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV benannt habe und erst im Nachhinein von der Sachbearbeiterin unter Beibehaltung der korrekten Fragestellung abgeändert worden sei. Entscheidend sei, dass die Fragestellung an den Gutachter korrekt wiedergegeben sei. Der Betroffene könne in der Regel erst durch die Fragestellung die Tragweite der Sachlage erfassen. Es dürfe bezweifelt werden, dass dies durch die fehlerhafte Bezeichnung „Nr.“ anstelle „Satz“ beeinträchtigt worden sei, zumal dies bislang auch nicht vom rechtlich fachkundigen Vertreter der Klägerin beanstandet worden sei. Sowohl die Fragestellung in der Gutachtensaufforderung, die Fragestellung an den Gutachter als auch die Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Entzugsbescheid und im Widerspruchsbescheid seien korrekt wiedergegeben worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der redaktionelle Fehler eine Beeinflussung und somit Auswirkung auf die Entscheidung der Klägerin dargestellt habe. Das Gutachten sei auch erstellt, jedoch nicht dem Beklagten vorgelegt worden. Wenn das Verwaltungsgericht den Bescheid aufhebe, beginne das gleiche Verfahren von vorne mit der gleichen Fragestellung, nur mit dem Unterschied der Bezeichnung in der Rechtsprüfung Klage „Satz“ anstelle von „Nr.“.
5. Die Beteiligten erklärten sich jeweils ausdrücklich damit einverstanden, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (des Landratsamtes K. und der Regierung von Unterfranken) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Landratsamtes K. vom 18. März 2015 in der berichtigten Fassung des Schreibens vom 31. März 2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. Juli 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weil der Beklagte nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen durfte, da die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens vom 28. Oktober 2014 rechtswidrig war.
1. Der Beklagte durfte nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen. Denn der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall der Nichtbeibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Der Gutachter ist an die Gutachtensaufforderung gebunden (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 55; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 3 StVG Rn. 7c und 7e - jeweils m. w. N.).
An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind auch formal strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Betreffende die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktsqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung deswegen entzogen wird. Der Gutachter ist an die Gutachtensaufforderung und die dort formulierte Fragestellung sowie die dort genannten Rechts- und Beurteilungsgrundlagen gebunden. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde und nicht Aufgabe des Gutachters oder des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar und fehlerfrei festzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16/14 - BayVBl 2015, 421 mit Anm. Liebler, jurisPR-BVerwG 10/2015 v. 8.5.2015, Anm. 2; BayVGH, B.v. 24.7.2015 - 11 CS 15.1203 - juris;
An einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung fehlt es hier.
2. Die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens war rechtswidrig, weil der Antragsgegner mit „§ 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV“ eine falsche Rechtsgrundlage angegeben hat.
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens eine Rechtsgrundlage angibt, muss diese zutreffen. Ist eine falsche Rechtsgrundlage angegeben, kann die streitgegenständliche Gutachtensaufforderung im Laufe des Verfahrens nicht von der Behörde oder dem Gericht auf eine andere, eigentlich zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Falle der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens kann dann nicht auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden (so ausdrücklich VG Schleswig-Holstein, GB
Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn eine Norm schlicht falsch bezeichnet wird, die Voraussetzungen der beiden Vorschriften aber identisch sind und die Nennung der falschen Norm den Betreffenden nicht in seiner Rechtsposition oder Rechtsverteidigung beeinträchtigen kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 11 ZB 12.1449; VG Würzburg, B.v. 2.5.2012 - W 6 K 11.889; vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 7.1.2014 - W 6 S 13.1240 - juris).
3. Die zutreffende Rechtsgrundlage ist hier unstreitig - wie auch der Beklagte einräumt - nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, sondern § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Dem Landratsamt K. ist zwar zuzugestehen, dass es sich beim falschen Zitat in der Gutachtensaufforderung vom 28. Oktober 2014 nur um ein Redaktionsversehen gehandelt haben mag und der Rest stimmt. In der Gutachtensaufforderung ist insbesondere der richtige Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV wiedergegeben. Gleichwohl enthält die Gutachtensaufforderung einen Fehler, der sie insgesamt rechtswidrig macht. Denn die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt grundsätzlich eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus (vgl. VG Augsburg, B.v. 25.3.2014 - Au 7 S 14.306 - juris; BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 11 CS 13.22 - VD 2013, 128; VG Osnabrück, B.v. 16.1.2013 - 6 B 73/12 - juris; VGH BW, B.v. 30.6.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
Die falsche Bezeichnung der einschlägigen Rechtsgrundlage führt zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung, weil die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der beiden verwechselten Vorschriften nicht identisch sind und der Fehler den Betreffenden, hier die Klägerin, in ihrer Rechtsposition und Rechtsverteidigung beeinträchtigen kann. Abzustellen ist dabei auf den Empfängerhorizont der Klägerin als juristische Laiin, der die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV in der Gutachtensaufforderung präsentiert wird. Auch der Gutachter ist an die Gutachtensaufforderung und an die konkret aufgeführte Vorschrift gebunden. Deshalb kann nicht zulasten der Klägerin herangeführt werden, dass sie womöglich ein Gutachten hat erstatten lassen, das negativ ausgefallen sei, weil der Gutachter bei der Begutachtung nach den Vorgaben auch von der Prämisse des § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV ausgehen musste. Auch der Klägerbevollmächtigte scheint bei seinem Vorbringen sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren tatsächlich teilweise von der falschen Vorschrift und den dort verlangten Voraussetzungen ausgegangen zu sein, indem er § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV ausdrücklich zitierte und in seiner Argumentation zur Sache auf fehlende Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum einging.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV sind nicht einfach austauschbar. Die beiden Normen unterscheiden sich wesentlich. Die genannten Vorschriften erfassen unterschiedliche Lebenssachverhalte und treffen dafür selbstständige Regelungen. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich von ihren Voraussetzungen, von ihrer Struktur und von ihrer Rechtsfolge. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV einerseits und § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV andererseits sprechen ebenfalls gegen eine Gleichsetzung. Liegen Anzeichen dafür vor, dass ein aktueller Konsum von Betäubungsmitteln stattgefunden hat, ist die Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV verpflichtet, die Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anzuordnen. Fehlt es demgegenüber an Anhaltspunkten für eine Einnahme, hat eine Person aber Betäubungsmittel rechtswidrig besessen, kann die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV im Ermessenswege verlangt werden. Während § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV hinreichende aktuelle Anknüpfungstatsachen für die Annahme von Betäubungsmittelkonsum verlangt, sind bei § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV über den Besitz hinausgehende Anhaltspunkte für die Annahme nicht erforderlich. Bei letzterer Vorschrift kann der Drogenbesitz ein Indiz für einen Verbrauch sein (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2011 - 11 CS 11.1061 - SVR 2011, 432).
Die skizzierten rechtlichen Vorgaben sind auch für die Rechtsverteidigung relevant. Das Landratsamt K. hat in seiner Gutachtensaufforderung vom 28. Oktober 2014 unter anderem ausgeführt, dass der Besitz von Betäubungsmittel den Schluss zulasse, dass diese auch konsumiert würden. Der Klägerbevollmächtigte hat in seiner Klagebegründung, wie auch schon in der Widerspruchsbegründung, in der Sache argumentiert, dass Anhaltspunkte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht vorlägen, indem er formuliert hat, lediglich der positive Drogenvortest hätte grundsätzlich Verdachtsmomente im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV geliefert, da Drogenvortests mit erheblicher Genauigkeit Hinweis auf den Konsum von Betäubungsmitteln gäben. Ein positiver Drogenvortest, wie er vom Klägerbevollmächtigten angesprochen wird, begründet indes grundsätzlich Verdachtsmomente im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 14 FeV Rn. 13).
Die Ausführungen in der Gutachtensaufforderung mit dem ausdrückliche Bezug auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV können aus Empfängersicht durchaus so verstanden werden, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin schon Betäubungsmittel konsumiert hat. So gesehen ist nicht fernliegend, dass ein unbefangener Empfänger im Rahmen seiner Rechtsverteidigung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV als nicht gegeben ansieht, weil gerade keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum der Klägerin gesehen wurden, und der Hinweis in der Gutachtensaufforderung, dass der Besitz von Betäubungsmitteln den Schluss auf die Einnahme rechtfertigt, als nicht ausreichend tragfähigen Anknüpfungspunkt im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erachtet. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV trägt demgegenüber der Tatsache Rechnung, dass nicht jede Person, die widerrechtlich Betäubungsmittel besitzt oder besessen hat, auch Drogenkonsument sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2011 - 11 CS 11.1061 - SVR 2011, 432), so dass die Aussage in der Gutachtensaufforderung, dass der Besitz von Betäubungsmittel den Schluss zulässt, dass dieser auch konsumiert werde, in dieser Allgemeinheit nicht uneingeschränkt gültig sein muss. Vielmehr ist der Konsum erst aufzuklären.
Die aufgezeigten Unklarheiten für den betroffenen Empfänger wie auch der mögliche Einfluss auf die Begutachtung durch den Gutachter gehen zulasten des Beklagten. Denn es ist der Beklagten anzulasten, wenn aus der Gutachtensaufforderung nicht eindeutig erkennbar ist, nach welchen rechtlichen Vorgaben das Gutachten gefordert wird und zu erstellen ist (vgl. VGH BW, B.v. 20.4.2010 - 10 S 319/10 - NJW 2010, 3256). Schließlich ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV eine gebundene Norm, während § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eine Ermessensvorschrift ist. Auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 11 CS 11.459 - juris) hat ausdrücklich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Beibringungsaufforderung geäußert, weil in seinem Verfahren als Rechtsgrundlage der § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV anstelle § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV genannt war. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Frage aber nicht entschieden, weil sie in der Beschwerdeinstanz nicht gerügt war.
Das Gericht merkt zur Klarstellung ergänzend an, dass es bei der gegebenen Sachlage keine grundsätzlichen Bedenken hat, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf der Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zu fordern, sofern dies unter sachgerechter Ausübung des Ermessens sowie unter Beachtung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV erfolgt.
4. Nach alledem durfte der Beklagte aufgrund der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens nicht auf die Nichteignung der Klägerin schließen. Vielmehr sind die Gutachtensaufforderung vom 28. Oktober 2014 und damit auch der sich darauf stützende Entziehungsbescheid vom 18. März 2015 in der berichtigten Fassung des Schreibens vom 31. März 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2015 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Die Rechtswidrigkeitsfolge erstreckt sich auch auf die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, und die Zwangsmittelandrohung sowie die übrigen Nebenentscheidungen der angefochtenen Bescheide.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, die Beiziehung eines Bevollmächtigten für den Widerspruchsführer ist dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seiner sonstigen persönlichen Umstände nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 162 Rn. 18). Im Hinblick auf die Schwierigkeit des Fahrerlaubnisrechts konnte die juristisch nicht vorgebildete Klägerin angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens die Zuziehung eines Rechtskundigen für notwendig erachten, um ihre Interessen gegenüber dem Beklagten zu wahren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs orientiert. Für die Höhe des Streitwerts sind nur die Klassen A, B und C1 von Bedeutung. Die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 wurde der Klägerin nach dem 31. August 1980 ‘und vor dem 1. Januar 1989 erteilt. Nach der Anlage 3 zur FeV, laufende Nr. 18, sowie Anlage 9 zur FeV, laufende Nr. 47 ff., waren lediglich die Klassen B und C1 sowie zusätzlich die neu erteilte Klasse A für den Streitwert relevant. Nach Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs war danach dreimal der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass insgesamt ein Streitwert 15.000,00 EUR festzusetzen war. Die anderen Klassen werden mit umfasst (vgl. § 6 Abs. 3 FeV) und wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris;
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- 1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
I.
In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner ihm von der Fahrerlaubnisbehörde in der Tschechischen Republik am 18. bzw. 29. Juni 2007 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG (in analoger Anwendung) und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.
Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
- 2
Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
- 3
Was zunächst die Begründung des Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeht, ist zu sehen, dass sich im Fahrerlaubnisrecht häufig die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung decken, geht es doch um die Abwendung der von zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrerlaubnisinhabern im Falle ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Eine „weitestgehende Übereinstimmung“ zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung hat der Senat namentlich in den Fällen gesehen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln – auch der gelegentlichen Einnahme von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden s t ä n d i g e n erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. Von daher genügt die in der Verfügung vom 18. Oktober 2010 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - noch - dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, wenn in der Begründung noch einmal gesondert zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es hier eben um die Bekämpfung der von Fahrzeugführern mit ungenügendem Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme beständig ausgehenden schwerwiegenden Gefahren geht.
- 4
Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig.
- 5
Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht nur – wie von ihm im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird – am Abend des 22. April 2010 unter verkehrssicherheitsrelevantem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, sondern dass er auch gelegentlich Cannabis konsumiert bzw. bis dahin zumindest konsumiert hat.
- 6
Insofern kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich dies nach Maßgabe der schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bislang auch vom Senat regelmäßig herangezogenen sogenannten Daldrup-Tabelle (Blutalkohol 2000, 39) daraus ergibt, dass das dem Antragsteller „spontan“ - nur eine halbe Stunde nach seiner Verkehrsteilnahme - entnommene Blut eine höhere THC-COOH-Konzentration als 10 ng/ml, nämlich eine solche von 94 ng/ml, aufwies (vgl. zu diesem „Richtwert“ auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris), oder ob erst bei einem höheren – und hier nicht erreichten – Wert allein mit Rücksicht auf die THC-COOH-Konzentration von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.
- 7
Dahinstehen kann dies deshalb, weil nach der derzeitigen Erkenntnislage auch dann, wenn man die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration für sich allein nicht als Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums seinerseits genügen lassen wollte, - gleichwohl - von einem solchen Konsumverhalten des Antragstellers auszugehen wäre. Hieran kann nämlich kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenn neben der den bislang vom Senat zugrunde gelegten „Richtwert“ für einen gelegentlichen Cannabisgenuss um ein Vielfaches übersteigenden THC-COOH-Konzentration im Blut des Antragstellers weitere Umstände mit in den Blick genommen werden. Von daher wäre es auch dann, wenn die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration isoliert betrachtet keine gelegentliche Cannabiseinnahme seinerseits zu belegen vermöchte, im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, namentlich ohne Anordnung einer ärztlichen Begutachtung des Antragstellers (vgl. hierzu die oben bereits angeführten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs), die Fahrerlaubnis entzogen hat.
- 8
Dass sich die gelegentliche Cannabiseinnahme eines als Verkehrsteilnehmer unter Cannabiseinfluss auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers auch aus anderen Umständen als allein der THC-COOH-Konzentration erschließen kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung; so versteht es sich von selbst, dass sich ein solches Konsummuster aus den eigenen Angaben des Betroffenen oder daraus ergeben kann, dass er zuvor schon einmal als Cannabiskonsument in Erscheinung getreten war.
- 9
Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung kann dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers aber nicht bloß dann Bedeutung beigemessen werden, wenn er einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Das Erklärungsverhalten kann vielmehr auch ansonsten von rechtlicher Relevanz sein, weil sich ihm – in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten – mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichenden Gewissheit entnehmen lässt, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber bereits öfter als nur das eine Mal, auf das seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss zurückzuführen war, Cannabis zu sich genommen hat. Dem steht die Tatsache nicht entgegen, das die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage ist und es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat. Das schließt es keineswegs aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können - mit der Folge der Entbehrlichkeit einer Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).
- 10
Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2010 – 10 B 10770/10.OVG - herausgestellt hat - und worauf auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. Juli 2009, DAR 2009, 598), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2007, Blutalkohol 2007, 190) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris) hinweisen -, ein Zusammentreffen von erstmaligem - „experimentellem“ - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit „ausprobierten“ Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Zu letzterem hebt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (a.a.O.) zutreffend hervor, dass fachspezifische Untersuchungen zur Verkehrsteilnahme unter Alkohol ergeben haben, dass auf eine polizeilich festgestellte Trunkenheitsfahrt hunderte unaufgedeckt gebliebene entfallen. Und was eine eventuelle Verkehrsteilnahme nach „experimentellem“ Cannabiskonsum angeht, weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) richtigerweise darauf hin, dass eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen „experimentellen“ Cannabiskonsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels - das Risiko auf sich nimmt, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.
- 11
Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle muss - nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass es hier nicht um die Ahndung begangenen Unrechts, sondern um die Abwehr erheblicher Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer geht – von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum beruft und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, gegebenenfalls auch nachprüfbar, darlegt. Anders gewendet heißt dies, dass die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimentellen“ – Cannabisaufnahme rechtfertigt. Das muss umso gelten, wenn dem Betroffenen – wie dem Antragsteller zumindest nach der Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten noch im Verwaltungsverfahren – die rechtliche Bedeutsamkeit der Abgrenzung zwischen einmaligem und häufigerem Cannabiskonsum und so nicht zuletzt eben auch die Unschädlichkeit der Einräumung eines bloß einmaligen Genusses bekannt ist.
- 12
Hier hat sich der Antragsteller, nachdem er im Rahmen der Verkehrskontrolle und bei seiner polizeilichen Vernehmung entgegen seiner Darstellung im Verwaltungs- und im vorliegenden Eilverfahren nicht etwa einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt, sondern Angaben verweigert bzw. geltend gemacht hat, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Einsatzbericht vom 22. April 2010), gegenüber dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht sowie in der Beschwerde darauf zurückgezogen, er habe seinerzeit vor dem Fahrtantritt zum ersten Mal Cannabis konsumiert gehabt und habe auch danach kein Cannabis mehr zu sich genommen.
- 13
Abschließend sei noch hervorgehoben, dass die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Laborbefunde aus der Zeit nach dem Vorfall vom 22. April 2010 nichts dazu auszusagen vermögen, ob der Antragsteller am 22. April 2010 erstmals Cannabis zu sich genommen hat oder ob er zuvor bereits dann und wann Cannabis konsumiert hat.
- 14
Nach alledem erweist sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die vom Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung - als eine gebundene Entscheidung - jedenfalls im Ergebnis als richtig und besteht von daher kein Anlass zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 16
Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
- 17
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerden sind unbegründet.
21. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der Grundlage der dargelegten Gründe.
3Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass aufgrund ihrer Angaben am Tattag ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht nachgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht auf der Grundlage der Einlassungen der Antragstellerin, die vor ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizeibeamten belehrt wurde, davon ausgegangen, dass ihr wegen des Konsums der Droge LSD die Fahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Angaben der Antragstellerin bei dieser ersten Vernehmung als Nachweis eines Konsums von LSD im Rahmen einer Party in Holland gewertet.
4Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten. Die Behauptung, den Konsum von LSD wahrheitswidrig angegeben zu haben, um ihrer Begleitperson zu imponieren, stellt die erstinstanzliche Würdigung auch mit Rücksicht auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht nachhaltig in Frage. Denn die Angaben der Antragstellerin sind zum einen in sich widersprüchlich und widersprechen zum anderen in wesentlichen Punkten dem Inhalt des polizeilichen Protokolls vom 21. Juli 2014. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum für die Antragstellerin in der konkreten Situation Anlass zu dem behaupteten „Imponiergehabe“ bestanden haben sollte. Soweit sie nunmehr anführt, dass zu ihrem Begleiter keine partnerschaftliche Beziehung bestehe, sie sich vielmehr lediglich seit Juni 2014 eine Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft teilten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Antragstellerin sich grundsätzlich veranlasst gesehen haben sollte, ihrem Begleiter zu imponieren, ist nicht davon auszugehen, dass sie dies durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Polizei über Drogenkonsum anlässlich eines gemeinsamen Aufenthalts in Holland getan hätte. Dagegen spricht zunächst, dass sich die Antragstellerin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Polizeibeamten durchaus der Bedeutung der Situation bewusst war. Dies kommt in ihrem Bestreben zum Ausdruck, ihre Täterschaft als Fahrzeugführerin in Abrede zu stellen. So hat sie eingangs angegeben, dass sie das Fahrzeug, das ihr von ihrem Stiefvater zur alleinigen Verfügung überlassen worden sei, nicht geführt habe. Fahrzeugführer sei vielmehr ihr Begleiter gewesen. Auf den Hinweis, dass die Einstellung des Fahrersitzes dafür spreche, dass die 1,64 m große Antragstellerin das Fahrzeug geführt habe - ihr Begleiter ist 1,84 m groß - erklärte sie, dass sie den Pkw lediglich später umgesetzt habe. Anschließend gab sie auf die Nachfrage nach Drogenkonsum an, in Holland LSD konsumiert zu haben. Dass sie mit dieser vermeintlich wahrheitswidrigen Offenbarung ihren Begleiter beeindrucken wollte, ist auch mit Rücksicht auf dessen Verhalten anlässlich ihrer Vernehmung ausgeschlossen. Denn der Verkehrsunfallanzeige ist zu entnehmen, dass er immer wieder verbal versucht hat, auf sie einzuwirken, indem er ihr sagte, sie solle ruhig sein und nicht mit den Beamten reden.
5Soweit die Antragstellerin ferner behauptet und eidesstattlich versichert, ihre vermeintlich wahrheitswidrigen Angaben zu dem Drogenkonsum seien auf die akute Beeinträchtigung durch erheblichen Alkoholkonsum, starke Übermüdung und Stress zurückzuführen, weshalb sie die Polizeibeamten darum gebeten habe, sich vor einer Stellungnahme erst einmal ausschlafen zu können, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert ihres Geständnisses in Zweifel zu ziehen. Weder für einen solchen Wunsch noch für die behauptete physische und psychische Beeinträchtigung finden sich Anhaltspunkte in den ausführlichen Aufzeichnungen der Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige.
6Gegen eine Weigerung der Antragstellerin, unmittelbar zu dem Vorfall Stellung zu nehmen, spricht vor allen, dass ihr Begleiter, der selbst unter Hinweis auf die Einschaltung seines Rechtsanwalts keine Angaben zu dem Verkehrsunfall gemacht hat, die Antragstellerin wiederholt davon abhalten wollte, mit den Polizeibeamten zu sprechen. Wäre die Antragstellerin von sich aus gar nicht zu einer Aussage bereit gewesen, hätte es einer solchen nachhaltigen („immer wieder“) Einwirkung nicht bedurft. Darüber hinaus ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sie und ihr Begleiter von sich aus bei ihrem Pkw erschienen sind und einem Atemalkoholtest zustimmten. Einwände gegen eine Einlassung zu dem Vorfall finden sich ausschließlich im Protokoll über die Angaben des Begleiters der Antragstellerin.
7Gegen die behauptete schwerwiegende psychische und physische Beeinträchtigung durch Schlafmangel und Alkoholkonsum in einem Umfang, der den Beweiswert der Aussage entkräften soll, spricht bereits, dass die Antragstellerin erkennbar durchaus willensgesteuert und zielgerichtet vor der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei zusammen mit ihrem Begleiter versucht hat, die Unfallgegnerin davon abzuhalten, die Polizei hinzuzuziehen. Außerdem war seit dem Unfall einige Zeit vergangen, denn die Antragstellerin und ihr Begleiter hatten sich zunächst unerlaubt vom Unfallort entfernt und anschließend mit der Unfallgegnerin, die sie verfolgt hatte, verhandelt. Die Konfrontation mit der Polizei war für die Antragstellerin damit nicht überraschend. Anhaltspunkte für eine starke Beeinträchtigung aufgrund des Alkohols oder wegen erheblicher Erschöpfung im Verlauf der Vernehmung gegen 4.00 Uhr am 20. Juli 2014 sind der Verkehrsunfallanzeige ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Feststellungen des Arztes anlässlich der Blutabnahme sprechen gegen eine solche Beeinträchtigung ihres Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten. Nach dem ärztlichen Bericht war um 5.00 Uhr bei ihr nach dem äußeren Anschein der Einfluss von Drogen, nicht jedoch von Alkohol, leicht bemerkbar (auffällig weite Pupillen, verzögerte Lichtreaktion, leichte Koordinationsdefizite). Sie war bewusstseinsklar, ihr Denkablauf war geordnet, ihr Verhalten beherrscht und die Stimmung unauffällig.
8Soweit die Antragstellerin schließlich darauf hinweist, dass noch nicht einmal das Strafverfahren abgeschlossen sei, führt dies auch im Hinblick auf § 3 StVG Abs. 3 Satz 1 StVG zu keinem anderen Ergebnis. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Vorschrift steht aber der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht entgegen, weil ihr gerade nicht der Sachverhalt, der Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens ist, zugrundeliegt. Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht Unfallflucht und alkoholisiertes Führen eines Fahrzeugs am 20. Juli 2014 in S. gegen 3.30 Uhr, sondern der Konsum der Droge LSD in Holland und damit ein Sachverhalt, der einige Stunden vor dem Vorfall in S. stattgefunden hat.
92. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den obigen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geboten hat. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fernliegt.
10St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff.
11So verhält es sich hier. Anders als die Antragstellerin geltend macht, überzeugen ihre Darstellung des Sachverhalts und die von ihr vorgelegten Unterlagen den Senat aus den oben angeführten Gründen nicht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerden sind unbegründet.
21. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der Grundlage der dargelegten Gründe.
3Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass aufgrund ihrer Angaben am Tattag ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht nachgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht auf der Grundlage der Einlassungen der Antragstellerin, die vor ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizeibeamten belehrt wurde, davon ausgegangen, dass ihr wegen des Konsums der Droge LSD die Fahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Angaben der Antragstellerin bei dieser ersten Vernehmung als Nachweis eines Konsums von LSD im Rahmen einer Party in Holland gewertet.
4Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten. Die Behauptung, den Konsum von LSD wahrheitswidrig angegeben zu haben, um ihrer Begleitperson zu imponieren, stellt die erstinstanzliche Würdigung auch mit Rücksicht auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht nachhaltig in Frage. Denn die Angaben der Antragstellerin sind zum einen in sich widersprüchlich und widersprechen zum anderen in wesentlichen Punkten dem Inhalt des polizeilichen Protokolls vom 21. Juli 2014. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum für die Antragstellerin in der konkreten Situation Anlass zu dem behaupteten „Imponiergehabe“ bestanden haben sollte. Soweit sie nunmehr anführt, dass zu ihrem Begleiter keine partnerschaftliche Beziehung bestehe, sie sich vielmehr lediglich seit Juni 2014 eine Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft teilten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Antragstellerin sich grundsätzlich veranlasst gesehen haben sollte, ihrem Begleiter zu imponieren, ist nicht davon auszugehen, dass sie dies durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Polizei über Drogenkonsum anlässlich eines gemeinsamen Aufenthalts in Holland getan hätte. Dagegen spricht zunächst, dass sich die Antragstellerin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Polizeibeamten durchaus der Bedeutung der Situation bewusst war. Dies kommt in ihrem Bestreben zum Ausdruck, ihre Täterschaft als Fahrzeugführerin in Abrede zu stellen. So hat sie eingangs angegeben, dass sie das Fahrzeug, das ihr von ihrem Stiefvater zur alleinigen Verfügung überlassen worden sei, nicht geführt habe. Fahrzeugführer sei vielmehr ihr Begleiter gewesen. Auf den Hinweis, dass die Einstellung des Fahrersitzes dafür spreche, dass die 1,64 m große Antragstellerin das Fahrzeug geführt habe - ihr Begleiter ist 1,84 m groß - erklärte sie, dass sie den Pkw lediglich später umgesetzt habe. Anschließend gab sie auf die Nachfrage nach Drogenkonsum an, in Holland LSD konsumiert zu haben. Dass sie mit dieser vermeintlich wahrheitswidrigen Offenbarung ihren Begleiter beeindrucken wollte, ist auch mit Rücksicht auf dessen Verhalten anlässlich ihrer Vernehmung ausgeschlossen. Denn der Verkehrsunfallanzeige ist zu entnehmen, dass er immer wieder verbal versucht hat, auf sie einzuwirken, indem er ihr sagte, sie solle ruhig sein und nicht mit den Beamten reden.
5Soweit die Antragstellerin ferner behauptet und eidesstattlich versichert, ihre vermeintlich wahrheitswidrigen Angaben zu dem Drogenkonsum seien auf die akute Beeinträchtigung durch erheblichen Alkoholkonsum, starke Übermüdung und Stress zurückzuführen, weshalb sie die Polizeibeamten darum gebeten habe, sich vor einer Stellungnahme erst einmal ausschlafen zu können, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert ihres Geständnisses in Zweifel zu ziehen. Weder für einen solchen Wunsch noch für die behauptete physische und psychische Beeinträchtigung finden sich Anhaltspunkte in den ausführlichen Aufzeichnungen der Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige.
6Gegen eine Weigerung der Antragstellerin, unmittelbar zu dem Vorfall Stellung zu nehmen, spricht vor allen, dass ihr Begleiter, der selbst unter Hinweis auf die Einschaltung seines Rechtsanwalts keine Angaben zu dem Verkehrsunfall gemacht hat, die Antragstellerin wiederholt davon abhalten wollte, mit den Polizeibeamten zu sprechen. Wäre die Antragstellerin von sich aus gar nicht zu einer Aussage bereit gewesen, hätte es einer solchen nachhaltigen („immer wieder“) Einwirkung nicht bedurft. Darüber hinaus ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sie und ihr Begleiter von sich aus bei ihrem Pkw erschienen sind und einem Atemalkoholtest zustimmten. Einwände gegen eine Einlassung zu dem Vorfall finden sich ausschließlich im Protokoll über die Angaben des Begleiters der Antragstellerin.
7Gegen die behauptete schwerwiegende psychische und physische Beeinträchtigung durch Schlafmangel und Alkoholkonsum in einem Umfang, der den Beweiswert der Aussage entkräften soll, spricht bereits, dass die Antragstellerin erkennbar durchaus willensgesteuert und zielgerichtet vor der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei zusammen mit ihrem Begleiter versucht hat, die Unfallgegnerin davon abzuhalten, die Polizei hinzuzuziehen. Außerdem war seit dem Unfall einige Zeit vergangen, denn die Antragstellerin und ihr Begleiter hatten sich zunächst unerlaubt vom Unfallort entfernt und anschließend mit der Unfallgegnerin, die sie verfolgt hatte, verhandelt. Die Konfrontation mit der Polizei war für die Antragstellerin damit nicht überraschend. Anhaltspunkte für eine starke Beeinträchtigung aufgrund des Alkohols oder wegen erheblicher Erschöpfung im Verlauf der Vernehmung gegen 4.00 Uhr am 20. Juli 2014 sind der Verkehrsunfallanzeige ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Feststellungen des Arztes anlässlich der Blutabnahme sprechen gegen eine solche Beeinträchtigung ihres Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten. Nach dem ärztlichen Bericht war um 5.00 Uhr bei ihr nach dem äußeren Anschein der Einfluss von Drogen, nicht jedoch von Alkohol, leicht bemerkbar (auffällig weite Pupillen, verzögerte Lichtreaktion, leichte Koordinationsdefizite). Sie war bewusstseinsklar, ihr Denkablauf war geordnet, ihr Verhalten beherrscht und die Stimmung unauffällig.
8Soweit die Antragstellerin schließlich darauf hinweist, dass noch nicht einmal das Strafverfahren abgeschlossen sei, führt dies auch im Hinblick auf § 3 StVG Abs. 3 Satz 1 StVG zu keinem anderen Ergebnis. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Vorschrift steht aber der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht entgegen, weil ihr gerade nicht der Sachverhalt, der Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens ist, zugrundeliegt. Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht Unfallflucht und alkoholisiertes Führen eines Fahrzeugs am 20. Juli 2014 in S. gegen 3.30 Uhr, sondern der Konsum der Droge LSD in Holland und damit ein Sachverhalt, der einige Stunden vor dem Vorfall in S. stattgefunden hat.
92. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den obigen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geboten hat. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fernliegt.
10St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff.
11So verhält es sich hier. Anders als die Antragstellerin geltend macht, überzeugen ihre Darstellung des Sachverhalts und die von ihr vorgelegten Unterlagen den Senat aus den oben angeführten Gründen nicht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das für die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zieht die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Zweifel.
3Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2013 genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen bzw. ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt.
4Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 ‑ 16 B 24/11 ‑, juris, Rdnr. 3 ff., mit weiteren Nachweisen.
5Letzteres ist hier der Fall. Die drohende weitere Verkehrsteilnahme von Konsumenten sog. harter Drogen beinhaltet eine Gefahrenlage, in der sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für die sofortige Vollziehung typischerweise weitgehend decken. Daher reicht es aus, wenn sich die Behörde ‑ wie hier ‑ zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen.
6Auch in der Sache ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Dass das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren noch nicht abgeschlossen sein mag, ist kein Grund, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Ein laufendes Ordnungswidrigkeitenverfahren entfaltet in Bezug auf das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde keine Sperrwirkung, weil dort anders als im Strafverfahren keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG). Darüber hinaus ist es unerheblich, ob der Antragsteller sich mit der Fahrt am 7. April 2012 ordnungswidrig verhalten hat, indem er noch unter der Wirkung zuvor eingenommenen Kokains stand. Nach ‑ soweit ersichtlich ‑ einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) ‑ zu denen auch Kokain zählt ‑ die Fahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 ‑ 16 B 354/13 ‑ mit weiteren Nachweisen.
8Entscheidend ist daher allein, ob feststeht, dass der Antragsteller damals Kokain zu sich genommen hat. Das aber ist angesichts des vorliegenden rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums E. vom 14. Mai 2012 nicht zweifelhaft. Die Einnahme des Rauschmittels wird danach bereits durch den Nachweis des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin in der Blutprobe des Antragstellers belegt, sodass es nicht darauf ankommt, dass Kokain selbst nur noch in Spuren und damit nicht mehr sicher ("wahrscheinlich") nachzuweisen war (vgl. Gutachten Seite 3: "Durch die hier vorgenommenen Untersuchungen an der Blutprobe konnte nachgewiesen werden, dass Herr S. Cocain konsumiert hat." und weiter "Cocain war in der Blutprobe nicht mehr sicher nachweisbar, das aufgefundene Benzoylecgonin belegt aber den vorangegangenen Cocainkonsum.").
9Das Verwaltungsgericht ist im Weiteren zu Recht von einem bewussten Kokainkonsum des Antragstellers ausgegangen. Soweit der Antragsteller einen solchen bestreitet und darauf verweist, er sei möglicherweise entweder anlässlich eines Junggesellenabschieds oder während eines Bordellbesuchs unwissentlich mit dem Kokain in Kontakt gekommen, ist dem nicht zu folgen. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 ‑ 16 B 1378/12 ‑, juris, Rdnr. 4 f., mit weiteren Nachweisen.
11Daran fehlt es hier nach wie vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist in jeder Hinsicht völlig substanzlos und erschöpft sich in bloßen Spekulationen, sodass alles für eine Schutzbehauptung spricht. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Antragstellers, er befinde sich mangels näherer Erkenntnisse darüber, wie das Kokain in seinen Körper gelangt sein könnte, in einem Erklärungsnotstand. Während der Antragsteller keinerlei nähere Angaben zu den fraglichen Ereignissen macht, müsste er, was den Bordellbesuch angeht, bei gehöriger Anstrengung zumindest in der Lage sein, Ausführungen dazu zu machen, welche konkreten Verhaltensweisen überhaupt zu der in Rede stehenden Kokainaufnahme geführt haben könnten. Soweit es den Junggesellenabschied betrifft, hätte es angesichts der dem Antragsteller drohenden Konsequenzen mehr als nahe gelegen, nicht nur auf den Verzehr eines möglicherweise kontaminierten Kuchens hinzuweisen, sondern sich bei dem Gastgeber und gegebenenfalls auch bei anderen Gästen eingehend nach diesem Kuchen zu erkundigen. Dabei ist zweitrangig, ob solche Erkundigungen zu einem verwertbaren Ergebnis geführt hätten. Wesentlich gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers spricht, dass er derartige Nachfragen offenbar von vornherein unterlassen hat. In hohem Maße unrealistisch und damit unglaubhaft ist zudem, dass der Antragsteller von der Zuführung des stark stimulierenden Rauschmittels Kokain in den einem wie in dem anderen Fall augenscheinlich nichts bemerkt haben will.
12Anders als der Antragsteller meint, bedurfte es vor dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Frage, wann ein in der Vergangenheit liegender und für sich genommen kraftfahreignungsrelevanter Drogenkonsum die Annahme der Kraftfahrungeeignetheit nicht mehr rechtfertigt, sondern nur noch Anlass zu Zweifeln bietet, denen etwa durch eine Begutachtungsanordnung gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nachzugehen wäre, kann nicht unter Zugrundelegung schematisch fester Zeiten beantwortet werden. Vielmehr sind insoweit alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Oktober 2011 ‑ 16 B 995/11 ‑ und vom 30. März 2012 ‑ 16 B 341/12 ‑; zu der ähnlichen Frage, unter welchen Umständen ein Drogenkonsum auch eine Gutachtenaufforderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nicht mehr rechtfertigt, siehe BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, juris, Rdnr. 23 (= NJW 2005, 3081).
14Ausgehend davon steht der Umstand, dass der (letzte) nachgewiesene Drogenkonsum des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung etwa eineinhalb Jahre zurücklag, der Annahme einer fortdauernden Kraftfahrungeeignetheit nicht entgegen. Dieser Zeitraum ist nicht schon für sich genommen so erheblich, dass der Antragsgegner bereits allein deshalb daran gehindert gewesen wäre, unmittelbar auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen(vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Zwar bietet eine derartige Zeitspanne grundsätzlich genügend Raum für eine stabile Verhaltensänderung und ‑ daraus resultierend ‑ die nachfolgende Wiedererlangung der Kraftfahreignung. Dafür spricht im Fall des Antragstellers allerdings nichts. Da der Antragsteller weder irgendwelche Abstinenznachweise vorgelegt noch überhaupt ‑ wie vorstehend dargelegt ‑ glaubhafte Angaben zu seinem (früheren) Drogenkonsumverhalten gemacht hat, mangelt es an jeglichem konkreten Anhalt für die Annahme, dass er seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass er nach dem Vorfall vom April 2012 nicht nochmals einschlägig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist. Selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme entfaltet keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden. Nachweislich falsch dürfte im Übrigen ‑ ohne dass es darauf vorliegend entscheidend ankäme ‑ die Behauptung des Antragstellers sein, sich nicht nur von allen Betäubungsmitteln, sondern inzwischen auch von jeglichem, ohnehin immer nur in kleinen Mengen erfolgtem Alkoholkonsum fernzuhalten. Denn ausweislich einer vom Antragsgegner zu den Akten gereichten Verkehrsunfallanzeige des Polizeipräsidiums E. war der Antragsteller am 23. Januar 2014 in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei ihm eine Blutprobe entnommen wurde, die immerhin eine Blutalkoholkonzentration von 0,70 Promille aufwies.
15Vor diesem Hintergrund erweist sich schließlich auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung als zutreffend. Trotz der ihn vor allem beruflich empfindlich treffenden Folgen der Mobilitätseinbuße stellt sich das öffentliche Interesse am sofortigen Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr seinen Interessen gegenüber als übergeordnet dar. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für ihn nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Dies ist vorliegend nicht deswegen anders zu bewerten, weil die Fahrerlaubnisentziehung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem die Maßnahme rechtfertigenden Vorfall steht. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Zeitablauf allein macht es aber nicht weniger dringlich, einen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen des Konsums von Amphetamin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie anderer Obergerichte schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV).
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2012 - 16 B 875/12 - m.w.N; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 11 CS 13.2538 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 -, Blutalkohol 51 (2014), 191 = juris Rn. 5, m.w.N.
5Vor diesem Hintergrund stellt die Behauptung des Antragstellers, er habe zu keinem Zeitpunkt unter der Wirkung von Amphetamin am Straßenverkehr teilgenommen und es gehe deshalb von ihm keine Gefahr aus, seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht in Frage. Unerheblich ist zudem, ob der Antragsteller nur gelegentlich und nur geringe Mengen Amphetamin konsumiert hat und ob er von dieser Droge abhängig ist. Der vom Antragsteller vorgenommene Vergleich mit dem Konsum von Cannabis geht schon deshalb fehl, weil dieser gerade nicht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zu beurteilen ist.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass es auf eine bestimmte Wirkstoffkonzentration nicht ankommt.
7Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2014 - 16 B 656/14 -.
8Etwas anderes folgt nicht aus dem vom Antragsteller genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2010 - 11 CS 10.1810 - (juris). Im dort zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber eine Substanz konsumiert, die zum Zeitpunkt des Konsums noch nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) galt. Die Substanz Amphetamin zählte aber auch im Zeitpunkt des Konsums durch den Antragsteller zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz i.V.m. Anlage III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz).
9Der Antragsteller legt in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar, dass in seinem Fall die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht zutrifft. Insbesondere kann diese nicht mit dem Argument erschüttert werden, er habe nach der Einnahme von Amphetamin nicht am Straßenverkehr teilgenommen, weil die Regelvermutung - wie bereits ausgeführt - unabhängig davon greift. Davon geht im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Augsburg in dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 6. Juni 2013 (Au 7 K 13.465, juris Rn. 27) aus.
10Entgegen der Rüge des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt, dass der letzte Amphetaminkonsum nach Angaben des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt ca. sechs Monate zurücklag. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne dennoch nicht von einer Wiedererlangung der Kraftfahreignung ausgegangen werden, zieht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel.
11Dass der Antragsteller existentiell auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, wird in der Beschwerdebegründung lediglich behauptet, aber nicht weiter dargelegt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist aber auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht zu beanstanden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris Rn. 9
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Die Antragstellerin
1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.
III.
Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2015 rechtmäßig ist. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich durch den Konsum von Amphetamin am 17. Dezember 2014 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Der Antragsteller hat den Konsum von Amphetamin an diesem Tag sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt. Aus diesem Grund kommt es auf die Fragen, ob er am Tattag in die Entnahme einer Blutprobe eingewilligt hat, wofür aus Sicht des Senats jedenfalls die Angaben in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 17. Dezember 2014 sprechen, und ob im Falle einer fehlenden Einwilligung des Antragstellers einer Verwertbarkeit der Blutprobe entgegensteht, dass ihre Entnahme nicht von einem Richter angeordnet worden ist,
4vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 16 B 426/15 -,
5nicht an.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen Amphetamin nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG zählt - die Fahreignung ausschließt.
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371 = NWVBl. 2007, 232 = Blutalkohol 44 (2007), 192 = juris, Rn. 4, vom 14. August 2012 - 16 B 392/07 - und vom 30. April 2013 - 16 B 354/13 -; ebenso Saarl. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 1 B 191/08 -, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 8. März 2006 - 12 ME 53/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 513 = juris, Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -, VRS 112 (2007), 308 = juris, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Februar 2007
8- 10 S 3032/06 -, NZV 2007, 326 = VRS 112 (2007), 375 = Blutalkohol 44 (2007) = juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2009
9- 1 S 97.09 -, Blutalkohol 46 (2009), 357 = juris, Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 24. Juni 2009
10- 1 M 87/09 -, Blutalkohol 46 (2009), 360 = juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2012
11- 11 CS 12.28 -, juris, Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 - 2 B 1570/11 -, NJW 2012, 2294 = VRS 123 (2012), 243 = juris, Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 13. April 2012 - 3 M 47/12 -, juris, Rn. 6.
12Der Hinweis des Antragstellers auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sein diesbezügliches Vorbringen nicht über Spekulationen in Bezug darauf, welche Auswirkungen die genannte Vorschrift in Bezug auf das Verständnis der Begriffe „einnehmen“ bzw. „Konsum“ haben könnte, hinausgeht.
13Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe bei der Verkehrskontrolle am 17. Dezember 2014 keine drogentypischen Auffälligkeiten aufgewiesen. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt allein aus der vorausgegangenen Einnahme von Amphetamin ohne dass es darauf ankäme, ob bei der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug eine Fahruntüchtigkeit oder sonstige Auffälligkeiten zutage getreten sind.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012
15- 16 B1127/12 -.
16Soweit der Antragsteller geltend macht, bereits seit 2004 über eine Fahrerlaubnis zu verfügen und seither mehr als eine Million Kilometer mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt zu haben, ohne einen Verkehrsunfall verursacht oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet zu haben, besagt dies nichts im Hinblick auf seine Fahreignung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung.
17Vgl. zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315 = juris, Rn. 16.
18Der weitere Hinweis des Antragstellers auf sein diesbezügliches Vorbringen in der Antragsschrift (Seite 5-7) genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses fehlt.
19Gründe für die Annahme, der Antragsteller habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung die zuvor aufgrund seines Amphetaminkonsums eingebüßte Fahreignung wieder erlangt, sind nicht ersichtlich. Seine Auffassung, mangels anderer Anhaltspunkte sei hiervon auszugehen, geht fehl. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt vielmehr den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum „harter“ Drogen dauerhaft zu verzichten. Hierzu ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist. Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006
21- 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 11. Juni 2010
22- 16 A 1848/09 - und vom 23. April 2012 - 16 B 392/12 -.
23Vorliegend fehlt es in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt bereits an jeglichem Nachweis einer Drogenabstinenz.
24Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es vor dem Entzug seiner Fahrerlaubnis auch keiner Anordnung eines Gutachtens zur Klärung seiner mangelnden Eignung zum Führung von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV. Denn diese ergab sich schon aus seinen eigenen Angaben. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Hier heißt es zwar: „Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).“ Diese Bestimmung ist jedoch - wie sich aus dem normativen Gesamtzusammenhang ergibt ‑ auf die Anwendungsfälle von § 11 Abs. 2, § 13, § 14, § 46 Abs. 3 FeV beschränkt, in denen Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen die Eignung begründen, aber noch nicht eindeutig feststeht, ob die in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten (oder sonstige Mängel) vorliegen oder nicht. Hingegen hat sich in Fällen, in denen der in Anlage 4 beschriebene Mangel (hier der Konsum von Amphetamin) bereits im Sinne von § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV feststeht, der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm - wie die zuletzt genannten Vorschriften ausdrücklich vorschreiben - die Fahrerlaubnis ohne Anordnung einer Gutachtenbei-bringung zu entziehen ist.
25Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. März 2003
26- 10 S 323/03 -, Blutalkohol 40 (2003) = juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 172/03 -, Blutalkohol 40 (2003), 465 = juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 11 CS 05.1648 -, juris, Rn. 17; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 - B 1 K 04.1416 -, juris, Rn. 29; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 6 B 66/05 -, NJW 2005, 1816 = juris, Rn. 22; so schon im Ergebnis OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 - 16 B 1623/08 - und vom 5. Dezember 2008 - 16 A 1168/08 -; OVG M.-V., Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 -, VRS 107 (2004), 229 = juris, Rn. 17; Thür. OVG, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 2 EO 190/04 -, Blutalkohol 42 (2005), 183 = juris, Rn. 36.
27Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seinen Arbeitsplatz in einem an der Autobahn A 4 gelegenen Raststättenbetrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen könne, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich diese Interessen in der Gegenüberstellung mit dem hochrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit der anderen Verkehrs-teilnehmer selbst dann nicht durchsetzen können, wenn dem Antragsteller der Ver-lust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollte.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
- 2
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2014 zu Recht nicht wiederhergestellt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S entzogen und ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges sowie Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung die Abgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, erweisen sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
- 3
Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
- 4
Der Antragsteller bezieht sich mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 4. April 2014 und auf die von ihm beigefügten Unterlagen, wobei er den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht. Ergänzend macht er geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten; die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Ausführungen, weshalb der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könne.
- 5
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 17 m. w. N.)
- 6
Auch der erhobene generelle Einwand des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung (sei rechtswidrig und) verletze ihn in seinen Rechten, gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen in eine erneute vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Wie bereits ausgeführt, obliegt es gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch prüft der Senat – wie bereits erwähnt – nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
- 7
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg.
- 8
Mit den angefochtenen Bescheiden wird dem formellen Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt; die Ausführungen zum besonderen öffentlichen Inter-esse am Sofortvollzug lassen einen formellen Begründungsmangel nicht erkennen. Die zur Begründung des Sofortvollzuges angeführten Gründe sind auf den Einzelfall bezogen, sie sind in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und sie erschöpfen sich nicht lediglich in einer formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Begründung lässt zudem erkennen, dass die Antragsgegnerin die Interessenpositionen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über den Sofortvollzug berücksichtigt hat. Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch nachvollziehbar dargelegt. So wird ausgeführt, die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil es darum gehe, Gefahren für den Antragsteller selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung abzuwenden. Den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des Sofortvollzuges wird damit in ausreichender Weise Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.1982 - 21 CS 82 A.1044 -, BayVBl. 1982, 756 f.). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich die Begründung in der Sache als tragfähig erweist.
- 9
Ohne Erfolg in der Sache bleibt darüber hinaus die vom Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit es die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den angeordneten Sofortvollzug betrifft.
- 10
Das Gericht hat bei der im vorliegenden summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hat es dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu prüfen, ob in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, Rn. 22 juris, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung) – die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges vorlagen und insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vollzugsfolgen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (fort-)bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rdn. 158 m. w. N.). Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten hat.
- 11
Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzuges habe nicht erfolgen dürfen, weil er „davon habe ausgehen müssen“, dass eine Bearbeitung seines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht habe stattfinden können und dürfen, solange der Führerschein tatsächlich in seinem Besitz (gewesen) sei bzw. in seinem Besitz bleiben würde. Er sei nämlich zuvor von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Führerschein abzugeben, und zwar unter Hinweis darauf, dass „nur unter Vorlage des Führerscheins … der Verwaltungsvorgang beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden (könne).“ Er habe daraus geschlossen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe bzw. haben müsse, weil ansonsten nicht erklärbar (gewesen) sei, weshalb der Verwaltungsvorgang nicht an das Landesverwaltungsamt habe abgegeben werden können. Soweit in der Folgezeit der Verwaltungsvorgang mit seinem Widerspruch dennoch an das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde abgegeben und dort bearbeitet worden sei, habe er dies im Hinblick auf die vorausgegangene Mitteilung der Ausgangsbehörde „für einen Mangel“ gehalten, zumal eine zwangsweise Einziehung seines Führerscheins nicht erfolgt sei.
- 12
Der Antragsteller vermag mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Die Annahme des Antragstellers, der von ihm eingelegte Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins habe aufschiebende Wirkung, solange er noch im Besitz des Führerscheins und/oder der Verwaltungsvorgang noch nicht an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden sei, ist schlicht fehlerhaft und letztendlich das Ergebnis einer höchst eigenwilligen Bewertung der Sach- und Rechtslage seitens des – anwaltlich vertretenen – Antragstellers. Weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin noch das Verhalten der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens – einschließlich der ergänzenden Aufforderung zur Ablieferung (bzw. Hinterlegung) des Führerscheins – geben zu einer solchen Annahme Veranlassung. Im Bescheid vom 20. April 2011 wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird und dass der Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben und auch dieser Anordnung angesichts der zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung innerhalb der genannten Frist mit sofortiger Wirkung Folge zu leisten ist – und zwar ungeachtet dessen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Bei dieser Sachlage erscheint es abwegig anzunehmen, dass die Wirksamkeit der Verfügung erst eintrete, wenn der Vorgang bei der Widerspruchsbehörde eingegangen bzw. dem Bescheid Folge geleistet worden sei. Nach allem ist die behauptete Fehlvorstellung des Antragstellers nicht nachvollziehbar und ein hierauf beruhendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig.
- 13
Nicht zu beanstanden ist überdies die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4 der genannten Verordnung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Nach Nr. 9.1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV ist eine Eignung oder auch nur eine bedingte Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr im Regelfall nicht gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung führt dabei schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – regelmäßig zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris).
- 14
Der Antragsteller erhebt demgegenüber den Einwand, der Anordnung des Sofortvollzuges stehe der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde angesichts einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren nach Einlegung des Widerspruchs von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob er zwischenzeitlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eventuell wiedererlangt habe. Es sei seit der Drogenfahrt ein Zeitraum von ca. drei Jahren vergangen und er sei inzwischen drogenabstinent sei. Zumindest aber hätte seitens der Widerspruchsbehörde ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass – worauf noch im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei – nach einem Jahr der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung geführt werden könne. Ergänzend weise er darauf hin, dass er sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…) Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eingefunden und dort eine Urinprobe abgegeben habe. Auch sei er bereit, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Darüber hinaus könne durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit einem Zeitraum von 6 Monaten drogenabstinent sei.
- 15
Der Antragsteller vermag mit diesen Einlassungen nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde waren nicht, wie der Antragsteller meint, schon aufgrund des Zeitablaufs daran gehindert, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ca. drei Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch zur Grundlage der Entscheidung über die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr heranzuziehen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach erwiesener oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine weitere Überprüfung einer bestehenden Drogenabhängigkeit allein auf die in der Vergangenheit – hier am (...) 2011 – festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen zu stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche - in der Regel - einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05. 2005 - 11 CS 04.2526 -, juris; Beschl. d. Senats v. 14.06.2013 - 3 M 68/13 -, juris).
- 16
Der Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung setzt allerdings in Anlehnung an die Wertung in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus, sondern erfordert neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich einen nachhaltige und stabilen Einstellungswandel, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene auch in Zukunft drogenfrei bleibt, mithin an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 14. 09.2006 - 11 CS 06.1475 -, juris; Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 -, NJW 2011, 1303 = Rn. 13 juris).
- 17
Hieran gemessen erweist sich der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Entzug der Fahrerlaubnis nicht als rechtswidrig.
- 18
Zwar hat der Antragsteller – nachdem er bis zu seiner Anhörung am (…) November 2013 das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter betrieben bzw. dieses keinen gang genommen hatte – am (…) Januar 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde (erstmals) mitteilen lassen, das er nunmehr mit Drogen nichts mehr zu tun habe (s. Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin Frau (…) vom (…).01.2014 – Beiakte B, S. 35 ff.). Weiterhin wurde mit Schreiben vom (...) 2014 unter Verweis auf eine bereits am (…) Januar 2014 vorgelegte Urkunde über die Geburt des Sohnes des Antragstellers vorgetragen, das sich aufgrund der Geburt sein Sohnes und der damit verbundenen Unterhaltspflichten seine Lebensumstände geändert hätten. In dem vom Antragsteller zugleich beigebrachten Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dres. med. (…) und (…) vom (…) Februar 2014 heißt es, dass nach der dem Antragsteller am (…) Februar 2014 entnommenen Speichelprobe „derzeit kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden könne“.
- 19
Hiernach bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 für die Fahrerlaubnisbehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte, die zu der Annahme berechtigt hätten, beim Antragsteller liege nunmehr eine (zumindest) einjährige Drogenabstinenz vor; auch bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Zwar war seit der in Rede stehenden Drogenfahrt eine Frist von weit mehr als einem Jahr vergangen, so dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich – jedenfalls im Falle einer „erwiesenen oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz“ – allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen nicht mehr von einer bestehenden Drogenabhängigkeit ausgegangen werden kann. Indessen ist hier nicht maßgeblich allein auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Drogenfahrt abzustellen. Vielmehr kommt es – wie bereits dargelegt – für die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ auf den Ablauf eines Jahres an beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen. Erst nach diesem Zeitpunkt entfällt die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage hierzu – über seinen Prozessbevollmächtigten – erst am 20. Januar 2014 gegenüber der Mitarbeiterin des Landesverwaltungsamtes Frau (…) geäußert; dabei hat er (sinngemäß) angegeben, er habe „nunmehr“ bzw. gegenwärtig nichts mehr mit Drogen zu tun bzw. – so der von ihm vorgelegte Befundberichte der Ärzte – es könne „derzeit“ kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden. Belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Drogenabstinenz bereits seit geraumer Zeit oder gar für die Dauer eines Jahres bestehe, ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers am 5. März 2014 die verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen; diese endet unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers vielmehr erst im Januar oder Februar 2015. Bei dieser Sachlage, waren auch keine weiteren Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (mehr) veranlasst; insbesondere musste diese auch nicht etwa zuwarten, bis die Jahresfrist ablaufen würde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nach allem noch auf den zurückliegenden Drogenkonsum bzw. die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen gestützt werden.
- 20
Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es in Anbetracht der seit der Drogenfahrt inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen ankomme und es grundsätzlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterer Ermittlungen zum bestehenden der Drogenabhängigkeit bedurft hätte, so waren diese jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn jedenfalls lagen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Fahreignung nicht vor. Denn die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Januar 2014, „der Antragsteller habe mit Drogen nichts mehr zu tun“, sowie der ergänzende Vortrag vom (...) 2014, es hätten sich mit der Geburt seines Sohnes seine Lebensumstände (grundlegend) verändert, erweisen sich bei der hier allein möglich überschlägigen Prüfung als nicht glaubhaft. Diese Erklärungen stehen nämlich in einem auffälligen Widerspruch zu den eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er noch am (…). Februar 2011 und damit auch noch nach der Geburt seines Sohnes (…) am (…). Oktober 2010 Drogen konsumiert hat. Der Antragsteller hat diesen Widerspruch zu keiner Zeit – auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren – aufgelöst; desgleichen fehlen nach wie vor konkrete Angaben dazu, seit wann er drogenabstinent lebt und ob bei ihm neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich ein nachhaltiger und stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall bei ihrer Entscheidung daran festgehalten hat, dass nach ständiger Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, soweit nicht zwischenzeitlich andere Erkenntnisse vorliegen bzw. seitens des Betroffenen nicht in der gebotenen Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV zugrunde liegende Vermutungsregelung zu widerlegen.
- 21
Eine andere, abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, man hätte ihn – zumal in Anbetracht der Dauer des Widerspruchsverfahrens – rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass er nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder erlangen könne. Der Antragsteller vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – im Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist; zum anderen hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller noch im Verlauf des Vorverfahrens, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine entsprechende Erklärung zum Vorliegen einer einjährigen Abstinenz die Fahreignung wiederzuerlangen. Dass dabei die Erklärungen des Antragstellers bzw. der diesbezügliche Vortrag seines Prozessbevollmächtigten aus den dargelegten Gründen nicht geeignet waren, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, hat der Antragsteller selbst zu verantworten.
- 22
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Einlassung des Antragstellers, er habe im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…). Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eine Urinprobe abgegeben und es könne auch durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit 6 Monaten drogenabstinent sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist – wie eingangs erwähnt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 = juris; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris). Im Hinblick hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, wie sich die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, namentlich ob mittlerweile die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorliegen. Entscheidend ist allein, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Widerspruch des Antragstellers dargestellt hat. Unabhängig davon ist der schlichte Hinweis darauf, er habe beim TÜV eine Urinprobe abgegeben – ohne weitere Erläuterungen und ohne schriftlichen Befundbericht – und es könne auch der Nachweis einer sechsmonatige Abstinenz durch eine Haarprobe erbracht werden, für die vom Antragsteller erstrebte Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausreichend, setzt dies doch – wie bereits erwähnt – voraus, dass zusätzlich zu einem einjährigen Abstinenzzeitraum ein stabiler und dauerhafter Einstellungswandel hinzutritt, der es plausibel macht, dass der Betroffene an seinem Konsum auch künftig festhalten wird.
- 23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 24
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5. und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist und der Senat im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Halbierung desselben als angemessen erachtet.
- 25
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Die Antragstellerin
1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.
III.
Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Die Antragstellerin
1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.
III.
Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht die Ergebnisse des ärztlichen Befundberichts des Labors L. vom 17. Januar 2014 für verwertbar gehalten hat. Zwar ist richtig, dass die in seinem Blut festgestellte Konzentration der Droge Amphetamin von 740 ng/ml sehr hoch ist. Allein aus einem derart hohen Wert ergeben sich aber keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses. Anders als der Antragsteller annimmt, der allein auf diesen Gesichtspunkt seine Beschwerde stützt, ist eine derart hohe Konzentration durchaus möglich, ohne dass damit zwingend eine schwerwiegende Bewegungseinschränkung verbunden ist, die das Führen eines Kraftfahrzeugs ausschlösse. Davon ist der Senat im Hinblick auf in vergleichbaren Fällen festgestellte hohe Mengen von Amphetamin im Blut der Betroffenen überzeugt, die sich nicht nur ohne fremde Hilfe bewegen konnten, sondern teilweise sogar geltend gemacht haben, die Wirkung des Amphetamins gar nicht verspürt zu haben.
4Vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 2012 ‑ 16 B 150/12 ‑ (462 ng/ml), vom 15. Februar 2012 ‑ 16 B 186/12 ‑ (500 ng/ml), und vom 11. September 2014 ‑ 16 B 920/14 ‑ (420 ng/ml).
5Diese Einschätzung wird bestätigt durch Feststellungen anderer Verwaltungsgerichte in Bezug auf Fahrzeugführer, bei denen hohe Serumkonzentrationen von Amphetamin,
6vgl. OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 25. Juli 2008 ‑ 10 B 10646/08 ‑ (579 ng/ml), juris, Rn. 9,
7bzw. von Metamphetamin vorgelegen haben,
8vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. September 2006 ‑ 11 ZB 06.835 ‑ (675 ng/ml), juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 ‑ 3 B 67/14 ‑ (696,7 ng/ml), juris, Rn. 2, und vom 10. Dezember 2014 ‑ 3 B 148/14 ‑ (471,3 ng/ml), juris, Rn. 7,
9wobei Metamphetamin eine dem Amphetamin vergleichbare Wirkung besitzt.
10Vgl. Möller, in: Hettenbach,/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 bis 63.
11Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ‑ nach bereits vorangegangenem positivem Speichel ‑ die immunologisch und chromatographisch erfolgte Blutuntersuchung zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt hat.
12Unterliegt demnach die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung keinen durchgreifenden Zweifeln, ist auch die vom Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
13Etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen des Konsums von Amphetamin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie anderer Obergerichte schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV).
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2012 - 16 B 875/12 - m.w.N; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 11 CS 13.2538 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 -, Blutalkohol 51 (2014), 191 = juris Rn. 5, m.w.N.
5Vor diesem Hintergrund stellt die Behauptung des Antragstellers, er habe zu keinem Zeitpunkt unter der Wirkung von Amphetamin am Straßenverkehr teilgenommen und es gehe deshalb von ihm keine Gefahr aus, seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht in Frage. Unerheblich ist zudem, ob der Antragsteller nur gelegentlich und nur geringe Mengen Amphetamin konsumiert hat und ob er von dieser Droge abhängig ist. Der vom Antragsteller vorgenommene Vergleich mit dem Konsum von Cannabis geht schon deshalb fehl, weil dieser gerade nicht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zu beurteilen ist.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass es auf eine bestimmte Wirkstoffkonzentration nicht ankommt.
7Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2014 - 16 B 656/14 -.
8Etwas anderes folgt nicht aus dem vom Antragsteller genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2010 - 11 CS 10.1810 - (juris). Im dort zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber eine Substanz konsumiert, die zum Zeitpunkt des Konsums noch nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) galt. Die Substanz Amphetamin zählte aber auch im Zeitpunkt des Konsums durch den Antragsteller zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz i.V.m. Anlage III zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz).
9Der Antragsteller legt in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar, dass in seinem Fall die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht zutrifft. Insbesondere kann diese nicht mit dem Argument erschüttert werden, er habe nach der Einnahme von Amphetamin nicht am Straßenverkehr teilgenommen, weil die Regelvermutung - wie bereits ausgeführt - unabhängig davon greift. Davon geht im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Augsburg in dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 6. Juni 2013 (Au 7 K 13.465, juris Rn. 27) aus.
10Entgegen der Rüge des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt, dass der letzte Amphetaminkonsum nach Angaben des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt ca. sechs Monate zurücklag. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne dennoch nicht von einer Wiedererlangung der Kraftfahreignung ausgegangen werden, zieht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel.
11Dass der Antragsteller existentiell auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, wird in der Beschwerdebegründung lediglich behauptet, aber nicht weiter dargelegt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist aber auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht zu beanstanden. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris Rn. 9
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 2015, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dabei kommt es nicht auf die Verweigerung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis‑Verordnung ‑ FeV ‑) an, da sich der Fahreignungsmangel bereits positiv aus der zumindest vormals gegebenen Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen und dem Fehlen von Nachweisen für eine spätere Wiedererlangung der Fahreignung ergibt; dieser Umstand kann auch berücksichtigt werden, wenn der Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung allein auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt hat.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2010 ‑ 16 E 1227/09 ‑; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Mai 2009 ‑ 3 B 248/08 ‑, juris, Rn. 8
5So liegt es hier. Die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung folgt schon daraus, dass dem Antragsteller aufgrund der Fahrt unter Cannabiseinfluss vom 7. April 2014 die Fahreignung abzusprechen war, da er als (zumindest) gelegentlicher Cannabiskonsument mit der Fahrt unter erheblichem Einfluss dieser Droge belegt hat, dass er nicht fähig oder willens ist, diesen Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV); einer Begutachtung bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
6Dass der Antragsteller zumindest zum Kreis der gelegentlichen Cannabiskonsumenten zählt, unterliegt unter den gegebenen Umständen keinem begründeten Zweifel. Da er bei der Verkehrskontrolle vom 7. April 2014 erklärt hat, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben, zugleich aber ein THC‑Gehalt im Blutserum festgestellt wurde, der den sicheren Schluss auf einen (neuerlichen) Konsum am Vorfallstag zulässt, ergibt sich schon aus diesen Umständen ein zumindest zweimaliger Konsum, was für die Annahme der "Gelegentlichkeit" ausreicht. Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit des Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) ist auszuschließen, dass der THC‑Wert von 9,2 ng/ml (bzw. 9,2 µg/l) im Blutserum noch auf den Konsum vom Vorabend ‑ mehr als 15 Stunden vor der Blutentnahme ‑ zurückzuführen war. Nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, ist der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
7Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178.
8Im Rahmen der sog. 1. Maastricht‑Studie wurde bei inhalativem Konsum von Cannabis mit hoher THC-Konzentration in den Blutproben der Probanden im Mittel ein THC‑Maximalwert von etwa 95 ng/ml zehn Minuten nach dem Rauchende festgestellt. Bereits etwa zwei Stunden nach dem Rauchende war dieser Wert auf etwa 5 bis 7 ng/ml abgesunken. Nach sechs Stunden lag der Wert im Mittel unter 1 ng/ml.
9Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), 361, 365, 366 Abb. 2.
10Mit diesen Erkenntnissen sind die Behauptungen des Antragstellers über einen letzten Cannabiskonsum am Vorabend des Auffälligwerdens nicht vereinbar. Abgesehen davon fehlt es auch an der ausdrücklichen Behauptung eines lediglich einmaligen, gleichsam experimentellen Cannabiskonsums durch den Antragsteller, geschweige denn an einer schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderung der näheren Umstände eines solchen Konsums, wie sie nach ständiger Senatsrechtsprechung in solchen Fällen zu fordern ist. Denn es stellt einen atypischen und mutmaßlich seltenen Fall dar, wenn eine vorgeblich mit der Wirkung von Cannabis noch nicht vertraute Person nach einem experimentellen Erstkonsum das für sie unüberschaubare Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht, also das Drogenexperiment um eine höchst fragwürdige weitere Versuchskomponente erweitert, und dann auch noch trotz der bekanntermaßen relativ geringen Verfolgungsdichte in eine Verkehrskontrolle gerät.
11Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N.
12Das fehlende Trennvermögen des Antragstellers, wie es in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesprochen ist, folgt schon aus dem bei ihm im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelte Wert von THC im Blutserum, der deutlich oberhalb des vom Senat und anderen Obergerichten herangezogenen Grenzwertes von 1,0 ng/ml gelegen hat. Auf die ‑ vom Antragsteller überdies unglaubhaft geschilderte ‑ Dauer seit dem letzten Konsum oder auf das subjektive Befinden während der Drogenfahrt kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.
13Stellt es sich nach alledem im Ergebnis als ein objektiv nicht zwingend veranlasstes Entgegenkommen gegenüber den Antragsteller dar, dass ihm mit der Verfügung vom 16. Dezember 2014 im Rahmen des Entziehungsverfahrens Gelegenheit zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegeben worden ist, hat der Antragsteller diese Möglichkeit nicht genutzt. Insoweit kann er sich nicht darauf berufen, die ihm auferlegte Frist zur Vorlage eines Gutachtens sei zu kurz bemessen gewesen. Die Vorlagefrist, an deren Verstreichenlassen sich die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV knüpft, richtet sich allein nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des Gutachtens notwendig ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Betroffene möglicherweise zusätzlich Zeit benötigt, um vorab etwaige Eignungsdefizite zu beseitigen. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 ‑ 16 B 108/13 ‑; ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. Juli 2009 ‑ 10 B 10508/09 ‑, Blutalkohol 46 (2009), 436 = juris, Rn. 8; Thür. OVG, Beschluss vom 19. September 2011 ‑ 2 EO 487/11 ‑, Blutalkohol 49 (2012), 171 = VRS 122 (2012), 297 = juris, Rn. 13 f.; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 24. Januar 2012 ‑ 10 S 3175/11 ‑, NJW 2012, 3321 = Blutalkohol 49 (2012), 174 = VRS 122 (2012), 312 = DAR 2012, 164 = juris, Rn. 17 bis 19.
15Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, wegen des Zeitablaufs zwischen seinem Auffälligwerden im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und dem Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Angesichts des Umstandes, dass der Fahrerlaubnisbehörde erst am 17. Oktober 2014 durch das Kraftfahrt‑Bundesamt eine Fahrt des Antragstellers unter der Wirkung eines zunächst nicht näher bezeichneten berauschenden Mittels bekannt geworden ist und ihr am 15. Dezember 2014 Einsicht in die Bußgeldakte gewährt wurde, kann von einer die Verhältnismäßigkeit der ordnungsbehördlichen Reaktion in Frage stellenden Verzögerung der Angelegenheit nicht die Rede sein. Aber auch unabh ängig von einem etwaigen behördlichen Versäumnis führt ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer Drogenauffälligkeit und ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Regelfall weder bei der Einschätzung der Rechtmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme noch bei der Interessenabwägung nach § 80 VwGO zu einer Begünstigung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 ‑ 16 B 751/08 ‑ und vom 24. Juli 2008 ‑ 16 B 919/08 ‑, juris, Rn. 8 f.; vgl. weiter auch BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, NJW 2005, 3081 = DAR 2005, 581 = Blutalkohol 43 (2006), 49 = VRS 109 (2005), 300 = juris, Rn. 22 ff.
17Es gilt vielmehr, dass sich die Fahreignungsrelevanz eines Verhaltens im Straßenverkehr, das wie vorliegend zu einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs‑ und Verwertungsbestimmungen richtet. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach noch verwertbar, ist für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente unter zeitlichem Aspekt noch Anlass für weitere Maßnahmen oder eine weitere Aufklärung bieten, grundsätzlich kein Raum mehr.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 ‑ 16 B 1031/13 ‑, NZV 2014, 543 = Blutalkohol 51 (2014), 127 = juris, Rn. 5 f., m. w. N.
19Auch die vom Antragsteller behauptete beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme seit dem Vorfall vom 7. April 2014 stellt keinen Umstand dar, der gegebenenfalls dazu führen könnte, die noch nicht getilgte Fahrt unter Drogeneinfluss gleichwohl als nicht mehr relevant für die Fahreignungsbeurteilung anzusehen. Die Gefahrenschwelle für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder jedenfalls für die Anordnung einer Begutachtung wegen vormaliger Drogenauffälligkeit im Straßenverkehr ist nicht erst dann erreicht, wenn derartige Delikte so häufig begangen werden, dass der Betroffene über kurz oder lang zwangsläufig (wieder) auffällig werden muss. Vielmehr bringt es die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass trotz gegebenenfalls (fort‑)bestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden.
20Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung auch im Übrigen zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können ‑ was vorliegend indessen nicht in Rede steht ‑, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
21Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 ‑, juris, Rn. 9 f., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 ‑ 2 BvQ 30/00 ‑, NJW 2001, 357 = juris, Rn. 4.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage offensichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
4Die Entziehung der Fahrerlaubnis als Akt gebundener Verwaltung gründet sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und bei fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs.
5Hierzu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, NJW 2013, 2841 = juris, Rn. 21, und vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, VRS 127 (2014), 43 = juris, Rn. 23 ff.
6Ein gelegentlicher Konsum des Antragstellers liegt in Bezug auf den festgestellten Cannabisgebrauch bei summarischer Prüfung vor. Von einem erst‑ und einmaligen Cannabiskonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, kann nach ständiger Senatsrechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene einen solchen (Probier‑)Konsum schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft vorträgt. Denn es stellt einen atypischen und mutmaßlich seltenen Fall dar, dass eine ‑ wie behauptet ‑ mit der Wirkung von Cannabis noch nicht vertraute Person nach einem experimentellen Erstkonsum das für sie unüberschaubare Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht ‑ also das Drogenexperiment um eine höchst fragwürdige weitere Versuchskomponente erweitert ‑ und dann auch noch trotz der bekanntermaßen relativ geringen Verfolgungsdichte in eine Verkehrskontrolle gerät.
7Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, DAR 2012, 275 = Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 34 ff., sowie vom 29. August 2012 ‑ 16 B 989/12 ‑; ferner OVG Schl.‑H., Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rn. 33; VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 ‑ 10 S 2302/06 ‑, Blutalkohol 44 (2007), 190; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NJW 2011, 1985 = NZV 2011, 573; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 ‑ 11 ZB 13.523 ‑, NJW 2014, 407 = juris, Rn. 24 ff.; anders Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2012 ‑ 12 ME 31/12 ‑, SVR 2012, 437 = juris, Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2014 ‑ 4 Bs 26/14 ‑, NJW 2014, 3260 = Blutalkohol 51 (2014), 246 = VRS 126 (2014), 160 = juris, Rn. 16 f.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Komm., 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rn. 57 m. w. N.
8Eine solche schlüssige und glaubhafte Einlassung fehlt hier, wenngleich dem Antragsteller und den von ihm aufgebotenen Zeugen im Ausgangspunkt zuzugestehen ist, dass die gegebene Schilderung ‑ in Kürze: der Antragsteller habe bei einem Treffen mit anderen Jugendlichen aus Neugier die sich bietende Möglichkeit zum Mitrauchen eines Joints genutzt und mangels wahrgenommener Cannabiswirkung nachfolgend den objektiv festgestellten Grad seiner Intoxikation verkannt ‑ das Szenario eines Erstkonsums mit anschließender Verkehrsteilnahme im Grundsatz stimmig wiedergibt. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird aber entscheidend dadurch gemindert, dass nach der Angabe des Antragstellers zwischen dem gemeinschaftlichen Rauchen einer mit Cannabis versetzten Zigarette und dem Kontakt mit der Polizeistreife rund sechseinhalb Stunden lagen, wobei nach dem Anhalten des Antragstellers durch die Polizei (30. Oktober 2014 um 23.40 Uhr) bis zu der Abgabe der Blutprobe (31. Oktober 2014 um 0.15 Uhr) nochmals mindestens eine halbe Stunde verging. Demgegenüber ist nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
9Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 ‑ 16 B 571/10 ‑, und vom 27. Dezember 2012 ‑ 16 B 1211/12 ‑, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 ‑ 11 CS 06.2228 ‑, juris, Rn. 36 bis 42.
10Daher ist auszuschließen, dass der vom Antragsteller geschilderte und nach seiner Darstellung auch nicht besonders intensive Cannabiskonsum am Nachmittag des 30. Oktober 2014 zu der festgestellten, deutlich über der Nachweisgrenze liegenden THC‑Wert von 4,0 ng/ml führen konnte, zumal der Antragsteller nicht einmal eine Wirkung des Rauschmittels bemerkt haben will. Im Übrigen weicht die Darstellung des Antragstellers auch in einem wesentlichen Punkt von der schriftlichen Einlassung des Zeugen T. U. ‑ des Mitrauchers ‑ ab. Während der Antragsteller vorträgt, der Joint habe, nachdem dieses Gesprächsthema aufgekommen sei, "erst noch gedreht werden müssen", behauptet Herr U. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2015, er habe an dem fraglichen Tag vor dem Treffen mit seinen Freunden "zwei schon fertig gedrehte Joints" erworben.
11Ein mangelndes Trennungsvermögen ist bei einer Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr mit einer THC‑Konzentration von 4,0 ng/ml im Serum unzweifelhaft gegeben.
12Vgl. hierzu aktuell BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 ‑ 3 C 3.13 ‑, DAR 2014, 711 = juris, Rn. 29 bis 42.
13Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können ‑ was vorliegend indessen nicht in Rede steht ‑, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 ‑, juris, Rn. 9.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.