Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2011 - 3 A 1/10

bei uns veröffentlicht am30.06.2011

Tatbestand

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Die Bundesrepublik Deutschland begehrt vom beklagten Freistaat die Erstattung von Finanzhilfen.

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Gemäß Art. 52 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 2797) gewährte der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Finanzhilfen als zeitlich auf die Jahre 1995 bis 2002 beschränkte Anschubfinanzierung für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet. Nach § 5 Abs. 1 der hierzu zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung (VV) waren die jeweiligen Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen im Land auch für die Planung sowie für die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Einrichtungen verantwortlich, die mit den Finanzhilfen des Bundes gefördert werden sollten. Eine Protokollerklärung zu § 5 Abs. 1 VV bestimmte, dass eine Belastung der Pflegebedürftigen mit Kosten der geförderten Investitionsmaßnahme während der Laufzeit des Investitionshilfeprogramms unzulässig war. Abweichend wurde zwischen der Klägerin und dem Beklagten mit Protokollerklärung vom 2. August 1996 vereinbart, dass in Sachsen die Pflegebedürftigen in geförderten Einrichtungen während der Laufzeit des Programms und darüber hinaus mit bis zu 20 v.H. der Kosten der Maßnahme belastet werden durften.

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Mit Zuwendungsbescheid vom 28. Februar 1997 (i.d.F. der Änderungsbescheide vom 8. Januar 1998 und 8. Februar 1999) bewilligte das Regierungspräsidium Dresden dem "Verein zur Förderung und Entwicklung des oberen Bielatal e.V." Fördermittel in Höhe von 8 198 782 DM (4 191 970,67 €). Die vom Beklagten dafür eingesetzten Finanzhilfen des Bundes beliefen sich auf 7 287 806 DM (3 726 196,04 €). Die bewilligten Mittel waren zweckgebunden für den Neubau des Altenpflegeheims Bielatal (Landkreis Sächsische Schweiz). Die Zweckbindungsdauer war hinsichtlich der Fördermittel für Gebäude auf 40 Jahre ab Fertigstellung festgelegt und hinsichtlich der Mittel für Ausstattungsgegenstände (Inventar) auf 10 Jahre. Zur Sicherung des Verwendungszwecks und eines etwaigen Anspruchs auf Rückzahlung der bewilligten Mittel wurde zugunsten des Beklagten eine Grundschuld in Höhe der Fördermittel im Grundbuch eingetragen. Vorrangig gesichert waren die vom Vorhabenträger bei der Bank für Sozialwirtschaft (BfS) aufgenommenen Kreditmittel für den Investitionskosteneigenanteil (2 277 440 DM) und für Grundstückserwerbskosten (1 285 000 DM). Nach Inbetriebnahme des Pflegeheims am 28. Oktober 1999 meldete der Vorhabenträger im Juli 2001 Insolvenz an. Die Pflegeeinrichtung wurde auf Betreiben der BfS im August 2005 zwangsversteigert. Aus dem Versteigerungserlös konnten nach Abzug der Verfahrenskosten und der Kosten für den Insolvenzverwalter nur Forderungen der BfS bedient werden. Seit dem 1. September 2005 wird die Pflegeeinrichtung Bielatal von einem neuen Träger (AGO Bielatal Betriebsgesellschaft für Sozialeinrichtungen mbH) betrieben, der nicht in die Verpflichtungen und Bindungen aus dem Zuwendungsbescheid eingetreten ist.

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Nachdem die Klägerin im Jahr 2008 über den aktuellen Verfahrensstand des Fördervorhabens Bielatal informiert worden war, verlangte sie von dem Beklagten die teilweise Rückzahlung der Finanzhilfen, was dieser zuletzt mit Schreiben vom 16. Juli 2009 zurückwies.

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Mit der am 29. März 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte sei gemäß § 6 Abs. 4 VV zur anteiligen Erstattung der für das Investitionsvorhaben Bielatal gewährten Finanzhilfen verpflichtet, weil die Bundesmittel seit der Zwangsversteigerung der Immobilie nicht mehr zweckentsprechend verwendet würden. Der Bund habe mit dem Finanzhilfeprogramm auch bezweckt, die finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigen in den geförderten Einrichtungen zu begrenzen. Dieses Ziel werde seit dem Trägerwechsel verfehlt, weil die Pflegebedürftigen über die in der Protokollerklärung zu § 5 VV gezogene Grenze hinaus zu den Kosten der geförderten Investitionsmaßnahme herangezogen würden. Die Zweckbindung beschränke sich nicht auf die Laufzeit des Investitionshilfeprogramms; maßgeblich sei die vom Beklagten im Zuwendungsbescheid festgelegte Zweckbindungsdauer. Der Erstattungsanspruch aus § 6 Abs. 4 VV erfordere nicht, dass das Land seinerseits entsprechende Rückzahlungen des Zuwendungsempfängers erhalten habe.

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Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3 182 171,42 € nebst 6 % Zinsen ab dem 1. September 2005 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, die gewährten Bundesmittel würden weiterhin zweckentsprechend verwendet. Die geförderte Einrichtung werde auch durch den neuen Träger als Pflegeheim betrieben. Die Argumentation der Klägerin verlagere das Insolvenzrisiko auf die Länder. Diese weitreichende Konsequenz ergebe sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 6 Abs. 4 VV. Eine zweckwidrige Mittelverwendung folge auch nicht aus der von dem neuen Träger berechneten höheren Pflegeumlage. Die Protokollerklärung vom 2. August 1996 sei keine geeignete Zweckbestimmungsregelung, weil sie nicht von allen Beteiligten der Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet sei und sich im Übrigen weder auf die in der Präambel genannte Zweckbestimmung noch auf § 6 Abs. 4 VV beziehe. Ebenso wenig lasse sich aus der im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweckbindungsfrist auf eine zweckwidrige Mittelverwendung schließen. Schließlich scheide ein Erstattungsanspruch auch deshalb aus, weil eine Rückforderung der Fördermittel beim Zuwendungsempfänger nicht habe realisiert werden können.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

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1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zuständig. Der Rechtsstreit betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen dem Bund und einem Land verfassungs- oder verwaltungsrechtlicher Art ist, richtet sich danach, ob der Klaganspruch entscheidend im Verfassungsrecht wurzelt oder aber von Rechtssätzen des einfachen öffentlichen Rechts bestimmt wird (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 <101 f. Rn. 15> m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Klägerin den geltend gemachten Erstattungsanspruch herleitet, ist einfachrechtlich durch Art. 52 PflegeVG und die hierzu getroffene Verwaltungsvereinbarung geprägt und damit verwaltungsrechtlicher Natur.

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2. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 3 034 922,60 € begründet. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VV. Danach sind Finanzmittel des Bundes, soweit sie nicht zweckentsprechend verwendet werden, von dem Land an die zuständige Bundeskasse zu erstatten (Halbs. 1). Eine zweckwidrige Mittelverwendung ist u.a. dann anzunehmen, wenn Bundesmittel nicht oder nicht mehr für die vorgesehene Investitionsmaßnahme verwendet werden (Halbs. 2).

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a) § 6 Abs. 4 VV ist eine wirksame Rechtsgrundlage. Die auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 2 Satz 4 PflegeVG i.V.m. Art. 104a Abs. 4 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (nunmehr Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG) abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung leidet nicht an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler.

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Die erforderliche Schriftform (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1976 - 2 BvG 1/74 - BVerfGE 41, 291 <304 f.>; Art. 8 der "Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art. 104a Abs. 4 des Grundgesetzes" vom 19. September 1986, MinBlFin S. 238) ist eingehalten. Der Verwaltungsvereinbarung mangelt es auch nicht am notwendigen Inhalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen ein das Nähere der Finanzhilfen regelndes Bundesgesetz oder eine an dessen Stelle tretende Verwaltungsvereinbarung mindestens Bestimmungen über die Art der zu fördernden Investitionsmaßnahmen, die Höhe des Bundesanteils an den förderungsfähigen Investitionskosten und den Schlüssel für die Aufteilung der Finanzhilfen auf die einzelnen Länder enthalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 - 2 BvF 1/72 - BVerfGE 39, 96 <116>; Beschluss vom 10. Februar 1976 a.a.O. S. 306 f.). Diesen Anforderungen wird bereits durch Art. 52 PflegeVG genügt (vgl. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5). Unabhängig davon erfüllt auch die Verwaltungsvereinbarung diese Voraussetzungen, indem sie die in Art. 52 PflegeVG getroffenen Regelungen zur Abwicklung des Finanzhilfeprogramms aufgreift und durch weitere Einzelheiten ergänzt (vgl. § 1 Abs. 1, §§ 2 f., 4 ff. VV).

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b) Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VV sind erfüllt, weil die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für die Investitionsmaßnahme in die Pflegeeinrichtung Bielatal nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden.

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aa) Ob eine zweckwidrige Mittelverwendung vorliegt, beurteilt sich anhand der im Finanzhilfeverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten festgelegten Zweckbestimmung. Denn der Erstattungsanspruch nach § 6 Abs. 4 VV stellt auf das Rechtsverhältnis zwischen Bund und Land ab. Davon zu unterscheiden ist das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Land und dem jeweiligen Vorhabenträger (Zuwendungsempfänger), an den die dem Land zur Verfügung gestellten Bundesmittel und ergänzende Landesmittel durch Zuwendungsbescheid ausgereicht werden. In diesem Rechtsverhältnis ist nach Maßgabe des Landesrechts regelmäßig ebenfalls ein Verwendungszweck festgelegt, typischerweise - so auch hier - im Rahmen des Zuwendungsbescheids (vgl. Nr. 2 und hinsichtlich der Zweckbindungsdauer Nr. 9 im Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 1997). Der für das Zuwendungsverhältnis maßgebliche Verwendungszweck wird von der zuständigen Landesbehörde bestimmt und ist nicht notwendig vollständig deckungsgleich mit der Zweckbestimmung im Zuweisungsverhältnis zwischen Bund und Land nach Art. 52 PflegeVG i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung. Er kann hiervon abweichen, indem etwa ein weitergehender oder zusätzlicher Zweck festgelegt wird oder ein im Rechtsverhältnis zwischen Bund und Land definierter Verwendungszweck nicht oder in abgeänderter Form in das Zuwendungsverhältnis des Landes zum Vorhabenträger übernommen wird.

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Der Rückforderungsanspruch des Bundes aus § 6 Abs. 4 VV knüpft nach seinem Wortlaut nicht an das rechtliche Schicksal des Zuwendungsbescheids, also das Rechtsverhältnis Land - Vorhabenträger an. Er nimmt vielmehr allein das Rechtsverhältnis zwischen Bund und Land in den Blick. So ist nach den beiden weiteren in § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VV beispielhaft genannten Tatbestandsvarianten eine zweckwidrige Mittelverwendung dann anzunehmen, wenn das Land die Finanzhilfen (Bundesmittel) vor Fälligkeit der zu begleichenden Zahlungen abruft oder die abgerufenen Bundesmittel nicht rechtzeitig im Sinne von § 6 Abs. 3 VV an den Vorhabenträger weiterleitet. Diese Fallgruppen betreffen ausschließlich die ordnungsgemäße haushaltsrechtliche Durchführung und Bewirtschaftung der Finanzhilfen im Zuweisungsverhältnis Bund - Land. Nichts anderes ergibt sich für den Erstattungstatbestand der nicht oder nicht mehr gegebenen Verwendung der Bundesmittel für die vorgesehene Investitionsmaßnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 Var. 1 VV. Der Begriff der vorgesehenen Investitionsmaßnahme nimmt Bezug auf die Aufnahme einer Maßnahme in das Investitionsprogramm des Landes und das vorgeschaltete Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens zwischen Bund und Land über die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach Art. 52 Abs. 5 Satz 4 PflegeVG, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 1 VV. Auch insoweit richtet sich die Erstattungsregelung demgemäß nur am Rechtsverhältnis zwischen Bund und Land aus.

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bb) Danach macht die Klägerin zu Recht geltend, dass der Verwendungszweck der Finanzhilfen nach Art. 52 PflegeVG auch darauf gerichtet ist, die Umlagefähigkeit von Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen zu begrenzen. Diese (weitere) Zweckbestimmung ergibt sich aus der Protokollerklärung zu § 5 der Verwaltungsvereinbarung, auf die in diesem Zusammenhang neben Art. 52 PflegeVG und der Präambel der Verwaltungsvereinbarung abzustellen ist.

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Gemäß der in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 PflegeVG und in der Präambel zur Verwaltungsvereinbarung formulierten Zweckbestimmung zielte das Finanzhilfeprogramm darauf ab, durch die finanzielle Förderung der Neuerrichtung und Sanierung von Pflegeeinrichtungen die Qualität der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Beitrittsgebiet zügig und nachhaltig zu verbessern und die pflegerische Infrastruktur in qualitativer und quantitativer Hinsicht an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet anzupassen. Damit hat es aber nicht sein Bewenden. Das Finanzhilfeprogramm bezweckte darüber hinaus, die Pflegebedürftigen in den geförderten Einrichtungen von den Investitionskosten zu entlasten und damit die Sozialhilfeausgaben zu reduzieren (BFH, Urteil vom 14. Juli 2009 - IX R 7/08 - BFHE 226, 289 <293 f.>; Abschlussbericht des Freistaates Sachsen, in: Bundesministerium für Gesundheit, Aufbau einer modernen Pflegeinfrastruktur in den neuen Bundesländern - Investitionsprogramm nach Art. 52 PflegeVG, 2010, S. 83). Die Entlastungswirkung ist Folge der Regelung in § 82 Abs. 3 SGB XI, wonach betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen in öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen nur insoweit berechnet werden dürfen, als sie durch die öffentliche Förderung nicht gedeckt sind. Das Ziel, die Belastung der Pflegebedürftigen mit Investitionskosten zu begrenzen, ist in der Festlegung der förderfähigen Maßnahmen nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 PflegeVG, § 3 VV (betriebsnotwendige Investitionsmaßnahmen) bereits angelegt und kommt in der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Protokollerklärung zu § 5 Abs. 1 VV vom 2. August 1996 klar zum Ausdruck. Darin wird dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, Pflegebedürftige in Einrichtungen, die mit Finanzhilfen nach Art. 52 PflegeVG gefördert werden, mit bis zu 20 v.H. der Investitionskosten zu belasten. Gemeint ist damit - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der vom Zuwendungsempfänger zu finanzierende Eigenanteil, der in Sachsen bei teilstationären Pflegeeinrichtungen 10 v.H. und bei vollstationären Pflegeeinrichtungen 20 v.H. beträgt (vgl. § 8 der Pflegeheimverordnung - PflhVO - vom 10. August 1996, SächsGVBl 1996 S. 361). Dass die Protokollerklärung eine teilweise Refinanzierung der Investitionskosten in Höhe von maximal 20 v.H. im Wege der Heranziehung der Pflegebedürftigen gestattet, bedeutet umgekehrt, dass im Übrigen - also in Höhe von mindestens 80 v.H. - eine Umlage nicht möglich sein und die Entlastungswirkung eintreten soll. Dahinstehen kann, ob die ursprünglich zwischen dem Bund und den Ländern mit Ausnahme des Beklagten getroffene Vereinbarung rechtliche Bedenken aufwirft, weil sie eine Umlagefähigkeit der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen generell ausschloss. Die darin liegende Abweichung von § 82 Abs. 3 SGB XI weist die Protokollerklärung vom 2. August 1996 - und ebenso die nachfolgende inhaltsgleiche Erklärung zwischen der Klägerin und den übrigen neuen Ländern - nicht auf.

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Die Wirksamkeit der Protokollerklärung vom 2. August 1996, die nach der Anmerkung (Fußnote) zu § 5 Abs. 1 VV als Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung zu betrachten ist, steht nicht in Zweifel. Das für den Abschluss der Verwaltungsvereinbarung geltende Prinzip der Einstimmigkeit führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Unwirksamkeit der bilateralen Protokollerklärung. Das Bundesverfassungsgericht hat das prinzipielle Erfordernis allseitiger Zustimmung der Beteiligten einer Verwaltungsvereinbarung aus dem föderalen System, der gleichberechtigten Stellung der Länder und dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens abgeleitet (vgl. Beschluss vom 10. Februar 1976 a.a.O. S. 307 f.). Dies schließt indes nicht aus, dass zu einzelnen Punkten der Verwaltungsvereinbarung Erklärungen abgegeben werden können, die nur für einen Teil der Beteiligten gelten und sie binden. Solche Erklärungen sind unbedenklich, wenn sie die Funktion und Bedeutung der Verwaltungsvereinbarung nicht in Frage stellen und wenn im Verhältnis zu den nicht beteiligten Partnern das föderale Gleichbehandlungsgebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 a.a.O. S. 119 f.) nicht verletzt ist. So liegt der Fall hier, weil die Protokollerklärung vom 2. August 1996 nicht in Widerspruch zu dem Regelungsgehalt des Art. 52 PflegeVG und der Verwaltungsvereinbarung steht und in ihren Auswirkungen nicht über den Zuständigkeitsbereich des Beklagten (vgl. § 5 Abs. 1 VV, § 9 SGB XI) hinausreicht. Zudem ist das Prinzip der Einstimmigkeit faktisch dadurch hergestellt, dass der Bund und die übrigen neuen Länder eine inhaltlich entsprechende Protokollvereinbarung getroffen haben.

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cc) Gemessen daran liegt eine zweckwidrige Mittelverwendung vor, weil die Pflegeeinrichtung Bielatal seit dem Trägerwechsel nicht mehr der im Rechtsverhältnis Bund - Land festgelegten Zweckbestimmung entspricht und damit die dem Land zur Verfügung gestellten Bundesmittel nicht mehr im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VV für die vorgesehene Investitionsmaßnahme verwendet werden.

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Die mit dem Finanzhilfeprogramm bezweckte Entlastung der Pflegebedürftigen wird seit dem Trägerwechsel verfehlt. Während der Zuwendungsempfänger und vormalige Träger der Pflegeeinrichtung bei der Umlage der Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen den Beschränkungen des § 82 Abs. 3 SGB XI unterlag, berechnet der neue Träger den Pflegebedürftigen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach Maßgabe von § 82 Abs. 4 SGB XI. Infolge dessen hat sich die Umlage von 7,18 € pro Pflegeplatz und Betreuungstag (Stand August 2005) auf zunächst 9,50 € und später (Stand Ende 2008) auf 11,75 € erhöht. Der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4 SGB XI ist eröffnet, weil das Pflegeheim Bielatal nach dem durch die Insolvenz bedingten Trägerwechsel als Pflegeeinrichtung anzusehen ist, die nicht nach Landesrecht gefördert wird. Denn der neue Träger ist im Unterschied zum Vorgänger der Zweckbindung aus dem Zuwendungsbescheid nicht unterworfen. Die AGO Bielatal Betriebsgesellschaft für Sozialeinrichtungen mbH hat keine Rechtserklärung abgegeben, wonach sie in das durch den Zuwendungsbescheid begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Land und dem Vorhabenträger eingetreten wäre. Der Zuwendungsbescheid ist auch kein dinglicher Verwaltungsakt, der infolge des Eigentumserwerbs der Immobilie durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§ 90 ZVG) als Annex auf den neuen Eigentümer oder einen sonst an der Sache Berechtigten übergeht (Urteil vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 17.98 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 95). Da der neue Betreiber der Pflegeeinrichtung an die Zweckbestimmung der Zuwendung, wie sie im Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 1997 festgelegt ist, nicht gebunden ist, kann zudem nicht davon gesprochen werden, dass die Bundesmittel weiterhin für die vorgesehene Investitionsmaßnahme verwendet werden.

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c) Unerheblich ist, dass der Beklagte im Rechtsverhältnis zum Zuwendungsempfänger einen Anspruch auf Rückzahlung der Fördermittel (vgl. § 1 SächsVwVfG a.F. - nunmehr § 1 SächsVwVfZG - i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 49a VwVfG) nicht realisieren konnte. Der Erstattungsanspruch aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VV setzt nicht voraus, dass das Land die dem Vorhabenträger ausgezahlten Mittel ganz oder teilweise zurückerlangt hat. Dementsprechend ist das Risiko einer Insolvenz des Vorhabenträgers und eines dadurch bedingten Ausfalls der Rückzahlungsforderung vom Land zu tragen.

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aa) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 4 VV hängt der Erstattungsanspruch des Bundes allein vom Tatbestand einer zweckwidrigen Verwendung der Bundesmittel ab. Es ist rechtlich nicht geboten, die Erstattungsregelung im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass der Rückzahlungsanspruch nur besteht, wenn und soweit das Land seinerseits vom Zuwendungsempfänger entsprechende Geldbeträge erstattet bekommen hat. Die insoweit uneingeschränkte Inanspruchnahme des Landes im Falle einer zweckwidrigen Mittelverwendung entspricht der Zuordnung der Verantwortlichkeiten und finanziellen Lastentragung zwischen Bund und Land im Rahmen des Finanzhilfeverhältnisses nach Art. 104a Abs. 4 GG a.F. i.V.m. Art. 52 PflegeVG.

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Die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur ist nach § 9 Abs. 1 SGB XI, Art. 83 GG Aufgabe der Länder. Die für die Erfüllung dieser Landesaufgabe zur Verfügung gestellten Finanzhilfen des Bundes bedeuten eine Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG, wonach der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Die rechtliche Ausgestaltung des Zusammenwirkens von Bund und Ländern in Art. 104a Abs. 4 GG a.F. beschränkt den Bund auf eine finanzielle Beteiligung. Die Gewährung der Finanzhilfen darf nicht in das Recht der Länder zur eigenständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben eingreifen; Mitplanungs-, Mitverwaltungs- oder Mitentscheidungsbefugnisse sind dem Bund verwehrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 a.a.O. S. 107 f., 117 ff.). Demzufolge steht den Ländern im Rahmen des Finanzhilfeprogramms nach Art. 52 PflegeVG die Planungsfreiheit (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) und die alleinige Entscheidung darüber zu, ob ein Investitionsvorhaben durchgeführt und mit Finanzhilfen gefördert werden soll. Ihnen obliegt die Auswahl und Anmeldung geeigneter Investitionsprojekte; der Bund kann ein Investitionsvorhaben von der Förderung nur dann ausschließen, wenn es seiner Art nach nicht der festgelegten Zweckbindung der Finanzhilfen entspricht (vgl. § 4 Abs. 1 VV). Diese verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzabgrenzung bringt § 5 Abs. 1 VV zutreffend zum Ausdruck, indem die Verantwortung für die Planung und Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der mit Bundesmitteln geförderten Pflegeeinrichtungen ausdrücklich den Ländern zugewiesen wird.

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Fällt die Verwendung der Bundesfinanzhilfen in die alleinige Sachzuständigkeit und -verantwortung des Landes, ist es gerechtfertigt, das Risiko einer Insolvenz des Trägers der geförderten Pflegeeinrichtung ebenfalls dem Land zuzuordnen. Weil der Bund nur sehr eingeschränkt Einfluss auf die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Investitionsmaßnahmen nehmen kann und ihm Mitwirkungsbefugnisse bei der Weiterleitung der Bundesmittel an den Zuwendungsempfänger nicht zukommen, nimmt das Land in besonderem Maße finanzielle Interessen des Bundes wahr. Die Einzelheiten der Planung und Finanzierung des Investitionsprojekts sowie die konkreten Modalitäten des Bewilligungsverfahrens mit der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen entziehen sich der Kenntnis, Zuständigkeit und Verantwortung des Bundes ebenso wie die fortgesetzte verwaltungsmäßige Kontrolle der zweckentsprechenden Mittelverwendung im Anschluss an die Auszahlung der Fördermittel an den Zuwendungsempfänger. Den fehlenden Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes bei der konkreten Umsetzung des Finanzhilfeprogramms entspricht es, dass er nicht mit finanziellen Risiken belastet wird, die dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Landes zuzuordnen sind. Dazu gehört das Risiko, infolge der Insolvenz des Vorhabenträgers einen Anspruch auf Rückzahlung der Fördermittel nicht realisieren zu können.

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bb) Die mit der Sachkompetenz und -verantwortung korrespondierende Zuweisung des Insolvenz- und Ausfallrisikos in den Rechtskreis des Beklagten ist unabhängig davon gerechtfertigt, ob im Rechtsverhältnis zum Bund in Bezug auf das Investitionsprojekt Bielatal eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung vorliegt und ob der Beklagte durch die Handhabung des Bewilligungsverfahrens oder durch sein Verhalten im Insolvenzverfahren dazu beigetragen hat, das Ausfallrisiko zu erhöhen.

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Abgesehen davon hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin jedenfalls nicht deswegen pflichtwidrig verhalten, weil er der nachrangigen dinglichen Sicherung der öffentlichen Fördermittel auch im Verhältnis zu den Grundstückserwerbskosten zugestimmt hat. Dass - wie die Klägerin geltend macht - Einvernehmen zwischen ihr und den Ländern darüber bestand, dass ein unbelastetes erschlossenes Grundstück eingebracht werden sollte, lässt die Verwaltungsvereinbarung nicht erkennen. Auch die übrigen Umstände, insbesondere die Förderrichtlinien des Beklagten, lassen zumindest nicht auf eine keine Ausnahmen gestattende Übereinkunft in diesem Sinne schließen. Die Richtlinien erlaubten dem Zuwendungsempfänger, etwaige Kapitalmarktmittel für die Finanzierung des Eigenanteils der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen für das Investitionsvorhaben vorrangig im Grundbuch abzusichern. Zwar war eine vorrangige dingliche Sicherung für die Kreditfinanzierung von Grundstückserwerbskosten grundsätzlich nicht gestattet, weil die öffentlichen Fördermittel an zweiter Rangstelle noch über dem Beleihungswert des Investitionsobjekts gesichert sein sollten. Weil diese Festlegung nach Einschätzung des Beklagten bei einigen Trägern zu Schwierigkeiten führen und damit die Durchführung des Investitionsvorhabens gefährden würde, hatte er sich aber vorbehalten, im Einzelfall eine abweichende Entscheidung zu treffen. Auf dieser Grundlage stimmte er der nachrangigen Sicherung der öffentlichen Fördermittel für das Investitionsprojekt Bielatal zu.

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Die nicht feststellbare Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten steht dem Erstattungsanspruch der Klägerin jedoch nicht entgegen. Im Unterschied zu Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG trifft Art. 104a Abs. 4 GG a.F. keine Haftungsregelung. Die Zuordnung von Finanzlasten und Verantwortlichkeiten im Finanzhilfeverhältnis zwischen Bund und Land knüpft nicht an einen Haftungstatbestand an. Demzufolge steht auch die Erstattungsregelung des § 6 Abs. 4 VV nicht unter dem Vorbehalt, dass dem Land eine ordnungswidrige oder zumindest risikoerhöhende Verwaltungsführung anzulasten ist. Vielmehr erweist sich der Umstand, dass der Beklagte eigenverantwortlich die Voraussetzungen für die Ausreichung der Fördermittel an den Vorhabenträger festgelegt und die Einschätzung über die Fördereignung des Vorhabens Bielatal getroffen hat, schon für sich genommen als hinreichend, um den Erstattungsanspruch zu tragen.

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Offenbleiben kann, ob eine Modifizierung angezeigt ist, wenn sich das Insolvenz- und Ausfallrisiko anders als hier dem Einwirkungsbereich des Landes entzieht, etwa weil es auf Naturereignisse oder auf sonstige außerhalb des Verantwortungsbereichs des Landes liegende Umstände zurückzuführen ist. Insoweit ließe sich erwägen, unter Heranziehung des Verfassungsprinzips des bundesfreundlichen Verhaltens als staatsrechtliche Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Urteil vom 9. Juli 1976 - BVerwG 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 137 <148>; Sachs, in: ders., GG, 5. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 68) den Erstattungsanspruch des Bundes zu beschränken.

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d) Für die Berechnung des Erstattungsanspruchs ist auf die im Zuwendungsbescheid vom 28. Februar 1997 festgelegte Zweckbindungsdauer abzustellen. Demzufolge ist für die Zweckbindungsdauer zwischen 40 Jahren (Gebäude) und 10 Jahren (Ausstattungsgegenstände) zu differenzieren. Für den Inventarwert kann in Anknüpfung an § 12 Abs. 2 Nr. 1 PflhVO ein Betrag von 13 500 DM (6 902 €) pro Pflegeplatz zugrunde gelegt werden (so auch der Ansatz des Beklagten im Bescheid vom 28. Dezember 2004 betreffend die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI). Danach ist die Klage in Höhe von 3 034 922,60 € begründet: Die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten belaufen sich auf 11 387 198 DM, davon entfallen auf den Bund 7 287 806 DM. Die Kosten pro Pflegeplatz sind ausgehend von insgesamt 76 Plätzen mit 149 831,55 DM anzusetzen, davon 13 500 DM für Ausstattung und 136 331,55 DM für Gebäude. Für den Bund ergeben sich anteilig 656 640 DM (Ausstattung) und 6 631 166 DM (Gebäude). Der Zeitraum der zweckentsprechenden Mittelverwendung liegt bei 70,1 Monaten (28. Oktober 1999 bis 31. August 2005); der zugrunde zu legende Faktor für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist mithin 70,1/120 (Ausstattung) und 70,1/480 (Gebäude). Daraus ergeben sich 273 052,84 DM (656 640 - <656 640 x 0,5841666>) und 5 662 739,90 DM (6 631 166 - <6 631 166 x 0,1460416>), umgerechnet (139 609,70 € + 2 895 312,90 € =) 3 034 922,60 €.

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3. Der Zinsanspruch folgt aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VV. Danach ist der Erstattungsbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs an in Höhe von 6 % zu verzinsen. Entstanden ist der Erstattungsanspruch mit dem Wegfall der zweckentsprechenden Mittelverwendung, hier also (spätestens) mit der Betriebsübernahme der Pflegeeinrichtung durch den neuen Träger am 1. September 2005.

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 90


(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreck

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 9 Aufgaben der Länder


Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestim

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104b


(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwir

Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG | Art 52Finanzhilfen für Investitionen in Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet


(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg,

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2011 - 3 A 1/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2011 - 3 A 1/10.

Bundessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2012 - B 3 P 2/12 B

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. August 2011 - L 4 P 9/06 - werden zurückgewiesen

Referenzen

(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflegeeinrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden. Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).

(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundesministerium für Gesundheit den in Absatz 1 genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewiesen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl im östlichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden. Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt.

(3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege wie folgt aufgebracht:

1.
vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr 2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,
2.
von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark; die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kürzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu regeln.

(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 1,1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deutsche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Überschüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen (Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der Vorhaben, die für die Durchführung der Investitionsprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und Fremdmitteln aufzuführen. Die erstmals aufgestellten Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflegeeinrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden. Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).

(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundesministerium für Gesundheit den in Absatz 1 genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewiesen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl im östlichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden. Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt.

(3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege wie folgt aufgebracht:

1.
vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr 2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,
2.
von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark; die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kürzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu regeln.

(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 1,1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deutsche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Überschüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen (Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der Vorhaben, die für die Durchführung der Investitionsprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und Fremdmitteln aufzuführen. Die erstmals aufgestellten Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflegeeinrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden. Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).

(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundesministerium für Gesundheit den in Absatz 1 genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewiesen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl im östlichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden. Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt.

(3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege wie folgt aufgebracht:

1.
vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr 2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,
2.
von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark; die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kürzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu regeln.

(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 1,1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deutsche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Überschüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen (Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der Vorhaben, die für die Durchführung der Investitionsprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und Fremdmitteln aufzuführen. Die erstmals aufgestellten Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflegeeinrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden. Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).

(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundesministerium für Gesundheit den in Absatz 1 genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewiesen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl im östlichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden. Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt.

(3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege wie folgt aufgebracht:

1.
vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr 2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,
2.
von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark; die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kürzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu regeln.

(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 1,1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deutsche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Überschüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen (Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der Vorhaben, die für die Durchführung der Investitionsprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und Fremdmitteln aufzuführen. Die erstmals aufgestellten Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.

Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflegeeinrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden. Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).

(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundesministerium für Gesundheit den in Absatz 1 genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewiesen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl im östlichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden. Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt.

(3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege wie folgt aufgebracht:

1.
vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr 2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,
2.
von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark; die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kürzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu regeln.

(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 1,1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deutsche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Überschüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen (Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der Vorhaben, die für die Durchführung der Investitionsprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und Fremdmitteln aufzuführen. Die erstmals aufgestellten Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.

Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark, insgesamt 6,4 Milliarden Deutsche Mark, zur Förderung von Investitionen in Pflegeeinrichtungen; im Land Berlin dürfen die Finanzhilfen nur für Maßnahmen im östlichen Teil eingesetzt werden. Die Finanzhilfen dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren (Investitionsmaßnahmen).

(2) Die Finanzhilfen des Bundes werden vom Bundesministerium für Gesundheit den in Absatz 1 genannten Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zugewiesen; dabei darf für das Land Berlin nur die Einwohnerzahl im östlichen Teil zugrundegelegt werden. Die Finanzhilfen betragen bis zu 80 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung; die Länder stellen sicher, daß wenigstens 20 vom Hundert der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) aufgebracht werden. Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Mittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt.

(3) Die Mittel zur Finanzierung der Investitionen werden nach Inkrafttreten der Leistungen zur stationären Pflege wie folgt aufgebracht:

1.
vom Bund im Jahr 1996 in Höhe von 400 Millionen Deutsche Mark, in den Jahren 1997 bis 2001 in Höhe von jährlich 800 Millionen Deutsche Mark und im Jahr 2002 in Höhe von 720 Millionen Deutsche Mark,
2.
von allen Ländern durch anteilige Kürzungen der Erstattungen des Bundes an die Länder für die Kriegsopferfürsorge in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark im Jahr 1996, in Höhe von jährlich 200 Millionen Deutsche Mark in den Jahren 1997 bis 2001 und im Jahr 2002 in Höhe von 180 Millionen Deutsche Mark; die Aufteilung der auf die Länder entfallenden Kürzungen ist bis zum 31. Dezember 1994 durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen allen Ländern zu regeln.

(4) Die Pflegekassen beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1, indem sie dem Bund im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 1,1 Milliarden Deutsche Mark überbrückungsweise zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird den Pflegekassen im Jahr 2002 vom Bund in Höhe von 880 Millionen Deutsche Mark und von den Ländern in Höhe von 220 Millionen Deutsche Mark im Wege der Verrechnung mit den Überschüssen, die bis zum Jahr 2002 einschließlich entstehen (Absatz 3), erstattet; für den Länderanteil gilt der nach Absatz 3 Nr. 2 zu vereinbarende Verteilungsschlüssel entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 genannten Länder stellen ein- oder mehrjährige Investitionsprogramme auf, erstmals bis spätestens 1. Oktober 1994, und schreiben diese fort. In den Programmen sind insbesondere die Art und Zahl der Vorhaben, die für die Durchführung der Investitionsprogramme erforderlichen Finanzhilfen des Bundes, der Eigenanteil des jeweiligen Landes sowie die von den geförderten Pflegeeinrichtungen eingesetzten Eigen- und Fremdmitteln aufzuführen. Die erstmals aufgestellten Programme können auch Maßnahmen enthalten, die nach dem 1. Juni 1994 begonnen wurden. Soweit es um die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen geht, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen ist anhand der entsprechenden Unterlagen jährlich in einem vereinfachten Verfahren nachzuweisen.

Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels

1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,
2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,
3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,
4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,
5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.