Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2017 - 2 WDB 5/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:140817B2WDB5.17.0
published on 14/08/2017 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2017 - 2 WDB 5/17
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Tatbestand

1

Der frühere Soldat ist mit Urteil des Truppendienstgerichts vom 21. März 2017 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Leutnants zur See der Reserve herabgesetzt worden. Gegen das ihm am 1. April 2017 zugestellte Urteil legte er mit Telefax vom 28. April 2017 "Beschwerde/Berufung" ein, beantragte Prozesskostenhilfe und die Erweiterung der Begründungsfrist bis zur Bestellung eines Rechtsbeistandes. Das Truppendienstgericht teilte ihm unter dem 2. Mai 2017 mit, dass Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht gewährt werde und dass die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängerbar sei. Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 verwarf es die Berufung mangels fristgerechter Begründung als unzulässig. Mit seiner Beschwerde vom 15. Juni 2017 macht der frühere Soldat erneut geltend, dass er zur Begründung seiner Berufung anwaltliche Hilfe benötige, sich diese aber aufgrund seiner prekären finanziellen Situation nicht leisten könne.

Entscheidungsgründe

2

1. Der Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für das Berufungsverfahren ist zulässig, aber unbegründet.

3

a) Der Antrag des früheren Soldaten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist als Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für das Berufungsverfahren nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO auszulegen. Es trifft zwar zu, dass das Wehrdisziplinarrecht das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe nicht kennt (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 137 Rn. 1). Es ermöglicht es jedoch stattdessen in § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO dem Soldaten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Daher ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe im Wehrdisziplinarrecht ebenso wie im Strafprozessrecht als Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zu verstehen (vgl. § 300 StPO) und inhaltlich zu prüfen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. November 2013 - 1 Ws 366/13 - NStZ-RR 2014, 51 Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 1997 - 1 AR 9/97 - 5 Ws 195 Ws 19/97 - juris Rn. 2).

4

b) Wird der Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt, hat darüber nach § 123 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO der Vorsitzende des Berufungsgerichts zu befinden. Auch insofern gilt im Wehrdisziplinarrecht nichts anders als im Strafprozessrecht (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 90 Rn. 9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. November 2013 - 1 Ws 366/13 - NStZ-RR 2014, 51 Rn. 8).

5

c) Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung nicht vor. Ob die Bestellung eines Verteidigers im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO geboten ist, ist - wie bei § 140 Abs. 2 StPO - im Lichte des Rechtsstaatsgebots in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung zu beurteilen. "Geboten" im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO ist die Verteidigerbestellung insbesondere, wenn sie zum Schutz des Angeschuldigten erforderlich ist. Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens kann aus in dem Verfahren, seinem Ablauf und Gegenstand liegenden Gründen, aber auch aus in der Person des Angeschuldigten liegenden Umständen und wegen der Auswirkungen der drohenden Sanktion auf den Angeschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 24 f. m.w.N.). Dazu gehört auch, dass ein Angeschuldigter, der die Kosten eines Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen einen rechtskundigen Beistand erhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 462/77 - BVerfGE 46, 202 <210> zu § 140 StPO).

6

Im vorliegenden Fall ließen die Schwierigkeiten der Rechts- oder Sachlage die Beiordnung nicht geboten erscheinen. Die dem früheren Soldaten vorgeworfenen Handlungen und die bemessungsrelevanten Tatsachen stellen einen überschaubaren Lebenssachverhalt dar, den der frühere Soldat aus eigenem Erleben kennt. Materiell-rechtliche Schwierigkeiten wirft weder die Würdigung des Geschehens als Dienstvergehen noch die Bemessung der tat- und schuldangemessenen Maßnahme auf. Auch das Prozessrecht begründet keine Schwierigkeiten, auf die es zur Entscheidung in der Sache ankäme. Insbesondere wirft die Abfassung einer Berufungsbegründung keine Schwierigkeiten auf, die der Angeschuldigte ohne juristischen Beistand nicht bewältigen könnte. Nach § 116 Abs. 2 WDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen. Dementsprechend genügt es, wenn der frühere Soldat wenigstens in groben Zügen skizziert, inwiefern er sich durch das Urteil beschwert fühlt, welche Ausführungen im Berufungsurteil aus seiner Sicht fehlerhaft sind und was er mit seiner Berufung erreichen will (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 116 Rn. 9). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller, der über die allgemeine Hochschulreife verfügt und die Offizierslaufbahn eingeschlagen hat, dazu im vorliegenden Fall nicht in der Lage wäre.

7

Die Beiordnung eines Verteidigers ist auch nicht deswegen geboten, weil die Auswirkungen der drohenden Sanktion für den Angeschuldigten besonders schwerwiegend wären. Zwar ist die Bestellung eines Verteidigers in aller Regel dann geboten, wenn nach den angeschuldigten Pflichtverletzungen - wie hier - die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 WD 26.10 - juris Rn. 20). Allerdings bedarf es einer differenzierten Betrachtung der jeweils konkret in Rede stehenden Form der Höchstmaßnahme. Besteht die Höchstmaßnahme in der Aberkennung eines Dienstgrades, ohne dass der frühere Soldat dauernde Einkünfte oder sonstige Zahlungsansprüche gegen den Dienstherrn verliert, ist sein objektives Interesse am Verfahrensausgang deutlich geringer, weil es typischerweise an wirtschaftlichen Auswirkungen fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 35). So liegt es hier. Der Angeschuldigte ist Reserveoffizier, so dass sogar die Höchstmaßnahme - die Aberkennung des Dienstgrades - nicht zum Verlust der aktuellen wirtschaftlichen Existenzgrundlage führt und primär ideelle Interessen betrifft.

8

Schließlich ist die Bestellung eines Verteidigers auch nicht deswegen geboten, weil der Angeschuldigte nach eigenen Angaben die Kosten eines Verteidigers nicht aufzubringen vermag. Das rechtsstaatliche Gebot einer Gleichstellung bemittelter und unbemittelter Angeschuldigter (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet nur dann die Bestellung eines Verteidigers, wenn das Rechtsmittel bei objektiver Gesamtbetrachtung der möglichen Verfahrensfolgen und -risiken hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, so dass auch ein verständiger Angeschuldigter unter diesen Umständen einen Anwalt als Verteidiger beauftragen würde, auch wenn er diesen von Anfang an selbst zahlen müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 30). Im vorliegenden Fall hat die Berufung des Beschuldigten jedoch deswegen wenig Aussicht auf Erfolg, weil das Truppendienstgericht seine Überzeugung, dass der Angeschuldigte ein Gesundheitszeugnis gefälscht und gegenüber seinem Dienstherrn verwendet hat, auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts H. vom 25. September 2015 gestützt hat und weil nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich bindend sind. Allein der Umstand, dass der Angeschuldigte den Tatvorwurf weiterhin bestreitet, ändert an dieser Bindungswirkung nichts. Relevante Gesichtspunkte, die ausnahmsweise zu einer Lösung von dieser Bindungswirkung führen müssten, sind im bisherigen Verfahren - soweit ersichtlich - nicht aufgezeigt worden. Auch im Berufungsverfahren ist seitens des Angeschuldigten hierzu bislang nichts vorgetragen. Unterstellt man die Richtigkeit des Tatvorwurfs sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeschuldigten nach vorläufiger Prüfung bislang nicht erkennbar. Überzeugende Gründe, die für eine geringere Disziplinarmaßnahme sprechen würden, sind gleichfalls bis dato nicht vorgetragen.

9

2. Der Angeschuldigte ist allerdings aus Gründen der Verfahrensfairness darüber zu belehren, dass er nach § 91 Abs. 1 Satz 2 WDO i.V.m. § 44 StPO Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragen kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. November 2013 - 1 Ws 366/13 - NStZ-RR 2014, 51 Rn.7, 10).

10

Nach § 44 Satz 1 StPO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen wird eine Rechtsmittelfrist dann schuldlos versäumt, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außerstande sehen durfte, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels zu beauftragen, und wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß Prozesskostenhilfe beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 − XII ZB 462/11 - NJW-RR 2012, 757 Rn. 8 f.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 233 Rn. 36-38). Die unverschuldete Verhinderung dauert bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 16).

11

Dementsprechend anerkennt auch die strafprozessuale Rechtsprechung die Mittellosigkeit eines Angeklagten als Verhinderungsgrund, wenn er fristgerecht die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO beantragt und das Gericht darüber nicht vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist entschieden hat (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 1 Ss 66/13 - juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 1984 - 1 Ws 179/84 - StV 1984, 327).

12

Nichts Anderes kann gelten, wenn jemand im Hinblick auf seine Mittellosigkeit fristgerecht die Beiordnung eines Verteidigers nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO zur Einlegung oder Begründung einer Berufung im disziplinarrechtlichen Verfahren beantragt hat. Auch in diesem Fall kann der Betroffene darauf vertrauen, dass ihm bis zu einer ordnungsgemäßen Entscheidung über seinen Antrag keine Fristnachteile aus der fehlenden Begründung des Rechtsmittels erwachsen.

13

Demzufolge kann auch der Beschuldigte nach § 91 Abs. 1 Satz 2 WDO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dieser Begründung binnen zwei Wochen nach Zugang dieser Entscheidung Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags - insbesondere die Mittellosigkeit des Angeschuldigten - sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (z.B. durch Vorlage eines ALG-II-Bescheides).

14

Innerhalb der zweiwöchigen Antragfrist ist auch die versäumte Handlung, d.h. die Berufungsbegründung, nachzuholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist nach § 117 WDO nicht das Truppendienstgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 2 WDB 2.05 - BA S. 4 und vom 11. Dezember 2013 - 2 WDB 7.13 - juris Rn. 6). Daher ist der Antrag auch an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.

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published on 08/02/2012 00:00

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Annotations

(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.

(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.

(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.

(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.

(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.

(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.

(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.

(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.

(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.

(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.