Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 117 Unzulässige Berufung
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 117 Unzulässige Berufung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss 1. die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstge
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 07/09/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Soldatin beantragt in Bezug auf die Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
published on 14/08/2017 00:00
Tatbestand
1
Der frühere Soldat ist mit Urteil des Truppendienstgerichts vom 21. März 2017 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Leutnants zur See der Rese
published on 09/01/2014 00:00
Tatbestand
1
Der ... geborene ehemalige Soldat leistete ab dem 1. Januar 2009 Grundwehrdienst bei der ...regiment in S.. Mit Verfügung des Kommandeurs ...kommando vom 3.
published on 17/12/2013 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass zwei ihm am 3. März 2009 (BVerwG 1 WRB 3.12) und am 25. März 2009 (BVerwG 1 WRB 2.12) erteilte Befehle, sic
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.