Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 WD 24/12

published on 05/09/2013 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Sept. 2013 - 2 WD 24/12
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Tatbestand

1

Der 32 Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Im Dezember 2000 bewarb er sich für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und wurde im Mai 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde bis auf zwölf Jahre verlängert und endete mit Ablauf des 30. April 2013. Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Mai 2008 zum Oberfeldwebel. Ein im September 2008 gestellter Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 wurde dem früheren Soldaten mitgeteilt, dass er wegen der disziplinaren Vorermittlungen nicht am Auswahlverfahren teilnehmen könne.

2

Nach verschiedenen Vorverwendungen wurde der frühere Soldat im April 2008 zur ... der Bundeswehr in B. versetzt. Der frühere Soldat war mehrfach zur Teilnahme an Auslandseinsätzen - und zwar 2002 und 2003 nach P. und 2007/2008 nach K. - kommandiert. Seit dem 12. März 2012 war der frühere Soldat zur Teilnahme an einer vom Berufsförderungsdienst geförderten Bildungsmaßnahme - einer Ausbildung zum Immobilienkaufmann - vom militärischen Dienst freigestellt.

3

Die planmäßige Beurteilung vom 28. Oktober 2008 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten in allen bewerteten Einzelmerkmalen mit "7". Hervorgehoben wurden das korrekte militärische Auftreten des früheren Soldaten, seine körperliche Leistungsfähigkeit, sein herausragendes Fachwissen und seine überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft auch außerhalb seines Fachgebietes. Er habe als Versorgungsfeldwebel der abgesetzten Dienststelle ... in B. verantwortlich den gesamten Bereich des Führungsgrundgebietes 4 wahrgenommen. Im Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als "stärker ausgeprägt" und "bestimmendes Merkmal" bewertet. Gleichfalls "stärker ausgeprägt" sei die Kompetenz in Menschenführung, während die geistige Kompetenz und die soziale Kompetenz "ausgeprägt", die konzeptionelle Kompetenz "weniger ausgeprägt" seien. Oberfeldwebel ... habe eine hervorragende soldatische Grundeinstellung, sei gerne Soldat und in jeder Hinsicht beispielgebend in seinem Verhalten und Auftreten. Er trete korrekt und höflich auf, sei im Kameradenkreis voll anerkannt und überzeuge als Berater des militärischen Vorgesetzten. Er habe sich mehrfach im Auslandseinsatz bewährt. Der Inspektionschef hielt ihn für Führungsverwendungen für "außergewöhnlich gut geeignet", für Stabsverwendungen für "besonders gut geeignet", für Lehrverwendungen für "gut geeignet" und für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung für "geeignet". Er schlug zunächst den Verbleib auf dem Dienstposten vor, sah den früheren Soldaten aber auch für einen Statuswechsel zum Berufssoldaten in außergewöhnlichem Maße geeignet. Der Lehrgruppenkommandeur trug das damit gezeichnete Bild des früheren Soldaten in vollem Umfang mit und zählte den früheren Soldaten zur Spitzengruppe vergleichbarer Unteroffiziere mit Portepee in der Lehrgruppe. Oberfeldwebel ... solle vorrangig als Berufssoldat gewonnen und bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen seiner Laufbahn gefördert werden. Auch der weitere höhere Vorgesetzte stimmte der Beurteilung uneingeschränkt zu und unterstützte die Aussagen zur Perspektive ausdrücklich. Oberfeldwebel ... solle alsbald als Berufssoldat gewonnen werden.

4

In der Sonderbeurteilung vom 6. November 2009 bewertete der Inspektionschef die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit "7,70" und verwies erläuternd wiederum auf das stets korrekte militärische Auftreten des früheren Soldaten, seine körperliche Leistungsfähigkeit, sein herausragendes Fachwissen und seine überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft auch außerhalb seines Fachgebietes. Erneut wurden die Leistungen des früheren Soldaten als Versorgungsfeldwebel der abgesetzten ... in B. hervorgehoben. Im Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als "stärker ausgeprägt" und "bestimmendes Merkmal" bewertet. Gleichfalls "stärker ausgeprägt" sei die Kompetenz in Menschenführung. "Ausgeprägt" seien die geistige und die soziale Kompetenz, während die konzeptionelle Kompetenz "weniger ausgeprägt" sei. Der frühere Soldat wurde als grundsolider, positiv denkender Portepeeunteroffizier und in jeder Hinsicht beispielgebend in seinem Verhalten und Auftreten beschrieben. Erneut wurden die Bewährung in den Auslandseinsätzen und die besondere Eignung zum Berufssoldaten betont. Der Inspektionschef sah ihn für Führungsverwendungen "außergewöhnlich gut geeignet", für Stabsverwendungen "besonders gut geeignet", für Lehrverwendungen "gut geeignet" und für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung "geeignet". Der nächsthöhere Vorgesetzte unterstützte die Beurteilung des Inspektionschefs "uneingeschränkt", verbesserte aber die Bewertung in drei Einzelmerkmalen, sodass er zu einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "8,00" kam. Auch er betonte die vorbildliche Leistungs- und Einsatzbereitschaft des früheren Soldaten, sein Organisations- und Planungsgeschick und seine selbstständige Arbeit in einer weit entfernten "Außenstelle der Lehrgruppe". Aufgrund seines Gesamtbildes und seines Potentials solle Oberfeldwebel ... vorrangig als Berufssoldat gewonnen werden, da eine Förderung bedarfsgerecht bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn schon jetzt offensichtlich sei.

5

Die Sonderbeurteilung vom 22. Juni 2012 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Wesentlichen gestützt auf dieselben Erwägungen im Schnitt mit "7,90". In dieser Beurteilung wichen die Bewertung des Erst- und des Zweitbeurteilers nicht voneinander ab. Im Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als "stärker ausgeprägt" und "bestimmendes Merkmal" bewertet. Gleichfalls "stärker ausgeprägt" sei die Kompetenz in Menschenführung. "Ausgeprägt" seien die geistige und die soziale Kompetenz, während die konzeptionelle Kompetenz "weniger ausgeprägt" sei. Der Inspektionschef sah den früheren Soldaten für Führungsverwendungen "außergewöhnlich gut geeignet", für Stabsverwendungen "besonders gut geeignet", für Lehrverwendungen "gut geeignet" und für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung "geeignet". Auch er schlug eine Übernahme als Berufssoldat vor. Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte der Beurteilung und dem Verwendungsvorschlag uneingeschränkt zu. Oberfeldwebel ... gehöre zu den besten Feldwebeln der ... und reihe sich auch im Vergleich mit allen Unteroffizieren mit Portepee seiner Lehrgruppe in den vorderen Rängen ein.

6

Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 14. März 2013 verweist auf drei förmliche Anerkennungen aus den Jahren 2002, 2008 und 2011. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 11. März 2013 enthält keinen Eintrag.

7

In dem mit diesem Verfahren sachgleichen Strafverfahren war der frühere Soldat in erster Instanz durch das Amtsgericht C. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Auf seine Berufung hin wurde das Verfahren durch das Landgericht C. mit Beschluss vom 22. August 2009 zunächst vorläufig unter der Auflage, 5 000 € an den Geschädigten zu zahlen, und nach Zahlung des Betrages durch Beschluss vom 1. Februar 2010 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.

8

Der frühere Soldat ist ledig und kinderlos. Er erhält bis zum 30. April 2016 Übergangsgebührnisse in Höhe von 1 781,81 € brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge werden ihm tatsächlich 1 324,12 € ausgezahlt. Die dem früheren Soldaten zustehende Übergangsbeihilfe wird nach § 82 Abs. 2 WDO einbehalten. In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat erläutert, er erhalte bis zum Ende seiner Ausbildung im Februar 2014 noch höher berechnete monatliche Übergangsgebührnisse von ca. 1 800 €. Nach dem Ende seiner Ausbildung würden diese bis zu ihrem Auslaufen 2016 abgesenkt. Er habe zusätzlich zu den laufenden Ausgaben von 500 € für die Kaltmiete, 100 € für Strom, 100 € für eine Kapitallebensversicherung, 12 € für eine Pflege- und Krankenversicherung und Steuern und Versicherungskosten für sein Motorrad noch 221,73 € für seine Ausbildung und 147,71 € für die Krankenversicherung zu tragen. Wegen des in Rede stehenden Vorfalles habe er ca. 13 000 bis 14 000 € an Anwaltskosten und Regressforderungen getragen. Diese Verbindlichkeiten habe er aber bereits vollständig beglichen.

9

1. Das Verfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 29. April 2010, dem früheren Soldaten ausgehändigt am 19. Mai 2010, eingeleitet worden.

10

Die Vertrauensperson der Unteroffiziere im ... und auf Bitte des früheren Soldaten hin auch die Vertrauensperson der Unteroffiziere der ... der Bundeswehr sind angehört worden. Beide Stellungnahmen sind dem früheren Soldaten bekannt gegeben worden.

11

Nach Gewährung des Schlussgehörs am 23. November 2010 und nach einer Erweiterung des Vorwurfes am 11. Mai 2011 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 27. Mai 2011, zugestellt am 7. Juni 2011, folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:

"1. Der Soldat schlug am 6. Mai 2007 in den Räumen des Jugendbegegnungszentrums in F., ..., gegen 01:15 Uhr dem Zeugen W. ohne rechtfertigenden Anlass zunächst von hinten mit der flachen Hand auf den Hinterkopf und als sich der Zeuge W. umdrehte, mit der rechten Faust auf dessen Gesicht und schlug und trat sodann gemeinsam mit dem Herrn M. auf den Zeugen W. weiter so ein, dass dieser zu Boden ging und auch am Boden mit einer nicht mehr bestimmbaren Anzahl von Tritten getroffen wurde.

2. Nachdem der Zeuge vor dem Soldaten außerhalb des Gebäudes Schutz suchte und eine Anzeigenerstattung ankündigte, fasste der Soldat einen neuen Entschluss und schlug und trat erneut wahllos mit beiden Händen und Füßen auf dessen ganzen Körper zunächst alleine und dann unter weiterer Beteiligung des Herrn M. ein, so dass der Zeuge W. in einen Fahrradständer fiel und sich nur befreien und weglaufen konnte, da der Soldat zwischenzeitlich von nicht näher benennbaren Personen zurückgehalten wurde.

Der Zeuge W. erlitt hierdurch eine zweifache Unterkieferfraktur sowie schmerzhafte Prellungen des linken Daumens und des linken Oberschenkels."

12

2. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 7. März 2012 gegen den damals noch im aktiven Dienst befindlichen Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten verbunden mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 48 Monaten verhängt.

13

Ihrer Entscheidung legt die Kammer folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

"Zu Anschuldigungspunkt 1:

Der Soldat besuchte am späten Abend des 5. Mai 2007 und frühen Morgen des 6. Mai 2007 gemeinsam mit Bekannten aus seinem Motorradclub, unter anderem dem Zeugen M., ein Rockkonzert, welches im Jugendbegegnungszentrum in F., ... stattfand. Während des Rockkonzerts wurde heftig getanzt - sogenanntes 'Pogen'. In der ausgelassenen Stimmung spritzten der Soldat und der Zeuge M. mit ihren Bierflaschen um sich. Der beim Rockkonzert gleichfalls anwesende Zeuge W., der von dem herumspritzenden Bier getroffen worden war, drehte sich hierauf um, nahm seinen halb gefüllten Becher mit einem Cola-Mixgetränk und schüttete es dem Soldaten über. Danach drehte sich der Zeuge W. wieder zur Bühne. Nach diesem Vorfall, nicht exakt feststellbar, ob unmittelbar oder wenige Minuten danach, versetzte der Soldat dem Zeugen W., höchstwahrscheinlich mit der flachen Hand, einen leichten Schlag gegen den Hinterkopf, worauf sich der Zeuge W. zum Soldaten umdrehte. Zwischen dem Soldaten und dem Zeugen W. kam es hierauf zu einer körperlichen Auseinandersetzung, zumindest in der Form des Ziehens und Zerrens. In dieser Situation kam der Zeuge M. hinzu. Gemeinsam schlugen nun der Soldat und der Zeuge M. auf den Zeugen W. ein. Dieser hatte sich zum Boden hin weggeduckt und sich durch Arme und Hände geschützt. Die Schläge auf den Zeugen W. dauerten einen nicht exakt feststellbaren Zeitraum, jedoch höchstwahrscheinlich nicht länger als ca. 30 Sekunden, an. Dann traten Anwesende dazwischen und zogen den Zeugen M. und den Soldaten vom Zeugen W. weg. Der Zeuge W. hatte durch die vom Soldaten und vom Zeugen M. erfolgten Schläge schmerzhafte Prellungen erlitten.

Ob der Soldat dem Zeugen W., wie in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen, vor der körperlichen Auseinandersetzung einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hatte, blieb nach der Beweisaufnahme ungeklärt. Im Zweifel stellt die Kammer den Soldaten von diesem Vorwurf frei. Dass der Soldat und der Zeuge M. den Zeugen W. auch getreten hatten, war nach der Beweisaufnahme gleichfalls nicht erwiesen. Insoweit stellte die Kammer den Soldaten auch von diesem weitergehenden Vorwurf frei. Ob der Zeugen W., bei dem noch am 6. Mai 2007 ein zweifacher Kieferbruch festgestellt worden war, diese Verletzung durch die vom Soldaten gemeinsam mit dem Zeugen M. verübte Tat erlitten hatte, war im Rahmen der Beweisaufnahme nicht sicher zu klären. Im Zweifel konnte zu Gunsten des Soldaten nicht ausgeschlossen werden, dass die Fraktur des Unterkiefers zu einem anderen Zeitpunkt ohne Zutun des Soldaten - möglicherweise durch eine Tathandlung des Zeugen M. - eingetreten war.

(...)

Zu Anschuldigungspunkt 2:

Dass der Soldat aufgrund eines neuen Entschlusses auf den Zeugen W. im Anschluss an den zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Vorgang erneut wahllos mit Händen und Füßen zunächst alleine und dann unter weiterer Beteiligung des Herrn M. eingeschlagen hatte, war nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Insoweit folgte die Kammer der übereinstimmenden Wertung der Wehrdisziplinaranwaltschaft und der Verteidigung und stellte den Soldaten vom Tatvorwurf des Anschuldigungspunkt 2 frei."

14

Die Kammer stütze ihre tatsächlichen Feststellungen auf die Einlassung des früheren Soldaten und die Ausführungen der Zeugen W., G., M., Gr., N., Z., K., H. und L. .

15

Der Soldat habe durch das gemeinschaftlich mit dem Zeugen M. begangene Einschlagen auf den Zeugen W. ein Dienstvergehen begangen. Er habe vorsätzlich § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG verletzt, indem er außerdienstlich eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen habe.

16

Die Pflichtverletzung im außerdienstlichen Bereich verwirkliche kriminelles Unrecht und habe erhebliches Gewicht. Körperliche Misshandlungen seien mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und der Menschenwürde unvereinbar und verletzten Grundrechte des Geschädigten. Von einem Soldaten müsse die Achtung dieser Rechte und Werte inner- und außerdienstlich erwartet werden. Eine außerdienstliche Körperverletzung erfordere daher in der Regel eine nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme. Diese sei auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Die Vorgesetztenstellung des Soldaten gebe dem Dienstvergehen besondere Bedeutung. Auswirkung des Dienstvergehens sei die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Geschädigten. Der Bruch des Unterkiefers bleibe dagegen mangels Nachweisbarkeit der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden außer Betracht. Das Maß der Schuld werde durch den Vorsatz bestimmt. Milderungsgründe in den Umständen der Tat gebe es nicht. Für den Soldaten sprächen aber Milderungsgründe in seiner Person. Er sei disziplinär und strafrechtlich nicht vorgeahndet und erbringe weit überdurchschnittliche Leistungen. Der Soldat habe aus Verärgerung über eine Provokation des Zeugen gehandelt. Bei der Gesamtwürdigung falle die Schwere des Dienstvergehens zulasten des Soldaten ins Gewicht. Zugunsten des Soldaten seien seine bisherige Führung, seine Leistungen und deren Steigerung im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen. Der Provokation durch den Zeugen sei Rechnung zu tragen. Insgesamt sei eine Dienstgradherabsetzung noch nicht, jedoch ein mit einer Bezügekürzung zu verbindendes Beförderungsgebot erforderlich.

17

3. Gegen das ihm am 4. April 2012 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am 2. Mai 2012 zunächst unbeschränkt Berufung mit dem Ziel eines Freispruches eingelegt und sie mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt.

Entscheidungsgründe

18

Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung ist begründet. Die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme ist wegen des nach dem Ergehen des Urteils der Vorinstanz erreichten Dienstzeitendes des früheren Soldaten aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

19

Das Rechtsmittel ist in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts als Dienstvergehen seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die Verhängung einer Maßnahme zu entscheiden.

20

1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der frühere Soldat zwischen dem Abend des 5. und dem Morgen des 6. Mai 2007 in den Räumen des Jugendbegegnungszentrums in F. gemeinsam mit einer weiteren Person handelnd auf einen Geschädigten eingeschlagen und dadurch eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen hat. Dies hat die Truppendienstkammer als vorsätzliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG und damit als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG gewertet.

21

Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

22

2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der frühere Soldat nach dem Ergehen des truppendienstgerichtlichen Urteils sein Dienstzeitende erreicht hat. Wie ausgeführt, erhält er noch bis Ende April 2016 Übergangsgebührnisse und die Übergangsbeihilfe wurde nach § 82 Abs. 2 WDO nicht ausbezahlt. Der frühere Soldat gilt damit gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand im Sinne der Wehrdisziplinarordnung, weil er einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat. Zur Dienstzeitversorgung eines Soldaten auf Zeit gehören nach § 3 Abs. 4 SVG unter anderem die Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) und die Übergangsbeihilfe (§§ 12, 13 SVG). Diese Ansprüche sind beim früheren Soldaten noch nicht erloschen, weil die Leistungen, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WDO als Ruhegehalt gelten, noch nicht vollständig ausgezahlt worden sind.

23

a) Das vom Truppendienstgericht verhängte Beförderungsverbot ist aufzuheben, weil es nach § 58 Abs. 2 WDO gegen einen früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt, nicht mehr verhängt werden darf (vgl. Urteil vom 19. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 13.05 - Rn. 74). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung geltende Rechts- und Sachlage (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 39.09 - Rn. 10 f.).

24

b) Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, die erstinstanzlich zusätzlich verhängte Bezügekürzung aufrechtzuerhalten, weil die Kürzung des Ruhegehaltes nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 WDO auch gegen einen früheren Soldaten verhängt werden darf. Dem steht jedoch § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO entgegen, sodass nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO eine Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten ist.

25

Die Kürzung des Ruhegehaltes darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO neben der - hier erfolgten - endgültigen Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nur verhängt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung zusätzlich erforderlich ist oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

26

aa) Das Ansehen der Bundeswehr ist durch das in Rede stehende Fehlverhaltung nicht beeinträchtigt.

27

Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres "guten Rufs" bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als "Repräsentant" der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines - an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen - Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt; hierbei muss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten sein (Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - Rn. 74 m.w.N.).

28

Hieran fehlt es, weil es sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung handelte, bei deren Begehung der frühere Soldat nicht - etwa durch Kleidung oder äußeres Erscheinungsbild - als Soldat erkennbar war. Über die Pflichtverletzung ist auch in den Medien nicht unter Hinweis auf den Beruf des Täters berichtet worden. Eine Ansehensschädigung tritt durch ein Bekanntwerden allein bei den Strafverfolgungsorganen nicht ein (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 43).

29

bb) aaa) § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WDO setzt voraus, dass die Unterlassung einer neben der Einstellung nach § 153a StPO zusätzlichen Disziplinarmaßnahme die militärische Ordnung zumindest gefährden würde (Dau, WDO, 6. Auflage 2013, § 16 Rn. 15 m.w.N.), wobei der Begriff der militärischen Ordnung den sich bei Beachtung der für die Bundeswehr geltenden Rechtsnormen, Befehle und Grundsätze ergebenden Zustand von Personal und Material meint, dessen die Bundeswehr zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages bedarf (Dau, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Bei der hiernach erforderlichen Prognose spielen nicht allein spezialpräventive Aspekte und die individuell verursachte Gefährdung der militärischen Ordnung durch den früheren Soldaten eine Rolle. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Kürzung des Ruhegehaltes. Damit erfasst er auch Soldaten im Ruhestand und diesen nach § 1 Abs. 3 WDO gleichgestellte Soldaten, von denen nach dem Dienstzeitende eine Gefährdung der militärischen Ordnung in der Regel außerhalb von der Teilnahme an Wehrübungen nicht mehr ausgeht. Daher kann sich die Gefährdung der militärischen Ordnung auch aus generalpräventiven Erwägungen ergeben. Denn eine Gefährdung der militärischen Ordnung geht auch von der negativen Beispielwirkung eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus, der durch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme entgegengewirkt werden muss (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 8.11 - Rn. 26).

30

bbb) Eine die militärische Ordnung gefährdende, negative Beispielwirkung des Dienstvergehens ist hier auszuschließen.

31

Eine solche darf nicht allein damit begründet werden, dass ein schweres und deshalb im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahndendes Dienstvergehen in Rede steht. Auch wenn bei früheren Soldaten nach Dienstzeitende generalpräventive Erwägungen für die Frage nach der Gefährdung der militärischen Ordnung das maßgebliche Kriterium sind, ist mit Blick auf den Einzelfall zu prüfen, ob das Unterbleiben einer (zusätzlichen) disziplinarrechtlichen Ahndung innerhalb der Streitkräfte den Eindruck einer Bagatellisierung solcher Pflichtverletzungen entstehen lassen kann.

32

Dies lässt sich nicht allein mit der statistischen Entwicklung von Pflichtverletzungen der in Rede stehenden Fallgruppe begründen. Wenn - wie vom Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwaltes vorgetragen - die Anzahl der wegen außerdienstlicher Tätlichkeiten disziplinarisch verfolgten Soldaten steigt, deutet dies auch auf ein erhöhtes Bewusstsein für die innerdienstliche Relevanz derartiger außerdienstlich begangener Pflichtverletzungen bei den Disziplinarvorgesetzten, den Einleitungsbehörden und den Wehrdisziplinaranwälten hin. Eine erhöhte Sensibilität für die Problematik führt zu einer Steigerung in der Zahl der verfolgten Fälle und ist zugleich Ausdruck für ein innerhalb der Streitkräfte wachsendes - jedenfalls aber waches - Bewusstsein für die Schwere der entsprechenden Pflichtverletzungen. Zudem gibt es gerade für die - auch in der Praxis des Senats vergleichsweise häufig entschiedene - Fallgruppe der außerdienstlichen Tätlichkeiten eine seit langer Zeit bestehende und auch in jüngster Zeit bestätigte, ständige Rechtsprechung des Senats, nach der die Zumessungserwägungen bei außerdienstlichen Tätlichkeiten in der Form einer gefährlichen Körperverletzung von der zweitschärfsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme auszugehen haben (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 57, 58 m.w.N.). Dass eine harte Sanktion auch von den Truppendienstgerichten in vergleichbaren Fällen zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen wird, dokumentiert bereits das angegriffene Urteil. Wird eine bestimmte Form des Dienstvergehens regelmäßig hart sanktioniert, hält diese ständige - nicht zuletzt an generalpräventiven Maßnahmezwecken ausgerichtete - Praxis der Wehrdienstgerichte das Bewusstsein dafür wach, dass es sich um ein missbilligenswertes Fehlverhalten von hohem Gewicht handelt. Der Umstand, dass in derartigen Fällen regelmäßig konsequent auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und in der Mehrzahl der Fälle auch eine Dienstgradherabsetzung verhängt wird, gibt deshalb einem Einzelfall, in dem unter Berücksichtigung besonderer Umstände anders entschieden wird, für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Bewusstseins vom Gewicht der Pflichtwidrigkeit kein besonderes Gewicht.

33

Anders als in dem durch Urteil vom 16. Mai 2012 entschiedenen Verfahren BVerwG 2 WD 8.11 steht hier zudem ein außerdienstliches Dienstvergehen in Rede, das in der Regel den Dienstbetrieb nicht unmittelbar beeinträchtigt und daher auch nicht in gleicher Weise wie eine innerdienstliche Pflichtverletzung die Aufmerksamkeit der Kameraden auf sich zieht. Das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO greift nicht bei allen durch außerdienstliche Pflichtverletzungen begangenen Dienstvergehen automatisch ein. Aber es bedarf konkreter, über die bloß theoretische Möglichkeit hinausgehender Anhaltspunkte, dass das Absehen von einer (zusätzlichen) Disziplinarmaßnahme eine negative Beispielwirkung hat. Soweit Kameraden vorliegend Kenntnis von dem laufenden Verfahren und den ihm zugrunde liegenden Pflichtverletzungen gewonnen haben, wirkt dem theoretisch möglichen Eindruck, es handele sich um ein geringfügiges Fehlverhalten, dessen Verfolgung ohne Auswirkungen auf die dienstliche Stellung bleibe, entgegen, dass das anhängige Verfahren starke nachteilige Auswirkungen für das berufliche Fortkommen des früheren Soldaten gehabt hat. Denn der frühere Soldat war wegen der disziplinaren Vorermittlungen nicht am Auswahlverfahren für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten beteiligt worden, obwohl er nach den Beurteilungen hierfür die nachdrückliche Unterstützung seiner Vorgesetzten besaß und ein herausragendes Leistungsbild aufwies. Dadurch wurde seine weitere Lebensplanung noch stärker beeinträchtigt, als es etwa durch eine infolge eines Verfahrens verzögerte Beförderung der Fall gewesen wäre. Eine konkret eingetretene, nachteilige Wirkung des Verfahrens für das berufliche Fortkommen ist bei der Bemessung der Maßnahme zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 WD 32.11 - Rn. 49 - und vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - Rn. 84); sie wirkt im Bewusstsein der Kameraden, die vom Verfahren Kenntnis erlangt haben, auch einer negativen Beispielwirkung des Einzelfalles entgegen. Um dieses Bewusstsein aufrechtzuerhalten, ist neben der Geldauflage des Strafverfahrens und den bereits erlittenen beruflichen Nachteilen nicht noch eine zusätzliche Bezügekürzung aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

34

Dass der frühere Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, war infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß nicht durch den Senat festzustellen. Vielmehr ist dies - verbindlich auch für den Senat - bereits durch das truppendienstgerichtliche Urteil festgestellt worden. Daher ist dieses auch nicht aufzuheben, sondern nur abzuändern. Die Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens in diesem Urteil hat Bestand.

35

3. Bei einer Einstellung nach § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 140 Abs. 1 WDO zu tragen hat. Da diese Kostenfolge auch dann eintritt, wenn der Senat nach einer Beweiserhebung das Vorliegen eines Dienstvergehens feststellt, ist eine Kostenteilung im Hinblick auf die erst in der Berufungshauptverhandlung erfolgte Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß nicht veranlasst. Durch schuldhafte Säumnis des früheren Soldaten sind keine Kosten entstanden. § 139 Abs. 4 WDO ist nicht anzuwenden, weil das Verfahren nicht wegen des nicht mehr zulässigen Beförderungsverbotes, sondern wegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO eingestellt wurde.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Annotations

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne Verlust des Dienstgrades aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, ein gerichtliches Disziplinarverfahren, wird dessen Fortsetzung durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.

(2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt werden. Auf Antrag des Soldaten kann der Wehrdisziplinaranwalt es für zulässig erklären, dass der Ausgleich oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt der Wehrdisziplinaranwalt den Antrag ab, kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle des Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdisziplinaranwalt und an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Gegen einen früheren Soldaten kann ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur wegen eines vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer Handlung eingeleitet werden, die nach § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.

(2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.

(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.

(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne Verlust des Dienstgrades aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, ein gerichtliches Disziplinarverfahren, wird dessen Fortsetzung durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.

(2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt werden. Auf Antrag des Soldaten kann der Wehrdisziplinaranwalt es für zulässig erklären, dass der Ausgleich oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt der Wehrdisziplinaranwalt den Antrag ab, kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle des Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdisziplinaranwalt und an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Gegen einen früheren Soldaten kann ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur wegen eines vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer Handlung eingeleitet werden, die nach § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.

(2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.

(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst

1.
die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),
2.
die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4),
3.
den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),
4.
die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und
5.
Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).

(3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 3a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst

1.
die Übergangsgebührnisse,
2.
die Ausgleichsbezüge,
3.
die Übergangsbeihilfe,
4.
den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,
5.
den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2,
6.
die Einmalzahlungen nach § 89b.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

Übergangsbeihilfe erhalten

1.
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
a)
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
b)
wegen Dienstunfähigkeit,
2.
Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:
1.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro
a)
für den Ehegatten oder
b)
für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
2.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
a)
für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
b)
für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.

(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.

(2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.

(2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird.

(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139 Abs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn

1.
der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat,
2.
gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
3.
das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108 Abs. 3 Satz 2 einstellt,
4.
die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.

(9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antragsverfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.

(1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des Soldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels des Wehrdisziplinaranwalts trägt der Soldat; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat.

(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt, weil gegen den Soldaten, der nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, so hat dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit es unbillig wäre, den Soldaten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.