Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 32 Voraussetzungen einer Beförderung

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 32 Voraussetzungen einer Beförderung
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.

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(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur
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published on 27/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antra
published on 03/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festge
published on 05/10/2017 00:00

Tenor I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die ausgeschriebenen Stellen einer beamtenrechtlichen Lokf 9 - Bewertung im Funktionsbereich Triebfahrzeugführer (Ausschreibungsnummer: 2017-7, Abteilung: V.FBT – TM 1, Einsatzort: M.)
published on 05/10/2017 00:00

Tenor I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die ausgeschriebenen Stellen einer beamtenrechtlichen Lokf 9 - Bewertung im Funktionsbereich Triebfahrzeugführer (Ausschreibungsnummer: ..., Abteilung: P.FBT – TM 1, Einsatzort: M.) zu
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