Tatbestand

1

Der 1954 geborene Kläger unterrichtet als Studienrat an einer berufsbildenden Schule in Niedersachsen. Er erkrankte im Jahr 2005 an beiden Augen, was eine Abnahme des Sehvermögens und Gesichtsfeldausfälle zur Folge hatte. In den Jahren 2005 und 2006 war der Kläger deshalb mehrere Monate dienstunfähig. Die daraufhin angeordnete amtsärztliche Untersuchung kam auf der Grundlage eines fachärztlichen Zusatzgutachtens zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur noch 19,5 statt des Regelstundenmaßes von 24,5 Wochenstunden unterrichten könne.

2

Nach Anhörung des Klägers und Beteiligung des Personalrats stellte die Beklagte die begrenzte Dienstfähigkeit fest und setzte die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Unterrichtsstunden herab.

3

Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erhoben und zugleich beantragt, die von ihm im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringende Unterrichtsleistung auf 19,5 Wochenstunden festzusetzen. Klage sowie anschließende Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4

Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrern sei auf die Unterrichtsverpflichtung abzustellen. Die Pflichtstundenzahl sei für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen durch Verordnung auf 24,5 Wochenstunden festgesetzt. Der Kläger könne aus gesundheitlichen Gründen aber nur ein Wochenpensum von 19,5 Unterrichtsstunden bewältigen. Auch ein Anspruch auf Ermäßigung der Unterrichtsstunden bei Beibehaltung einer Vollzeitstelle bestehe nicht, weil eine Rechtsgrundlage für derartige Ermäßigungen nicht gegeben sei.

5

Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

6

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22. April 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringenden Unterrichtsstunden auf 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich festzusetzen.

7

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger begrenzt dienstfähig und der entsprechende Feststellungsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Ermäßigung seiner Unterrichtsverpflichtung (2.).

9

1. Der Kläger ist (nur) begrenzt dienstfähig.

10

Das durch Art. 1 Nr. 3 und Art. 2 Nr. 5 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, 1667) geschaffene Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 26a BRRG a.F. ermöglicht es, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr voll erfüllen können und daher nur teildienstfähig sind. Diese Beamten sollen nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 29). Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 Rn. 10 m.w.N.).

11

Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. zur Ruhestandsversetzung Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl S. 296) setzt die begrenzte Dienstfähigkeit Dienstunfähigkeit voraus. Nach § 54 Abs. 1 NBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, so dass die Versetzung in den Ruhestand voraussetzt, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (§ 55 Abs. 4 NBG a.F.; Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 f.). Kann der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen und der Beamte stattdessen für begrenzt dienstfähig erklärt werden (§ 56 Abs. 1 NBG a.F.). Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wird ein Teilzeitstatus besonderer Art begründet (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F., § 72a BBesG).

12

Nach § 80 Abs. 1 NBG a.F. darf die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. § 80 Abs. 9 NBG a.F. enthält indes eine Verordnungsermächtigung, nach der "das Nähere zur Arbeitszeit" durch Verordnung geregelt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht daher auch eine Ausgestaltung der Arbeitszeitregelung für bestimmte Gruppen von Beamten, wie etwa Lehrkräfte (Urteile vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222> und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 1<2>).

13

Hiervon ist durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl S. 302), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl S. 457), Gebrauch gemacht worden. Danach wird die Pflichtstundenzahl der Unterrichtsstunden festgelegt, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr). Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen haben nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr 24,5 Stunden wöchentlich zu unterrichten. Hinsichtlich der anderen Verpflichtungen findet eine zeitliche Eingrenzung oder Bindung nicht statt (§ 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr).

14

Die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten trägt der Besonderheit Rechnung, dass Lehrkräfte nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. Urteile vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <13> und vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <66 f.> m.w.N.).

15

Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern, der angesichts seiner Bedeutung und der hieran anknüpfenden Rechtsfolgen einer normativen Regelung bedarf (Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen), ist daher die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass für die Leistung des Pflichtstundendeputats von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche an einer berufsbildenden Schule ein Gesamtzeitaufwand von durchschnittlich 40 Wochenstunden erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr). Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist daher ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 66 m.w.N.).

16

Der Kläger ist dienstunfähig. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist er infolge seiner Augenerkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine vollen Dienstpflichten von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu erfüllen. Auch der Kläger stellt dies nicht in Abrede. Anstelle der für Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen festgesetzten Pflichtstundenzahl von 24,5 Stunden verbleibt ihm nur noch eine Unterrichtsleistung von 19,5 Stunden wöchentlich. Die Leistungsfähigkeit des Klägers reicht damit nicht mehr zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 f.). Auf die Frage, ob der Kläger insgesamt 40 Wochenstunden arbeiten kann, kommt es daher nicht an.

17

Da der Kläger seine Dienstpflichten aber noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 56 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F. vor. Er soll daher nicht in den Ruhestand versetzt werden, vielmehr ist der verbleibende Anteil der noch möglichen Dienstleistung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung festzustellen (vgl. BTDrucks 13/9527 S. 29). Diese Teilzeitquote ist notwendiger Bestandteil der Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 Rn. 8). Aus ihr folgt nicht nur der Umfang der Unterrichtsverpflichtung (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.), die Quote ist vielmehr auch für die Bestimmung der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungs- (vgl. § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG) und versorgungsrechtlichen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) Konsequenzen maßgeblich.

18

Eine ausdrückliche Teilquote enthält der Bescheid vom 4. Dezember 2006 nicht. Aus der Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Stunden pro Woche ergibt sich jedoch ein Verhältnis zu der in Bezug genommenen Regelunterrichtsverpflichtung von 24,5 Wochenstunden. Wird nur der Umfang der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung festgesetzt, ist aus dem Verhältnis zu der im Zeitpunkt des Bescheids geltenden Pflichtstundenzahl eine Quote zu bilden (vgl. Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 a.a.O.). Damit ist sichergestellt, dass auch begrenzt dienstfähige Beamte an späteren Änderungen der Arbeitszeit anteilig teilhaben und nicht vom generellen Arbeitszeitrecht der Beamten abgekoppelt werden.

19

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung "im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung".

20

Dem Begehren steht bereits die von der Beklagten zutreffend festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit entgegen. Der Kläger kann nicht vollzeitbeschäftigt werden, weil er dienstunfähig ist. Er wird gemäß § 56 NBG a.F. im Status der begrenzten Dienstfähigkeit weiter verwendet. Dadurch wird dem Kläger zwar die begehrte Deputatsermäßigung gewährt, diese erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. aber in der Gestalt eine Herabsetzung der Arbeitszeit. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit schließt eine Vollzeitbeschäftigung aus.

21

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kann die im Falle des Klägers aus gesundheitlichen Gründen notwendige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch nicht "arbeitszeitneutral" gewährt werden.

22

Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit (und damit die Besoldung, vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) kennt die hier maßgebliche Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nur im Falle der Anrechnung oder Ermäßigung. Diese lässt die Arbeitszeit unberührt und kompensiert die besondere Belastung einer Lehrkraft durch die teilweise Befreiung von der Unterrichtserteilung (bzw. deren fingierter Anrechnung). Anknüpfungspunkte hierfür können einerseits Belastungen aus der Wahrnehmung besonderer Aufgaben sein. Andererseits kann der aus einem fortgeschrittenem Alter oder einer Schwerbehinderung folgenden Belastung Rechnung getragen werden, weil die Betroffenen hier bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (Urteile vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <16>, vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 9, Beschluss vom 29. Juni 2012 - BVerwG 2 B 12.11 -). Diese Ermäßigungen stehen auch begrenzt dienstfähigen Beamten im anteiligen Umfang ihrer Arbeitszeitquote zu (§ 10 Abs. 5 ArbZVO-Lehr).

23

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine analoge Anwendung der Ermäßigungsregelungen für die Festsetzung des zeitlichen Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass eine dafür erforderliche planwidrige Lücke nicht angenommen werden kann. Die Arbeitszeit begrenzt dienstfähiger Beamter ist nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit durch Herabsetzung der Regelarbeitszeit festzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.). Daraus folgt, dass zeitliche Ermäßigungen, die nicht auf die Regelarbeitszeit anzurechnen sind, außer Betracht bleiben.

24

Hinzu kommt, dass das Regelungssystem der Ermäßigungsstunden vom Konzept der typisierenden Festsetzungen ausgeht. Weder bei älteren noch bei schwerbehinderten Lehrkräften führt ein tatsächlich längerer zeitlicher Aufwand zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu erhöhten Ermäßigungsstunden. Vielmehr wird auch hier pauschal und typisierend vermutet, dass die Bearbeitungszeit mit fortschreitendem Alter (§ 8 ArbZVO-Lehr) oder höherem Grad der Behinderung (§ 10 ArbZVO-Lehr) steigt. Der individuelle Ansatz der von einer Lehrkraft tatsächlich aufgewandten Vorbereitungszeit ist damit nicht vergleichbar. Er widerspricht vielmehr dem Grundgefüge der Regelungstechnik und würde eine Vielzahl von Billigkeitsfragen im Einzelfall nach sich ziehen. Auch in anderen Regelungsbereichen wird zur Gewährleistung der erforderlichen Fürsorge hinsichtlich der Arbeitszeit nur typisierend auf bestimmte Regelkategorien abgestellt, wie etwa den Grad der Behinderung oder das Erreichen einer Altersstufe. Dies ist auch in Ansehung der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 C 17.09 - Buchholz 232.2 § 3 AZV Nr. 1).

25

Im Übrigen ist auch die tatsächliche Bearbeitungszeit gesunder Lehrkräfte unterschiedlich und kann angesichts unterschiedlicher Rahmenbedingungen (wie etwa Schulfächer und Schülerzahl) und individueller Faktoren erheblich differieren. Anknüpfungspunkt der Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte ist daher generell nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern die normativ festgesetzte Regelzeit (Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 12 f.).

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bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
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einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

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(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

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(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der
a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.