Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. März 2013 - 5 A 16/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0305.5A16.12.0A
bei uns veröffentlicht am05.03.2013

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die an die Feststellung ihrer begrenzten Dienstfähigkeit anknüpfende Herabsetzung ihrer Arbeitszeit.

2

Die am … geborene Klägerin ist Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt im Statusamt einer Oberstudiendirektorin (Bes.Gr. A 16 LBesO). Derzeit ist sie als Schulleiterin am Gymnasium in W. tätig. Im Jahr 2008 war die Klägerin mehrfach dienstunfähig erkrankt, darunter auch längere Zeiten, namentlich vom 6. Juni bis zum 31. August 2008 und vom 18. September 2008 bis Anfang November 2008. Daran schloss sich eine stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin für die Zeit vom 10. November 2008 bis zum 16. Januar 2009 mit 15 Stunden in der Woche an. Die Maßnahme wurde mit einem Stundenvolumen von fünf Stunden pro Woche bis zum 25. Februar 2009 verlängert. Ab dem 26. Februar 2009 war die Klägerin erneut dienstunfähig erkrankt. Im Zeitraum vom 24. April 2009 bis zum 22. Mai 2009 führte sie eine Rehabilitationsmaßnahme durch. Unter dem 12. Juni 2009 veranlasste der Funktionsvorgänger des Beklagten, das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, eine Begutachtung der Klägerin auf ihre Dienstfähigkeit durch das Polizeiärztliche Zentrum (PÄZ) C-Stadt/Ärztlicher Gutachterdienst der Landesverwaltung.

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In ihrer Epikrise vom 17. November 2009 zum amtsärztlichen Gutachten zur Dienstfähigkeit der Klägerin führte Frau Medizinalrätin J. aus, die Klägerin leide an einer Schwindelsymptomatik, die seit März 2008 zu langen Dienstausfallzeiten geführt habe. Es sei mehrfach zu kurzen Ohnmachten gekommen. Ursache hierfür sei eine Regulationsstörung des Blutdrucks. Die Ohnmachten seien nach den Angaben der Klägerin seit dem letzten halben Jahr nicht mehr aufgetreten. Die Schwindelsymptomatik lasse sich auf eine Einengung der knöchernen Nervenleitstrukturen der Halswirbelsäule zurückführen, die auf Verschleißprozessen beruhe. Die Symptomatik habe sich im Rahmen einer seelischen Störung verstärkt, die zum Abbruch der am 10. November 2008 begonnenen Wiedereingliederung geführt habe. Eine adäquate fachärztliche Behandlung sei erfolgt. Die Schwindelsymptomatik und die Ohnmachten könnten effektiv mit konservativen Maßnahmen behandelt werden. Aus ärztlicher Sicht werde die Klägerin ihre volle Dienstfähigkeit als Schulleiterin innerhalb der nächsten sechs Monate wiedererlangen.

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Im Zeitraum vom 28. Juli 2009 bis zum 15. Dezember 2009 fand eine Wiedereingliederung der Klägerin mit einer stufenweisen Steigerung der Wochenstunden beginnend mit 15 von 25 Wochenstunden, später mit 20 Wochenstunden und ab dem 1. November 2009 mit 25 Wochenstunden statt. Ab dem 16. Dezember 2009 war die Klägerin erneut dienstunfähig erkrankt. Ein erneuter Wiedereingliederungsversuch mit 15 von 25 Wochenstunden fand ab dem 25. Mai 2010 statt. Während der Wiedereingliederung war die Klägerin im Zeitraum vom 22. Juni 2010 bis zum 27. August 2010 dienstunfähig krank.

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Unter dem 14. Juli 2010 veranlasste das Landesverwaltungsamt eine erneute amtsärztliche Begutachtung der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit. Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 15. November 2010 wurde ausgeführt, die Klägerin habe seit November 2009 an zunehmenden Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Zittern, depressiven Stimmungen, Ängsten und Selbstzweifeln gelitten. Da eine ausreichende psychische Stabilisierung nicht zu erreichen gewesen sei, habe die Klägerin zwischen dem 13. Januar und dem 30. April 2010 stationär in einem Fachkrankenhaus behandelt werden müssen. Es sei eine Medikamentenumstellung erfolgt. Eine ambulante nervenärztliche Behandlung werde weitergeführt. Die Klägerin habe die mit der am 25. Mai 2010 begonnenen Wiedereingliederung verbundene Belastungserprobung bisher gut toleriert, wobei es sich bisher um ausschließlich administrative Aufgaben gehandelt habe. Zum Untersuchungszeitpunkt am 20. und 27. September 2010 habe ein deutlich gebesserter psychischer Zustand bestanden. Auf Seiten der Klägerin bestünden noch Ängste und Unsicherheiten bezüglich der Unterrichtstätigkeit. Deshalb werde empfohlen, die Klägerin bis zum Erreichen ihrer vollen Wochenarbeitszeit vom Einsatz im Unterricht zu entbinden und sie ausschließlich Schulleitertätigkeiten ausüben zu lassen. Voraussichtlich mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Februar 2011 könne ein Einsatz im Unterricht mit allmählich ansteigender Stundenzahl erfolgen. Unter dieser Voraussetzung werde die Klägerin ihre volle Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten wiedererlangen.

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Mit Schreiben vom 14. März 2011 veranlasste das Landesverwaltungsamt eine nochmalige amtsärztliche Begutachtung der Klägerin, da deren volle Dienstfähigkeit entgegen der amtsärztlichen Prognose vom 15. November 2010 nicht zum 1. Februar 2011 wiederhergestellt war. In der Epikrise vom 1. Juli 2011 führte Medizinaloberrätin J. aus, die psychische Symptomatik bei der Klägerin sei zum Untersuchungszeitpunkt weitgehend remittiert gewesen. Die Klägerin habe die Belastungserprobung bislang gut toleriert, wobei es sich bisher um ausschließlich administrative Aufgaben gehandelt habe. Die normale wöchentliche Stundenaufteilung für Schulleiter betrage nach Angaben der Klägerin 19 Stunden für Leitungstätigkeiten und sechs Unterrichtsstunden. Seitens der Klägerin bestünden noch Befürchtungen und Unsicherheiten bezüglich der Unterrichtstätigkeit. Dennoch solle eine Unterrichtserprobung unbedingt durchgeführt werden. Die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, fünf bis sechs Stunden pro Tag als Schulleiterin zu arbeiten. Nur durch eine Unterrichtserprobung könne eingeschätzt werden, ob die Klägerin den Belastungen der Unterrichtstätigkeit in der Praxis gewachsen sei. Die Unterrichtserprobung solle umgehend mit Beginn des neuen Schuljahres 2011/12 erfolgen. Ob die derzeit von der Klägerin geleisteten 25 Wochenstunden mit oder ohne Unterrichtstätigkeit einer vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit einer Schulleiterin entsprächen, könne nicht beurteilt werden.

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In einem Personalgespräch am 6. September 2011 setzte der Funktionsvorgänger des Beklagten die Klägerin über das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung in Kenntnis. Ausweislich der Niederschrift dieses Gesprächs vertrat die Klägerin hierbei den Standpunkt, sie verstehe das Gutachten so, dass sie danach zusätzlich zu den maximal sechs Stunden Schulleitertätigkeit noch Unterricht erteilen könne. Sie selbst sei allerdings davon ausgegangen, dass die Aufnahme des Unterrichts noch nicht so zeitig erfolge wie nun vorgesehen. Der Funktionsvorgänger des Beklagten stellte der Klägerin in Aussicht, die Aussagen des Gutachtens im Hinblick auf die konkrete Stundenbelastung unter Einbeziehung der Unterrichtstätigkeit abschließend durch schriftliche Nachfrage beim Ärztlichen Gutachterdienst zu klären. Die Aufnahme der Unterrichtstätigkeit werde mit Herrn S. (Anmerkung der Kammer: dem zuständigen schulfachlichen Referenten) abgestimmt. Die Belastungserprobung hänge weitgehend auch von der eigenen Einschätzung der Klägerin ab. Herr S. werde im Einzelfall den Unterricht begleiten.

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Mit Schreiben vom 14. September 2011 erbat der Funktionsvorgänger des Beklagten vom Ärztlichen Gutachterdienst eine abschließende Aussage über die maximale Stundenbelastung der Klägerin unter Einbeziehung der Unterrichtstätigkeit, da nur so eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt werden könne. Hierbei solle von einer 40-Stunden-Woche ausgegangen werden. Die Tätigkeit einer Lehrkraft an einem Gymnasium belaufe sich auf 25 Unterrichtsstunden. Mit den Unterrichtszeiten werde die Gesamttätigkeit nicht erfasst. Hinzu kämen Vor- und Nacharbeitszeiten, Schüler- und Elterngespräche, Dienstberatungen, Fortbildungen etc. Die Gesamtarbeitszeit betrage 25 x 1,6 = 40 Zeitstunden. Der Klägerin würden als Schulleiterin bis zu 20 Unterrichtsstunden als Anrechnungsstunden gewährt. Auch die Schulleitungstätigkeit sei mit dem Faktor 1,6 zu multiplizieren. Hieraus ergebe sich für Schulleitungstätigkeiten eine Maximalbelastung in Höhe von 32 Stunden. Durch die mögliche Aufteilung der insgesamt auf das Gymnasium der Klägerin entfallenden 35 Anrechnungsstunden auf mehrere Schulleitungsmitglieder könne die Schulleitungstätigkeit der Klägerin im Stundenvolumen auch ohne Weiteres reduziert werden.

9

In ihrer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 führte Frau Medizinaloberrätin J. aus, ausgehend von der Feststellung, dass die Klägerin in der Lage sei, maximal sechs Stunden pro Tag als Schulleiterin zu arbeiten, bestehe bei ihr bei Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche eine begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 75 % der Regelarbeitszeit. Falls doch noch eine Unterrichtserprobung durchgeführt werden sollte, könne im Bedarfsfall eine erneute Begutachtung der Dienstfähigkeit eingeleitet werden.

10

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 stellte der Funktionsvorgänger des Beklagten nach Anhörung der Klägerin fest, dass die gesundheitliche Eignung der Klägerin für die Tätigkeit als Leiterin eines Gymnasiums zuzüglich einer Lehrtätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 75 vom Hundert (v. H.) ihrer regelmäßigen Arbeitszeit bestehe, die Klägerin somit nur begrenzt dienstfähig sei. Infolgedessen setzte das Landesverwaltungsamt die Arbeitszeit der Klägerin auf 75 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit herab. Zur Begründung verwies der Funktionsvorgänger des Beklagten auf die amtsärztlichen Feststellungen vom 1. Juli 2011 und 27. Oktober 2011.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, nach ihrer Einschätzung sei sie in der Lage, ihren Dienst in vollem Umfang auszuüben. Sie werde insoweit durch ihre erfolgreiche „Erprobung“ hinsichtlich einer erhöhten Arbeitszeit und die Einschätzung ihrer behandelnden Ärztin, Frau Dr. B., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, bestärkt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die maßgeblichen amtsärztlichen Feststellungen vom 1. Juli 2011 und vom 27. Oktober bestätigten, dass die Klägerin für die Tätigkeit als Leiterin eines Gymnasiums nur in einem Umfang von 75 v. H. ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gesundheitlich geeignet sei.

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Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen ihrer Hausärztin, Frau Dr. B., werde eine nochmalige Vorstellung beim Gutachterdienst der Landesverwaltung veranlasst. Unter dem 3. Mai 2012 beauftragte der Beklagte den Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung, die Klägerin erneut hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen.

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Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten Bezug nehmend auf ein zuvor mit dem schulfachlichen Referenten S. geführtes Telefonat mit, sie habe im Oktober, Dezember, Februar und März spontan Vertretungsstunden im Fach Mathematik für erkrankte Kollegen übernommen. Ein planmäßiger Einsatz im Unterricht sei bisher nicht erfolgt, auch deshalb, weil sie seit dem 6. September 2011 auch die Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters erledige. Ab 5. Juni 2012 werde sie planmäßig im Vertretungsunterricht für eine Kollegin eingesetzt, die eine Reha-Maßnahme durchführe.

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Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Bereichsleiter des Ärztlichen Gutachterdienstes, Medizinaldirektor S., habe am 29. Mai 2012 in Bezug auf den Untersuchungsauftrag vom 3. Mai 2012 telefonisch mitgeteilt, eine erneute Begutachtung der Klägerin könne erst nach einer mindestens sechsmonatigen erfolgreichen Unterrichtserprobung eingeleitet werden, um eine Aussage hinsichtlich der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin treffen zu können. Hierzu habe Herr S. auf die entsprechenden Ausführungen in der Epikrise vom 1. Juli 2011 verwiesen, die durch die ergänzende Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 bestätigt würden.

16

Bereits am 6. Februar 2012 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, das vom Beklagten in Bezug genommene amtsärztliche Gutachten sei nicht geeignet, die Annahme einer Teildienstfähigkeit im Umfang von 75 v. H. zu begründen. Das Gutachten treffe gerade keine konkrete Aussage zum Umfang ihrer Belastbarkeit mit der Unterrichtstätigkeit, die ebenfalls zu den Aufgaben einer Schulleiterin gehöre. Ob sie den Belastungen der Unterrichtstätigkeit in der Praxis gewachsen und daher uneingeschränkt dienstfähig sei, könne, was auch die Amtsärztin ausführe, nur durch eine Unterrichtserprobung festgestellt werden. Eine solche sei jedoch nicht durchgeführt worden. Sie sei vom Beklagten auch nicht, was möglich gewesen wäre, angewiesen worden, im Rahmen einer Unterrichtserprobung Unterrichtsstunden zu übernehmen. Die angegriffene Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit beruhe daher auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. Januar 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Er tritt der Klage mit der seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzenden Begründung entgegen, er habe auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens über die weitere Verwendung der Klägerin entscheiden müssen. Eine Unterrichtserprobung habe er nicht abwarten dürfen. Das ärztliche Gutachten vom 1. Juli 2011 lege sich auf eine begrenzte Dienstfähigkeit von 75 v. H. fest. Die Amtsärztin habe für die Klägerin eine Maximalbelastbarkeit im Umfang von sechs Stunden pro Tag festgestellt, wobei nicht nach der Art der Tätigkeit differenziert worden sei, da die Teilaufgabe Unterricht Bestandteil der Gesamtbetrachtung des Gutachtens gewesen sei. Die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 treffe eine klare Aussage, dass unabhängig vom konkreten Einsatz der Klägerin eine Dienstfähigkeit von 75 v. H. der Regelarbeitszeit bestehe. Anknüpfungspunkt hierfür sei die allgemein für Beamte festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Diese bilde den Rahmen für die Pflichtstundenregelung für Lehrer. Die Pflichtstundenregelung sei sachlich durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Arbeitszeit der Lehrkräfte nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden genau messbar sei, während die übrige für Vor- und Nachbereitungen etc. aufzuwendende Arbeitszeit nur grob pauschalierend geschätzt werden könne.

23

Im Übrigen weise das Gutachten darauf hin, dass nur eine Unterrichtserprobung klären könne, ob die Klägerin den Belastungen der Unterrichtstätigkeit gewachsen sei. Die Klägerin könne den Ausführungen des Amtsarztes damit nicht entnehmen, dass sie von ihrer Pflichtaufgabe zur Unterrichtserteilung befreit sei, zumal das Ausgangsgutachten vom 1. Juli 2011 ausdrücklich von einem umgehenden Beginn der Unterrichtserprobung ausgehe. Dies sei der Klägerin auch im Personalgespräch am 6. September 2011 mitgeteilt worden. Eine mindestens sechsmonatige Unterrichtserprobung habe aber bisher nicht stattgefunden. Dabei habe es die Klägerin als Schulleiterin selbst in der Hand sich Unterrichtsstunden zuzuweisen. Die krankheitsbedingte Langzeitabwesenheit ihres Stellvertreters stehe einer planmäßigen Unterrichtstätigkeit der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin habe andere Lehrkräfte mit einigen Aufgaben ihres Stellvertreters betraut, nehme also nur einen Teil seiner Aufgaben wahr. Die Klägerin könne auch noch weitere Aufgaben des Stellvertreters abgeben. Im Übrigen müsse die Klägerin nur mindestens vier Stunden pro Woche unterrichten.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

26

Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine an die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit anknüpfende Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beamten ist § 27 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG. Danach ist die Arbeitszeit eines Beamten entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Wann von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BeamtStG. Danach soll von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Dem Wortlaut der Norm nach setzt die begrenzte Dienstfähigkeit mithin eine Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82/10 -, NVwZ-RR 2012, 328 [m. w. N.] zu dem wortlautgleichen § 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 2005 [Nds. GVBl. S. 296]). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte vollumfänglich für den mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Reicht die vorhandene Arbeitskraft des Beamte nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen hat. Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der daran anknüpfenden Herabsetzung der Arbeitszeit des Beamten wird ein Teilzeitstatus besonderer Art begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82/10 -, a. a. O.).

28

Gemäß § 46 Abs. 2 i. V. m. den §§ 45 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 1, 10 Abs. 1 LBG LSA stellt der Dienstvorgesetzte die beschränkte Dienstfähigkeit auf der Grundlage eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle – hier des Polizeiärztlichen Zentrums/Ärztlicher Gutachterdienst der Landesverwaltung – fest.

29

Dies zugrunde gelegt sind hier die Voraussetzungen für die Feststellung einer – nur noch – beschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin nicht gegeben. Dem angegriffenen Bescheid liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zugrunde, dass die Klägerin gesundheitlich dauerhaft nicht in der Lage ist, den Aufgaben der Schulleiterin eines Gymnasiums vollumfänglich nachzukommen. Die vom Beklagten in Bezug genommene amtsärztliche Epikrise des PÄZ/Ärztlichen Gutachterdienstes der Landesverwaltung vom 1. Juli 2011 und die ergänzende polizeiärztliche Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 treffen ausschließlich Aussagen dazu, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin gesundheitlich in der Lage ist, den administrativen Aufgaben der Schulleitertätigkeit nachzugehen. Die Klägerin hat als Schulleiterin aber auch eine Unterrichtsverpflichtung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen – ArbZVO-Lehr – in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2001 (GVBl. LSA S. 376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2007 (GVBl. LSA S. 354), haben vollbeschäftigte Lehrkräfte an Gymnasien im Durchschnitt wöchentlich 25 Unterrichtsstunden zu erteilen (sog. Regelstundenzahl). Nach § 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr ergibt sich die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft aus der Regelstundenzahl abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen. Die Anrechnungen für Aufgaben der Schulleitung ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr). Nach den Angaben des Beklagten entfallen danach auf das Gymnasium, dessen Schulleiterin die Klägerin ist, 35 Anrechnungsstunden, über deren Verteilung die Klägerin als Schulleiterin entscheidet (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 ArbZVO-Lehr). Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Klägerin beziehen sich 19 Anrechnungsstunden auf ihre Schulleitungstätigkeit. Hieraus ergibt sich für sie nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ArbZVO-Lehr eine Unterrichtsverpflichtung im Umfang von sechs Unterrichtsstunden. Nach § 15 ArbZVO-Lehr muss die Klägerin als Schulleiterin mindestens vier Unterrichtsstunden erteilen.

30

Zu der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die Wahrnehmung der Unterrichtstätigkeit als zwingendem Teil ihres Aufgabenbereiches liegen keine nachvollziehbaren amtsärztlichen Feststellungen vor. Die Epikrise vom 1. Juli 2011 klammert diesen Gesichtspunkt vielmehr ausdrücklich aus und macht eine Aussage dazu, ob die Klägerin den Belastungen der Unterrichtstätigkeit in der Praxis gewachsen ist, von der vorherigen Durchführung einer Unterrichtserprobung abhängig. Gleiches ergibt sich aus der telefonischen Einschätzung des Medizinaldirektors Schneemilch vom 29. Mai 2012 in Bezug auf den erneuten Begutachtungsauftrag des Beklagten vom 1. Juni 2012. Eine solche Unterrichtserprobung hat aber unstreitig nicht stattgefunden. Hiervon ausgehend konnte der Beklagte über die Frage der (begrenzten) Dienstfähigkeit der Klägerin mangels vollständiger Tatsachengrundlage noch keine Entscheidung treffen.

31

Der Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass es Sache der Klägerin sei, die erforderliche Unterrichtserprobung durchzuführen. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA stellt derDienstvorgesetzte aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest. Es ist also ausschließlich die Aufgabe des Beklagten festzustellen, ob die Klägerin ihrer bestehenden Unterrichtsverpflichtung nachkommen kann. Dementsprechend muss er auch eine vollständige Tatsachengrundlage schaffen, um hierüber eine Entscheidung treffen zu können. Die Klägerin hat insoweit – lediglich – eine Mitwirkungspflicht. Der Beklagte hat die von amtsärztlicher Seite vor einer Aussage zur uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin für notwendig erachtete Unterrichtserprobung aber in keinster Weise veranlasst, was etwa durch eine entsprechende Weisung an die seiner Dienstaufsicht unterworfene Klägerin und Kontrolle durch den zuständigen schulfachlichen Referenten möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie sich einer Unterrichtserprobung verschließen würde.

32

Ohne Erfolg verweist der Beklagte darauf, die mit der Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin befasste Polizeiärztin habe in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 klargestellt, dass die Klägerin ausgehend von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden lediglich im Umfang von 75 v. H. dienstfähig sei. Die Amtsärztin geht in ihrer ergänzenden Stellungnahme in Übereinstimmung mit ihren Ausführungen in der Epikrise vom 1. Juli 2011 davon aus, dass die Klägerin in der Lage sei, bis zu sechs Stunden am Tag als Schulleiterin zu arbeiten. Daraus ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Legt man – wie die Amtsärztin auf Veranlassung des Beklagten im Schreiben vom 14. September 2011 – eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde, ergibt sich hieraus ein Arbeitszeitanteil von 75 v. H. (30/40). Damit wird aber nicht der Besonderheit Rechnung getragen, dass Lehrkräfte nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen. Die allgemein für Beamte angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist lediglich ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen. Die in der ArbZVO-Lehr festgelegten Regelstundenzahlen sind demnach so zu betrachten, dass sie einem Gesamtzeitaufwand von durchschnittlich 40 Wochenstunden entsprechen. Hiervon geht letztlich auch der Beklagte zutreffend aus, wenn er ausführt, zur Ermittlung der Gesamtarbeitszeit einer Gymnasiallehrkraft sei deren Regelstundenzahl mit dem Faktor 1,6 zu multiplizieren (25 x 1,6 = 40). Diese Betrachtung darf allerdings nicht dazu führen, bei der Frage nach der Dienstfähigkeit der Klägerin die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde zu legen. Wie bereits ausgeführt, ist Maßstab hierfür das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Für den Umfang der Dienstpflicht von Lehrern ist daher die Regelstundenzahl nach den Bestimmungen der ArbZVO-Lehr maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012, a. a. O. [m. w. N.]). Legt man folglich die amtsärztlichen Feststellungen in der Epikrise und der ergänzenden Stellungnahme zugrunde, wonach die Klägerin fünf bis sechs Stunden am Tag als Schulleiterin arbeiten kann, erreicht oder übertrifft die Klägerin ohne Weiteres die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 ArbZVO-Lehr festgelegte Regelstundenzahl, wobei sie beim höchstmöglichen Ansatz von Anrechnungsstunden für ihre Schulleitungsaufgaben aber jedenfalls mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich erteilen müsste. Ob sie hierzu in der Lage ist, wurde aber gerade – wie bereits ausgeführt – nicht geprüft.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Tatbestand

1

Der 1954 geborene Kläger unterrichtet als Studienrat an einer berufsbildenden Schule in Niedersachsen. Er erkrankte im Jahr 2005 an beiden Augen, was eine Abnahme des Sehvermögens und Gesichtsfeldausfälle zur Folge hatte. In den Jahren 2005 und 2006 war der Kläger deshalb mehrere Monate dienstunfähig. Die daraufhin angeordnete amtsärztliche Untersuchung kam auf der Grundlage eines fachärztlichen Zusatzgutachtens zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur noch 19,5 statt des Regelstundenmaßes von 24,5 Wochenstunden unterrichten könne.

2

Nach Anhörung des Klägers und Beteiligung des Personalrats stellte die Beklagte die begrenzte Dienstfähigkeit fest und setzte die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Unterrichtsstunden herab.

3

Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erhoben und zugleich beantragt, die von ihm im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringende Unterrichtsleistung auf 19,5 Wochenstunden festzusetzen. Klage sowie anschließende Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4

Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrern sei auf die Unterrichtsverpflichtung abzustellen. Die Pflichtstundenzahl sei für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen durch Verordnung auf 24,5 Wochenstunden festgesetzt. Der Kläger könne aus gesundheitlichen Gründen aber nur ein Wochenpensum von 19,5 Unterrichtsstunden bewältigen. Auch ein Anspruch auf Ermäßigung der Unterrichtsstunden bei Beibehaltung einer Vollzeitstelle bestehe nicht, weil eine Rechtsgrundlage für derartige Ermäßigungen nicht gegeben sei.

5

Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

6

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22. April 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringenden Unterrichtsstunden auf 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich festzusetzen.

7

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger begrenzt dienstfähig und der entsprechende Feststellungsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Ermäßigung seiner Unterrichtsverpflichtung (2.).

9

1. Der Kläger ist (nur) begrenzt dienstfähig.

10

Das durch Art. 1 Nr. 3 und Art. 2 Nr. 5 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, 1667) geschaffene Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 26a BRRG a.F. ermöglicht es, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr voll erfüllen können und daher nur teildienstfähig sind. Diese Beamten sollen nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 29). Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 Rn. 10 m.w.N.).

11

Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. zur Ruhestandsversetzung Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl S. 296) setzt die begrenzte Dienstfähigkeit Dienstunfähigkeit voraus. Nach § 54 Abs. 1 NBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, so dass die Versetzung in den Ruhestand voraussetzt, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (§ 55 Abs. 4 NBG a.F.; Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 f.). Kann der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen und der Beamte stattdessen für begrenzt dienstfähig erklärt werden (§ 56 Abs. 1 NBG a.F.). Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wird ein Teilzeitstatus besonderer Art begründet (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F., § 72a BBesG).

12

Nach § 80 Abs. 1 NBG a.F. darf die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. § 80 Abs. 9 NBG a.F. enthält indes eine Verordnungsermächtigung, nach der "das Nähere zur Arbeitszeit" durch Verordnung geregelt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht daher auch eine Ausgestaltung der Arbeitszeitregelung für bestimmte Gruppen von Beamten, wie etwa Lehrkräfte (Urteile vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222> und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 1<2>).

13

Hiervon ist durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl S. 302), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl S. 457), Gebrauch gemacht worden. Danach wird die Pflichtstundenzahl der Unterrichtsstunden festgelegt, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr). Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen haben nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr 24,5 Stunden wöchentlich zu unterrichten. Hinsichtlich der anderen Verpflichtungen findet eine zeitliche Eingrenzung oder Bindung nicht statt (§ 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr).

14

Die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten trägt der Besonderheit Rechnung, dass Lehrkräfte nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. Urteile vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <13> und vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <66 f.> m.w.N.).

15

Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern, der angesichts seiner Bedeutung und der hieran anknüpfenden Rechtsfolgen einer normativen Regelung bedarf (Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen), ist daher die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass für die Leistung des Pflichtstundendeputats von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche an einer berufsbildenden Schule ein Gesamtzeitaufwand von durchschnittlich 40 Wochenstunden erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr). Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist daher ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 66 m.w.N.).

16

Der Kläger ist dienstunfähig. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist er infolge seiner Augenerkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine vollen Dienstpflichten von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu erfüllen. Auch der Kläger stellt dies nicht in Abrede. Anstelle der für Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen festgesetzten Pflichtstundenzahl von 24,5 Stunden verbleibt ihm nur noch eine Unterrichtsleistung von 19,5 Stunden wöchentlich. Die Leistungsfähigkeit des Klägers reicht damit nicht mehr zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 f.). Auf die Frage, ob der Kläger insgesamt 40 Wochenstunden arbeiten kann, kommt es daher nicht an.

17

Da der Kläger seine Dienstpflichten aber noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 56 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F. vor. Er soll daher nicht in den Ruhestand versetzt werden, vielmehr ist der verbleibende Anteil der noch möglichen Dienstleistung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung festzustellen (vgl. BTDrucks 13/9527 S. 29). Diese Teilzeitquote ist notwendiger Bestandteil der Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 Rn. 8). Aus ihr folgt nicht nur der Umfang der Unterrichtsverpflichtung (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.), die Quote ist vielmehr auch für die Bestimmung der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungs- (vgl. § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG) und versorgungsrechtlichen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) Konsequenzen maßgeblich.

18

Eine ausdrückliche Teilquote enthält der Bescheid vom 4. Dezember 2006 nicht. Aus der Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Stunden pro Woche ergibt sich jedoch ein Verhältnis zu der in Bezug genommenen Regelunterrichtsverpflichtung von 24,5 Wochenstunden. Wird nur der Umfang der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung festgesetzt, ist aus dem Verhältnis zu der im Zeitpunkt des Bescheids geltenden Pflichtstundenzahl eine Quote zu bilden (vgl. Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 a.a.O.). Damit ist sichergestellt, dass auch begrenzt dienstfähige Beamte an späteren Änderungen der Arbeitszeit anteilig teilhaben und nicht vom generellen Arbeitszeitrecht der Beamten abgekoppelt werden.

19

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung "im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung".

20

Dem Begehren steht bereits die von der Beklagten zutreffend festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit entgegen. Der Kläger kann nicht vollzeitbeschäftigt werden, weil er dienstunfähig ist. Er wird gemäß § 56 NBG a.F. im Status der begrenzten Dienstfähigkeit weiter verwendet. Dadurch wird dem Kläger zwar die begehrte Deputatsermäßigung gewährt, diese erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. aber in der Gestalt eine Herabsetzung der Arbeitszeit. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit schließt eine Vollzeitbeschäftigung aus.

21

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kann die im Falle des Klägers aus gesundheitlichen Gründen notwendige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch nicht "arbeitszeitneutral" gewährt werden.

22

Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit (und damit die Besoldung, vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) kennt die hier maßgebliche Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nur im Falle der Anrechnung oder Ermäßigung. Diese lässt die Arbeitszeit unberührt und kompensiert die besondere Belastung einer Lehrkraft durch die teilweise Befreiung von der Unterrichtserteilung (bzw. deren fingierter Anrechnung). Anknüpfungspunkte hierfür können einerseits Belastungen aus der Wahrnehmung besonderer Aufgaben sein. Andererseits kann der aus einem fortgeschrittenem Alter oder einer Schwerbehinderung folgenden Belastung Rechnung getragen werden, weil die Betroffenen hier bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (Urteile vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <16>, vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 9, Beschluss vom 29. Juni 2012 - BVerwG 2 B 12.11 -). Diese Ermäßigungen stehen auch begrenzt dienstfähigen Beamten im anteiligen Umfang ihrer Arbeitszeitquote zu (§ 10 Abs. 5 ArbZVO-Lehr).

23

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine analoge Anwendung der Ermäßigungsregelungen für die Festsetzung des zeitlichen Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass eine dafür erforderliche planwidrige Lücke nicht angenommen werden kann. Die Arbeitszeit begrenzt dienstfähiger Beamter ist nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit durch Herabsetzung der Regelarbeitszeit festzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.). Daraus folgt, dass zeitliche Ermäßigungen, die nicht auf die Regelarbeitszeit anzurechnen sind, außer Betracht bleiben.

24

Hinzu kommt, dass das Regelungssystem der Ermäßigungsstunden vom Konzept der typisierenden Festsetzungen ausgeht. Weder bei älteren noch bei schwerbehinderten Lehrkräften führt ein tatsächlich längerer zeitlicher Aufwand zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu erhöhten Ermäßigungsstunden. Vielmehr wird auch hier pauschal und typisierend vermutet, dass die Bearbeitungszeit mit fortschreitendem Alter (§ 8 ArbZVO-Lehr) oder höherem Grad der Behinderung (§ 10 ArbZVO-Lehr) steigt. Der individuelle Ansatz der von einer Lehrkraft tatsächlich aufgewandten Vorbereitungszeit ist damit nicht vergleichbar. Er widerspricht vielmehr dem Grundgefüge der Regelungstechnik und würde eine Vielzahl von Billigkeitsfragen im Einzelfall nach sich ziehen. Auch in anderen Regelungsbereichen wird zur Gewährleistung der erforderlichen Fürsorge hinsichtlich der Arbeitszeit nur typisierend auf bestimmte Regelkategorien abgestellt, wie etwa den Grad der Behinderung oder das Erreichen einer Altersstufe. Dies ist auch in Ansehung der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 C 17.09 - Buchholz 232.2 § 3 AZV Nr. 1).

25

Im Übrigen ist auch die tatsächliche Bearbeitungszeit gesunder Lehrkräfte unterschiedlich und kann angesichts unterschiedlicher Rahmenbedingungen (wie etwa Schulfächer und Schülerzahl) und individueller Faktoren erheblich differieren. Anknüpfungspunkt der Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte ist daher generell nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern die normativ festgesetzte Regelzeit (Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 12 f.).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tatbestand

1

Der 1954 geborene Kläger unterrichtet als Studienrat an einer berufsbildenden Schule in Niedersachsen. Er erkrankte im Jahr 2005 an beiden Augen, was eine Abnahme des Sehvermögens und Gesichtsfeldausfälle zur Folge hatte. In den Jahren 2005 und 2006 war der Kläger deshalb mehrere Monate dienstunfähig. Die daraufhin angeordnete amtsärztliche Untersuchung kam auf der Grundlage eines fachärztlichen Zusatzgutachtens zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur noch 19,5 statt des Regelstundenmaßes von 24,5 Wochenstunden unterrichten könne.

2

Nach Anhörung des Klägers und Beteiligung des Personalrats stellte die Beklagte die begrenzte Dienstfähigkeit fest und setzte die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Unterrichtsstunden herab.

3

Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erhoben und zugleich beantragt, die von ihm im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringende Unterrichtsleistung auf 19,5 Wochenstunden festzusetzen. Klage sowie anschließende Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4

Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrern sei auf die Unterrichtsverpflichtung abzustellen. Die Pflichtstundenzahl sei für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen durch Verordnung auf 24,5 Wochenstunden festgesetzt. Der Kläger könne aus gesundheitlichen Gründen aber nur ein Wochenpensum von 19,5 Unterrichtsstunden bewältigen. Auch ein Anspruch auf Ermäßigung der Unterrichtsstunden bei Beibehaltung einer Vollzeitstelle bestehe nicht, weil eine Rechtsgrundlage für derartige Ermäßigungen nicht gegeben sei.

5

Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

6

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22. April 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringenden Unterrichtsstunden auf 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich festzusetzen.

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Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger begrenzt dienstfähig und der entsprechende Feststellungsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Ermäßigung seiner Unterrichtsverpflichtung (2.).

9

1. Der Kläger ist (nur) begrenzt dienstfähig.

10

Das durch Art. 1 Nr. 3 und Art. 2 Nr. 5 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, 1667) geschaffene Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 26a BRRG a.F. ermöglicht es, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr voll erfüllen können und daher nur teildienstfähig sind. Diese Beamten sollen nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 29). Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 Rn. 10 m.w.N.).

11

Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. zur Ruhestandsversetzung Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl S. 296) setzt die begrenzte Dienstfähigkeit Dienstunfähigkeit voraus. Nach § 54 Abs. 1 NBG ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, so dass die Versetzung in den Ruhestand voraussetzt, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (§ 55 Abs. 4 NBG a.F.; Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 f.). Kann der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen und der Beamte stattdessen für begrenzt dienstfähig erklärt werden (§ 56 Abs. 1 NBG a.F.). Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wird ein Teilzeitstatus besonderer Art begründet (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F., § 72a BBesG).

12

Nach § 80 Abs. 1 NBG a.F. darf die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. § 80 Abs. 9 NBG a.F. enthält indes eine Verordnungsermächtigung, nach der "das Nähere zur Arbeitszeit" durch Verordnung geregelt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht daher auch eine Ausgestaltung der Arbeitszeitregelung für bestimmte Gruppen von Beamten, wie etwa Lehrkräfte (Urteile vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222> und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 2 C 19.03 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 S. 1<2>).

13

Hiervon ist durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl S. 302), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl S. 457), Gebrauch gemacht worden. Danach wird die Pflichtstundenzahl der Unterrichtsstunden festgelegt, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO-Lehr). Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen haben nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr 24,5 Stunden wöchentlich zu unterrichten. Hinsichtlich der anderen Verpflichtungen findet eine zeitliche Eingrenzung oder Bindung nicht statt (§ 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr).

14

Die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten trägt der Besonderheit Rechnung, dass Lehrkräfte nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u.a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. Urteile vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <13> und vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <66 f.> m.w.N.).

15

Maßgeblicher Teil der Arbeitszeit von Lehrern, der angesichts seiner Bedeutung und der hieran anknüpfenden Rechtsfolgen einer normativen Regelung bedarf (Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen), ist daher die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass für die Leistung des Pflichtstundendeputats von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche an einer berufsbildenden Schule ein Gesamtzeitaufwand von durchschnittlich 40 Wochenstunden erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ArbZVO-Lehr). Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist daher ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. Urteil vom 23. September 2004 a.a.O. S. 66 m.w.N.).

16

Der Kläger ist dienstunfähig. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist er infolge seiner Augenerkrankung dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine vollen Dienstpflichten von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu erfüllen. Auch der Kläger stellt dies nicht in Abrede. Anstelle der für Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes an berufsbildenden Schulen festgesetzten Pflichtstundenzahl von 24,5 Stunden verbleibt ihm nur noch eine Unterrichtsleistung von 19,5 Stunden wöchentlich. Die Leistungsfähigkeit des Klägers reicht damit nicht mehr zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 <300> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 f.). Auf die Frage, ob der Kläger insgesamt 40 Wochenstunden arbeiten kann, kommt es daher nicht an.

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Da der Kläger seine Dienstpflichten aber noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 56 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F. vor. Er soll daher nicht in den Ruhestand versetzt werden, vielmehr ist der verbleibende Anteil der noch möglichen Dienstleistung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung festzustellen (vgl. BTDrucks 13/9527 S. 29). Diese Teilzeitquote ist notwendiger Bestandteil der Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 Rn. 8). Aus ihr folgt nicht nur der Umfang der Unterrichtsverpflichtung (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.), die Quote ist vielmehr auch für die Bestimmung der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungs- (vgl. § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG) und versorgungsrechtlichen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) Konsequenzen maßgeblich.

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Eine ausdrückliche Teilquote enthält der Bescheid vom 4. Dezember 2006 nicht. Aus der Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Stunden pro Woche ergibt sich jedoch ein Verhältnis zu der in Bezug genommenen Regelunterrichtsverpflichtung von 24,5 Wochenstunden. Wird nur der Umfang der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung festgesetzt, ist aus dem Verhältnis zu der im Zeitpunkt des Bescheids geltenden Pflichtstundenzahl eine Quote zu bilden (vgl. Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 23.10 a.a.O.). Damit ist sichergestellt, dass auch begrenzt dienstfähige Beamte an späteren Änderungen der Arbeitszeit anteilig teilhaben und nicht vom generellen Arbeitszeitrecht der Beamten abgekoppelt werden.

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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung "im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung".

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Dem Begehren steht bereits die von der Beklagten zutreffend festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit entgegen. Der Kläger kann nicht vollzeitbeschäftigt werden, weil er dienstunfähig ist. Er wird gemäß § 56 NBG a.F. im Status der begrenzten Dienstfähigkeit weiter verwendet. Dadurch wird dem Kläger zwar die begehrte Deputatsermäßigung gewährt, diese erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. aber in der Gestalt eine Herabsetzung der Arbeitszeit. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit schließt eine Vollzeitbeschäftigung aus.

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Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kann die im Falle des Klägers aus gesundheitlichen Gründen notwendige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch nicht "arbeitszeitneutral" gewährt werden.

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Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit (und damit die Besoldung, vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) kennt die hier maßgebliche Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nur im Falle der Anrechnung oder Ermäßigung. Diese lässt die Arbeitszeit unberührt und kompensiert die besondere Belastung einer Lehrkraft durch die teilweise Befreiung von der Unterrichtserteilung (bzw. deren fingierter Anrechnung). Anknüpfungspunkte hierfür können einerseits Belastungen aus der Wahrnehmung besonderer Aufgaben sein. Andererseits kann der aus einem fortgeschrittenem Alter oder einer Schwerbehinderung folgenden Belastung Rechnung getragen werden, weil die Betroffenen hier bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (Urteile vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <16>, vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 9, Beschluss vom 29. Juni 2012 - BVerwG 2 B 12.11 -). Diese Ermäßigungen stehen auch begrenzt dienstfähigen Beamten im anteiligen Umfang ihrer Arbeitszeitquote zu (§ 10 Abs. 5 ArbZVO-Lehr).

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Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine analoge Anwendung der Ermäßigungsregelungen für die Festsetzung des zeitlichen Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass eine dafür erforderliche planwidrige Lücke nicht angenommen werden kann. Die Arbeitszeit begrenzt dienstfähiger Beamter ist nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit durch Herabsetzung der Regelarbeitszeit festzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 NBG a.F.). Daraus folgt, dass zeitliche Ermäßigungen, die nicht auf die Regelarbeitszeit anzurechnen sind, außer Betracht bleiben.

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Hinzu kommt, dass das Regelungssystem der Ermäßigungsstunden vom Konzept der typisierenden Festsetzungen ausgeht. Weder bei älteren noch bei schwerbehinderten Lehrkräften führt ein tatsächlich längerer zeitlicher Aufwand zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu erhöhten Ermäßigungsstunden. Vielmehr wird auch hier pauschal und typisierend vermutet, dass die Bearbeitungszeit mit fortschreitendem Alter (§ 8 ArbZVO-Lehr) oder höherem Grad der Behinderung (§ 10 ArbZVO-Lehr) steigt. Der individuelle Ansatz der von einer Lehrkraft tatsächlich aufgewandten Vorbereitungszeit ist damit nicht vergleichbar. Er widerspricht vielmehr dem Grundgefüge der Regelungstechnik und würde eine Vielzahl von Billigkeitsfragen im Einzelfall nach sich ziehen. Auch in anderen Regelungsbereichen wird zur Gewährleistung der erforderlichen Fürsorge hinsichtlich der Arbeitszeit nur typisierend auf bestimmte Regelkategorien abgestellt, wie etwa den Grad der Behinderung oder das Erreichen einer Altersstufe. Dies ist auch in Ansehung der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 C 17.09 - Buchholz 232.2 § 3 AZV Nr. 1).

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Im Übrigen ist auch die tatsächliche Bearbeitungszeit gesunder Lehrkräfte unterschiedlich und kann angesichts unterschiedlicher Rahmenbedingungen (wie etwa Schulfächer und Schülerzahl) und individueller Faktoren erheblich differieren. Anknüpfungspunkt der Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte ist daher generell nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern die normativ festgesetzte Regelzeit (Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 12 f.).

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. § 62 gilt sinngemäß.

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.