Tatbestand

1

Der Kläger befand sich vom 15. bis zum 20. Januar 2006 auf einer dienstlichen Fortbildung. Dort erhielt er von Amts wegen unentgeltlich Essen und morgens und abends auch Getränke, so dass die Beklagte im Rahmen der Reisekostenerstattung das Tagegeld gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG kürzte. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Streit steht nur noch die Kürzung (in Höhe von 38,40 €) für das unentgeltliche Mittagessen an vier Tagen (17. bis einschließlich 20. Januar 2006), weil dieses kein Getränk enthielt. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Begehren stattgegeben, weil es sich bei einem Mittagessen ohne ein Getränk nicht um eine vollwertige Mahlzeit handele.

2

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision und beantragt sinngemäß,

soweit der Rechtsstreit noch anhängig ist, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2007 zurückzuweisen.

3

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Trennungstagegeld ohne Kürzung um die Pauschale für das Mittagessen zu zahlen.

5

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG haben Dienstreisende als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung Anspruch auf Tagegeld. Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, wird das Tagegeld gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG gekürzt, und zwar, soweit ein Mittagessen gereicht wird, um 40 Prozent des Tagegelds für einen vollen Kalendertag, das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG 24 € beträgt. § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG bestimmt weiter, dass dies auch dann gilt, wenn der Dienstreisende die Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Schließlich kann nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BRKG die oberste Dienstbehörde in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

6

Die damit in diesen Vorschriften vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung der erstattungsfähigen Mehraufwendungen für Verpflegung soll die gleichmäßige und verwaltungsmäßig einfachste Behandlung der Dienstreisen sicherstellen, nicht zuletzt aber auch die zu erstattenden Aufwendungen im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln auf das sachlich notwendige und der dienstlichen Stellung des Dienstreisenden angemessene Maß beschränken (vgl. Urteile vom 21. Januar 1982 - BVerwG 6 A 1.81 - BVerwGE 64, 343 = Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 89 und vom 6. September 1990 - BVerwG 6 C 42.88 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 3). Die Pauschale ist so berechnet, dass sie in der Regel ausreicht, diejenigen Mehraufwendungen abzugelten, die üblicherweise bei einer Dienstreise im Zusammenhang mit der Verpflegung entstehen.

7

Der Begriff der "Unentgeltlichkeit" ist eindeutig. Er ist nur erfüllt, wenn der Dienstreisende für seine Verpflegung kein Entgelt zu entrichten hat. Die Bereitstellung besonders preisgünstiger Verpflegung erfüllt den Begriff der Unentgeltlichkeit ebenso wenig wie die Bereitstellung eines Mittagessens ohne ein Getränk. Nach der Systematik der Vorschrift bezieht sich die Unentgeltlichkeit auf den Begriff der "Verpflegung". Es kommt daher darauf an, dass dem Dienstreisenden für seine Verpflegung oder für Teilelemente derselben (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) schlechterdings keine Aufwendungen entstehen. Zwar könnte der Begriff "Mittagessen" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ein enges Normverständnis ermöglichen das ein Getränk nicht notwendig einschließt. Jedoch geht der maßgebliche Begriff der "Verpflegung" nach der Verkehrsanschauung über dieses enge Verständnis hinaus und erfasst die Versorgung mit allem zum Leben Notwendigen. Hierzu gehört nach allgemeinkundigen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr durch Getränke. Die Pauschale soll alles, was zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beamten notwendig ist, und damit auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr abdecken.

8

Dementsprechend konkretisiert § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG den Begriff der "Verpflegung" durch einen Verweis auf die Hauptmahlzeiten Frühstück, Mittag- und Abendessen. Bei unentgeltlicher Verpflegung werden nach dieser Vorschrift von dem zustehenden Tagegeld für die einzelnen Hauptmahlzeiten pauschal entsprechende Prozentzahlen (für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag) gekürzt, so dass - ist die Gesamtverpflegung am Tag unentgeltlich - der Anspruch auf das Tagegeld erlischt. Seine Kürzung um den auf das "Mittagessen" entfallenden Anteil setzt wie ausgeführt voraus, dass auch ein unentgeltliches Getränk gereicht wird.

9

Auch der Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG, wonach der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser Grundsatz wird nach Maßgabe der Regelungen über die Gewährung pauschaler Reisekostenvergütung dahin modifiziert, dass es insoweit auf die konkreten Mehraufwendungen nicht ankommt und der Dienstreisende unter Umständen einen gewissen Überschuss erzielen kann. Es ginge nicht an, das ausgewogene Verhältnis des Reisekostenrechtes zwischen pauschalem und konkretem Aufwendungsersatz zu durchbrechen und hier nur deshalb auf eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG zurückzugreifen, weil im Falle des Klägers dessen Aufwendungen für die Mittagsverpflegung hinter dem pauschalen Tagegeldsatz erheblich zurückbleiben.

10

Dies folgt auch aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Nach dieser Vorschrift erhalten Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung (oder Unterkunft) als allgemein üblich entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung für die notwendigen Mehrauslagen eine entsprechende Aufwandsvergütung. Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 1 BRKG ist es, dem allgemeinen Grundsatz (§ 3 Abs. 2 BRKG) Geltung zu verschaffen, nur die für die Dienstreise notwendigen Mehraufwendungen zu ersetzen (Urteile vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 54.73 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr.69 und vom 4. Juni 1980 - BVerwG 6 C 45.78 - juris). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend aber allein bereits deshalb nicht eröffnet, weil eine solche Bestimmung einer Aufwandsvergütung durch die oberste Dienstbehörde nicht erfolgt ist.

11

Schließlich kann nach § 9 Abs. 2 BRKG die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift eröffnet sind, kann dahinstehen, weil einer Umdeutung bereits § 47 Abs. 3 VwVfG entgegenstünde.

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(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.