Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Aug. 2018 - 2 B 6/18
Gründe
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Die auf die Zulassungsgründe der Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Beklagte steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des klagenden Landes. Er war Mitglied der Partei "Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen" (im Folgenden: PRO NRW). Seit Juni 2010 war er Kreisvorsitzender von PRO NRW im Bereich Aachen und seit dem 19. März 2011 stellvertretender Landesvorsitzender der Partei. Zur Landtagswahl 2012 trat er als Kandidat von PRO NRW auf Position 2 der Landesliste und zur Europawahl 2014 auf Listenplatz 4 an. Im Mai 2015 trat er aus der Partei aus und legte seine Parteiämter nieder.
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Im Juli 2010 setzte der Kläger den Beklagten vom Streifendienst in die Direktion Verkehr um. Nach etwa einjähriger Krankheit versah er dort seinen Dienst ab Oktober 2011 bis zu seiner Suspendierung im vorliegenden Disziplinarverfahren. Im März 2011 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010 Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen von PRO NRW bestünden. Der Beklagte erhalte Gelegenheit, seine Tätigkeit und seine Funktionen bei PRO NRW zu überdenken und hiervon Abstand zu nehmen. Hierauf erwiderte der Beklagte u.a., dass die Partei PRO NRW sich zum Wertekanon des Grundgesetzes bekenne und er sich dafür einsetze, dass die Partei die Weltreligion Islam nicht pauschal und undifferenziert mit Islamismus und Verfassungsfeindlichkeit gleichsetze.
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Im Mai 2011 leitete der Polizeipräsident gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen dessen Funktionen und Zugehörigkeit zur Partei PRO NRW ein. Nach dem aktuellen Verfassungsschutzbericht missachte PRO NRW mit ihren Aussagen und Forderungen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot, indem Ausländer durch die Partei pauschal herabgesetzt und diffamiert würden. Der Beklagte stehe im Verdacht, sich entgegen seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten.
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Den vom Beklagten gegen seine im Mai 2012 verfügte Suspendierung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz ab.
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Auf die Disziplinarklage des Klägers vom 20. September 2012 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Seine Berufung hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Es lägen keine wesentlichen Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Insbesondere sei die Klageerhebung nicht unwirksam, weil gegenüber dem Polizeipräsidenten die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe. Seine vom Beklagten beanstandeten Ausführungen gegenüber dem Verwaltungsgericht im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung seien nicht geeignet, den Eindruck mangelnder Unvoreingenommenheit zu erwecken. In der Klageschrift sei der dem Beklagten angelastete Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit wiedergegeben. Das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten, nämlich seine Betätigung als Funktionsträger und Wahlkandidat für PRO NRW sei hinreichend konkret beschrieben. Es sei nicht zu beanstanden, dass Indiztatsachen, aus welchen sich die verfassungsfeindliche Zielsetzung von PRO NRW herleiten lasse, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erst mitgeteilt worden seien. Auch habe der Beklagte im Berufungsverfahren, in dem erneut eine vollumfängliche Prüfung erfolge, die Möglichkeit gehabt, zu den maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen. Auch die Einleitungsverfügung sei bereits hinreichend bestimmt gewesen.
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Das Gericht lege seiner Entscheidung zunächst diejenigen Feststellungen zu Grunde, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - in dem von der Partei PRO NRW gegen ihre Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 angestrengten Verfahren festgestellt habe. Ergänzende vom Berufungsgericht getroffene Feststellungen betreffen eine Veröffentlichung des Beklagten im August 2010 auf den Internetseiten von PRO NRW zu dem geplanten Bau der Yusuf-Emre-Moschee in Aachen, die sog. "Freiheit statt Islam"-Tour der Partei durch Nordrhein-Westfalen, einen Redebeitrag des Beklagten auf dieser Tour am 5. Mai 2012 sowie einen Facebook-Eintrag des Beklagten, der sich mit der Einführung des Rufs des Muezzin in einer Moschee in Würselen befasste.
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Durch seine Aktivitäten in der Partei PRO NRW in Gestalt des Ausübens der Funktionen eines Kreisvorsitzenden und eines stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie der Übernahme einer Kandidatur für die Landtagswahl 2012 habe der Beklagte die ihm obliegende politische Treuepflicht in disziplinarwürdiger Weise missachtet, indem er sich aktiv durch die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen in einer Partei betätige, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolge. Nach dem sich aus den Verlautbarungen der Partei und ihrer Funktionäre ergebenden Gesamtbild verfolge die Partei PRO NRW insbesondere Ziele, die mit dem Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde unvereinbar seien. In solchen Verlautbarungen würden einzelne Bevölkerungsgruppen aufgrund ihrer Herkunft bzw. ihres religiösen Bekenntnisses pauschal herabgewürdigt und ausgegrenzt. Das Programm der Partei sei aus Sicht eines objektiven Betrachters nach Inhalt und Wortwahl dazu angetan, Angst- und Neidgefühle der angesprochenen Wählerkreise zu schüren und die betreffenden Bevölkerungsgruppen, nämlich Menschen muslimischen Glaubens bzw. türkischer oder arabischer Herkunft, zum bloßen Objekt derartiger negativer Emotionen zu machen.
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Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Trotz wiederholter Hinweise seines Dienstherrn auf die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzungen der Partei PRO NRW, der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Erhebung der Disziplinarklage habe der Beklagte sein Engagement für PRO NRW fortgesetzt und sogar durch die Übernahme von Ämtern und Kandidaturen noch intensiviert. Er habe hieran selbst dann noch festgehalten, als das Oberverwaltungsgericht im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für überwiegend wahrscheinlich erachtet und die Disziplinarkammer mit dem angefochtenen Urteil auf die Höchstmaßnahme erkannt habe. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
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2. Die Beschwerde zeigt zunächst keinen Verfahrensfehler auf.
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a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Polizeipräsident, welcher die Disziplinarklageschrift unterzeichnet hat, sei befangen gewesen. Dies leitet der Beklagte daraus her, dass der Polizeipräsident etwa zwei Wochen vor der Vorlage des Untersuchungsberichts in dem gegen den Beklagten geführten Disziplinarverfahren in einem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht in dem parallel geführten Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung (VG Düsseldorf - 35 L 999/12.O -) sich wie folgt geäußert hat: "Das Vertrauensverhältnis ist im Übrigen unwiderruflich zerstört."
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Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass diese Äußerung des Polizeipräsidenten eine die Befangenheit möglicherweise nach sich ziehende Vorfestlegung nicht enthält. Zu Recht führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW schon nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens die vorläufige Dienstenthebung verfügt werden kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese erfolgt im Rahmen der Maßnahmebemessung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW, wenn der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 25 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass der Polizeipräsident in dem um die vorläufige Dienstenthebung geführten Rechtsstreit den genannten Vertrauensverlust in seine Argumentation aufgenommen hat. Die in der Antragsbegründung vom 28. Juni 2012 enthaltene Textpassage muss zudem in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Danach hielt der Polizeipräsident einen Verbleib des Beamten im Polizeidienst unter gleichzeitiger Zugehörigkeit zur Partei PRO NRW in herausgehobener Stellung nicht für möglich. Dabei musste er zwingend zum Zeitpunkt dieser Antragsbegründung von denjenigen Erkenntnissen über die Tätigkeit des Beklagten in der Partei PRO NRW sowie über deren angenommene Verfassungsfeindlichkeit ausgehen, die ihm damals vorlagen. Mit der daraus gezogenen und für das seinerzeitige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes formulierten Konsequenz hat der Polizeipräsident aber nicht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen ist, wenn die noch andauernde disziplinarrechtliche Untersuchung im Hinblick auf die Funktionen des Beklagten in der Partei PRO NRW oder im Hinblick auf deren Verfassungsfeindlichkeit zu neuen tatsächlichen Feststellungen gelangte, die entweder die Partei PRO NRW oder das Engagement des Beklagten in dieser Partei in einem milderen Lichte erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund stellt die Äußerung des Polizeipräsidenten in dem genannten Eilverfahren keinen Umstand dar, der bei dem auch seinerzeit anwaltlich beratenen Beklagten Anlass für eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Person des Polizeipräsidenten hätte geben können.
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b) Ein Verfahrensfehler folgt auch nicht aus der Annahme des Beklagten, die Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2011 verstoße gegen § 20 Abs. 1 LDG NRW. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Nach Satz 2 muss hierbei eröffnet werden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Nach Auffassung des Beklagten sind die Angaben in der Einleitungsverfügung im Hinblick auf den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Einstellung seiner Person unzureichend, weil insoweit hauptsächlich auf die Beobachtung von PRO NRW durch den Verfassungsschutz verwiesen werde.
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Durch das Aufzeigen eines Verstoßes gegen Vorschriften des behördlichen Disziplinarverfahrens kann ein Verfahrensmangel im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (noch) nicht begründet werden. Diese Norm erfasst nur Rechtsfehler des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Berufungsgericht. Es muss sich um einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze handeln, die den äußeren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens und die Art und Weise des Erlasses des Urteils betreffen. Nur derartige Rechtsfehler können sich auf das Berufungsurteil auswirken, weil sie die gerichtliche Entscheidungsfindung beeinflussen können. Endet das behördliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben (vgl. § 35 LDG NRW), ist das Verwaltungsgericht im Disziplinarklageverfahren verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der klagende Dienstherr einen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens nachträglich beseitigt, wenn der Mangel wesentlich ist und ihn das Gericht nicht unberücksichtigt lassen darf (§ 54 Abs. 2 und 3 LDG NRW). Dies gilt auch für das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren (§ 65 Abs. 1 und 2 LDG NRW). Gelingt es dem Dienstherrn nicht, einen wesentlichen Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu beseitigen, hat das Gericht das Disziplinarklageverfahren einzustellen (§ 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). Die Pflicht des Oberverwaltungsgerichts, den Dienstherrn zur nachträglichen Beseitigung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens anzuhalten, betrifft den Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Daher stellt (erst) die Verletzung dieser Pflicht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 3 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 2 B 40.15 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 9 Rn. 10 und vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 28, jeweils m.w.N.).
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Ein Mangel der Disziplinarklageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens ist dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Entscheidung für die Erhebung der Disziplinarklage und das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, ausgewirkt hat; maßgebend ist nicht der Zweck der verletzten Bestimmung des Disziplinarverfahrensrechts, sondern die Bedeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens. Das folgt aus der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 19 und Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 7).
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Hier besteht schon kein Mangel der Einleitungsverfügung. Sie informiert insbesondere hinreichend über Art, Umfang, Zeit und Ort der dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen. Eigene Handlungen des Beklagten bestehen nach der Einleitungsverfügung in seiner Mitgliedschaft und Funktionsträgerschaft in der Partei PRO NRW seit 2011 und davor. Insoweit ist zwischen den eigenen Handlungen des Beklagten, welche den Kern seines Dienstvergehens ausmachen, und solchen Umständen zu differenzieren, welche nur als Ergänzungs- oder Indiztatsachen die Bewertung der Handlungen des Beamten ermöglichen. Um solche Ergänzungs- oder Indiztatsachen handelt es sich hier bei denjenigen Umständen, mit denen der Kläger seine Annahme der Verfassungsfeindlichkeit der Partei PRO NRW begründet. Solche Umstände begründen nicht den Kern des Dienstvergehens; sie sind daher auch nicht zwingend vollständig in der Einleitungsverfügung anzugeben, zumal sie ggf. noch den Gegenstand der disziplinarischen Ermittlungen bilden können. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Beamte von ihnen im Laufe des Verfahrens Kenntnis sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu erlangt. Deswegen genügt es den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, dass der Kläger in der Einleitungsverfügung beschreibt, dass die Partei PRO NRW nach seiner Auffassung verfassungsfeindliche Ziele verfolge, indem sie u.a. Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot missachte und bestimmte Volks- und Religionsgruppen, insbesondere Muslime, als unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse darstelle sowie im Übrigen Bezug nimmt auf (mit Seitenzahlen näher bezeichnete) Passagen des Verfassungsschutzberichts sowie auf die tatsächlichen Feststellungen verwaltungsgerichtlicher Urteile.
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c) Die Beschwerde sieht des Weiteren einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LDG NRW. Die Klageschrift beziehe sich auf Umstände, die nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen seien, und die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW in das behördliche Untersuchungsverfahren hätten eingeführt werden müssen. Im Einzelnen handele es sich hierbei um den Umstand, dass sich der Beklagte als Kreisvorsitzender für die Partei PRO NRW betätigt habe, um die Verfassungsschutzberichte 2010 und 2011 sowie um "verschiedene Aktivitäten des Beklagten für PRO NRW", welche auf Seite 3 der Klageschrift aufgeführt seien.
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Bei diesen Umständen handelt es sich weitgehend nicht um neue Handlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 LDG NRW, auf die das Disziplinarverfahren auszudehnen gewesen wäre. Soweit in einem Fall eine neue Handlung in diesem Sinne anzunehmen ist, derentwegen das Disziplinarverfahren nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 LWG NRW ausgedehnt worden ist, ist der dadurch entstandene Mangel im behördlichen Disziplinarverfahren nicht als wesentlich im Sinne des § 54 LDG NRW anzusehen.
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aa) Der Umstand, dass der Beklagte als Kreisvorsitzender der Partei PRO NRW tätig war, ist bereits Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2011 gewesen.
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bb) Bei den Verfassungsschutzberichten handelt es sich nicht um Handlungen des Beklagten, auf die das behördliche Disziplinarverfahren gegebenenfalls auszudehnen gewesen wäre. Zu Recht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich hierbei um sogenannte Indiztatsachen handelt, derentwegen zwar rechtliches Gehör zu gewähren ist, die aber nicht förmlich als dem Beamten vorzuwerfende Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1 LDG NRW in das Verfahren einzuführen sind (vgl. oben, b).
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cc) Die "verschiedenen Aktivitäten", die auf Seite 3 der Klageschrift aufgeführt sind, betreffen zum einen den Umstand, dass die Intensität der Tätigkeit des Beklagten für PRO NRW zugenommen habe, was im Jahr 2012 - und damit zu einem Zeitpunkt, der nach der Erstellung der Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2011 lag - zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Salafisten geführt habe. Zum anderen habe der Landesvorsitzende von PRO NRW eine despektierliche Erklärung über den seinerzeitigen Innenminister Jäger abgegeben, die dem Beklagten als stellvertretendem Landesvorsitzenden zuzurechnen sei.
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Die Erklärung des Landesvorsitzenden von PRO NRW und die vom Kläger angenommene Zurechnung dieser Erklärung zum Beklagten bildet ebenfalls bereits den Gegenstand der Einleitungsverfügung.
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Allein die gewalttätige Auseinandersetzung mit Salafisten im Jahr 2012 stellt eine neue Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1 LWG NRW dar, auf die, soll sie den Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bilden, das behördliche (§ 19 Abs. 1 LDG NRW) oder das gerichtliche Disziplinarverfahren (§ 53 LDG NRW) hätte ausgedehnt werden müssen. Da dies unterblieben ist, muss insoweit ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens angenommen werden. Dieser ist jedoch unwesentlich im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass sich die angesprochene Auseinandersetzung mit Salafisten auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat dargestellt, welche Handlungen des Beklagten es für disziplinarwürdig erachtet hat (vgl. UA S. 40). Danach hat es einen Verstoß der politischen Treuepflicht durch den Beklagten in dem Ausüben der Funktionen eines Kreisvorsitzenden und eines stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie in der Übernahme einer Kandidatur für die Landtagswahl 2012 gesehen. Auf weitere Handlungen hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt.
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d) Der Beklagte wendet sich des Weiteren dagegen, dass sich das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht auf tatsächliche Feststellungen gestützt hat, die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, welches die Beobachtung der Partei PRO NRW durch den Verfassungsschutz zum Gegenstand hatte, getroffen worden waren. Das Verwaltungsgericht habe die Akten des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich durch Benennung des Aktenzeichens in die mündliche Verhandlung eingeführt. Dies sei aus zwei Gründen fehlerhaft gewesen: Zum einen sei das Gericht verpflichtet gewesen, die dort enthaltenen und für relevant erachteten Tatsachen zu benennen und in das Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung einzuführen; der Verstoß gegen diese Pflicht führe zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Wege einer unzulässigen Überraschungsentscheidung. Zum anderen hätten die in dem früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, welche sich auf Aktivitäten der Partei PRO NRW bezögen und dem Beklagten in seinem disziplinarrechtlichen Verfahren zugerechnet worden seien, im Wege der Nachtragsanklage gemäß § 53 LDG NRW in das Verfahren eingeführt werden müssen.
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Beide Einwände zeigen keinen relevanten Verfahrensfehler auf.
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aa) Es liegt zunächst kein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch das Oberverwaltungsgericht vor. Ein solcher wird nicht einmal durch die Beschwerde behauptet. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, einen vermeintlichen Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen. Auch der Sache nach liegt ein im Rahmen der hiesigen Beschwerde allein relevanter Verfahrensfehler beim Oberverwaltungsgericht nicht vor.
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).
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Spätestens durch das erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Disziplinarklageverfahren war dem Beklagten klar, welche tatsächlichen Feststellungen des vorangegangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 auch in seinem Verfahren von Bedeutung sein könnten. Er hatte in der Folge hinreichend Gelegenheit, sich im Berufungsverfahren mit diesen Tatsachen auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung seinen schriftlichen Sachbericht, der die in Rede stehenden Tatsachen enthielt, an die Beteiligten verteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen.
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bb) Die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil vom 28. Mai 2013, welche sich mit der Verfassungsfeindlichkeit der Partei PRO NRW befassen, mussten auch nicht im Wege der Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 53 LDG NRW in das Verfahren eingeführt werden. Wie bereits erläutert (vgl. oben, b) und c)), handelt es sich bei den entsprechenden Feststellungen nicht um solche, die disziplinarrechtlich relevante Handlungen des Beklagten betreffen, sondern allein um Indiztatsachen, die die Verfassungswidrigkeit der Partei PRO NRW belegen sollen.
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e) Soweit der Beklagte geltend macht, die "ergänzenden Feststellungen", welche das Berufungsgericht getroffen habe (ab UA S. 38 ff.), seien für ihn überraschend gewesen und nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden, lässt sich hieraus kein relevanter Verfahrensfehler herleiten.
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Zum Teil ergeben sich die angesprochenen Informationen bereits aus den dem Beklagten bekannten Akten. So räumt er selbst ein, dass die angesprochene Internet-Veröffentlichung des Beklagten von August 2010 in der Stellungnahme des Polizeipräsidenten gegenüber dem Gericht vom 27. Januar 2015 angesprochen worden sei. Auch befindet sich die Rede des Beklagten vom 5. Mai 2012 entgegen seiner Darstellung in vollem Wortlaut in den Verwaltungsakten, und zwar an der von ihm selbst angegebenen, wenn auch bezweifelten Stelle (allerdings nicht auf Bl. 102 f., sondern auf Bl. 103 ff. des von ihm bezeichneten Verwaltungsvorgangs). Die Rede des Beklagten sowie die Kundgebung, auf der diese gehalten wurde, bilden zudem bereits den Gegenstand der Disziplinarklageschrift (Bl. 13 der Gerichtsakte).
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Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht einmal an, weil das Oberverwaltungsgericht die entsprechende Feststellung zwar getroffen hat, seine Entscheidung hierauf aber nicht gestützt hat. Wie bereits ausgeführt, beschränken sich die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen auf das Ausüben der Funktionen eines Kreisvorsitzenden und eines stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie in der Übernahme einer Kandidatur für die Landtagswahl 2012.
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Die für die Argumentation des Berufungsgerichts maßgebliche Verfassungsfeindlichkeit der Partei PRO NRW sieht das Berufungsgericht bereits durch diejenigen Tatsachen hinreichend festgestellt, die sich aus dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - ergeben. Dies folgt aus der vom Berufungsgericht verwendeten Formulierung (UA S. 46), dass bereits diese in dem vorbezeichneten Urteil festgestellten und im Tatbestand wiedergegebenen Verlautbarungen in der Gesamtschau hinreichend deutlich Zielsetzungen der Partei PRO NRW zum Ausdruck bringen, die von mangelnder Achtung der Menschenwürde bestimmter Bevölkerungsgruppen gekennzeichnet und deshalb mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Weitere Umstände zieht das Gericht lediglich bestärkend heran; die von der Beschwerde kritisierten "ergänzenden Feststellungen" ab UA S. 38 ff. gehören nicht hierzu.
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f) Der Beklagte wendet sich des Weiteren gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und beanstandet insbesondere, dass dabei die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit nicht hinreichend zur Geltung gekommen sei. Ein konkreter Verfahrensfehler wird hierdurch nicht dargelegt. Die Beschwerde versäumt es, deutlich zu machen, inwieweit sie darin einen Fehler im gerichtlichen Verfahren des Berufungsgerichts sieht. Sollte die Beschwerde darauf abzielen, mit ihren Ausführungen einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO (Überzeugungsgrundsatz) geltend zu machen, so liegt ein solcher nicht vor.
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Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - ZOV 2014, 48 Rn. 14 und vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53).
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Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die von ihr bevorzugte und von den Ausführungen des Berufungsgerichts abweichende Beweiswürdigung derjenigen des Berufungsgerichts gegenüberzustellen. Sie argumentiert dabei im Stile eines bereits zugelassenen Rechtsmittels; ein Verfahrensfehler wird durch diese Argumentation nicht aufgezeigt.
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g) Soweit die Beschwerde schließlich beanstandet, dass die von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten Beweisanträge entgegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht von diesem in der mündlichen Verhandlung beschieden worden seien, wird auch hierdurch kein Verfahrensfehler dargelegt. Das Gericht ist allein verpflichtet, unbedingt gestellte Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu bescheiden. Ausweislich des auf Antrag des Beklagten berichtigten Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Beklagte seinen Beweisantrag aber unter der Bedingung gestellt, dass "das Gericht aufgrund für den Beklagten nicht erkennbaren Tatsachen meinen sollte, den Nachweis für eine verfassungsfeindliche Einstellung von PRO NRW führen zu können und sich dabei auch auf die in der Berufungsbegründung Seiten 9 bis 14 erörterten Tatsachen stützen". Damit war nach Auffassung des Beklagten nur in dem Fall (also unter der Bedingung) weiter Beweis zu erheben, dass das Gericht von der Verfassungsfeindlichkeit von PRO NRW ausgehe. Verstärkt wird dieses Verständnis dadurch, dass der Beklagte im Rahmen der Protokollergänzung auf seine Berufungsbegründung und die darin formulierten Beweisanträge Bezug genommen hat. Diese wurden dort ebenfalls rein "vorsorglich" gestellt.
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3. Die Beschwerde zeigt auch keine Divergenz im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschriften ist gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung dieses Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).
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Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie verzichtet darauf einen abstrakten Rechtssatz zu benennen, auf den das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat und der gegen einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts verstößt. Im Kern geht es der Beschwerde offenbar darum, dass in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Dies betrifft jedoch die Anwendung des Rechts im Einzelfall; ein abstrakter Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht in Abweichung von divergenzfähiger Rechtsprechung aufgestellt haben soll, ist nicht erkennbar.
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Aus diesem Grunde ist es auch nicht möglich, die Divergenzrüge rechtsschutzfreundlich im Sinne einer Grundsatzrüge nach § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulegen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.
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Urteil einreichenBundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Aug. 2018 - 2 B 6/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Tenor
Die vorläufige Dienstenthebung des Polizeipräsidiums B vom 15. Mai 2012 wird ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die vorläufige Dienstenthebung des Polizeipräsidiums B vom 15. Mai 2012 auszusetzen,
4ist begründet.
5Die mit Verfügung vom 15. Mai 2012 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 63 Abs. 2 LDG NRW).
6Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Außerdem kann die Behörde gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Das Vorliegen der Voraussetzungen beider die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigenden Regelungen lässt sich nicht feststellen.
7Es unterliegt ernstlichen Zweifeln, ob in dem zwischenzeitlich bei der Disziplinarkammer anhängigen Disziplinarverfahren (35 K 6592/12.O) auf die Disziplinarklage des Antragsgegners voraussichtlich auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
8Das Wort „voraussichtlich“ bedeutet, dass im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung lediglich eine summarische Prüfung aufgrund des zurzeit bekannten Sachverhalts stattfindet. Die Suspendierung ist aufrechtzuerhalten, wenn im Hauptverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, d.h. die Dienstentfernung des Beamten muss bei überschlägiger Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3d B 827/12.O -.
10Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
11Es ist derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass wegen den in der Disziplinarklage vom 17. September 2012 angeführten Gründen auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
12Bei der Prüfung der gegenüber dem Antragsteller erhobenen disziplinaren Vorwürfe geht die Disziplinarkammer davon aus, dass mit der Disziplinarklage der Vorwurf erhoben wird, der Antragsteller habe gegen die ihm obliegende politische Treuepflicht verstoßen. Auf diesen Vorwurf waren die Einleitungsverfügung des Polizeipräsidiums B vom 19. Mai 2011 sowie die Verfügung über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vom 24. April 2012 maßgeblich gestützt worden. Allerdings wird mit der Klageschrift vom 17. September 2012 dem Antragsteller an mehreren Stellen und ebenso in dem schriftlich formulierten „Ergebnis der Ermittlungen“ vom 10. Juli 2012 sowie in der Anhörung des Personalrats vom 3. September 2012 vorgeworfen, er habe durch seine Mitgliedschaft, insbesondere durch seine herausgehobene Funktion als Kreis- und stellvertretender Landesvorsitzender der Partei Q gegen die Pflicht zur politischen Neutralität und Mäßigung verstoßen. Beide Pflichtverletzungen sind nicht identisch. Sie betreffen unterschiedliche Lebenssachverhalte. Während § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG im Rahmen der Pflicht zu politischer Treue fordert, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten, umschreibt die Regelung des § 33 Abs. 2 BeamtStG die Pflicht zur politischen Neutralität und Mäßigung dahingehend, dass Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Trotz der Verwendung unterschiedlicher Begriffe zur Umschreibung der gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe hat das Polizeipräsidium B durch die in die Klageschrift aufgenommenen Hinweise auf die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung sowie die politische Ausrichtung der Partei Q klargestellt, dass es das gerichtliche Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf betreibt, der Antragsteller habe durch sein Verhalten gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur politischen Treue verstoßen.
13Hingegen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller wegen des Verstoßes gegen die politische Treuepflicht im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG aus dem Dienst zu entfernen sein wird.
14Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege der Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten es sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift. Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen der Verletzung der Treuepflicht im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus den Dienst erkannt werden.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391.
16Setzt sich ein Beamter aktiv für eine Organisation ein, deren Ziele mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind, verletzt er seine politische Treuepflicht und ist aus dem Dienst zu entfernen, wenn er diese Pflichtverletzung beharrlich fortsetzen will. Ob eine nicht verbotene politische Partei eine Organisation ist, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt und von der sich ein Beamter distanzieren muss, ist im Disziplinarverfahren zu überprüfen; das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 – 1 D 50/80 -, BVerwGE 73, 263-287.
18Die freiheitlich demokratische Grundordnung lässt sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.
19Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 – 1 D 50/80 -, BVerwGE 73, 263-287.
21Allerdings ist die Wertung der politischen Ziele einer Partei unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes ausschließlich eine Frage der Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht. Sie kann deshalb nicht Gegenstand einer Beweiserhebung sein. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, wie die mit Fragen des Verfassungsschutzes betrauten Behörden die politischen Bestrebungen einer Partei beurteilen. Diese Würdigung ist vielmehr ein Vorgang richterlicher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter einen Rechtssatz.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 – 1 D 103/84 -, BVerwGE 83, 158-177.
23So vermag etwa der Umstand, dass über eine Partei unter der Überschrift „Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen“ in einem Verfassungsschutzbericht berichtet wird, den Nachweis mit konkreten Beweismitteln, dass die Partei eine verfassungsfeindliche Zielsetzung verfolgt, nicht zu ersetzen. Der Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörden ist auf Gefahrenabwehr ausgerichtet, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein hinreichend gewichtiger Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegt. Der Aufklärung eines derartigen Verdachts dient die nachrichtendienstliche Informationsgewinnung, deren aktuelle Entwicklung in den laufenden Verfassungsschutzberichten nachgezeichnet wird. Wenn hierbei eine Partei zum Beispiel als „rechtsextremistisch“ eingestuft wird, handelt es sich um ein Werturteil der zuständigen Behörde, das diese in Erfüllung ihrer Aufgabe, Informationen über verfassungsfeindliche Gruppen und Aktivitäten zu sammeln und auszuwerten, abgibt, an das indes „keinerlei rechtliche Auswirkungen“ geknüpft sind.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 -, BVerwGE 114, 258-291.
25Mit der Disziplinarklage wirft das Polizeipräsidium B dem Antragsteller vor, er sei Mitglied der Partei Q und habe innerhalb der Partei Funktionen als Kreisvorsitzender im Bereich B und als stellvertretender Landesvorsitzender übernommen und sich auf diese Weise aktiv für eine Partei eingesetzt, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Dass diese Bewertung in der Sache zutrifft, lässt sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen.
26Zur Bewertung der Ziele der Partei sind die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen unergiebig. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung die Aufnahme einer als extremistisch eingestuften Partei in einem Verfassungsschutzbericht nicht den mit konkreten Beweismitteln erbrachten Nachweis der verfassungsfeindlichen Zielsetzung ersetzt. Ein solcher Nachweis ist bisher nicht erbracht. Auch spricht derzeit wenig für die Wahrscheinlichkeit, dass er bis zum Abschluss des Klageverfahrens erbracht werden könnte.
27So wird im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2011 (vgl. S. 52 des Berichts) ausgeführt, „Q1“ und „Q“ würden vom Verfassungsschutz beobachtet, weil bei diesen Gruppierungen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorlägen. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte ergäben sich aus einer Vielzahl von Äußerungen in den Infoblättern von „Q1“ und „Q“ sowie durch Artikel, die zum Teil noch im Archiv ihrer Internetseiten abgelegt seien, durch Redebeiträge auf Kundgebungen, DVD-Veröffentlichungen, aber auch durch Kontakte zu anderen, teilweise rechtsextremistischen, zumindest aber ausländerfeindlichen Organisationen im In- und Ausland. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2012, der über die Internetseite des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (www.mik.nrw.de) abgerufen werden kann, finden sich im Wesentlichen gleichlautende Ausführungen (vgl. S. 27 des Berichts). Zudem wird unter der Überschrift „Fazit und Ausblick“ ausgeführt (vgl. S. 40 des Berichts): Islamfeindliche Propaganda bleibe das Schwerpunktthema von „Q1“ und „Q“, obschon sie neuerdings versuchten, ihr Themenspektrum um weitere in der Öffentlichkeit angstbesetzte Themen, wie die Eurokrise, zu erweitern. Die Mandatsträger erzielten mit ihrer Arbeit keine Resonanz. Politischen Einfluss versuchten die pro-Gruppierungen vor allem über provokative Protestveranstaltungen und die damit einhergehenden Medienöffentlichkeit zu erzielen. Die Anzahl der Mitglieder stagniere. Zudem verließen immer wieder Aktivisten aus der zweiten Reihe wegen interner Streitigkeiten die pro-Gruppen. Aus diesen auf Information der Öffentlichkeit zielenden Informationen (vgl. dazu die Vorbemerkung S. 4 des Berichts) lassen sich schwerlich konkrete Nachweise über die tatsächlichen Ziele der Partei Q herleiten.
28Eine Bestätigung dafür, dass die Partei tatsächlich verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, lässt sich entgegen der Annahme des Antragsgegners auch nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. In der angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 A 837/11 -,
30hat der Senat ausgeführt, das Verwaltungsgericht Düsseldorf sei in einer Entscheidung vom 15. Februar 2011 – 22 K 404/09 – zu Recht davon ausgegangen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen der Partei Q gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen, die eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht rechtfertigten. Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt.
31Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 – 22 K 2532/11 -.
32Damit ist zwar auch in der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei Q vorliegen. Ein solcher Verdacht ersetzt jedoch nicht die eine vorläufige Suspendierung eines Beamten rechtfertigende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Partei Q verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
33Das Parteiprogramm von Q, welches Belege für die tatsächliche politische Ausrichtung der Partei bieten könnte, hat das Polizeipräsidium B weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren in seine Bewertung einbezogen. Ein detaillierte Auswertung des Parteiprogramms dürfte auch nicht zielführend sein, weil nach dem Inhalt der vorliegenden Verfassungsschutzberichte sich die Partei immer wieder geradezu demonstrativ zum Grundgesetz bekenne und sich gegen jede Form von Extremismus verwahre (vgl. S. 53 des Berichts über das Jahr 2011, S. 28 des Berichts über das Jahr 2012).
34Die Öffentlichkeitsarbeit der Partei Q, auf die sich die Disziplinarklage stützt, ist zur verlässlichen Einschätzung der von der Partei verfolgten Ziele ebenfalls unergiebig. Mit der Klage wird auf eine Vielzahl von Partei- und Wahlkampfveranstaltungen von Q verwiesen. Die Darstellung zeigt hingegen lediglich auf, in welchem Maße sich der Antragsteller für die von ihm unterstützte Partei einsetzt. Verlässliche Aussagen über die strategische Ausrichtung der Partei und ihre tatsächlichen Ziele lassen sich daraus nicht ableiten. Insbesondere führt zur Bewertung der von der Partei verfolgten Ziele der Hinweis auf das als provozierend eingeschätzte öffentliche Zeigen von Karikaturen des Zeichners X nicht weiter. Im Ergebnis der Ermittlungen vom 10. Juli 2012 wird seitens des Ermittlungsführers darauf hingewiesen, dass das Zeigen der Karikaturen zunächst versammlungsrechtlich verboten worden sei, die entsprechenden Auflagen jedoch durch die zuständigen Verwaltungsgerichte immer wieder aufgehoben wurden. Vor einem derartigen Hintergrund lassen sich durchschlagende Belege für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele nicht finden.
35Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zum achtungsvollen Verhalten gegenüber Vorgesetzten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG aus dem Dienst zu entfernen sein wird.
36Der gegenüber dem Antragsteller erhobene Vorwurf basiert auf einer Erklärung des Landesvorsitzenden der Partei Q C vom 28. März 2011. Die Behörde sieht den Inhalt dieser Erklärung als beleidigend überzogene Kritik an dem Verhalten des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen an. Dieses nicht hinnehmbare Verhalten müsse sich der Antragsteller als Dienstvergehen gegenüber seinem Dienstvorgesetzten zurechnen lassen.
37Für ein vom Antragsteller insoweit begangenes Dienstvergehen spricht nichts.
38Zunächst hat der Antragsteller sich die Kritik an seinem Dienstvorgesetzten nicht zu Eigen gemacht. Im Gegenteil hat er in einem Schreiben vom 29. März 2011 an Herrn C dessen Verhalten kritisiert und ihn gebeten, zukünftig auf möglicher Weise ehrverletzende Äußerungen gegen seinen Dienstherrn zu verzichten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Distanzierung von dem Verhalten Herrn C ein reines Lippenbekenntnis wäre, sind nicht ersichtlich.
39Im übrigen scheitert die Zurechnung des Verhaltens Herrn C daran, dass das Disziplinarrecht als mögliche Dienstpflichtverletzung nur das eigene Verhalten des Beamten anerkennt. Die gegenteilige Rechtsauffassung lässt sich aus der vom Antragsgegner zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht herleiten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1986,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 – 1 D 103/84 -, BVerwGE 1986, 158-177,
41betrifft nicht die disziplinarrechtliche Zurechenbarkeit fremden Verhaltens. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht auch dann von der Verletzung der politischen Treuepflicht eines Beamten aus, wenn er Mitglied des Parteipräsidiums einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen bleibt, auch wenn er selbst innerhalb der Partei verfassungskonforme Ziele verfolgt. Anknüpfungspunkt ist hierbei das eigene Verhalten des Beamten, der durch Übernahme von Kandidaturen und Mandaten die verfassungsfeindliche Partei unterstützt und sich nach außen mit deren mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden ideologischen Wertvorstellungen identifiziert. Eine derartige Identifizierung des Antragstellers mit der möglicherweise überzogenen Kritik seines Parteivorsitzenden am Verhalten seines „Dienstherrn“ lässt sich nicht feststellen. Die bloße weitergeführte Mitgliedschaft in der Partei Q ist nicht ausreichend.
42Schließlich ist auch ernstlich zweifelhaft, dass durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde und daher die vorläufige Dienstenthebung auf § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW gestützt werden könnte.
43Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ist vor allem dann zu besorgen, wenn auf Grund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann. Anhaltspunkte hierfür können sich aus den bereits eingetretenen Folgen des mutmaßlichen Dienstvergehens ergeben.
44Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Mai 2013, § 38 BDG, Rdnr. 16
45Für eine in diesem Sinne vorhandene Gefährdung des Dienstbetriebs des Polizeipräsidiums B liegen keine Anhaltspunkte vor. Sie wird auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen. In der vorläufigen Dienstenthebung vom 15. Mai 2012 stellt das Polizeipräsidium B auf die gewaltsamen Ausschreitungen im Mai 2012 im Zusammenhang mit dem Vorzeigen der Mohammed-Karikaturen ab, die von der Partei Q provoziert worden seien. Daraus resultiere eine Interessenkollision zwischen dem Beruf des Antragstellers als Polizeibeamter und seiner Funktion als stellvertretender Landesvorsitzender der Partei Q. Dass eine solche Interessenkollision den Dienstbetrieb wesentlich gefährden würde, ist nicht dargetan. Eine dadurch bedingte Gefährdung ist auch sonst nicht ersichtlich.
46Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 Abs. 1 LDG NRW, 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn
- 1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind, - 2.
sie verfügbar sind, - 3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und - 4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.
(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn
- 1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, - 2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen, - 3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder - 4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.
(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.