Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Sept. 2015 - 2 B 56/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:070915B2B56.14.0
bei uns veröffentlicht am07.09.2015

Gründe

1

1. Der Kläger steht als Kriminalkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er nahm am 12. November 2005 an der unter dem Motto "Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten und den europäischen Freiwilligen" stattfindenden "Heldengedenktagveranstaltung 2005" in Halbe sowie einer entsprechenden Veranstaltung zum "Heldengedenken 2006" am 18. November 2006 in Seelow teil. Mit Disziplinarverfügung vom 26. Juli 2007 sprach der Beklagte einen Verweis gegen ihn aus. Die Teilnahme an den Veranstaltungen sei in besonderem Maße geeignet, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Denn damit entstehe der Eindruck, Polizeibeamte suchten eine Nähe zur rechtsextremen Szene oder sympathisierten mit ihr.

2

Die nach erfolglosem Vorverfahren hiergegen erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Mit der Teilnahme an den von dem bekannten Rechtsextremisten W. geleiteten Veranstaltungen habe der Kläger seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Ein Polizeibeamter dürfe im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft nicht den Anschein setzen, sich mit dem Nationalsozialismus oder rechtsextremistischen Strömungen zu identifizieren oder zu sympathisieren. Bereits der zurechenbare Schein einer Identifikation mit Vereinigungen, deren Gedankengut dem freiheitlichen Rechtsstaat des Grundgesetzes diametral entgegengesetzt sei, stelle für einen Polizeibeamten, der in der Öffentlichkeit als Garant für die freiheitlich demokratische Grundordnung wahrgenommen werde, ein Dienstvergehen dar.

3

2. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Prüfung das Revisionsgericht beschränkt ist (§ 70 LDG BB i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

5

a) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,

"ob allein die körperliche Anwesenheit eines außer Dienst befindlichen Polizeibeamten auf einer rechtspolitischen Veranstaltung widerlegbar oder gar unwiderlegbar den Anschein einer ansehensschädigenden Sympathiebekundung indiziert",

ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von der körperlichen Anwesenheit auf einer "rechtspolitischen Veranstaltung" ausgegangen, sondern davon, dass der Kläger "den Schein erweckt hat, mit Strömungen zu sympathisieren, die die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ziel haben". Gegenstand des Disziplinarvorwurfs ist demnach das "öffentlich wahrnehmbare Auftreten zusammen mit Personen der bundesweiten rechten und rechtsextremen Szene auf Veranstaltungen, bei denen Parolen wie 'Seid stolz auf die Wehrmacht und ehret sie!' verwendet, die erste Strophe der deutschen Nationalhymne abgespielt und Plakate und Aufkleber mit Bezug zu Rudolf Heß sichergestellt wurden". Diese Tatsachenfeststellung ist von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Rügen in Frage gestellt worden und wäre daher auch bei Durchführung eines Revisionsverfahrens bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

6

Dass aber von einem Polizeibeamten verlangt werden kann, von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten abzusehen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 Rn. 18 und 36; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 18 zur öffentlichen Darbietung des Hitlergrußes). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist Teil der Würdigung der konkreten Tatumstände und betrifft damit die Rechtsanwendung im Einzelfall, die einer Grundsatzrüge nicht zugänglich ist.

7

b) Auch die weiterhin bezeichnete Frage,

"ob sich ein Polizeibeamter durch eine Nachfrage bei der Dienststelle prinzipiell vor dem Vorwurf einer ansehensschädigenden Veranstaltungsteilnahme schützen kann bzw. schützen muss",

ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, nämlich dahingehend, dass von einem Beamten im Zweifelsfall - schon im eigenen Interesse - erwartet wird, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2 Rn. 30). Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dem nicht bereits dadurch Genüge getan ist, dass der Beamte über die Frage der Dienstpflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Kollegenkreis (bloß) unverbindlich diskutiert, sondern dass er gehalten ist, sich bei seinem zuständigen (Dienst-) Vorgesetzten über die dienstrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Verhaltens zu erkundigen.

8

3. Die Beschwerde hat auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt.

9

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht - oder in Klagen aus dem Beamtenverhältnis auch ein anderes Oberverwaltungsgericht (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG) - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3).

10

Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde bereits nicht auf, weil sie in der Sache nur eine fehlerhafte Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - (Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13) rügt.

11

Unabhängig hiervon verkennt die Beschwerde den Gehalt der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dort ist zwar für den konkreten Einzelfall entschieden worden, dass der Teilnahme an einzelnen Feiern und Konzerten der Skinhead-Szene mangels entsprechender Zielrichtung der Veranstaltungen keine ausreichenden Hinweise auf ein die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnendes Verhalten zu entnehmen war. Einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung nicht disziplinarwürdig sein könne, enthält der Beschluss dagegen nicht.

12

Im Übrigen ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch auf Grundlage der Bundesdisziplinarordnung ergangen, sodass die Gerichte auch nicht von denselben Rechtsvorschriften ausgegangen sind.

13

4. Schließlich liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

14

Soweit die Beschwerde die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen rügt, ist bereits nicht klar, welcher Verfahrensfehler damit geltend gemacht werden soll. Unabhängig hiervon liegt eine mängelbehaftete Tatsachenfeststellung nicht vor. Nachdem der Kläger von im Einsatz befindlichen Kollegen auf der Veranstaltung erkannt worden war und er den Besuch der Veranstaltungen sowohl im Rahmen der Ermittlungen als auch in seiner Klageschrift (und schließlich auch in der Beschwerdebegründung) eingeräumt hat, ist nicht ersichtlich, warum das Oberverwaltungsgericht hierzu weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte vornehmen sollen. Auch die Beschwerdeschrift trägt hierzu nichts vor. Ein Verstoß gegen Würdigungsgrundsätze ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

15

Die Angriffe gegen die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Möglichkeit der Ansehensschädigung gehen bereits im Ansatz fehl. Die für die Annahme einer Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens erforderliche Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung ist danach zu beurteilen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Demnach ist unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall tatsächlich bekannt geworden ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56). Anlass für die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung zur Frage, ob und wer den Kläger als Polizeibeamten erkannt habe, bestand mithin nicht.

16

Auch hinsichtlich der beanstandeten Feststellungen zu Vorsatz und Schuld begnügt sich die Beschwerde damit, ihre Einschätzung an die Stelle derjenigen des Oberverwaltungsgerichts zu setzen. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. Es ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, auf welchem Fehler die gerügte Feststellung beruhen soll. Soweit weitere Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der im Kollegenkreis geführten Gespräche angemahnt werden, die der Kläger in den Tatsacheninstanzen im Übrigen nicht beantragt hat, kann die Entscheidung hierauf nicht beruhen. Nach der - zutreffenden - Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts wäre der Kläger zu seiner Entlastung vielmehr gehalten gewesen, sich mit Zweifelsfragen an seinen Dienstherrn zu wenden.

17

Schließlich betrifft auch die Rüge, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Disziplinarverfügung sei auch nach sechs Jahren weiterhin nötig, materielles Recht. Der Kläger wendet sich alleine gegen die vom Oberverwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Rechtsanwendung, ohne einen Verstoß gegen bestimmte Verfahrensvorschriften auch nur zu behaupten.

18

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LDG BB i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG BB i.V.m. Nr. 16 und 62 der Anlage zu § 78 BDG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

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(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.